Beschluss
2 L 1953/21.DA, 10 B 2295/21
VG Darmstadt 2. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2021:1026.2L1953.21.DA.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht allein gegenüber den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die wiederum durch Landesrecht bestimmt werden. In Hessen sind dies in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte.
2. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VII wird nicht durch die Auslastung der Kapazitäten im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers berührt.
3. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich ein Anspruch auf eine halbtägige Förderung. Diese umfasst eine Betreuung von fünf Stunden täglich.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort einen Platz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen, der von Montag bis Freitag eine Betreuung des Antragstellers im Umfang von fünf Stunden täglich gewährleistet. Der nachzuweisende Tageseinrichtungsplatz muss vom Wohnsitz des Antragstellers in A-Stadt bei Nutzung eines Personenkraftwagens oder – sollte ein solcher nicht für die Beförderung des Antragstellers zur Verfügung stehen – öffentlicher Verkehrsmittel binnen 30 Minuten erreichbar sein.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/9 und der Antragsgegner zu 5/9 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht allein gegenüber den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die wiederum durch Landesrecht bestimmt werden. In Hessen sind dies in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. 2. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VII wird nicht durch die Auslastung der Kapazitäten im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers berührt. 3. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich ein Anspruch auf eine halbtägige Förderung. Diese umfasst eine Betreuung von fünf Stunden täglich. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort einen Platz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen, der von Montag bis Freitag eine Betreuung des Antragstellers im Umfang von fünf Stunden täglich gewährleistet. Der nachzuweisende Tageseinrichtungsplatz muss vom Wohnsitz des Antragstellers in A-Stadt bei Nutzung eines Personenkraftwagens oder – sollte ein solcher nicht für die Beförderung des Antragstellers zur Verfügung stehen – öffentlicher Verkehrsmittel binnen 30 Minuten erreichbar sein. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/9 und der Antragsgegner zu 5/9 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen und ein Anspruch besteht. Wird mit der begehrten Regelung - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Für den Antrag besteht zunächst das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat seinen Bedarf rechtzeitig am 28.06.2021 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht und dem Antragsgegner ausreichend Zeit eingeräumt, einen entsprechenden Platz vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens am 01.10.2021 nachzuweisen. Der am Z..2018 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII glaubhaft gemacht. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Antragsteller hat sein drittes Lebensjahr am Z..2021 vollendet, sodass ein entsprechender Anspruch besteht. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 HKJGB gegenüber dem Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegenüber der Wohnortgemeinde (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Beschlüsse vom 28.12.2020 – 10 B 2724/20 – und 10.02.2021 – 10 B 2290/20 –). Der damit dem Grunde nach bestehende Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII wird auch nicht durch die Auslastung der Kapazitäten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners berührt (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34 ff.). Insbesondere ist vorliegend nicht ein Fall der Unmöglichkeit anzunehmen, der die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII entfallen ließe. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 40), die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 22.07.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2019, 10 ME 134/19, juris). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 24.10.2019 (Az.: 10 B 1966/19) diesbezüglich klargestellt, dass der entsprechende Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt stehe und im Falle des Fehlens entsprechender Betreuungsplätze der grundsätzlich bestehende Primäranspruch im Falle seiner Nichterfüllung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger insbesondere die Grundlage für das Entstehen von Sekundäransprüchen etwa in Form von Ansprüchen auf Schadenersatz des Kindes oder auch seiner Eltern bleibe. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit der Antragsteller einen ganztätigen Betreuungsplatz mit einer Betreuungszeit von 9 Stunden beantragt hat, ist der Antrag jedoch abzuweisen, soweit er über eine tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden hinausgeht. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine halbtägige Förderung (vgl. Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 24 Rn. 34). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Nach Satz 2 der Vorschrift haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für die Altersgruppe der Kinder ab drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich eine objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert hat, folgt, dass diese nicht vom Rechtsanspruch des Satzes 1 umfasst sein kann. Die Regelung in Satz 2 der Vorschrift wäre erkennbar sinnlos, wenn auf eine Ganztagsbetreuung bereits ein subjektiver Anspruch nach Satz 1 bestünde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 4). Aus den landesrechtlichen Vorschriften des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch i.V.m. § 24 Abs. 6 SGB VIII ergibt sich nichts Anderes. In Hessen existieren keine landesrechtlichen Regelungen, vergleichbar den Kinderförderungsgesetzen anderer Bundesländer, welche einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung festschreiben. Nach Auffassung des Gerichts umfasst eine halbtägige Betreuung eine Förderung von fünf Stunden täglich. Es ist insoweit umstritten, ob wegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, die (halbtägige) Betreuungszeit mindestens sechs Stunden betragen muss (so Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58) oder ob, was die Abgrenzung zur nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfassten Ganztagsbetreuung nahelegt, eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens vier Stunden ausreichend sein kann (vgl. Rixen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 SGB VIII, Rn. 21). Im Landesrecht wird der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz meistens als Anspruch auf Förderung von fünf Stunden täglich bzw. als Anspruch auf den herkömmlichen Halbtagskindergartenplatz ausgelegt (vgl. BT-Drs. 15/6014, S. 175; BeckOGK/Etzold, 01.09.2019, SGB VIII § 24 Rn. 76). Das Gericht geht im Hinblick auf die Zielsetzung in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII davon aus, dass durch die Betreuungszeiten zumindest eine Halbtags-Berufstätigkeit ermöglicht werden muss (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2011 - 7 L 341/11 -, juris Rn. 39; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 24 Rn. 48). Bei pauschaler Zugrundelegung einer werktäglichen Arbeitszeit von in der Regel acht Stunden ist bei einer halbtägigen Berufstätigkeit eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden anzunehmen. Zu diesen vier Stunden hinzuzurechnen ist die Zeit für den An- und Abfahrtsweg zwischen Betreuungseinrichtung und Arbeitsstelle, den das Gericht im Mittel mit 30 Minuten pro Wegstrecke ansetzt. Auch diese Auffassung des Gerichts wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.05.2020 bestätigt (10 B 1084/20). Es sei davon auszugehen, dass dem Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Verpflichtung, im Umfang von werktäglich fünf Stunden einen Betreuungsplatz nachzuweisen, hinreichend genüge getan werde. Im Umfang seines Anspruches steht dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Nach Auffassung des Gerichts reicht in Fällen der vorliegenden Art schon allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege zur Darlegung eines Anordnungsgrundes aus. Denn die Kinderbetreuung, die nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich daher durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht nachkommt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn. 10; a. A. VGH BW, Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt in einer weiteren Entscheidung vom 06.02.2020 (10 B 2934/19) zum Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII aus, dass ein Anordnungsgrund in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich anzunehmen sei, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII in Frage stehe, die in der Regel nur bis zum Schuleintritt erfolge, also für etwa drei Jahre. Es erscheine nicht gewährleistet, dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache innerhalb dieses in Frage kommenden Zeitraums ergehen werde. In einem solchen Falle ginge einem Kind der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII endgültig verloren, wenn ihm kein Platz in einer Tageseinrichtung nachgewiesen werden könne. Aus diesem Grunde steht dem Anspruch vorliegend auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nämlich nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Stattgabe hinsichtlich des Nachweises für einen Halbtagesplatz (5 Stunden) in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung steht die Abweisung hinsichtlich des darüber hinaus begehrten Nachweises für weitere 4 Stunden Betreuung gegenüber. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.