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Urteil

11 UE 218/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1122.11UE218.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie hat auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 29. November 1982, durch die der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Abdeckung der ihr zur Nutzung überlassenen Grabstätte mit einer Steinplatte abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 125 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten schränkt das Grundrecht der Klägerin auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in unzulässiger Weise ein. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts wird das Recht umfaßt, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Ihnen ist angesichts des bestehenden Friedhofszwangs, d.h. der Pflicht, Verstorbene auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), besonderes Gewicht beizumessen. Wird die Freiheit des Einzelnen in bezug auf die Gestaltung von Grabstätten eingeschränkt, bildet daher nach allgemeiner Meinung Art. 2 Abs. 1 GG den Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwGE 17, 119 [120]; Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1984, 11 UE 671/84, S. 10 des Umdrucks; VGH BW, DÖV 1988, 474 [475] m.w.N.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., S. 62). Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 1 der Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofssatzung) vom 15. Juni 1982 - FO -, die abweichend vom bisherigen Rechtszustand anordnet, daß Gräber nur bis zu 40 v.H. ihrer Fläche mit liegenden Grabmalen und Einfassungen oder anderen luft- und wasserundurchlässigen Werkstoffen abgedeckt werden dürfen, vermag der Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten keine Grenzen zu setzen, da sie nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gehört. Diese Satzungsbestimmung ist ungültig. Auf sie gestützte Maßnahmen, wie die hier in Rede stehende Entscheidung der Beklagten, sind daher rechtswidrig. Das ausnahmslos für alle Friedhöfe der Beklagten geltende Verbot von Vollabdeckungen ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Hiermit hat die Beklagte die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Regelungsbefugnis überschritten. Zugleich beschränkt das Verbot in unzulässiger, weil unverhältnismäßiger Weise die durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten. Nach § 1 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und die Benutzung der Friedhöfe "nach Maßgabe dieses Gesetzes" durch Satzungen zu regeln. Inhalt und Umfang der den kommunalen Friedhofsträgern übertragenen Regelungsbefugnis sind vom Gesetzgeber durch die Festlegung des Friedhofszwecks in § 3 Abs. 1 Friedhofsgesetz in normativ verbindlicher Weise vorgegeben. Hiernach dienen Friedhöfe der Bestattung sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Regelungsbefugnis des Friedhofsträgers erstreckt sich mithin auf den Erlaß derjenigen Vorschriften, die erforderlich sind, um eine angemessene und geordnete Leichenbestattung sowie eine dem Gedenken an die Verstorbenen entsprechende würdige Gestaltung der Grabstätten zu gewährleisten. Dies bedeutet zugleich, daß der Satzungsgeber nur in diesem Rahmen befugt ist, das Grundrecht der Nutzungsberechtigten auf eine ihren eigenen und den Vorstellungen des Verstorbenen entsprechende Grabgestaltung zu beschränken. Zu weitergehenden, insbesondere zur Erreichung der vorgenannten Friedhofszwecke nicht erforderlichen, sondern bestimmten gestalterischen oder ästhetischen Vorstellungen dienenden Einschränkungen der Grundrechtsausübung ist er mangels entsprechender Ermächtigung grundsätzlich nicht befugt (vgl. Gaedke, a.a.O., S. 63, 158 ff. m.w.N.). Soll eine Friedhofsanlage geschaffen werden, für die über den Friedhofszweck hinausgehende, die Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten einschränkende Bestimmungen für die Grabgestaltung gelten sollen, muß der Friedhofsträger auf anderen Friedhöfen oder Friedhofsteilen des Gemeindegebiets die Möglichkeit schaffen, daß die