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Beschluss

10 TP 336/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1005.10TP336.89.0A
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Leitsätze
1. Die durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - gewährten Vergünstigungen werden in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls von solchen Personen, die für sich die Erfüllung des materiellen Flüchtlingsbegriffs des Art. 1 A Nr. 2 GK geltend machen, allein durch das vom AsylVfG vorgeschriebene Verfahren der Anerkennung als politische Verfolgte i.S. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlangt. Es bedarf daneben nicht noch eines weiteren Anerkennungsverfahrens unabhängig von demjenigen nach dem AsylVfG. 2. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses (st. Rspr.; h.M.).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - gewährten Vergünstigungen werden in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls von solchen Personen, die für sich die Erfüllung des materiellen Flüchtlingsbegriffs des Art. 1 A Nr. 2 GK geltend machen, allein durch das vom AsylVfG vorgeschriebene Verfahren der Anerkennung als politische Verfolgte i.S. von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlangt. Es bedarf daneben nicht noch eines weiteren Anerkennungsverfahrens unabhängig von demjenigen nach dem AsylVfG. 2. Zur Frage des Rechtsschutzinteresses (st. Rspr.; h.M.). Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts fehlt der Klage ungeachtet der Bedürftigkeit des Klägers nicht deswegen eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), weil die Klage nicht vom erforderlichen Rechtsschutzinteresse getragen sei. Vielmehr steht bereits jetzt fest, daß die Klage hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache entbehrt. Auszugehen ist allerdings davon, daß bei allen Klagearten (vgl. z.B. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Vorbemerkung vor § 40 VwGO, Rz. 30, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts verlangt werden muß, und der Kläger das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei. nennenswerte Vorteile bringen kann (vgl. Kopp, a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Auf diesen Umstand hebt das Verwaltungsgericht vorliegend deswegen zu Unrecht ab, weil er nicht schon dann gegeben ist, wenn der Kläger sich in der Lage befindet, das erstrebte Ziel - im vorliegenden Fall letztlich die Vergünstigungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (kurz Genfer Flüchtlingskonvention ) - auf anderem Wege, hier im Wege über die Anerkennung im Asylverfahren zu erreichen. Bietet die Rechtsordnung mehrere Wege an, auf denen ein erstrebtes Ziel erreicht werden kann, dann entfällt das schutzwürdige Interesse für das Beschreiten eines von mehreren Wegen erst dann, wenn das Begehren auf einem der anderen angebotenen Wege erfüllt worden ist. In einer solchen Lage befindet sich der Kläger vorliegend noch nicht. Sein Asylrechtsstreit ist beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig. Ob er als Asylberechtigter anerkannt wird und dann gemäß § 3 AsylVfG die Vergünstigungen der GK, unter anderem die Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 GK, realisieren können wird, steht jetzt noch nicht fest. Der Kläger hat vorliegend die Rechtsschutzvoraussetzungen erfüllt. Derartige Klagen sind dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung und Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frage ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, gehört nicht zur Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern ist Teil der Begründetheitsprüfung (vgl. Kopp, a.a.O., § 42 Rz. 37). Die Behauptung der Rechtsverletzung darf dabei nicht in einer bloßen Formalbehauptung bestehen, sondern muß grundsätzlich substantiiert erfolgen (so Kopp, a.a.O., Rz. 98). Der Behauptungspflicht wird unter dem oben bezeichneten Maßstab schon damit genügt, daß der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er in einer rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird, und daß der Klage jedenfalls zu entnehmen ist, der Klüger glaube sich in seinen Rechten verletzt (vgl. Kopp, a.a.O.). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auch darauf an, daß rechtliche Gesichtspunkte dargelegt werden, die eine - mögliche - Verletzung der Rechtsposition konkretisieren ( vgl. dazu die von Kopp, a.a.O., ablehnend zitierten Fundstellen). Diesen Anforderungen entspricht die vom Kläger erhobene Klage. Der Kläger hat dargetan, aus welchen rechtlichen Erwägungen ihm aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK und auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 GK zustehe. Daß ein solcher Anspruch offen erkennbar unter )reinen denkbaren Umständen vorhanden sein könne, kann nicht gesagt werden. Die in sich widerspruchsfreien tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Klägers schließen nicht von vornherein die Annahme aus, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihm zu und bedürften rechtlichen Schutzes. Dies genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO. Gleichwohl fehlt es an der von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzten hinreichenden Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg, und zwar wegen bereits jetzt erkennbarer Unbegründetheit der Klage in der Sache. Der Kläger erstrebt in einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 21. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Februar 1988 (vgl. auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwG0), darüber hinaus aber die Verpflichtung der Beklagten a. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK und der dementsprechenden Rechtsstellung des Klägers, b. zur Erteilung eines internationalen Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 GK. Der Aufhebungsantrag wäre grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Kopp, a.a.O., § 42 Rz. 21), ihm kommt gegenüber dem Verpflichtungsantrag eine selbständige Bedeutung nicht zu. Er ist gleichwohl nicht schädlich und dient der Klarstellung hinsichtlich des Umfangs der begehrten Verpflichtung der Behörde. Eine hinreichende Erfolgsaussicht würde voraussetzen, daß der Kläger Anspruch auf eine Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach der GK und auf Erteilung des begehrten Reiseausweises hat, ohne daß das Ergebnis des noch im Rechtsmittelzug laufenden Verfahrens nach dem AsylVfG abgewartet werden müßte. Das setzte weiter voraus, daß dem Kläger - wie er meint - überhaupt ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK außerhalb des Verfahrens nach dem AsylVfG zusteht, und zwar unabhängig davon, ob er in einem solchen Verfahren seine Anerkennung als sogenannter Konventionsflüchtling tatsächlich aufgrund der materiellen Voraussetzungen auch erreichen würde. Ein solcher Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in einem besonderen Verfahren bestünde dann nicht, wenn dem Kläger der Flüchtlingsstatus im Sinne der GK - kraft deren Bestimmungen in Verbindung mit den bundesrechtlichen Transformationsvorschriften, nämlich Gesetz betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 1. September 1953 (BGBl. Teil II Seite 559) sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 25. Mai 1954 (BGBl. Teil II Seite 619) sowie Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 11. Juli 1969 (BGBl. Teil II Seite 1293) sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 14. April 1970 (BGBl. Teil II Seite 194) - unmittelbar zukäme und es nicht noch eines besonderen (konstitutiven oder zumindest "quasi konstitutiven") Aktes zur Erlangung dieser Eigenschaft bedürfte. Das trifft nicht zu. Hinweise für diese Auffassung ergeben sich schon aus dem Asylverfahrensgesetz. Dieses kennt für die Asylberechtigung ein besonderes Anerkennungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 60, 253 ff. ) ist nicht zweifelhaft, daß der Feststellungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine "gleichsam konstitutive Wirkung" entwickelt. Allein das Bundesamt, nicht aber auch das Gericht kann daher die Asylanerkennung feststellen, und mithin ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart zur Durchsetzung der Anerkennung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1982 -9 B 179.82 -, DVBl. 1983, 33 f., ferner Hess. VGH, Urteil vom 11. August 1981 - X OE 634/81 -, ESVGH 31, 260 ff., wobei allerdings die letztgenannte Entscheidung expressis verbis offenläßt, ob dem Bundesamtsbescheid konstitutive oder deklaratorische Wirkung zukommt). Bis zur Aufhebung des § 28 AuslG konnte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft nach der GK keine andere Betrachtungsweise Platz greifen, denn für sie galt nichts anderes als für die Anerkennung von politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wie schon aus der genannten Vorschrift und den durch §§ 29 ff. AuslG getroffenen Regelungen für das Anerkennungsverfahren entnommen werden kann. Die Genfer Konvention ließ überdies schon damals und läßt auch heute nirgends erkennen, daß die Rechtsstellung des Flüchtlings nach Art. 1 A Nr. 2 GK anders als durch Anerkennung seitens des Staates erworben werden könnte, in dessen Schutz sich der die Flüchtlingseigenschaft beanspruchende Ausländer zu begeben wünscht. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, die sich mit der Anerkennung von Konventionsflüchtlingen durch die Behörden befaßt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1958 - BVerwG 1 C 122.57 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 3). Daß dies durch Aufhebung des § 28 AuslG und seine Ersetzung durch § 1 AsylVfG hätte geändert werden sollen, ist nicht erfindlich. In dieser gesetzgeberischen Maßnahme ist - worauf unten nochmals verwiesen werden wird selbst vom Gesetzgeber nur eine redaktionelle Änderung erblickt worden. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß heute - anders als noch zur Zeit der Geltung von § 28 AuslG und der in §§ 29 ff AuslG enthaltenen Verfahrensvorschriften - tatsächlich das Verfahren nach dem AsylVfG nicht für die unmittelbare Anerkennung von Flüchtlingen als Konventionsflüchtlinge im Sinne von Art. 1 A GK zur Verfügung steht, wie schon der Vergleich des § 1 AsylVfG mit dem aufgehobenen § 28 AuslG erkennen läßt. Dieser Wegfall eines Verfahrens mit dem erklärten Ziel einer unmittelbaren Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A GK, insbesondere 1 A Nr. 2 GK würde in der Tat - das ist dein Beschwerdeführer zuzugeben - problematisch sein, sofern mangels einer Deckungsgleichheit des Begriffs des politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit dem Flüchtlingsbegriff der GK der nach dem Asylverfahrensgesetz maßgebliche Begriff des politisch Verfolgten einen Teil der Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsbegriff der GK ausgrenzen würde. Dabei kann für den vorliegenden Fall die Frage nach der Anerkennung von statutären Flüchtlingen - Art. 1 A Nr. 1 GK - schon deswegen offenbleiben, weil der Kläger diesen unzweifelhaft nicht zuzurechnen ist, sich vielmehr seine Flüchtlingseigenschaft allenfalls nach dem materiellen Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK bestimmen könnte. Zwischen den Angehörigen der unter Art. 1 A Nr. 2 GK fallenden Personengruppe und derjenigen der politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bestehen indes - wovon das Verwaltungsgericht mindestens dem Sinne seiner Ausführungen nach ausgeht keine wesentlichen Unterschiede mehr (vgl. dazu Kanein-Renner, AuslR, 4. Aufl., Abschnitt 2 Rz. 3, ferner auch schon Berberich, ZAR 1985, 33; a.A. Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11 ff. - s. u. -). Der Gesetzgeber ist bei der durch das Asylverfahrensgesetz herbeigeführten Neuregelung - Aufhebung des § 28 AuslG durch § 39 Abs. 4 AsylVfG und Neufassung der Bestimmung des Geltungsbereichs des Asylverfahrensgesetzes durch dessen § 1 - bewußt davon ausgegangen, daß § 1 Abs. 1 AsylVfG inhaltlich dem § 28 AuslG entspreche und die Änderung im wesentlichen redaktioneller Art sei; der Begriff des politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schließe den Flüchtling im Sinne von Art. 1 GK ein (BT-Drs. 9 WP Nr. 875, Begründung zu § 1 AsylVfG). Tatsächlich kann davon ausgegangen werden, daß der Begriff des politisch Verfolgten weiter geht als - worauf es hier allein ankommt - der Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK. Auch die von Köfner/Nicolaus (ZAR 1986, 1-1 ff. ) behauptete Differenz zwischen dem Flüchtlingsbegriff der GK im Hinblick auf Art. 1 D GK und dem Begriff des politisch Verfolgten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG besteht - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall des statutären Flüchtlings nach Art. 1 A Nr. 1 GK, - deshalb nicht, weil Art. 1 D Nr. 1 GK die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale des Art. 1 GK voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Oktober 1974 - 1 B 29.73 -, DÖV 1975, 286, ferner OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1.988 - 18 A 1546/86 -, NWVBl. 1988, 348), Art. 1 D Nr. 2 GK mithin gegenüber Art. 1 A Nr. 2 GK zumindest keinen eigenständigen Flüchtlingsbegriff aufstellt. Es trifft nun zwar zu, daß - wie das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerfGE 54, 341 ff ) Art. 1 A Nr. 2 GK eine "begründete Furcht vor Verfolgung" (= "well founded fear of being persecuted" bzw. "craignant avec raison d'être persécuteé" in der englischen bzw. französischen Fassung der Konvention) voraussetzt und damit zu allererst auf das subjektive Moment der Verfolgungsangst abstellt, wo hingegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr ausgeht und der subjektive Bezug sich hier darauf beschränkt, daß die drohende politische Verfolgung für den einzelnen Anlaß zur Flucht sein muß. Indes besteht bei genauem Hinsehen hier deswegen kein Gegensatz, weil auch Art. 1 A Nr. 2 GK in Wirklichkeit auf ein entscheidend objektives Element abstellt. Dieses liegt darin, daß die Furcht begründet (well founded fear bzw. craignant avec raison) sein muß. Sie muß mithin nach objektiven Kriterien ihre Rechtfertigung finden. Grundlose