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Urteil

10 UE 1804/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0911.10UE1804.86.0A
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Leitsätze
Auch für die Frage, ob ein objektiver Nachfluchttatbestand wegen einer regional begrenzten Verfolgungssituation anzunehmen ist, ist in erster Linie auf die Verhältnisse am Heimatort des Asylbewerbers abzustellen und der Rückweg dorthin und gegebenenfalls eine inländische Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen (Fortführung der Rechtsprechung des Hess. VGH in seinen Urteilen vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - und vom 16. Juli 1992 - 10 UE 1508/86 - gegen OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91. A).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die Frage, ob ein objektiver Nachfluchttatbestand wegen einer regional begrenzten Verfolgungssituation anzunehmen ist, ist in erster Linie auf die Verhältnisse am Heimatort des Asylbewerbers abzustellen und der Rückweg dorthin und gegebenenfalls eine inländische Fluchtalternative in die Prüfung einzubeziehen (Fortführung der Rechtsprechung des Hess. VGH in seinen Urteilen vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 - und vom 16. Juli 1992 - 10 UE 1508/86 - gegen OVG NW, Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91. A). Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. Februar 1985 zu Recht aufgehoben. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG -. Der Beigeladene ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er nicht wegen politischer Verfolgung aus seinem Herkunftsland ausreisen mußte und ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestand nicht gegeben ist. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt ein Ausländer, der - abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand - vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, S. 315 ). Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Ist der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er (ausnahmsweise) nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80 S. 315 ; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 ). Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt und daß diese anderen gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen zu beachten sind, die der Asylrelevanz ermangeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, S. 51 ), und daß Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlaßt worden sind (sog. de-facto-Flüchtlinge), aus humanitären Gründen der Aufenthalt gestattet wird, auch wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 - EZAR 630 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 - EZAR 630 Nr. 13). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.). Den daran zu messenden Angaben des Beigeladenen läßt sich nicht entnehmen, daß er asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten hätte oder solche ihm in eigener Person gedroht hätten. Das ergibt sich schon daraus, daß sein Vorbringen widersprüchlich, teilweise steigernd und deshalb nicht glaubhaft ist. So hat er bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt am 12. März 1984 zu den ihn betreffenden Geschehnissen anläßlich der Unruhen im Sommer 1983 u. a. erklärt: Seine Gastgeber hätten ihn dann in den Schutz eines Polizeireviers bringen wollen. Dort aber sei er beschuldigt worden, dem Tiger-Movement anzugehören, er verdanke es der Fürsprache der Singhalesen, daß er ungeschoren geblieben sei und man habe ihn in ein Flüchtlingslager gebracht. Demgegenüber hat er hierzu bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht Kassel am 10. Juni 1986 ausgesagt: Der Bekannte seines ihm Zuflucht gewährenden Lehrers habe ihn dann zur Polizei gebracht, weil dieser der Ansicht gewesen sei, daß er, der Beigeladene, dort besser geschützt sei als bei ihm zu Hause. Dort sei er geschlagen und nach Verbindungen zu terroristischen Bewegungen gefragt worden. Der Mann, der ihn dort hingebracht habe, habe daraufhin interveniert und seine Freilassung bewirkt, vermutlich durch Bestechung, und ihn in ein Flüchtlingslager gebracht. Den vorgenannten Sachverhalt hat er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 17. Januar 1989 nochmals verändert dargestellt: Nach etwa sechstägigem Aufenthalt bei einer ihm bekannten singhalesischen Familie hätten ihn junge Leute, die von dem Singhalesen beauftragt gewesen seien, mit dem Motorrad in ein Fluchtlager in Colombo gebracht. Das Flüchtlingslager habe sich in einer Schule befunden. Diese Angabe hat er wiederum geändert und ausgesagt., die jungen Leuten hätten ihn zunächst zu einer Polizeistation gefahren. Zu diesem Zeitpunkt seien Tamilen auch noch in Polizeistationen von Polizisten getötet worden. Man habe ihm gesagt, daß seine singhalesischen Bekannten die Polizisten mit Geld bestochen hätten. Deshalb sei ihm nichts geschehen. Er sei dann von der Polizei und den Bekannten in das bereits erwähnte Flüchtlingslager in Colombo gebracht worden. Auf Vorhalt hat er diese Widersprüche nicht klären können, insbesondere hinsichtlich der Schläge auf der Polizeistation ist der Beigeladene dabei geblieben, er sei auf der Polizeistation geschlagen worden, wie er das auch vor dem Verwaltungsgericht gesagt habe. Das habe er bei seiner heutigen Vernehmung zunächst nicht wiederholt, weil er durch eine Zwischenfrage davon abgekommen sei. Ob er im Jahr 1984 dasselbe erklärt habe, wisse er nicht mehr. Der Beigeladene übersieht dabei, daß er bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt ("ungeschoren") und durch den Berichterstatter am 17. Januar 1989 ausdrücklich ausgesagt hat, ihm sei bei den Polizisten nichts geschehen. Darüber hinaus ergeben sich aber noch weitere Widersprüche in seinem Vortrag. Er hat dem Bundesamt hinsichtlich der Geschehnisse am 25. Juli 1983 erklärt, er habe sich im Gebüsch verborgen und von dort aus sehen können, wie das Geschäft geplündert und dann niedergebrannt worden sei. Vor dem Verwaltungsgericht hat er indes angegeben, er habe sich im Hof hinter einer Moschee versteckt, ohne zu sagen, ob und was er von dort aus gesehen hat. Bei seiner Vernehmung durch den derzeitigen Berichterstatter hat er jedoch ausgesagt, er sei durch die Hintertür weggerannt bis in den Wald. Etwa zwei Kilometer von dem Geschäft entfernt habe sich Buschland befunden. Dort habe er sich versteckt. Er habe später erfahren, daß das Geschäft geplündert und angesteckt worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt hat er dazu erklärt: Das Gebüsch bzw. das Buschland habe sich hinter der Moschee befunden. Dort habe er sich versteckt. Er habe von seinem Versteck aus nur Rauch und Flammen gesehen. Er habe von dort aus nicht erkennen können, daß auch geplündert worden sei. Wenn davon in dem Vernehmungsprotokoll 1984 die Rede sei, so handele es sich insofern um ein Mißverständnis. Es könne sein, daß er von Niederbrennen und Plünderung geredet habe. Mit eigenen Augen habe er von einer Plünderung nichts gesehen. Selbst diese Einlassung des Beigeladenen überzeugt nicht restlos. Ihm wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers vor dem Bundesamt am 12. März 1984 laut Vermerk nochmals die Niederschrift seiner Aussagen vorgelesen, er ist dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit von Berichtigungen und Ergänzungen hingewiesen worden, ohne sie wahrzunehmen. Die verschiedenartigen Schilderungen stehen ohne plausible Erklärung des Beigeladenen in unlösbarem Widerspruch. Dies läßt nur den Schluß zu, daß er die Geschehnisse während der Unruhen im Juli 1983 jedenfalls nicht so erlebt hat, wie er sie geschildert hat. Das gilt auch entsprechend für seine allenfalls asylrelevante, weil den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung - Flucht - Asyl wahrende Angabe, er sei geflohen, weil er in Verdacht geraten sei, an die LTTE Mopeds bzw. Motorräder geliefert zu haben, weil der Beigeladene auch hierzu widersprüchliche Aussagen gemacht hat. So hat er bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angegeben, sein damaliger Chef habe vom Vermieter des Ladens erfahren, daß der Laden nicht an ihn zurückgegeben werden sollte, weil alle dort tätig Gewesenen die Tigerbewegung unterstützt hätten, weshalb die Beschäftigten nunmehr gesucht würden. Demgegenüber hat er hierzu bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt ausgesagt, er, der Beigeladene, habe von dem Geschäftsführer gehört, dieser habe bei der Polizei erfahren, daß der Eigentümer des Ladens, ein Moslem, der Polizei erzählt habe, er, der Beigeladene, habe Mopeds an die Tigerbewegung geliefert. In demselben Sinne will der Beigeladene von diesem Verdacht nur auf seine Person bezogen durch den Geschäftsführer erfahren haben. Das Gericht kann wegen der nach alledem fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beigeladenen zu seinem individuellen Schicksal nicht feststellen, daß er bereits bei seiner Ausreise asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen erlitten hätte oder daß ihm solche in eigener Person unmittelbar gedroht hätten. Selbst wenn der Beigeladene aber tatsächlich wegen Lieferung von Zweirädern an die LTTE gesucht worden sein sollte, stellt dies mangels weiterer Erkenntnisse nur einen Ermittlungsversuch mit nicht asylrelevanten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung dar. Der Beigeladene mußte sein Heimatland auch nicht aus begründeter Furcht vor einer ihm als Angehörigen der tamilischen Volksgruppe unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen. Das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch schon dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es etwa mangels ausreichender Verfolgungsdichte noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902.85, 515.89, 1887,89 - InfAuslR 1991 S. 200 ). Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung können in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung, wann eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 165.90 - DVBl. 1991, S. 1089 ). Wie bei der Individualverfolgung ist auch bei der gruppengerichteten Kollektivverfolgung zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung zu unterscheiden. Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter sind nur dann asylrelevant, wenn sie dem Staat zuzurechnen sind, weil er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen, wobei dem Staat zum einen eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen ist, um Übergriffen Dritter begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt, und wobei zum anderen nicht ein lückenloser Schutz verlangt werden kann. Wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines Staates übersteigt, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit; Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt, nicht aber vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ; BVerwG, Urteil. vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986, S. 85 ). Dementsprechend fehlt es auch dann an der Möglichkeit asylerheblicher politischer Verfolgung, wenn und solange der Staat bei einem offenen Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet seine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit verloren hat und faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht, oder bei einem Guerilla-Bürgerkrieg die staatliche Gebietsgewalt nachhaltig und nicht nur vorübergehend infrage gestellt und die staatliche Friedensordnung damit prinzipiell aufgehoben ist. In einer derartigen Lage erscheint die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte im allgemeinen nicht als politische Verfolgung. Anderes gilt freilich dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Für die Frage der asylrelevanten Vorverfolgung eines Asylbewerbers ist räumlich zudem in erster Linie auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo er vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Asylgrundrecht nach der verbindlichen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74, S. 51 m.w.N. auch zur damaligen Rechtsprechung des BVerwG). Maßgebend ist also zunächst, ob eine Flucht durch politische Verfolgung oder aber durch andere, nicht asylerhebliche Umstände, wie etwa Naturkatastrophen, Hungersnöte, anarchische Zustände, Bürgerkrieg oder Krieg ausgelöst worden ist. Ausgelöst wird eine Flucht aber an ihrem Ausgangspunkt, also am Ort des letzten Lebensmittelpunktes. Wenn dort eine politische Verfolgung des Asylbewerbers stattgefunden bzw. unmittelbar gedroht hat und deshalb für seine Flucht ursächlich war, bleibt - abgesehen von nachträglichen Veränderungen - für seine Asylanerkennung (nur) noch zu prüfen, ob er dadurch über seine Heimatregion hinaus auch zum Verlassen seines gesamten Heimatlandes gezwungen war, weil ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stand; wobei für die Frage der Zumutbarkeit