Beschluss
10 B 1084/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0519.10B1084.20.00
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Tenor
Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. April 2020 - 2 L 178/20.DA - wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. April 2020 - 2 L 178/20.DA - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. April 2020 - 2 L 178/20.DA - wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. April 2020 - 2 L 178/20.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem der Antragsgegner seine mit Schriftsatz vom 23. April 2020 eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. April 2020 eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 8. April 2020 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 8. April 2020 dergestalt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden solle, ihm statt eines Platzes in einer Tageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich von Montag bis Freitag einen Platz in einer Tageseinrichtung im Umfang von sieben Stunden täglich von Montag bis Freitag nachzuweisen. Der Antragsteller macht insoweit im Wesentlichen geltend, § 24 Abs. 3 SGB VIII sehe keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs der nachzuweisenden Betreuungsmöglichkeit auf fünf Stunden vor und eine zeitliche Begrenzung des werktäglichen Betreuungsumfangs dürfe wegen der Bedeutung des ihr immanenten Grundrechtsbezugs nur durch Bundesgesetz erfolgen. Da ein Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bestehe, der auch die Wahrung der berechtigten Interessen der Eltern an der Vereinbarkeit von Kindererziehung und beruflicher Tätigkeit umfasse, bestehe ein Anspruch auf eine fünf Stunden je Werktag übersteigende Kinderbetreuung. Entsprechend sei der Antragsgegner weitergehend zu verpflichten. Diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers auf eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von sieben Stunden täglich von Montag bis Freitag. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII; denn daraus, dass im Hinblick auf die Ganztagsbetreuung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert ist, folgt, dass eine Ganztagsbetreuung gerade nicht vom Rechtsanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst ist. Der Regelung einer derartigen Hinwirkungspflicht bedürfte es nämlich nicht, wenn nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bereits ein subjektiver Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung bestünde (so bereits: Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 10 B 2754/19 - n. v.). Dies rechtfertigt die Annahme, dass dem Anspruch des Antragstellers auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Verpflichtung, ihm im Umfang von werktäglich fünf Stunden einen Betreuungsplatz nachzuweisen, hinreichend Genüge getan ist. Wegen der sachlichen Berechtigung der zeitlichen Begrenzung des Umfangs auf fünf Stunden wird zur weiteren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers folgt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aus dessen Unterliegen im Beschwerdeverfahren, die des Antragsgegners gemäß § 155 Abs. 2 VwGO aus der Rücknahme seiner Beschwerde. In der Gesamtsicht ist es sachgerecht, den Kostenanteil des Antragsgegners höher zu gewichten als den des Antragstellers, weil der Antragsgegner die vollständige Aufhebung der zu seinen Ungunsten erlassenen einstweiligen Anordnung begehrt hat, der Antragsteller hingegen nur die nachträgliche Erweiterung des Betreuungsumfangs um werktäglich zwei Stunden. Diesem Verhältnis erscheint eine anteilige Kostenbelastung von 1/3 zu 2/3 für das Beschwerdeverfahren angemessen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).