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Beschluss

10 B 1910/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1124.10B1910.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 08. Juni 2009 - 3 L 456/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 08. Juni 2009 - 3 L 456/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Sie hat gleichwohl keinen Erfolg, weil die in der Beschwerdebegründung vom 10. Juli 2009 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2009 abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellung, dass die Antragstellerin mit dem "Seniorenhaus X..." ein Heim i.S.d. Heimgesetzes betreibt, ohne ihrer Anzeigepflicht nachgekommen zu sein. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt daher zu Lasten der Antragstellerin aus. I. Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob es sich bei der genannten Wohngemeinschaft um ein Heim handelt, ist § 1 Bundesheimgesetz (HeimG). Dieses Gesetz findet nach wie vor in Hessen Anwendung, obwohl der Bundestag mit Gesetz vom 28. August 2006 die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übertragen hat; denn gem. Art. 125 a Abs. 1 GG gilt Bundesrecht, solange der Landesgesetzgeber von seiner neuen Kompetenz - wie in Hessen - keinen Gebrauch gemacht hat. 1. Nach § 1 Abs. 1 HeimG ist ein Heim i. S. d. Gesetzes eine Einrichtung, die dem Zweck dient, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung sicherzustellen oder vorzuhalten. Außerdem muss diese Einrichtung in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sein und entgeltlich betrieben werden. Gleichzeitig gibt § 1 Abs. 2 HeimG Auslegungsregeln, mit deren Hilfe Heime im Sinne des Heimgesetzes von den im Vordringen begriffenen Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" abgegrenzt werden sollen. Darin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass allein der Umstand, dass ein Vermieter neben Wohnraumüberlassung auch sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten wird, nicht ausreicht, um eine Einrichtung dem Heimgesetz zu unterstellen (Satz 1). Das gilt auch dann, wenn die Mieter verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsdienstleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, wenn nur das dafür zu zahlende Entgelt im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (Satz 2). Erst wenn der Mieter auch verpflichtet ist, weitere Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, ist das Heimgesetz anzuwenden (Satz 3). Ob eine Einrichtung im Einzelfall dem Heimgesetz zu unterstellen ist, hängt daher vor allem von dem Zweck der Einrichtung ab, der an Hand objektiver Kriterien zu ermitteln ist, unabhängig davon, was dem subjektiven Willen des Betreibers entspricht bzw. wie dieser die Einrichtung benannt hat (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Kommentar zum Heimgesetz - Stand August 2008, § 1, Rdnr. 8). Von entscheidender Bedeutung ist deshalb, ob der Träger der Einrichtung tatsächlich neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbietet bzw. sicherstellt und damit eine Versorgungsgarantie auch für den Fall eines sich verschlechternden Zustandes der Bewohner übernimmt oder ob der Bewohner neben dem Wohnraum lediglich Serviceleistungen wie in einem Hotel erhält; zu beachten ist hier der Gegensatz "heimmäßige Betreuung" - "hotelmäßige Betreuung" (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/5399 B S. 18). Sinn und Zweck des Heimgesetzes ist es, die Bewohner vor finanziellen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Maßgeblich sind deshalb bei der Beurteilung der Verhältnisse weniger die vertraglichen oder sonstigen verbalen Erscheinungsformen, sondern vielmehr die tatsächlichen Abhängigkeiten, die für die Bewohnerinnen und Bewohner begründet werden (Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rdnr. 16.6). Diese Entscheidung ist an Hand einer wertenden Betrachtung des Gesamterscheinungsbildes der betreffenden Einrichtung zu treffen. 2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Verwaltungsgericht an Hand der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit dem "Haus X..." ein Heim betreibt. Denn die Bewohner der Einrichtung erhalten dort unzweifelhaft Wohnung und der Betrieb der Einrichtung erfolgt entgeltlich; aber auch die weiteren nach § 1 HeimG konstitutiven Merkmale für ein Heim hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. a) Zum einen überlässt die Antragstellerin den Senioren des "Hauses X..." nicht nur - wie sie behauptet - Wohnraum, sondern stellt auch Betreuung und Pflege zur Verfügung bzw. hält diese vor. Denn unabhängig von der immer wieder geänderten und letztlich gewählten Vertragsgestaltung laufen die Fäden für die gesamte Organisation des Hauses bei ihr zusammen. aa) Ursprünglich, d.h. bei Aufnahme des Betriebs im Juni 2008, hatte die Antragstellerin das Haus für die Errichtung einer Senioren-Wohngemeinschaft gekauft. Nach eigenem Vorbringen schloss sie zu diesem Zweck Mietverträge mit den Senioren bzw. deren Betreuern und vermietete ihnen einzelne Zimmer in diesem Haus. Zudem war nach dem vorgelegten Konzept der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Bewohnern geplant. Die darin vorgesehenen Betreuungs-Grundleistungen umfassten Hilfestellung im Notfall, Versorgung mit pflegerischen Diensten sowie Freizeitangebote, wofür monatlich 300 € zu entrichten waren. Daneben sollten Pflegeleistungen durch den eigens zu diesem Zweck von der Antragstellerin und ihrem Sohn gegründeten ambulanten Pflegedienst "Ambulanter Dienst - zu Hause" erbracht werden. Dieses Konzept beinhaltet unzweifelhaft eine Heimversorgung der Senioren, weil alles aus einer Hand angeboten wurde und die Betreuungsleistung mit 300 € im Verhältnis zur Miete einschließlich Betriebskosten mit 270 € keinesfalls als untergeordnet anzusehen ist. Insoweit mag dahinstehen, ob für das Vorliegen einer Senioren-Wohngemeinschaft tatsächlich wesentlich darauf abzustellen ist, ob die gesamte Wohnung von der Gesamtheit der Mieter angemietet wird - wie das Verwaltungsgericht meint und die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zu III. 1. kritisiert -, denn auch wenn man - ebenso wie heutzutage vielfach bei den Studenten-WG's - aus Praktikabilitätsgründen die Vermietung einzelner Zimmer auch in einer SeniorenWohngemeinschaft für denkbar hält, ist diese Frage letztlich für die Abgrenzung zwischen einem Heim und einer Gemeinschaft des "Betreuten Wohnens" nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist in erster Linie der Zweck der betriebenen Einrichtung. Der aber liegt hier angesichts des dargestellten Konzepts nicht in dem gemeinsamen Wohnen rüstiger Senioren, sondern in der Unterbringung und Versorgung hilfebedürftiger Menschen. bb) An dieser Einschätzung hat sich auch in Anbetracht der von der Antragstellerin im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Vertragsänderungen nichts geändert. Denn maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die gewählte Vertragsgestaltung. Insoweit kann die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung zu III. 3. keinen Erfolg haben, denn allein die (mittlerweile) vorgenommene Trennung der vertraglichen Beziehungen genügt gerade nicht, um die Anwendung des Heimgesetzes auszuschließen. (1) Das gilt zum einen für die Aufspaltung der ursprünglich in einem Betreuungsvertrag vorgesehenen Leistungen. Mit Schriftsatz vom 03. Juni 2008 hat die Antragstellerin einen (geänderten) Betreuungsvertrag vorgelegt, den sie als Vermieterin mit den Senioren schließen wollte und der - gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 55 € monatlich (Bl. 20 der Behördenakte) - lediglich noch drei Grundleistungen aufwies: - Vorhalten einer Rufanlage, - Vermittlung ärztlicher Hilfe und - ambulanter pflegerischer Dienste. Gleichzeitig war jedoch der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Pflegedienst "Ambulanter Dienst - zu Hause" vorgesehen. Darin war die Betreuung von bis zu 14 pflegebedürftigen Personen im "Haus X..." zum Preis von monatlich 245 € pro Person vorgesehen. Zum einen ändert diese vertragliche Gestaltung, selbst wenn das Geld tatsächlich zunächst auf einem Konto der Gemeinschaft gesammelt werden sollte, in der Sache nichts daran, dass die Bewohner nach wie vor für die Betreuung 300 € zu zahlen haben und damit einen Betrag, der im Verhältnis zur Miete keinesfalls als untergeordnet angesehen werden kann. Hinzukommt, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Sohn im Verhältnis 20% zu 80 % Inhaberin dieses "Ambulanten Dienstes - zu Hause" war und daher den Bewohnern - trotz der Vertragsaufspaltung - sowohl hinsichtlich der Vermietung von Wohnraum als auch hinsichtlich der Sicherstellung der Betreuung als Vertragspartnerin gegenüberstand. (2) Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin - nach erneuten Gesprächen mit Vertretern des Antragsgegners - nach eigenen Angaben aus dem Pflegedienst komplett zurückgezogen haben will, hat daran in der Sache nichts zu ändern vermocht. Zum einen hat sie die Übertragung ihrer Anteile am "Ambulanten Dienst - zu Hause" auf ihren Sohn in keiner Weise nachvollziehbar - etwa durch Vorlage eines entsprechenden Vertrages - dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen genügt aber auch die bloße Änderung der rechtlichen Inhaberstellung allein nicht, denn maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse aus der Sicht des Bewohners als objektivem Erklärungsempfänger. Insofern hat sich jedoch nichts geändert, da Unterkunft und Verpflegung auch bei dieser Vertragsgestaltung faktisch gleichwohl aus einer Hand angeboten werden. Denn im Juni 2008 mit Aufnahme der ersten Senioren im "Haus X..." haben Mutter und Sohn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken dafür gesorgt, dass die Bewohner im "Haus X..." eine Rund-um-Versorgung erhalten. Ob diese Form der gemeinsamen Zweckverfolgung bereits als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 f BGB anzusehen ist, wie das Verwaltungsgericht meint, mag dahinstehen, denn jedenfalls haben sie mit ihrer Zusammenarbeit Vermieter- und Betreuungsleistungen aus einem Guss und damit eine "heimmäßige Betreuung" angeboten. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung zu III. 3. und 12 geltend gemachten Einwände die Verträge hinsichtlich der einzelnen Leistungen würden separat abgeschlossen und das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen, führen daher zu keiner anderen Entscheidung. Denn allein die Wahl einer rechtlichen Konstruktion, die die zu erbringenden Leistungen verschiedenen Personen zuordnet, hindert die Annahme eines Heims jedenfalls dann nicht, wenn sie nur deshalb gewählt wird, um die Anwendung des Heimgesetzes auszuschließen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. Juli 2001, - 8 S 717/01 -, Rdnr. 22, juris). Für die Geltung des Heimgesetzes ist nicht die formal-juristische Ausgestaltung der Leistungszusagen entscheidend, sondern der materielle Inhalt des Leistungsversprechens als Kombination von Unterkunftsgewährung und Betreuungsgarantie durch einen verantwortlichen Träger. Angesichts der ursprünglichen Konzeption, der dauernden Vertragsanpassung und der wiederholten Beteuerungen, kein Heim betreiben zu wollen, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vertragliche Konstruktion in erster Linie gewählt wurde, um das "Haus X..." von der Anwendbarkeit des Heimgesetzes auszunehmen. Das gilt umso mehr, als die Senioren in der Sache auch keine wirkliche Wahlfreiheit in Bezug auf den Pflegedienst hatten. Denn mit dem Betreuungsvertrag soll die Versorgung der Senioren rund um die Uhr sichergestellt werden, was jedoch nur bei Einigung auf einen Pflegedienst und die dadurch zu erzielenden Synergieeffekte möglich ist (vgl. die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2008 übermittelte Unterlage "Erwartungen an die Angehörigen/Bewohner der Wohngemeinschaft" - Bl. 40 der Behördenakte). Nicht ersichtlich ist im Übrigen, wie hier angesichts der baulichen Gegebenheiten mit nur einer Küche für beide Etagen und jeweils einer Toilette und einem Bad mit Toilette im Unter- und Obergeschoss die organisatorische Abstimmung von im Ernstfall 14 verschiedenen Pflegediensten bei gleichzeitiger Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Bewohner ablaufen können sollte. Das Beschwerdevorbringen zu III. 11. ist daher auch insoweit ohne Erfolg, da die von der Antragstellerin angesprochene Wahlfreiheit zwar in dem vorgelegten Betreuungsvertrag verankert ist, tatsächlich jedoch - wie dargelegt - nicht zum Tragen kommen kann. (3) Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 (Bl. 330 ff d. GA) vorgelegten Vertragsexemplare zum Beleg für ihre Behauptung, die Präsenzkräfte seien Angestellte der Bewohnergemeinschaft, vermögen diese Beurteilung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Auch nach Auffassung des Senats spricht Einiges dafür, dass es sich