wiederum die Verhältnisse an seinem Heimatort maßgebend sind, da nur solche existenziellen Gefährdungen die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative ausschließen, die so am Herkunftsort nicht bestünden (vgl. BVerfGE 80, S. 315 ). Wenn der Asylbewerber dagegen an seinem Heimatort politische Verfolgung weder erlitten noch ihm eine solche dort gedroht hat und seine Ausreise deshalb aus anderen Gründen erfolgt ist, ist sein Asylbegehren - abgesehen von beachtlichen Nachfluchttatbeständen - grundsätzlich abzulehnen, ohne daß es der Prüfung bedürfte, ob ihm in anderen Gebieten seines Heimatlandes politische Verfolgung gedroht hätte. Abgesehen davon, daß der Beigeladene nicht substantiiert, sondern allenfalls andeutungsweise, und zwar durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, wegen einer Verfolgung der Gruppe der jungen Tamilen sein Heimatland verlassen zu haben, eine Kausalität insoweit also recht fraglich ist, hat weder in den Nordprovinzen noch in den übrigen Gebieten Sri Lankas eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen stattgefunden, die den Beigeladenen zur Ausreise im Dezember 1983 gezwungen haben könnte. Die überwiegend hinduistischen Tamilen Sri Lankas, deren Vorfahren etwa zu zwei Dritteln vor mehr als tausend Jahren aus Südindien eingewandert und im Norden und Osten der Insel ansässig geworden (sog. Ceylon-Tamilen) und etwa zu einem Drittel von der britischen Kolonialverwaltung im letzten Jahrhundert ebenfalls aus Südindien als Plantagenarbeiter angeworben und im zentralen Hochland angesiedelt worden waren (sog. Indien-Tamilen), stellten 1990 von den etwa 17 Mio. Einwohnern Sri Lankas etwa 2,6 Mio. Einwohner, während die Mehrheit der Bevölkerung von den 1990 etwa 11 Mio. meist buddhistischen Singhalesen gestellt wird (vgl. Walter Keller, Sri Lanka, Informationen für Hilfswerksvertreterinnen im Asylverfahren, Stand: Mai 1990, Dokument Nr. 87). Lange vor der Ausreise des 1959 geborenen Beigeladenen war es bereits zu pogromartigen Auseinandersetzungen zwischen diesen Bevölkerungsgruppen gekommen. Als Reaktion auf die im Juli 1956 erfolgte Einführung von Singhalesisch statt des Englischen als einzige Staats- und Unterrichtssprache war es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen und im Gegenzug zu den ersten Pogromen von singhalesischem Mob an Tamilen gekommen, die im Mai 1958 nach Ausrufung des Notstandes durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet worden waren; im Juli 1958 wurde Tamil gesetzlich als gleichrangige Unterrichtssprache und Behördensprache in den Nord- und Ostprovinzen anerkannt (vgl. dazu und zum folgenden insbes. VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- und Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan.-Dez. 1983, Dokument Nr. 4). Nach den Parlamentswahlen im Juli 1977, in denen die 1976 gebildete und für die Einrichtung eines souveränen Tamilenstaates "Eelam" eintretende TULF (Tamil United Liberation Front) in den Nord- und Ostprovinzen fast 70 % der Stimmen erhalten hatte, war es von Jaffna ausgehend im September 1977 auf der ganzen Insel wiederum zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen gekommen, die von der durch die Wahlen an die Macht gekommenen Regierung der liberal-konservativen UNP (United National Party) unter Ministerpräsident Jayewardene mit einem Ausgehverbot und dem Einsatz der Polizei bekämpft worden waren und zur Flucht von etwa 40.000 Tamilen in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee geführt hatten. Nachdem im Zusammenhang mit dem aufkommenden Terrorismus radikaler und militanter Tamilenorganisationen wie der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilenstaates gewaltsam zu erreichen suchen, am 19./20. Juli 1979 das Anti-Terrorismus-Gesetz (PreventionofTerrorismAct -PTA -) erlassen worden war, kam es zunächst im Jahre 1981 und dann im Zuge wachsender Spannungen im Juli/August 1983, also etwa vier bis fünf Monate vor der Ausreise des Beigeladenen, erneut zu pogromartigen Übergriffen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit gegen die tamilische Minderheit (vgl. dazu insbes.: Dr. Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt vom 30. Dez. 1983, Dokument Nr. 7; Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf vom Febr. 198, Dokument Nr. 8). Den Anfang dieser seit Erlangung der Unabhängigkeit Sri Lankas im Jahre 1948 wohl schwersten ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am 1. Juli 1983 in Jaffna erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am 15. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Seperatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der "Tiger", Anton, getötet. Am 23. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom 24. Juli bis zum 2. August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als 100 Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am 25. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichtem die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am 29. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8000 Brandstiftungen und fast 4000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am 14. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.000. Die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind, abgesehen davon, daß sie ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Beigeladenen hatten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, Dokument vom Nr. 10, S. 2), dem srilankischen Staat nicht als eigene politische Verfolgung zuzurechnen, weil er sich nach den oben angeführten Maßstäben noch hinreichend schutzbereit gezeigt und die Unruhen im wesentlichen bis zum 2. August 1983 eingedämmt hat. So wurde der seit dem 18. Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnach- und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits am 18. Juli 1983 verlängert und am 25. Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, die am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt wurde, sowie der dann erfolgte Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer etc. angekündigt. Nachdem schon am 13. Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter 10 Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am 30. Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Regierung die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am 5. August 1983 die 6. Verfassungsänderung, die jede Form von Seperatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am 6. August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am 3. September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. Die in der Heimatregion des Beigeladenen im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten und bereits oben geschilderten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die im Laufe des folgenden Monate bis zur Ausreise des Beigeladenen am 13. Dezember 1983 insbesondere im Jaffna-Distrikt im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung stellen auch keine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solcher dar, die eine begründete und asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht des Beigeladenen hätte rechtfertigen können. Hinsichtlich der beschriebenen pogromartigen Ausschreitungen im Juli 1983 wie auch hinsichtlich ähnlicher Exzesse im Jahre 1984 ist trotz der Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte schon fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (vgl. BVerwGE 85,5. 139 ); oder ob insoweit nicht vielmehr eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen ist, die dem srilankischen Staat - ebenso wie die Übergriffe von Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung - deshalb nicht zuzurechnen ist, weil er sich auch insoweit grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat, z.B. durch alsbaldige Arrestierung und teilweise Entlassung der am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen, durch Einleitung eines Kriegsgerichtsverfahrens gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, a.a.O.), und durch wiederholte Versuche zur Disziplinierung der schlechtausgebildeten Sicherheitskräfte. Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch zahlreiche Vergeltungsaktionen im Jahre 1984 in der Regel jeweils Reaktionen auf in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte gerichtete Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus operierenden tamilischen "Befreiungsbewegung". Diese Maßnahmen waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive und flächendeckende Gruppenverfolgung aller Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte begründen können. Derartige Aktionen der Streitkräfte waren oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, so daß z.B. von der Vernichtung des örtlichen Basars in Mannar nach einem Sprengstoffanschlag auf einen Militärlastkraftwagen im August 1984 hauptsächlich Moslems und nicht Tamilen betroffen waren (vgl. Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984, Dokument Nr. 11, S. 17 f.). Soweit dagegen zur Terrorismusbekämpfung gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden, handelte es sich um staatliche Verfolgungsmaßnahmen, die aber angesichts des Umstandes, daß sich die tamilischen "Befreiungsbewegungen" in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, grundsätzlich als asylirrelevante Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden können, soweit sie nicht wegen einer ungewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, und die Übrigen entlassen worden sein, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten (vgl. Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984, a.a.O., S. 15 f.); andererseits fürchteten jüngere Tamilen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden (Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, a.a.O., S. 6), und sollen die Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden sein, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein (vgl. Dr. Hofmann vom 3. Jan. 1986, Dokument Nr. 16, S. 2). Danach kann davon ausgegangen werden, daß es 1983/84 in den Nordprovinzen zwar keine flächendeckende staatliche kollektive Verfolgung aller Tamilen, und zwar auch nicht der jüngeren Männer, wohl aber einzelne, dem Staat zurechenbare und asylerheblich gezielt gegen Tamilen gerichtete Übergriffe staatlicher Sicherheitskräfte gegeben hat. Diese Referenzfälle staatlicher Verfolgung waren aber nicht geeignet, bei dem Beigeladenen eine hinreichend begründete Verfolgungsfurcht hervorzurufen, wie sich zum einen schon in der nur andeutungsweisen Erwähnung dieser Fälle erst gegen Ende des Verfahrens durch seinen Bevollmächtigten zeigt, und weil sich zum anderen ein derartiges Verfolgungsgeschehen im Zusammenhang mit einer "Terrorismusbekämpfung" in der Vergangenheit bis dahin noch nicht häufig ereignet hatte, die fraglichen Massenrazzien ohnehin erst im August 1984, also nach der Ausreise des Beigeladenen einsetzten (vgl. Dr. Hofmann vom 3. Jan. 1986, a.a.O., S. 2) und der srilankische Staat insbesondere seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene, der drei tamilische Minister angehörten; auf einen Ausgleich und eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht war und das allgemeine politische Klima deshalb derartige Verfolgungshandlungen weder rechtfertigte noch begünstigte (so auch VGH Bad.Württ., Urteil vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, S. 13 f. des Urteilsabdrucks). Die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs"-Verordnung von 1971 wurde von der 1977 an die Macht gekommenen UNP-Regierung aufgehoben. Mit der am 7. September 1978 in Kraft getretenen 3. Verfassung, die die Insel Ceylon in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannte, wurde neben Singhalesisch auch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Nach den Unruhen im Jahre 1981 wurde im November 1981 eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten Jayewardene berufen, der neben 15 Ministern auch 5 Vertreter der TULF angehörten und die im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen erarbeitete (vgl. Auswärtiges Amt vom 25. Okt. 1982, Dokument Nr. 3); weiterhin wurden 1982 staatliche Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen von Mai/Juni 1981 geleistet; am 5. Juni 1984 wurde die im Zuge dieser Unruhen im August 1981 von singhalesichen Polizisten in Brand gesetzte tamilische Nationalbibliothek in Jaffna unter Teilnahme des TULF-Generalsekretärs Amirthalingam als Ehrengast feierlich wiedereröffnet, für deren Wiederaufbau der Staatspräsident Jayewardene aus eigenen Mitteln 1 Mio. Rupien bereitgestellt und zu weiteren Spenden aufgerufen hatte. Ebenso wurde im Laufe des Jahres 1984 die überwiegende Mehrheit der durch die Ausschreitungen im Juli/August 1983 geschädigten tamilischen Geschäftsleute durch Auszahlung erheblicher