Nutzungsberechtigten eine ihren eigenen und den Vorstellungen des Verstorbenen entsprechende Grabgestaltung wählen können, ohne an besondere, zur Erreichung des Friedhofszwecks nicht erforderliche Gestaltungsbestimmungen gebunden zu sein (allgemeine Meinung, vgl. BVerwG a.a.O., S. 121; Urteil vom 26. September 1986, NVwZ 1987, 679 ; Hess. VGH, a.a.O., S. 11; OVG Rh.Pf., Urteil vom 19. Oktober 1982, Umdruck S. 6; VGH BW,a.a.O., S. 475 m.w.N.; Bay. VerfGH, Ent. vom 12. Dezember 1980, Bay. VBl. 1981, 207 [208]; Gaedke, a.a.O., S. 172 ff.). Demgemäß sehen die Mustersatzungen des Deutschen Städtetages vom 9. März 1966 i.d.F. vom 13. Juni 1983 und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Stand: April 1978, in §§ 19 bis 21 für Friedhöfe die Einrichtung von Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sowie ein entsprechendes Wahlrecht der Nutzungsberechtigten vor. Die Beklagte, hat abweichend von den vorgenannten Mustersatzungen und der Praxis zahlreicher Städte und Gemeinden den Nutzungsberechtigten ihrer Friedhöfe eine derartige Wahlmöglichkeit nicht eingeräumt. Unstreitig sind auf keinem der kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Wiesbaden Abteilungen ohne besondere Gestaltungsbestimmungen eingerichtet. Demgemäß vermögen nur diejenigen Bestimmungen ihrer Friedhofsordnung die Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten zulässigerweise zu begrenzen, die erforderlich sind, um die in § 3 Friedhofsgesetz bezeichneten Zwecke zu erreichen. Bei Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabs auf die umstrittene Satzungsbestimmung ergibt sich, daß das Verbot von Vollabdeckungen weder zur Wahrung der Würde des Friedhofs noch zur Sicherstellung einer geordneten Leichenbestattung erforderlich ist. Die Auffassung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: Die Ermächtigung des Friedhofsträgers, die zur Wahrung der Würde des Friedhofs gebotenen und die Gestaltungsfreiheit der Nutzungsberechtigten nicht übermäßig einschränkenden Regelungen zu treffen, schließt zwar die Befugnis ein, von dem Friedhof solche Gestaltungsformen fernzuhalten, die nach allgemeiner Anschauung der Würde des Ortes abträglich oder sonstwie geeignet sind, Ärgernis zu erregen oder die Benutzer in ihren Empfindungen ernsthaft zu stören (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 121; OVG Rh.Pf., a.a.O., S. 5 f. des Umdrucks; Gaedke, a.a.O., S. 64, 159 f., 169 ff.). Dabei ist nicht auf Vorstellungen einzelner oder die der Friedhofsverwaltung, sondern auf den sogenannten "gebildeten Durchschnittsmenschen" abzustellen (siehe hierzu Gaedke, a.a.O., S. 169 f.). Anhaltspunkte dafür, daß Vollabdeckungen aus Stein als solche die Würde des Friedhofs verletzen könnten, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich (vgl. auch Gaedke, a.a.O., S. 172). Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Mehrheit der Bevölkerung eine gärtnerische Gestaltung von Friedhöfen befürwortet, unterliegen abweichende Gestaltungswünsche dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG, sofern sie nicht zu einer Verunstaltung der Grabstätte führen und andere Friedhofsbenutzer in ihrer Andacht stören. Da es sich mithin bei § 26 Abs. 3 Satz 1 FO um eine zur Wahrung der Würde des Friedhofs nicht erforderliche besondere Gestaltungsbestimmung handelt, wäre sie nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Beklagte in einer anderen Abteilung desselben oder eines anderen Friedhofs in zumutbarer Weise die Möglichkeit eingeräumt hätte, Grabstätten mit Steinplatten voll abzudecken (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 121; VGH BW, a.a.O., S. 475; Bay. VerfGH, a.a.O., S. 208). Dies ist indessen - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Das von der Beklagten angeordnete generelle Verbot von Vollabdeckungen ist nach Auffassung des Senats aber auch nicht erforderlich, um eine geordnete Leichenbestattung auf den Friedhöfen der Beklagten sicherzustellen, wie es von ihr zur Rechtfertigung dieser neuen Regelung vorgetragen wird. Sie beruft sich insoweit darauf, Vollabdeckungen verlangsamten den