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Urteil

12 UE 2702/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0326.12UE2702.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich der Klägerin zu 1) begründet, denn diese kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist die Beklagte vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02. 1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11. 1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Klägerinnen und des vernommenen Zeugen, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerinnen nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (3.) waren und deshalb als unverfolgt ausgereist anzusehen sind (4.), ferner daß die Klägerinnen auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (5.), daß aber die Klägerin zu 2) dann -- anders als die Klägerin zu 1) (6.) -- persönlich politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (7.). 1. Die Klägerinnen, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben im Asylantrag der Klägerin zu 1) vom 23. Februar 1984 und bei den Anhörungen bei der Ausländerbehörde und durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. April bzw. 19. Juni 1984 sowie des Vorbringens der Verwandten der Klägerinnen in deren jeweiligen Asylverfahren keine Zweifel hegt, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) zwar im Februar 1928 geboren ist, die Klägerin zu 2) hingegen in den 70er Jahren, sie beide aber erst 1984 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei bis zur Ausreise der Klägerinnen einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 11 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30% der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40.; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12, u. 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich; diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerinnen im Februar 1984 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. aa) Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westdeutsche Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerinnen aus der Türkei nicht herleiten. bb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. 1950 war in der Türkei für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war in den 70er Jahren noch weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.). Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung sehen vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlich wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlich im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten worden ist bzw. wird, bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat habe zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise eingegriffen, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen worden sein bzw. werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern gekommen sein oder noch kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil weder für damals noch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). cc) Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit der Ausreise der Klägerinnen auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird sowohl durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse als auch durch die von dem Sohn bzw. Bruder A D der Klägerinnen in dessen Berufungsverfahren vorgelegten Erklärungen und mitgeteilten Angaben von türkischen Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- ), 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- ). Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die von dem Sohn bzw. Bruder A D der Klägerinnen in dessen Berufungsverfahren eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren (vgl. Bl. 177 bis 185 u. 191 bis 200 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Behandlung christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee hat sich allerdings nach den Erkenntnissen des Senats seit der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 merklich verschlimmert. Die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen gehen nach wie vor überwiegend dahin, daß Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorkämen, daß aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten bekannt geworden seien (53.; 56.; 61., S. 6; 63., S. 15; 64., S. 9; 66., S. 2 f.; 74., S. 4 f.; 77., S. 4). Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47.). Dieser ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er zwar nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, zwar abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; der Soldat sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Die in dem den Sohn bzw. Bruder A D der Klägerinnen betreffenden Berufungsverfahren am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet. Sie haben in dem Zeitraum zwischen Juli 1980 und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst abgeleistet und sind allesamt Christen entweder -- in einem Fall -- armenisch-katholischer oder arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die übrigen in Amazya, und ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya, Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet, daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (Bl. 