Versicherungssummen und durch Beihilfen und Darlehen von der durch Notstandsgesetz vom 7. August 1983 eingerichteten staatlichen Wiederaufbaubehörde REPIA zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe ermutigt (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984, a.a.O., S. 4; Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 1984, a.a.O., S. 10). Im Frühjahr 1984 gab der im März 1984 ernannte Minister für nationale Sicherheit Athulathmudali öffentliche Garantien für die Sicherheit der auch in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen ab und verbürgte sich mehrfach dafür, daß es nicht zu einer Wiederholung der antitamilischen Ausschreitungen des Juli 1983 kommen werde; dieser hat sich weiterhin um die Wiederherstellung von Disziplin und Moral bei Polizei und Streitkräften sowie durch wiederholte Besuche in Jaffna, Trincomalee, Batticaloa und Gespräche mit dortigen Tamilenrepräsentanten darum bemüht, das auf Angst und Mißtrauen gegründete Konfliktpotential abzubauen, und umfassende Untersuchungen von im August 1984 erfolgten Ausschreitungen von Sicherheitskräften angeordnet; auf seine Initiative hin wurde eine - u.a. von amnesty international kritisierte - Notstandsregelung vom 3. Juni 1983 wieder aufgehoben, nach der die Sicherheitskräfte unter bestimmten Umständen bei Todesfällen vor Bestattung der Leichen keine post-mortem-Untersuchungen mehr herbeizuführen brauchten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O.; Bundesamt für Polizeiwesen in Bern vom 29. Aug. 198.4 a.a.O.). Seit dem 10. Januar 1984 tagte unter Beteiligung der TULF und der 1944 gegründeten TC (All Ceylon Tamil Congress) eine von Staatspräsident Jayewardene einberufene und geleitete Allparteien-Versöhnungskonferenz, zu der Ende 1983 auch die TULF eingeladen worden war, obwohl sie im Oktober 1983 aufgrund der gegen den Seperatismus gerichteten 6. Verfassungsänderung vom 5. August 1983 ihre Parlamentssitze verloren hatte; im Dezember 1983 waren die deshalb erforderlichen Nachwahlen auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Ein Wegfall der für die Möglichkeit politischer Verfolgung grundsätzlich erforderlichen effektiven staatlichen Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit kann in den hier fraglichen Nordprovinzen Sri Lankas bis zur Ausreise des Beigeladenen aus einem Heimatland am 13. Dezember 1983 nicht festgestellt werden und nach dem oben Ausgeführten ist dort eine asylrelevante staatliche Verfolgung der gesamten Gruppe der (jungen) Tamilen oder einzelner Gruppenangehöriger unter solchen Umständen, die den Beigeladenen wegen begründeter Verfolgungsfurcht in eine auswegslose Lage versetzt und deshalb zur Ausreise gezwungen haben könnte, nach Überzeugung des Senats nicht anzunehmen. Das Asylbegehren des danach unverfolgt ausgereisten und deshalb nach dem normativen Leitbild des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich und typischerweise nicht asylberechtigten Beigeladenen könnte mithin allenfalls dann Erfolg haben, wenn in seinem Fall ein asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestand gegeben wäre. Das würde voraussetzen, daß dem Beigeladenen aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zukunft politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde und daß der dann gegebene Nachfluchttatbestand asylrechtlich beachtlich wäre. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er entweder durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Beigeladenen unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand) oder aber zwar von ihm aus eigenem Willensentschluß hervorgerufen worden ist (sogenannter selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), er dabei aber nicht ohne zwingende Notwendigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 ) gehandelt hat. Ein Nachfluchttatbestand liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil dem Beigeladenen keine politische Verfolgung droht. Dabei ist ebenso wie für die Frage der Vorverfolgung auch für die Frage einer nachträglich entstandenen. Verfolgungssituation zunächst auf die Verhältnisse an dem Ort bzw. in der Region seines Heimatlandes abzustellen, wo der Asylbewerber vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte bzw. ohne zwischenzeitliche Ausreise hätte, weil es für ihn naheliegt, sich erneut dort niederzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. März 1991 - 10 UE 2044/86 -, S. 65 des Urteilsabdrucks). Der Senat teilt die demgegenüber vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW) mit Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - vertretene Auffassung nicht:, das Bestehen eines objektiven Nachfluchttatbestandes wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nicht landesweiten, sondern nur regionalen Verfolgungssituation sei nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 80, 315 (343 ff.) nicht davon abhängig, daß die betroffene Region die Heimatregion des Asylbewerbers sei, für den sich im Ausland aufhaltenden Asylbewerber sei vielmehr der gesamte Staat zu betrachten und wegen dessen Verfolgereigenschaft in einzelnen Landesteilen sei für die anderen Landesteile auf das - erhöhte - Erfordernis der hinreichenden Sicherheit abzuheben. Dieser Ansicht folgt der Senat aus folgenden Gründen nicht: Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Asylgrundrecht des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der verbindlichen Auslegung des Bundesverfassungsgerichts von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus, so daß eine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände nur insoweit (also ausnahmsweise) in Frage kommt, als sie vom Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist (vgl. BVerfGE 74, S. 51 ); eine einengende Anwendung, wie sie das Bundesverfassungsgericht bei sogenannten subjektiven Nachfluchttatbeständen in der eben zitierten Entscheidung auch vorgenommen hat, entspricht deshalb - entgegen der Ansicht des OVG NW - durchaus der verfassungsgerichtlichen Auslegung. Da objektive Nachfluchttatbestände nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben ebenfalls bereits dargestellt - zudem dadurch gekennzeichnet sind, daß einem aus anderen Gründen aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber nunmehr dort ohne sein (neues) Zutun aufgrund nachträglich veränderter Umstände politische Verfolgung droht (vgl. BVerfGE 74, S. 51 ), liegt es in der Konsequenz der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfolgungsbetroffenheit im Sinne eines objektiven Nachfluchttatbestandes, also die Frage, ob ein bisher unverfolgter Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr "die bislang nicht gegebene Flucht nachholen" (vgl. BVerfG 75, S. 51 ) müßte, nach den gleichen Kriterien wie die Frage der Vorverfolgung, also ebenfalls von der Heimatregion des Asylbewerbers ausgehend zu prüfen, weil dann der vom Bundesverfassungsgericht nach dem normativen Leitbild des Artikel 16 Abs. 2. Satz 2 GG geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auch auf Nachfluchttatbestände angewendet wird und ein solcher nicht ohne nachträgliche Veränderung der Verhältnisse bejaht werden kann. Dem entspricht es, daß das Bundesverfassungsgericht in der vom OVG NW in Bezug genommenen Entscheidung vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, S. 315 ) für die Frage der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Prüfung von Nachfluchttatbeständen uneingeschränkt auf die für die Prüfung der Vorverfolgung aufgestellten Grundsätze verweist (vgl. S. 345 f. unter 6 b)) und damit auch im Zusammenhang mit Nachfluchttatbeständen die Verhältnisse am Herkunftsort des Asylbewerbers für maßgeblich erklärt, weil andere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommenden Nachteile eine inländische Fluchtalternative danach nur dann unzumutbar machen, "sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde" (vgl. S. 344 unter 5 c)). Demgegenüber führt die Auffassung des OVG NW dazu, daß die Frage der Vorverfolgung und die des Vorliegens eines Nachfluchttatbestandes bei einer nur regionalen Verfolgungssituation nach unterschiedlichen Kriterien geprüft wird und ein objektiver Nachfluchttatbestand ohne nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatland eines Asylbewerbers allein aufgrund der durch seine Ausreise veränderten Sichtweise angenommen werden kann. Ein Ausländer, der sein Heimatland z. B. wegen allgemeiner Unruhen oder kriegerischer Auseinandersetzungen in seiner Heimatregion, also aus asylfremden Gründen verläßt, flieht nicht vor politischer Verfolgung und ist deshalb nicht asylberechtigt, auch wenn in irgendeinem anderen Gebiet seines Heimatlandes mit ihm durch gruppenspezifische Merkmale verbundene Landsleute politisch verfolgt werden und nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, daß sich diese Verfolgung auch auf seine Heimatregion ausweiten könnte. Denn dann kann noch nicht von einer ihm dort unmittelbar drohenden politischen Verfolgung gesprochen werden, die ihn in eine ausweglose Lage gebracht und zur Flucht gezwungen hat; allein der Umstand seiner zwischenzeitlich erfolgten Ausreise kann eine Umkehrung dieser asylrechtlichen Bewertung derselben Verfolgungssituation nicht rechtfertigen, wie dies nach der Auffassung des OVG NW der Fall wäre. Es erscheint jedenfalls auch nicht gerechtfertigt, daß das OVG NW den herabgestuften Prognosemaßstab der "hinreichenden Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung" einem Asylbewerber zubilligt, der in seiner Person eine politische Verfolgung bisher weder erlitten hat, noch im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erleiden wird, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, daß er sich in diejenige Region seines Heimatlandes begeben wird, in der die regional begrenzte politische Verfolgung stattfindet, wenn diese Region nicht zugleich seine Heimatregion ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner in bezug genommenen Entscheidung vom 10. Juli 1989 ausführt, daß der Asylantrag eines unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden nur Erfolg haben kann, wenn "ihm" aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen gegebenenfalls auch nur in einem Teil seines Heimatstaates politische Verfolgung droht, kommt darin hinreichend zum Ausdruck, daß es nicht ausreicht, wenn diese Verfolgung solche Landsleute trifft, die mit ihm durch gruppenspezifische Merkmale verbunden sind. Erforderlich ist danach vielmehr, daß diese Verfolgung ihm konkret in seiner Person drohen muß. Wenn die politische Verfolgung regional begrenzt ist, muß deshalb eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß sich der konkrete Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in der fraglichen Region aufhalten und deshalb mit der politischen Verfolgung konfrontiert werden wird; erst wenn dies zu bejahen ist, wird die Frage einer inländischen Fluchtalternative relevant. Für diese Betrachtungsweise spricht schließlich auch, daß eine Verfolgungsgefahr wegen sogenannter Gruppenverfolgung nur dann zu bejahen ist, wenn der Asylbewerber mit den verfolgten Gruppenmitgliedern nicht nur ein asylerhebliches Merkmal teilt, sondern sich mit ihnen auch in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Das setzt bei einer nur regionalen Verfolgungssituation aber voraus, daß er zu der betroffenen Region einen solchen Bezug hat, daß er sich wahrscheinlich dorthin begeben wird. Aus diesen Gründen hält der Senat an seiner Ansicht fest, daß auch für die Frage eines objektiven Nachfluchttatbestandes in erster Linie auf die Heimatregion des Asylbewerbers abzustellen ist; der unterschiedlichen Situation im Verhältnis zur Frage der Vorverfolgung trägt er insoweit Rechnung, als ergänzend der Rückweg dorthin in die Betrachtung einzubeziehen ist (so schon Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 1992 - 10 UE 1508/86 -). Dem Beigeladenen droht im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung. Der Beigeladene hat in dem Zusammenhang zwar geltend gemacht, sein Bruder sei 1986 bei der Rückkehr von der Arbeit durch Armeeangehörige erschossen worden. Er selbst befürchte im Falle der Rückkehr in die Heimatregion etwas Ähnliches. Der Antragsteller hat jedoch noch nicht einmal darlegen können, ob er wisse, daß sein Bruder mit der Freiheitsbewegung zusammengearbeitet habe und ob er deshalb von der Armee getötet worden sei. Auch die bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats vorgelegten beiden Schriftstücke besagen nichts über die Umstände und Hintergründe der Tötung des Bruders des Beigeladenen. Deshalb kann noch nicht einmal darauf geschlossen werden, ob die Tötung des Bruders des Beigeladenen politische Verfolgung dargestellt hat, geschweige denn, weshalb dem Beigeladenen selbst im Falle der Rückkehr eine entsprechende Behandlung drohen und insbesondere, ob diese