Verwesungsprozeß, so daß damit gerechnet werden müsse, daß er nicht innerhalb der in § 11 Abs. 2. FO festgelegten Wiederbelegungsfristen abgeschlossen wäre. Dies wiederum habe zur Folge, daß ein zusätzlicher Bedarf an Friedhofsflächen entstehen würde. Die Anlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener Friedhöfe sei jedoch außerordentlich schwierig und mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Argumentation der Beklagten in Widerspruch zu geltendem Recht steht: Nach § 7 Abs. 2 Friedhofsgesetz sind die Ruhefristen unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen. Der Gesetzgeber hat mithin entschieden, daß die Verwesungsdauer als konstante und die Ruhefristen als variable Größe zu behandeln sind. Stellt sich heraus, daß die geltenden Ruhefristen nicht ausreichen, um eine vollständige Verwesung sicherzustellen, ist der Friedhofsträger verpflichtet, die Ruhefristen entsprechend zu verlängern und gegebenenfalls die vorhandenen Friedhofsflächen zu erweitern (§ 1 Abs. 2 Friedhofsgesetz). Des weiteren hat die Beklagte in bezug auf ihre Behauptung, bei Zulassung von Vollabdeckungen müßten die Ruhefristen verlängert werden, so daß zusätzlicher Flächenbedarf entstehe, nicht einmal ihrer Darlegungspflicht genügt. Erst recht hat sie nicht vor Änderung der Friedhofssatzung - wie es geboten gewesen wäre (vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1978, Deutsche Friedhofskultur 1978, 208 f.; Gaedke, a.a.O., S. 172) - durch Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens die Auswirkungen von Vollabdeckungen auf den Verwesungsprozeß unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit der einzelnen Friedhöfe feststellenlassen. Das von ihr angeordnete Verbot beruht, vielmehr auf nicht durch Tatsachen belegten Mutmaßungen. In ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 1984 hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt, keine Kenntnis darüber zu haben, um welchen Zeitraum die Verwesungsdauer bei einem voll abgedeckten Grab verlängert wird. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie in dieser Hinsicht substantiierte tatsächliche Angaben nicht machen können. Ihre Bezugnahme auf zwei Schreiben des Hessischen Landesamts für Bodenforschung vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern. Das Hessische Landesamt hat, ohne die tatsächlichen Verhältnisse zu kennen und ohne die von ihm für erforderlich gehaltenen eingehenden Untersuchungen vornehmen zu können, lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen, daß Vollabdeckungen die Verwesungsdauer üblicherweise verlängerten. In dieser unverbindlichen Form sind diese Äußerungen für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung. Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung. Insbesondere besteht kein Grund dazu, den Vermutungen der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, zumal die Frage einer eventuellen Verlängerung der Verwesungsdauer für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist. Denn selbst wenn sich die Verwesungsdauer tatsächlich infolge der Abdeckung mit Steinplatten verlängern würde, wäre hiermit noch nicht geklärt, ob dies zu einer Verlängerung der bestehenden Ruhefristen und letztlich zu einer Überbelegung sämtlicher Friedhöfe der Beklagten führen würde. Zunächst ist die Beklagte - wie bereits dargelegt - gesetzlich zur Bereitstellung ausreichender Friedhofsflächen nach Maßgabe der Belegung und der Verwesungszeiten verpflichtet. Darüber hinaus hat sie nicht durch Tatsachen belegt, daß die Verwesungsdauer bei Erdgrabstätten die in § 11 Abs. 2 FO festgelegten Ruhefristen in vollem Umfang in Anspruch nimmt. Ihr unspezifizierter Hinweis auf das gelegentliche Auffinden von Leichenresten nach Ablauf der Ruhefristen genügt insoweit nicht. Außerdem hat die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin unwidersprochen gelassen, es stünden genügend unbelegte Friedhofsflächen zur Verfügung, um selbst bei geringfügiger Verlängerung der Ruhefristen eine geordnete Leichenbestattung zu gewährleisten. Bei dieser Sachlage ist das von der Beklagten angeordnete generelle Verbot von Vollabdeckungen nicht erforderlich, um eine geordnete Leichenbestattung im Gemeindegebiet sicherzustellen. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Satzungsänderung auf das Urteil des OVG NW vom 23. Mai 1978. Im Unterschied zum vorliegenden Fall hatte der dortige Friedhofsträger vor der Änderung der Friedhofssatzung durch Einholung eines breit angelegten geologischen Gutachtens klären lassen, daß auf Grund der besonderen Bodenbeschaffenheit der dortigen Friedhöfe sich die Verwesungsdauer bei voll abgedeckten Gräbern verlängern würde und die geltenden Ruhefristen nicht mehr ausreichten. Ein derartiges Gutachten hat die Beklagte im vorliegenden Fall indessen nicht eingeholt. § 26 Abs. 3 Satz 1 FO ist daher wegen Fehlens der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage ungültig. Somit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Versagung der Genehmigung des Antrags der Klägerin. Da im übrigen die Voraussetzungen des § 23 FO vorliegen, ist die Beklagte verpflichtet, dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Abschließend weist der Senat darauf hin, daß der Beklagten die Möglichkeit bleibt, künftig Abteilungen mit und solche ohne besondere Gestaltungsvorschriften einzurichten und bei ersteren die Vollabdeckung von Grabstätten mit Steinplatten zu untersagen. Damit kann sie die bei ihr ausweislich des Inhalts des von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgangs "Grababdeckung Satzungsänderung 1974" durchaus vorhandenen gestalterischen Vorstellungen auf einigen Friedhöfen insgesamt und im übrigen auf einzelnen Friedhofsteilen zur Geltung bringen, ohne den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zu nehmen, ihre Grabstätten nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Außerdem wird auf diese Weise der Tatsache Rechnung getragen, daß es Menschen gibt, die - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - im Hinblick auf ihr, Alter, ihren auswärtigen Wohnsitz und ihre finanzielle Situation nicht in der Lage sind, eine gärtnerische Grabpflege selbst oder durch einen Gärtnereibetrieb sicherzustellen, selbst wenn sie dies einer (pflegeleichten) Steinabdeckung vorziehen würden. Im übrigen hält der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten den Hinweis für geboten, daß die Beklagte die Senatsentscheidung zum Anlaß nehmen sollte ihre Friedhofssatzung zu novellieren. Abgesehen von Ungereimtheiten, wie z. B. der Anwendbarkeit des Vollabdeckungsverbots auf Grüfte und Urnengräber, dürfte eine Vielzahl der in den §§ 23 bis 32 FO enthaltenen gestalterischen Bestimmungen weder zur Wahrung der Würde des Friedhofs noch zur Sicherstellung einer geordneten Bestattung, einschließlich des Aspekts der Gefahrenabwehr, erforderlich sein, soweit sie überhaupt diesen Zielen zu dienen bestimmt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Vermerk: Streitwert - auch für das Berufungsverfahren - DM 4.ooo,-- . Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Friedhofsträger befugt ist, die vollständige Abdeckung einer Grabstätte mit einer Steinplatte generell nicht zuzulassen. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der Reihengrabstätte im Abteil ..., des Südfriedhofs der Beklagten. Am 13. November 1982 beantragte sie die Erteilung der Genehmigung für die Anbringung einer die Grabstätte in vollem Umfang abdeckenden Steinplatte. Die Beklagte lehnte den Antrag am 29. November 1982 mit der Begründung ab, auf Grund der neugefaßten Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 15. Juni 1982 dürften Gräber nur noch bis zu 40 % ihrer Fläche mit liegenden Grabmalen oder Steinplatten abgedeckt werden. Zwar könne die Friedhofsverwaltung gemäß § 26 Abs. 8 der Friedhofssatzung weiterhin bis zum 31. März 1983 Ausnahmen zulassen, wenn die beantragte Abdeckung den Anforderungen der Friedhofssatzung vom 15. Juli 1965 entspreche und für ein Grab bestimmt sei, das sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neugefaßten Friedhofssatzung in bereits belegten Friedhofsabteilen befinde. Im Falle der Klägerin lägen indessen