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Beschluss

10 TH 865/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0609.10TH865.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er unter dem 14. Mai 1985 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, daß er zur Ableistung seines Militärdienstes eingezogen werden sollte. Da er nicht wolle, daß er zur Unterdrückung seines eigenen, des kurdischen Volkes, eingesetzt werde, müsse er sich durch Flucht der Ableistung des Militärdienstes entziehen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wies den Antrag mit Bescheid vom 22. August 1985 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1985 teilte der Landrat des Main-Taunus-Kreises dem Antragsteller mit, er sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Hierzu werde eine Frist von einer Woche nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Für den Fall, daß der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm die Abschiebung angedroht. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 21. Oktober 1985 zugestellt. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller am 25. Oktober 1985 Klage erhoben (Az.: II/1 E 5647/85) und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 12. März 1986 informatorisch gehört worden war, wies das Verwaltungsgericht die Klagen mit Urteil vom gleichen Tage als unbegründet ab. Zur Begründung ist ausgeführt., der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Er erweise sich als unglaubwürdig, da er, obwohl er zwei oder gar vier Jahre der PKK angehört haben wolle, nicht in der Lage sei zu sagen, was sich hinter der Abkürzung PKK verberge, welche Ziele die PKK verfolge, wann sie gegründet worden sei und wer ihr Führer sei. Schließlich stehe der Bescheid vom 18. Oktober 1985 im Einklang mit § 11 AsylVfG Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihm am 15. April 1986 zugestellten Urteil hat der Antragsteller am 25. April 1986 Beschwerde eingelegt (Az. 10 TE 1229/86). Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 13. März 1986 den Antrag des Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1985 anzuordnen, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung nahm das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 12. März 1986 Bezug. Gegen diesen ihm am 18. März 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 24. März 1986 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, im Bescheid des Bundesamts vom 22. August 1985 sei sein Vorbringen noch als "offensichtlich unbegründet" bewertet worden. Dem habe sich das Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht anschließen können. Hätte es die Bewertung des Bundesamts geteilt, so hätte die Klage in der Hauptsache zumindest hinsichtlich der beklagten Bundesrepublik Deutschland als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden müssen. Am 2. Mai 1986 erließ der Landrat des Main-Taunus-Kreises eine gegen den Antragsteller gerichtete Vollstreckungsverfügung und schob ihn in die Türkei ab. Daraufhin beantragte der Antragsteller, die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom 18. Oktober 1985 anzuordnen. Hierzu trägt er vor, daß im vorliegenden Verfahren nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil die Aufhebung der Vollziehung notwendig auch die Beseitigung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zur Voraussetzung habe und weil nur auf diese Weise auch künftige Vollziehungsmaßnahmen verhindert werden könnten. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er ist der Auffassung, daß der auf Aufhebung der Vollziehung gerichtete Antrag unzulässig sein dürfte, da eine Aufhebung der Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 1986 nur in einem neuen erstinstanzlichen Verfahren begehrt werden könne. Weiterhin trägt der Antragsgegner vor, es sei Sinn und Zweck eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren zu hindern. Sobald eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen sei, entfalle dieser Grund. Insofern könne nach Ablauf von einer Woche (Ausreisefrist) die Abschiebung vorgenommen werden. Lege der Bevollmächtigte ein weiteres Rechtsmittel ein, so habe er dafür zwar die ganze Rechtsmittelfrist zur Verfügung, jedoch sei die Behörde nicht verpflichtet, über den Zeitraum der Ausreisefrist hinaus abzuwarten. Es müsse hier die Aufgabe des Bevollmächtigten sein, schnellstmöglich für seinen Mandanten einen rechtssicheren Raum zu schaffen. Dazu gehöre es auch, die Behörde über den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 TE 1229/86 und der Behördenakten des Bundesamts - 163-09190-85 - sowie des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 1985 begehrt. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit nicht deshalb entfallen, weil der Antragsgegner ihn entgegen der Vorschriften der §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 letzter Satz AsylVfG abgeschoben hat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht zu entnehmen, daß sich die Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers geradezu aufdrängt, was Voraussetzung für eine negative Entscheidung über Eilanträge der vorliegenden Art ist (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -). Das Verwaltungsgericht verweist im Beschluß vom 13. März 1986 lediglich auf seine Ausführungen in dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil vom 12. März 1986, mit dem die Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide des Bundesamts vom 22. August 1985 und des Antragsgegners vom 18. Oktober 1985 als (schlicht) unbegründet abgewiesen wurden. Zwar kommt es im Rahmen der Hauptsacheentscheidung über eine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung im Sinne des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht darauf an, ob das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist (BVerwG Beschl. v. 17. Februar 1986 - 1 B 30.86 -). Leidet die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern, so ist die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen, wenn die auf Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine nach §§ 11 Abs. 2 i. V. m. 10 Abs. 2 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung zu prüfen sind, gilt jedoch ein anderer Maßstab: Hier ist zu überprüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 67, 43 ff. ). Fehlt es an der vom Bundesamt angenommenen Offensichtlichkeit, so muß