eine politische Verfolgung darstellen würde. Dem Beigeladenen droht in seiner Heimatregion (Jaffna-Distrikt) aber auch keine politische Verfolgung wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Tamilen. Dem srilankischen Staat fehlt nämlich dort aufgrund des infolge des Bürgerkrieges mit der LTTE jedenfalls nach der Ausreise des Beigeladenen eingetretenen Verlustes der effektiven Gebietsgewalt grundsätzlich die Möglichkeit politischer Verfolgung. Das ergibt sich aus folgendem: Nachdem es in der Nordprovinz Ende 1984/Anfang 1985 offensichtlich zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen und ein indischer Vermittlungsversuch Mitte 1985 gescheitert war, verstärkte die Regierung Sri Lankas Ende 1985/Anfang 1986 ihre militärischen Anstrengungen zur Wiedererlangung der nach amtlicher Lesart ein Jahr zuvor an tamilische Guerillas verlorengegangenen Kontrolle über den Distrikt Jaffna (The Guardian vom 19. Mai 1986, Dokument Nr. 22), was in einem Fiasko endete und dazu führte, daß die LTTE hier nunmehr fast uneingeschränkt herrschte, die Armee sich auf wenige Stützpunkte zurückzog und Gerichte, Zivilverwaltung und Schulen nicht mehr existierten (Keller, Informationen vom Mai 1990, Dokument Nr. 87, S. 50; Die Zeit vom 29. August 1986, Dokument Nr. 23). Anfang 1987 versuchte die Armee, auch in Jaffna wieder militärische Aktionen durchzuführen, während dort die LTTE bereits begonnen hatte, neben ihren paramilitärischen Einrichtungen eine eigene Zivilverwaltung aufzubauen. Aufgrund eines zwischen der indischen und der srilankischen Regierung am 29. Juli 1987 abgeschlossenen Vertrages marschierten im Sommer 1987 indische Truppen in Sri Lanka ein, die im weiteren Verlauf im Norden die effektive Gebietsgewalt übernahmen und vergeblich eine Befriedung zu erreichen suchten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 - m.w.N.). Nach dem Ende 1989 begonnenen und am 24. März 1990 abgeschlossenen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in das entstandene Machtvakuum nach und übte die Herrschaft, soweit sie diese dort nicht schon vorher hatte, sowohl im größten Teil der Jaffna-Halbinsel als auch in weiten Gebieten im Norden und Osten der Insel aus (vgl. Auswärtiges Amt vom 28. Mai 1990, Dokument Nr. 88, S. 2). Ab Mai 1989 kam es zu Verhandlungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sowie zu einem unbefristeten Waffenstillstand, der nach einem Überfall der LTTE auf mehrere Polizeistationen und der Ermordung von 23 singhalesischen Polizeibeamten (vgl. FR vom 16. Juni 1990, Dokument Nr. 90) im Juni 1990 in eine Offensive der Separatisten und einen noch heftiger geführten bewaffneten Kampf zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Norden und Osten der Insel mündete. In dessen Verlauf gelang es der Armee, die Belagerung der Festung in Jaffna im September 1990 zu durchbrechen (vgl. FAZ vom 13. September 1990, Dokument Nr. 120), mehrere erfolgreiche militärische Gegenschläge. auf der Jaffna-Halbinsel und im Osten zu führen und Anfang August 1991 ihre Stellung am sogenannten Elephant-Paß, einer Landverbindung zwischen der Jaffna-Halbinsel und dem südlichen Festland, zu behaupten. Dennoch übt die LTTE nach wie vor die effektive Gebietsgewalt im Norden in den Distrikten Jaffna, Mullaitivu und in Teilen der Distrikte Vavuniya (bis Omantai) sowie Mannas mit Ausnahme der Insel Mannas und der dem Norden vorgelagerten westlichen Inseln und der Stützpunkte der Regierungstruppen aus (Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1992, Dokument Nr. 192; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, Dokument Nr. 174, S. 10 ff., 3, 7, 24). Die der Rückeroberung des Jaffna-Distrikts dienende militärische Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners LTTE durch staatliche Kräfte stellt deshalb keine politische Verfolgung dar, selbst wenn und soweit sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere der Genfer Rot-Kreuz-Konvention von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 ). Die gelegentlich militärischer Aktionen im Bürgerkrieg von Soldaten oder Sicherheitskräften des srilankischen Staates begangenen Exzesse gegenüber der Zivilbevölkerung sind daher - so leidvoll sie auch für die Betroffenen sind - grundsätzlich asylrechtlich unbeachtlich. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten tamilischen Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils umschlagen würden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 ). Das ist in dem hier fraglichen Bereich des Jaffna-Distrikts jedoch nicht der Fall. Zwar hat die srilankische Luftwaffe seit dem erneuten Ausbruch der Kampfhandlungen im Juni 1990 zunächst insbesondere gegen die Belagerung des Forts von Jaffna durch die LTTE ständig fortgesetzte Bombenangriffe auf angebliche tamilische Stellungen im Norden, vor allem in Jaffna, aber auch in umliegenden Dörfern, geführt, denen zahlreiche Personen zum Opfer fielen; die Regierung ließ in diesem Zusammenhang allerdings verlauten, die Bewohner um die Festung in Jaffna seien gewarnt worden (vgl. FR und FAZ vom 27. Juni 1990, Dokumente Nr. 95 und 96; Auswärtiges Amt vom 8. August 1990, Dokument Nr. 111). Zu vielen Opfern insbesondere unter der Zivilbevölkerung kann es auch durch den Einsatz von niedrig fliegenden Kampfhubschraubern über besiedeltem Gebiet, durch Einsatz von Granaten und durch wahllose Flächen- und Dauerbombardements auch nachts, die aber zumindest im November 1990 in ihrer Ziellosigkeit eingestellt waren (vgl. Keller vom 14. Dezember 1.990, Dokument Nr. 138; Auswärtiges Amt vom 29. August und 29. November 1990, Dokumente Nr. 118 und 134). Nachdem die Regierungsarmee die Belagerung der Festung in Jaffna im September 1990 durchbrochen hatte, kam es bei den nachfolgenden Kämpfen im Stadtgebiet zu einer weiteren Zunahme der seit Juni 1990 schon beträchtlichen Verluste unter der Zivilbevölkerung (vgl. FAZ vom 13. September 1990, a.a.O.; FR vom 22. September 1990, Dokument Nr. 122). Mitte Oktober 1990 setzte die verstärkte srilankische Armee ihre Großoffensive im Norden gegen die LTTE fort (vgl. FR vom 18. Oktober 1990, Dokument Nr. 127), wobei zu Beginn des Jahres 1991 Verhandlungen über einen Waffenstillstand scheiterten und bei schweren Luftangriffen auf von der LTTE kontrolliertes Gebiet - die Jaffna-Halbinsel und der Kilinochchi-Distrikt wurden am schlimmsten betroffen - viele Gebäude zerstört und unabhängigen Berichten zufolge wieder viele Zivilpersonen ums Leben gekommen sein sollen (vgl. The Guardian vom 24. und 26. Januar 1991, Dokumente Nr. 158 und 160; ai vom 13. Dezember 1991, Dokument Nr. 183). Darüber, ob es auch bis in jüngste Zeit noch zu derartigen, seit Juni 1990 immer wieder unregelmäßig stattfindenden Angriffen der Luftwaffe kommt, die nach Angaben der Regierung Stellungen der LTTE gelten sollen, aber immer wieder zivile Ziele treffen, gehen die Angaben tendenziell auseinander; so soll die Stadt Jaffna Ende Oktober 1991 einem schweren Bombardement ausgesetzt gewesen sein (vgl. ai vom 13. Dezember 1991, a.a.O.) und soll es auch Anfang 1992 nach wie vor zu solchen Angriffen gekommen sein, wie etwa im Februar 1992 auf der Jaffna-Halbinsel zu einem Hubschrauberangriff auf ein in der Vergangenheit als LTTE-Stützpunkt genutztes Haus, dem drei Personen auf dem benachbarten Fischmarkt durch herumfliegende Granatteile zum Opfer gefallen sein sollen (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, Dokument Nr. 188), am 18.05.1992 sollen in einem Tempel im Bezirk Mullaitivu 23 Menschen durch Granaten, die aus einem nahegelegenen Militärcamp abgefeuert wurden, getötet und 30 verletzt worden sein, die Regierung habe eine Untersuchung angekündigt (vgl. Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1992, a.a.O., S. 2); andererseits sollen derartige Zwischenfälle und Bombardierungen von Siedlungen außerhalb von Kampfgebieten in letzter Zeit vor Anfang November 1991 (vgl. Auswärtiges Amt vom 6. November 1991, Dokument Nr. 180) bzw. Luftangriffe auf zivile Ziele in letzter Zeit vor Mai 1992 (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, Dokument Nr. 190) nicht mehr bekanntgeworden sein. Neben derartigen Angriffen der Luftwaffe wurde auch von sonstigen Übergriffen der im Norden kämpfenden Streitkräfte in Form von Plünderungen, Brandschatzungen, Vergewaltigungen, Folterverhören, Tötungen etc. auf die Zivilbevölkerung berichtet (vgl. Auswärtiges Amt vom 8. August 1990, a.a.O.; vom 6. November 1991, a.a.O.; vom 22. Januar 1992, Dokument Nr. 185). Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Maßnahmen des srilankischen Staates im Rahmen des im Norden der Insel geführten Bürgerkrieges - unabhängig von den damit letztlich verfolgten staatlichen Zielen und den ihnen zugrundeliegenden Motiven - nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit grundsätzlich kein typisch militärisches Gepräge mehr aufwiesen, sondern im Sinne von BVerfGE 80, S. 315 (340) unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit der zivilen Opfer auf die physische Vernichtung einzelner Gruppenangehöriger oder gar des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils oder auf die Zerstörung seiner ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität gerichtet wären. Dagegen spricht schon, daß keinerlei Anhaltspunkte für genozidartige Maßnahmen gegen die im Süden und Südwesten des Landes lebenden Tamilen vorliegen (vgl. Keller vom 14. Dezember 1990, a.a.O., S 4), daß auch aus dem Norden geflüchtete Tamilen in staatlichen Flüchtlingslagern im Norden und Süden der Insel versorgt werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. Nov. 1991, Dokument Nr. 181), daß die Regierung die Evakuierung des umkämpften Jaffna-Distrikts erwogen (vgl. Keller, a.a.O.; ai-Info vom Oktober 1990, Dokument Nr. 124; Auswärtiges Amt vom 29. November 1990, Dokument Nr. 134), die Bevölkerung zum Verlassen dieses Gebiets aufgefordert (vgl. FAZ vom 8. Februar 1991, Dokument Nr. 163), die Zivilbevölkerung teilweise mit Flugblättern vor bevorstehenden Bombardierungen gewarnt (vgl. ai vom 11. September 1991, Dokument Nr. 176, S. 20), und aufgefordert hat, die Umgebung von Armee-Camps zu räumen und zu meiden (vgl. Auswärtiges Amt vom 8. und 29. August 1990, Dokumente Nr. 111 und 118), weiterhin wiederholt erklärt hat, die militärischen Aktionen richteten sich nicht gegen die Tamilen, die als Staatsbürger und Brüder zu behandeln seien, sondern allein gegen die separatistische und terroristische LTTE (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, a.a.O.), und der Luftwaffe wie allen Angelhörigen der Streitkräfte grundsätzlich den strikten Befehl erteilt hat, die Zivilbevölkerung soweit wie möglich zu schonen (vgl. Auswärtiges Amt vom 29. August 1990, a.a.O.). Schließlich hat die Regierung nach dem Ergebnis der gemäß Beweisbeschluß vom 04. März 1992 durchgeführten Beweisaufnahme die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln in den nördlichen Kampfgebieten nicht nur nicht systematisch behindert, sondern bezüglich der von ihr nicht kontrollierten Gebiete, insbesondere der Jaffna-Halbinsel, sogar auf eigene Kosten gesichert und lediglich die Belieferung von Gütern verhindert, die sie für die LTTE für militärisch verwertbar hält (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, Dokument Nr. 189, und vom 25. Juni 1992, Dokument Nr. 193; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, a.a.O., und vom 23. Juni 1992). Wenn sich auch unter den militärisch verwertbaren Gütern Medikamente befinden, so kann doch keine Rede davon sein, die srilankische Regierung verhindere systematisch eine ausreichende medizinische Versorgung der tamilischen Bevölkerung, wie der Beigeladene behauptet hat. So hat das Auswärtige Amt hierzu in seiner Auskunft vom 20. Mai 1992 (Dokument Nr. 191, S. 2) mitgeteilt, zwar seien auf der Jaffna-Halbinsel Medikamente, insbesondere schmerzstillende Mittel knapp, es gebe jedoch keine systematische Verhinderung von Medikamentenlieferungen in die tamilischen Siedlungsgebiete, wenn auch diese Lieferungen strikt kontrolliert würden. Nach Keller-Kirchhoff (Gutachten vom 23. April 1992, Dokument Nr. 189, zu 1c)) dürfen derzeit Medikamente nur von caritativen Hilfsorganisationen u. ä. in die tamilischen Siedlungsgebiete gebracht werden. Die Regierung wolle sicherstellen, daß die Medikamente nur die (wenigen) funktionsfähigen Krankenhäuser im Norden und Osten erreichten und nicht in die Hände der LTTE fielen. Besonderes Gewicht kommt bei der Beurteilung der erkennbaren Gerichtetheit der in allererster Linie militärischen Maßnahmen der staatlichen Kräfte dem Umstand zu, daß sie in der Regel im Verlauf oder nach Kampfhandlungen in deren Einzugsbereich erfolgten bzw. erfolgen und deshalb auch trotz völkerrechtswidriger Exzesse typisch militärisches Gepräge aufweisen und erkennbar nicht durch die tamilische Volkszugehörigkeit tatsächlich getroffener Opfer veranlaßt sind. So wurden bzw. werden von der Luftwaffe meistens vermutete LTTE-Ziele mit dem bewußt in Kauf genommenen Risiko angegriffen, unbeteiligte Zivilisten zu treffen, was zum Teil auch mit der von der LTTE nach wie vor verfolgten Taktik zusammenhängt, Zivilisten als "human shields" zu benutzen und aus der Bevölkerung heraus zu operieren (vgl. Auswärtiges Amt vom 6. November 1991, a.a.O.; vom 30. Aug. 1991, Dokument Nr. 172 ) . Hinzu kommt die Zielungenauigkeit bei Nachbarschaft von zivilen Bereichen und militärischen Objekten und Bewegungen (Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, a.a.O.). Der oben geschilderte Hubschrauberangriff vom Februar 1992 kann deshalb als exemplarisch für diese Situation bezeichnet werden (so Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.), die zu Frustrationen bei den Streitkräften (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.) und zu einer im Verhältnis zu anderen Kriegen wohl unverhältnismäßig hohen Zahl ziviler Opfer führt. Das aber macht die staatlichen Bürgerkriegshandlungen nicht zu Maßnahmen politischer Verfolgung. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die zum Jahresende 1984 auf der Jaffna-Halbinsel entstandene vergleichbare Bürgerkriegssituation die - allerdings von einem anderen rechtlichen Ansatz her getroffene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht beanstandet, die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte stellten - auch wo sie möglicherweise völkerrechtswidrig seien - keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerfGE 80 S. 315 ; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33/85 - InfAuslR 1986 S. 85 ff..; dazu OVG Koblenz, a.a.O., S. 22 und 24). Soweit in Einzelfällen Exzesstaten staatlicher Kräfte mangels eines Bezuges zu Kampfhandlungen oder Terroraktionen der LTTE ihrem objektiven Erscheinungsbild nach unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit ihrer Opfer vornehmlich auf deren physische Vernichtung gerichtet waren und deshalb nicht mehr als Bürgerkriegshandlungen, sondern als rassische politische Verfolgung anzusehen sind, vermögen derartige Referenzfälle eine gegenwärtige Gefahr einer entsprechenden politischen Verfolgung des Beigeladenen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu begründen, weil sie - wie sich schon aus dem bisher Ausgeführten ergibt - Einzelfälle darstellen und nicht durch ein entsprechendes Klima begünstigt werden. So hat die Regierung vorgekommene Exzesstaten offiziell eingeräumt (Auswärtiges Amt vom 8. August 1990, a.a.O.; FR vom 6. November 1990, Dokument Nr. 130), eine unabhängige Human Rights Task Force, die Zugang zu allen Inhaftierten hat, eine Präsidialkommission zur Untersuchung der Verschwindensfälle seit Januar 1991 (vgl. Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1992, a.a.O.) sowie eine Untersuchungskommission zu dem im Juni 1991 im Batticaloa-Distrikt - nach Tötung von zwei Soldaten durch eine Landminenexplosion - stattgefundenen Kokkadicholai-Massaker eingesetzt, fünf Soldaten inhaftiert und eine finanzielle Entschädigung der Opfer angekündigt; es wird seitens der Regierung und der singhalesischen Mehrheit derzeit (anders als 1983) auch kein Haß gegen die Tamilen geschürt; die von der Regierung kontrollierten Medien halten sich diesbezüglich seit einiger Zeit sehr zurück (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April und 25. Juni 1992, a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992 a.a.O.). Deshalb kann keine Rede davon sein, daß, wie der Beigeladene behauptet in offiziellen Publikationen der Regierung bis hin zu Schulbüchern propagiert werde, die Tamilen hätten kein Recht in Sri Lanka zu leben. Eine drohende politische Verfolgung des Beigeladenen wäre daher, sofern nicht doch noch die staatlichen Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkrieges umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine effektive Gebietsgewalt im Jaffna-Distrikt zurückerobern würde. Auch dieses ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie dargestellt, dauert der Kampf gegen die LTTE bereits Jahre, obwohl die Regierung schon mehrfach in der Vergangenheit ein baldiges und schnelles Ende der militärischen Auseinandersetzungen angekündigt und Großoffensiven geführt hat. Seit 1986 wurde ständig der Militärhaushalt angehoben, eine kontinuierliche personelle Aufstockung der Armee und sonstiger Sicherheitskräfte betrieben und deren Ausrüstung verbessert, ohne daß dies letztlich zu einer entscheidenden Schwächung der LTTE geführt hätte. Ebensowenig sind deutliche Auswirkungen des schärferen Vorgehens der indischen Behörden im Bundesstaat Tamil Nadu gegen die LTTE auf deren Kampfesstärke erkennbar (vgl. The Economist vom 19. Januar 1991, Dokument Nr. 157). Schließlich hat der letzte Aufruf der Regierung an die tamilische Bevölkerung im Norden des Landes, sich aus dem Kampfgebiet zurückzuziehen, ebenso wie ähnliche Aufrufe in der Vergangenheit offenbar keinerlei Wirkungen gehabt. Auch aus diesem Grunde ist eine "militärische Lösung" in absehbarer Zeit unwahrscheinlich, zumal der srilankische Staat bei einer Vorgehensweise, die jede Rücksichtnahme auf die tamilische Zivilbevölkerung ausschließen würde, mit einem abermaligen Eingreifen Indiens rechnen müßte (vgl. dazu The Guardian vom 31. Januar 1992, Dokument Nr. 161). Der Beigeladene kann sich im Falle der Rückkehr in seine weitgehend von der LTTE beherrschte Heimatregion auch nicht auf eine ihm drohende politische Verfolgung durch die LTTE berufen. Zwar ist bekannt, daß die LTTE auch mit Gewalt gegen Tamilen vorgeht, die mit ihrer Politik nicht einverstanden sind oder einer der mit ihr konkurrierenden tamilischen Gruppen angehören (vgl. ai vom 24. April 1992, Dokument Nr. 189). Der Beigeladene bietet jedoch insofern keinerlei Angriffspunkte für die LTTE. Er hat nichts dafür dargetan, daß er sich vor seiner Ausreise oder danach im Exil in irgendeiner Weise politisch betätigt hat. Soweit ihm des weiteren in dem nördlichen Bürgerkriegsgebiet im Herrschaftsbereich der LTTE eine Zwangsrekrutierung droht (vgl. ai vom 24. April 1992, a.a.O.), kann darin keine politische Verfolgung gesehen werden. Abgesehen von der Frage, ob die LTTE in diesen Gebieten überhaupt die für eine politische Verfolgung erforderliche effektive Gebietsgewalt im Sinne hoheitlicher Überlegenheit, also die Rolle einer übergreifenden effektiven Ordnungsmacht ausübt oder ob sie nicht lediglich auch nur in der Rolle einer kämpfenden Bürgerkriegspartei ist, stellt die - auch zwangsweise - Rekrutierung von Angehörigen der eigenen Volksgruppe in einer Kriegssituation nicht eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, sondern eine in der Staaten- und Völkergemeinschaft allgemein geübte und gebilligte typisch militärische (Bürger-) Kriegshandlung und somit keine politische Verfolgung dar. Dein Beigeladenen droht auch keine politische Verfolgung auf dem Rückweg in seine Heimatregion. Eine solche könnte zwar schon mit der Erwägung verneint werden, daß er über den Süden Indiens per Schiff in seine Heimatregion im Norden Sri Lankas zurückkehren könnte und daß die ihm dabei drohenden Gefahren nicht aus einer politischen Verfolgung, sondern aus der Bürgerkriegssituation resultieren würden und daß diese deshalb - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht asylerheblich sind. Da die Gewährung von Asyl aber insbesondere vor einer zwangsweisen Rückführung in das Heimatland schützen soll und srilankische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland über den Flughafen Colombo abgeschoben werden, ist darauf abzustellen, ob ihm dort und und auf seinem weiteren Weg in seine Heimatregion Gefahren drohen, die nicht aus staatlichen Bürgerkriegs- oder Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen, sondern aus Maßnahmen politischer Verfolgung herrühren. Das ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats aber nicht der Fall. Zwar ist davon auszugehen, daß im Süden und Westen Sri Lankas nicht ansässige, also auch aus dem Ausland nach erfolgloser Asylbeantragung zurückkehrende und aus dem Norden und Osten stammende Tamilen insbesondere in der Altersgruppe von ca. 11 bis 36 Jahren, zu der auch der Beigeladene noch gehört, damit rechnen müssen, am Flughafen und im Großraum Colombo in Fahndungsmaßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte nach LTTE-Aktivisten oder -Unterstützern einbezogen und bei Routinekontrollen oder Razzien festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt, verhört und möglicherweise mißhandelt zu werden, weil die Regierung befürchtet, daß Rückkehrer aus dem westlichen Ausland dort mit der gut organisierten Exilorganisation der LTTE Kontakt gehabt oder zusammengearbeitet haben (vgl. ai vom 17. Dezember 1991, Dokument Nr. 184, S. 3) und zur Auffüllung der durch die verlustreichen Kämpfe dezimierten LTTE-Verbände zurückbeordert worden seien (Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173; Keller-Kirchhoff vom 7. September 1991, Dokument Nr. 174, S. 27) und daß zum anderen mit dem Flüchtlingsstrom aus den Kampfgebieten im Norden und Osten LTTE-Kämpfer nach Colombo eingeschleust werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. November 1991, a.a.O.). Angesichts der der LTTE zugeschriebenen Bombenanschläge auf den stellvertretenden Verteidigungsminister R. Wijeratne am 2. März 1991 und auf das Gebäude der obersten Heeresführung in Colombo am 21. Juni 1991 und angesichts dessen, daß die LTTE ihre Kämpfer aus der Gruppe der jungen Tamilen im Alter zwischen ca. 11 und 36 Jahren rekrutiert und im Ausland über straff organisierte Exilgruppen verfügt (vgl. Der Spiegel vom 2. Dezember 1991, Dokument Nr. 182), stellen sich diese Fahndungsmaßnahmen ihrem objektiven Erscheinungsbild nach aber als anlaßbezogene Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung bzw. der "vorverlagerten, vorbeugenden" Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners dar (so auch Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1992, a.a.O.) und damit nicht als lediglich an das asylerhebliche Merkmal der tamilischen Volkszugehörigkeit anknüpfende Maßnahmen politischer Verfolgung, auch wenn häufig die zu einer Festnahme führenden (zusätzlichen) Indizien mehr oder weniger vage und zum Teil willkürlich sind (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. November 1991 a.a.O.). Bei der Bewertung dieser Maßnahmen ist nämlich zu berücksichtigen, daß sich der srilankische Staat im Norden und Osten der Insel in einem lang andauernden, heftig geführten und auch durch Terroranschläge auf andere Gebiete der Insel getragenen Bürgerkrieg befindet. Seine Fahndungsmaßnahmen können deshalb in vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar betroffenen Gebieten nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden wie in "Friedenszeiten" (vgl. BVerwG, InfAuslR 1991 S. 145 ), da auch ein in verschiedenen Landesteilen in unterschiedlichen Rollen auftretender "mehrgesichtiger" Staat immer ein und derselbe Staat ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 ). Die fraglichen Fahndungsmaßnahmen stellen sich auch nicht als Aktionen eines bloßen Gegenterrors dar und weisen grundsätzlich keine bei der sonstigen Verbrechensbekämpfung unübliche besondere Intensität und Härte auf, denn selbst Mißhandlungen sind bei der Verbrechensaufklärung in Sri Lanka landesüblich (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai und 23. Juni 1992, a.a.O.). Es kann zudem davon ausgegangen werden, daß die meisten der Verhafteten nach einem Verhör und nach kurzer Zeit wieder freigelassen werden und daß grundsätzlich nur bei zusätzlichen Verdachtsmomenten das Risiko von Mißhandlungen und der Anordnung einer nach den Notstandsgesetzen unbeschränkt möglichen Untersuchungshaft besteht (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April und 25. Juni 1992, a.a.O.; Auswärtiges Amt vorn 20. Mai 1992 und 23. Juni, a.a.O.); nach einer Mitte April 1992 in Colombo und Umgebung durchgeführten Großrazzia sollen allerdings Verhaftete mit Hauptwohnsitz in Jaffna und Batticaloa in Untersuchungshaft genommen worden sein (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.). Es ist aber keine solche Zahl von Referenzfällen bekannt geworden, in denen bei derartigen Fahndungsmaßnahmen willkürlich allein in Anknüpfung an das Alter und die tamilische Volkszugehörigkeit der Verhafteten übermäßig lange Freiheitsentziehungen, ungewöhnlich schwere Mißhandlungen oder gar Tötungen erfolgt sind, daß der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls mit einer derartigen politischen Verfolgung rechnen müßte, zumal von Regierungsseite und seitens der singhalesischen Mehrheit derzeit kein Haß gegen die Tamilen geschürt wird (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.; Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, a.a.O.). Die