Beschluss
12 TH 2887/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0719.12TH2887.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung vom 24. Juni 1987 zu Recht abgelehnt; denn diese kann auch nach Auffassung des beschließenden Senats im Hauptsacheverfahren offenbar nicht als rechtswidrig aufgehoben werden, und danach überwiegt das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, war der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg nicht zum Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung örtlich zuständig, da sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids im Bereich der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises aufgehalten hat und der Landrat des Kreises Waldeck-Frankenberg nicht allein schon deswegen zuständig war, weil der Antragsteller mit der Zuweisungsentscheidung vom 19. März 1987 ihm zur Aufnahme zugewiesen worden war. Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, wäre der Landrat des Kreises Waldeck-Frankenberg auch dann nicht örtlich zuständig gewesen, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg über das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit für Asylfolgeantragsteller folgen würde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dahin entschieden, daß die örtliche Unzuständigkeit des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen wird, weil die Ausländerbehörde trotz des ihr bei der Bemessung der Ausreisefrist eingeräumten Ermessens in der Sache selbst keine andere Entscheidung hätte treffen können (§ 46 HVwVfG). Gemäß § 46 HVwVfG kann ein Verwaltungsakt nicht allein wegen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufgehoben werden, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können. Diese Vorschrift ist ausnahmsweise auch bei Ermessensentscheidungen anwendbar, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert war (BVerwGE 62, 108 (116); BVerwG, NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Hess. VGH, B. v. 19. Juni 1986 -10 TH 1199/86 -; a.A. für einen anders gelagerten Einzelfall Hess. VGH, B. v. 27.01.1988 - 10 TH 3932/87 -). Nach der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. März 1987 war die Ausländerbehörde gehalten, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, da der Antragsteller über ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht im Sinne von § 11 Abs. 1 AsylVfG nicht verfügte (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG) und sich im übrigen auch nicht auf ein Abschiebungshindernis berufen konnte. Soweit der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zustand, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch aus den Umständen erkennbar, daß zu seinen Gunsten eine andere Entscheidung als die auf Festlegung einer Ausreisefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids hätte ermessensfehlerfrei getroffen werden können; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 1988 darauf hingewiesen hat, daß er bereits seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe und deswegen Bindungen gewachsen seien, von denen er sich "verabschieden" müsse, ist für den beschließenden Senat nicht erkennbar, um welche Art schützenswerter Belange es sich dabei handeln könnte; denn es ist weder aus den Ausländerakten noch aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen des Antragstellers ersichtlich, daß dieser hier über einen festen Aufenthaltsort, eine geregelte Beschäftigung oder familiäre Bindungen verfügt, die für die notwendigen Ausreisevorbereitungen einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erforderten. Schließlich ist die angegriffenen Abschiebungsandrohung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet im übrigen offenbar rechtmäßig; insoweit schließt sich der beschließende Senat ebenfalls den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß an, zumal hiergegen mit der Beschwerdebegründung nichts vorgebracht worden ist (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Über die Beschwerde kann entschieden werden, ohne daß eine weitere Beschwerdebegründung des Antragstellers abgewartet wird. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat eine weitere Begründung der Beschwerde nicht ausdrücklich angekündigt, und seit Einlegung der Beschwerde sind über drei Wochen vergangen, ohne daß eine weitere Begründung eingegangen oder angekündigt worden ist (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 25. Mai 1988 - 10 TH 2057/88 -). Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.