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Beschluss

12 TH 2791/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0817.12TH2791.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 4. November 1987 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, denn insoweit erweist sich der Bescheid als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers überwiegt. Die Antragsgegnerin durfte den Antrag des Antragstellers vom 23. Dezember 1985 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis - über den zu entscheiden sie nach dem Umzug des Antragstellers nach Frankfurt am Main gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG zuständig geworden war - unter Ermessensgesichtspunkten auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 AuslG rechtsfehlerfrei ablehnen. Insoweit kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in dem angefochtenen Beschluß (S. 4, vorl. Abs., bis S. 5, erster Abs. einschließlich) verwiesen werden, denen der Senat folgt (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Insbesondere ist die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung nicht zu beanstanden, daß dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie - Art. 6 Abs. 1 GG - im Rahmen der zu treffenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und den angeführten öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukomme, nachdem sich herausgestellt hat, daß der Antragsteller schon seit Jahren von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebt, deren Adresse nicht einmal kennt und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die eheliche Lebensgemeinschaft jemals wieder aufgenommen werden sollte. Im übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft im eigentlichen Sinne je bestanden hat; daran zweifeln läßt der Umstand, daß die Ehepartner von Anfang an unterschiedliche Wohnsitze hatten, der Antragsteller lediglich zeitweise - ab Mitte 1983 bis Anfang 1984 - bei seiner Ehefrau in Offenbach gemeldet war, er seinen Arbeitsplatz aber ständig in Heiligenhaus beibehalten hatte, wohin er Anfang 1984 sich wieder umgemeldet hatte, und der Antragsteller schon früher den Wohnsitz seiner Ehefrau nicht kannte und den gegenwärtigen Wohnsitz seiner Ehefrau ebenfalls nicht kennt. Der Eheschutz des Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts, die eheliche Lebensgemeinschaft zu gewährleisten; er entfällt, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern getrennt leben (vgl. BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zwar kann, obwohl sich grundsätzlich für Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Führung der Ehe mit dem deutschen Ehegatten erlaubt worden ist, nicht nach einigen Jahren der Ehe aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ein vom Bestand der Ehe und der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht ergibt, die Beendigung des Aufenthalts bei Scheitern der Ehe dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wenn sich die Lebensverhältnisse des Betroffenen in besonderer Weise im Bundesgebiet verfestigt haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Allein die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist aber nicht geeignet, eine solche Verfestigung bereits zwingend anzunehmen. Zusätzliche Aspekte für eine derartige Verfestigung des Aufenthalts des jetzt 38jährigen Antragstellers - ihm wurde erstmals nach der Eheschließung am 5. Dezember 1980 eine Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt - sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist der Behördenakte zu entnehmen, daß der Antragsteller, der derzeit arbeitslos ist und an einem Kursus zur Umschulung als Industriemechaniker teilnimmt, mehrfach mit strafrechtlichen Vorschriften in Konflikt geraten ist; so wurde er am 28. April 1982 vom Amtsgericht Essen wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30,00 DM und am 11. Februar 1986 vom Amtsgericht Burgwedel wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30,00 DM verurteilt. Obwohl in Zusammenhang mit der letzten Verurteilung der Führerschein eingezogen und eine sechsmonatige Sperrfrist verhängt wurde, setzte sich der Antragsteller bereits am 21. April 1986 wieder ohne Fahrerlaubnis ans Steuer, was das Amtsgericht Velbert am 23. September 1986 mit einem Strafbefehl über 80 Tagessätze à 30,00 DM ahndete. Auch aus EG-Vorschriften kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. auch OVG Koblenz, 03.02.1988 - 13 B 308/87 -, NJW 1988, 1477) zutreffend ausgeführt hat. Dem Antragsteller steht ein Recht zum Aufenthalt auch nicht etwa - weder mittelbar noch unmittelbar - aufgrund der Regelungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 und Art. 36 des Zusatzsatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 noch aus einer diesem Assoziierungsvertragswerk konformen Anwendung des § 2 AuslG zu (Hess. VGH, st. Rspr., z.B. 