bisherigen Erkenntnisse sprechen vielmehr gegen eine solche Verfolgungsgefahr. Die nach den Bombenanschlägen vom März und Juni 1991 zunächst besonders intensiv durchgeführten Razzien sollen sich zwar immer noch fortsetzen (vgl. ai vom 24. April 1992, a.a.O., Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.), die Fahndungsintensität nach LTTE-Verdächtigen im Raum Colombo soll im Dezember 1991 aber zurückgegangen sein, insbesondere sollen Razzien, wie sie vor allem nach dem Bombenattentat in Colombo am 21. Juni 1991 und während der Zeit eines erhöhten Flüchtlingszustroms aus dem Norden und Osten im Zeitraum von August bis Oktober 1991 stattfanden, nicht mehr durchgeführt werden; es werde derzeit nur noch in Einzelfällen von Verhaftungen mit Inhaftierungen berichtet (Auswärtiges Amt vom 22. Januar 1992, a.a.O.). Aktionen, in denen jüngere Tamilen im Zuge von sogenannten screeningactions willkürlich festgenommen, gefoltert und oft getötet werden bzw. verschwinden, wie dies häufig im Osten vorkommen soll, haben sich in letzter Zeit im Raum Colombo nicht in vergleichbarem Ausmaß ereignet (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.; die von Asylbewerbern teilweise aufgestellte Behauptung, in Colombo seien im Zuge von Fahndungsaktionen in den Monaten November und Dezember 1991 mehrere hundert Tamilen getötet worden, ist dementsprechend unzutreffend (vgl. Auswärtiges Amt vom 20. Mai 1992, a.a.O. und Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992, a.a.O.). Zudem lagen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. November 1991 (Stand: 15. Oktober 1991) auch den Vertretungen der Staaten, aus denen tamilische Volkszugehörige nach Sri Lanka im Berichtszeitraum abgeschoben wurden oder zurückgekehrt sind, keine Erkenntnisse über deren Verhaftung und/oder Mißhandlung vor und war auch nach der Auskunft vom 22. Januar 1992 kein Fall bekannt, in dem einer der zu 99 % nur besuchsweise aus Europa nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen über die häufige vorläufige Festnahme zum Verhör mit anschließender Freilassung hinaus inhaftiert worden wäre; dem UNHCR und der Botschaft sei in Sri Lanka auch kein Fall bekannt, in dem einer der ca. 200 freiwilligen srilankischen (tamilischen) Rückkehrer aus Deutschland (im Rahmen des REAG-Programms '91, das allerdings wegen Wiederauflebens des Bürgerkrieges Mitte des Jahres 1990 vorzeitig eingestellt wurde ) inhaftiert oder gefoltert worden wäre, und schließlich ist auch nach den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 1992 und 23. Juni 1992 nichts über Maßnahmen speziell gegen heimkehrende Tamilen bekanntgeworden; vielmehr gebe es sogar eine Reihe anerkannter Asylanten, die sich zu Urlauben in Colombo aufhielten oder aufgehalten hätten, ohne in Schwierigkeiten zu geraten (vgl. AA Lagebericht vom 23. Juni 1992). Wenn demgegenüber in einem Bericht des UNHCR vom 31. Januar 1992 (a.a.O.) von einem "signifikant" erhöhten Risiko einer gesonderten Behandlung für (tamilische) Rückkehrer die Rede ist, aus deren Paß sich eine Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt, so ist damit nicht gesagt, daß diese "gesonderte Behandlung" über die oben erwähnte - asylirrelevante - häufig vorläufige Festnahme zum Verhör mit anschließender Freilassung hinausginge. Der Senat erachtet es im übrigen - wie auch in diesem Zusammenhang geschehen - als durchaus sachgerecht, die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Lagebeurteilung heranzuziehen. Der Kritik des Beigeladenen an den Verlautbarungen dieses Ministeriums kann der Senat nicht folgen, da in vielen Einzelheiten gerade zwischen ihnen und den Äußerungen des Gutachters Walter Keller - jedenfalls soweit es um Sachinformationen und nicht dem Gericht vorbehaltene rechtliche Wertungen geht - Übereinstimmung und gegenseitige stimmige Ergänzungen der Lagedarstellung feststellbar sind. Auch soweit der Beigeladene auf seinem Weg von Colombo in den Jaffna-Distrikt damit rechnen muß, an den sieben Kontrollstellen durch staatliche Sicherheitskräfte festgenommen, verhört und möglicherweise mißhandelt zu werden (vgl. Keller-Kirchhoff vom 10. September 1991, Dokument Nr. 175, S. 15), gelten für die grundsätzliche Charakterisierung dieser Maßnahmen als Terrorismusbekämpfung bzw. als (vorbeugende) Bürgerkriegshandlungen und nicht als politische Verfolgung die voraufgegangenen Erwägungen; ebenso ist die Gefahr zu bewerten, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten oder Opfer von Übergriffen der Armee oder LTTE zu werden (vgl. ai vom 24. April 1992, a.a.O.), und die obigen Ausführungen zur Verfolgungssituation im Jaffna-Distrikt). Ob eine Rückkehr des Beigeladenen in seine nördliche Heimatregion derzeit allenfalls ein "hypothetisches Gedankenspiel" darstellt, weil die einzige Straßenverbindung über den Elephant-Paß durch das Militär abgeschnitten ist (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 1992, a.a.O. S. 23 unter Bezug auf Auswärtiges Amt vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173, S. 6 und vom 31. Juli 1991), erscheint schon deshalb sehr fraglich, weil trotz der Absperrung des Nordens durch die Regierungstruppen ein Verkehr von Zivilisten (Tamilen) möglich ist (vgl. Auswärtiges Amt vom 23. Juni 1992, a.a.O.) und viele Menschen im Norden die beschwerliche und gefährliche Reise nach Colombo antreten müssen, also auch können, um sich das dorthin von ihren Verwandten, die sich als Asylbewerber im westlichen Ausland aufhalten, überwiesene Geld von einer Bank abzuholen (vgl. Keller-Kirchhoff vom 23. April und 25. Juni 1992, a.a.O.); diese Frage ist hier aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei der Sperrung des Landweges zur Jaffna-Halbinsel ebenfalls um eine Maßnahme im Rahmen des Bürgerkriegs und nicht um eine Maßnahme politischer Verfolgung handeln würde, die allein Regelungsgegenstand des Asylgrundrechts wäre. Dem nach alledem nicht asylberechtigten Beigeladenen steht ferner kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Auch in solchen Asylverfahren, in denen - wie vorliegend - vor der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Erweiterung des Asylverfahrensgegenstandes durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) über den Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entschieden worden und das Verfahren auch aufgrund einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten noch gerichtsanhängig gewesen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus prozeßökonomischen Erwägungen und wegen der vom Gesetzgeber bezweckten Konzentration und Beschleunigung der Asylverfahren nunmehr folgt, die gerichtliche Prüfung von Amts wegen auf die Frage zu erstrecken, ob die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Asylbewerbers vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - und Beschluß vom 19. März 1992 - 9 B 235.91 -). Diese Frage ist hier jedoch zu verneinen. Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter betrifft und weitgehend auch hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter; der für eine Asylanerkennung darüber hinaus - wie oben bereits ausgeführt - verlangte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch nicht erforderlich, so daß diese (auch) dann erfolgen kann, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr bzw. Abschiebung in sein Heimatland etwa wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen subjektiven Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Da dem Beigeladenen für den Fall seiner Rückkehr aber - wie oben dargelegt - keine Gefahren drohen, die als politische Verfolgung zu charakterisieren sind, sind die Voraussetzungen des nur solche Gefahren betreffenden Abschiebungsverbotes des § 51 Abs. 1 AuslG hier nicht erfüllt. Nach alledem war die Berufung des Beigeladenen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der klagende Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich gegen die Anerkennung des beigeladenen srilankischen Staatsangehörigen als Asylberechtigten durch das beklagte Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der am 10. März 1959 in Kankesanthurai (Halbinsel Jaffna) geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach seinen Angaben bei der Einreise in das Bundesgebiet sein Heimatland am 13. Dezember 1983 auf dem Luftweg und reiste über Madras, Bombay, Frag, Amsterdam, Prag (nochmals) und Berlin am 20. Dezember 1983 in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, wo er um seine Anerkennung als Asylberechtigter nachsuchte. Zur Begründung legte er ein im wesentlichen in Tamil verfaßtes handschriftliches Schreiben vor. Darin gab er nach sinngemäßer Übersetzung an: Er sei von den letzten Unruhen betroffen gewesen und trabe sich retten können. Er könne in Sri Lanka nicht mehr leben. Die Einzelheiten werde er bei seiner Anhörung darlegen. Bei seiner Anhörung durch das beklagte Bundesamt am 12. März 1984 erklärte der, Beigeladene im wesentlichen: In seinem Heimatort I. bei Jaffna, wo seine Eltern noch lebten, sei sein Vater Landarbeiter. gewesen, habe sich aber zur Ruhe gesetzt. Er lebe von der Unterstützung seiner Kinder. Er, der Beigeladene, sei der älteste von drei Brüdern. Sein älterer Bruder arbeite in einer Zementfabrik. Der zweite Bruder sei Schüler. Seine beiden Schwestern seien daheim verheiratet. Er habe etwa im Jahr 1976 seine mittlere Reife erworben. Danach habe er ca. ein Jahr lang zu Hause ohne Arbeit gelebt und habe sich zu Beginn des Jahres 1977 nach Gintota bei Galle im Süden Sri Lankas begeben. Dort habe der Ehemann einer Schwester als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet, das einem Muslim gehört habe. Er habe sich bei seiner Schwester. ohne Arbeit aufgehalten, lediglich um die singhalesische Sprache durch den Umgang mit den Menschen zu lernen. Er sei dort für etwa sechs Monate bis zum Ausbruch der Unruhen im Jahr 1977 geblieben. Aufgrund der Unruhen seien er und die Familie seiner Schwester zu einem Moslem geflüchtet und nach zwei Tagen in ein Flüchtlingslager nach Galle gekommen. Nach einer Woche seien er, die Familie seiner Schwester und die übrigen Flüchtlinge per Bahn und unter Polizeischutz nach Jaffna gebracht worden. Sein Schwager sei, nachdem sich die Situation beruhigt gehabt habe, wieder zurückgegangen, sei aber nach den Unruhen im Juli des Jahres 1983 endgültig nach Jaffna zurückgekehrt. Er selbst habe nach der Rückkehr nach Jaffna einen kleinen Straßenhandel mit Gemüse und Reis begonnen, den er bis Ende des Jahres 1978 betrieben habe. Danach habe er in Colombo in einem Sari-Geschäft, das einem Tamilen gehört habe, eine Stelle als Verkäufer gefunden und sei schließlich der Stellvertreter des Geschäftsführers gewesen. In dem Geschäft seien insgesamt vier Personen beschäftigt worden. Bereits im Jahr 1982 sei das Geschäft von singhalesischen Zivilpersonen überfallen worden. Sie hätten Prügel bekommen und sein Chef sei mit dem Messer gestochen worden. Das Geschäft sei aber weiter geöffnet geblieben. Am 25. Juli 1983 habe er sich im Geschäft mit dem übrigen Personal aufgehalten, als sie dort die Unruhen bemerkt hätten. Sie hätten das Geschäft geschlossen und sich in das obere Stockwerk begeben, wo die Mitarbeiter und auch der Chef gewohnt hätten. Als bewaffneter Mob auf Lastwagen angekommen sei und sich der Schrei erhoben hätte, daß alle Tamilen umgebracht würden, sei er durch die Hintertür geflüchtet und habe sich im Gebüsch verborgen. Auch die übrigen Mitarbeiter im Geschäft seien geflohen und hätten sich an verschiedenen Stellen versteckt. Er habe von seinem Versteck aus sehen können, wie das Geschäft geplündert und niedergebrannt worden sei. Am Abend sei er zu einem ihm bekannten, in der Nachbarschaft wohnenden Singhalesen gegangen, bei dem er zwei Tage geblieben sei. Da die Gegend unsicher gewesen sei, habe ihn der Singhalese zu Bekannten gebracht, die in einer ruhigeren Gegend gelebt hätten und bei denen er noch drei Tage geblieben sei. Diese Gastgeber hätten ihn dann in den Schutz eines Polizeireviers bringen wollen. Dort aber sei er beschuldigt worden, dem Tiger-Movement anzugehören. Er verdanke es der Fürsprache der Singhalesen, daß er ungeschoren geblieben sei. Man habe ihn in ein Flüchtlingslager gebracht, von wo er unter Polizeischutz per Bahn nach Jaffna habe fahren können. Er habe sich dort in sein Elternhaus begeben. Während der Zeit, als er in Colombo gearbeitet habe, habe er Mopeds besorgt, die er nach Jaffna geschickt und durch einen Freund habe verkaufen lassen. Der Geschäftsführer, der auf anderem Wege aus Colombo nach Jaffna geflohen wäre, habe ihn in Jaffna getroffen. Der Geschäftsführer sei von der Polizei in Colombo verständigt worden, daß Waren gerettet und sichergestellt worden seien. Er möge nach Colombo kommen. Der Geschäftsführer habe das getan und habe dort bei der Polizei erfahren, daß