die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung nicht vor, da das betreffende Reihengräberabteil neu angelegt worden sei und noch keine Abdeckplatten aufweise. Ihren gegen die ablehnende Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im wesentlichen damit, das Verbot von Vollabdeckungen beeinträchtige in unverhältnismäßiger Weise ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, da es nicht möglich sei, dem Wunsch der Verstorbenen und ihren eigenen Gestaltungsvorstellungen zu entsprechen. Mit Bescheid vom 3. Mai 1983, zugestellt am 6. Mai 1983, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse der Friedhöfe im Bereich der Stadt Wiesbaden sei bei Vollabdeckungen nicht gewährleistet, daß der Verwesungsprozeß innerhalb der in der Friedhofssatzung festgelegten Wiederbelegungsfristen abgeschlossen sei. Die Klägerin und der von ihr beauftragte Steinmetzbetrieb erhoben am 13. Mai 1983 Klage. Zur Begründung trug die Klägerin im wesentlichen vor: Die auf § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung gestützte Ablehnung ihres Antrags sei rechtswidrig, da diese Bestimmung in unverhältnismäßiger Weise ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränke. Art. 2 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht, den letzten Willen des Verstorbenen und die Vorstellungen der Hinterbliebenen hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätte zu verwirklichen. Sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung und ihres in Süddeutschland gelegenen Wohnortes nicht in der Lage, die Grabpflege selbst vorzunehmen. Ihr Einkommen gestatte es auch nicht, die wesentlich höheren Kosten der Grabpflege durch eine Gärtnerei zu tragen. Da das Verbot von Vollabdeckungen für sämtliche Friedhöfe der Beklagten gelte und auch keine Abteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorhanden seien, sei es ihr nicht möglich, ihre und die Vorstellungen ihrer verstorbenen Mutter hinsichtlich der Grabgestaltung in die Tat umzusetzen. Ihre Entfaltungsfreiheit sei hierdurch in unzulässiger Weise eingeschränkt, da es einen sachlichen Grund für ein generelles Verbot von Vollabdeckungen nicht gebe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einhaltung der Wiederbelegungsfristen mache das Verbot von Vollabdeckungen erforderlich. Selbst wenn Vollabdeckungen den Verwesungsprozeß verzögern sollten, müßten gegebenenfalls die Wiederbelegungsfristen um wenige Jahre verlängert oder in geringem Umfang weitere Friedhofsflächen ausgewiesen werden. In Wirklichkeit diene das Verbot von Vollabdeckungen der Durchsetzung berufsständischer Interessen des Gärtnereigewerbes und vor allem bestimmter gestalterischer Vorstellungen der Beklagten. Ihr gehe es um die Eindämmung der von ihr beklagten "Marmorseuche" und um die Schaffung "ökologisch wirksamer" Flächen. Sie überschreite damit die ihr durch die gesetzliche Festlegung des Friedhofszwecks gesetzten Grenzen. Die Klägerin und der Steinmetzbetrieb beantragten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten - Grünflächenamt - vom 29. November 1982 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin zu 1) vom 13. November 1982 auf Verlegung einer Grabplatte auf das Reihengrab Nr. ..., des Südfriedhofs in Wiesbaden zu genehmigen und der Klägerin zu 2) die Ausführung des von der Klägerin zu 1) erteilten Auftrages zu genehmigen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, die Genehmigung sei zu Recht versagt worden. § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung sei rechtmäßig. Das Verbot von Vollabdeckungen sei durch den Friedhofszweck gedeckt. Auf Grund des hessischen Friedhofsgesetzes sei sie verpflichtet, für eine geordnete Leichenbestattung zu sorgen. Dies setze voraus, daß von ihr ausreichend große Friedhofsflächen bereitgestellt würden. Im Hinblick auf die bestehenden Schwierigkeiten, Erweiterungsflächen auszuweisen, bestehe ein besonderes Interesse daran, die Gräber nach Ablauf der in § 11 der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefristen, die den Verwesungszeiten entsprächen, wieder belegen zu können. Dies sei indessen bei der Zulassung