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Beschluss

10 A 305/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1124.10A305.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 - 7 K 597/09.F (1) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 - 7 K 597/09.F (1) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Januar 2010 zugestellt worden ist, ist zulässig, insbesondere statthaft sowie mit am 10. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage rechtzeitig gestellt und mit am 11. März 2010 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise dargelegt worden. Soweit die Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 11. März 2010 zunächst geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vermögen diese Darlegungen beim Senat keine solchen ernstlichen Zweifel zu wecken. Die Klägerin macht geltend, ihr sei seinerzeit von der Beklagten kein rechtzeitiges Angebot gemacht geworden, das vorrangig hätte in Anspruch genommen werden können. Sämtliche vom Jugendamt zuvor ins Spiel gebrachte Schulen hätten ihre Aufnahme verweigert beziehungsweise nach einem Probeunterricht die weitere Beschulung abgelehnt. Aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2009 vernommenen Zeugin A... ergebe sich, dass seinerzeit nicht die Möglichkeit bestanden habe, rechtzeitig und zeitnah eine Möglichkeit der angemessene Beschulung für die Klägerin zur Verfügung zu stellen. Nach Aussage der Zeugin habe seinerzeit eine Lehrkraft für den Sonderunterricht für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung unterliege ernsthaften Zweifeln. Jedenfalls habe die Deckung des Bedarfs der Klägerin seinerzeit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII seien ebenfalls erfüllt, weil die selbst beschaffte Eingliederungshilfe geeignet gewesen sei und von den Eltern im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts habe ausgewählt werden dürfen. Eine geeignete andere Eingliederungshilfemaßnahme sei den Eltern der Klägerin vom Jugendamt der Beklagten nicht angeboten worden. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hegt der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar damit begründet, ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die konkret von ihr besuchte (private) Schule könne nur bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene Schulausbildung ansonsten nicht zu erlangen wäre. Nur wenn feststehe, dass eine solche Schulausbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen nicht zu erlangen sei, komme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht. Dabei hätten die Eltern kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder zu Lasten der Jugendhilfe in einer Privatschule unterrichten zu lassen. Im vorliegenden Fall seien zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin in die von ihr besuchte Schule noch nicht alle vom Hessischen Schulgesetz hierfür bereit gehaltenen Möglichkeiten ausgeschöpft beziehungsweise ausgelotet gewesen. Insbesondere sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die HEBO-Schule am 2. Februar 2009 der anlässlich des "Runden Tisches" für die Klägerin am 19. Januar 2009 gefundene Kompromiss für die weitere Vorgehensweise noch nicht beschritten gewesen. Zwar sei aus der Aussage der in der mündlichen Verhandlung vernommenen sachverständigen Zeugin Frau A... zu entnehmen, dass wohl die Aufnahme der Klägerin in eine Integrationsklasse nicht sofort hätte vollzogen werden können, weil die hierfür zur Verfügung stehenden Plätze belegt gewesen seien, und dass auch die Suche nach einer Lehrperson, die den für eine Übergangszeit angestrebten Sonderunterricht für die Klägerin hätte durchführen können, noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl habe die Zeugin bekundet, seinerzeit sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Lösung des Problems im Interesse der Klägerin dringlich sei. Auch aufgrund der Bekundungen der Zeugin A... sei daher davon auszugehen, dass eine Möglichkeit der Beschulung der Klägerin im staatlichen Schulsystem seinerzeit zu erreichen gewesen wäre. Aus diesem Grunde seien auch die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für die Übernahme der Kosten der selbst beschafften Hilfemaßnahme durch den Jugendhilfeträger nicht gegeben. Die oben wiedergegebenen Einwendungen der Klägerin gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass seinerzeit zwar nicht unmittelbar eine abschließende Lösung für die Klägerin gefunden war, jedoch weiter danach gesucht wurde und die weitere Beschulung der Klägerin innerhalb des staatlichen Schulsystems mit Hilfestellungen als durchaus realistische Möglichkeit angesehen werden musste. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei seinerzeit keine konkrete Alternative aufgezeigt gewesen, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dies der Beklagten und dem Schulamt seinerzeit noch nicht möglich gewesen sei, weil die Suche nach einer Lösung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Senat teilt daher wie bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 12. Mai 2009 - 10 B 1042/09 - die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gefehlt hat, dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung der Beklagten keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Durch diese Formulierung geht das Gesetz selbst davon aus, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein gewisser Zeitraum für seine Entscheidungsfindung zuzubilligen ist. Diese kann je nach Besonderheiten des Einzelfalles auch längere Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere bei schwierigen Sachverhalten wie im vorliegenden Fall. Nachdem der "Runde Tisch" am 19. Januar 2009 Perspektiven für die weitere Vorgehensweise entwickelt hatte, bestand die zwingende Notwendigkeit für die Klägerin und ihre Eltern am 2. Februar 2009 nicht, die Beschulung der Klägerin unmittelbar in der von ihr derzeit besuchten Privatschule in Bonn aufzunehmen. Sie haben damit Fakten geschaffen, die den Jugendhilfeträger binden sollen, was jedoch nach der Grundregelung in § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird, gerade ausgeschlossen sein soll. Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hätten seinerzeit vorgelegen. Zutreffend hat vielmehr das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum über die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen und notwendigen Hilfe zusteht. Zu einem Anspruch des seelisch behinderten Kindes im Rahmen des § 35a SGB VIII auf Gewährung einer konkreten Hilfe beziehungsweise Übernahme der Kosten hierfür kann es somit nur dann kommen, wenn sich dieser Beurteilungsspielraum derart verdichtet hat, dass allein die Gewährung dieser Hilfemaßnahme als rechtmäßig angesehen werden kann. Hiervon vermag der Senat wie auch das Verwaltungsgericht nicht auszugehen, weil - wie bereits ausgeführt - seinerzeit noch nicht alle sich gegebenenfalls bietenden Alternativmöglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulsystems ausgelotet waren. Soweit die Klägerin auf Seite 7 ihres Begründungsschriftsatzes vom 11. März 2010 geltend macht, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung über die Vernehmung der Zeugin A... unterliege ernsthaften Zweifeln, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Auch die Würdigung von erhobenen Beweisen fällt unter diese Regelung. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgte Überzeugungsbildung kann daher auch nur der eingeschränkten Kontrolle unterliegen. Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung können sich daher nicht schon dann ergeben, wenn eine andere Würdigung des Ergebnisses von erhobenen Beweisen im Bereich des Möglichen liegt, sondern nur dann, wenn eine andere Beweiswürdigung zwingend geboten erscheint, etwa weil das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, Denkgesetze verletzt oder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, insbesondere wenn es willkürlich zu Gunsten oder zu Lasten eines Beteiligten wesentliche Teile der erfolgten Beweiserhebung bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen hat. Hierfür ist im vorliegenden Fall weder etwas erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Sie ist zwar der Ansicht, dass die Aussagen der Frau A... anders zu würdigen seien als es das Verwaltungsgericht getan habe; jedoch reicht dies für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die sich auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beziehen müssen, nicht aus. Nach alldem liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, genügen ihre Darlegungen bereits nicht den nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hieran zu stellenden Anforderungen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, eine bestimmte bisher noch ungeklärte und für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats; vergleiche auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 8 UZ 2071/98 -). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 11. März 2010 führt die Klägerin aus, als entscheidungserheblich erscheine die Frage, ob die Eltern der Klägerin von sich aus verpflichtet waren, eine sonderpädagogische Prüfung nach § 54 Abs. 2 HSchG zu beantragen. Eine verallgemeinerungsfähige Frage ergibt sich hieraus bereits deswegen nicht, weil sie sich allein auf eine etwaige Verpflichtung der Eltern der Klägerin bezieht und somit allein auf den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit. Im Übrigen würde sich diese Frage in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren bereits deswegen nicht stellen, weil es nach den obigen Ausführungen auf die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung nicht ankommt. Gleiches gilt für die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, die auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 11. März 2010 formuliert ist, ob der Träger der Jugendhilfe verlangen kann, dass die Eltern die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen, wenn die Schule keinen solchen Antrag stellt. Auch diese Frage würde sich in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2009 mit keinem Wort dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen soll. Sie hat auch nicht ansatzweise darzulegen vermocht, dass die Klärung dieser Fragen für eine Reihe weiterer Streitfälle erheblich sein könnte. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin führt insofern lediglich aus, aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweise. Diese allgemeine Behauptung reicht zur Begründung des genannten Zulassungsgrundes nicht aus. Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte dartut, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretender Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 – 13 UZ 2357/98 -, DVBl 1999, 119 [nur Leitsatz]). Mit ihren kurzen Ausführungen macht die Klägerin noch nicht einmal deutlich, in Bezug auf welche Fragen besondere tatsächliche oder besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen sollen. Ein pauschaler Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen kann hierfür nicht genügen, mögen diese Ausführungen auch noch so umfangreich und detailliert sein. Ebenso wenig reicht die schlichte Behauptung aus, dass sich der Schwierigkeitsgrad von den regelmäßig zu entscheidenden Streitfällen abhebe. Nach alldem ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie im Sinne der genannten Vorschrift mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).