der Eigentümer des Ladens, ein Moslem, der Polizei erzählt habe, er, der Beigeladene, hätte Mopeds an die Tiger-Bewegung geliefert. Der Geschäftsführer habe ihn bei der Rückkehr nach Jaffna hiervon unterrichtet und er, der Beigeladene, habe Angst bekommen. Obwohl bisher nach ihm im Elternhaus nicht gesucht worden sei, habe er befürchten müssen, daß nach ihm nun gesucht würde. Denn alle jugendlichen Tamilen seien von der Armee und der Polizei verdächtigt und behelligt worden. Einige habe man eingesperrt und erschossen. Um dieser Gefahr zu entrinnen und sein Leben zu retten, habe er sich zur Flucht nach Deutschland entschlossen. Vorsorglich habe er sich schon am 27. Oktober 1981 einen Reisepass besorgt gehabt. Sein Reisegeld habe aus dem Verkauf seines Motorrads und aus von einem Freund geliehenen Geld bestanden. Dieser Freund sei ein Juwelier gewesen und habe für ihn alle erforderlichen Besorgungen gemacht. Seine Sachen und das Geld habe er einem Singhalesen gegeben, der ihn nach Colombo begleitet habe. Allein auf sich gestellt habe er befürchtet, kontrolliert zu werden, dann hätte man alles beschlagnahmt oder zerrissen. Am 12. Dezember 1983 seien sie in Colombo angekommen und er sei am gleichen Tage nach Madras und weiter nach Bombay geflogen. Am Flughafen habe man ihn beim Abflug eine Stunde lang kontrolliert und nachgesehen, ob seine Papiere im Ordnung gewesen seien. Dann habe er passieren können. Sein Flugschein sei nach Amsterdam ausgestellt gewesen, von wo er nach Deutschland habe gehen wollen. Sein Visum sei jedoch nur in Verbindung mit einer Rückflugkarte gültig gewesen. Deshalb habe man ihn (von Amsterdam) nach Prag zurückgeschickt. Von dort aus habe er mit seinem Freund, dem Juwelier, telefoniert. Dieser habe dann veranlaßt, daß er einen Flugschein nach Ostberlin bekommen habe. Am 19. Dezember 1983 sei er nach Ostberlin geflogen und von dort sogleich nach Westberlin gefahren. Dort habe er eine Nacht im Hotel verbracht und am folgenden Tag die Bekanntschaft eines in Berlin lebenden Tamilen gemacht, der ihm weitergeholfen habe. Bei diesem habe er den Brief, den er bei der Kontrolle auf dem Bahnhof in Bebra abgegeben habe, selbst verfaßt, geschrieben und unterschrieben. Am Abend sei er mit anderen Landsleuten per Bahn nach Frankfurt gefahren, in Bebra aber aus dem Zug geholt worden. Er habe dort um Asyl gebeten. Er wolle in Deutschland bleiben, bis er in seiner Heimat in Frieden leben könne. Er glaube, daß dies nicht einmal möglich sein werde, wenn ein freier Tamilenstaat bestehe. Denn die Tamilen seien untereinander uneins und würden sich in einem eigenen Staate bekämpfen. Die Unschuldigen hätten darunter zu leiden. Wenn er jetzt zurückkehren müßte, fürchte er, wie viele andere Unschuldige auch, von der Armee festgenommen, verhört, gefoltert und eventuell umgebracht zu werden, weil gegen die jungen Tamilen streng vorgegangen werde. Mit Bescheid vom 05. Februar 1985 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Gegen den ihm am 01. April 1985 zugestellten Bescheid der Beklagten hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 1985, das bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 23. April 1985 eingegangen ist, Klage erhoben. Zur Begründung hat er nichts vorgetragen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich auf entsprechenden Antrag des Klägers mit Beschluß vom 05. Juli 1985 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. Februar 1985 aufzuheben. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht den Beigeladenen informatorisch zu seinen Asylgründen gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 1986 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Urteil vom 10. Juni 1986 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05. Februar 1985 aufgehoben, das Asylgesuch des Beigeladenen zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der Gründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Der Beigeladene hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 01. Juli 1986, der am 03. Juli 1986 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er trägt im wesentlichen vor: Wenn auch das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Bürgerkriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Situation in Sri Lanka ausgehe, so schließe diese Feststellung nicht von vornherein eine Verfolgung von Tamilen aus politischen Gründen aus. Diese Verfolgungsmaßnahmen der srilankischen Sicherheitsbehörden gingen nämlich weit über das hinaus, was noch als Terroristenverfolgung angesehen werden könne. Die Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitsstreitkräfte stünden nämlich in aller Regel in keinem zeitlichem Zusammenhang mit Kampfhandlungen der tamilischen Guerillias, sie erfolgten vielmehr in deutlichem zeitlichen Abstand. Deshalb könne nicht erwartet werden, daß zum Zeitpunkt der Terrormaßnahmen der Sicherheitsstreitkräfte überhaupt noch Angehörige der Guerilliagruppen aufgefunden und verhaftet werden könnten. Diese Maßnahmen könnten somit allein ihren Zweck darin haben, die tamilische Bevölkerung als solche einzuschüchtern. Sie träfen daher diese Bevölkerung in ihren rassischen Merkmalen und seien mithin zumindest auch politisch motiviert. Eine politische Verfolgung finde auch insofern statt, als konkrete Verfolgungsmaßnahmen wegen vermuteter oder tatsächlicher politischer Überzeugung ergriffen würden. Den Tamilen werde nämlich ohne Unterschied von den Sicherheitskräften vorgeworfen, tatsächlich tamilische Untergrundkämpfer zu unterstützen, die ein politisches Ziel verfolgten, nämlich die Schaffung eines eigenständigen tamilischen Staates. Den Verfolgungsmaßnahmen hafte daher eine teilweise unterstellte politische Haltung an. Im übrigen müsse mit einer Wiederholung von Pogromen gegenüber Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit jederzeit gerechnet werden. Ferner könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß tamilische Rückkehrer in asylrechtlicher Weise selektiert und Verfolgungsmaßnahmen unterworfen würden. Diese Personen würden allein wegen ihrer Eigenschaft als Tamilen (rassisches Merkmal) von den Sicherheitsorganen willkürlichen Verhaftungen, Folterungen usw. unterworfen und müßten konkret um ihr Leben fürchten, zumal keine Möglichkeit zur Durchführung eines geordneten Gerichtsverfahrens bestehe. Das gelte insbesondere für die jüngeren männlichen Tamilen im Alter von etwa 12 bis 45 Jahren und solcher Tamilen, die als politisch engagiert bereits in Erscheinung getreten und den Sicherheitskräften bekannt seien. Auf keinen Fall könne aber, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, eine Vorverfolgung gegeben sei, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß diese Vorverfolgung in der Folgezeit wieder aufleben könne. Bereits früher zunehmende Diskriminierungsmaßnahmen hätten im Juli 1983 eskaliert. Die pogromartigen Verhältnisse des Jahres 1983 hätten zu einer tamilischen Gegenbewegung mit Untergrundgruppenbildungen geführt. Eine Eskalation der Übergriffe durch Armee und Polizei habe sich im Laufe des Jahres 1984 bemerkbar gemacht und seitdem habe sich die Lage immer weiter zugespitzt. Die Versuche friedlicher Bereinigung - besonders im Jahre 1986 -, seien von Regierungsseite schließlich mit dem Ziel gewaltsamer Konfliktlösung aufgegeben worden. Die Menschenrechts- und Verfolgungssituation habe sich bis jetzt ständig verschlechtert. An der Verfolgung seien auch paramilitärische Verbände beteiligt. Srilankische Regierungsorgane übten weiterhin die Kontrolle auch über die nördlichen und östlichen Tamiliengebiete aus. Es gebe Anzeichen für eine neue Terrorwelle gegenüber den noch im singhalesischen Siedlungsgebiet lebenden Tamilen. In den letzten Monaten vor Jahresbeginn 1991 hätten sich Stimmen aus dem Regierungslager vermehrt für eine militärische Lösung ausgesprochen. Die in der Bundesrepublik lebenden Tamilen würden streng überwacht und kontrolliert. Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland nach durchgeführtem Asylverfahren seien von Sicherheitsbehörden regelmäßig festgenommen, gefoltert, des öfteren auch getötet worden und seien überdies vielfach auch ohne Nachricht über den Verbleib verschwunden. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus alledem die Notwendigkeit der Asylanerkennung. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 gestützt, da in diesem eigene Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, was im Revisionsverfahren unzulässig sei. Der Kläger falle mit Rücksicht auf Artikel 1a Genfer Flüchtlingskonvention und sonstigem Völker- und Völkergewohnheitsrecht sehr wohl unter den Flüchtlingsbegriff des Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG, und zwar wegen Verfolgung aus rassistischen Gründen. Die vorliegende Bürgerkriegssituation schließe gleichwohl eine Anerkennung des Beigeladenen als politisch Verfolgten nicht aus, die auch nicht mangels politischer Motivation des Verfolgungsstaates ausgeschlossen sei. Zum letzteren genüge, daß in einem "Motivationbündel", aus dem der Staat handele, der Grad der Asylrelevanz bezüglich eines Teilelements erreicht werde, wie das hier der Fall sei. Im übrigen seien auch Terroristen nicht schlechthin von einer Anerkennung ausgeschlossen. Eine inländische Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da auch in den singhalesichen Siedlungsgebieten Übergriffe zu verzeichnen seien, zumal sich im Süden gerade dortige Tamilen in Heer und Polizei gegen Nordtamilen betätigten. Jedenfalls bestehe keine hinreichende Sicherheit vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Organe einschließlich der einverständlich agierenden Todesschwadronen und durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Dies alles treffe auch die tamilischen Rückkehrer. Seit den drei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 könne die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand mehr haben. In seinem, des Beigeladenen Fall, komme noch hinzu, daß er auch individueller Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei, weil sein Bruder wegen seperatistischer Bestrebung verhaftet gewesen sei und ihm selbst dies auch gedroht habe, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genüge. Seitens der Regierung werde Propaganda betrieben und unterstützt, die das Lebensrecht der Tamilen in Sri Lanka verneine, systematisch die Versorgung der tamilischen Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten im Norden und Osten sabotiert und die Medikamentenversorgung dort behindert. Die srilankische Luftwaffe greife in diesen Gebieten "systematisch und regelmäßig" eindeutig als zivil erkennbare Ziele an. Die Regierung verhindere systematisch die Berichterstattung aus diesen Regionen. Die Armee begehe nach Luftaufklärung im Hinblick auf Ungefährlichkeit für sie Massaker an gesamten Dörfern, wie das auch bei der Bekämpfung der JVP geschehen sei, wobei auch paramilitärische Gruppen eingesetzt würden. In der letzten Zeit würden nicht nur dort, sondern auch in Colombo screeningactions gegen etwa 12 bis 45 Jahre alte Tamilen durchgeführt, was auch tamilischen Rückkehrern in privaten Unterkünften und Tamilen in Flüchtlingslagern drohe, denen eine ökonomische Existenzgrundlage dort aus systematisch geführtem Haß nicht zur Verfügung stehe. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.. Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat gemäß Beweisbeschluß vom 27. Dezember 1988 Beweis durch Vernehmung des Beigeladenen als Partei erhoben. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme durch den Berichterstatter am 17. Januar 1989 Bezug genommen. Der Senat hat ferner mit Beschluß vom 04. März 1992 zum Sachvortrag des Beigeladenen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachters Walter Keller-Kirchhoff und einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland weiteren Beweis erhoben. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluß, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das zu den Akten gereichte Gutachten des Herrn Walter Keller-Kirchhoff vom 23. April 1992 und die zu den Akten eingesandte amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Mai 1992 Bezug genommen. Der Beigeladene sieht sich durch das Gutachten des Sachverständigen in allen Punkten bestätigt, erachtet indessen die Auskunft des Auswärtigen Amtes für teilweise unzutreffend, teilweise verniedlichend und von Rücksichtnahme auf den srilankischen Staat bestimmt. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26. April 1991 und des Berichterstatters vom 10. Januar sowie 21. August 1992 auf die folgenden Erkenntnisquellen (SL 1) und den Umstand ihrer voraussichtlichen Berücksichtigung bei einer Entscheidung über die Berufung hingewiesen worden: SL 1 Sri Lanka - Tamilen 1. 23.06.1982 Dr. Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 23.03.