Beschluss
12 TH 671/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0114.12TH671.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsentscheidung vom 30.10.1986 zu Unrecht stattgegeben; denn diese erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, und danach überwiegt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsentscheidung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Frankfurt am Main zu verbleiben. Zunächst bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des landesinternen Verteilungsverfahrens, die der angegriffenen Zuweisungsentscheidung zugrunde liegt (vgl. im einzelnen Hess. VGH, B. v. 26.09.1985, EZAR 228 Nr. 6 = NVwZ 1986, 149, sowie die Verordnung über die zuständigen Behörden über die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 07.02.1985, GVBl. I S. 45). Darüber hinaus ist die angegriffene Zuweisungsentscheidung offenbar auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig. Einer Begründung, deren Fehlen der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung vom 06.04.1987 (S. 1, 3. Abs.) möglicherweise rügen will, bedarf die Zuweisungsentscheidung nicht (§ 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 AsylVfG); ferner ist der Antragsteller, obwohl dies nicht notwendig war (vgl. § 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 AsylVfG), vor Erlaß der Zuweisungsentscheidung - nämlich am 15.10.1986 - angehört worden. Auch ist dem Antragsteller nicht in unzulässiger Weise vorgeschrieben worden, wie und wann genau er seiner Verpflichtung nachzukommen habe, sich unverzüglich in den Lahn-Dill-Kreis zu begeben (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.09.1985, EZAR 228 Nr. 6 = NVwZ 1986, 149). Der Antragsgegner hat weiterhin nicht das ihm bei der Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylVfG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er hat insbesondere nicht - entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts - gegen die nach § 22 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG bestehende Pflicht verstoßen, die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Allerdings geht das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten - zu Recht davon aus, daß § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG nicht etwa deshalb von vornherein unanwendbar ist, weil die Ehefrau S. A. und das Kind P. K. des Antragstellers selbst kein Asylverfahren betreiben. Zwar enthält § 22 AsylVfG Sonderregelungen, die ausschließlich für die Erteilung und Zuweisung von Asylbewerbern gelten; die Schutzvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ist jedoch eine Ausprägung des durch Art. 6 GG garantierten Schutzes von Ehe und Familie, und dieser Schutz besteht unabhängig davon, ob Familienangehörige des Asylbewerbers gleichfalls ein Asylverfahren betreiben (Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -). Auch wenn § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG also grundsätzlich anwendbar ist, führt dies nicht deshalb zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Zuweisungsentscheidung, weil sich Ehefrau und Kind des Antragstellers im Zeitpunkt der Zuweisung wie auch jetzt in Frankfurt am Main aufgehalten haben bzw. aufhalten. Denn auch in derartigen Fällen verlangt § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG nicht notwendig eine Zuweisung zu der betreffenden Kommune; vielmehr ist die Haushaltsgemeinschaft nach der genannten Vorschrift lediglich "zu berücksichtigen"; es kommt demnach auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an (Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -). Diese stehen vorliegend der Zuweisung des Antragstellers zum Lahn-Dill-Kreis nicht entgegen. Freilich halten sich sowohl die Ehefrau als auch das Kind des Antragstellers rechtmäßig in Frankfurt am Main auf. Denn die Ehefrau hat unter dem 07.10.1986 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, der nach Auskunft des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 23.10.1987 noch nicht beschieden ist (und negativ beschieden werden soll), so daß der dortige Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers gemäß § 21 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt gilt, und das am 25.07.1978 geborene Kind des Antragstellers bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG noch keiner Aufenthaltserlaubnis. Auch ist von der zuständigen Ausländerbehörde weder der fiktiven Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau eine räumliche Beschränkung gemäß § 7 Abs. 4 AuslG beigefügt (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Beschränkungen Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 7 AuslG, RdNr. 9, und § 21 AuslG, RdNr. 28, jeweils m.w.N.) noch der erlaubnisfreie Aufenthalt des Kindes gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AuslG räumlich beschränkt worden. Aus der Möglichkeit derartiger Beschränkungen folgt indessen, daß die Ehefrau und das Kind des Antragstellers jedenfalls keinen unbeschränkbaren Anspruch auf Aufenthalt gerade in Frankfurt am Main haben. Hinzu kommt, daß jedenfalls das Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Antragstellers lediglich vorläufiger Natur und in keiner Weise gesichert ist, da es - mangels aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Klage (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG) - durch schlichte Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags in Wegfall gebracht werden kann. Allerdings unterliegen die Ehefrau und das Kind des Antragstellers (anders als das Kind eines geschiedenen Asylbewerbers, vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -) keinem (alleinigen) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Antragstellers dahingehend, daß er sie verbindlich veranlassen könnte, ebenfalls im Lahn-Dill-Kreis Wohnung zu nehmen. Indessen ist auch bei der vorliegenden Fallkonstellation unter Berücksichtigung der ihr eigenen Besonderheiten ein Verstoß gegen § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ausnahmsweise nicht festzustellen. In aller Regel wird freilich ein rechtmäßiger Aufenthalt des Ehegatten das Zuweisungsermessen des Antragsgegners dahingehend einschränken, daß nur die Zuweisung des Asylbewerbers zur selben Kommune rechtsfehlerfrei ist. Das dürfte jedenfalls dann gelten, wenn der Aufenthalt des Ehegatten rechtlich gesichert ist, etwa wenn es sich um einen Deutschen handelt oder um einen Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt oder EG-Angehöriger oder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Hält sich der Ehegatte dagegen - wie hier - nur mit fiktiver vorläufiger Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 3 AuslG im Bundesgebiet auf, der überdies ein materiell mit asylrechtlichen Erwägungen begründeter Aufenthaltserlaubnisantrag zugrunde liegt, so ist nach Auffassung des Senats die durch Art. 6 GG und § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG geschützte Familieneinheit schon dann ausreichend berücksichtigt, wenn es der gesamten Familie möglich ist, in der Kommune der Zuweisung des Asylbewerbers einen gemeinsamen Haushalt zu führen, und wenn keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, aus denen ein Familienmitglied an seinem bisherigen Aufenthaltsort bleiben muß. Anderenfalls könnte ein Mitglied einer zum Zwecke der Asylbewerbung eingereisten Familie dadurch einen bestimmten Aufenthaltsort für die gesamte Familie entgegen § 22 Abs. 1 AsylVfG erzwingen, daß es selbst keinen Asylantrag, sondern einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis im Bezirk der gewünschten Ausländerbehörde stellt. Der Antragsteller und seine Familie hatten und haben Gelegenheit, in einer Gemeinschaftsunterkunft im Lahn-Dill-Kreis einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Dies hat der Kreisausschuß des Lahn-Dill-Kreises - Sozialamt der Verwaltungsstelle Dillenburg - unter dem 09.11. und 08.12.1987 auf Anfragen des Berichterstatters des Senats ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keine Zweifel, daß dem Antragsteller und seiner Familie diese Möglichkeit auch bereits unmittelbar nach Erhalt der Zuweisungsentscheidung am 03.11. bzw. 06.11.1986 eingeräumt worden wäre, wenn entsprechendes Interesse seitens des Antragstellers bekundet worden wäre, zumal die Familienangehörigen des Antragstellers in die Kostenerstattung nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Landesaufnahmegesetz - vom 15.10.1980 (GVBl. I S. 384) einbezogen werden können (vgl. Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 20.10.1983 - IV A 4 a - 58 a 06/83 -). Daß die Verweisung auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Haushaltsgemeinschaft in einer Gemeinschaftsunterkunft insbesondere für das Kind des Antragstellers zu Erschwernissen führt, wird vom Senat nicht verkannt. Daß eine solche Verweisung aber - wie der Antragsteller offenbar meint - schlechthin unverhältnismäßig wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen; denn auch minderjährigen Kindern, die selbst oder deren beide Elternteile Asylbewerber sind, wird grundsätzlich die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zugemutet (vgl. § 23 Abs. 1 AsylVfG). Ob der Antragsteller für einen mehr als absehbaren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland wird bleiben können, ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zu selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen (BVerfG, B. v. 26.11.1986, BVerfGE 72, 51 = NVwZ 1987, 311 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, U. v. 19.05.1987, NVwZ 1987, 895 = EZAR 200 Nr. 19) und der hessischen Erlaßlage (vgl. insbesondere Ziff. 4 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 22.08.1986 - III A 52 23 d -) derzeit nicht absehbar, so daß auch hieraus - anders als in dem vom Antragsteller angeführten Fall, der dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17.12.1984 (InfAuslR 1985, 127) zugrunde lag - nicht geschlossen werden kann, die Verweisung auf die Herstellung der Familieneinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft sei unverhältnismäßig. Im übrigen bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sich mindestens tagsüber im Lahn-Dill-Kreis am Ort der für