Beschluss
1 B 112/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0513.1B112.25.00
21Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Den Dienstherrn trifft die Pflicht zur Aktualisierung und etwaigen Anpassung eines fortwirkenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.
Kommt der Dienstherr seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes aus nicht vertretbaren Gründen nicht nach, kann das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Dauerverwaltungsakt unverhältnismäßig werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2024 - 5 L 3708/24.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das am 16. Januar 2024 mündlich verfügte und mit Schreiben vom 23. Januar 2024 schriftlich bestätigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Dienstherrn trifft die Pflicht zur Aktualisierung und etwaigen Anpassung eines fortwirkenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Kommt der Dienstherr seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes aus nicht vertretbaren Gründen nicht nach, kann das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Dauerverwaltungsakt unverhältnismäßig werden. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2024 - 5 L 3708/24.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das am 16. Januar 2024 mündlich verfügte und mit Schreiben vom 23. Januar 2024 schriftlich bestätigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wiederhergestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein ihm gegenüber verfügtes Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte. Er ist seit 2003 hauptamtlicher Dozent für V. an der I. (O.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV Hessen) der O. ein Behördenzeugnis betreffend den Antragsteller. Hiernach seien beim Antragsteller tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) festgestellt worden, so dass er im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert worden sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen der Antragsteller in persönlichem Kontakt zu zentralen Akteuren der rechtsextremistischen COMPACT-Magazin GmbH, dem Ehepaar Elsässer, stehe. Er werde daher der rechtsextremistischen Szene zugeordnet. In einem persönlichen Gespräch am 16. Januar 2024 wurde der Antragsteller über den Sachverhalt und das beabsichtigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte informiert. Zugleich wurde die Verfügung vom 15. Januar 2024 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens überreicht. Im Anschluss an das Gespräch wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ein Betretungsverbot und die Abgabe dienstlicher Gegenstände verfügt. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 bestätigte die O. die am 16. Januar 2024 mündlich verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, eine Fortsetzung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller sei nicht zumutbar, da ein erheblicher Ansehensverlust zu befürchten sei, würde er weiterbeschäftigt. Es sei aufgrund der bestehenden Vorwurfslage zwingend erforderlich, zunächst die dienstlichen Interessen durch eine Suspendierung zu schützen, um während der Dauer des erteilten Verbots abschließend den Sachverhalt ermitteln zu können. Denn aufgrund der Mitteilung des LfV Hessen bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die ihm nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) obliegende Verfassungstreuepflicht. Das LfV Hessen habe mitgeteilt, dass der Antragsteller der rechtsextremistischen Szene zugeordnet worden sei und tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des HVSG festgestellt worden seien. Aufgrund der vermutlichen Gruppenzugehörigkeit stehe zu befürchten, dass der Antragsteller ebenfalls ein Werteverständnis vertrete, welches gerade nicht die Gewähr biete, dass er jederzeit für die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten bereit sei. In der Öffentlichkeit könne daher durch den weiteren Einsatz des Antragstellers in der Lehre der Eindruck erweckt werden, dass er an die Studierenden Gedankengut, welches gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ist, vermittele. Überdies bestehe aufgrund der durch die Einlassung des Antragstellers bestätigten Verbindung zu den Herausgebern des rechtsextremistischen COMPACT-Magazins der Verdacht eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2024 äußerte sich der Antragsteller in dem gegen ihn wegen des gleichen Sachverhalts geführten Disziplinarverfahren zur Sache. Diese Einlassung des Antragstellers wurde dem LfV Hessen zur weiteren Würdigung übermittelt. Dieses teilte mit Schreiben vom 11. März 2024 mit, dass die Einlassungen aufgrund der Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit nicht geeignet seien, die getroffene Bewertung hinsichtlich der Zuordnung zur rechtsextremistischen Szene abzuschwächen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 legte der Antragsteller gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Widerspruch ein. Am 4. April 2024 erfolgte im Disziplinarverfahren eine Zeugenvernehmung der Ehefrau des Antragstellers. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 übersandte der Antragsteller eine "zweite Stellungnahme". Diese neuen Erkenntnisse, einschließlich der erneuten Stellungnahme des Antragstellers wurden mit Schreiben vom 7. Mai 2024 an das LfV Hessen übersandt. Dieses führte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 aus, der Antragsteller habe wiederholt lediglich vage Angaben gemacht und einzelne Angaben seien erst später präzisiert worden. In der Gesamtschau der Erkenntnisse sei die Bewertung und Zuordnung zur rechtsextremistischen Szene nicht abzuschwächen. Aufgrund der entgegen seiner Angaben bestehenden Mitgliedschaft bei der AfD sei die Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Weitere übermittlungsfähige Erkenntnisse lägen derzeit nicht vor. Mit Schreiben vom 8. August 2024 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Am 25. Juli 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine gerichtliche Entscheidung zur Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 28 L 1150/24.WI.D anhängig. Am 14. November 2024 hat der Antragsteller gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 - 5 L 3708/24.GI - abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner sei zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei noch genüge getan. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Ausweis der besonderen Dringlichkeit im Wesentlichen auf dieselben Gründe abgestellt werde, die der Antragsgegner bereits als Begründung der Verbotsverfügung anführe. Eine solche Kongruenz werde im Bereich der Gefahrenabwehr nicht selten als zulässig angesehen, sofern ein Abwarten unzumutbar sei. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie die weiteren akzessorischen Entscheidungen erwiesen sich in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die Kammer teile die Auffassung des Antragsgegners, dass ihm die Fortsetzung der Dienstausübung durch den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe - auch bei voller Berücksichtigung der betroffenen (Grund-)Rechtspositionen des Antragstellers - nicht zuzumuten sei. Vielmehr sei das Ansehen der Hochschule selbst, aber eben auch der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen zu schützen. Dabei sei es für das Vorliegen der Tatbestandmäßigkeit des § 39 Satz 1 BeamtStG auch nicht zwingend erforderlich, dass das gegen den Beamten eingeleitete Disziplinarverfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führe. Dies könne vielmehr dahinstehen, solange jedenfalls sonstige zwingende Gründe vorliegen würden. Das Gericht schließe sich der insoweit von dem Antragsgegner vorgenommenen Bewertung an, dass vorliegend eine gewichtige Beeinträchtigung dienstlicher Belange drohe. Zutreffend lege jener in dem gegenständlichen Bescheid insoweit dar, dass die fortgesetzte Dienstausübung eines an der O. tätigen Dozenten (…, der durch das LfV Hessen der rechtsextremistischen Szene zugeordnet worden und gegen den deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, zu einem erheblichen Ansehensverlust führen könne. Es liege zudem nahe, dass im Falle des Bekanntwerdens dieser Umstände in der Öffentlichkeit tatsächlich der Eindruck erweckt werden könne, dass den Studierenden Gedankengut vermittelt werde, nach welchem nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen sei. Dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verbotserlasses noch nicht voll aufgeklärt gewesen sei, habe der Annahme zwingender dienstlicher Gründe nicht entgegengestanden. Zwar sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Bewertung eines (noch) unterschiedlich deutbaren Verhaltens (auch eines Beamten) durch den Staat aufgrund seiner Grundrechtsbindung Schranken unterliege. Insoweit falle insbesondere ins Gewicht, dass dem Antragsgegner das Behördenzeugnis des LfV Hessen vom 20. Dezember 2023 übermittelt worden sei, nach welchem der Antragsteller durch das Landesamt der rechtsextremistischen Szene zugeordnet werde, dass der für diese Bewertung angeführte Grund, nämlich der persönliche Kontakt zu zentralen Akteuren der als rechtsextremistisch bewerteten COMPACT Magazin GmbH, dem Ehepaar Jürgen und Dr. Stephanie Elsässer, durch den Antragsteller