Furcht eröffnet nicht den Schutz über Art. 1 A Nr. 2 GK. Begründet ist eine Furcht stets, aber auch nur dann, wenn sich feststellen läßt, daß der Staat aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Anlässen gewaltsam in den durch die Menschenwürde gekennzeichneten personalen Kernbereich (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147 u. a./80, BVerfGE 54, 341 ) eindringt, oder solche Zugriffe Dritter billigend, oder ohne die Möglichkeit einer Schutzgewährung zu haben, hinnimmt. Eine solche Feststellung beruht notwendig auf der Nachprüfung objektiver, d.h. außerhalb der Person und ihrer subjektiven Befürchtungen liegender Kriterien. Daraus erhellt, daß in Wirklichkeit bei verschiedenem Ausgangspunkt der Überprüfungen - in dem Umfang, in welchem Art. 1 A Nr. 2 GK Personen dem durch die GK geschützten Personenkreis zuordnen will, dies auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bewirkt wird. Daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darin sogar noch weiter geht, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gruppe verfolgter Homosexueller aus dem Iran ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 88, 838 = EZAR 201 Nr. 13), bleibt deswegen unerheblich, weil dies zwar eine Deckungsgleichheit der Schutzgewährung durch Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausschließt, aber tatsächlich der Schutz aus der letztgenannten Vorschrift den Schutzbereich aus der erstgenannten Vorschrift voll umfaßt, wovon - wie oben bereits er wähnt - der Gesetzgeber bei der Fassung des § 1 AsylVfG bei gleichzeitiger Aufhebung des Art. 28 AuslG ausging. Daß dieser Schutzbereich von gleicher materieller Qualität ist, folgt ohne weiteres aus § 3 Abs. 1 AsylVfG, wonach Asylberechtigte, also anerkannte politisch Verfolgte, im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach der GK genießen. Daß Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG eine noch günstigere Rechtsstellung haben können, als ihnen durch die GK eingeräumt wird, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Ausschlag. Der eine eigene Auffassung nicht klar erkennbar machende Hinweis des Gemeinschaftskommentars zum Asylverfahrensgesetz (daselbst II - 2 Rz. 146) auf die von Köfner/Nicolaus (dieselben, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 2 Bände, Band 1, Abschnitt 3.2.1, Anm. 264 und 238) vertretene Auffassung, Art. 1 A Nr. 2 GK gewähre im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch Schutz vor unbeabsichtigten planlosen Maßnahmen des Staates, die den einzelnen Staatsbürger in den von Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Eigenschaften treffe, ferner ziehe das Bundesverwaltungsgericht bisher für eindeutig erachtete Fälle von Strafverfolgung wegen politischer Delikte (Staatsschutzfälle) wegen fehlender Motivation des Verfolgerstaates in Zweifel, führt zu keiner anderen Beurteilung. Art. 1 A Nr. 2 GK setzt verbindlich eine "Verfolgung" (ein being persecuted bzw. ein être persécuteé) voraus. Verfolgung ist dem Begriff nach stets ein finales, auf einen Eingriff in die von der GK geschützten Güter zielendes Verhalten (vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, II - 2 Rz. 152 ff.). Danach kann bei unbeabsichtigten, planlosen Maßnahmen des Staates mit gleichwohl qualifiziertem Eingriffserfolg von "Verfolgung" nicht die Rede sein. Eine solch ausufernde Betrachtungsweise hat den Vertragsstaaten der GK zu keiner Zeit vorgeschwebt. Die vielfach einschränkenden Beitrittserklärungen gebieten vielmehr die Annahme, daß die GK strikt und nicht extensiv auszulegen ist, wie dies aber ersichtlich Köfner/Nicolaus (a.a.O.) tun. Was die Verfolgung von Staatsschutzdelikten angeht, so stellt sich diese nicht eo ipso als eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK dar, sofern nicht die qualifizierenden Merkmale dieser Vorschrift erfüllt sind, weil solche (Verfolgungs-)Maßnahmen ohne diese Qualifikation nicht den treffen wollen, der eine andere politische Überzeugung hat, sondern denjenigen, der die zum Schutz der etablierten staatlichen Ordnung aufgestellten meinen Verhaltensnormen verletzt. Es ist dementsprechend nicht die Absicht der GK, mit dem von ihr gewährten Schutz die Einwohner eines Staates schon deswegen zu decken, weil sie aktiv unter Verstoß gegen staatliche Normen destabilisierend gegen die allgemeinverbindlich vorgegebene staatliche Ordnung vorgehen, sondern weil sie ungeachtet eines solchen Vorgehens in ihrer von den Machthabern des Staates und anderen Staatsbürgern nicht geteilten Überzeugung getroffen werden sollen, wie sich klar aus dem Wortlaut des Art. 1 A Nr. 2 GK ergibt. Der Schutz aus der GK und der im Rahmen des Auslieferungsrechts dein politischen Täter ohnehin