von Vollabdeckungen mit Steinplatten nicht gewährleistet, da die Durchlüftung des Bodens und die Versickerung von Niederschlagswasser beeinträchtigt werde und dies zur Verzögerung des Verwesungsprozesses führe. Die Beklagte verwies dazu auf die besonderen Bodenverhältnisse der Wiesbadener Friedhöfe. Ferner nahm sie Bezug auf zwei gutachtliche Äußerungen des hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 18. Juni 1979 und vom 14. Mai 1983. In ihnen wird darauf hingewiesen, daß sich der Leichenzerfall in Gräbern mit Vollabdeckung grundsätzlich langsamer vollziehe. Abschließend heißt es in der zuletzt genannten Äußerung: "Quantitative Angaben über den tatsächlichen Einfluß einer Steinplattenabdeckung auf den Zersetzungsprozeß von Leichen können nur durch langzeitliche Untersuchungen ermittelt werden". Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. August 1983 ab. Soweit die Klage von dem Steinmetzbetrieb erhoben worden sei, sei sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Dem Begehren der Klägerin stehe § 26 Abs. 3 der Friedhofssatzung entgegen. Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestünden keine rechtlichen Bedenken. Sie lasse den persönlichen Vorstellungen des Verstorbenen oder einer Hinterbliebenen einen ausreichenden Raum zur Gestaltung der Grabstätte, da es ihnen freistehe, das Grab bis zu 40 % seiner Fläche mit Steinplatten abzudecken. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten der Nutzungsberechtigten sei durch den Zweck gerechtfertigt, innerhalb der in § 11 der Friedhofssatzung bestimmten Ruhefristen eine vollständige Verwesung der Leichen zu gewährleisten. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, daß während der Geltung der alten Friedhofssatzung, die eine derartige Beschränkung nicht enthalten habe, die Wiederbelegungsfristen nicht überschritten worden seien. Denn erst in neuerer Zeit habe die Neigung zugenommen, Erdgrabstätten wegen des geringeren Pflegeaufwandes mit Steinplatten voll abzudecken. Es leuchte ein, daß bei einer Abdeckung wegen der Verringerung des normalen Gasaustausches der Verwesungsprozeß verlangsamt werde, wie auch das Hessische Landesamt in seinen Äußerungen festgestellt habe. Zu einer weiteren Aufklärung dieser Frage bestehe kein Anlaß. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, nicht jedoch der Steinmetzbetrieb, fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, daß entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung verfassungswidrig sei, da diese Bestimmung ohne sachlich rechtfertigenden Grund die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit zur Gestaltung der Grabstätte nach den persönlichen Vorstellungen des Verstorbenen und des Nutzungsberechtigten beschränke. Es sei nicht erwiesen, daß bei einer Vollabdeckung die 30 jährige Ruhefrist nicht eingehalten werden könne. Die Äußerungen des Hessischen Landesamts enthielten zur Frage der Zeitdauer einer etwaigen Verzögerung des Verwesungsprozesses bei Vollabdeckungen keine verwertbaren Angaben. Im übrigen seien bei fast allen Friedhöfen der Beklagten in erheblichem Maße unbelegte Flächen vorhanden. Außerdem seien in Flächennutzungsplänen zusätzlich große Friedhofsflächen ausgewiesen. Die vorhandenen und die vorgesehenen Flächen seien so groß, daß auch bei der weiteren Zulassung von Vollabdeckungen mit Sicherheit kein zusätzlicher Flächenbedarf entstünde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. November 1982 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 1983 ihren Antrag auf Verlegung einer Grabplatte auf das Reihengrab im Abteil ... des Südfriedhofs in Wiesbaden zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, daß auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Wiesbaden Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht eingerichtet seien. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte, die beiden von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge "Grababdeckung" sowie die das Normenkontrollverfahren 11 N 216/84 betreffende Akte Bezug genommen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.