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Beschluss

12 TH 2254/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1211.12TH2254.92.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG greift nur ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre regelmäßig ununterbrochen bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG greift nur ein, wenn der Aufenthalt des Ausländers zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre regelmäßig ununterbrochen bestanden hat. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom B. Juli 1992 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt, soweit die in der angegriffenen Verfügung vom 8. Juli 1992 ebenfalls enthaltene Abschiebungsandrohung betroffen ist. Für die rechtliche Beurteilung ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend, zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.V.). Das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzbegehren, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, so ist das Begehren nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn der Antragsteller im Falle des Erfolgs seines Antrags den Fortbestand eines gesetzlichen vorläufigen Bleiberechts erreichen könnte. Ein solches Bleiberecht kann sich gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung oder einer fiktiven Duldung ergeben. Im vorliegenden Fall ließe eine gerichtliche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG eine fiktive Aufenthaltserlaubnis wieder aufleben, da sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Juni 1992 seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Allerdings löste der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht sofort die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG aus, vielmehr wurde diese zunächst durch die noch bis zum 20. August 1992, also über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus gültige Aufenthaltserlaubnis überlagert. Ein fiktives Bleiberecht benötigte die Antragstellerin erst ab 21. August 1992. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, so ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich die Antragstellerin gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 187 Abs. 3 VwGO, § 12 HessAGVwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Der Antragstellerin kann jedoch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht gewährt werden, denn diese ist offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin insoweit einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohles rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 zweitletzter Absatz bis S. 10 1. Abs.) verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zusätzlich wird noch folgendes ausgeführt: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, daß die Antragstellerin schon die erste nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG geforderte Voraussetzung für die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muß. Rechtmäßig hat die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden, wenn der Aufenthalt der Ehegatten bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtmäßig diese Zeit angedauert hat, wobei auch eine Aufenthaltsbewilligung, eine Aufenthaltsbefugnis oder ein fiktives Aufenthaltsrecht ausreicht (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl. 1992, § 19 AuslG Rdnr. 5); das Merkmal "rechtmäßig" bezieht sich somit auf den Aufenthalt (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 140). Daß der Aufenthalt ununterbrochen seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muß, ergibt sich - darauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Ausländer nach einer Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu einem eigenständigen, vom Aufenthaltszweck der Ehe losgelösten Aufenthaltsrecht verhelfen will. Ebensowenig wie durch Zusammenrechnung mehrerer kürzerer Ehen (vgl. dazu Hess. VGH, 05.11.1991 - 12 TH 614/91 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1991 - 18 B 615/91 -, EZAR 023 Nr. 2 = NVwZ-RR 1991, 586 ) können die zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts notwendigen Zeiten durch Addition mehrerer rechtmäßiger Aufenthalte im Bundesgebiet erreicht werden. Literatur und Rechtsprechung verlangen übrigens auch bei anderen einschlägigen Rechtsvorschriften einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet, so z. B. bei § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 18 AuslG Rdnr. 18 und Hess. VGH, 21.10.1992 - 12 TH 1250/92 -) sowie bei Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA; vgl. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90 -, InfAuslR 1991, 223). Dagegen ist die in der angegriffenen Verfügung vom B. Juli 1992 enthaltene Abschiebungsandrohung bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde ersichtlich keine Ausreisefrist gesetzt hat. Unter dem 6. Juni 1990 hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin bis zum 20. August 1992 verlängert. Zur Ausreise verpflichtet war die Antragstellerin folglich erst am 21. August 1992 (§ 42 Abs. 1 AuslG), vorher konnte auch die von der Ausländerbehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu bestimmende Ausreisefrist nicht beginnen. Indem die Ausländerbehörde in ihrer Verfügung vom B. Juli 1992 das Ende der Ausreisefrist auf den 20. August 1992, d. h. auf den letzten Tag der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis festgesetzt hat, hat sie die Frist in Wirklichkeit auf Null festgesetzt. Rechtlich hat sie damit von einer Fristsetzung abgesehen (Bay. VGH, 11.11.1983 - 10 CS 83 A 2227 -, EZAR 132 Nr. 1; Hess. VGH, 18.07.1991 - 12 TH 415/91 -; Kanein/Renner, a.a.O., § 50 Rdnr. 7). Gründe, die ein Absehen von der Fristsetzung rechtfertigen könnten (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG), sind nicht ersichtlich und in der Verfügung auch nicht dargetan. Soweit die Beschwerde erfolglos geblieben ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beschwerde stattgegeben worden ist, wirkt sich dieser Umstand auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil eine mit einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung weder in kosten- noch in streitwertrechtlicher Hinsicht selbständige Bedeutung hat (Hess. VGH, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88 -, InfAuslR 1989, 299). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).