Urteil
13 UE 1656/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1107.13UE1656.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aber aus sich heraus das Ziel der Berufung des Klägers -- nämlich die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis -- erkennen. Dies genügt, da an einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 124, Rdnr. 5 m.w.N.; sowie BVerwGE 58, 299 und Urteile des Hess. VGH v. 18. Oktober 1985 -- 7 UE 1094/84 -- und v. 12. November 1986 -- 7 UE 1085/85 --). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit Bescheid vom 8. August 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1986 ausgesprochene und auf Ermessenserwägungen gestützte Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist zu Recht erfolgt. Das der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG) einer Aufenthaltserlaubnis durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen ist weit (BVerwGE 42, 148 ; BVerwGE 56, 254 ). Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur auf Rechtsfehler nachprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt angemessen abgewogen (BVerwGE 61, 105 ) und die Schranken beachtet hat, denen das Ermessen insbesondere aufgrund des Verfassungsrechts, also etwa unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes (BVerwGE 56, 254 ) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1986. Der ablehnende Bescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, stützt die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auf entgegenstehende einwanderungs- und arbeitsmarktpolitische Gründe. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde übt ihr Ermessen grundsätzlich fehlerfrei aus, wenn sie einen zu Erwerbszwecken erstrebten (weiteren) Aufenthalt verweigert, um eine Einwanderung zu verhindern oder zu beenden (BVerwGE 38, 90 ; BVerwGE 56, 254 ). Auch durch die Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis darf nach dieser Rechtsprechung eine Einwanderung verhindert oder beendet werden (BVerwGE 39, 90 ). Einwanderungs- und arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte dürfen im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG und nach § 7 Abs. 2 AuslG auch nach einer gescheiterten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluß v. 11. Januar 1983, Buchholz 402.24 § 2 Nr. 42 = InfAuslR 1983, 107). Auf das Ziel, Einwanderungen zu begrenzen, oder auf arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte darf allerdings bei der Ermessenabwägung nicht abgestellt werden, wenn und soweit vorrangiges Recht dem entgegensteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet zugunsten des Klägers keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz mehr, da eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht mehr besteht, aus den Ehen des Klägers keine Kinder hervorgegangen sind und allein deswegen, weil ein Ausländer mit einer Deutschen verheiratet war, ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ermöglicht werden muß (BVerwG, Beschluß v. 11. Januar 1983 a.a.O.). Der angefochtene Bescheid verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Der Kläger hat eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland bisher nur im Hinblick auf die mit deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehen erhalten. Allein zu dem Zweck, als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein, hätte er in Übereinstimmung mit der von der Beklagten dargelegten und keinen rechtlichen Bedenken begegnenden allgemeinen Verwaltungsübung eine Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten. Der Kläger gehört als außereuropäischer Staatsangehöriger nicht zu den Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbsausübung regelmäßig erteilt bzw. verlängert wird, und muß diesem Personenkreis rechtlich auch nicht gleichgestellt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sich die Lebensverhältnisse des Klägers während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik bereits derart verfestigt hätten, daß eine Verpflichtung zur Ausreise nach Beendigung seiner Ehen unverhältnismäßig wäre und aus diesem Grund eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden darf. Die Ehen des Klägers mit deutschen Staatsangehörigen haben jeweils nur kurze Zeit, nämlich einen Monat bzw. 2 1/3 Jahre, gedauert. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß selbst bei einer dreijährigen Ehezeit regelmäßig eine Aufenthaltsbeendigung zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 11. Januar 1983, a.a.O.; BVerwG, Beschluß v. 10. März 1986 -- 1 B 37.86 -- sowie ferner BVerfG -- Vorprüfungsausschuß --, Beschluß v. 15. August 1984 -- 2 BvR 967.84 --), da ein Ausländer bei einer derart kurzen Ehezeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Weise verwurzelt ist, die eine Rückkehr in seine Heimat als unverhältnismäßig erscheinen läßt. Die Lebensverhältnisse des Klägers haben sich auch sonst nicht in einer Weise in der Bundesrepublik verfestigt, daß die Versagung der weiteren Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu Nachteilen führt, die außer Verhältnis zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen oder einwanderungspolitischen Gesichtspunkten stehen. Der Kläger war während der Zeit seines Aufenthalts mehrfach auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen. Dies und der Umstand, daß er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und entsprechend verurteilt worden ist, zeigen, daß sich der Kläger nur unzureichend in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Da der 1957 geborene Kläger in Gambia aufgewachsen ist und dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, ist auch nicht erkennbar, daß ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar wäre, selbst wenn er sich, wie er mit der