Beschluss
2 B 86/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0303.2B86.17.00
18mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die zutreffende Bewertung des widersprüchlichen und unglaubhaften Vortrags zum (Nicht-) Zugang der Rundfunkgebührenbescheide vom 3. August 2012 und 1. September 2012 sowie der Mahnung vom 1. Dezember 2012. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen vollstreckungsrechtlichen Verfahrens geht das Beschwerdevorbringen nicht (mehr) ein. Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Vollstreckung deshalb rechtswidrig sei, weil ihr mangels Behördeneigenschaft des WDR keine Verwaltungsakte im Rechtssinne zugrunde lägen, ist dies nicht nachvollziehbar. Gerade wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, wie der Antragsteller annimmt, hier nicht gelten sollte, ist der dann allein in Betracht kommenden Regelung des § 7 Abs. 5 und 6 RGebStV eine eindeutige Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten durch die Landesrundfunkanstalten, wie der Antragsteller letztlich selbst ausführt, zu entnehmen. Hiervon geht die Rechtsprechung auch seit jeher aus, ohne dass insoweit eine eigenständige Begründung auch nur für erforderlich gehalten würde. zum RGebStV vgl. nur BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60; Ohlinger/Wagenfeld, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RGebStV Rn. 41 m. w. N.; zum RBStV BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 ff. § 7 Abs. 6 RGebStV verweist zudem ausdrücklich auf die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren. Vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 10 B 2411/15 -, NVwZ-RR 2017, 76. Ein ergänzender Rückgriff auf § 35 VwVfG NRW müsste im Übrigen nach dem vom Antragsteller vertretenen Verständnis von vornherein ausscheiden. Ihn begründet die Beschwerde auch nicht weiter. Unbeschadet dessen geht die Argumentation des Antragstellers von der falschen und ebenfalls nicht weiter begründeten Vorstellung aus, nur Teile der Landesverwaltung seien Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4, 35 VwVfG NRW. Dass dies zu kurz greift, zeigt gerade § 2 VwVfG NRW mit seinen Ausnahmeregelungen etwa für Religionsgemeinschaften oder Universitäten. Wenn es sich bei diesen nicht zur allgemeinen Landesverwaltung im Sinne von Art. 77 LV NRW zählenden Einrichtungen nicht um „Stellen, die hoheitliche Befugnisse wahrnehmen“ (§ 1 Abs. 4 VwVfG bzw. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW), also um Behörden, handelte, wären die Ausnahmevorschriften schlicht überflüssig. Ausgehend hiervon kommt es auf die von der Beschwerde ebenfalls umfangreich erörterte Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - konkret § 53 VwVfG NRW, während für § 35 VwVfG NRW offenbar selbstverständlich anderes gelten soll - Anwendung finden, so insbesondere OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris Rn. 32; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -, Städte- und Gemeinderat 1988, S. 25 f., oder ob die Anwendung insgesamt durch § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, so OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 16 A 49/09 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5 f. (jeweils zu § 80 VwVfG), nicht entscheidungserheblich an. Zwar spricht aus Sicht des Senates alles dafür, dass diese Regelung allein - wie auch für die sonstigen Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW überwiegend anerkannt ist vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, § 2 Rn. 8, 10; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 38 - lediglich dem Schutz und der Sicherung der inneren Rundfunkfreiheit dient, sich also auf das „forum internum“ beschränkt. Hierzu gehört das Verfahren der Gebühren- bzw. Beitragserhebung jedoch nicht. Diese Regelungen werden vielmehr zulässiger- und sogar notwendigerweise durch staatsvertragliche Regelungen der Länder und damit im originär staatlichen Bereich getroffen. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60. Das gilt - wie ausgeführt - namentlich für die Regelung, dass rückständige Rundfunkbeiträge bzw. Rundfunkgebühren durch „Bescheid“ festzusetzen sind. Warum auf diese dann die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes keine Anwendung finden sollten, erschließt sich nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Gebührenforderung hier nach § 53 VwVfG NRW noch nicht verjährt ist, vielmehr eine 30- jährige Verjährungsfrist gilt. Selbst wenn man indes mit dem Antragsteller davon ausginge, dass die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auch den Gebühreneinzug erfasst, bliebe ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 53 VwVfG NRW zulässig. Vgl. dazu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 16 A 49/09 -, juris Rn. 29 ff, für § 3a Abs. 1 VwVfG NRW auch OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris Rn. 32 f. Die in § 53 VwVfG NRW getroffenen Regelungen zur Verjährungshemmung durch Verwaltungsakt und die Festlegung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren im Falle eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes sind solche allgemeinen Rechtsgrundsätze, vgl. dazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 1 ff, 18, was sich auch in der entsprechenden Vorschrift des § 197 BGB für die vergleichbaren Fälle rechtskräftig festgestellter Ansprüche oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden ergibt. Warum der in § 53 VwVfG NRW statuierte allgemeine Rechtsgedanke nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein soll, legt der Antragsteller auch nicht dar. Dies wäre indes schon deshalb zumindest naheliegend gewesen, weil seine Überlegungen ihn zu dem Schluss geführt haben, dass im Übrigen jegliche Regelung zu den Rechtsfolgen der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Bescheide fehle. Selbst wenn man noch weitergehend mit dem Antragsteller allein auf die Verjährungsvorschriften des BGB abstellte - wobei der in Bezug genommene § 4 Abs. 4 RGebStV jedoch schon nach seiner systematischen Stellung jedenfalls nicht unmittelbar für Bescheide nach § 7 RGebStV gilt und die Beschwerde eine Begründung für eine analoge Anwendung nicht enthält -, ergäbe sich hier keine Verjährung der zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge aus dem Jahr 2012. Denn mit der Anwendung der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB hätte es in diesem Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht sein Bewenden. Der Antragsteller übersieht, dass in diesem Fall auch die Regelung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finden müsste, wonach die Verjährung neu beginnt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Hierzu gehören etwa auch Vollstreckungsanordnungen, vgl. dazu Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG-Kommentar, 10. Aufl. 2014, § 3 Rnr. 9; Ellenberger, in: Palandt, BGB-Kommentar, 74. Aufl. 2015, § 212 Rn. 9 f., wie sie hier unter dem 1. März 2013 (Beiakte 1 b S. 33) und 4. März 2016 (Beiakte 1 a S. 1) dokumentiert sind, sowie der nachfolgende Vollstreckungsauftrag 2013/879 (Beiakte 1 b S. 41). Verjährung ist daher auch unter Anwendung der Vorschriften des BGB derzeit nicht eingetreten. Unabhängig hiervon ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der Annahmen des Antragstellers jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der umstrittenen Vollstreckung. Bei dieser Ausgangslage lässt aber das Beschwerdevorbringen - wie auch der Vortrag des Antragstellers im Übrigen, einen Anordnungsgrund nicht ansatzweise erkennen. Angesichts der Höhe der in Rede stehenden Forderung ist ihm ohne weiteres zuzumuten, diesen Betrag vorläufig unter Vorbehalt zu zahlen und dadurch die geltend gemachten negativen Folgen etwa der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu vermeiden. Dass er hierzu nicht in der Lage sein sollte, macht er selbst nicht geltend und liegt unter Zugrundelegung statistischer Wahrscheinlichkeiten bei seinem beruflichen Hintergrund ohne entsprechenden Sachvortrag fern. Die abschließenden Ausführungen der Beschwerdebegründung zum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehenden Rechtsschutzbedürfnis sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht ist von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen und hat insbesondere nicht in Frage gestellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.