08.12.1988 - 12 TH 2980/88 - m.w.N.). Angesichts dessen vermag der Umstand allein, daß der Antragsteller derzeit an einem insgesamt 28 Monate dauernden Umschulungskurs teilnimmt, kein überwiegendes Interesse zu begründen, jedenfalls vorläufig im Bundesgebiet den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu können, da nach den obigen Ausführungen davon auszugehen ist, daß dem Antragsteller die Anwendung eventuell erworbener Kenntnisse im Bundesgebiet jedenfalls ohnehin nicht möglich sein wird. Die Beschwerde hat allerdings hinsichtlich der in dem Bescheid vom 4. November 1987 enthaltenen, auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung Erfolg; denn diese begegnet nach summarischer Prüfung erheblichen rechtlichen Bedenken. In dem angefochtenen Bescheid fehlt nämlich jegliche auch nur andeutungsweise (was gegebenenfalls ausgereicht hätte, vgl. Hess. VGH, 27.04.1989 - 13 TH 4728/88 -) Begründung dafür, weshalb die Ausreisefrist gerade auf vier Wochen nach Zustellung des Bescheids festgesetzt wurde; dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HessVwVfG dar, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen - um eine solche handelt es sich bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG - auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Hess. VGH, 18.05.1989 - 13 TH 3329/88 -). Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 7. September 1987, mit dem dem Antragsteller gemäß § 28 HessVwVfG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten Behördenentscheidungen gegeben wurde, einen Hinweis auf die beabsichtigte Länge der Ausreisefrist enthält noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung dem Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist jedenfalls in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, auf die die Behörde zumindest konkludent hätte zugreifen können - anders als im Rahmen einer auf die §§ 10 i.V.m. 11 oder 14 AsylVfG bzw. auf § 28 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz 402.24, § 13 AuslG Nr. 6) oder bei der Abschiebungsandrohung gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HessVwVfG ohne weiteres erkennbar wäre (vgl. Hess. VGH, 20.06.1989 - 12 TH 1447/89 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86 -, EZAR 131 Nr. 2 DVBl. 1987, 55). Vorliegend kommt auch eine Heilung dieses Verfahrensmangels nach § 46 HessVwVfG nicht in Betracht, wie sie der Senat in der Vergangenheit mehrfach in solchen Fällen angenommen hat, in denen türkischen Staatsangehörigen die erstmals beantragte Aufenthaltserlaubnis nach kurzem Aufenthalt unter Einräumung einer Ausreisefrist von einem Monat versagt wurde, keinerlei Besonderheiten in der Person des Betroffenen ersichtlich waren und aus vergleichbaren Verfahren zahlreicher Ausländerbehörden zu entnehmen war, daß in solchen Fällen grundsätzlich zugunsten des Betroffenen keine längere Ausreisefrist als ein Monat gewährt worden wäre (vgl. Hess. VGH, 20.06.1989 - 12 TH 1447/89 -). Hier hätte nämlich im Hinblick darauf, daß der Antragsteller offenbar über einen eigenen Hausstand verfügt, im Besitz einer Arbeitserlaubnis war und einen Arbeitsplatz inne hatte - beides ging nach seinen Angaben erst wegen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verloren -, hinreichend Anlaß bestanden zu prüfen, ob die festgesetzte Ausreisefrist tatsächlich ausreichend ist, um die eingegangenen Vertragsverhältnisse zu lösen und nach dem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Übersiedlung ins Heimatland sinnvoll vorzubereiten; jedenfalls hätte es einer Begründung der Fristsetzung zwingend bedurft, um die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen - sollten solche überhaupt angestellt worden sein - auf ihre Tragfähigkeit überprüfen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgebend hierfür ist, daß der Senat in Eilverfahren dieser Art das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung einer mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis üblicherweise verbundenen Abschiebungsandrohung als nachrangig und für die Streitwertfestsetzung ohne eigenes Gewicht bewertet, weil es praktisch auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie das vorrangige Interesse des Antragstellers an der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, 29.01.1982 - 1 B 1.82 -, EZAR 613 Nr. 12 InfAuslR 1982, 121 ). Demzufolge kommt der Abschiebungsandrohung, die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbunden ist, weder in streitwert- noch in kostenrechtlicher Hinsicht eine selbständige Bedeutung zu (Hess. VGH, st. Rspr., z.B. 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.; 30.03.1989 - 12 TH 3858/87 -; a.A. allerdings Hess. VGH, 13. Senat, 14.11.1988 - 13 TH 2717/88 - hinsichtlich eines - hier nicht vorliegenden Abschiebungshindernisses aus § 14 Abs. 1 AuslG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).