Berufung geltend macht, den traditionellen Wertvorstellungen seiner Familie entfremden haben sollte. Die Ermessensentscheidung der Behörde verstößt auch nicht gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Ein im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen liegt dann vor, wenn ein Tatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, daß ihm ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet erlaubt wird (vgl. z. B. BVerfGE 49, 168 sowie BVerwG, Beschluß v. 17. Februar 1987, InfAuslR 1987, 147 ). Soweit dem Kläger zur Durchführung seines ersten Asylanerkennungsverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet von 1978 bis 1980 ermöglicht wurde, konnte hierdurch ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers nicht geschaffen werden, da der Aufenthaltszweck von vornherein begrenzt und nicht auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet war. Auch in der Folgezeit ist ein Vertrauenstatbestand nicht entstanden, da dem Kläger der weitere Aufenthalt nur zum Zwecke der Führung einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet wurde und dies als ausschließlicher Zweck seines Aufenthalts dem Kläger auch bekannt war. Dem Kläger wurde auch sonst kein Grund zur Annahme gegeben, er könne sich weiterhin und auf Dauer unabhängig von dem Ausgang seines Asylverfahrens bzw. ohne Rücksicht auf die Scheidung seiner Ehe im Bundesgebiet aufhalten. Die Behörde hat schließlich auch eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und den entgegenstehenden einwanderungs- und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei insbesondere auch die nach dem vorgelegten Attest bestehende vorübergehende Behandlungsbedürftigkeit des Klägers in vertretbarer Weise berücksichtigt. Da sich schließlich auch die auf § 13 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist, ist nach alledem die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der 1957 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Gambia. Er reiste nach eigenen Angaben im September 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14. September 1978 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. März 1980 ab. Am 27. August 1980 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige und beantragte am 1. September 1980 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund der Eheschließung erteilte die Beklagte dem Kläger am 4. September 1980 eine bis zum 27. August 1983 befristete Aufenthaltserlaubnis. Nachdem die Ehefrau des Kläger bereits am 24. September 1980 verstorben war, befristete die Beklage mit Verfügung vom 16. November 1981 die erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 31. Dezember 1981, da die Aufenthaltserlaubnis nur im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden sei, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens heiratete er in Dänemark die deutsche Staatsangehörige. Daraufhin widerrief die Beklagte ihre Verfügung vom 16. November 1981 und erteilte dem Kläger am 21. Mai 1982 eine bis zum 14. Januar 1985 befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe des Klägers wurde am 20. September 1983 geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 2. Mai 1984 rechtskräftig. Der Kläger wurde jeweils durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 31. Oktober 1980 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 20,-- DM (Az.: ...), am 28. November 1983 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- DM (Az.: ...) und am 1. Februar 1985 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 20,-- DM (Az.: ...) verurteilt. Am 21. Januar 1985 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1985 die beantragte Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Abschiebung angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte im wesentlichen aus, eine Verfestigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik sei nicht eingetreten. Auf Art. 6 GG könne sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem seine Ehe geschieden worden sei. Bei Ausübung des Ermessens sei festzustellen, daß das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, nur den ausländischen Staatsangehörigen den Aufenthalt zu gestatten, welche hierfür einen berechtigten Grund nachweisen könnten, zurückstehen müsse. Zudem sei von Bedeutung, daß der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch wenn zugunsten des Klägers die Aufenthaltsdauer seit dem Jahre 1978 berücksichtigt werde, könne im Hinblick auf den hohen Ausländeranteil, die aktuellen Arbeitslosenzahlen und die belastete Infrastruktur keine andere Entscheidung getroffen werden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und legte während des Widerspruchsverfahrens ein Attest des Klinikums der J-Universität in F vom 11. April 1986 vor, wonach er regelmäßiger gastroskopischer Kontrollen bedürfe. Ferner stellte er am 21. August 1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag, der durch Beschluß vom 14. November 1985 (Az.: VI/V H 1773/85) zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit Beschluß vom 18. Februar 1986 (Az.: 7 TH 2477/85) zurück. Wegen der Gründe beider Entscheidungen wird auf Bl. 16 bis 24 und Bl. 38 bis 39 der Gerichtsakte VI/V H 1773/85 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1986 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Beklagten getroffene Entscheidung entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung, da sowohl aus einwanderungs- als auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nicht zugestimmt werden könne. Die bis zum 14. Januar 1985 gültige Aufenthaltserlaubnis sei dem Kläger allein aufgrund der erneuten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden. Dieser aufenthaltsrechtliche Schutz sei jedoch nach der Scheidung der Ehe entfallen. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein Einwanderungsland, und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Zustrom von Ausländern zu beschränken und deren Einwanderung zu verhindern oder zu beenden. Angesichts des Umfangs und der Probleme, die mit der Anwesenheit einer großen Zahl von Ausländern im Bundesgebiet zwangsläufig verbunden sei, sei es ein legitimes Bestreben der Behörden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, in denen der Aufenthaltszweck entfallen sei und ein weiteres Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet zur Verschärfung der angesprochenen Probleme führe. Der Kläger erstrebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem stünden jedoch arbeitsmarktpolitische Gründe entgegen. Es entspreche einem wichtigen Belang der Bundesrepublik Deutschland, grundsätzlich Staatsangehörigen außereuropäischer Staaten keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Gegenüber diesen wichtigen öffentlichen Interessen müsse das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem Kläger zumutbar. Ihm sei von Anfang an bekannt gewesen, daß ihm nach Abschluß des Asylverfahrens der weitere Aufenthalt lediglich im Hinblick auf die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet worden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er deshalb darauf vertrauen können, daß ihm nach dem Scheitern der Ehe ein Verbleiben gestattet werde. Es könne auch nicht von einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik ausgegangen werden. Eine soziale Integration aufgrund der Ehen mit deutschen Staatsangehörigen habe in Anbetracht der kurzfristigen Dauer dieser Ehen nicht stattgefunden. Eine gewisse Entfremdung vom Heimatland sei bei einem längeren Auslandsaufenthalt unvermeidbar. Der Kläger habe sich auch nicht beruflich in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland integriert. Gegen eine derartige Annahme spreche der vorübergehende Bezug von Sozialhilfe sowie das mehrfache strafrechtliche Fehlverhalten des Klägers. Auch die von dem Kläger mit Attest vom 11. April 1986 nachgewiesene Erkrankung rechtfertige im Hinblick auf die vorgetragene Behandlungsdauer und die inzwischen verstrichene Zeit keine andere Entscheidung. Am 6. Januar 1987 erhob der Kläger Klage. Er trug vor, sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert zu haben. Er lebe hier bereits seit 1978 und habe nahezu ununterbrochen bis zum Frühjahr 1985 gearbeitet. Lediglich in seinem privaten Leben habe er viel Unglück gehabt. Seine erste Ehefrau, die von ihm ein Kind erwartet habe, sei wenige Monate nach der Eheschließung verstorben. Auch wenn seine zweite Ehe durch Scheidung beendet worden sei, entspreche es nicht dem geltenden Recht, den ausländerrechtlichen Status eines Menschen davon abhängig zu machen, wie seine Ehe verlaufe. Andernfalls wäre dem deutschen Ehepartner zur Lösung eines Ehekonflikts ein Druckmittel in die Hand gegeben, das je nach den Umständen auch erpresserisch eingesetzt werden könne. Man könne ihm als jungem Mann, der in den entscheidenden Jahren seines Lebens stehe und sich eine selbständige Existenz aufbauen wolle, nicht willkürlich von einem Land in das andere schicken. Bei den strafrechtlichen Verurteilungen handele es sich um Bagatellfälle. Der Kläger beantragte, die Verfügung der Beklagten vom 8. August 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 17. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 1987 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, ein Ausländer habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Fall sei die beantragte Aufenthaltserlaubnis mit rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen abgelehnt worden. Dem Kläger stehe der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr zur Seite. Ihm sei auch bekannt gewesen, daß ihm in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nur im Hinblick auf die mit deutschen Staatsangehörigen eingegangenen Ehen erteilt worden sei. Der Kläger erstrebe einen weiteren Aufenthalt, um in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Verhinderung der sich aus der weiteren Niederlassung ausländischer Arbeitnehmer ergebenden sozialen und arbeitsmarktpolitischen Folgen und Probleme liege im öffentlichen Interesse. Die Bundesrepublik Deutschland sei darüber hinaus kein Einwanderungsland. Daß sich der Kläger bereits seit September 1978 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, rechtfertige keine andere Entscheidung. Zum Nachteil des Klägers habe weiterhin auch berücksichtigt werden dürfen, daß er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch die Abschiebungsandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Gegen den am 10. Juni 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger, der während des Berufungsverfahrens einen Asylfolgeantrag gestellt hat, am 22. Juni 1987, zunächst ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es sei ihm nicht möglich, nach Gambia in den Lebensbereich seiner Kindheit zurückzukehren. Er entstamme einer traditionsgebundenen gambischen Familie. Sein Onkel, der das Oberhaupt der Familie sei, sei Traditionalist und habe ihn -- den Kläger -- verstoßen, weil er seine Heimat verlassen und zweimal Europäerinnen geheiratet habe. Er -- der Kläger -- habe sich dem traditionellen Denken seiner Heimat entfremdet. Auch sei er zu Hause nicht mehr erwünscht. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe, so müsse doch berücksichtigt werden, daß er sich in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1987 den Bescheid vom 8. August 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 17. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und nimmt auf die Begründung der angegriffenen Bescheide Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte.