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Urteil

10 A 1084/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0309.10A1084.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2014 - 2 K 875/12.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 2014 - 2 K 875/12.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. An der Wirksamkeit der Einverständniserklärungen des Klägers und des Beklagten bestehen keine Zweifel. Der entscheidende Berichterstatter sieht auch die entsprechende Erklärung des Beigeladenen als rechtswirksam an. Allerdings ist diese durch die Betreuerin des Klägers abgegeben worden, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die Abgabe solcher Erklärungen dem Gericht gegenüber von der grundsätzlichen Vertretungsmacht der Betreuerin erfasst ist, da ihr Aufgabenkreis nach dem Inhalt des Betreuerausweises (Kopie Bl. 25 der Behördenakte) unter anderem die Vermögenssorge umfasst. Bei der Abgabe der Zustimmungserklärung im Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 ist der Beigeladene somit nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch eine nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO postulationsfähige Person vertreten worden. Nach Ansicht des entscheidenden Berichterstatters ist diese Zustimmungserklärung dennoch als wirksam anzusehen, weil weder der Verzicht auf mündliche Verhandlung noch das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im Berufungsverfahren dem Anwaltszwang unterliegen (so auch Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 9 UE 911/04 -, ESVGH 55, 251, zur seinerzeit geltenden Rechtslage). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit seinem Urteil vom 24. Februar 1961 (- IV C 327.60 -, DVBl. 1961, 518), dass unwesentliche Einzelheiten des Verfahrens betreffende Erklärungen auch im Anwaltsprozess nicht dem Vertretungszwang unterliegen (so auch BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 – 5 C 52/87 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70; vgl. auch Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 67, Rn. 30). Aus diesem Grunde sieht das Bundesverwaltungsgericht eine Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO in ständiger Rechtsprechung im Anwaltsprozess auch dann als wirksam an, wenn sie durch einen nicht vertretenen Beteiligten abgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1961, a.a.O.; Urteil vom 28. April 1981 – 2 C 51/78 -, BVerwGE 62, 169; Beschluss vom 8. November 2005 – 10 B 45/05 -, juris-Ausdruck, Rn. 6). Der erkennende Berichterstatter schließt sich dieser Ansicht an. An dieser Rechtslage hat sich durch die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene derzeitige Fassung des § 67 VwGO keine grundlegende Änderung ergeben, obwohl die nunmehr geltende Fassung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO selbst ausdrücklich (nur) eine (einzige) Ausnahme vorsieht und zwar für Prozesskostenhilfeverfahren. Der erkennende Berichterstatter schließt sich der in der Literatur verbreitet vertretenen Auffassung an, dass dennoch auch nach derzeitiger Rechtslage die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden kann (so Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101, Rn. 21; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 101, Rn. 4a; Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 101, Rn. 7). Soweit teilweise eine hiervon abweichende Ansicht vertreten wird (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67, Rn. 31), teilt der erkennende Berichterstatter diese nicht, zumal diese Autoren bereits zur früheren Rechtslage der oben dargestellten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kritisch gegenüber gestanden hatten, der der Berichterstatter jedoch folgt. Aus der in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO derzeitige Fassung enthaltenen Ausnahmereglung für Verfahren der Prozesskostenhilfe kann allenfalls geschlossen werden, dass nicht andere Verfahrensarten generell vom Vertretungszwang ausgenommen werden sollen. Ausnahmen für einzelne Prozesserklärungen von untergeordneter Bedeutung im oben aufgeführten Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind hiermit jedoch nicht angesprochen. So wird etwa die Ansicht vertreten, dass trotz Wegfalls der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung enthaltene Einschränkung „soweit er einen Antrag stellt“ in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO derzeitige Fassung der Vertretungszwang nach wie vor nur dann gilt, wenn der Beteiligte einen Antrag stellt (so Kopp/Schenke, a.a.O., § 67, Rn. 32), wozu insbesondere der Beigeladene nicht verpflichtet ist. Auch hier wird also die Ansicht vertreten, dass der Wortlaut der derzeit geltenden Fassung des § 67 über die dort geregelte Ausnahme hinaus weitere Ausnahmen zulassen kann. Die Neufassung des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zwingt daher nicht dazu, die bisher geltende Ausnahme vom Vertretungszwang für eine Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht mehr zuzulassen. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde für die Einverständniserklärung nach § 87a Abs. 2 VwGO etwas anderes gelten sollte. Jedenfalls in der vorliegenden prozessualen Konstellation stellt sich auch diese Erklärung für den Beigeladenen als eine unwesentliche Einzelheiten des Verfahrens betreffende Erklärung dar. Der Beigeladene ist zwar notwendig Beigeladener nach § 65 Abs. 2 VwGO, da formal über seinen etwaigen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Wohngeld gestritten wird. Er hat gleichwohl kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, weil ein etwaiges Wohngeld auf seinen Hilfeanspruch gegen den Kläger angerechnet würde, so dass ihm – dem Beigeladenen – hiervon im Ergebnis nichts verbliebe. Der vorliegende Rechtsstreit trägt daher eher den Charakter einer Erstattungsstreitigkeit zwischen dem klagenden und dem beklagten Landkreis, an dem der Beigeladene rein formal beteiligt ist. In dieser Konstellation von ihm zu verlangen, sich zur Abgabe von Einverständniserklärungen nach §§ 101 Abs. 2, 87b Abs. 2 VwGO eines Rechtsanwalts zu bedienen, erschiene als reine Förmelei und wegen des damit verbundenen Kostenaufwands, für den für den Beigeladenen wegen der Regelung in § 162 Abs. 3 VwGO kaum Aussicht auf Erstattung bestünde, auch nicht zumutbar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Abgabe von Zustimmungserklärungen nach §§ 101 Abs., 87b Abs. 2 VwGO ist ebenfalls nicht möglich. Andererseits erscheint es auch weder sinnvoll noch geboten, den Beigeladenen von der Möglichkeit auszuschließen, wirksame Zustimmungserklärungen nach § 101 Abs. 2 VwGO und/oder § 87b Abs. 2 VwGO abzugeben. Nach alldem sieht sich der entscheidende Berichterstatter als befugt an, allein ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft sowie nach am 19. Mai 2014 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils mit am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und gleichzeitig begründet worden, so dass auch die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen. Auch der entscheidende Einzelrichter hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger unter Anwendung von § 95 Satz 1 SGB XII berechtigt ist, die Klage in eigenem Namen zu führen, um eine endgültige Klärung des dem Beigeladenen etwa zustehenden Wohngeldanspruchs herbeizuführen. Dabei ist es unerheblich, dass der ursprüngliche Bescheid noch an den Beigeladenen ergangen war und der Kläger hiergegen mit Vollmacht des Beigeladenen Widerspruch eingelegt hatte und somit auch der Widerspruchsbescheid an den Beklagten (nur) als Bevollmächtigten des Beigeladenen gerichtet worden war, weil der zur Vorgehensweise nach § 95 Satz 1 SGB XII berechtigte Sozialhilfeträger das Verfahren in jeder Phase übernehmen kann (so auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 95, Rn. 10). Es bestehen jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags. Der Kläger hat sowohl erstinstanzlich wie zweitinstanzlich lediglich eine Aufhebung der angefochtenen ablehnenden Bescheide sowie eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begehrt. Ein solcher Bescheidungsausspruch in Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Sache nicht im Sinne von Satz 1 der Regelung spruchreif gemacht werden kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Behörde aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nachfolgend eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die das Gericht nicht ersetzen kann. Die Regelungen des Wohngeldgesetzes enthalten jedoch im Wesentlichen Regelungen zu gebundenen Verwaltungsentscheidungen. Auch für die hier streitige Rechtsfrage ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Regelung eine Ermessensentscheidung des Beklagten sollte getroffen werden können und müssen. Sowohl die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG vorliegen, als auch die für die nach der genannten Regelung erforderliche Beurteilung, ob der Beigeladene Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die hierbei bedeutsame Frage, ob der Barbetrag nach § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII in die Betrachtung einzubeziehen ist oder nicht, steht offensichtlich nicht im Ermessen der Behörde und damit auch nicht des Beklagten. Kann aber ein Verpflichtungsbegehren nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden, dürfte für einen Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils kein Rechtsschutzinteresse bestehen, da damit der Rechtsstreit nicht abschließend entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 3 C 55/89 -, juris-Ausdruck Rn. 36). Es besteht indessen keine Veranlassung, diese Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen und dabei Stellung zu nehmen, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass auch in Verbindung mit rechtlich gebundenen Verwaltungsakten eine Bescheidungsklage als zulässig anzusehen ist (so Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 201 ff.). Die Klage des Klägers ist nämlich jedenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die angefochtenen Ablehnungsbescheide rechtmäßig sind und den Kläger bzw. den Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzen im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es hat dabei zutreffend dahingehend erkannt, der Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG greife im vorliegenden Fall durch, so dass der Beigeladene gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Wohngeld habe. Es hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der sozialhilferechtlich relevante Bedarf des Beigeladenen durch sein Einkommen auch dann nicht gedeckt wird, wenn diesem das zu erwartende Wohngeld in Höhe von 194,00 € hinzugerechnet wird, so dass auch durch die Bewilligung des Wohngeldes die Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG vermieden oder beseitigt werden kann. Zur weiteren Begründung nimmt der entscheidende Berichterstatter zunächst unter Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen zum angefochtenen Urteil (ab Seite 7, zweiter Absatz) und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dabei ist jedoch klarzustellen, dass mit der Bezugnahme auf § 35 SGB XII auf Seite 7, erster Absatz, erster Satz, offensichtlich die frühere Fassung der genannten Bestimmung gemeint ist, in der bis zum 31. Dezember 2010 die nunmehr in dem ab dem 1. Januar 2011 geltenden § 27b SGB XII enthaltene Regelung über die Gewährung von Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen enthalten war. Mit seinen Ausführungen nimmt das Verwaltungsgericht offensichtlich darauf Bezug, dass der Beklagte in der Anlage zum Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2012 noch die früher geltende Regelung nach § 35 SGB XII aufgeführt hatte. Für den gesamten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ab Februar 2012 ist indessen bereits § 27b SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Wie das Verwaltungsgericht und die von ihm in den Entscheidungsgründen zum angefochtenen Urteil aufgeführten Gerichte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009 – 12 S 2854/07 -, NVwZ-RR 2009, 768; SG Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2013 -, juris-Ausdruck) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2010 - 12 BV 08.3353 -, Juris-Ausdruck, Rn. 20 noch zu § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII a.F.) ist auch der erkennende Berichterstatter der Auffassung, dass der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII zur Abdeckung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen bestimmt ist und damit die zur Deckung dieses Bedarfs gewährte Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG anzusehen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., jeweils noch zu der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 WoGG) . Zutreffend weisen der Beklagte und das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich dies bereits aus der gesetzlichen Formulierung selbst ergibt, da § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII davon spricht, dass der „weitere notwendige Lebensunterhalt“ (im Sinne von § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII) insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst. Die Zuordnung dieses Barbetrages zum notwendigen Lebensunterhalt und damit zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch beruht auf der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung und ist von den Rechtsanwendern einschließlich den Verwaltungsbehörden und Gerichten hinzunehmen. Zudem ist dieser Barbetrag zur Abdeckung von Bedarfslagen vorgesehen, die typischerweise der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet werden. Die Richtigkeit dieser Auffassung stellt der Kläger mit seinen Ausführungen in seinem Berufungsschriftsatz vom 12. Juni 2014 im Grundsatz auch nicht in Frage, da er dort selbst davon ausgeht, dass der genannte Barbetrag zur Abdeckung der regelmäßig zur Bestimmung der Höhe des Regelsatzes herangezogenen Bedarfslagen dient, die auch bei einer Unterbringung in einem Heim nicht vom Heimträger erbracht werden. Den Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit dieser Auffassung in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2014 kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass der Umfang der Bedarfe im Heim und außerhalb von Einrichtungen stets gleich sein müsse. Aus den gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, dass die der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnenden Bedarfslagen individuell sehr unterschiedlich sein können ja sogar müssen. § 9 Satz 1 SGB I bestimmt hinsichtlich der Sozialhilfe, dass derjenige, der sich nicht selbst helfen kann und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe hat, die "seinem besonderen Bedarf" entspricht. In Ausführung dieses Grundsatzes regelt § 9 Abs. 1 SGB XII, dass sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person und des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt richten. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes enthielt § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung. Diese Regelung in § 9 Abs. 1 SGB XII bezieht sich offensichtlich auf alle Leistungsarten i.S.v. § 8 SGB XII, also auch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Nr. 1 der Bestimmung. Der Verwirklichung des in diesen grundlegenden Bestimmungen vom Gesetzgeber festgelegten Individualisierungsgrundsatzes (vgl. hierzu Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 9, Rn. 1 ff.) dienen verschiedene konkrete Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über die Ausgestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt. So kann der grundsätzlich nach § 24a Abs. 3 Satz 1 SGB XII durch die Gewährung von Regelsätzen zu deckende Regelbedarf im Einzelfall gem. § 24a Abs. 4 Satz 1 SGB XII individuell festgelegt werden, wenn dieser Bedarf erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. In § 30 SGB XII ist die Abdeckung von verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Mehrbedarfslagen geregelt, wobei auch dem Kläger ein Mehrbedarf zuerkannt worden ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung) werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, weshalb die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten von Fall zu Fall erheblich unterschiedlich ausfallen können. Aus all diesen Bestimmungen folgt, dass der Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe nicht in allen Lagen gleich ist, sondern nach den individuellen Gegebenheiten unterschiedlich zu bestimmen ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass von zwei Hilfebegehrenden mit identischem Einkommen der eine einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt haben kann, weil sein individuell ermittelter Bedarf sein Einkommen überschreitet, ein anderer hingegen nicht, weil dessen individueller Bedarf von seinem eigenen Einkommen gedeckt werden kann. Auch im vorliegenden Fall ergäbe sich bereits dann eine andere rechtliche Beurteilung, wenn der Beigeladene die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Mehrbedarfs (hier: nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 61,88 €) nicht erfüllen würde. Unter diesen Voraussetzungen läge sein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf auch unter Einschluss des Barbetrages bei 727,98 € und könnte somit durch sein Einkommen unter Berücksichtigung des etwa zu gewährenden Wohngeldes in Höhe von insgesamt 729,07 € gedeckt werden mit der Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG nicht zum Tragen käme. Insofern trifft es schon nicht zu, dass die Bemessung des sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs in allen Fällen gleich zu sein hat. Vielmehr widerspricht dieses Postulat des Klägers dem das Sozialhilferecht bestimmenden Individualisierungsgebot. Dies gilt erst recht für die Beurteilung des Bedarfs im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung einerseits und im Falle der ambulanten Hilfe andererseits. Es trifft nicht zu, wie der Kläger meint, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Existenzminimum im Sinne von § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII stets gleich zu sein habe. Vielmehr unterscheiden sich diese Bedarfslagen voneinander und können unterschiedliche gesetzliche Regelungen nach sich ziehen, ohne dass die jeweils gewährte Hilfe ihren Charakter als "Hilfe zum Lebensunterhalt" verlöre. Der Kläger macht auch nicht deutlich, welcher sonstigen Hilfe im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuzuordnen sein sollte. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass allein die Einordnung der fraglichen Regelung in das die Hilfe zum Lebensunterhalt regelnde Dritte Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch bedeutet, dass es sich hierbei um einen Teil des notwendigen Lebensunterhalts bzw. die Hilfe hierzu handelt. Diese rechtliche Einordnung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Während nach der früheren Regelung in § 27 Abs. 3 BSHG bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschloss, wurde mit der Eingliederung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch zum 1. Januar 2005 durch den damaligen § 35 SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen neu geregelt und zum 1. Januar 2011 mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz) vom 24. März 2011 (BGBl. I Seite 453) in die zentrale Stelle nach den generellen Regelungen in §§ 27, 27a SGB XII verschoben. Damit verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowohl den Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII als auch der Anwendung der besonderen Schutzbestimmungen in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu entziehen (vgl. zu alldem Falterbaum, in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Dezember 2014, § 27b, Rn. 3). Das Anliegen des Gesetzgerbers bestand gerade darin, die fragliche Hilfe nicht mehr als Hilfe in besonderen Lebenslagen - in der vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht aufgegriffenen Terminologie des früheren Bundesozialhilfegesetzes und des § 9 Satz 1 SGB I - aufzufassen, sondern der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen mit den hierfür geltenden strengeren Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von eigenem Einkommen und Vermögen der berechtigten Person. Dies gilt auch für den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelten Barbetrag. Diese Einordnung entspricht dem planvollen Handeln des Gesetzgebers und beruht keineswegs auf einem Irrtum oder einer unzutreffenden Bezeichnung. Der erkennende Einzelrichter vermag auch nicht die Sicht des Klägers zu teilen, diese Auffassung führe dazu, dass das Existenzminimum des Hilfeempfängers in stationärer Unterbringung mindestens um 128,00 € höher angesetzt werde als das eines Hilfeempfängers außerhalb einer Einrichtung. Diesen Betrag hat der Kläger nach seinen Angaben dadurch ermittelt, dass er von dem Eckregelsatz in Höhe von 361,81 €, den der Kläger offenbar § 5 Abs. 2 RGEG entnommen hat, einen Anteil von 27 % (offensichtlich nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) angerechnet hat, sowie zusätzlich den Bedarf für Schuhe und Kleidung, den er mit 30,40 € beziffert hat, womit er offensichtlich auf den für die Bedarfslage Bekleidung und Schuhe nach Abteilung 3 in § 5 Abs. 1 RBEG aufgeführten Betrag Bezug nimmt. Auf die Richtigkeit dieser Berechnung einzugehen, besteht keine Veranlassung, weil etwaige Unterschiede vom Gesetzgeber gewollt sind. Dieser geht nämlich von einem erhöhten Bedarf in einer Einrichtung aus, da er insofern einen höheren, offensichtlich einrichtungstypischen Bedarf an zusätzlicher Kleidung in § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII anerkannt und hierfür eine weitere Hilfe vorgesehen hat. Dies gilt auch für den Barbetrag. Die Anerkennung eines höheren Bedarfs für einen Heimbewohner beruht somit auf einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, die sich in dem Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens bei der Gestaltung der sozialrechtlichen Regelungen hält. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich im Ergebnis jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung ergeben dürfte, wenn der Beigeladene nicht in einer Einrichtung, sondern in einem eigenen Haushalt leben würde. Dann wäre nämlich nicht der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von seinerzeit 299,00 € anzuwenden, da dieser nur für Erwachsene leistungsgerechte Personen ohne eigenen Haushalt gilt, so dass im vorliegenden Fall dieser Regelsatz zu Recht zugrunde gelegt worden sein dürfte (so auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, a.a.O., § 27b, Rn. 17). Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 Anwendung finden müsste, der für das Jahr 2012 mit 374,00 € festgesetzt worden war. Unter der Annahme, dass auch in diesem Fall Unterkunftskosten in Höhe von 328,00 € anfielen und auch der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII von 61,88 € zu gewähren wäre, ergäbe sich in diesem Fall ein Gesamtbedarf in Höhe von 763,88 €, der ebenfalls vom Einkommen des Beigeladenen, das der Kläger selbst auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 12. Juni 2014 unter Einschluss des fiktiven Wohngeldes in Höhe von 194,00 € mit insgesamt 729,07 € beziffert hat, nicht abgedeckt werden könnte. Hieraus folgt, dass auch in diesem Fall der Beigeladene einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Einschluss der Unterkunftskosten hätte und damit ein etwaiger Anspruch auf Wohngeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen wäre. Nach alldem erweist sich die Klage als unbegründet, so dass das Verwaltungsgericht diese zu Recht abgewiesen hat. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser jedoch selbst, weil keine Umstände erkennbar sind, die es als billig erscheinen lassen könnten, seine außergerichtlichen Kosten unter Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, zumal der Beigeladene sich mangels Stellung eines Antrages nicht selbst in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und er zudem auf Seiten des unterliegenden Klägers steht, so dass er diesem gegenüber nicht „obsiegt“, so dass insofern für eine Kostenerstattungspflicht des Klägers kein Raum ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterfallen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Wohngeldrechts mangels Nennung dieses Rechtsgebiets in § 188 Satz 1 VwGO nicht der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.328,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahreswert (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG) der erstrebten Leistung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der klagende Landkreis macht gegenüber dem beklagten Landkreis unter Anwendung von § 95 Satz 1 SGB XII einen dem Beigeladenen vermeintlich zustehenden Wohngeldanspruch geltend. Der 1965 geborene Beigeladene erhält seit dem 1. März 2010 Hilfe zur Pflege durch den Kläger in Form der stationären Hilfe in einer Seniorenresidenz. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 erhielt er vom Beklagten Wohngeld in Höhe von 198,00 € monatlich. In seinen Bewilligungsbescheiden berücksichtigte der Kläger das Wohngeld als Einkommen des Beigeladenen. Am 8. Dezember 2011 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag, der mit Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 abgelehnt wurde. Der Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beigeladene erhalte Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wobei Kosten der Unterkunft berücksichtigt seien. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 WoGG seien Empfänger und Empfängerinnen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden seien. Der Barbetrag gemäß § 35 SGB XII sei ebenfalls Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Bedarf des Beigeladenen setze sich aus dem Regelsatz in Höhe von 299,00 €, den Unterkunftskosten in Höhe von 328,00 €, dem Barbetrag in Höhe von 110,98 € und dem Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" im Schwerbehindertenausweis i.H.v. 61,88 € zusammen und betrage insgesamt 789,86 €. Auch mit dem gegebenenfalls zu bewilligenden Wohngeld in Höhe von monatlich 194,00 € verfüge der Beigeladene unter Berücksichtigung seines Renteneinkommens in Höhe von monatlich 535,07 € nur über Einkünfte in Höhe von 729,07 €, so dass das Einkommen nicht ausreiche, um den Transferleistungsbedarf vollständig abzudecken. Die Bewilligung von Wohngeld sei daher nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen. Den hiergegen vom Kläger mit Vollmacht des Beigeladenen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 zurück. Am 10. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 95 SGB XII. Der Beigeladene erhalte seitens des Klägers Hilfe zur Pflege. Die Berechnung des Grundsicherungsbedarfs für den Beigeladenen durch den Beklagten sei fehlerhaft und beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des § 27b SGB XII. Bei der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Beigeladene Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG erhalte, sei der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen, so dass das Einkommen des Beigeladenen unter Einbeziehung des ihm zustehenden Wohngeldes seinen Gesamtbedarf abdecke. Damit sei festzustellen, dass der Beigeladene keine Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG erhalte und damit sein Wohngeldanspruch nicht ausgeschlossen sei. Wegen der ausführlichen Begründung des Klägers nimmt der entscheidende Einzelrichter zur Vermeidung von Wiederholungen unter Anwendung von § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf die Darstellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz des Entscheidungsumdrucks) und macht sich diese zu Eigen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Wohngeldanspruch des Herrn Detlef Matzke, geboren am 9. April 1965, ab dem 1. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seine angefochtenen Bescheide verteidigt. Auch insofern nimmt der entscheidende Einzelrichter wegen der Darstellung der Rechtsauffassung des Beklagten unter Anwendung von § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz des Entscheidungsumdrucks) und macht sich diese zu Eigen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nachdem der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und von dem ihnen eingeräumten Schriftsatznachlass durch Einreichung weiterer Schriftsätze Gebrauch gemacht hatten, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Einzelrichterurteil vom 14. Mai 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide erwiesen sich als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger könne aus übergeleitetem Recht nach § 95 SGB XII keinen Wohngeldanspruch gegen den Beklagten geltend machen. Dieser sei im vorliegenden Fall nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG ausgeschlossen. Der Auffassung des Beklagten zur Berücksichtigung des Betrages gemäß § 35 SGB XII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt sei zu folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die seitens des Gesetzgebers gewählte Wortwahl in § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII weder unglücklich noch ungewollt. Vielmehr lasse die Regelung im Kontext des Absatzes 1 dieser Vorschrift erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es über den in § 27b Abs. 1 SGB XII definierten "notwendigen Lebensunterhalt", einen "weiteren Lebensunterhalt" gebe, der zur Führung eines dem Grundrecht auf Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG entsprechenden Lebens in Betreuungseinrichtungen notwendig sei. Hierzu gehöre auch, dass der Heimbewohner über einen bestimmten Barbetrag verfügen könne, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Dieser Barbetrag stelle entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch keinen Teil des dem Hilfeempfänger "belassenen" eigenen Einkommens dar, sondern sei, wie alle anderen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, eine Transferleistung. Das Gericht sehe seine Rechtsauffassung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 2012 (- 12 S 2854/07 -, juris, Rn. 41) bestätigt, da das genannte Gericht dort ebenfalls den auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 SGB XII gewährten Barbetrag als Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen habe. Der Einwand des Klägers, die genannte Entscheidung beruhe auf der früheren Fassung des Wohngeldgesetzes bis zum 31. Dezember 2008, treffe zwar zu, führe im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar sei es richtig, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG kein Transferleistungsbezug anzunehmen sei, wenn das Wohngeld mit dem Einkommen ausreiche, um die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII zu vermeiden. Jedoch vermöge das Gericht die weitere Folgerung des Klägers nicht zu teilen, der Verweis auf § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII an dieser Stelle zeige, dass der an anderer Stelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geregelte Barbetrag für Heimbewohner nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII spreche vom "weiteren notwendigen Lebensunterhalt". Entgegen der Sichtweise des Klägers handele es sich hierbei nicht um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Dieser sei vielmehr nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen, dass in einer stationären Einrichtung zwar mit den Regelsätzen der elementare Hilfebedarf abgedeckt sei, dass aber darüber hinaus Menschen in solchen Einrichtungen, deren gesamtes Einkommen zur Deckung der durch die Pflege verursachten Kosten einzusetzen sei, ein zusätzlicher Betrag zuzusprechen sei, mit welchem ihnen ein Restbestand an eigenständiger Lebensführung im Sinne des vorstehend Beschriebenen ermöglicht werde. Dass es sich insoweit um eine zusätzliche Leistung handele, drücke einerseits der Wortlaut der Norm aus, zum anderen die Tatsache, dass die Vorschrift sich im Kapitel "Hilfe zum Lebensunterhalt" finde. Auch die systematische Verortung der Vorschrift spreche neben dem Wortlaut dagegen, dass es sich bei dem in § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII normierten Barbetrag als Bestandteil des "weiteren Lebensunterhalts" nur um einen Betrag handele, der dem Pflegebedürftigen aus dem eigenen Einkommen "belassen" werde. Das Gericht vermöge auch nicht dem Einwand des Klägers zu folgen, dadurch würden Pflegebedürftige in Heimen anders behandelt als außerhalb von Heimen, weil sich die Lebenssituation von Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung von derjenigen anderer pflegebedürftiger Personen außerhalb solcher Einrichtungen insoweit unterscheide, als deren gesamtes Einkommen nicht von vornherein zur Deckung der Pflegekosten aufgezehrt werde. Auch das Sozialgericht Karlsruhe teile in seinem Urteil vom 15. März 2013 (- S 1 SO 427/13 -, Juris-Ausdruck, Rn. 15) diese Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat gleichzeitig die Berufung und die Sprungrevision nach § 134 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde der Betreuerin des Beigeladenen am 16. Mai 2014, dem Kläger und dem Beklagten jeweils am 19. Mai 2014 zugestellt. Mit am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt eingelegt und gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt sei nicht richtig, weil es davon ausgehe, dass ein Wohngeldanspruch des Beigeladenen nicht bestehe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei der Beigeladene kein Empfänger von Transferleistungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 WoGG. Er sei vielmehr in der Lage, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf bestehend aus dem Regelsatz in Höhe von 299,00 €, den Unterkunftskosten in Höhe von 328,00 € und dem Mehrbedarf in Höhe von 61,88 € durch sein eigenes Einkommen und das fiktive Wohngeld zu decken, da dem Gesamtbedarf in Höhe von 688,88 € Eigenmittel in Höhe von 729,07 € gegenüberstünden. Der Barbetrag in Höhe von 100,98 € sei hingegen nicht Teil des Regelbedarfs nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII und damit unberücksichtigt zu lassen. Das Existenzminimum sei grundsätzlich für Hilfeempfänger in stationären Einrichtungen und außerhalb von stationären Einrichtungen gleich. Es seien die gleichen Grundbedürfnisse zu decken, die in § 5 Abs. 1 RBEG aufgeführt seien. Die Deckung dieses Existenzminimums erfolge jedoch auf unterschiedliche Art und Weise. Hilfeempfänger außerhalb stationärer Unterbringung erhielten die Leistungen zur Deckung ihres Existenzminimums direkt ausgezahlt. Hilfeempfänger, die im Heim untergebracht seien, könnten einen großen Teil ihrer Bedürfnisse nicht mehr selbst decken. In diesem Bereich trete das Heim als Versorger auf und kümmere sich darum, dass die Bedürfnisse des Hilfeempfängers erfüllt werden. Das Heim sorge in einem zusammengefassten Leistungspaket für Unterkunft, Verpflegung usw., womit jedoch ein Teil der Bedarfe nach § 5 Abs. 1 RBEG nicht abgedeckt sei, insbesondere die Bedarfslagen Bekleidung und Schuhe, Verkehr, Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Bildung. Die Summe der hierfür nach § 5 Abs. 1 RBEG zugrunde zu legenden Teilbeträge ergebe insgesamt 97,79 €, was nahezu identisch sei mit 27 % des hier festgelegten Eckregelsatzes. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Berechnung führe im Ergebnis dazu, dass das Existenzminimum des Hilfeempfängers in stationärer Unterbringung mindestens 128,00 € höher angesetzt werde als das eines Hilfeempfängers außerhalb einer Einrichtung, wobei sich dieser Betrag aus der Summe von 27 % des Eckregelsatzes in Höhe von 361,81 € zuzüglich Bedarf für Schuhe und Kleidung in Höhe von 30,40 € ergebe. Dieses Ergebnis widerspreche dem Willen des Gesetzes, der gem. § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII davon ausgehe, dass das Existenzminimum in beiden Fällen gleich groß sei. Es sei kein Grund dafür erkennbar, warum ein Hilfeempfänger in einer stationären Einrichtung einen doppelt so hohen Bedarf etwa an Freizeit und Kultur und Unterhaltung haben sollte. Diese Sicht bilde außerdem auch nicht die Realität des Heimbewohners ab. Tatsächlich stünden ihm nur 39,36 € Anteil des Regelsatzes für Freizeit, Kultur und Unterhaltung zur Verfügung, nämlich als Anteil des ausgezahlten Barbetrages. Sofern Heime ihren Bewohnern Angebote in diesem Bereich machten, etwa Ausflüge oder Kinobesuche organisiert würden, seien diese regelmäßig kostenpflichtig. Das vom Verwaltungsgericht Darmstadt zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg widerspreche seiner Auffassung nicht, weil es verkenne, dass es sich bei der Berechnung für den Transferleistungsbedarf für das Wohngeldgesetz um eine fiktive hilfsweise Bedarfsermittlung handele und diese fiktive Hilfeberechnung nicht mit der tatsächlichen Abwicklung der Bedarfsdeckung nämlich der Auszahlung des Barbetrages vermengt werden dürfe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2014 - 2 K 875/12.DA - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 23. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, den Wohngeldanspruch des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und den Beigeladenen neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen werden müsse. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt unter anderem einen angemessenen Barbetrag. Diesem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes widerspreche die Auslegung des Klägers, der Barbetrag sei ein aus der Regelleistung zu zahlender Betrag. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 9. September 2014 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. August 2014 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Beide Beteiligte haben gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 hat die gesetzliche Betreuerin des Beigeladenen ebenfalls einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter zugestimmt.