die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden. Dies hat kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 3 AsylVfG) zur Folge, daß die Ausreisefrist erst einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags endet. Mit dieser Regelung will das Gesetz den Asylbewerber für den Fall, daß sich sein Asylgesuch als nicht offensichtlich aussichtslos erweist, so stellen, wie es regelmäßig bei einem Asylbewerber der Fall ist, dessen Asylgesuch vom Bundesamt "schlicht" abgelehnt worden ist (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 AsylVfG; dazu BVerwG a. a. O.). Der in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Prüfungsmaßstab ist auch anzulegen, wenn ein im Hauptsacheverfahren ergangenes Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen wurde und der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt hat. Die Tatsache, daß über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist, kann freilich nicht dazu führen, daß im Eilverfahren etwa auf deren Erfolgsaussicht abzustellen wäre. Insoweit ist der Grundsatz, daß in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich sind, im vorliegenden Zusammenhang zu modifizieren. Höherrangig ist hier der sich aus den oben gemachten Ausführungen ergebende Grundsatz, daß ein Asylbewerber nur dann vor Rechtskraft seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG abgeschoben werden darf, wenn sein Asylantrag vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers tritt allein dort zurück, wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt (BVerfGE 65, 216, 236 f.; 67, 43, 56). Um einen solchen eindeutig aussichtslosen Antrag handelt es sich im vorliegenden Fall. Zunächst sind Kurden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon ihres Volkstums wegen in ihrer Heimat politisch verfolgt (st. Rspr. d. Senats; vgl. d. Urt. v. 21. März 1985 - 10 OE 282/85 -, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden im Hauptsacheverfahren war). Im übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, daß er persönlich als Kurde von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 12. März 1986 behauptet hat, er sei in seinem Heimatdorf für die PKK tätig gewesen, sind seine Ausführungen nicht glaubhaft. Dies folgt daraus, daß der Antragsteller - ohne daß ein Grund hierfür vorgetragen oder ersichtlich ist - im vorherigen Verfahren insoweit keinerlei Angaben gemacht hat, und aus der Tatsache, daß er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht in der Lage war, die Bedeutung der Abkürzung PKK zu erklären sowie Angaben über die Gründung und den Vorsitzenden der PKK zu machen und er auch die Ziele der PKK nicht hinreichend präzise benennen konnte. Da die Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner Aktivitäten für die PKK - auch unabhängig von seiner Unkenntnis des vollen Namens dieser Organisation - nicht glaubhaft sind, sind die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise gestellten Beweisanträge des Antragstellers nicht entscheidungserheblich. Der vom Antragsteller in der Türkei zu leistende Militärdienst kommt schon deswegen nicht als Asylgrund in Betracht, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, er habe keine Angst vor dem Militärdienst. Nach allem drängt sich die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers geradezu auf. Schließlich ist der angegriffene Bescheid vom 18. Oktober 1985 auch im übrigen nicht zu beanstanden. 2. Auch der Antrag des Antragstellers, die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom 18. Oktober 1985 anzuordnen, kann keinen Erfolg haben. Die am 2. Mai 1986 erfolgte Abschiebung des Antragstellers stellt nämlich nicht die Vollziehung dieser Abschiebungsandrohung, sondern der am Tage der Abschiebung ergangenen Vollstreckungsverfügung dar, die dem Antragsteller offenbar am gleichen Tage ausgehändigt wurde. Eine derartige Abschiebungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der ergehen kann, um die Pflicht eines Ausländers zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets zwangsweise durchzusetzen (BVerwG, EZAR 130 Nr. 2 = DÖV 1983, 772 = NVwZ 1984, 42 f. ; OVG Hamburg, InfAuslR 1984, 60 = NVwZ 1985, 65; Hess. VGH, Urt. v. 28. Mai 1982 - VII OE 9/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1967, 827; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 23 zu 13 AuslG; Meyer, NVwZ 1984, 23). Dies gilt entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (so Hailbronner, Ausländerrecht 1984, RdNr. 565; Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 28 m. w. N.) auch dann, wenn der Abschiebungsanordnung eine Androhung mit Fristsetzung vorausgegangen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl. § 35 RdNr. 39; offengelassen im Beschl. d. Senats v. 12. Februar 1986 -10 TG 2374/85 -). In einer derartigen Anordnung liegt keine nur wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Dies folgt daraus, daß die Verfügung vom 2. Mai 1986 die Feststellung enthält, daß der Antragsteller nicht entsprechend der an ihn gerichteten Aufforderung das Bundesgebiet verlassen hat und daß - nach der allerdings insoweit unrichtigen Auffassung des Antragsgegners - keine Vollstreckungshindernisse bestehen. Darüber hinaus sollte in einer Abschiebungsanordnung der zukünftige Aufenthaltsstaat des Ausländers bestimmt werden. Dies ist hier in der Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 1986 nicht ausdrücklich geschehen; nach den Umständen ist aber wohl gemeint, daß der Antragsteller in die Türkei abgeschoben werden sollte. Im übrigen spricht die Tatsache, daß die fragliche Vollstreckungsverfügung alle Merkmale eines förmlichen Bescheids - einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung - aufweist für die Annahme eines Verwaltungsakts. Der Senat verkennt nicht, daß das Asylverfahrensgesetz im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Asylbewerber - auch hinsichtlich des Rechtsschutzes - maßgeblich auf die Abschiebungsandrohung abstellt. Dies kann jedoch nichts daran ändern, daß dann, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung in Form eines förmlichen Verwaltungsakts anordnet, sich die Abschiebung als Vollziehung dieses Verwaltungsakts darstellt. Der vom Antragsteller begehrte Rechtsschutz kann nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlangt werden, das die fragliche Vollstreckungsverfügung vom 2. Mai 1986 zum Gegenstand hat. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.