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (Bl. 249, 251, 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (Bl. 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (Bl. 248 f., 252 u. 256 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (Bl. 249 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerinnen und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt worden sind bzw. werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht (haben) ausweichen können. Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als Eingriffe in die körperliche Integrität, die regelmäßig mit einem stationären Aufenthalt im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der Schwelle dessen, was -- auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen innerhalb der türkischen Armee (39., S. 5; 41., S. 5 f.; 77., S. 2 u. 5) -- noch als hinnehmbar angesehen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Derartige Beschneidungen knüpfen überdies erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag deren innere religiöse Einstellung allein dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39., S. 5). Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm nunmehr vorliegenden Erkenntnisse auch zu der Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem türkischen Staat zuzurechnen sind (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 -- 14 A 10082/87 --). Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Die Vielzahl der jetzt bekannt gewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, daß derartige Übergriffe in Zukunft unterbleiben, sondern sie bot und bietet hierzu offenbar weiterhin Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern, in denen Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22. März 1990 und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz gewährt wird und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen werden. Schon bisher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert werden und die Folgen einer Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ seien, so daß sie aus Angst oder wegen des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des Beschwerdewegs meist absehen (41., S. 6; 56.; 57.; 61.; 77., S. 4). Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (Bl. 249 f., 251, 254 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (Bl. 247 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (Bl. 251, 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung seit etwa September 1980 offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984 kollektiv gefastet hat und daß in letzter Zeit Offiziere zum gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (77., S. 5), ferner daß der Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989 geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76., S. 18; vgl. dazu auch 61., S. 6), so liegen nunmehr die -- vom Senat bisher vermißten (vgl. zuletzt vor allem Hess. VGH, 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --) -- verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn einmal sind jetzt konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Betroffenen, die -- im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65.) -- den generellen Schluß auf eine staatliche Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht -- wenn nicht sogar gezielt herbeiführt --, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf verschiedensten Ebenen -- nicht nur beim Militär -- zur Ausreise veranlaßt sehen (56.; 77., S. 4; vgl. auch 43., S. 7, u. 45, S. 4). Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen und gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt. Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten und haben, daß daraus auf eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgrenzten Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte. Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von -- möglicherweise zahlreichen -- individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei, in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt 8 bis 10 Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Klägerinnen seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 -- 9 C 599.81 -- (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht -- wie auch in anderen Verfahren -- aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der im dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutet dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (27.05.1982 -- X OE 727/81 --); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über eine Fortdauer der landesweiten Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei fällt auf, daß diese nahezu ausschließlich auf die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 (10.) gestützt sind, obwohl die Beteiligten mit der Ladung zu dem Termin vom 20. August 1986 auf mehr als 70 Dokumente über die Lage der Christen in der Türkei hingewiesen worden waren, daß die Äußerungen von Monsignore Wilschowitz in dem angegriffenen Urteil nur teilweise zitiert sind, ohne daß Gründe für die Auswahl der entsprechenden Passagen genannt sind, und daß die Bekundungen von Monsignore Wilschowitz den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen. Monsignore Wilschowitz hat in dem Anschreiben vom 9. April 1981 nämlich zusammenfassend u.a. ausgeführt: "Von einer generellen Christenverfolgung in der Türkei zu sprechen, ohne differenziert auf die allgemeine Benachteiligung aller Minderheiten in der Türkei und insbesondere im Osten dieses Landes hinzuweisen, ist unseriös." In der Stellungnahme selbst heißt es u.a.: "Als Minderheiten in der Osttürkei werden die Christen benachteiligt, sie werden bedrängt, und je schwächer sie werden um so mehr. Die christlichen Dörfer werden immer kleiner, die Kirchen immer leerer. Übergriffe und Diskriminierungen sind an der Tagesordnung. Dazu kommt, daß eine allgemeine religiöse Besinnung und islamische Neuorientierung (als Reaktion auf die atatürkischen Reformen!) schon seit Jahren im Osten zu verzeichnen ist. Aber jetzt von den Betroffenen und von den sie vertretenden deutschen Anwälten, die in Normalzeiten sich selten mit dem europäischen Christentum, geschweige denn mit dem Christentum östlicher Prägung befaßt hätten, Druck auf die öffentliche Meinung in der Bundesrepublik auszuüben mit dem schrecklichen Wort 'Christenverfolgung', halte ich für schlechthin unredlich." Nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 hat sich die Sicherheitslage allgemein erheblich verbessert; dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.), und deshalb drohte den Klägerinnen auch im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 1984 keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung. Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch- orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul der Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 u. 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei seit September 1980 zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/86, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2336/85, 12 UE 2437/85 u. 12 UE 2536/85 -- sowie 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 u. 12 UE 63/86 --). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerinnen persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in Kantar (a), in Gündükhanna (b) oder in Gündükschükrü (c) von asylerheblichen Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Klägerinnen damals schon in ihrer persönlichen Freiheit, in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Klägerinnen zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die die Klägerin zu 1) -- ebenso wie ihr Ehemann -- in dem Dorf Kantar geboren und aufgewachsen ist und daß sie nach ihrer Heirat in den 50er Jahren in den ca. eine halbe Stunde Fußmarsch von Kantar entfernten und gut 30 km östlich von Nusaybin in der Ebene gelegenen Ort Gündükhanna (vgl. zu weiteren Bezeichnungen 1., S. 117, u. 38., S. 102) übergesiedelt ist, wo die Klägerin zu 2) geboren ist und einen Teil ihrer Kindheit verbracht hat, und daß die Familie um die Osterzeit des Jahres 1978 erneut umgezogen ist, und zwar in das eine halbe Stunde Fußmarsch von Gündükhanna und ca. 35 km von Nusaybin entfernte Gündükschükrü (= Odabasi; vgl. zu weiteren Bezeichnungen 1., S. 118, u. 38., S. 80). Dies ergibt sich -- ungeachtet teilweise abweichender Angaben in früheren Verfahrensstadien und der abweichenden Eintragung im Paß der Klägerin zu 1) -- aus einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher Bekundungen der Klägerin zu 1) sowie ihrer Verwandten in deren Asylverfahren (vgl. etwa Bl. 163 ff. d.A., ferner Bl. 21 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 22, 28 u. 32 f. der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 15 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 207 u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Der Senat geht des weiteren davon aus, daß Kantar ursprünglich ein überwiegend von Christen bewohntes Dorf war, daß sich aber die Mehrheitsverhältnisse noch während des dortigen Aufenthalts der Klägerin zu 1) zugunsten der muslimischen Bevölkerung änderten und daß mangels einer christlichen Kirche der Gottesdienst in Gündükschükrü besucht werden mußte. Ferner ist anzunehmen, daß Gündükhanna zunächst verlassen war, dann von Muslimen neu besiedelt wurde und daß die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann als erste christliche Familie dorthin zogen, daß zeitweise bis zu 150 christliche Familien in Gündükhanna lebten, jedoch alsbald wieder abwanderten und daß die Familie der Klägerinnen als letzte das zwischenzeitlich überwiegend von Muslimen besiedelte Dorf verließ, und schließlich, daß es in Gündükhanna nur eine Kirchenruine aus früherer Zeit gab und die Christen deshalb den Gottesdienst in Marbab (= Günyurdu, vgl. zu weiteren Bezeichnungen 38., S. 79, und zu den dortigen Gegebenheiten ferner 1., S. 118, 70., S. 62 u. Hess. VGH, 29.07.1982 -- X OE 1184/81 -- ) oder den Gottesdienst in Gündükschükrü besuchen mußten. Hinsichtlich des Ortes Gündükschükrü nimmt der Senat an, daß es sich hierbei um ein ursprünglich rein christliches Dorf handelt, in dem Mitte der 70er Jahre bis zu 200 Familien lebten, von denen sich allerdings Mitte der 80er Jahre nur noch höchstens 35 und 1989 lediglich noch 15 dort aufhielten, daß mittlerweile einige muslimische Familien zugezogen sind und schließlich, daß der Gottesdienst in der Dorfkirche "Mar Abraham" damals von Priester H C gehalten wurde und daß mindestens zeitweise auch christlicher Religions- und aramäischer Sprachunterricht von seiten der Kirche erteilt wurde. Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben der Klägerin zu 1) und ihrer Verwandten (vgl. Bl. 163 f. u. 168 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 35 der Bundesamtsakte 05900/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 136 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05. 1982 -- X OE 1131/81 -- ). Außerdem hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und in dem Berufungsverfahren des Sohnes bzw. Bruders I der Klägerinnen die Überzeugung gewonnen, daß der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen zunächst in Gündükhanna auf eigenem Land Baumwolle anpflanzte, daß er nach dem Umzug nach Gündükschükrü dort 40 Dönüm Land erwarb, daß weitere 130 bis 150 Dönüm hinzugepachtet wurden und daß darauf vor allem Baumwolle, aber auch Weizen unter Einsatz eines Traktors angebaut wurde, und schließlich, daß die Familie zeitweise auch einige Stück Vieh besaß (vgl. Bl. 163 bis 166 d.A. u. Bl. 207 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Letztendlich ist davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) vor der Ausreise etwa zwei Jahre lang in Gündükschükrü zur Schule gegangen ist (Bl. 164 u. 168 d.A. und Bl. 27 der Bundesamtsakte 163/05174/84). Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Klägerin zu 1) in Kantar und/oder daß beide Klägerinnen in Gündükhanna oder Gündükschükrü politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum viele Christen Kantar, warum die Klägerinnen, ihre Verwandten und alle anderen Christen Gündükhanna und warum sie und zahlreiche weitere christliche Familien schließlich auch Gündükschükrü verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit die Klägerin zu 1) -- im wesentlichen übereinstimmend mit ihren Kindern I und L -- geltend macht, etwa zwischen dem Beginn der 50er und der 60er Jahre seien ihre ledige jüngere Schwester S und ihre -- gerade zu Besuch befindliche -- verheiratete ältere Schwester N aus dem Elternhaus in Kantar entführt und ihr jüngerer Bruder I, der den Schwestern habe beistehen wollen, von den Tätern vom Hausdach geworfen worden und an den Folgen verstorben (Bl. 38 f. u. 163 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 30 f. der Bundesamtsakte 163/05175/85 und Bl. 211 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86), kann die Klägerin zu 1) daraus nichts für ihr Asylverfahren herleiten. Denn abgesehen davon, daß dieser Vorfall mindestens 20 Jahre vor ihrer Ausreise gelegen haben dürfte, ist nicht ersichtlich, daß ihr selbst, zumal sie damals schon verheiratet war und offenbar ihr Elternhaus bereits verlassen hatte, seinerzeit oder später ein ähnliches Schicksal unmittelbar drohte. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrags, daß auch eine Schwester ihres Ehemannes aus dessen Elternhaus in Kantar entführt und mit einem Muslimen zwangsverheiratet worden sei, für den sie als Zweitfrau arbeiten müsse (Bl. 165 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 22 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 31 der Bundesamtsakte 163/05175/84 sowie Bl. 60 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 u. Bl. 211 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Ungeachtet dessen, daß die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 1), ihres Ehemannes und ihrer Kinder I und L nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind -- so wird der Name der entführten Schwester teils mit S, teils aber auch mit M angegeben und reicht der Zeitraum, in dem die Entführung erfolgt sein soll, von Anfang 1950 bis zum Jahr 1978, ferner werden das Alter der Schwester, die Umstände der Entführung und auch der Ort ihres späteren Aufenthalts unterschiedlich bezeichnet --, fehlen jedenfalls auch insoweit Anhaltspunkte für eine der Klägerin zu 1), die den Schutz ihres Ehemannes und dessen Familie genoß, unmittelbar drohende Entführungsgefahr. b) Ebensowenig kann die Klägerin zu 1) aus dem erstmals bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 angesprochen Tod ihrer Tochter K gegen Anfang bis Mitte der 60er Jahre in Gündükhanna eine eigene Vorverfolgung herleiten (vgl. Bl. 162 d.A. sowie Bl. 209 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Zwar erscheint im Hinblick auf die dem Senat aus seiner Praxis bekannten unsicheren Gepflogenheiten der türkischen Personenstandsbehörden glaubhaft, daß K tatsächlich nicht mehr am Leben ist, obgleich der in der über den Sohn A geführten Ausländerbehördenakte befindliche Auszug aus dem Personenstandsregister vom 27. März 1980 sie noch als lebend ausweist (vgl. dort Bl. 12 bis 14). Indessen liegt auch dieser Vorfall lange zurück, läßt eine Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit seitens des muslimischen Mädchens, das den zum Tode K führenden Stein geworfen haben soll, nicht zweifelsfrei erkennen und wäre dem türkischen Staat überdies schwerlich zurechenbar, weil offenbar keine Zeugen zur Verfügung standen und damit erfolgversprechende Ermittlungen von vornherein nicht möglich gewesen sein dürften und weil darüber hinaus fraglich ist, ob die Familie sich in dieser Angelegenheit überhaupt an die Gendarmerie gewandt hat. Ähnliches gilt für den von der Klägerin zu 1) erstmals bei der Vorprüfungsanhörung erwähnten Tod ihres Sohnes D. Auch insoweit mag der soeben erwähnte Auszug aus dem Personenstandsregister, der D ebenfalls als lebend ausweist, unrichtig sein. Indessen sind die Umstände des Todes von D weitgehend ungeklärt geblieben, so daß nicht festgestellt werden kann, ob hierbei seine Religion überhaupt eine Rolle gespielt hat; vielmehr könnte -- wie der Ehemann oder der Sohn I der Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Vorprüfungsanhörungen angegeben haben -- auch nur das Verhalten D bei der Entführung der Schwester seines Vaters oder ein Streit um das der Familie zustehende Wasser für die Baumwollfelder die wohl unbekannt gebliebenen Täter veranlaßt haben, D zu erwürgen bzw. zu ertränken; erschossen wurde er entgegen den Angaben von einigen Verwandten der Klägerinnen nach den insoweit überzeugenden Bekundungen von anderen Familienangehörigen jedenfalls nicht. Abgesehen davon fehlt es an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, da die Gendarmerie offenbar weitere Ermittlungen nur deshalb unterlassen hat, weil in Ermangelung von Zeugen keine geeigneten Anhaltspunkte gegeben waren. Den insgesamt in Einzelheiten widersprüchlichen Angaben des Ehemanns und verschiedener Kinder der Klägerin zu 1) zum Tod D (vgl. insbesondere Bl. 163 d.A., Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-T-11815, Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6, 22 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 34 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80 u. Bl. 89 der Gerichtsakte VG Wiesbaden X/2 E 5620/83, ferner Bl. 209 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) brauchte überdies schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil nichts dafür dargetan ist, daß den Klägerinnen -- die Klägerin zu 2) war möglicherweise noch gar nicht geboren -- damals etwa ein ähnliches Schicksal wie ihrem Sohn bzw. Bruder unmittelbar drohte. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und beide Klägerinnen bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren am 23. Januar 1990 von ihrem Cousin bzw. "Onkel" M D berichtet haben, der im Jahre 1978 bei einer Fahrt mit seinem Jeep-Taxi, in dem er mehrere Christen beförderte, in der Nähe des Dorfes Dibak von Muslimen beschossen und tödlich verletzt worden ist. Zwar sind auch insoweit die Angaben der Klägerin zu 1) und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich der Einzelheiten der Tatumstände in vielerlei Hinsicht widersprüchlich (vgl. insbesondere Bl. 39, 164 f. u. 168 d.A., Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-T-11815, Bl. 25 der Bundesamtsakte Tür-S-25331, Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469 u. Bl. 31 der Bundesamtsakte 163/05175/84, ferner Bl. 33 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80 sowie Bl. 211 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86). Gleichwohl kann aufgrund der Feststellungen, die der damals für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in früheren Berufungsverfahren der Tochter F und des Schwiegersohnes S B des Getöteten getroffen hat (13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- u. 09.09.1982 -- X OE 1076/81 --), angenommen werden, daß der Mord an die Religionszugehörigkeit angeknüpft hat und aufgrund des Verhaltens der Gendarmerie, die nichts zur Überführung und Bestrafung des Täters unternommen hat, dem türkischen Staat auch asylrechtlich zurechenbar ist. Daraus können indes die Klägerinnen keine ihnen seinerzeit unmittelbar drohende Furcht vor einem derartigen Übergriff herleiten, zumal sie mit dem Ermordeten nur entfernt verwandt und ihre Personen offenbar weder für die Täter noch für andere Muslime von vergleichbarem Interesse waren. Soweit die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung weiter bekundet hat, es habe in Gündükhanna fast jeden Tag Streit um das Wasser für die Baumwollfelder gegeben, eines Nachts sei ihr Obstgarten zerstört worden, außerdem seien 100.000 TL von der Familie erpreßt worden mit der Drohung, sie ansonsten für den Tod dreier Muslime verantwortlich zu machen, und schließlich sei der Familie das eigene Land in Gündükhanna einfach weggenommen worden (vgl. Bl. 164 ff. d.A.), reichen diese Angaben auch unter Einbeziehung der insoweit einschlägigen Bekundungen von Verwandten (vgl. Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 29 der Bundesamtsakte 163-73991/80, Bl. 16 f. der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 260 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 61 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 135 der Gerichtsakte 12 UE 2970/86, Bl. 137 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 207 f., 210 ff. u. 214 der Gerichtsakten 12 UE 2998/86) nicht aus, um einen jeweils asylerheblichen Eingriff festzustellen. Denn die wirtschaftliche Existenz der Klägerinnen war durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich ebensowenig ernstlich gefährdet wie diejenige ihrer Familie; anderenfalls wäre es in der Folgezeit sicherlich nicht gelungen, in Gündükschükrü einen gut funktionierenden landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Abgesehen davon dürften insoweit für die Täter eher wirtschaftliche Interessen bestimmend gewesen sein und fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten für eine asylrechtliche Zurechnung; vor allem wurde hinsichtlich der Landwegnahme gerichtlicher Rechtsschutz offenbar erst in Anspruch zu nehmen versucht, nachdem der neue Besitzer bereits als Eigentümer in den Papieren verzeichnet war. Was schließlich den von der Klägerin zu 1) erstmals bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 bekundeten nächtlichen Überfall auf ihr Haus angeht, bei dem geschossen worden sei und fünf Schafe verlorengegangen seien und sie selbst zwei Fausthiebe von einem der Täter erhalten habe (Bl. 165 d.A.), so bedarf es trotz der insoweit in erheblichem Maße widersprüchlichen Angaben von Angehörigen (Bl. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 31 der Bundesamtsakte 163/05897/84 u. Bl. 61 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 209 f. u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) keiner abschließenden Würdigung, denn von keiner Seite ist auch nur behauptet worden, daß man deswegen Anzeige erstattet habe, und deshalb ist jedenfalls die Zurechenbarkeit zum türkischen Staat nicht möglich. c) Auch für die Zeit nach dem Umzug der Familie nach Gündükschükrü bis zur Ausreise der Klägerinnen im Februar 1984 vermag der Senat eine Vorverfolgung nicht zu bejahen. Soweit die Klägerin zu 1) Beschimpfungen bei Fahrten auf dem Traktor zusammen mit ihrem Sohn I angeführt hat und soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 bekundet hat, einige Male hätten Muslime ihr das für ihren Bruder Ibrahim bestimmte Essen weggenommen (Bl. 168 d.A. u. Bl. 26 der Bundesamtsakte 163/05174/84), liegen diese Maßnahmen ihrer Intensität nach nicht über der Schwelle dessen, was asylrechtlich noch hinzunehmen ist. Soweit die Klägerin zu 1) angegeben hat, daß während des Gottesdienstes zum Schutz vor Muslimen Dorf und Kirche zeitweise hätten bewacht worden müssen und daß es einmal zu einer Schlägerei zwischen Wächtern und Störenfrieden gekommen sei und daß ein andermal einige der Wächter von Muslimen überlistet und beraubt worden seien (vgl. Bl. 167 d.A. u. Bl. 8 der Bundesamtsakte 163/05174/84), ist damit eine asylrelevante Verfolgung gerade der Klägerinnen nicht dargetan. Insbesondere waren diese ersichtlich zu keiner Zeit längerwährend am Besuch des Gottesdienstes gehindert. Was die auch für Gündükschükrü geltend gemachten Erpressungen durch Muslime -- vor allem jeweils in der Zeit nach der Baumwollernte -- und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem für die Bewässerung der Baumwollfelder erforderlichen Wasser angeht sowie die Umstände, daß zeitweise der Lohn für geleistete Feldarbeit mit dem Traktor und/oder der Kaufpreis für erstandene Baumwolle nicht gezahlt und daß im Jahre 1983 der Traktor der Familie zweimal angesteckt und außerdem Erntegut verbrannt worden sein soll, so können die in mehrfacher Hinsicht aufgetretenen -- und hinsichtlich des zuletztgenannten Punktes im Bundesamtsbescheid auch gerügten -- Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, welche