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Gelsenkirchen 6. 28.11.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 7. 30.12.1983 Dr. Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 8. Februar 1984 ZDWF-Schriftenreihe Nr. 4: Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf, Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 9. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concernsand Evidenceof Extrajudicial Killings bythe Security Forces, July 1983 - April 1984", External - ASA 37/05/84 - 10. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 11. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group; Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 28.08.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 14. 25.09.1985 Dr. Hellmann-Rajanayagam an VG Hannover 15. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 16. 03.01.1986 Dr. Hofmann an VG Neustadt 17. 10.01.1986 FAZ: Colombo droht den Tamilen 18. 04.02.1986 The Guardian: Colombo "plansbig offensive" 19. 06.02.1986 Dr. Hofmann an VG Ansbach 20. 03.03.1986 FR: Ohne Nachsicht und mit eiserner Faust 21. 10.03.1986 Dr. Hofmann an die CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus 22. 19.05.1986 The Guardian: Colombo launchesattackagainst Tamils 23. 29.08.1986 Die Zeit: Vertreibung aus dem Paradies 24. 09.12.1986 ZDF-Sende-Manuskript von Alexander Niemetz: "Brudermord im Paradies": Sendetermin 9.12.1986, 19.30 h 25. 22.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 27. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 28. 25.06.1987 FAZ: Indische Hilfsgüter für Tamilen 29. 26.06.1987 FAZ: Selbstmörderisches in Sri Lanka 30. 21.07.1987 FR: Ski Lankas Präsident bietet Tamilen Autonomie an 31. 03.08.1987 FAZ: Der Führer der tamilischen Rebellen befiehlt Waffenabgabe 32. 04.08.1987 FAZ: Tamilische Rebellen verzögern Waffenübergabe 33. 05.08.1987 FAZ: Ist Sri Lanka nun gerettet ? 34. 06.08.1987 FAZ: Tamilen legen Waffen nieder 35. 13.08.1987 FAZ: Interne Kämpfe der tamilischen Guerilla-Gruppen 36. 14.08.1987 FAZ: Tamilen streiten um Machtpositionen 37. 19.08.1987 FR: Attentat auf Sri Lankas Präsidenten 38. 10.08.1987 FR: Weitere Anschläge angedroht 39. 22.08.1987 Dr. Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl.Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 40. 30.09.197 FAZ: Übergangsregierung für Tamilen-Gebiet 41. 30.09.1987 FR: Einigung in Sri Lanka 42. 08.10.1987 FAZ: Nach den Morden tamilischer Rebellen fliehen die Singhalesen aus dem Osten Sri Lankas 43. 09.10.1987 FAZ: Indische Aktionen gegen Rebellen 44. 30.10.197 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayawardene 45. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 46. 09.08.1988 Sachverständige Dr. Hofmann an Hess. VGH 47. 11.08.1988 Sachverständige Dr. Hellmann Rajanayagam an Hess. VGH 48. 14.12.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht sowie Ergänzungsbericht vom 10. Februar 1989 49. 16.12.1988 FR: In Sri Lanka regiert das Chaos 50. 20.12.1988 FR: Blutiger Wahltag auf Sri Lanka 51. 21.12.1988 FAZ: Premadasa Staatspräsident in Sri Lanka 52. 22.12.1988 FAZ: Ein Präsident aus dem Volke Frau Bandaranaike will das Wahlergebnis anfechten 53. 10.02.1989 Zeuge Walter Reller vor dem Hess. VGH 54. Nr. 3/89 Zeitschrift "Flüchtlinge", Zurück in Sri Lanka.: Das Leben beginnt von vorn, Seite 20 bis 31 55. Mai 1989 amnesty international, Sri Lanka Anhaltende Menschenrechtsverletzungen, Zusammenfassung 56. 19.06.1989 FAZ: Indien und Sri Lanka auf Konfrontationskurs 57. 21.06.1989 FR: Ausnahmerecht auf Sri Lanka 58. Juni 1989 amnesty international, Sri Lanka TortureofReturnedAsylumSeekars 59. 29.06.1989 FR: "Tiger" ziehen die Krallen ein 60. 07.07.1989 FAZ: Ausnahmezustand und Zensur in Sri Lanka 61. 07.07.1989 FR: Sri Lankas Truppen dürfen auf Regierungsgegner schießen 62. 10.07.1989 FAZ: Indiens Fiasko in Sri Lanka 63. 13.07.1989 FR: Sri Lanka sperrt Universitäten 64. 14.07.1989 FAZ: Bekanntester tamilischer Politiker in Sri Lanka ermordet 65. 19.07.1989 FR: Tamilenführer ermordet 66. 21.07.1989 FAZ: In 25 Tagen 542 Morde in Sri Lanka 67. 28.07.1989 FAZ: Ein Handzettel genügt, um den Markt in Colombo zu schließen 68. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 69. 29.08.1989 FAZ: Streiks, Drohungen, Mordanschläge - Sri Lanka versinkt im Terror 70. 15.09.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 71. 02.11.1989 Auswärtiges Amt : Lagebericht 72. 06.11.1989 FR: Fahnen der Trauer 73. 14.11.1989 FAZ: Rebellenführer in Sri Lanka getötet 74. 14.11.1989 FR: Gefangenen Rebellenchef getötet 75. 16.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 76. 15.12.1989 FR: Der Drache ist tot, der Terror geht weiter 77. 15.12.1989 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Stellungen im Osten Sri Lankas 78. 13.02.1990 FAZ: Tamilische Guerilleros wollen sich an freien Wahlen beteiligen 79. 16.02.1990 FR: ai prangert Sri Lanka an 80. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. 21.02.1990 FR: Kurz gemeldet: Journalist ermordet aufgefunden 82. 26.03.1990 FR: Inder verlassen Sri Lanka 83. 28.03.1990 FR: Bitten die "Tiger" Colombo noch zur Kasse? 84. 02.04.1990 FR: Tamilenführer verließ Urwald 85. 07.04.1990 FR: Opposition ruft zum Kampf 86. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 87. Mai 1990 Walter Keller: Sri Lanka - Informationen für Hilfswerksvertreterinnen im Asylverfahren 88. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 89. 11.06.1990 FR: Fremd und rechtslos blieben die Teepflücker von Hutton 90. 16.06.1990 FR: Tamilen töteten 23 Polizisten 91. 18.06.1990 FR: Waffenruhe in Sri Lanka 92. 22,.06.1990 FAZ: Die östliche Provinz von Sri Lanka befreit 93. 23.06.1990 FR: Massaker in Sri Lanka 94. 25.06.1990 FR: Fluchtwelle auf Sri Lanka 95. 27.06.1990 FR: Colombo bombardiert Tamilen 96. 27.06.1990 FAZ: Zahlreiche Opfer bei Bombenangriff in Sri Lanka 97. 30.06.1990 FR: Geisterstadt auf Sri Lanka, Halbe Million Flüchtlinge/Anhaltende Kämpfe im Norden 98. 02.07.1990 FR: Luftwaffe bombardiert Tamilen-Gebiet 99. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11040) 100. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf (514-516/11096) 101. 04.07.1990 FR: Setzt Sri Lanka Napalm ein? 102. 11.07.1990 FR: Tamilen flüchten mit Booten 103. 13.07.1990 FR: Normal ist wieder der Bürgerkrieg 104. 13.07.1990 FR: Tamilen flüchten nach Indien 105. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 106. 19.07.1990 ai an VG Gelsenkirchen 107. 24.07.1990 FR: Ausgangssperre in Sri Lanka 108. 25.07.1990 FR: Cholera-Bombe auf Jaffna? 109. 06.08.1990 FAZ: Massaker an 140 Muslimen in Sri Lanka 110. 07.08.1990 FR: Weitere Morde auf Sri Lanka 111. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 112. 09.08.1990 FAZ: Dutzende Tote bei Überfällen in Sri Lanka 113. 13.08.1990 FR: Überfall mit giftigen Messern 114. 14.08.1990 FR: Racheakte nach dem Massaker 115. 15.08.1990 FR: Jetzt gilt die Taktik der verbrannten Erde 116. 16.08.1990 FR: Kirche für Aufteilung Sri Lankas 117. 27.08.1990 Der Spiegel: Keine Gnade 118. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 119. 11.09.1990 FR: Mordeten Soldaten 50 Tamilen? 120. 13.09.1990 FAZ: Mehr als 100 Tote bei Gefechten in Sri Lanka 121. 19.09.1990 amnesty international: Sri Lanka -An Update On Human RightsConcerns 122. 22.09.1990 FR: Schläge gegen die Zivilbevölkerung 123. 27.09.1990 FR: Sri Lankas Armee räumt Fort 124. Oktober 1990 ai-Info, Walter Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt 125. 11.10.1990 FR: Massenflucht der Tamilen 126. 12.10.1990 FR: Flüchtlinge unerwünscht 127. 18.10.1990 FR: Großoffensive im Norden Sri Lankas 128. 26.10.1990 FR: Racheakte zugegeben 129. 02.11.1990 FAZ: Offensive gegen die Tamilenrebellen 130. 06.11.1990 FR: Frauen-Guerilla stürmte Lager 131. 06.11.1990 FAZ: Tamilische Rebellen stürmen Armeelager 132. 06.11.1990 FR: Mindestens 60.000 Menschen in Sri Lanka "verschwunden" 133. 27.11.1990 FR: Blutige Kämpfe auf Sri Lanka 134. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 135. 12.12.1990 FR: Nach Blutbad Schuldvorwürfe 136. 13.12.1990 NZZ: Massaker auf Sri Lanka? 137. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 138. 14./21.12.1990 Zeuge Walter Keller vor dem Hess. VGH 139. 19.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Armee Sri Lankas 140. 20.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Truppen Sri Lankas 141. 21.12.1990 NZZ: Erfolgsmeldungen der Regierungstruppen Sri Lankas 142. 24.12.1990 NZZ: Offensive der Truppen Colombos in Sri Lanka 143. 26.12.1990 NZZ: Neue Kämpfe in Sri Lanka 144. 27.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 145. 30.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Colombo lehnt Gespräche mit Tamilen ab 146. 31.12.1990 Süddeutsche Zeitung: Rebellen in Sri Lanka verkünden Waffenruhe 147. 31.12.1990 FAZ: Sagt endlich, wo unsere Männer sind! 148. Nr. 1/91 Südasien-Zeitschrift des Südasien-Büro, 11. Jahrgang, S. 6 bis 9, E bis H, Rückseite 149. 02.01.1991 FAZ: Waffenruhe zwischen Regierung und Rebellen auf Sri Lanka 150. 03.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Tamilen brechen Waffenruhe 151. 06.01.1991 Süddeutsche Zeitung: Colombos Opposition verweigert sich 152. 10.01.1991 FR: Mehr als 200.000 Tamilen flüchteten 153. 14.01.1991 NZZ: Ende der "Waffenruhe" in Sri Lanka 154. 14.01.1991 DW-Monitor-Dienst: Keine Verlängerung des Waffenstillstandes durch srilankische Regierung 155. 16.01.1991 DW-Monitor-Dienst: LTTE für Verhandlungen ohne Vorbedingungen in Sri Lanka 156. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 157. 19.01.1991 The Economist: Anotherround 158. 24.01.1991 The Guardian: Villagers killed in attack 'by Tamil Tigers' 159. 25.01.1991 Walter Keller-Kirchhoff am VG Ansbach mit Chronologie der wichtigsten Ereignisse in Sri Lanka für die Zeit zwischen Juli 1990 und Januar 1991 160. 26.01.1991 The Guardian: Tamils droptruceasairforcestrikes 161. 31.01.1991 The Guardian: Indiaurges Tamil deal in Sri Lanka 162. 04.02.1991 FR: Sri Lanka: Keine Zukunft für den Inselstaat? 163. 08.02.1991 FAZ: Zivilisten sollen Tamilen Region in Sri Lanka räumen 164. 08.02.1991 Süddeutsche Zeitung: Norden Sri Lankas soll geräumt werden 165. 09.02.1991 The Guardian: Sri Lanka campaignerssay 40,000 haue 'disappeared' 166. 13.02.1991 FR: Neue Offensive gegen tamilische Rebellen 167. 15.02.1991 Walter Keller an VG Gelsenkirchen 168. 19.02.1991 The Guardian: Tiger ambushleaves 45 Sri Lankantroopsdead 169. 03.03.1991 HNA: Bombe ferngezündet: 29 Tote auf Sri Lanka 170. 23.06.1991 Dr. Frank Wingler: Abschiebehindernisse, Sri Lanka 171. 25.06.1991 amnesty international, die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 172. Juli 1991 Dr. Tessa Hofmann: Gutachten zur Situation der Tamilen in Sri Lanka; Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen 173. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 174. 07.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zu den Verwaltungsstreitsachen A 16 S 846/89 u.a. VGH Baden-Württemberg 175. 10.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache AN 12 K 89.33313 VG Ansbach 176. 11.09.1991 amnesty international: Bericht Sri Lanka - The North East Human rightsviolations in a contextofarmedconflict 177. 17.09.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 4 K 10923/88 VG Gelsenkirchen 178. 20.10.1991 Dr. Tessa Hofmann: Stellungnahme an VG Gelsenkirchen 7 K 10276/88 179. 05.11.1991 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 7 K 10276/88 VG Gelsenkirchen 180. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4 K 10923/88 181. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht Sri Lanka (Stand: 15.10.1991) 182. 02.12 1991 Der Spiegel: Erpreßtes Geld für Terror 183. 13.12.1991 amnesty international an VG Gelsenkirchen 4 K 10923/88 184. 17.12.1991 amnesty international an VG Gelsenkirchen 7 K 10276/88 185. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7 K 10276/88 186. 27.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Ansbach AN 13 K 9041200; 90 33039, 90 33221 187. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 10 UE 2271/91 188. 31.01.1992 UNHCR, betr. De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka l89. 23.04.1992 Walter Keller-Kirchhoff: Gutachten zur Verwaltungsstreitsache 10 UE 1804/86 Hess. VGH 190. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach AN 13 K 90 41200 u.a. ASA 37/435/91.166 191. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 10 UR 1804/86 192. 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht Sri Lanka (Stand: 10.06.1992) 193. 25.06.1992 Walter Keller, Kurzgutachten zur Lage in Sri Lanka Dem Gericht liegen außer den vorgenannten Unterlagen die den Beigeladenen betreffenden Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, die - wie die vorbezeichneten Unterlagen - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.