bestätigt worden sei, und dass seine übrigen Aussagen den Verdacht nicht schon haben entkräften können. Mit seinem Vorbringen, die zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG seien zwischenzeitlich jedenfalls weggefallen, dringe der Antragsteller nicht durch. Da der Antragsgegner das Verbot nicht auf die AfD-Mitgliedschaft des Antragstellers gestützt habe, sei der im Januar 2024 erfolgte Austritt unbeachtlich. Ein Berufen auf zwingende dienstliche Gründe sei dem Antragsgegner auch nicht deswegen mittlerweile verwehrt, weil er insoweit trotz des Ablaufs von nahezu einem Jahr noch immer keine abschließende Klärung und Entscheidung herbeigeführt habe. Zwar müsse der Dienstherr seinen Aufklärungspflichten nachkommen und sich dabei um einen möglichst zeitnahen Abschluss des Verfahrens bemühen. Diese Verpflichtung sei jedoch durch die Vorgaben des Disziplinarrechts spezialgesetzlich ausgestaltet, die insoweit vorrangig seien. Dem Disziplinarverfahren sei die endgültige Aufklärung vorbehalten. Dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf unbestimmte Zeit bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens hinziehen könne, sei hinzunehmen. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Eilverfahren womöglich ein vollständiges Unterlassen weiterer Ermittlungen als missbräuchlich rügbar sei, habe die Kammer hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sei weder substantiiert vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass weniger einschneidende Maßnahmen hier möglich und geboten gewesen seien. Insoweit weise der Antragsgegner zutreffend daraufhin, dass ein abzuwendender Ansehensverlust auch bereits dann drohe, wenn man dem Antragsteller erlaube, lediglich den Forschungstätigkeiten im Auftrag der Hochschule weiter nachzugehen. Der Antragssteller hat gegen diesen ihm am 6. Januar 2025 zugestellten Beschluss am 13. Januar 2025 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am 30. Januar 2025, begründet. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung wird unter dem Aktenzeichen 1 E 113/25 geführt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2024 - 5 L 3708/24.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Januar 2024 gegen das am 16. Januar 2024 mündlich verfügte und mit Schreiben vom 23. Januar 2024 schriftlich bestätigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 21. Januar 2025 und 3. April 2025 sowie des Antragsgegners vom 19. Februar und 21. Februar 2025 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, erweist sich auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als fehlerhaft. Das unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsteller getroffene Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Vollzug dieser Verfügungen überwiegt. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde (§ 49 Abs. 1 HBG). Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegenüber der Beamtin oder dem Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris Rn. 5; OVG S-A, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 9). Dabei tragen Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -, juris Rn. 44 und vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris Rn. 8; OVG S-A, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 9; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, juris Rn. 7). Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris Rn. 8; OVG S-A, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 ZB 17/2316 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 16). Das Amtsführungsverbot ist eine Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Es soll künftig eintretende gravierende Nachteile einer weiteren Amtsführung durch den betroffenen Beamten für den Dienstbetrieb, den Dienstherrn oder den Beamten selbst verhindern. Als vorläufige Maßnahme dient es wesentlich dem Zweck, eine sofortige oder doch wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn zu ermöglichen, einem Beamten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, ohne bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung des Beamten gewonnen zu haben. Während des Amtsführungsverbots hat der Dienstherr die Möglichkeit, ohne laufende Gefährdung der dienstlichen Interessen ungehindert Ermittlungen anzustellen (vgl. Kohde, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, 211. Lfg, Stand: November 2023, Bd. IV/2, § 39 BeamtStG Rn.23 f. m. w. N. sowie zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - 1 B 73/24 -, n. v.). Ob zwingende Gründe für ein Amtsführungsverbot gegeben sind, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt das Vorliegen "zwingender