Beschluss
12 TH 1447/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0620.12TH1447.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 27. Februar 1989 enthaltene Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich insoweit als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist nicht schon deswegen anzuordnen, weil die Ausländerbehörde die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren nicht für sofort vollziehbar erklärt hat. Hat die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung nicht angeordnet, so kann dies ein Anzeichen für ein fehlendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise des Ausländers darstellen; eine derartige Folgerung ist jedoch nicht zwingend, sondern allein davon abhängig zu machen, ob das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise des Ausländers gegenüber dessen privatem Interesse zurückzutreten hat, das Hauptsacheverfahren über die Ausweisungsverfügung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus zu betreiben (Hess. VGH, 26.01.1989 - 12 TH 3793/88 - m.w.N.). Wie in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, steht dem Antragsteller ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund der Regelungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 und Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 noch aus einer diesem Assoziierungsvertragswerk konformen Anwendung des § 2 AuslG zu (Hess. VGH, st. Rspr., z.B. 08.12.1988 - 12 TH 2980/88 - m.w.N.). Da der Antragsteller mit seiner Einreise gegen Sichtvermerksvorschriften verstoßen hat, darf ihm grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, da sein Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verletzt (vgl. z.B. Hess. VGH, 06.03.1989 - 12 TH 48/89 - m.w.N.); es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Ausnahme hiervon rechtfertigen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 1 AuslG noch gegen die Bestimmungen über die Sichtvermerkspflicht in § 5 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG (vgl.. dazu BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE 76,1 = EZAR 105 Nr. 20, BVerwG, 06.05.1983 - 1 B 58.63 -, EZAR 101 Nr. 1 = NJW 1983, 2587). Auch hinsichtlich der in dem Bescheid vom 27. Februar 1989 enthaltenen, auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung bleibt die Beschwerde im Ergebnis erfolglos, denn diese wird auch nach Auffassung des beschließenden Senats im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht als rechtswidrig aufgehoben werden, und danach überwiegt das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Zwar fehlt in dem angefochtenen Bescheid jegliche auch nur andeutungsweise (was gegebenenfalls ausgereicht hätte, vgl. Hess. VGH, 27.04.1989 - 13 TH 4728/88 -) Begründung dafür, weshalb die Ausreisefrist gerade auf einen Monat nach Zustellung des Bescheids festgesetzt wurde; dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG dar, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen - um eine solche handelt es sich bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG - auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Hess. VGH, 18.05.1989 - 13 TH 3329/88 -). Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 16. August 1988, mit dem der Antragsteller gemäß § 28 HVwVfG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Behördenentscheidungen gegeben wurde, einen Hinweis auf die beabsichtigte Länge der Ausreisefrist noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung dem Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist jedenfalls in einem Fall ohne Besonderheiten als aus reichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, auf die die Behörde zumindest konkludent hätte zugreifen können - anders als im Rahmen einer auf die §§ 10 i.V.m. 11 oder 14 AsylVfG bzw. auf § 28 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz 402.24, § 13 AuslG Nr. 6) oder bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar wäre (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG; a.A. VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86 -, EZAR 131 Nr. 2 DVBl. 1987, 55). Gleichwohl wird dieser Verfahrensfehler vorliegend ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen, weil davon auszugehen ist, daß die Ausreisefrist aufgrund der Einzelfallumstände mit Sicherheit nicht zugunsten des Antragstellers länger bemessen worden wäre (§ 46 HVwVfG). Gemäß § 46 HVwVfG kann ein Verwaltungsakt nicht allein wegen der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit aufgehoben werden, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffenen werden können. Diese Vorschrift ist ausnahmsweise auch bei Ermessensentscheidungen anwendbar, wenn das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert war (BVerwGE 62, 108 ; BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87 -, NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Hess. VGH, 19.06.1986 - 10 TH 1199/86 - a.A. für einen anders gelagerten Einzelfall Hess. VGH, 27.01.1988 - 10 TH 3932/87 -). Aus einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren der Antragsgegnerin sowie anderer Ausländerbehörden ist zu entnehmen, daß die Ausreisefrist in Fällen ohne irgendwelche Besonderheiten in der Person des Betroffenen - wie er hier vorliegt - grundsätzlich höchstens einen Monat beträgt. Soweit daher der Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zustand, ist nichts dafür ersichtlich, daß zugunsten des Antragstellers eine noch längere Ausreisefrist als die auf einen Monat nach Zustellung des Bescheids festgesetzte hätte ermessensfehlerfrei gewährt werden können (vgl. für den Fall einer Entscheidung nach §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylVfG durch die örtlich unzuständige Behörde Hess. VGH, 19.07.1988 - 12 TH 2887/88 -); ob auch eine kürzere Frist in Betracht gekommen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, da es in vorliegendem Zusammenhang lediglich darauf ankommt, ob zum Vorteil des Antragstellers eine andere Entscheidung möglich wäre. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwG0 und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).