Beschluss
12 TH 2801/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1109.12TH2801.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 12. Februar 1988 zu Recht abgelehnt; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Asylantrag der Antragstellerin durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Dezember 1987 zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und auch im übrigen rechtliche Bedenken gegen die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung vom 12. Februar 1988 nicht bestehen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß (Seite 4 oben bis Seite 5 Mitte) Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar hat die Antragstellerin bereits in dem von ihrem früheren Bevollmächtigten verfaßten Asylantrag vom 6. Oktober 1987 und bei ihrer Anhörung im Vorprüfungsverfahren am 6. November 1987 angegeben, daß ihr zweiter Ehemann als Arbeitnehmer im Bundesgebiet lebt und in F wohnt; daraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen den Erlaß der Abschiebungsandrohung und gegen die der Antragstellerin eingeräumte Ausreisefrist von (nur) zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids des Bundesamts und der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde. Gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG war die Ausländerbehörde des Landrats des L-Kreises nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gehalten, der Antragstellerin schriftlich unter Fristsetzung die Abschiebung anzudrohen, falls die Antragstellerin keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß oder ihr Aufenthalt nicht aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wurde; die letztere Formulierung erfaßt nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gefestigte, der Ausreiseverpflichtung entgegenstehende Position im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung bereits besaß (Hess. VGH, 15.08.1986 -- 10 TH 1155/86 -- NVwZ 1987, 349 = Hess.VGRspr. 1987, 2; Hess.VGH, 23.12.1987 -- 12 TH 1787/87 -- m.w.N.). Als Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG ist auch das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG anzusehen (Hess. VGH, 13.10.1987 -- 12 TH 3429/86 --; Hess. VGH, 15.12.1983 -- 10 TH 499/83 --; Hess. VGH, 16.02.1988 -- 12 TH 1682/87 --, EZAR 224 Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, 07.11.1985 -- A 12 S 627/85 --, InfAuslR 1986, 121 f.); entsprechendes gilt für Kinder unter 16 Jahren, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG keine Aufenthaltserlaubnis benötigen, also aus asylverfahrensunabhängigen Gründen kraft Gesetzes zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind (Hess. VGH, 27.06.1986 -- 10 TH 1302/86 --). Ob einem Asylbewerber aus asylverfahrensunabhängigen Gründen der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylVfG "ermöglicht wird" und damit eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nicht besteht, hängt davon ab, ob dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach §§ 10, 11 oder 28 AsylVfG bereits ein Bleiberecht eingeräumt ist. Die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verfolgen nicht den Zweck, im Anschluß an einen im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Asylantrag die Ausländerbehörde zur umfassenden Prüfung möglicher Aufenthaltsrechte des Asylbewerbers zu zwingen. Die Ausländerbehörde ist lediglich gehalten, bestehende gesetzliche Aufenthaltsrechte und erteilte Aufenthaltserlaubnisse oder -- berechtigungen zu berücksichtigen und außerdem festzustellen, ob der weitere Aufenthalt "ermöglicht wird". Damit soll verhindert werden, daß die Ausländerbehörde asylrechtliche Abschiebungsandrohungen erläßt, obwohl der Asylbewerber aus asylunabhängigen Gründen nicht zur Ausreise verpflichtet ist. Es wäre nämlich mit der besonderen aufenthaltsrechtlichen Position, die einem Asylbewerber auch im Falle der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens im Verwaltungsverfahren zusteht, nicht vereinbar, wenn die Ausländerbehörde "sehenden Auges" (vgl. dazu BVerfG, 02.05.1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1) eine Abschiebungsandrohung gegenüber einem Asylbewerber erließe, dem ein Recht zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet bereits eingeräumt ist. Danach ist die Ausländerbehörde nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen zu überprüfen, ob diesem unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis oder -- berechtigung erteilt werden kann oder muß; sie hat ein derartiges Aufenthaltsrecht lediglich dann zu beachten, wenn es bereits durch Erteilung einer Erlaubnis oder Berechtigung gewährt ist, und im übrigen hat sie die Fiktionswirkung eines