Urteil
10 UE 2169/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0716.10UE2169.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung des Beigeladenen ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. September 1985 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG -. Der Beigeladene ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er nicht wegen politischer Verfolgung aus seinem Herkunftsland ausreisen mußte und ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestand nicht gegeben ist. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt ein Ausländer, der - abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand - vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)). Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (344) ). Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er (ausnahmsweise) nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80 S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f)). Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt und daß diese anderen gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen zu beachten sind, die der Asylrelevanz ermangeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (66 f.)), und daß Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlaßt worden sind (sog. de-facto-Flüchtlinge), aus humanitären Gründen der Aufenthalt gestattet wird, auch wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (346) ). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 - EZAR 630 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 - EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 a.a.O.). Den daran zu messenden Angaben des Beigeladenen läßt sich nicht entnehmen, daß er asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten hätte oder daß ihm persönlich solche unmittelbar gedroht hätten. Das ergibt sich schon daraus, daß sein Vorbringen widersprüchlich und steigernd und deshalb nicht glaubhaft ist. So hat der Beigeladene in seiner unmittelbar nach der Einreise am 2. Januar 1985 eigenhändig in Tamil abgefaßten Begründung seines Asylbegehrens einen konkreten Grund, warum er in seinem Heimatland nicht weiter habe leben können, nicht benannt und bei der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im August 1985 trotz der Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise konkret und präzise anzugeben, auch nur allgemein auf Probleme mit den Sicherheitskräften und darauf hingewiesen, daß er bei den täglichen Fahrten nach Jaffna zum Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte allgemein Angst gehabt habe, durch die Armee oder Organisationen in Gefahr zu geraten. Einen bestimmten Vorfall oder eine konkret gegen ihn gerichtete staatliche Maßnahme wußte er bis dahin offensichtlich noch nicht zu benennen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 1986 brachte er dann aber eine im Oktober 1984 angeblich erfolgte Hausdurchsuchung ins Spiel, wobei die Armeeangehörigen sogar geschossen und nach Waffen gesucht haben sollen, während nach seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht nicht nur eine, sondern zwei bis vier Hausdurchsuchungen pro Woche stattgefunden haben sollen, bei denen seine Familie nach Angehörigen der Tiger-Bewegung gefragt und geschlagen worden sein soll. Seine Begründung dafür, warum er vor dem Bundesamt eine Hausdurchsuchung nicht erwähnt habe, daß er nämlich damals nicht gewußt habe, was wichtig gewesen sei, und man ihm gesagt habe, er solle sich kurz fassen, erscheint angesichts der protokollierten Aufforderung zur konkreten und präzisen Benennung seiner Ausreisegründe und angesichts seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht, er sei gerade wegen dieser Hausdurchsuchung(en) nach Deutschland gekommen, mehr als fadenscheinig. Auch seine vor dem Bundesamt noch allgemein gemachte Angabe, bei den täglichen Verkaufsfahrten nach Jaffna Angst gehabt zu haben, hat er vor den Verwaltungsgerichten dann durch Darstellung eines konkreten Vorfalls aus dem Jahre 1984 im Wege der Präzisierung gesteigert; allerdings hat er die Armeekontrollstelle während seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht auf den Marktplatz von Jaffna und vor dem erkennenden Gericht auf den Weg zwischen Allaipiddy und Jaffna verlegt. Einmal sollen auch sein Fahrrad und seine Waren ins Meer geworfen und er zum Weglaufen aufgefordert worden sein, während er nach seiner jüngsten Schilderung drei Stunden lang im check-post der Soldaten nach Kontakten zur Tiger-Bewegung befragt und dermaßen geschlagen worden sein will, daß er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen und noch jetzt Steh- und Gehbeschwerden habe. Auch letzteres fand er jedoch weder in seiner Asylantragsbegründung, noch vor dem Bundesamt und auch nicht vor dem Verwaltungsgericht erwähnenswert. Er hat auch nicht angegeben, 1984 etwa zweimal bei Armeekontrollen mißhandelt worden zu sein; vor dem Verwaltungsgericht wußte er deshalb den Umstand, daß bei der (damals noch einen) Hausdurchsuchung nach seinem Namen gefragt worden sei, folgerichtig nur damit zu erklären, daß viele seiner Freunde verhaftet worden seien und möglicherweise seinen Namen genannt haben könnten, während seine jetzige Version diesen Umstand leichter dahin erklärbar macht, daß seine Personalien bei der dreistündigen Befragung aufgeschrieben worden seien. Selbst wenn man aber seine widersprüchlichen und steigernden Schilderungen in ihrem Kern als wahr unterstellte und von einer Mitte 1984 auf dem Weg nach Jaffna unter Schlägen erfolgten dreistündigen Befragung nach Kontakten zur Tiger-Bewegung und einer entsprechenden Hausdurchsuchung im Oktober 1984 ausginge, lassen seine Angaben eine asylrelevante staatliche Individualverfolgung des Beigeladenen nicht erkennen. Die geschilderten Maßnahmen der Soldaten wären nämlich als staatliche Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus und nicht als politische Verfolgung anzusehen. Solche Maßnahmen stellen keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen; etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sonstige Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, oder wenn die staatlichen Maßnahmen über den bezeichneten Personenkreis hinaus sich etwa auf denjenigen erstrecken, der für die separatistischen oder sonstigen politischen Ziele eintritt, aber terroristische Aktivitäten nicht oder nur gezwungenermaßen unterstützt (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (339) ). Für die danach entscheidende Frage, ob eine staatliche Verfolgungsmaßnahme "wegen" eines Asylmerkmals - hier der politischen Überzeugung oder der tamilischen Volkszugehörigkeit - erfolgt oder auf die Abwehr des Terrorismus gerichtet ist, ist zwar nicht auf die subjektiven Gründe oder Motive abzustellen, die den Verfolgenden (letztlich) dabei leiten, sondern dies ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (335) m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, daß staatliche Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus schon dann als politische Verfolgung anzusehen sind, wenn sie gegen einen tatsächlich "Unschuldigen" gerichtet waren. Denn dann müßten die bundesdeutschen Asylgerichte im Nachhinein Aufgaben der Ermittlungsbehörden und Strafgerichte des Heimatlandes des jeweiligen Asylbewerbers erfüllen. Eine objektiv erkennbar auf die Bekämpfung des Terrorismus zielende Maßnahme kann diesen Charakter nicht dadurch verlieren, daß sie sich (irrtümlich) gegen die falsche Person richtet oder aus anderen Gründen untauglich ist. Maßgebend ist danach vielmehr, ob sich staatliche Verfolgungsmaßnahmen bei objektiver Betrachtung als Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus erweisen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der von den Maßnahmen Betroffene aufgrund objektiver Anhaltspunkte, wie den Besitz von Waffen, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder vergleichbar schwerwiegender Indizien, der Beteiligung an einer terroristischen Gewalttat oder ihrer Vorbereitung hinreichend verdächtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - InfAuslR 1991 S. 145 (147)). Angesichts dessen, daß sich die radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilenstaates gewaltsam zu erreichen suchen, in erster Linie aus dem Bevölkerungskreis junger männlicher Tamilen im Alter von etwa 16 bis 35 Jahren rekrutierten und gerade Mitte bis Ende 1984 ihre terroristischen Aktivitäten im Norden Sri Lankas insbesondere auch vom indischen Bundesstaat Tamil Nadu aus verstärkten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 - S. 12 des Urteilsabdrucks und OVG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1991 - 11 A 10849/89 - S. 15 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N.), erscheinen die Kontrolle und Befragung eines 23-jährigen Tamilen auf dem Weg nach Jaffna und eine Hausdurchsuchung in einem auf einer Jaffna vorgelagerten Insel direkt am Meer liegenden Haus eines sich politisch für "die tamilische Freiheit" einsetzenden Vaters jugendlicher Tamilen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als präventive Maßnahmen staatlicher Terrorismusbekämpfung. Die vom Beigeladenen behaupteten Vorfälle wären deshalb nicht asylerheblich gewesen, da sie auch nach Intensität und Schwere nicht über das Maß dessen hinausgingen, was sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Sri Lanka üblich ist, und deshalb keinen Anlaß zu der Vermutung geben, der Beigeladene wäre - quasi nur aus Anlaß der Terrorismusbekämpfung - in Wahrheit aber wegen seiner Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung mit schweren Rechtsverletzungen oder gar mit bloßem Gegenterror überzogen worden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (338/339 f)). Daß bei Verhören und Durchsuchungen die Betroffenen geschlagen werden, ist in Sri Lanka bei der Verbrechensaufklärung landesüblich (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, Dokument Nr. 190) und ließe deshalb keinen Schluß darauf zu, daß der Beigeladene oder seine Familie in ihrer Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung getroffen werden sollten. Der Beigeladene mußte sein Heimatland auch nicht aus begründeter Furcht vor einer ihm als Angehöriger der tamilischen Volksgruppe unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen. Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch schon dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es etwa mangels ausreichender Verfolgungsdichte noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1887,89 - InfAuslR 1991 S. 200 (206 f.)). Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 165.90 - DVBl. 1991 S. 1089 (1092 f.)). Wie bei der Individualverfolgung ist auch bei der gruppengerichteten Kollektivverfolgung zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung zu unterscheiden. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter sind nur dann asylrelevant, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind, weil er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen, wobei dem Staat zum einen eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen ist, um Übergriffen Dritter begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt, und wobei zum anderen nicht ein lückenloser Schutz verlangt werden kann. Wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines Staates übersteigt, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit; Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt, nicht aber vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 80 S, 315 (336); BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986 S. 85 (87)). Dementsprechend fehlt es auch dann an der Möglichkeit asylerheblicher politischer Verfolgung, wenn und solange der Staat bei einem offenen Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit verloren hat und faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht, oder bei einem Guerilla-Bürgerkrieg die staatliche Gebietsgewalt nachhaltig und nicht nur vorübergehend infrage gestellt und die staatliche Friedensordnung damit prinzipiell aufgehoben ist. In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte im allgemeinen nicht als politische Verfolgung. Anderes gilt freilich dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340 f)). Für die Frage der asylrelevanten Vorverfolgung eines Asylbewerbers ist räumlich zudem in erster Linie auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo er vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Asylgrundrecht nach der verbindlichen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74 S. 51 (64) m.w.N. auch zur damaligen Rechtsprechung des BVerwG). Maßgebend ist also zunächst, ob eine Flucht durch politische Verfolgung oder aber durch andere, nicht asylerhebliche Umstände, wie etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte, anarchische Zustände, Bürgerkrieg oder Krieg ausgelöst worden ist. Ausgelöst wird eine Flucht aber an ihrem Ausgangspunkt, also am Ort des letzten Lebensmittelpunktes. Wenn dort eine politische Verfolgung des Asylbewerbers stattgefunden bzw. unmittelbar gedroht hat und deshalb für seine Flucht ursächlich war, bleibt - abgesehen von nachträglichen Veränderungen - für seine Asylanerkennung (nur) noch zu prüfen, ob er dadurch über seine Heimatregion hinaus auch zum Verlassen seines gesamten Heimatlandes gezwungen war, weil ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stand; wobei für die Frage der Zumutbarkeit wiederum die Verhältnisse an seinem Heimatort maßgebend sind, da nur solche existenziellen Gefährdungen die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative ausschließen, die so am Herkunftsort nicht bestünden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (344) ). Wenn der Asylbewerber dagegen an seinem Heimatort politische Verfolgung weder erlitten noch ihm eine solche dort gedroht hat und seine Ausreise deshalb aus anderen Gründen erfolgt ist, ist sein Asylbegehren - abgesehen von beachtlichen Nachfluchttatbeständen - grundsätzlich abzulehnen, ohne daß es der Prüfung bedürfte, ob ihm in anderen Gebieten seines Heimatlandes politische Verfolgung gedroht hätte. Abgesehen davon, daß der Beigeladene nicht substantiiert, sondern allenfalls andeutungsweise, und zwar durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, wegen einer Verfolgung der Gruppe der jungen Tamilen sein Heimatland verlassen zu haben, eine Kausalität insoweit also recht fraglich ist, hat weder in den Nordprovinzen noch in den übrigen Gebieten Sri Lankas eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen stattgefunden, die den Beigeladenen zur Ausreise im August 1984 gezwungen haben könnte. Die überwiegend hinduistischen Tamilen Sri Lankas, deren Vorfahren etwa zu zwei Dritteln vor mehr als tausend Jahren aus Südindien eingewandert und im Norden und Osten der Insel ansässig geworden (sog. Ceylon-Tamilen) und etwa zu einem Drittel von der britischen Kolonialverwaltung im letzten Jahrhundert ebenfalls aus Südindien als Plantagenarbeiter angeworben und im zentralen Hochland angesiedelt worden waren (sog. Indien-Tamilen), stellten 1990 von den etwa 17 Mio. Einwohnern Sri Lankas etwa 2,6 Mio. Einwohner, während die Mehrheit der Bevölkerung von den 1990 etwa 11 Mio. meist buddhistischen Singhalesen gestellt wird (vgl. Walter Keller, Sri Lanka, Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren, Stand: Mai 1990, Dokument Nr. 87). Lange vor der Ausreise des 1961 geborenen Beigeladenen war es bereits zu pogromartigen Auseinandersetzungen zwischen diesen Bevölkerungsgruppen gekommen. Als Reaktion auf die im Juli 1956 erfolgte Einführung von Singhalesisch statt des Englischen als einzige Staats- und Unterrichtssprache war es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen und im Gegenzug zu den ersten Pogromen von singhalesischem Mob an Tamilen gekommen, die im Mai 1958 nach Ausrufung des Notstandes durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet worden waren; im Juli 1958 wurde Tamil gesetzlich als gleichrangige Unterrichtssprache und Behördensprache in den Nord- und Ostprovinzen anerkannt (vgl. dazu und zum folgenden insbes. VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan.-Dez. 1983, Dokument Nr. 4). Nach den Parlamentswahlen im Juli 1977, in denen die 1976 gebildete und für die Einrichtung eines souveränen Tamilenstaates "Eelam" eintretende TULF (Tamil United Liberation Front) in den Nord- und Ostprovinzen fast 70 % der Stimmen erhalten hatte, war es von Jaffna ausgehend im September 1977 auf der ganzen Insel wiederum zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen gekommen, die von der durch die Wahlen an die Macht gekommenen Regierung der liberal-konservativen UNP (United National Party) unter Ministerpräsident Jayewardene mit einem Ausgehverbot und dem Einsatz der Polizei bekämpft worden waren und zur Flucht von etwa 40.000 Tamilen in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee geführt hatten. Nachdem im Zusammenhang mit dem aufkommenden Terrorismus radikaler und militanter Tamilenorganisationen wie der LTTE am 19./20. Juli 1979 das Anti-Terrorismus-Gesetz (Prevention of Terrorism Act - PTA -) erlassen worden war, kam es zunächst im Jahre 1981 und dann im Zuge wachsender Spannungen im Juli/August 1983, also etwas mehr als ein Jahr vor der Ausreise des Beigeladenen erneut zu pogromartigen Übergriffen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen die tamilische Minderheit (vgl. dazu insbes.: Dr. H -R an Bundesamt vom 30. Dez. 1983, Dokument Nr. 7; Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf vom Febr. 1984, Dokument Nr. 8). Den Anfang dieser seit Erlangung der Unabhängigkeit Sri Lankas im Jahre 1948 wohl schwersten ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am 1. Juli 1983 in Jaffna erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom 24. Juli bis zum 2. August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8000 Brandstiftungen und fast 4000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthaligam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind, abgesehen davon, daß sie ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Beigeladenen hatten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, Dokument vom Nr. 10, S. 2), dem srilankischen Staat nicht als eigene politische Verfolgung zuzurechnen, weil er sich nach den oben angeführten Maßstäben noch hinreichend schutzbereit gezeigt und die Unruhen im wesentlichen bis zum 2. August 1983 eingedämmt hat. So wurde der seit dem 18. Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnachwahl und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits am 18. Juli 1983 verlängert und am 25. Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, die am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt wurde, sowie der dann erfolgte Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer etc. angekündigt. Nachdem schon am 13. Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter 10 Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am 30. Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Regierung die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am 5. August 1983 die 6. Verfassungsänderung, die jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am 6. August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am 3. September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. Die in der Heimatregion des Beigeladenen im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten und bereits oben geschilderten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die im Laufe des folgenden Jahres bis zur Ausreise des Beigeladenen am 30. Dezember 1984 insbesondere im Jaffna-Distrikt im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung stellen auch keine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solcher dar, die eine begründete und asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht des Beigeladenen hätte rechtfertigen können. Hinsichtlich der beschriebenen pogromartigen Ausschreitungen im Juli 1983 wie auch hinsichtlich ähnlicher Exzesse im Jahre 1984 ist trotz der Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte schon fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (vgl. BVerwGE 85 S. 139 (143)); oder ob insoweit nicht vielmehr eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen ist, die dem srilankischen Staat - ebenso wie die Übergriffe von Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung - deshalb nicht zuzurechnen ist, weil er sich auch insoweit grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat, z.B. durch alsbaldige Arrestierung und teilweise Entlassung der am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen, durch Einleitung eines Kriegsgerichtsverfahrens gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O.), und durch wiederholte Versuche zur Disziplinierung der schlechtausgebildeten Sicherheitskräfte. Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch zahlreiche Vergeltungsaktionen im Jahre 1984 in der Regel jeweils Reaktionen auf in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte gerichtete Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus operierenden tamilischen "Befreiungsbewegung". Diese Maßnahmen waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive und flächendeckende Gruppenverfolgung aller Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte begründen können. Derartige Aktionen der Streitkräfte waren oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, so daß z.B. von der Vernichtung des örtlichen Basars in Mannar nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastkraftwagen im August 1984 hauptsächlich Moslems und nicht Tamilen betroffen waren (vgl. Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984, Dokument Nr. 11, S. 17 f.). Soweit dagegen - wie vom Beigeladenen jetzt allein andeutungsweise geltend gemacht wird - zur Terrorismusbekämpfung gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden, handelte es sich um staatliche Verfolgungsmaßnahmen, die aber angesichts des Umstandes, daß sich die tamilischen "Befreiungsbewegungen" in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, grundsätzlich als asylirrelevante Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden können, soweit sie nicht wegen einer ungewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, und die Übrigen entlassen worden sein, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten (vgl. Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984 a.a.O. S. 15 f.); andererseits fürchteten jüngere Tamilen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden (Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O. S. 6), und sollen die Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein (vgl. Dr. Hofmann vom 3. Jan. 1986, Dokument Nr. 16, S. 2). Es kann danach davon ausgegangen werden, daß es 1983/84 in den Nordprovinzen zwar keine flächendeckende staatliche kollektive Verfolgung aller Tamilen, und zwar auch nicht der jüngeren Männer, wohl aber einzelne, dem Staat zurechenbare und asylerheblich gezielt gegen Tamilen gerichtete Übergriffe staatlicher Sicherheitskräfte gegeben hat. Diese Referenzfälle staatlicher Verfolgung waren aber nicht geeignet, bei dem Beigeladenen eine hinreichend begründete Verfolgungsfurcht hervorzurufen, wie sich zum einen schon in der nur andeutungsweisen Erwähnung dieser Fälle erst gegen Ende des Verfahrens durch seinen Bevollmächtigten zeigt, und weil sich zum anderen ein derartiges Verfolgungsgeschehen im Zusammenhang mit einer "Terrorismusbekämpfung" in der Vergangenheit bis dahin noch nicht häufig ereignet hatte und der srilankische Staat insbesondere seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene, der drei tamilische Minister angehörten, auf einen Ausgleich und eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht war und das allgemeine politische Klima deshalb derartige Verfolgungshandlungen weder rechtfertigte noch begünstigte (so auch VGH Bad.Württ., Urteil vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 - S. 13 f. des Urteilsabdrucks). Die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs"- Verordnung von 1971 wurde von der 1977 an die Macht gekommenen UNP-Regierung aufgehoben. Mit der am 7. September 1978 in Kraft getretenen 3. Verfassung, die die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannte, wurde neben Singhalesisch auch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Nach den Unruhen im Jahre 1981 wurde im November 1981 eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten Jayewardene berufen, der neben 15 Ministern auch 5 Vertreter der TULF angehörten und die im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen erarbeitete (vgl. Auswärtiges Amt vom 25. Okt. 1982, Dokument Nr. 3); weiterhin wurden 1982 staatliche Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen von Mai/Juni 1981 geleistet; am 5. Juni 1984 wurde die im Zuge dieser Unruhen im August 1981 von singhalesischen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek in Jaffna unter Teilnahme des TULF-Generalsekretärs Amirthaligam als Ehrengast feierlich wiedereröffnet, für deren Wiederaufbau der Staatspräsident Jayewardene aus eigenen Mitteln 1 Mio. Rupien bereitgestellt und zu weiteren Spenden aufgerufen hatte. Ebenso wurde im Laufe des Jahres 1984 die überwiegende Mehrheit der durch die Ausschreitungen im Juli/ August 1983 geschädigten tamilischen Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und durch Beihilfen und Darlehen von der durch Notstandsgesetz vom 7. August 1983 eingerichteten staatlichen Wiederaufbaubehörde REPIA zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O. S. 4; Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984 a.a.O. S. 10). Im Frühjahr 1984 gab der im März 1984 ernannte Minister für nationale Sicherheit Athulathmudali öffentliche Garantien für die Sicherheit der auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen ab und verbürgte sich mehrfach dafür, daß es nicht zu einer Wiederholung der antitamilischen Ausschreitungen des Juli 1983 kommen werde; dieser hat sich weiterhin um die Wiederherstellung von Disziplin und Moral bei Polizei und Streitkräften sowie durch wiederholte Besuche in Jaffna, Trincomalee, Batticaloa und Gespräche mit dortigen Tamilenrepräsentanten darum bemüht, das auf Angst und Mißtrauen gegründete Konfliktpotential abzubauen, und umfassende Untersuchungen von im August 1984 erfolgten Ausschreitungen von Sicherheitskräften angeordnet; auf seine Initiative hin wurde eine - u.a. von amnesty international kritisierte - Notstandsregelung vom 3. Juni 1983 wieder aufgehoben, nach der die Sicherheitskräfte unter bestimmten Umständen bei Todesfällen vor Bestattung der Leichen keine post mortem-Untersuchungen mehr herbeizuführen brauchten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O.; Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984 a.a.O.). Seit dem 10. Januar 1984 tagte unter Beteiligung der TULF und der 1944 gegründeten TC (All Ceylon Tamil Congress) eine von Staatspräsident Jayewardene einberufene und geleitete Allparteienversöhnungskonferenz, zu der Ende 1983 auch die TULF eingeladen worden war, obwohl sie im Oktober 1983 aufgrund der gegen den Separatismus gerichteten 6. Verfassungsänderung vom 5. August 1983 ihre Parlamentssitze verloren hatte; im Dezember 1983 waren die deshalb erforderlichen Nachwahlen auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Ob die für die Möglichkeit politischer Verfolgung grundsätzlich erforderliche effektive staatliche Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit in den hier fraglichen Nordprovinzen Sri Lankas wegen einer Verschärfung der terroristischen Aktivitäten und der Gegenmaßnahmen der staatlichen Sicherheitskräfte aufgrund eines Guerilla-Bürgerkrieges bereits ab März 1984 aufgehoben oder dies erst aufgrund einer größeren Offensive der LTTE Mitte November 1984 (so VGH Bad.Württ., Urteil vom 29. November 1991 a.a.O. S. 12 des Urteilsabdrucks, gegen OVG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1991 - 11 A 10849/90 - S. 15 ff. des Urteilsabdrucks) oder noch später der Fall war, kann hier dahinstehen, da nach dem oben Ausgeführten auch bei Unterstellung einer bis zur Ausreise des Beigeladenen andauernden staatlichen Gebietsgewalt in dieser Region eine asylrelevante staatliche Verfolgung der gesamten Gruppe der (jungen) Tamilen oder einzelner Gruppenangehöriger unter solchen Umständen, die den Beigeladenen wegen begründeter Verfolgungsfurcht in eine auswegslose Lage versetzt und deshalb zur Ausreise gezwungen haben könnte, nach Überzeugung des Senats nicht anzunehmen ist. Das Asylbegehren des danach unverfolgt ausgereisten und deshalb nach dem normativen Leitbild des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich und typischerweise nicht asylberechtigten Beigeladenen könnte mithin allenfalls dann Erfolg haben, wenn in seinem Fall ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestand gegeben wäre. Das würde voraussetzen, daß dem Beigeladenen aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zukunft politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde und daß der dann gegebene Nachfluchttatbestand asylrechtlich beachtlich wäre. Dies ist dann der Fall, wenn er entweder durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Beigeladenen unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand) oder aber zwar von ihm aus eigenem Willensentschluß hervorgerufen worden ist (sogenannter selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), er dabei aber nicht ohne zwingende Notwendigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 (S. 66)) gehandelt hat. Ein Nachfluchttatbestand liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil dem Beigeladenen keine politische Verfolgung droht. Dabei ist ebenso wie für die Frage der Vorverfolgung auch für die Frage einer nachträglich entstandenen Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - S. 65 des Urteilsabdrucks); ergänzend ist gegebenenfalls auch der Rückweg dorthin oder/und die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen. Danach ist vorliegend auf die Situation in dem zur Nordprovinz gehörenden Mannar-Distrikt abzustellen, weil nach den Angaben des Beigeladenen vor dem erkennenden Gericht seine Eltern nach dem Verlust ihres Hauses und auch seine verheiratete Schwester während seiner Abwesenheit dorthin gezogen sind und sich seine Brüder in der Schweiz aufhalten, so daß angesichts des hohen Stellenwertes der Familie für das Verhalten nahezu alle Einwohner Sri Lankas (vgl. Keller, Informationen vom Mai 1990 a.a.O. S. 13) davon ausgegangen werden kann, daß der Beigeladene seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls dorthin verlegt hätte, wenn er nicht ausgereist wäre. In dem danach hier in erster Linie maßgeblichen Mannar-Distrikt hat der srilankische Staat die für eine politische Verfolgung grundsätzlich vorausgesetzte effektive staatliche Gebietsgewalt im Zuge des Bürgerkrieges mit der LTTE verloren und bisher nicht wiedererlangt. Nachdem es in der Nordprovinz Ende 1984/Anfang 1985 offensichtlich zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen und ein indischer Vermittlungsversuch Mitte 1985 gescheitert war, verstärkte die Regierung Sri Lankas Ende 1985/Anfang 1986 ihre militärischen Anstrengungen zur Wiedererlangung der nach amtlicher Lesart ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangenen Kontrolle über den Distrikt Jaffna (The Guardian vom 19. Mai 1986, Dokument Nr. 22), was in einem Fiasko endete und dazu führte, daß die LTTE hier nunmehr fast uneingeschränkt herrschte, die Armee sich auf wenige Stützpunkte zurückzog und Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen nicht mehr existierten (Keller, Informationen vom Mai 1990, Dokument Nr. 87 S. 50; Die Zeit vom 29. August 1986, Dokument Nr. 23). Anfang 1987 versuchte die Armee, auch in Jaffna wieder militärische Aktionen durchzuführen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Aufgrund eines zwischen der indischen und der srilankischen Regierung am 29. Juli 1987 abgeschlossenen Vertrages marschierten im Sommer 1987 indische Truppen in Sri Lanka ein, die im weiteren Verlauf im Norden die effektive Gebietsgewalt übernahmen und vergeblich eine Befriedung zu erreichen suchten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 - m.w.N.). Nach dem Ende 1989 begonnenen und am 24. März 1990 abgeschlossenen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in das entstandene Machtvakuum nach und übte die Herrschaft, soweit sie diese dort nicht schon vorher hatte, sowohl im größten Teil der Jaffna-Halbinsel als auch in weiten Gebieten im Norden und Osten der Insel aus (vgl. Auswärtiges Amt vom Dokument Nr. 88 S. 2). Ab Mai 1989 kam es zu Verhandlungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sowie zu einem unbefristeten Waffenstillstand, der nach einem Überfall der LTTE auf mehrere Polizeistationen und der Ermordung von 23 singhalesischen Polizeibeamten (vgl. FR vom 16. Juni 1990, Dokument Nr. 90) im Juni 1990 in eine Offensive der Separatisten und einen noch heftiger geführten bewaffneten Kampf zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Norden und Osten der Insel mündete. In dessen Verlauf gelang es der Armee, die Belagerung der Festung in Jaffna im September 1990 zu durchbrechen (vgl. FAZ vom 13. September 1990, Dokument Nr. 120), mehrere erfolgreiche militärische Gegenschläge auf der Jaffna-Halbinsel und im Osten zu führen und Anfang August 1991 ihre Stellung am sogenannten Elephant-Paß, einer Landverbindung zwischen der Jaffna-Halbinsel und dem südlichen Festland, zu behaupten. Dennoch übt die LTTE nach wie vor die effektive Gebietsgewalt im Norden in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu und in Teilen des Distrikts Vavuniya und des hier fraglichen Distrikts Mannar aus (vgl. K -K, Gutachten vom 7. September 1991, Dokument Nr. 174 S. 7) und stellt die im übrigen Bereich des Mannar-Distrikts, insbesondere auf der Insel Mannar und in den gegenüberliegenden Gebietsteilen auf dem Festland, ausgeübte Kontrolle der Regierungstruppen im Sinne der Situation eines Guerilla-Bürgerkrieges durch ständige Überfälle nachhaltig in Frage, so daß die effektive Gebietsgewalt und Ordnungsmacht des Staates mehr oder weniger eng auf die Präsenz von Regierungstruppen und Camps der Streitkräfte beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt vom 14. Dezember 1990, Dokument Nr. 137S. 2; vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173 S. 1) und die staatliche Friedensordnung deshalb auch hier prinzipiell aufgehoben ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (341) ). Die der Rückeroberung der Nordprovinz dienende militärische Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners LTTE durch staatliche Kräfte stellt deshalb keine politische Verfolgung dar, selbst wenn und soweit sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere der Genfer Rot-Kreuz-Konvention von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340 f.)). Die gelegentlich militärische Aktionen im Bürgerkrieg von Soldaten oder Sicherheitskräften des srilankischen Staates begangenen Exzesse gegenüber der Zivilbevölkerung sind daher - so leidvoll sie auch für die Betroffenen sind - grundsätzlich asylrechtlich unbeachtlich. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten tamilischen Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils umschlagen würden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340) ). Das ist in der hier fraglichen Nordprovinz Sri Lankas jedoch nicht der Fall. Zwar hat die srilankische Luftwaffe seit dem erneuten Ausbruch der Kampfhandlungen im Juni 1990 ständig fortgesetzte Bombenangriffe auf angebliche tamilische Stellungen (vgl. FR vom 27. Juni 1990, Dokument Nr. 95) bzw. nach LTTE-Angaben auf von Tamilen stark bevölkerte Gebiete (vgl. FR vom 2. Juli 1990, Dokument Nr. 98) und insbesondere auf Jaffna geführt, um die von der LTTE belagerte Festung zu befreien, die zu zahlreichen Opfern auch unter der Zivilbevölkerung führten (vgl. FAZ vom 27. Juni 1990, Dokument Nr. 96); die Regierung ließ in diesem Zusammenhang allerdings verlauten, die Bewohner um die Festung in Jaffna seien gewarnt worden (vgl. FAZ vom 27. Juni 1990 a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 8. August 1990, Dokument Nr. 111). Zu vielen Opfern insbesondere unter der Zivilbevölkerung kam es auch durch den Einsatz von niedrigfliegenden Kampfhubschraubern über besiedeltem Gebiet, durch Einsatz von Granaten und durch wahllose Flächen- und Dauerbombardements auch nachts, die aber zumindest im November 1990 in ihrer Ziellosigkeit eingestellt waren (vgl. Keller vom 14. Dezember 1990, Dokument Nr. 138; Auswärtiges Amt vom 29. August und 29. November 1990, Dokumente Nr. 118 und 134). Mitte Oktober 1990 setzte die verstärkte srilankische Armee ihre Großoffensive im Norden gegen die LTTE fort (vgl. FR vom 18. Oktober 1990, Dokument Nr. 127), wobei zu Beginn des Jahres 1991 Verhandlungen über einen Waffenstillstand scheiterten und bei schweren Luftangriffen auf von der LTTE kontrolliertes Gebiet viele Gebäude zerstört und unabhängigen Berichten zufolge wieder Zivilpersonen ums Leben gekommen sein sollen (vgl. The Guardian vom 24. und 26. Januar 1991, Dokumente Nr. 158 und 160; ai vom 13. Dezember 1991, Dokument Nr. 183). Darüber, ob es auch bis in jüngste Zeit noch zu derartigen, seit Juni 1990 immer wieder unregelmäßig stattfindenden Angriffen der Luftwaffe kommt, die nach Angaben der Regierung Stellungen der LTTE gelten sollen, aber immer wieder zivile Ziele treffen, gehen die Angaben tendenziell auseinander; so soll die Stadt Jaffna Ende Oktober 1991 einem schweren Bombardement ausgesetzt gewesen sein (vgl. ai vom 13. Dezember 1991 a.a.O.) und soll es auch Anfang 1992 nach wie vor zu solchen Angriffen gekommen sein, wie etwa im Februar 1992 auf der Jaffna-Halbinsel zu einem Hubschrauberangriff auf ein in der Vergangenheit als LTTE-Stützpunkt genutztes Haus, dem drei Personen auf dem benachbarten Fischmarkt durch herumfliegende Granatteile zum Opfer gefallen sein sollen (vgl. K -K vom 23. April 1992, Dokument Nr. 188); andererseits sollen derartige Zwischenfälle und Bombardierungen von Siedlungen außerhalb von Kampfgebieten in letzter Zeit vor Anfang November 1991 (vgl. Auswärtiges Amt vom 6. November 1991, Dokument Nr. 180) bzw. Luftangriffe auf zivile Ziele in letzter Zeit vor Mai 1992 (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, Dokument Nr. 190) nicht mehr bekanntgeworden sein. Neben derartigen Angriffen der Luftwaffe wurde auch von sonstigen Übergriffen der im Norden kämpfenden Streitkräfte in Form von Plünderungen, Brandschatzungen, Vergewaltigungen, Folterverhören, Tötungen etc. auf die Zivilbevölkerung berichtet (vgl. Auswärtiges Amt vom 8. August 1990 a.a.O.; vom 6. November 1991 a.a.O.; vom 22. Januar 1992, Dokument Nr. 185). Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Maßnahmen des srilankischen Staates im Rahmen des im Norden der Insel geführten Bürgerkrieges - unabhängig von den damit letztlich verfolgten staatlichen Zielen und den ihnen zugrundeliegenden Motiven - nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit grundsätzlich kein typisch militärisches Gepräge mehr aufwiesen, sondern im Sinne von BVerfGE 80 S. 315 (340) unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit der zivilen Opfer auf die physische Vernichtung einzelner Gruppenangehöriger oder gar des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils oder auf die Zerstörung seiner ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität gerichtet wären. Dagegen spricht schon, daß keinerlei Anhaltspunkte für genozidartige Maßnahmen gegen die im Süden und Südwesten des Landes lebenden Tamilen vorliegen (vgl. Keller vom 14. Dezember 1990 a.a.O. S. 4), daß auch aus dem Norden geflüchtete Tamilen in staatlichen Flüchtlingslagern im Norden und Süden der Insel versorgt werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. Nov. 1991, Dokument Nr. 181), daß die Regierung die Evakuierung des umkämpften Jaffna-Distrikts erwogen (vgl. Keller a.a.O., ai-Info vom Oktober 1990, Dokument Nr. 124; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, Dokument Nr. 134), die Bevölkerung zum Verlassen dieses Gebiets aufgefordert (vgl. FAZ vom 8. Februar 1991, Dokument Nr. 163), die Zivilbevölkerung teilweise mit Flugblättern vor bevorstehenden Bombardierungen gewarnt (vgl. ai vom 11. September 1991, Dokument Nr. 176, S. 20), und aufgefordert hat, die Umgebung von Armee-Camps zu räumen und zu meiden (vgl. Auswärtiges Amt vom 8. und 29. August 1990, Dokumente Nr. 111 und 118), weiterhin wiederholt erklärt hat, die militärischen Aktionen richteten sich nicht gegen die Tamilen, die als Staatsbürger und Brüder zu behandeln seien, sondern allein gegen die separatistische und terroristische LTTE (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.), und der Luftwaffe wie allen Angehörigen der Streitkräfte grundsätzlich den strikten Befehl erteilt hat, die Zivilbevölkerung soweit wie möglich zu schonen (vgl. Auswärtiges Amt vom 29. August 1990 a.a.O.), sowie schließlich, daß die Regierung die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten in den nördlichen Kampfgebieten nicht nur nicht systematisch behindert, sondern bezüglich der von ihr nicht kontrollierten Gebiete, insbesondere der Jaffna-Halbinsel, sogar auf eigene Kosten sichert und lediglich die Belieferung von Gütern verhindert, die sie für die LTTE für militärisch verwertbar hält (vgl. K -K vom 23. April 1992, Dokument Nr. 188; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Besonderes Gewicht kommt aber bei der Beurteilung der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen der staatlichen Kräfte dem Umstand zu, daß sie in der Regel im Verlauf oder nach Kampfhandlungen in deren Einzugsbereich erfolgten bzw. erfolgen und deshalb auch trotz völkerrechtswidriger Exzesse typisch militärisches Gepräge aufweisen und erkennbar nicht durch die tamilische Volkszugehörigkeit tatsächlich getroffener Opfer veranlaßt sind. So wurden bzw. werden von der Luftwaffe meistens vermutete LTTE-Ziele mit dem bewußt in Kauf genommenen Risiko angegriffen, unbeteiligte Zivilisten zu treffen, was zum Teil auch mit der von der LTTE nach wie vor verfolgten Taktik zusammenhängt, Zivilisten als "human shields" zu benutzen und aus der Bevölkerung heraus zu operieren (vgl. Auswärtiges Amt vom 6. November 1991 a.a.O.; vom 30. Aug. 1991, Dokument Nr. 172). Hinzu kommt die Zielungenauigkeit bei Nachbarschaft von zivilen Bereichen und militärischen Objekten und Bewegungen (Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Der oben geschilderte Hubschrauberangriff vom Februar 1992 kann deshalb als exemplarisch für diese Situation bezeichnet werden (so K -K vom 23. April 1992 a.a.O.), die zu Frustrationen bei den Streitkräften (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.) und zu einer im Verhältnis zu anderen Kriegen wohl unverhältnismäßig hohen Zahl ziviler Opfer führt. Das aber macht die staatlichen Bürgerkriegshandlungen nicht zu Maßnahmen politischer Verfolgung. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die zum Jahresende 1984 auf der Jaffna- Halbinsel entstandene vergleichbare Bürgerkriegssituation die - allerdings von einem anderen rechtlichen Ansatz her getroffene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht beanstandet, die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte stellten - auch wo sie möglicherweise völkerrechtswidrig seien - keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (349 f.); BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33/85 - InfAuslR 1986 S. 85 ff.; dazu OVG Koblenz a.a.O. S. 22 und 24). Soweit in Einzelfällen Exzesstaten staatlicher Kräfte mangels eines Bezuges zu Kampfhandlungen oder Terroraktionen der LTTE ihrem objektiven Erscheinungsbild nach unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit ihrer Opfer vornehmlich auf deren physische Vernichtung gerichtet waren und deshalb nicht mehr als Bürgerkriegshandlungen, sondern als rassische politische Verfolgung anzusehen sind, vermögen derartige Referenzfälle eine gegenwärtige Gefahr einer entsprechenden politischen Verfolgung des Beigeladenen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu begründen, weil sie - wie sich schon aus dem bisher Ausgeführten ergibt - Einzelfälle darstellen und nicht durch ein entsprechendes Klima begünstigt werden. So hat die Regierung vorgekommene Exzesstaten offiziell eingeräumt (Auswärtiges Amt vom 8. August 1990 a.a.O.; FR vom 6. November 1990, Dokument Nr. 130), eine Untersuchungskommission zu dem im Juni 1991 im Batticaloa-Distrikt - nach Tötung von zwei Soldaten durch eine Landminenexplosion - stattgefundenen Kokkadicholai-Massaker eingesetzt, fünf Soldaten inhaftiert und eine finanzielle Entschädigung der Opfer angekündigt; es wird seitens der Regierung und der singhalesischen Mehrheit derzeit (anders als 1983) auch kein Haß gegen die Tamilen geschürt; die von der Regierung kontrollierten Medien halten sich diesbezüglich seit einiger Zeit sehr zurück (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Eine drohende politische Verfolgung des Beigeladenen wäre daher, sofern nicht doch noch die staatlichen Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkrieges umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine effektive Gebietsgewalt im Jaffna-Distrikt zurückerobern würde. Auch dieses ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie dargestellt, dauert der Kampf gegen die LTTE bereits Jahre, obwohl die Regierung schon mehrfach in der Vergangenheit ein baldiges und schnelles Ende der militärischen Auseinandersetzungen angekündigt und Großoffensiven geführt hat. Seit 1986 wurde ständig der Militärhaushalt angehoben, eine kontinuierliche personelle Aufstockung der Armee und sonstiger Sicherheitskräfte betrieben und deren Ausrüstung verbessert, ohne daß dies letztlich zu einer entscheidenden Schwächung der LTTE geführt hätte. Ebensowenig sind deutliche Auswirkungen des schärferen Vorgehens der indischen Behörden im Bundesstaat Tamil Nadu gegen die LTTE auf deren Kampfesstärke erkennbar (vgl. The Economist vom 19. Januar 1991, Dokument Nr. 157). Schließlich hat der letzte Aufruf der Regierung an die tamilische Bevölkerung im Norden des Landes, sich aus dem Kampfgebiet zurückzuziehen, ebenso wie ähnliche Aufrufe in der Vergangenheit offenbar keinerlei Wirkungen gehabt. Auch aus diesem Grunde ist eine "militärische Lösung" in absehbarer Zeit unwahrscheinlich, zumal der srilankische Staat bei einer Vorgehensweise, die jede Rücksichtnahme auf die tamilische Zivilbevölkerung ausschließen würde, mit einem abermaligen Eingreifen Indiens rechnen müßte (vgl. dazu The Guardian vom 31. Januar 1992, Dokument Nr. 161). Dem Beigeladenen droht auch keine politische Verfolgung auf dem Rückweg in seine neue Heimatregion. Eine solche könnte zwar schon mit der Erwägung verneint werden, daß er über den Süden Indiens per Schiff in seine Heimatregion im Norden Sri Lankas zurückkehren könnte und daß die ihm dabei drohenden Gefahren nicht aus einer politischen Verfolgung, sondern aus der Bürgerkriegssituation resultieren würden und daß diese deshalb - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht asylerheblich sind. Da die Gewährung von Asyl aber insbesondere vor einer zwangsweisen Rückführung in das Heimatland schützen soll und srilankische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland über den Flughafen Colombo abgeschoben werden, ist darauf abzustellen, ob ihm dort und und auf seinem weiteren Weg in seine Heimatregion Gefahren drohen, die nicht aus staatlichen Bürgerkriegs- oder Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen, sondern aus Maßnahmen politischer Verfolgung herrühren. Das ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats aber nicht der Fall. Zwar ist davon auszugehen, daß im Süden und Westen Sri Lankas nicht ansässige, also auch aus dem Ausland nach erfolgloser Asylbeantragung zurückkehrende und aus dem Norden und Osten stammende Tamilen insbesondere in der Altersgruppe von ca. 11 bis 36 Jahren, zu der auch der Beigeladene noch gehört, damit rechnen müssen, am Flughafen und im Großraum Colombo in Fahndungsmaßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nach LTTE- Aktivisten oder -Unterstützern einbezogen und bei Routinekontrollen oder Razzien festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, verhört und möglicherweise mißhandelt zu werden, weil die Regierung befürchtet, daß Rückkehrer aus dem westlichen Ausland dort mit der gut organisierten Exilorganisation der LTTE Kontakt gehabt oder zusammengearbeitet haben (vgl. ai vom 17. Dezember 1991, Dokument Nr. 184, S. 3) und zur Auffüllung der durch die verlustreichen Kämpfe dezimierten LTTE-Verbände zurückbeordert worden seien (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173; K -K vom 7. September 1991, Dokument Nr. 174, S. 27) und daß zum anderen mit dem Flüchtlingsstrom aus den Kampfgebieten im Norden und Osten LTTE-Kämpfer nach Colombo eingeschleust werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. November 1991 a.a.O.). Angesichts der der LTTE zugeschriebenen Bombenanschläge auf den stellvertretenden Verteidigungsminister R. W am 2. März 1991 und auf das Gebäude der obersten Heeresführung in Colombo am 21. Juni 1991 und angesichts dessen, daß die LTTE ihre Kämpfer aus der Gruppe der jungen Tamilen im Alter zwischen ca. 11 und 36 Jahren rekrutiert und im Ausland über straff organisierte Exilgruppen verfügt (vgl. Der Spiegel vom 2. Dezember 1991, Dokument Nr. 182), stellen sich diese Fahndungsmaßnahmen ihrem objektiven Erscheinungsbild nach aber als anlaßbezogene Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung bzw. der "vorverlagerten, vorbeugenden" Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners und damit nicht als lediglich an das asylerhebliche Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit anknüpfende Maßnahmen politischer Verfolgung dar, auch wenn häufig die zu einer Festnahme führenden (zusätzlichen) Indizien mehr oder weniger vage und zum Teil willkürlich sind (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. November 1991 a.a.O.). Bei der Bewertung dieser Maßnahmen ist nämlich zu berücksichtigen, daß sich der srilankische Staat im Norden und Osten der Insel in einem lang andauernden, heftig geführten und auch durch Terroranschläge auf andere Gebiete der Insel getragenen Bürgerkrieg befindet. Seine Fahndungsmaßnahmen können deshalb in vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar betroffenen Gebieten nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden wie in "Friedenszeiten" (vgl. BVerwG, InfAuslR 1991 S. 145 (147) ), da auch ein in verschiedenen Landesteilen in unterschiedlichen Rollen auftretender "mehrgesichtiger" Staat immer ein und derselbe Staat ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (342 f.)). Die fraglichen Fahndungsmaßnahmen stellen sich auch nicht als Aktionen eines bloßen Gegenterrors dar und weisen grundsätzlich keine bei der sonstigen Verbrechensbekämpfung unübliche besondere Intensität und Härte auf, denn selbst Mißhandlungen sind bei der Verbrechensaufklärung in Sri Lanka landesüblich (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Es kann zudem davon ausgegangen werden, daß die meisten der Verhafteten nach einem Verhör und nach kurzer Zeit wieder freigelassen werden und daß grundsätzlich nur bei zusätzlichen Verdachtsmomenten das Risiko von Mißhandlungen und der Anordnung einer nach den Notstandsgesetzen unbeschränkt möglichen Untersuchungshaft besteht (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.); nach einer Mitte April 1992 in Colombo und Umgebung durchgeführten Großrazzia sollen allerdings Verhaftete mit Hauptwohnsitz in Jaffna und Batticaloa in Untersuchungshaft genommen worden sein (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.). Es ist aber keine solche Zahl von Referenzfällen bekannt geworden, in denen bei derartigen Fahndungsmaßnahmen willkürlich allein in Anknüpfung an das Alter und die tamilische Volkszugehörigkeit der Verhafteten übermäßig lange Freiheitsentziehungen, ungewöhnlich schwere Mißhandlungen oder gar Tötungen erfolgt sind, daß der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit einer derartigen politischen Verfolgung rechnen müßte, zumal von Regierungsseite und seitens der singhalesischen Mehrheit derzeit kein Haß gegen die Tamilen geschürt wird (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Die bisherigen Erkenntnisse sprechen vielmehr gegen eine solche Verfolgungsgefahr. Die nach den Bombenanschlägen vom März und Juni 1991 zunächst besonders intensiv durchgeführten Razzien sollen sich zwar immer noch fortsetzen (vgl. ai vom 24. April 1992 a.a.O.; K -K vom 23. April 1992 a.a.O.), die Fahndungsintensität nach LTTE-Verdächtigen im Raum Colombo soll im Dezember 1991 aber zurückgegangen sein, insbesondere sollen Razzien, wie sie vor allem nach dem Bombenattentat in Colombo am 21. Juni 1991 und während der Zeit eines erhöhten Flüchtlingszustroms aus dem Norden und Osten im Zeitraum August bis Oktober 1991 stattfanden, nicht mehr durchgeführt werden; es werde derzeit nur noch in Einzelfällen von Verhaftungen mit Inhaftierungen berichtet (Auswärtiges Amt vom 22. Januar 1992 a.a.O.); Aktionen, in denen jüngere Tamilen im Zuge von sogenannten screening operationes willkürlich festgenommen, gefoltert und oft getötet werden bzw. verschwinden, wie dies häufig im Osten vorkommen soll, haben sich in letzter Zeit im Raum Colombo nicht in vergleichbarem Ausmaß ereignet (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.); die von Asylbewerbern teilweise aufgestellte Behauptung, in Colombo seien im Zuge von Fahndungsaktionen in den Monaten November und Dezember 1991 mehrere hundert Tamilen getötet worden, ist dementsprechend unzutreffend (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O. und K -K vom 23. April 1992 a.a.O.). Zudem lagen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. November 1991 (Stand: 15. Oktober 1991) auch den Vertretungen der Staaten, aus denen tamilische Volkszugehörige nach Sri Lanka im Berichtszeitraum abgeschoben wurden oder zurückgekehrt sind, keine Erkenntnisse über deren Verhaftung und/oder Mißhandlung vor und war auch nach der Auskunft vom 22. Januar 1992 kein Fall bekannt, in dem einer der zu 99 % nur besuchsweise aus Europa nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen über die häufige vorläufige Festnahme zum Verhör mit anschließender Freilassung hinaus inhaftiert worden wäre; dem UNHCR und der Botschaft sei in Sri Lanka auch kein Fall bekannt, in dem einer der ca. 200 freiwilligen srilankischen (tamilischen) Rückkehrer aus Deutschland (im Rahmen des REAG-Programms '91) inhaftiert oder gefoltert worden wäre, und schließlich war auch nach der jüngsten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 1992 nichts über Maßnahmen speziell gegen heimkehrende Tamilen bekanntgeworden; vielmehr gebe es sogar eine Reihe anerkannter Asylanten, die sich zu Urlauben in Colombo aufhielten oder aufgehalten hätten. Auch soweit der Beigeladene auf seinem Weg von Colombo in den Norden damit rechnen muß, an den sieben Kontrollstellen durch staatliche Sicherheitskräfte festgenommen, verhört und möglicherweise mißhandelt zu werden (vgl. K -K vom 10. September 1991, Dokument Nr. 175, S. 15), gilt für die grundsätzliche Charakterisierung dieser Maßnahmen als Terrorismusbekämpfung bzw. als (vorbeugende) Bürgerkriegshandlungen und nicht als politische Verfolgung nichts anderes; ebenso ist die Gefahr zu bewerten, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten oder Opfer von Übergriffen der Armee oder LTTE zu werden (vgl. ai vom 24. April 1992 a.a.O. und die obigen Ausführungen zur Verfolgungssituation in der Nordprovinz). Ob eine Rückkehr des Beigeladenen in seine nördliche Heimatregion derzeit allenfalls ein "hypothetisches Gedankenspiel" darstellt (so VGH Bad.- Württ., Urteil vom 21. Februar 1992 a.a.O. S. 23 unter Bezug auf Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173, S. 6 und vom 31. Juli 1991), erscheint schon deshalb sehr fraglich, weil viele Menschen im Norden die beschwerliche und gefährliche Reise nach Colombo antreten müssen, also auch können, um sich das dorthin von ihren Verwandten, die sich als Asylbewerber im westlichen Ausland aufhalten, überwiesene Geld von einer Bank abzuholen (vgl. K -K vom 23. April 1992 a.a.O.); diese Frage ist hier aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei einer Sperrung der Landverbindung in Teile der Nordprovinz ebenfalls um eine Maßnahme im Rahmen des Bürgerkriegs und nicht um eine Maßnahme politischer Verfolgung handeln würde, die allein Regelungsgegenstand des Asylgrundrechts wäre. Dem nach alledem nicht asylberechtigten Beigeladenen steht ferner kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Auch in solchen Asylverfahren, in denen - wie vorliegend - vor der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Erweiterung des Asylverfahrensgegenstandes durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) über den Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschieden worden und das Verfahren auch aufgrund einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten noch gerichtsanhängig gewesen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus prozeßökonomischen Erwägungen und wegen der vom Gesetzgeber bezweckten Konzentration und Beschleunigung der Asylverfahren nunmehr folgt, die gerichtliche Prüfung von Amts wegen auf die Frage zu erstrecken, ob die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Asylbewerbers vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - und Beschluß vom 19. März 1992 - 9 B 235.91 -). Diese Frage ist hier jedoch zu verneinen. Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter betrifft und weitgehend auch hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter; der für eine Asylanerkennung darüber hinaus - wie oben bereits ausgeführt - verlangte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch nicht erforderlich, so daß diese (auch) dann erfolgen kann, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr bzw. Abschiebung in sein Heimatland etwa wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen subjektiven Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Da dem Beigeladenen für den Fall seiner Rückkehr aber - wie oben dargelegt - keine Gefahren drohen, die als politische Verfolgung zu charakterisieren sind, sind die Voraussetzungen des nur solche Gefahren betreffenden Abschiebungsverbotes des § 51 Abs. 1 AuslG hier nicht erfüllt. Nach alledem war die Berufung des Beigeladenen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen, ohne daß für den Senat Anlaß bestand, den mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juni 1987 angekündigten Beweisanträgen nachzugehen, da sich diese auf die hier nicht entscheidungserheblichen Verhältnisse im Jahre 1987 bezogen und die dort angesprochenen Fragen nach Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel auch aus jüngster Zeit hinreichend geklärt sind. Der am 5. März 1961 in Jaffna geborene Beigeladene srilankischer Staatsangehörigkeit und tamilischer Volkszugehörigkeit reiste mit einem am 10. Oktober 1984 in C ausgestellten srilankischen Reisepaß Ende Dezember 1984 über den Flughafen B S in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter Vorlage einer in Tamil handschriftlich abgefaßten Erklärung seine Asylanerkennung mit der Begründung, er könne in seinem Heimatland nicht weiter leben. Im Rahmen seiner Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Beigeladene am 27. August 1985 im wesentlichen an: Er habe im Landkreis Jaffna in dem etwa 5.000 Einwohner zählenden Ort A etwa 4 km von der Innenstadt entfernt gelebt. Seine Eltern lebten beide noch. Sein Vater sei von Beruf Landwirt und baue Paprika und Tabak an. Er habe noch drei Schwestern und vier Brüder; seine jüngeren Geschwister gingen noch zur Schule. Er selbst habe die Schule 1974 in der sechsten Klasse abgeschlossen und sei danach bei seinem Vater in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe die Landwirtschaft später einmal übernehmen sollen, habe diese Tätigkeit aber wegen der derzeitigen Verhältnisse in seiner Heimat nicht weiter betreiben können. Auf die Aufforderung, die Gründe konkret und präzise anzugeben, wegen derer er Sri Lanka verlassen habe und dorthin zur Zeit nicht zurückkehren könne, erklärte er: Er habe Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Alle Jugendlichen seien festgenommen worden. Ihre Produkte hätten sie in der Innenstadt von Jaffna verkaufen müssen; Fahrten dorthin seien aber sehr gefährlich gewesen. Er habe zuletzt Angst um sein Leben gehabt und Sri Lanka wegen der allgemein bekannten Situation verlassen müssen. Auf Befragen gab er dann weiter an: Er habe nie irgendeiner Partei oder Organisation angehört. Er habe allgemein Angst gehabt, bei den täglichen Verkaufsfahrten nach Jaffna durch die Armee oder Organisationen in Gefahr zu geraten. Jetzt müsse sein Vater, obwohl er natürlich auch Angst habe, allein dorthin fahren. Das Reisegeld für seine Fahrt nach Deutschland habe er von seinem Vater bekommen; dieser habe ihm auch geraten, nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. September 1985 erkannte die Beklagte den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Dagegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheit am 5. November 1985 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung hat der Beigeladene am 2. Juni 1986 im wesentlichen erklärt: Für seine Ausreise aus Sri Lanka habe es politische Gründe gegeben. Die Armee habe im Oktober 1984 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt und geschossen. Man gehe wohl davon aus, daß alle Jugendlichen zu Bewegungen gehörten, und nehme deshalb alle Jungen fest und führe Durchsuchungen durch. Die Armee-Angehörigen seien mit einem LKW vorgefahren und zunächst ins Nachbarhaus gegangen. Als sie das gesehen hätten, seien sein jüngerer Bruder und er durch die Hintertür in den Garten hinaus- und dann weggelaufen. Seine Eltern hätten erzählt, daß die Soldaten das ganze Haus durchsucht, abgeschlossene Zimmertüren aufgebrochen und in alle Kleiderschränke geschaut hätten. Sie wohnten direkt am Meer an der Grenze nach Indien. Die Soldaten hätten wohl bei ihnen ein Waffenlager vermutet, denn sie hätten jedesmal gefragt: "Wo sind die Waffen, wo habt ihr sie versteckt?". Aus einem Brief habe er hier in Deutschland erfahren, daß sie seinen Bruder verhaftet hätten. Jetzt habe er aber sechs Monate lang von zu Hause keine Nachricht mehr erhalten, so daß er nicht wisse, was mit ihm geschehen sei. Sein Vater habe nicht genug Geld gehabt, um seinen Bruder mit ihm zusammen nach Deutschland zu schicken; außerdem habe er gedacht, er sei jünger und ihm passiere nichts, zumal die Soldaten nicht namentlich nach seinem Bruder gefragt hätten. In ihrer Familie sei nur sein Vater politisch tätig gewesen, und zwar in einer Vereinigung für die tamilische Freiheit. Vor dem Bundesamt habe er von der Durchsuchung nichts gesagt, weil er damals nicht gewußt habe, was wichtig gewesen sei, und man ihm auch gesagt hätte, er solle sich kurz fassen. Ein weiterer Anlaß für seine Ausreise sei die Tatsache gewesen, daß man in seinem Heimatort viele Freunde und Bekannte verhaftet habe, ohne daß er gewußt hätte, was mit ihnen passiert sei; ob sie noch am Leben waren oder nicht. Er habe deshalb Angst um sein eigenes Leben gehabt. Am Marktplatz in Jaffna, wo seine Familie ihre Erzeugnisse verkauft habe, sei ein Kontrollpunkt der Armee gewesen. Davor habe er Angst gehabt, weil die Leute aus Anlaß einer Kontrolle auch geschlagen und die Waren und die Menschen teilweise ins Meer geworfen würden. Er selbst sei einmal auf einer Fahrradfahrt zum Marktplatz in eine solche Kontrolle geraten. Damals hätten sie sein Fahrrad und seine Waren ins Meer geworfen, und er sei dann auf die Aufforderung "Lauf weg, sonst schießen wir" weggelaufen. Dies habe im Juli 1984 stattgefunden. Die Armee habe damals möglicherweise nach seinem Namen gefragt, weil viele Freunde von ihm verhaftet worden seien und vielleicht seinen Namen genannt haben könnten. Mit Urteil vom 2. Juni 1986 - IV/3 E 08265/85 - hat das Verwaltungsgericht Kassel den Asylanerkennungsbescheid aufgehoben und das Asylgesuch des Beigeladenen zurückgewiesen. Dagegen hat der Beigeladene am 4. August 1986 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im wesentlichen noch geltend: Er habe sein Heimatland wegen der willkürlichen Verfolgungen, Inhaftierungen und Folterungen verlassen, denen insbesondere die männlichen jüngeren Tamilen dort ausgesetzt seien. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, Opfer des Vorgehens der staatlichen Sicherheitskräfte zu werden, das - wie neuerliche Bombenangriffe der srilankischen Luftwaffe vom April 1987 auf Jaffna zeigten - von der Absicht der singhalesischen Staatsführung getragen werde, das tamilische Volkstum zu vernichten und zu zerschlagen. Als Angehöriger der Gruppe der jungen Tamilen befürchte er auch, von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden und ohne Gerichtsverhandlung Folter, Schläge und schließlich den Tod erleiden zu müssen. Ergänzend teilt er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 1990 mit, daß sein Bruder T um den 24. September 1989 herum von indischen Soldaten erschossen worden sei. Bereits seit dem Einmarsch der indischen Truppen sei das im Distrikt Jaffna liegende Haus der Familie von diesen Soldaten zerstört worden. Der Beigeladene hat beantragt, das Urteil vom 2. Juni 1986, zugestellt am 2. Juli 1986, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben weder Anträge gestellt noch zur Sache vorgetragen. Der Beigeladene ist am 4. Juni 1992 aufgrund Beweisbeschlusses vom 6. Mai 1992 als Partei vernommen worden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der den Beigeladenen betreffenden Behördenakte der Beklagten verwiesen, die ebenso wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind: SL 1 Sri Lanka - Tamilen 1. 23.06.1982 Dr. H an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 23.03.1983 Dr. H R an VG Gelsenkirchen 6. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 7. 30.12.1983 Dr. H R an Bundesamt 8. Februar 1984 ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 9. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984", External - ASA 37/05/84 - 10. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 11. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 14. 25.09.1985 Dr. H -R an VG Hannover 15. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 16. 03.01.1986 Dr. H an VG Neustadt 17. 10.01.1986 FAZ: Colombo droht den Tamilen 18. 04.02.1986 The Guardian: Colombo "plans big offensive" 19. 06.02.1986 Dr. H an VG Ansbach 20. 03.03.1986 FR: Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust 21. 10.03.1986 Dr. H an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 22. 19.05.1986 The Guardian: Colombo launches attack against Tamils 23. 29.08.1986 Die Zeit: Vertreibung aus dem Paradies 24. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexander Niemetz: "Brudermord im Paradies"; Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 25. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 27. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 28. 25.06.1987 FAZ: Indische Hilfsgüter für Tamilen 29. 26.06.1987 FAZ: Selbstmörderisches in Sri Lanka 30. 21.07.1987 FR: Sri Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an 31. 03.08.1987 FAZ: Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe 32. 04.08.1987 FAZ: Tamilische Rebellen ... verzögern Waffenübergabe 33. 05.08.1987 FAZ: Ist Sri Lanka nun gerettet? 34. 06.08.1987 FAZ: Tamilen legen Waffen nieder 35. 13.08.1987 FAZ: Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen 36. 14.08.1987 FAZ: Tamilen streiten um Machtpositionen 37. 19.08.1987 FR: Attentat auf Sri Lankas Präsidenten 38. 20.08.1987 FR: Weitere Anschläge angedroht 39. 22.08.1987 Dr. H an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 40. 30.09.1987 FAZ: Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet 41. 30.09.1987 FR: Einigung in Sri Lanka 42. 08.10.1987 FAZ: Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas 43. 09.10.1987 FAZ: Indische Aktionen gegen Rebellen 44. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayawardene 45. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 46. 09.08.1988 Sachverständige Dr. H an Hess. VGH 47. 11.08.1988 Sachverständige Dr. H R an Hess.VGH 48. 14.12.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht sowie Ergänzungsbericht vom 10. Februar 1989 49. 16.12.1988 FR: In Sri Lanka regiert das Chaos 50. 20.12.1988 FR: Blutiger Wahltag auf Sri Lanka 51. 21.12.1988 FAZ: Premadasa Staatspräsident in Sri Lanka 52. 22.12.1988 FAZ: Ein Präsident aus dem Volke Frau Bandaranaike will das Wahlergebnis anfechten 53. 10.02.1989 Zeuge W K vor dem Hess. VGH 54. Nr.3/89 Zeitschrift "Flüchtlinge", Zurück in Sri Lanka: Das Leben beginnt von vorn, Seite 20 bis 31 55. Mai 1989 amnesty international, Sri Lanka -Anhaltende Menschenrechtsverletzungen, Zusammenfassung 56. 19.06.1989 FAZ: Indien und Sri Lanka auf Konfrontationskurs 57. 21.06.1989 FR: Ausnahmerecht auf Sri Lanka 58. Juni 1989 amnesty international, Sri Lanka- Torture of Returned Asylum Seekers 59. 29.06.1989 FR: "Tiger" ziehen die Krallen ein 60. 07.07.1989 FAZ: Ausnahmezustand und Zensur in Sri Lanka 61. 07.07.1989 FR: Sri Lankas Truppen dürfen auf Regierungsgegner schießen 62. 10.07.1989 FAZ: Indiens Fiasko in Sri Lanka 63. 13.07.1989 FR: Sri Lanka sperrt Universitäten 64. 14.07.1989 FAZ: Bekanntester tamilischer Politiker in Sri Lanka ermordet 65. 19.07.1989 FR: Tamilenführer ermordet 66. 21.07.1989 FAZ: In 25 Tagen 542 Morde in Sri Lanka 67. 28.07.1989 FAZ: Ein Handzettel genügt, um den Markt in Colombo zu schließen 68. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 69. 29.08.1989 FAZ: Streiks, Drohungen, Mordanschläge - Sri Lanka versinkt im Terror 70. 15.09.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 71. 02.11.1989 Auswärtiges Amt : Lagebericht 72. 06.11.1989 FR: Fahnen der Trauer 73. 14.11.1989 FAZ: Rebellenführer in Sri Lanka getötet 74. 14.11.1989 FR: Gefangenen Rebellenchef getötet 75. 16.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 76. 15.12.1989 FR: Der Drache ist tot, der Terror geht weiter 77. 15.12.1989 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Stellungen im Osten Sri Lankas 78. 13.02.1990 FAZ: Tamilische Guerilleros wollen sich an freien Wahlen beteiligen 79. 16.02.1990 FR: ai prangert Sri Lanka an 80. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. 21.02.1990 FR: Kurz gemeldet: Journalist ermordet aufgefunden 82. 26.03.1990 FR: Inder verlassen Sri Lanka 83. 28.03.1990 FR: Bitten die "Tiger" Colombo noch zur Kasse? 84. 02.04.1990 FR: Tamilenführer verließ Urwald 85. 07.04.1990 FR: Opposition ruft zum Kampf 86. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 87. Mai 1990 Walter Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren 88. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 89. 11.06.1990 FR: Fremd und rechtslos blieben die Teepflücker von Hutton 90. 16.06.1990 FR: Tamilen töteten 23 Polizisten 91. 18.06.1990 FR: Waffenruhe in Sri Lanka 92. 22.06.1990 FAZ: Die östliche Provinz von Sri Lanka befreit 93. 23.06.1990 FR: Massaker in Sri Lanka 94. 25.06.1990 FR: Fluchtwelle auf Sri Lanka 95. 27.06.1990 FR: Colombo bombardiert Tamilen 96. 27.06.1990 FAZ: Zahlreiche Opfer bei Bombenangriff in Sri Lanka 97. 30.06.1990 FR: Geisterstadt auf Sri Lanka, Halbe Million Flüchtlinge/Anhaltende Kämpfe im Norden 98. 02.07.1990 FR: Luftwaffe bombardiert Tamilen- Gebiet 99. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11040) 100. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11096) 101. 04.07.1990 FR: Setzt Sri Lanka Napalm ein? 102. 11.07.1990 FR: Tamilen flüchten mit Booten 103. 13.07.1990 FR: Normal ist wieder der Bürgerkrieg 104. 13.07.1990 FR: Tamilen flüchten nach Indien 105. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 106. 19.07.1990 ai an VG Gelsenkirchen 107. 24.07.1990 FR: Ausgangssperre in Sri Lanka 108. 25.07.1990 FR: Cholera-Bombe auf Jaffna? 109. 06.08.1990 FAZ: Massaker an 140 Muslimen in Sri Lanka 110. 07.08.1990 FR: Weitere Morde auf Sri Lanka 111. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess.VGH 112. 09.08.1990 FAZ: Dutzende Tote bei Überfällen in Sri Lanka 113. 13.08.1990 FR: Überfall mit giftigen Messern 114. 14.08.1990 FR: Racheakte nach dem Massaker 115. 15.08.1990 FR: Jetzt gilt die Taktik der verbrannten Erde 116. 16.08.1990 FR: Kirche für Aufteilung Sri Lankas 117. 27.08.1990 Der Spiegel: Keine Gnade 118. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 119. 11.09.1990 FR: Mordeten Soldaten 50 Tamilen? 120. 13.09.1990 FAZ: Mehr als 100 Tote bei Gefechten in Sri Lanka 121. 19.09.1990 amnesty international: Sri Lanka -An Update On Human Rights Concerns 122. 22.09.1990 FR: Schläge gegen die Zivilbevölkerung 123. 27.09.1990 FR: Sri Lankas Armee räumt Fort 124. Oktober 1990 ai-Info, Walter Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt 125. 11.10.1990 FR: Massenflucht der Tamilen 126. 12.10.1990 FR: Flüchtlinge unerwünscht 127. 18.10.1990 FR: Großoffensive im Norden Sri Lankas 128. 26.10.1990 FR: Racheakte zugegeben 129. 02.11.1990 FAZ: Offensive gegen die Tamilenrebellen 130. 06.11.1990 FR: Frauen-Guerilla stürmte Lager 131. 06.11.1990 FAZ: Tamilische Rebellen stürmen Armeelager 132. 06.11.1990 FR: Mindestens 60.000 Menschen in Sri Lanka "verschwunden" 133. 27.11.1990 FR: Blutige Kämpfe auf Sri Lanka 134. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 135. 12.12.1990 FR: Nach Blutbad Schuldvorwürfe 136. 13.12.1990 NZZ: Massaker auf Sri Lanka? 137. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 138. 14./21.12.1990 Zeuge W K vor dem Hess.VGH 139. 19.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Armee Sri Lankas 140. 20.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Truppen Sri Lankas 141. 21.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Regierungstruppen Sri Lankas 142. 24.12.1990 NZZ: Offensive der Truppen Colombos in Sri Lanka 143. 26.12.1990 NZZ: Neue Kämpfe in Sri Lanka 144. 27.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 145. 30.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Colombo lehnt Gespräche mit Tamilen ab 146. 31.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Rebellen in Sri Lanka verkünden Waffenruhe 147. 31.12.1990 FAZ: Sagt endlich, wo unsere Männer sind! 148. Nr. 1/91 Südasien-Zeitschrift des Südasien-Büro, 11. Jahrgang, S. 6 bis 9, E bis H, Rückseite 149. 02.01.1991 FAZ: Waffenruhe zwischen Regierung und Rebellen auf Sri Lanka 150. 03.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Tamilen brechen Waffenruhe 151. 06.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Colombos Opposition verweigert sich 152. 10.01.1991 FR: Mehr als 200.00 Tamilen flüchteten 153. 14.01.1991 NZZ: Ende der "Waffenruhe" in Sri Lanka 154. 14.01.1991 DW-Monitor-Dienst: Keine Verlängerung des Waffenstillstandes durch srilankische Regierung 155. 16.01.1991 DW-Monitor-Dienst: LTTE für Verhandlungen ohne Vorbedingungen in Sri Lanka 156. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 157. 19.01.1991 The Economist: Another round 158. 24.01.1991 The Guardian: Villagers killed in attack 'by Tamil Tigers' 159. 25.01.1991 W K -K an VG Ansbach mit Chronologie der wichtigsten Ereignisse in Sri Lanka für die Zeit zwischen Juli 1990 und Januar 1991 160. 26.01.1991 The Guardian: Tamils drop truce as air force strikes 161. 31.01.1991 The Guardian: India urges Tamil deal in Sri Lanka 162. 04.02.1991 FR: Sri Lanka: Keine Zukunft für den Inselstaat? 163. 08.02.1991 FAZ: Zivilisten sollen Tamilen- Region in Sri Lanka räumen 164. 08.02.1991 Süddeutsche Zeitung: Norden Sri Lankas soll geräumt werden 165. 09.02.1991 The Guardian: Sri Lanka campaigners say 40,000 have 'disappeared' 166. 13.02.1991 FR: Neue Offensive gegen tamilische Rebellen 167. 15.02.1991 W K an VG Gelsenkirchen 168. 19.02.1991 The Guardian: Tiger ambush leaves 45 Srilankan troops dead 169. 03.03.1991 HNA: Bombe ferngezündet: 29 Tote auf Sri Lanka 170. 23.06.1991 Dr. F W: Abschiebehindernisse, Sri Lanka 171. 25.06.1991 amnesty international, die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 172. Juli 1991 Dr. Tessa Hofmann: Gutachten zur Situation der Tamilen in Sri Lanka; Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen 173. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 174. 07.09.1991 W K -K Gutachten zu den Verwaltungsstreitsachen A 16 S 846/89 u.a. VGH Baden-Württemberg 175. 10.09.1991 W K -K Gutachten zur Verwaltungsstreitsache AN 12 K 89.33313 VG Ansbach 176. 11.09.1991 amnesty international: Bericht Sri Lanka - The North East Human rights violations in a context of armed conflict 177. 17.09.1991 W K -K Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 4 K 10923/88 VG Gelsenkirchen 178. 20.10.1991 Dr. T H: Stellungnahme an VG Gelsenkirchen - 7 K 10276/88 179. 05.11.1991 W K -K Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 7 K 10276/88 VG Gelsenkirchen 180. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen - 4 K 10923/88 - 181. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht Sri Lanka (Stand: 15.10.1991) 182. 02.12.1991 Der Spiegel: Erpreßtes Geld für Terror 183. 13.12.1991 amnesty international an VG Gelsenkirchen - 4 K 10923/88 - 184. 17.12.1991 amnesty international an VG Gelsenkirchen - 7 K 10276/88 - 185. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen - 7 K 10276/88 - 186. 27.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Ansbach - AN 13 K 9041200; 90 33039, 90 33221 - 187. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH - 10 UE 2271/91 - 188. 23.04.1992 Walter K -K: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 10 UE 1804/86 Hess. VGH 189. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach - AN 13 K 90 41200 u.a. ASA 37/435/91.166- 190. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH - 10 UE 1804/86 -.