gewährte Schutz (vgl. § 6 JRG) sind zwei verschiedene Schutzbereiche und nicht miteinander zu verwechseln. Das wird - mindestens für den Bereich des Asylrechts - deswegen besonders deutlich weil die Eingriffsintensität ein Gradmesser für die Frage ist, ob politische Verfolgung vorliegt. Außer dem Angriff auf den Kernbereich der Menschenwürde muß auch der Eingriff über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147 u.a./80 BVerfGE 54, 341 ). Davon kann bei der Notwendigkeit der Beobachtung von allgemein verbindlichen staatlichen Normen auf dem Gebiet des Staatsschutzes in der Regel nicht die Rede sein. Gleichwohl bleibt der Schutz aus § 6 JRG ungeschmälert erhalten. Das ist im Falle von Art. 1 A Nr. 2 GK nicht anders zu sehen: wo er nicht greifen kann, fällt die Schutzfunktion bei Staatsschutzdelikten § 6 JRG zu, dessen Absatz 2 eine gleiche Funktion ausübt wie § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Aus den vorliegenden Erwägungen ist ohne weiteres herzuleiten, daß die Auffassung von Köfner/Nicolaus (ZAR 1986, 11 ff.), das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei nun gehindert, eine Prüfung nach Art. 1 GK vorzunehmen, jedenfalls für die Personengruppe der Ausländer, die sich auf Art. 1 A Nr. 2 GK beruft, insoweit am eigentlichen Kern der Sache vorbeigeht, als eine solche Überprüfung in jedem Einzelfall höchstens zu einem gleichgünstigen Ergebnis führen würde, wie eine Überprüfung anhand der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aufgestellten Schutzvoraussetzungen. Bei dieser Rechtslage wäre es ohne jeden einsehbaren Vorteil gewesen, wenn der Gesetzgeber - etwa durch teilweise Beibehaltung der Vorschrift des § 28 AuslG - neben der den schutzsuchenden Ausländern zumutbaren Überprüfung auf eine Asylbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes noch weiter ein besonderes Verfahren zur Verfügung gestellt hätte, in dem unmittelbar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK überprüft und gegebenenfalls anerkannt wird. Vielmehr reicht es völlig aus, zur Erlangung des Schutzes nach den Bestimmungen der GK auf die Überprüfung in einem Verfahren nach dein Asylverfahrensgesetz anzutragen. Auf diese Gesetzeslage muß sich der Kläger auch im vorliegenden Fall verweisen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens schon in einem frühen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 25. November 1958 - BVerwG I C 122.57 -1' Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 3; siehe ferner BVerwG, Urteil vom' 26. März 1962 - BVerwG I C 56.59 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 5) dahin erkannt, daß jeder der Vertragsstaaten der GK das Recht hat, von sich aus zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen, wobei das Anerkennungsverfahren in den einzelnen Vertragsstaaten verschieden geregelt ist. Daß ein Vertragsstaat nicht in der Lage sein sollte, ein ursprünglich gewähltes Verfahren durch ein anderes zu ersetzen, ist nicht zu erkennen. Eine solche Freiheit in der Gestaltung des Überprüfungsverfahrens würde nicht etwa bedeuten, daß die einzelnen Vertragsstaaten frei wären, eine ernsthafte Prüfung der Anerkennung der Berechtigung, Schutz nach den Vorschriften der GK zu erlangen, überhaupt zu unterlassen. Denn dies würde dem Geist und dem Sinn der GK als völkerrechtlicher Verpflichtung der Vertragsstaaten widersprechen. Die GK zielt darauf, Flüchtlingen Schutz zu gewähren. Zur Erlangung dieses Schutzes in der Gestalt der "Vergünstigungen" der GK, wie immer diese rechtlich zu bewerten sind, also auch der Zuerkennung des internationalen Reiseausweises nach Art. 28 GK, muß sich der Kläger im vorliegenden Fall dem durch das Asylverfahrensgesetz vorgeschriebenen Verfahren zur Anerkennung politisch Verfolgter unterwerfen. Dies ist der in der Bundesrepublik nach den obigen Darlegungen einzige, aber auch ausreichende Verfahrensweg, in welchem Flüchtlingen nach der GK, soweit sie sich jedenfalls auf das Vorliegen des materiellen Flüchtlingsbegriffs der GK in ihrer Person berufen, die für die Gewährung der "Vergünstigungen" nach der GK vorauszusetzende Flüchtlingseigenschaft nachweisen und überprüfen lassen können. Damit scheitert auch ohne weiteres das Begehren zur Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den internationalen Reiseausweis nach Art. 28 GK zu erteilen, da dies an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege über die Anerkennung als politisch Verfolgter geknüpft ist. Nach alledem bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, Beschluß vom 03.12.1981 - X TE 500/81 -, und Bay. VGH, Beschluß vom 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N. ). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0).