Beschluss
10 TH 952/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0422.10TH952.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Es kann zwar bei der hier im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Zuweisungsentscheidung des Notaufnahmelagers Gießen vom 4. Dezember 1985 nicht festgestellt werden, daß diese eindeutig rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist; eine Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt jedoch, daß dem Begehren des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Hessen zu verbleiben, für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch Vorrang gebührt gegenüber dem öffentlichen Interesse an seinem sofortigen Umzug nach Rheinland-Pfalz. Ob die Zuweisungsentscheidung vom 4. Dezember 1985 der Nachprüfung im Widerspruchsverfahren standhalten wird, erscheint dem Senat offen. Es bestehen allerdings keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des in § 22 Abs. 2 bis 8 und Abs. 10 AsylVfG geregelten länderübergreifenden Verteilungsverfahrens und gegen die Bestimmung des Notaufnahmelagers Gießen als zuständige Behörde für den Erlaß länderübergreifender Zuweisungsentscheidungen (vgl. dazu im einzelnen Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 5 m. w. M.). Darüber hinaus ist die angegriffene Zuweisungsentscheidung offenbar auch nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig. Insbesondere ist der Antragsteller, obwohl dies nicht notwendig war, vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung angehört worden, läßt der Bescheid die Verteilung des Antragstellers von Hessen nach Rheinland-Pfalz und dessen Verpflichtung zur Meldung bei der Zentralen Anlaufstelle in Ingelheim eindeutig erkennen und ist der Bescheid am 4. Dezember 1985 dem damals offenbar noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller durch Zustellung wirksam bekanntgemacht worden. Letztendlich ist aber nicht abzusehen, ob die Zuweisungsentscheidung im Widerspruchsverfahren zu bestätigen sein wird. Es erscheint nämlich nicht sicher, daß sich die Entscheidung, den Antragsteller dem Land Rheinland-Pfalz zuzuweisen, unter Berücksichtigung der vom Antragsteller teilweise erst nachträglich substantiiert vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und familiären Bindungen in Frankfurt am Main im Widerspruchsverfahren als rechtsfehlerfrei und auch als zweckmäßig erweisen wird. Es handelt sich zwar bei den geltend gemachten Beziehungen zu fünf in Frankfurt am Main lebenden Cousins des Antragstellers formell nicht um Verwandtschaftsverhältnisse der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Art, es ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller auf diese Personen aufgrund seiner individuellen gesundheitlichen Situation in ähnlicher Weise angewiesen ist wie Ehegatten aufeinander und wie minderjährige Kinder auf ihre Eltern. Die Verteilung nach Rheinland-Pfalz kann nicht schon deswegen als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei gewertet werden, weil sich der Antragsteller der Niederschrift über seine Anhörung am 4. Dezember 1985 zufolge mit der beabsichtigten Zuweisung nach Rheinland-Pfalz einverstanden erklärt hat; denn der Antragsteller war damals noch nicht anwaltlich vertreten und offenbar nicht genügend darüber unterrichtet, daß er sich auf die jetzt vorgebrachten verwandtschaftlichen Beziehungen mit Aussicht auf Erfolg berufen kann. Da der Antragsteller durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht hat, daß er im Rahmen von Ausschreitungen im Jahre 1974 eine Verletzung am rechten Auge erlitten hat, die die Sehfähigkeit fast gänzlich einschränkt, und seit über fünf Jahren an einem schweren, komplikationsreichen und schwer einstellbaren Diabetes leidet, bedarf er, wie auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt wird, einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Überwachung. Antragsteller und Verwaltungsgericht nehmen zwar zu Recht an, daß die ärztliche Betreuung des Antragstellers in Rheinland-Pfalz ebenso gewährleistet sein wird wie in Hessen. Sowohl in der Zuweisungsentscheidung als auch in dem angegriffenen Beschluß ist jedoch nicht genügend beachtet worden, daß der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, daß er sich infolge seines zumindest auf eine gewisse Dauer schwer beeinträchtigten Gesundheitszustandes auch in einer permanenten depressiven psychischen Lage befindet und deshalb in besonderer Weise auf die Unterstützung und Lebenshilfe seiner in Frankfurt am Main wohnenden fünf nahen Verwandten angewiesen sein kann. Entgegen der Darstellung in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Februar 1986 sind die dahingehenden Angaben des Antragstellers nicht zu unsubstantiiert, um darzutun, daß ein Verhältnis gegeben ist, das dem in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten ähnlich ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragsteller genügend deutlich, welcher Art die Hilfe ist, die dieser in einer ihm fremden Umgebung von seinen Verwandten erwartet und erhält. Hingegen ist bisher vom Antragsgegner in keiner Weise substantiiert vorgebracht worden, welche öffentlichen Interessen den Umzug des Antragstellers nach Rheinland-Pfalz gebieten und einer Beachtung seiner privaten Belange entgegenstehen. Dies wäre hier jedoch notwendig gewesen, nachdem der Antragsteller seinerseits ein Verhältnis schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat, das rechtlich und tatsächlich den durch § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG erfaßten familiären Beziehungen ähnelt. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 25. September 1985 - 10 TH 1562/85 - (EZAR 228 Nr. 5) zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, bedarf es, wenn Asylbewerber aus Hessen in ein anderes Bundesland umverteilt werden müssen, weil sonst der Schlüssel des § 22 Abs. 2 AsylVfG nicht einzuhalten ist, der Darlegung, daß beim Ausgleichen eines Ungleichgewichts zwischen den beteiligten Ländern die Trennung des jeweiligen Asylbewerbers von Bezugspersonen der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten oder einer ähnlichen Art nicht zu vermeiden ist; hierzu wäre es notwendig, die bei der Verteilung angewandten Kriterien (wie etwa Nationalität, Geschlecht, Alter, Verfolgtengruppe o.ä.) bekanntzugeben und zu erläutern. Einer derartigen Begründung der Verteilungsentscheidung bedarf es nicht allgemein, sie ist aber erforderlich wenn der Tatbestand des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG oder ein ähnliches Verhältnis vorliegt und bei der Ermessensentscheidung nicht außer acht gelassen werden darf. Da nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens offen erscheint, überwiegt nach Überzeugung des Senats das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung des Widerspruchs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Zuweisung; denn die dem Antragsteller bei einem sofortigen Umzug drohenden Nachteile sind ihm weniger zumutbar als dem Antragsgegner das zeitweilige Zuwarten mit dem Vollzug der Zuweisungsentscheidung vom 4. Dezember 1985. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Beschwerdewert ergeben sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.