Beschluss
10 TP 4115/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0207.10TP4115.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag zu Unrecht abgelehnt. Die Gründe des Beschlusses tragen die ablehnende Entscheidung nicht. Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, wonach über einen Prozeßkostenhilfeantrag dann zu entscheiden ist, wenn der jeweilige Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO) eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört worden ist (Hess. VGH, Beschluß v. 3. September 1982 - X TE 11/82 -). Das Verwaltungsgericht hat zwar dem Prozeßgegner den Antrag (Schriftsatz vom 02.06.1988) zur Kenntnis gebracht, nicht aber die mit Schriftsatz vom 09.06.1988 eingereichte Erklärung und die Bescheinigung der Gemeinde Trebur übersandt, eine Frist zur Stellungnahme ist ebenfalls nicht gesetzt worden. Das mag indes dahinstehen, weil es den Antrag nach Beantwortung der in der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters gestellten Fragen abgelehnt hat, der Gegner dadurch nicht beschwert sein kann und ein Klageverfahren bereits anhängig war, so daß die Warnfunktion der Anhörung nicht griff (AK-ZPO-Deppe-Hilgenberg (1987), Rdnr. 2 zu § 118; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Auflage (1984). Anm. 2 zu § 118 m.w.W.). Wenn das Verwaltungsgericht nach der schriftlichen Beantwortung der Fragen, der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und von weiteren Urkunden noch nicht von der in § 114 Satz 1 ZPO genannten hinreichenden Erfolgsaussicht und dem Ausschluß der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung überzeugt war, hätte es den Antrag spätestens zu diesem Zeitpunkt wegen des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes im "summarischen Begleitverfahren" (AK-ZPO a.a.O., Rdnr. 6 zu § 118) ablehnen müssen. Mit der Anordnung weiterer Erhebungen durch Einholung einer amtlichen Auskunft hat es jedoch zum Ausdruck gebracht, daß es die vorgelegten Urkunden. deren Echtheit es in Frage stellte, für entscheidungserheblich hielt. Ein anderer Schluß läßt sich angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes für das PKH-Verfahren nicht ziehen. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungserheblichkeit der Echtheit der Urkunden ist ferner der Schluß zwingend, daß die Erfolgsaussichten des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt als offen angesehen werden mußten und, da die Echtheit der Urkunden bis zur Entscheidung über die Vorlage der Beschwerde oder die Nichtabhilfe nicht feststand, diese Prognose auch dem Nichtabhilfebeschluß hätte zugrundegelegt worden müssen (Hess. VGH, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 -; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Auflage 1977, Rdnr. 2 zu § 571; Baumbach a.a.O., 45. Auflage 1987, Anm. 1 A zu § 571; Zöller/Schneider, 14. Auflage 1984, Rdnr. 3 zu § 571). Das Verwaltungsgericht hat indes in dem (Nichtabhilfe-) Beschluß vom 17. Oktober 1988 keine Notwendigkeit gesehen, von der Begründung in dem (die Prozeßkostenhilfe ablehnenden) Beschluß vom 22. September 1988 abzurücken und die Antragsablehnung weiterhin aufrechterhalten. Von diesem für die Überprüfung durch das Beschwerdegericht maßgeblichen Zeitpunkt aus gesehen, tragen die Gründe des Beschlusses die Ablehnungsentscheidung nicht. Die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe kann vor allem nicht aus der Erwägung folgen, bei der Einholung einer amtlichen Auskunft handele es sich nicht um ein selbständiges Beweismittel (weshalb von einer Offenheit des Verfahrensausgangs nicht die Rede sein könne). Die vom Verwaltungsgericht eingeholte amtliche Auskunft ist ein selbständiges Beweismittel, weil sie die Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung bei einer Behörde ersetzt (BVerwGE 73, 1; 31, 212; BVerwG DÖV 1983, 647). Eine "Sachaufklärung im Wege der Amtshilfe" findet zwischen Gerichten und Behörden im Erkenntnisverfahren nicht statt (vgl. §§ 156 GVG, 14 VwGO, 4 HVwVfG; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Auflage, Rdnr. 1 zu § 14; Kopp, VwGO, 7. Auflage, Rdnr. 1 zu § 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 2 zu § 14). Grundsätzlich ist zwar auch die Einholung einer Auskunft bei einer Verwaltungsbehörde durch ein Gericht im Wege der Amtshilfe möglich, jedoch nur, wenn es sich dabei nicht um eine richterliche Amtshandlung im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens handelt. Darum handelt es sich aber gerade hier, denn die amtliche Auskunft ist nicht lediglich für das Prozeßkostenhilfe-, sondern für das Klageverfahren angefordert worden. Auch das weiter vorgebrachte Argument, angesichts der gegenwärtigen Beweislage könne sich von einer weiteren Beweiserhebung kein Erfolg versprochen werden, ist nicht durchschlagend. Der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Belegstelle (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1959, NJW 1960 S. 98) ist eine derartige Ansicht nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich ausgedrückt, daß von einer Bewilligung dann abgesehen werden kann, wenn es auf die Vernehmung von Zeugen im Prozeß ankommt. was auch in § 118 Abs. 2 Satz 3 zum Ausdruck kommt. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht auf alle weitere "Beweiserhebungen" (wie es das Verwaltungsgericht meint). Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, Beschluß vom 03.12.1981 - X TE 500/81 -, und Bay. VGH, Beschluß vom 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).