bei den vorgelegten "Arbeitsverträgen" zwischen der Wohngemeinschaft - vertreten durch Herrn F. - und den Präsenzkräften um Schriftstücke handelt, die lediglich zu dem Zweck gefertigt wurden, den Vortrag der Antragstellerin zu untermauern. Zum einen lässt sich keinem der Schriftstücke entnehmen, wann der Vertrag geschlossen wurde. Zum anderen enthalten sämtliche Verträge nur unzureichende Angaben hinsichtlich der Personalien - lediglich Vor- und Zunamen sowie den Wohnort. Zudem werden die Präsenzkräfte den Weisungen der examinierten Fachkräfte des "Ambulanten Dienstes - zu Hause" unterstellt und auch in den Dienstplänen des Pflegedienstes mit eingeplant. Insgesamt lässt sich aus diesen Umständen daher gerade keine Trennung von Betreuung (durch Präsenzkräfte) und Pflege (durch den "Ambulanten Dienst)" feststellen. Auch diese Einschätzungen werden von der Beschwerde nicht überzeugend in Zweifel gezogen. Soweit dem Verwaltungsgericht darin der Vorwurf gemacht wird, seine Argumentation sei widersprüchlich, weil es einerseits ausführe, die Arbeitsverträge seien nicht glaubhaft gemacht, andererseits aber für den Fall, dass sie tatsächlich so geschlossen worden sein sollten, dem keine maßgeblich Bedeutung beigemessen wird, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung lediglich auf eine Haupt- und eine Hilfserwägung gestützt. Soweit die Antragstellerin - Beschwerdebegründung zu III. 9. und 10. - einen weiteren Widerspruch darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zwar Gespräche zwischen der Antragstellerin und der Heimaufsicht erwähnt, gleichwohl aber zu der Feststellung gelangt, eine Beratung sei nicht erfolgt, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Zum einen sind Gespräche nicht zwingend beratender Art und zum anderen kommt hinzu, dass ausweislich der Behördenakten nicht die Antragstellerin mit der Bitte um Rat an die Heimaufsicht herangetreten ist, sondern diese auf Grund eines Hinweises die Verhältnisse im "Haus X..." überprüft hat. Ausweislich der in den Akten enthaltenen Vermerke sind diese Gespräche nicht in Form einer Beratung, sondern in Form von Beanstandungen abgelaufen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ständig veränderte Verträge vorgelegt hat, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass hier eine Beratung erfolgt ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Behörde vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass die Antragstellerin immer wieder veränderte Verträge vorgelegt hat, dass es ihr nicht darum ging, (im Vorhinein) ein tragfähiges Konzept zu erarbeiten, sondern kurzfristig den jeweils von der Heimaufsicht geäußerten Bedenken zu begegnen, um die Anwendung des Heimgesetzes zu verhindern. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zu III. 5. bemängelt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei außerdem widersprüchlich, weil es einerseits davon ausgehe, dass die Antragstellerin Wohnraum und Betreuung gewährleiste, andererseits jedoch zugestehe, dass nach der zuletzt vorgelegten vertraglichen Konstellation getrennte Verträge über die Grundbetreuung (mit der Antragstellerin), die Präsenzkräfte (mit der Wohngemeinschaft) und die pflegerische Betreuungsleistung (mit dem Pflegedienst) geschlossen würden, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese - noch dazu nur nach und nach vorgenommenen - Änderungen an den tatsächlichen Verhältnissen nicht wirklich etwas geändert haben. Ob - wie die Antragstellerin meint - das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Rahmen der Amtsermittlung noch weitere Aufklärung hätte betreiben müssen, mag dahinstehen, denn auch in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Verträge teilt der Senat - wie dargelegt - im Ergebnis die Sichtweise des Verwaltungsgerichts. cc) Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die Bewohner des "Hauses X..." ihre Essens- und Verpflegungsversorgung eigenverantwortlich regeln. In der Angehörigensitzung vom 08. Juli 2008 wurde festgelegt, dass Einkäufe vom ambulanten Dienst erledigt werden sollen. Es heißt zwar weiter, dass die Einkäufe mit den Mietern durchgeführt werden sollen. Die Verantwortung obliegt nach dem Protokoll jedoch dem ambulanten Dienst, denn er soll die Einkäufe tätigen, "weil er den Überblick hat, wer was gerne