Erlaubnisantrags nach § 21 Abs. 3 AuslG und darüber hinaus die aufenthaltserlaubnisfreie Rechtsstellung der Ausländer unter 16 Jahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachten. Ob ein weiterer Aufenthalt "ermöglicht wird" im Sinne von § 10 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG, hat die Ausländerbehörde lediglich festzustellen, nicht aber im Ermessenswege zu entscheiden, nachdem ein Asylantrag im Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben ist (VGH Baden-Württemberg, 10.05.1984 -- A 12 S 975/83 --, EZAR 221 Nr. 23 = VBlBW 1985, 105; a. A. VGH Baden-Württemberg, 29.06.1984 -- A 13 S 269/84 --, EZAR 221 Nr. 24 = VBlBW 1985, 107; a. A. jetzt wohl auch OVG Berlin, 02.08.1988 -- 3 S 33.88 -- EZAR 221 Nr. 33; a. A. wohl auch Bay.VGH, 15.05.1986 -- 24 B 84 C. 704 --, EZAR 221 Nr. 27; mißverständlich Hess. VGH, 20.07.1989 -- 13 TH 1981/89 -- betr. Verhältnis von § 10 Abs. 1 AsylVfG zu § 14 Abs. 1 AuslG). Der beschließende Senat nimmt in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. vor allem: BVerwG, 03.11.1987 -- 9 C 254.86 --, BVerwGE 78, 243 = EZAR 221 Nr. 29; BVerwG, 11.04.1989 -- 9 C 60.88 --, EZAR 631 Nr. 7 = InfAuslR 1989, 245 ) an, daß die Ausländerbehörde im Zuge des Verfahrens nach §§ 10 Abs. 1 oder 28 Abs. 1 AsylVfG nicht zu einer (positiven) aufenthaltsrechtlichen Entscheidung verpflichtet ist, sondern lediglich aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse die mögliche Existenz eines asylunabhängigen Aufenthaltsrechts festzustellen hat und ihr nur bei der Bemessung der Ausreisefrist nach §§ 10 Abs. 1 oder 28 Abs. 1 AsylVfG ein Ermessen eingeräumt ist. Über die Bleiberechte im Sinne der §§ 10 Abs. 1, 28 Abs. 1 AsylVfG hinaus hat die Ausländerbehörde allerdings -- erforderlichenfalls von Amts wegen -- festzustellen, ob Abschiebungshindernisse nach § 14 Abs. 1 AuslG (vgl. z.B. Hess. VGH, 23.06.1988 -- 12 TH 4075/87 --, EZAR 134 Nr. 4; Hess. VGH, 30.05.1989 -- 12 TH 4051/88 --, EZAR 225 Nr. 5; Hess. VGH, 30.09.1989 -- 12 TH 4051/88 --; mißverständlich in der Einordnung eines Abschiebungshindernisses unter § 10 Abs. 1 AsylVfG: Hess. VGH, 20.07.1989 -- 13 TH 1981/89 --) oder nach anderen Vorschriften (vgl. z.B. BVerwG, 03.11.1987 -- 9 C 254.86 --, BVerwGE 78, 243 = EZAR 221 Nr. 29) vorliegen und zu beachten sind. Ob eine zeitweilige Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung geboten ist (§ 17 Abs. 1 AuslG), ist dagegen im Rahmen des § 10 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich nicht zu untersuchen; denn eine Duldung setzt eine vollziehbare Abschiebungsandrohung voraus, und diese dürfte nur dann nicht ergehen, wenn eine Vollstreckung auf Dauer nicht möglich wäre (vgl. dazu BVerwG, 04.10.1988 -- 1 C 1.88 --, EZAR 104 Nr. 11 = InfAuslR 1989, 37 ). Nach alledem war die Ausländerbehörde des Antragsgegners schon deswegen nicht an dem Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung gehindert, weil der Antragstellerin ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylVfG im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht eingeräumt war. Es kommt danach nicht darauf an, ob die Antragstellerin, falls sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann beantragen sollte, die insoweit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Auch im übrigen begegnet die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung keinen Bedenken; insbesondere ist die Ausreisefrist von 14 Tagen ausreichend begründet und in der Sache angemessen. Da die Antragstellerin mit ihrem zweiten Ehemann nicht zusammenlebte, war die Ausländerbehörde nicht gehalten, bei der Bemessung der Ausreisefrist auf familiäre Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, daß sie im Juni 1988 ein Kind geboren hat, das als ehelich zu behandeln ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids abzustellen ist, kann der nachträglich eingetretene Umstand der Geburt eines Kindes durch die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht beeinflussen. Ob die Tatsache, daß die Antragstellerin nunmehr für ein im Bundesgebiet lebendes Kleinkind zu sorgen hat, einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung im gegenwärtigen Zeitpunkt entgegensteht, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden (s.o. S. 5; vgl. auch: Hess. VGH, 15.08.1986 -- 10 TH 1155/86 --, NVwZ 1987, 349; Hess. VGH, 04.12.1987 -- 12 TH 1340/87 --). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin auch insoweit nichts dafür vorgetragen hat, daß ihr eine gemeinsame Ausreise mit ihrem jetzt über ein Jahr altem Kind in die Türkei nicht zumutbar wäre und deshalb der Vollzug der Abschiebungsandrohung zeitweilig gemäß § 17 AuslG ausgesetzt werden müßte.