dienstlicher Gründe" der vollen gerichtlichen Kontrolle (OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 12). Dies bemisst sich bei dem als Dauerverwaltungsakt ausgestalteten Amtsführungsverbot nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Februar 2024 - 1 WB 22/23 -, juris Rn. 30 und vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2/21 -, juris Rn. 31). Nach diesem Maßstab erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als nicht mehr verhältnismäßig, weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Würdigung und Bewertung, dass zwingende dienstliche Gründe vorliegen, zu beanstanden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig und das Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden sind. Weiter bedarf keiner Klärung, ob zwingende dienstliche Gründe in dem Sinne gegeben sind, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen kann, dass das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers in Form eines - wie auch immer gearteten - privaten Kontaktes zu den "zentralen Akteuren" des COMPACT-Magazins, dem Ehepaar Elsässer, mit seiner Mäßigungs-, Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflicht nicht in Einklang stand und damit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung gefährdet ist. Jedenfalls ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Dauerverwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtswidrig. Denn der Antragsgegner ist spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Erfordernis einer Aktualisierung und etwaigen Anpassung des fortwirkenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor dem Hintergrund des Anspruchs des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung und dem im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatz (§ 7 HDG) nicht hinreichend nachgekommen. Zwar ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ebenso wie eine vorläufige Dienstenthebung nach Disziplinarrecht regelmäßig nicht befristet. Als (vorläufige) Dauermaßnahme steht sie dem Grunde nach auch nicht in Widerspruch mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinem Beamten und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt, solange die zwingenden dienstlichen Gründe bestehen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte grundsätzlich keine Bedeutung zu. Dies begründet sich mit dem Sinn und Zweck des Amtsführungsverbotes nach § 39 BeamtStG, welches nur vorläufigen Charakter hat und dem Dienstherrn eine schnelle Entscheidung ermöglicht, einem Beamten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, ohne bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung gewonnen zu haben. Während des Amtsführungsverbots hat der Dienstherr die Möglichkeit, ohne laufende Gefährdung der dienstlichen Interessen ungehindert Ermittlungen anzustellen oder die weiteren Maßnahmen vorzubereiten, durch die eine Behebung der aufgetretenen Probleme ermöglicht oder doch zumindest erleichtert wird. Mit anderen Worten: Der Dienstvorgesetzte soll Zeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts gewinnen. Vor diesem Hintergrund gilt der Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Verfahrensdauer unter zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Dienstherr bei einem auf unbestimmte Zeit währenden Dienstausübungsverbots jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die geltend gemachten Gründe noch vorliegen und weiterhin solches Gewicht haben, dass sie eine Fortdauer des Eingriffs in das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2/21 -, juris Rn. 31). Zum anderen darf die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der zwingenden dienstlichen Gründe und Belange des Beamten sowie des Beschleunigungsgrundsatzes nicht über die erforderliche Dauer hinausgezogen werden. Das Disziplinarrecht selbst gibt insoweit vor, dass die für ein behördliches Disziplinarverfahren regelmäßig vorgesehene Frist von sechs Monaten seit dessen Einleitung bis zu dessen Abschluss (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 HDG) ohne zureichenden Grund nicht unverhältnismäßig überschritten werden darf. Kommt der Dienstherr daher seiner Aufklärungspflicht aus nicht vertretbaren Gründen nicht nach, überwiegen die schutzwürdigen Belange des Beamten. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann ausnahmsweise dann rechtswidrig werden, wenn das Disziplinarverfahren offenkundig ohne sachlichen Grund fortdauert, sich die Verfahrensdauer in Anbetracht des konkreten Falles als krasse Verzögerung oder sonst als unangemessen im Sinne einer Rechtsverweigerung in der Verantwortlichkeit staatlicher Entscheidungsträger darstellt (zur Dauer eines Disziplinarverfahrens vgl. Hess. StGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - P.St. 2187 -, juris Rn. 7; zur Maßnahme einer Gehaltskürzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, juris Rn. 43 ff.; zur Aussetzung eines Disziplinarverfahrens VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 K 3328/12 -, juris Rn. 42 ff. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 A 1789/13 -, juris Rn. 5, 13). Hier hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 15. Januar 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und am 16. Januar 2024 das Amtsführungsverbot verfügt, beide Verfügungen sind dem Antragsteller am 16. Januar 2024 bekannt gegeben worden. In der Folge kam es zu einem schriftlichen Austausch von Stellungnahmen und der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Antragstellers im April 2024. Weiter wurde eine zeugenschaftliche Stellungnahme von Prof. Dr. B. vom 18. Oktober 2024 eingeholt. Im Streit stand zuletzt, ob und auf welche Weise das Ehepaar Elsässer zeugenschaftlich vernommen werden kann. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden sind keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen worden. Es ist weder ein zureichender Grund dafür vorgetragen noch sonst dafür ersichtlich, dass bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als acht Monate ohne (nennenswerten) Fortgang des Ermittlungsverfahrens verstrichen sind. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse lassen weder der Art noch dem Umfang nach einen erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsaufwand erkennen, der die Verfahrensverzögerung rechtfertigen könnte. Soweit der Antragsgegner anführt, es sei vom Antragsteller eine Vielzahl an Behauptungen aufgestellt und Beweisangebote unterbreitet worden, die hätten überprüft werden müssen, vermag der Senat hierin keinen sachlichen Grund für den fehlenden Fortschritt oder den Nichtabschluss der Ermittlungen zu sehen. Insbesondere erschließt sich nicht, warum die Frage der schriftlichen oder persönlichen Vernehmung des Ehepaars Elsässer, nachdem das LfV Hessen trotz der anfänglichen ablehnenden Haltung (vgl. Stellungnahme vom 11. März 2024) nunmehr offensichtlich keine Einwände mehr erhebt, bisher nicht geklärt werden konnte. Dass das LfV Hessen über noch weitere Erkenntnisse verfügt, die aus ermittlungstaktischen Gründen bisher nicht übermittelt werden können, rechtfertigt eine Untätigkeit des Dienstvorgesetzten ebenfalls nicht. Es ist schon unklar, ob überhaupt weitere relevante Erkenntnisse vorliegen und ob diese zukünftig übermittelt werden können oder dauerhaft unter Verschluss bleiben müssen. Auch der Umstand, dass die O. auf Informationen und Zulieferung von Seiten des LfV Hessen angewiesen ist, entbindet sie nicht von ihrer Obliegenheit zur beschleunigten Führung der Ermittlungsmaßnahmen. Es fällt in ihren originären Aufgabenbereich als Dienstvorgesetzte, den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob das gerügte Verhalten einen Ansehensverlust begründet. Dabei ist zu beachten, dass die Verwertung eines Behördenzeugnisses einer Verfassungsschutzbehörde zu Beweiszwecken grundsätzlich möglich ist. Dabei handelt es sich aber um die Wiedergabe von Feststellungen der Behörde, deren Mitarbeiter oder Informanten, vergleichbar einem Zeugnis eines "Zeugen vom Hörensagen". Bei der Verwertung dieser Erkenntnisquellen als Beweismittel ist Zurückhaltung geboten. Insbesondere dann, wenn die Verfassungsschutzbehörden unter Hinweis auf die Gefährdung ihrer Arbeitsweise die Identität der nachrichtendienstlichen Quelle nicht preisgeben, darf nicht übersehen werden, dass keine Möglichkeit besteht, die persönliche Glaubwürdigkeit des unbekannt bleibenden Verfassungsschutzmitarbeiters oder -informanten zu überprüfen. In diesem Fall darf die Entscheidung grundsätzlich nicht allein auf ein Behördenzeugnis gestützt werden, sondern muss geprüft werden, ob die Entscheidung durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt wird (zur gerichtlichen Aufklärungspflicht vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 56; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 7 A 11063/08 -, juris Rn. 21). Dass der Antragsgegner solche weitergehenden Gesichtspunkte ermittelt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegner war auch deshalb zu weiteren zeitnahen Ermittlungen gehalten, da er das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte allein auf die privaten Kontakte des Antragstellers zu dem Ehepaar Elsässer stützte. Ein Beamter ist zwar im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Maßgeblich ist, ob das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Erforderlich ist danach aber ein konkretes, nach außen gerichtetes Handeln, welches den Rechtsschein als Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen kann (so BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris Rn. 36). Kontakte zu Personen oder die Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft wurden, stellen für sich genommen keinen Nachweis für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlung des Beamten selbst dar. Ohne weitergehende Anhaltspunkte ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass dabei die von Verfassungs wegen zustehenden Freiheiten auf Meinungsäußerung und/oder Information wahrgenommen werden (so BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, juris Rn. 27). Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass das COMPACT-Magazin seit dem 10. Dezember 2021 als gesichert rechtsextrem eingestuft und auch die von Frau Dr. Elsässer geführte Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH, beobachtet wird, hätte es angesichts der Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 - zum COMPACT-Verbot einer weitergehenden Ermittlung des Antragsgegners, jedenfalls aber einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bedurft. Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren der COMPACT-Magazin GmbH fest, dass Überwiegendes darauf hindeute, dass diese mit zahlreichen Beiträgen in ihrem Magazin eine "kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt". Es hat aber letztlich Zweifel geäußert, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in dem COMPACT-Magazin ab dem Jahr 2022 die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung insgesamt derart prägend sind, dass das Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Die wertende Betrachtung des COMPACT-Magazins gebe kein eindeutiges Bild. Hiermit setzt sich der Antragsgegner nicht auseinander. Zudem stützt der Antragsgegner seine Verfügung auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht auf konkrete, nach außen zu Tage getretene Handlungen des Antragstellers, sondern auf Mutmaßungen einer politischen Gleichgesinntheit, in dem er auf das gemeinsame Interesse an den politischen Themen der AfD und die enge Verbundenheit abstellt. Dass allein aus der öffentlichen Berichterstattung Indizien dahingehend bestehen, die eine Zuordnung des Antragstellers zur rechtsextremistischen Szene wahrscheinlich machen, wird von ihm nicht näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit ersichtlich geht der Antragsgegner vielmehr selbst nicht davon aus, der Antragsteller sei öffentlich in diesem Kontext in Erscheinung getreten. Selbst wenn man die erstmals im disziplinargerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. August 2024 geäußerte Annahme des Antragsgegners, dass im Zuge des am 16. Juli 2024 durch das Bundesinnenministerium verfügten Verbotes der Vereinigungen COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT FILM GmbH umfangreiche Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und die Auswertung des elektronischen Datenmaterials Aufschluss darüber geben könne, ob der Antragsteller für die CONSPECT FILM GmbH tätig gewesen ist, im Beschwerdeverfahren heranziehen würde, würde diese Annahme für die Ermittlung eines "konkreten, nach außen gerichteten Handelns" des Antragstellers nicht genügen. Die O. hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zunächst nur auf das Behördenzeugnis des LfV Hessen und damit nur auf die privaten Kontakte zum Ehepaar Elsässer gestützt und gerade nicht auf eine aktive Betätigung des Antragstellers für die COMPACT-Magazin GmbH und/oder die CONSPECT FILM GmbH. Der Antragsteller selbst hat wiederholt bestritten weder unter seinem eigenen Namen noch unter einem Pseudonym "aktiv" für das COMPACT-Magazin publiziert zu haben. Insoweit hätte es einer Glaubhaftmachung bedurft, warum der Antragsgegner nunmehr gleichwohl von der Möglichkeit einer Unterstützung des Antragstellers ausgeht und ob sich bei der Auswertung der bei dem Vollzug des Vereinsverbots sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel bisher ein Erkenntnisgewinn ergeben hat. Insgesamt ist der Antragsgegner seiner Pflicht zur laufenden Überprüfung des Amtsführungsverbotes und zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über dessen Aufhebung nicht nachgekommen. Vielmehr liegt ein Ermessensaufall vor, da der Antragsgegner sich im Grunde auf die Abhängigkeit vom LfV Hessen und des Bundesinnenministeriums zurückzieht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist aufgrund der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).