isst und was z.B. an Körperpflegemitteln fehlt." Folgerichtig ist in diesem Protokoll auch vermerkt, dass Schwester A. die Haushaltskasse führt (Bl. 45 der Behördenakte). Auch die Vermerke, die angesichts einer Vorortüberprüfung seitens der Behörde im "Haus X..." gemacht wurden, lassen nicht den Schluss zu, dass die dort wohnenden Senioren ihren Haushalt eigenverantwortlich zu führen in der Lage sind. Aus dem Protokoll vom 30. Januar 2009 über die Begehung am 27. Januar 2009 ergibt sich, dass die dort lebenden Menschen von den Pflegekräften versorgt werden, ohne dass der Tagesablauf von den Senioren selbst oder ihren Angehörigen eigenverantwortlich organisiert wird. Angesichts dieser Umstände ist es von untergeordneter Bedeutung, über wessen Konto das Essensgeld eingesammelt wird und wer Auszahlungen vornimmt. Eine selbstbestimmte Haushaltsführung lässt sich dem jedenfalls nicht entnehmen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zu III. 14. bemängelt, die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss erwähnte Überprüfung am 30. Januar 2009 habe nicht stattgefunden, ist dieser Einwand ohne Belang. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler, denn die Überprüfung fand am 27. Januar 2009 statt; nur das Protokoll datiert vom 30. Januar 2009. b) Darüber hinaus ist die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung auch von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht auch einer Wohngemeinschaft möglich sein muss, einen frei gewordenen Platz durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds wieder zu besetzen und damit in Grenzen "Personenneutralität" zu praktizieren; denn jedenfalls muss für diesen Fall die alleinige Entscheidungskompetenz bei den übrigen Bewohnern der Wohngemeinschaft liegen. Davon kann hier entgegen dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden. Wie der Nachtrag vom 19. August 2008 zum "Angehörigenprotokoll" vom 08. Juli 2008 (Bl. 118 und 44 der Behördenakte) belegt, hat die Wohngemeinschaft die Auswahl der für sie in Frage kommenden Personen auf den "Ambulanten Dienst - zu Hause" übertragen, weil dieser über die besseren medizinischen Kenntnisse verfüge und evtl. die in Frage kommenden Personen schon zuvor zuhause gepflegt hat. Schon der Wortlaut enthält - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - keine Einschränkung in dem Sinne, dass der "Ambulante Dienst" lediglich eine Vorauswahl treffen soll, die endgültige Entscheidung jedoch der Gesamtheit der Bewohner überlassen bleibt. Zugleich werden als Motiv für diese Entscheidungsübertragung die besseren medizinischen Kenntnisse angeführt. Damit aber wird deutlich, dass für die Aufnahme neuer Mitglieder nicht die Befindlichkeiten der übrigen Bewohner, sondern versorgungstechnische Fragen maßgeblich sind, und die Organisation der Wohngemeinschaft eindeutig an den Interessen der Vermieterin und des "Ambulanten Dienstes" ausgerichtet ist. Denn der Vermieterin muss allein schon aus finanziellen Gründen daran gelegen sein, frei gewordene Plätze umgehend wieder zu belegen. Der "Ambulante Dienst" hat ebenfalls ein Interesse daran, Personen aufzunehmen, die möglichst reibungslose in sein Pflegekonzept hineinpassen. Die Auswahl ist damit ausgerichtet an den Interessen der "Betreibergemeinschaft" und nicht an denen der Bewohner; sie erfolgt träger- und nicht wie bei einer Wohngemeinschaft nutzerorientiert. Insoweit kann die Antragstellerin mit ihrem Einwand zu III. 2., das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Antragstellerin treffe die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mieter, daher keinen Erfolg haben. Das gleiche gilt auch für den Einwand zu III. 4., die Behauptung des Verwaltungsgerichts, eine echte Wohngemeinschaft müsse etwaige Mietausfälle selbst kompensieren, sei lebensfremd, denn darauf kommt es vorliegend - wie dargelegt - nicht an. Schließlich spricht auch die teilweise Unterbringung der Bewohner in Doppelzimmern für die Anwendung des Heimgesetzes. Wesentliches Merkmal der Wohngemeinschaft ist das selbstbestimmte Wohnen, wozu maßgeblich auch ein Mindestmaß an Privatsphäre und damit ein eigenes Zimmer der Senioren gehört (vgl. die Ausführungen in dem von der Antragstellerin selbst zu den Akten gereichten bayrischen Praxisleitfaden für ambulante Wohngemeinschaften, Bl. 98 ff., 105, 117 d. GA zu Nr. 4.6). Im "Haus X..." wurde jedoch mit Beschluss des Angehörigengremiums vom 08. Juli 2008 festgelegt, dass die größeren Zimmer - entsprechend dem ursprünglich von der Antragstellerin vorgelegten Konzept - als Doppelzimmer belegt werden dürfen, "wenn die Personen zusammenpassen oder dement sind". Auch diese Regelung ist eindeutig betreiberorientiert. Zum einen bleiben nach dem Wortlaut dieser Absprache die Wünsche der Betroffenen unberücksichtigt. Zum anderen war die Belegung des Hauses von Anfang an so vorgesehen. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Umzug einiger Bewohner in ein Doppelzimmer sei auf deren ausdrücklichen Wunsch erfolgt und vertraglich abgesichert, vermag dieses Vorbringen den Senat nicht zu überzeugen. Zum einen macht der Beschluss des Angehörigengremiums schon rein sprachlich die Belegung nicht von der Zustimmung des Betroffenen oder seines Betreuers abhängig, und zum anderen sind diese sog. Vertragsergänzungen erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 vorgelegt worden, obwohl sie bereits ab Juni bzw. Juli 2008 (vgl. Bl. 229, 233, 238 und 243 der Gerichtsakte) gelten sollten und damit eigentlich auch zu diesem Zeitpunkt schon hätten vorgelegt werden können. Das gilt umso mehr, als die Doppelzimmer schon in dem ursprünglichen Konzept enthalten waren und auch der ursprüngliche Betreuungsvertrag bei 10 Zimmern von 14 pflegebedürftigen Personen ausging (Betreuungskonzept Bl. 33 und Betreuungsvertrag Bl. 89 der Behördenakte). Damit erfolgt auch die Entscheidung in dieser Frage fremdbestimmt, jedenfalls aber nicht durch die Senioren. Letztlich wird die Personenneutralität der Einrichtung auch dadurch bestätigt, dass ebenfalls in dem Nachtrag vom 19. August 2008 Kurzzeitpflegeplätze zugelassen wurden. Auch diese Entscheidung ist betreiberfreundlich und nicht im Interesse alter und dementer Menschen. Sie benötigen ein möglichst gleichbleibendes Umfeld und eine Tagesstruktur, die ihnen Halt und Sicherheit gibt. Dem ist mit der wiederholten Aufnahme nur vorübergehender Gäste und der dadurch bedingten Unruhe nicht gedient. Wohl aber liegt ein solches Vorgehen im Interesse der Antragstellerin, die ansonsten bei leerstehenden Zimmern die Mietausfälle tragen müsste. Der Einwand der Beschwerdebegründung zu III. 16., das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Kurzzeitpflegegäste eine Willensentscheidung der Bewohner nicht herbeigeführt worden sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. In dem insoweit in Bezug genommenen "undatierten Schreiben" vom 03. April 2009 (Bl. 56 f. der Gerichtsakte) heißt es: "Bevor ein Mieter einzog, wurde besprochen, ob dieser auch in die Wohngemeinschaft passt". Dieser Passus bezieht sich auf die Aufbauphase der Wohngemeinschaft und steht in keinem Bezug zu der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege. Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen der Antragstellerin mit dem "Ambulanten Dienst - zu Hause" hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch eine Einflussnahme der Antragstellerin auf die Auswahl der Kurzzeitpflegegäste angenommen, wobei es ohne Belang ist, ob sie die Entscheidung allein oder mit anderen Vertretern des Pflegedienstes trifft, da allein die mögliche Einflussnahme auf diese Entscheidung ausreicht. Wesentliches Merkmal einer Wohngemeinschaft ist die eigenverantwortliche Entscheidung der Mitglieder der Wohngemeinschaft über alle Fragen des Zusammenlebens, wobei Einflussmöglichkeiten von außenstehenden Dritten ausgeschlossen sind (vgl. Begründung zur Gesetzesänderung Bundestagsdrucksache, 14/5399 Seite 18). Soweit mit der Beschwerdebegründung zu III. 15. in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, allein die Aufnahme von Kurzzeitpflegegästen führe im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht zur Anwendung des Heimgesetzes, da es sich lediglich um Verhinderungspflege gehandelt habe, ist auch dieser Einwand nicht überzeugend. Denn das Verwaltungsgericht hat daraus nicht den Schluss gezogen, dass es sich bei der Wohngemeinschaft um ein Kurzzeitpflegeheim handelt, sondern hat diese Tatsache zu Recht als Beleg dafür angesehen, dass die Wohngemeinschaft personenneutral geführt wird. c) Die Bewohner haben im "Haus X..." auch Aufnahme