Beschluss
12 A 2318/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1123.12A2318.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Förderungshöchstdauer für die von der Klägerin betriebene Ausbildung im Studiengang „N. L. “ an der Universität Q. habe mit dem 31. März 2008 geendet. Ausgehend davon, dass für die Förderungshöchstdauer die Zahl der Fachsemester maßgeblich ist, vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 4, also die Zahl derjenigen Semester, in denen die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt bzw. erfolgte, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lernveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris, m. w. N., wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers „unabhängig von individuellen Studienabläufen“ zu erfolgen, denen nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 BAföG Rechnung getragen werden könne, durch das Zulassungsvorbringen hinreichend deutlich in Frage gestellt, da Urlaubssemester - die den individuellen Studienablauf ebenso beeinflussen wie sonstige Unterbrechungen des Studiums - anerkanntermaßen nicht bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt und somit nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, NJW 2015, 3321, juris, und vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 -, BVerwGE 66, 261, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 4 A 1041/03 -, und Urteil vom 25. April 1990 - 16 A 1825/87 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 D 757/13 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 1 A 183/14 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 4. Tragfähige Erwägungen für eine im Rahmen des § 15a BAföG zulässige Differenzierung zwischen Urlaubssemestern und sonstigen Unterbrechungen, insbesondere solchen, die - wie hier - über die Dauer eines Semesters nicht hinausgehen, ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht. Vor diesem Hintergrund wird der Frage, ob außer den Urlaubssemestern auch anderweitige Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung auf die Förderungshöchstdauer nicht anzurechnen sind, so Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 6, gegebenenfalls im Berufungsverfahren nachzugehen sein. Vorrangig dürfte indes zu klären sein, ob die Klägerin ihr Studium an der Universität Q. nicht unterbrochen, sondern im Rechtssinne des § 15b Abs. 4 BAföG abgebrochen hat, als sie sich zum 12. Oktober 2006 exmatrikulieren ließ. Vgl. zur indiziellen Wirkung einer Exmatrikulation insoweit: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris. Die von der Klägerin vorgelegte Studienverlaufsbescheinigung vom 11. Juli 2013 gibt allerdings zu erkennen, dass die Universität Q. die Exmatrikulation und erneute Einschreibung der Klägerin zum Sommersemester 2007 offenbar als bloße Unterbrechung des Studiums gehandhabt hat. Auch das Bundesverwaltungsamt ist in seinem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 von einem „unterbrochenen Studium“ ausgegangen.