Beschluss
10 TZ 325/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0316.10TZ325.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Januar 1999 - 4 G 3275/98 (1) - ist zulässig, aber nicht begründet, da weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung noch die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen bzw. nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 (91); undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Antragstellers nicht. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1., im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers nicht "... durch die Ungültigkeitsstempelung der Antragsgegnerin vom 5.8.98 erloschen ist", könnte die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nicht durch die Stempelung seitens der Antragsgegnerin, sondern kraft Gesetzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes (AuslG) erloschen ist. Die Ungültigkeitsstempelung der Aufenthaltsgenehmigung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der nur mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnte. Der in dem abgelaufenen Nationalpass des Antragstellers von der Antragsgegnerin angebrachte Ungültigkeitsvermerk dient lediglich der Berichtigung einer mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Eintragung zur Unterrichtung der mit der Passnachschau beauftragten Behörden. Der Eintrag "ungültig" soll eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge lediglich dokumentieren und ist als bloßer Hinweis auf die Rechtslage nicht dazu bestimmt, diese zu ändern. Durch die Eintragung des Ungültigkeitsvermerks in den Pass bewirkt die jeweilige Ausländerbehörde daher regelmäßig kein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder eine verbindliche Feststellung einer Rechtsfolge. Eine Rechtswirkung nach außen, wie bei einem Verwaltungsakt gemäß § 35 HVwVfG erforderlich, wird durch einen solchen Ungültigkeitsvermerk (Stempel) nicht bewirkt (vgl.: BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89 -, Buchholz 402.24, § 9 AuslG Nr. 7 = DVBl. 1991, 276; Bayer. VGH, 24.08.1981 - 10 B 680/79 -, InfAuslR 1982, 169; Hess. VGH, 21.08.1996 - 10 TZ 2464 u. 2704/96 -; 10.09.1998 - 9 TZ 3162/98 -, Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Aufl. 1993, Rdnr. 3 zu § 44 AuslG; GK-AuslR, Loseblatt, Stand: Dezember 1998, Rdnr. 4 zu § 44; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 1998, Rdnr. 3 zu § 44; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: März 1995, Rdnr. 1 zu § 44). Aber auch soweit der erstinstanzliche Antrag zu 1. des Antragstellers gemäß den zu § 88 VwGO entwickelten Grundsätzen dahin auszulegen ist, festzustellen, dass seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nicht erloschen ist, könnte eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 1999 keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf die herrschende Meinung in der Literatur ausgeführt, dass die Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nur dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland erlischt, wenn von der Ausländerbehörde vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eine längere Frist für die Wiedereinreise bestimmt worden ist. Diese Auffassung ist zutreffend. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1997 (- 5 K 3707/95 -, InfAuslR 1998, 30 ) berufen. Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt nämlich lediglich die - allerdings unrichtige (siehe hierzu unten) - Auffassung, eine Frist für eine längere Ausreise als sechs Monate könne gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AuslG auch auf nachträglichen Antrag bestimmt werden. Die an diese nachträgliche Fristbestimmung vom Verwaltungsgericht Stuttgart geknüpfte Rechtsfolge einer Wiederherstellung der Aufenthaltsgenehmigung (Rückgängigmachung des Erlöschens) setzt jedoch - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Beschluss vom 10. Oktober 1997 - voraus, dass eine längere Frist für die Wiedereinreise von der Ausländerbehörde auch tatsächlich bestimmt worden ist. Gerade daran fehlt es im Fall des Antragstellers jedoch, da die Antragsgegnerin über den insoweit mit Schriftsatz vom 31. August 1998 - eingegangen am 2. September 1998 - gestellten Antrag jedenfalls nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge noch gar nicht positiv entschieden hat. Bereits mangels einer erfolgten Fristverlängerung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. AuslG durch die Antragsgegnerin kann sowohl die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Feststellung (Antrag zu 1.) als auch die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin (Antrag zu 2.) deshalb keinen Erfolg haben. Dem kann der Antragsteller auch nicht erfolgreich entgegen halten, er habe gemäß § 44 Abs. 3 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer mehr als sechsmonatigen (Wiedereinreise-) Frist, da er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. Der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Beschluss vom 10. Oktober 1997 (- 5 K 3707/97 -, a.a.O.) vertretenen Auffassung, eine längere Frist für die Dauer der Ausreise als sechs Monate könne gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 AuslG auch nachträglich bestimmt werden, um so das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung rückgängig zu machen, sowie die vom Antragsteller offensichtlich vertretene weitergehende Ansicht, allein ein nachträglicher Antrag auf Fristverlängerung führe bei Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bereits zu einer Wiederherstellung der (erloschenen) Aufenthaltsgenehmigung, vermag sich der beschließende Senat nicht anzuschließen. Diese Rechtsauffassungen sind mit der Gesetzeslage schlicht unvereinbar und daher unzutreffend. Der Gesetzgeber sieht die Wiedereinreise nach Ablauf von mehr als sechs Monaten Auslandsaufenthalt als sicheres Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG an. "Wenn sich ein Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhält, steht grundsätzlich unwiderruflich fest, dass er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist und dass seine Aufenthaltsgenehmigung damit erloschen ist. Um jedoch unbeabsichtigte Härten zu vermeiden, wird den Ausländern die Möglichkeit eröffnet, dass die Ausländerbehörde eine längere, für den Bestand der Aufenthaltsgenehmigung unschädliche Frist, bestimmen kann. Diese Fristsetzung hat die Funktion, den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hinauszuschieben." (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/3621, S. 71 f.). Ändert sich der - nur vorübergehende - Aufenthaltszweck während des Auslandsaufenthalts oder erstreckt sich dieser Aufenthalt aus einem anderen Grund über mehr als sechs Monate, muss der Ausländer eine längere Frist bei der Ausländerbehörde beantragen. Unschädlich ist das Überschreiten der Sechsmonatsfrist nur dann, wenn die Frist zuvor auch tatsächlich verlängert worden ist. Läuft allerdings die Sechsmonatsfrist ab, bevor dem Antrag entsprochen worden ist, erlischt die Aufenthaltsgenehmigung und kann nur neu beantragt werden (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 9 und 10 zu § 44 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 44; GK-Ausländerrecht, a.a.O., Rdnr. 46 und 47 zu § 44; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 44; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländerrecht 1991, S. 168). Allein diese Auslegung der Vorschrift entspricht sowohl dem Wortlaut des Gesetzes als auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung wird deutlich, dass die Aufenthaltsgenehmigung nur dann nicht erlischt, wenn der Ausländer innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Das Erlöschen kann also nur durch eine rechtzeitige Wiedereinreise verhindert werden. Die (rechtzeitige) Wiedereinreise innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist setzt jedoch voraus, dass eine solche Frist vor der Wiedereinreise tatsächlich bestimmt worden ist. Eine Wiederherstellung der durch Fristüberschreitung erloschenen Aufenthaltsgenehmigung (Rückgängigmachung des Erlöschens) durch eine erst- oder nochmalige Fristsetzung bzw. Fristverlängerung nach erfolgter (Wieder-) Einreise - so wie sie das Verwaltungsgericht Stuttgart für möglich hält - entspricht nämlich nicht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Dies folgt aus der bereits zitierten amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Fristsetzung durch die Ausländerbehörde die Funktion erfüllt, den gesetzlichen Erlöschenszeitpunkt hinauszuschieben. Ein "Hinausschieben" eines Zeitpunktes ist jedoch nachträglich nicht mehr möglich. Da an den vom Gesetz oder von der Ausländerbehörde bestimmten Zeitpunkt aber bestimmte Rechtsfolgen gekoppelt sind, können, wenn dieser Zeitpunkt verstrichen ist, diese Rechtsfolgen nicht mehr beseitigt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers wird in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf eindeutig zum Ausdruck gebracht; dort heißt es: "Wenn sich ein Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhält, steht grundsätzlich unwiderleglich fest, ... dass seine Aufenthaltsgenehmigung damit erloschen ist." (BT-Drucks. 11/3621, a.a.O.). Die gesetzliche Rechtsfolge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung wegen nicht rechtzeitiger Rückkehr aus dem Ausland kann somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht nachträglich durch einen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde oder - so wie offensichtlich hier vom Antragsteller vertreten wird - bereits durch einen schlichten Antrag auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes wieder beseitigt werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dies so im Gesetz selbst bestimmt wäre. Das ist jedoch eindeutig nicht der Fall. Dem steht auch der Hinweis auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen. Wird ein Ausländer ausgewiesen, erlischt seine Aufenthaltsgenehmigung nach dieser Vorschrift zwar, bei einer späteren Aufhebung der Ausweisungsverfügung, etwa im Widerspruchs- oder im Klageverfahren, führt dies jedoch zu einem Wegfall der Erlöschenswirkung, d.h. das Nichterlöschen der Aufenthaltsgenehmigung steht nachträglich fest (vgl.: Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 44; GK-AuslG, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 44). Allerdings weisen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 einerseits und der Nr. 3 AuslG andererseits entscheidende Unterschiede auf. Im Fall der Ausweisung beruht das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nämlich auf einem Verwaltungsakt der Ausländerbehörde. Wird dieser Verwaltungsakt später aufgehoben, entfällt auch seine Wirksamkeit und entfallen damit die an ihn geknüpften Rechtsfolgen. Im Fall des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die Aufenthaltsgenehmigung aber kraft Gesetzes (siehe hierzu oben). Unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Rechtsfolgen können jedoch nicht durch einen Verwaltungsakt einer Behörde oder durch einen schlichten Antrag eines Bürgers wieder beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht hat somit in dem hier angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aufgrund seines mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes erloschen ist. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Richtigkeit dieses Beschlusses bestehen aber auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht darin einen Anspruch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 HVwVfG (bzw. gemäß § 60 VwGO) verneint hat. Ein derartiger Anspruch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nämlich bereits deshalb nicht, weil § 32 HVwVfG auf die Frist (en) des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht anwendbar ist. Eine Nichtbeachtung der Frist (en) des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bewirkt nicht etwa nur, dass der Ausländer eine (weitere) Fristverlängerung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann, sondern der Fristablauf bringt vielmehr ein bis dahin bestehendes Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zum Erlöschen, führt also zur Vernichtung eines subjektiv öffentlichen Rechts. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG gehört somit nicht dem Verfahrensrecht an, sondern es handelt sich hier um eine Ausschlussfrist, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Auf derartige sog. uneigentliche Fristen finden die Vorschriften über die Wiedereinsetzung jedoch keine Anwendung; dies gilt für § 32 HVwVfG sowie für § 60 VwGO gleichermaßen (BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258; OVG Berlin, 18.04.1975 - II B 19/75 -, NJW 1975, 1530; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 6 zu § 32; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 4 zu § 60). Soweit gesetzliche Spezialvorschriften - wie hier - fehlen, können jedoch außergewöhnliche Härten im Rechtsverkehr allenfalls über Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) gemildert werden. Die Verwaltungsrechtsprechung wendet das hier zum Ausdruck gebrachte allgemeine Rechtsprinzip ausnahmsweise auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen an. Voraussetzung für eine solche sog. "Nachsichtgewährung" ist jedoch, dass die Fristüberschreitung geringfügig ist und unter Würdigung der Bedeutung der Frist höherwertige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt (BVerwG, 27.05.1966 - VIII C 139.64 -, BVerwGE 24, 154; 08.02.1974 - VIII C 35.73 -, DÖV 1975, 137, m.w.N.). § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dient der Rechtsklarheit (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.). Mit dieser Zielsetzung des Gesetzes wäre es aber unvereinbar, eine Fristüberschreitung allein aufgrund bloßer Unkenntnis über die Gesetzeslage als unbeachtlich anzuerkennen. Unabhängig davon, dass Rechtsunkenntnis allein kein Schuldausschließungsgrund ist (vgl. hierzu: Kopp, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 32; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 60), würde dies nämlich jedenfalls in diesen Fällen gerade nicht zu der vom Gesetzgeber beabsichtigten Rechtsklarheit, sondern im Gegenteil zu einer Rechtsunsicherheit führen. Der aufgrund des gesetzgeberischen Willens erkennbare Sinn und Zweck des Gesetzes ("... steht unwiderleglich fest, ... dass seine Aufenthaltsgenehmigung damit erloschen ist." - amtliche Begründung zum Gesetzentwurf -, a.a.O.), lässt eine derartige Abweichung vom Regelfall jedenfalls hier im Fall des Antragstellers nicht zu. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Gewährung einer derartigen Nachsicht hier bereits deshalb nicht in Betracht kommen dürfte, weil der Gesetzgeber selbst in § 44 Abs. 1 a) und 1 b) sowie in Abs. 2 AuslG Ausnahmen vom Regelfall des Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 zur Vermeidung unnötiger Härten bestimmt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Anspruchs gem. § 32 HVwVfG bzw. § 60 VwGO nicht auf die vorstehend dargelegte Begründung gestützt ist. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, hängt nämlich von dem voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels ab und nicht von der möglichen Fehlerhaftigkeit der Begründung dieser Entscheidung. Mit der Zulassung des Rechtsmittels soll nicht die Korrektur einer fehlerhaften Begründung, sondern die Änderung einer unzutreffenden Entscheidung ermöglicht werden (VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; Niedersächsisches OVG, 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Thüringisches OVG, 14.11.1997 - 3 ZEO 1229/97 -, EZAR 632 Nr. 30; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, Rdnr. 16 zu § 124; Kopp/Schenke, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 7 a zu § 124; Seibert, DVBl. 1997, 932; a.A.: VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 196 ; Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, Rdnr. 20 zu § 124: auch bei gleichem Gewicht der für oder der gegen den Erfolg sprechenden Gründe; für Erfolgsprognose im Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295/97 -, NVwZ 1998, 197). Auch wenn also das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unzutreffend begründet haben sollte, können daraus allein in der Regel nicht schon ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hergeleitet werden, es sei denn, die Begründung wäre bestimmend für Art und Umfang der Rechtskraftwirkung. Im Zulassungsverfahren ist vielmehr unter Einbeziehung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (VGH Baden-Württemberg, 21.07.1997 - 8 S 667/97 -) Dabei verhält es sich ähnlich wie im Fall des § 144 Abs. 4 VwGO, wonach die Revision trotz einer Verletzung des geltenden Rechts durch die Entscheidungsgründe zurückzuweisen ist, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B.: Beschluss vom 17.09.1998 - 10 TZ 783/98 -, m.w.N.). Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers hinsichtlich der begehrten Feststellung (Antrag zu 1.) abzulehnen, kann auch der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland in den neu ausgestellten Nationalpass des Antragstellers zu übernehmen, in einem Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Die Rechtssache weist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Allgemeinen abhebt und die als schwierig anzusehende Frage entscheidungserheblich ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass die Antragsschrift in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet und darüber hinaus ausgeführt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten von einem in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abheben (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. z.B.: Beschluss vom 26.08.1998 - 10 TZ 568/98 -, m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Antragstellers nicht. Eine ausdrückliche Bezeichnung der rechtlichen Schwierigkeiten ist darin ebenso wenig erfolgt wie eine Darlegung dazu, worin der Unterschied gerade dieser Rechtssache im Vergleich zu Verwaltungsstreitverfahren mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bestehen soll. Die vielmehr im Stil einer Beschwerdebegründung gehaltene Antragsschrift vom 29. Januar 1999 beinhaltet im Wesentlichen nur eine kurze Wiedergabe der Begründung des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Beschluss vom 10. Oktober 1997 (- 5 K 3707/97 -, a.a.O.) sowie eine eigene Bewertung dieser beiden gegensätzlichen Ansichten durch den Antragsteller. Dies reicht für die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Aus der unterschiedlichen Bewertung der Rechtslage durch zwei erstinstanzliche Gerichte kann nicht bereits auf eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der konkret zu entscheidenden Rechtssache geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller hier übersehen hat, dass er sich für die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Feststellung bzw. Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG selbst dann nicht stützen könnte, wenn diese Ansicht zutreffend wäre (siehe hierzu vorstehend Seiten 4/5). Die Zulassung der Beschwerde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert deshalb bereits daran, dass dieser Zulassungsgrund nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt ist. Schließlich vermag auch die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche und/oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dargelegt im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache u.a. dann, wenn dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll. Die Rechtssache muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Beschwerde anhand des zugrunde liegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass zu einer entscheidungserheblichen Frage eine obergerichtliche Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs (noch) nicht vorliegt (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. z.B.: Beschluss vom 16.02.1999 - 10 TZ 3217/98 -, m.w.N.; ebenso für die gleichlautende Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -: BVerwG, 10.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 16.02.1999 - 10 UZ 3464/98.A -, m.w.N.). Eine mit Allgemeinverbindlichkeit klärungsbedürftige Frage wird vom Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht formuliert, wenn er vorträgt, "die Rechtssache dürfte grundsätzliche Bedeutung haben, weil zahlreiche Ausländer durch ein vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik aufgrund von vorhersehbarer oder nicht vorhersehbarer Umstände der Gefahr unterlaufen, durch die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtes des § 44 AuslG die Möglichkeit der Wiedereinreise in die Bundesrepublik verwehrt zu bekommen, oder aufgrund einer Einreise nach § 16 AuslG ihre Anwartschaften für eine Einbürgerung zu verlieren". Erst recht wird nicht deutlich, welche Frage der Antragsteller mit seinem Vorbringen in einem Beschwerdeverfahren geklärt wissen möchte, soweit in seinem Zulassungsantrag ausgeführt wird, "die Klärung der Rechtsfrage dürfte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion über die doppelte Staatsbürgerschaft von grundsätzlicher Bedeutung wegen der rechtlichen Behandlung der Ausländer sein". Soweit jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Begründung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde - allerdings nur bei Zurückstellung ganz erheblicher rechtlicher Bedenken - aus den Ausführungen des Antragstellers die Rechtsfrage zu entnehmen sein sollte, ob eine längere Frist als sechs Monate für die Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 AuslG durch die Ausländerbehörde auch nachträglich bestimmt und dadurch das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung rückgängig gemacht werden kann, kann die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht zugelassen werden. Diese Rechtsfrage lässt sich nämlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und der zu dieser Regelung vorliegenden Gesetzesmaterialien (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O.) bereits im vorliegenden Zulassungsverfahren eindeutig im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahin beantworten, dass eine derartige nachträgliche Fristbestimmung durch die Ausländerbehörde nicht möglich ist und das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung dadurch nicht rückgängig gemacht werden kann. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hierzu auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht werden, ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Antrag ohne Erfolg geblieben ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Abweichend vom erstinstanzlichen Beschluss ist dabei der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde in Höhe des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,00 DM) festzusetzen, da es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das die Entscheidung in der Sache bereits vorwegnimmt. In derartigen Fällen kann der Wert des Streitgegenstandes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden (vgl.: Abschnitt I 7. des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996; NVwZ 1996, 563 = DÖV 1996, 605). Nach diesen Maßstäben ist auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren neu festzusetzen. Das Rechtsmittelgericht ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG berechtigt, die Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz von Amts wegen zu ändern. Von dieser Befugnis macht der Senat hier Gebrauch. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.