i. S. d. Heimgesetzes gefunden. Dieses Tatbestandsmerkmal beinhaltet gegenüber der reinen Wohnraumüberlassung mit Hotelversorgung eine gewisse Verantwortlichkeit des Betreibers (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003, 14 S 2775/02 - Rdnr. 31; ebenso Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 1 Rdnr. 11), die hier angesichts der oben dargelegten tatsächlichen Strukturen ebenfalls zu bejahen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht die Einrichtung der Antragstellerin als Heim im Sinne des Heimgesetzes angesehen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Tatsache, dass die im "Haus X..." lebenden Senioren, die zwischen 80 und 92 Jahre alt und zum großen Teil dement sind, zu einer selbstbestimmten Lebensführung nicht mehr in der Lage sind. Eine Seniorenwohngemeinschaft ist geprägt von dem Bild selbständig lebender Senioren, bei denen das gemeinsame Wohnen und nicht die erforderliche Versorgung, Betreuung und Pflege im Vordergrund der Überlegungen stehen (vgl. dazu VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 26. Juni 2003, 14 S 2775/02 -; VG Köln, Beschluss vom 25. April 2007, 26 L 367/07 -, beide zitiert nach juris). 3. Die Beschwerde bleibt darüber hinaus auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es den mit Schriftsatz vom 04. Juni 2009 gestellten Antrag auf Akteneinsicht und Gewährung einer Stellungnahmefrist bis zum 03. Juli 2009 abgelehnt habe. Insoweit kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die genannten Anträge zeitgleich mit der Ablehnung des Eilantrages ablehnen durfte, denn jedenfalls wäre ein etwaiger darin liegender Verstoß geheilt (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 05. Juni 2009, - 11 CS 09.873 -, zitiert nach juris). Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht genommen und hatte Gelegenheit, auf dieser Grundlage umfassend zu der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung Stellung zu nehmen. 4. Dass die Antragstellerin ferner mit Schriftsatz vom 17. August 2009 - unter Vorlage entsprechender neuer Verträge - geltend gemacht hat, sie habe sich nunmehr auch aus ihrer Position als Vermieterin gegenüber den Senioren zurückgezogen und das Haus an Frau F. vermietet, die nun ihrerseits die Zimmervermietung an die Senioren übernommen habe, kann der Senat angesichts der Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nicht berücksichtigen. Denn dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden. Insoweit ist die Antragstellerin auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem Verwaltungsgericht zu verweisen. Allerdings dürfte sich auch durch diese erneute Vertragsänderung in der Sache nichts geändert haben. II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Sie ist in dem Bescheid des Antragsgegners hinreichend begründet worden und auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug seiner Verfügung begegnet auch im Hinblick auf die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten keinen rechtlichen Bedenken. Der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug ist auch eilbedürftig. Das Eilbedürfnis folgt aus dem vom Heimgesetz bezweckten Schutz der Bewohner eines Heims. Der Schutzzweck des Gesetzes liegt dabei vor allem darin, einerseits Würde, Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu schützen, ihnen andererseits aber auch ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung so weit als möglich zu belassen (vgl. § 2 HeimG). Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend durchweg um schon hochbetagte und zum großen Teil demente Senioren handelt, die gerade zu einer selbstbestimmten Lebensführung im Alltag nur noch in eingeschränktem Maße in der Lage sein dürften, hat der Antragsgegner darauf Bedacht zu nehmen, dass sie ihren Lebensabend in Würde verbringen können. Der effektive Schutz der Senioren begründet ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes, und zwar auch schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache in ihren Rechten aus Art. 12 GG betroffen wird. Angesichts des hohen Schutzgutes und der relativ schutzlosen Senioren muss die Interessenabwägung jedoch zugunsten der Behörde ausfallen. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat wegen einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).