ihn vorgesehenen Gemeinschaftsunterkunft mit Ehefrau und Kind in einer gemeinsamen Wohnung aufzuhalten, die von der offenbar finanziell unabhängigen Familie angemietet werden könnte, sofern sie die gemeinsame Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für nicht angemessen erachtet. Abgesehen davon hat der Antragsteller die Möglichkeit, unter Darlegung seiner privaten Belange die ausnahmsweise Wohnungnahme mit seiner Familie in einer anderen Unterkunft im Lahn-Dill-Kreis unter Berufung auf § 23 Abs. 1 AsylVfG sowie auf den von ihm angeführten Erlaß des Hessischen Sozialministers betreffend Durchführung des Landesaufnahmegesetzes vom 21.01.1981 (StAnz., S. 353) i.d.F. des Erlasses vom 15.10.1984 (StAnz., S. 2146), sollte dieser noch gültig sein, zu beantragen und - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - durchzusetzen, sofern hierauf ein Anspruch bestehen sollte; die Frage der Unterbringung ist jedenfalls in der Zuweisungsentscheidung, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht verbindlich geregelt. Abgesehen davon stünde es dem Antragsteller, wenn er sich Sozialhilfeleistungen nicht aufdrängen lassen will (vgl. S. 2, 2. Abs., der Beschwerdeerwiderung vom 06.04.1987), frei, die Kosten einer eventuellen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft selbst zu übernehmen. Zwingende Gründe, aus denen die Ehefrau oder das Kind des Antragstellers weiter in Frankfurt am Main leben müßten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit dürften nur solche persönlichen Belange in Betracht kommen, die ein ähnlich hohes Gewicht wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Gründe haben (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 - unter Hinweis auf B. v. 03.01.1985, EZAR 228 Nr. 3 = InfAuslR 1985, 282). Dies kann z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 22.04.1986 - 10 TH 952/86 -, v. 23.10.1986 - 10 TH 2554/86 - und v. 08.01.1988 -12 TH 1877/87 -). Vorliegend sind entsprechend gewichtige persönliche Umstände nicht dargetan. Die vom Antragsteller hervorgehobene Tatsache, daß er und seine Familie in Frankfurt am Main über eine selbst finanzierte Wohnung verfügen, reicht insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Denn in diese Wohnung, die sich in der P.-R.-Straße 71 befindet, ist die Ehefrau des Antragstellers ausweislich der in der über sie geführten Ausländerbehördenakte befindlichen polizeilichen Anmeldung erst am 07.11.1986, also vier Tage nach Eingang der Zuweisungsentscheidung beim Bevollmächtigten des Antragstellers und einen Tag nach Aushändigung des betreffenden Bescheids an den Antragsteller selbst, eingezogen; zuvor wohnte die Ehefrau des Antragstellers den Angaben in ihrem aufenthaltsrechtlichen Schriftwechsel zufolge mit dem Kind offenbar seit ihrer Einreise am 12.07.1986 bei Verwandten in der ...-Straße 90. Die Familie hat sich demnach das Erfordernis eines eventuellen weiteren Umzugs in den Lahn-Dill-Kreis selbst zuzuschreiben, weil sie trotz der angegriffenen Zuweisungsentscheidung und der noch ausstehenden Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag der Ehefrau vollendete Tatsachen geschaffen und den geplanten Umzug in die eigene Wohnung nicht bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens und des Aufenthaltserlaubnisverfahrens zurückgestellt hat. Der Umstand, daß das Kind des Antragstellers seit dem 08.08.1986 die Bonifatius-Schule in Frankfurt am Main besucht, stellt ebenfalls keinen zwingenden Grund im Sinne der obigen Darlegungen dar. Ein Schulwechsel nach Erhalt des Zuweisungsbescheids Anfang November 1986 war, nachdem das Kind ohnehin erst drei Monate die zweite Klasse der Grundschule besuchte, nicht unzumutbar; mindestens hätte ein Wechsel ohne größere Schwierigkeiten zum Halbjahresende im Januar 1987 oder doch mit dem Ende des Schuljahres am 16.06.1987 erfolgen können (vgl. Hess. VGH, B. v. 27.06.1986 - 10 TH 1302/86 -). Die Zuweisungsentscheidung verstößt schließlich nicht gegen § 22 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG bzw. gegen den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Danach sind Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, dem bisherigen Aufenthaltsland zuzuweisen. Es mag dahinstehen, ob - was vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erörtert und letztlich verneint wird - Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 22 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG auch die fiktive vorläufige Erlaubnis gemäß § 21 Abs. 3 AuslG ist und ob § 22 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG auch dann (sei es unmittelbar, analog oder seinem Rechtsgedanken nach) zur Anwendung kommt, wenn nicht der Asylbewerber selbst sondern sein Ehegatte ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitzt. Denn § 22 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG gilt nur für die länderübergreifende Zuweisungsentscheidung, nicht hingegen - da § 22 Abs. 9 Satz 3 AsylVfG ausdrücklich nur auf Abs. 6 Satz 1 verweist - für die hier in Rede stehende landesinterne Zuweisung. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).