sich bei einem Vergleich der insoweit einschlägigen Angaben der Klägerinnen und einiger ihrer Verwandten miteinander sowie in den jeweiligen Verfahrensstadien ergeben (vgl. Bl. 39 u. 166 ff. d.A., Bl. 7 f. u. 23 ff. der Bundesamtsakte 163/05174/84, Bl. 23, 29 f. u. 33 der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 61 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 53 f., 209 u. 211 f. der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) allesamt auf sich beruhen. Denn ungeachtet dessen ist in keinem Fall jemals eine unmittelbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerinnen und ihrer Familie eingetreten. Insbesondere konnte der Traktor jeweils wieder repariert und vor der Ausreise schließlich verkauft werden; und ebenso war es trotz der betreffenden Eingriffe offenbar möglich, in der Folgezeit den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Abgesehen davon dürfte insoweit auch die staatliche Zurechenbarkeit fraglich sein. Für letztere ist auch nichts dargetan, soweit die Klägerin zu 2) erstmals bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 bekundet hat, ihr Bruder I sei von Soldaten mit Schlägen gezwungen worden, diesen den Traktor zur Bestellung ihrer eigenen Felder zu überlassen; hieraus könnte die Klägerin zu 2) eine eigene Vorverfolgung ohnedies nicht herleiten. Wenn die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 schließlich bekundet hat, muslimische Mitschüler und Lehrer hätten ihr einige Male das Kreuz vom Hals gerissen und die Mitschüler hätten sie darüber hinaus auch beleidigt und geschlagen, so widerspricht dies den Angaben der Klägerin zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung, wonach der Klägerin zu 2) in der Schule in Gündükschükrü nichts geschehen sei. Ungeachtet dessen ist das sichtbare Tragen des Halskreuzes nicht Bestandteil des sog. religiösen Existenzminimums, und der Klägerin zu 2) war deshalb zuzumuten, das Kreuz unter ihrer Kleidung zu tragen, wie sie dies in der Folgezeit ihren Bekundungen zufolge auch getan hat. 4. Auch wenn die Klägerinnen mithin vor ihrer Ausreise zu keiner Zeit politisch verfolgt worden und auch nicht wegen ihnen damals unmittelbar bevorstehender Verfolgung als vorverfolgt anzusehen sind, so sei dennoch darauf hingewiesen, daß sie selbst im Falle erlittener Vorverfolgung in Kantar, in Gündükhanna oder in Gündükschükrü gleichwohl deshalb als unverfolgt ausgereist zu behandeln wären, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mindestens in Istanbul vor Verfolgung sicher gewesen wären und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile oder Gefahren gedroht hätten. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Wegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl kommt eine Anerkennung im Falle der Flucht vor lediglich regional begrenzter Verfolgung nach alledem nur in Betracht, wenn der Betroffene bei rückschauender Betrachtung in einer ausweglosen Lage war, wenn er also in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war -- insoweit ist der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen -- oder mit dem Ausweichen dorthin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen -- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -- in eine existentielle Notlage zu geraten drohte, die am Herkunftsort so nicht bestand (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, a.a.O.). Die Klägerinnen wären zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Istanbul vor Verfolgung hinreichend sicher gewesen und auch nicht in eine existentielle Notlage geraten. Hierbei ist davon auszugehen, daß die damals 51 Jahre alte Klägerin zu 1) und die seinerzeit höchstens 11 Jahre alte Klägerin zu 2) in Istanbul nicht auf sich allein gestellt gewesen wären. Zwar waren ihr Ehemann bzw. Vater und fast alle ihre Kinder bzw. Geschwister bereits aus der Türkei ausgereist. Indessen standen die Klägerinnen unter dem Schutz ihres zusammen mit ihnen ausgereisten Sohnes bzw. Bruders I, und -- wie oben (unter II. 2. b) dargelegt -- hatte sich die Sicherheitslage in der Türkei damals schon weitgehend stabilisiert. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Männer im Alter des Sohnes bzw. Bruders I der Klägerinnen und in deren Begleitung befindliche Frauen und Kinder im Alter der Klägerinnen dort seinerzeit vor an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken nicht hinreichend sicher waren und staatlichen Schutz hiergegen -- von Einzelfällen abgesehen -- nicht erlangen konnten. Die Klägerinnen und ihre Familienangehörigen hatten zwar offenbar keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Istanbul, und der Sohn bzw. Bruder I hat wohl keine Berufsausbildung genossen. Er war aber damals gerade 28 Jahre alt und hatte nach der Ausreise seines Vaters fast vier Jahre lang den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich geführt. Da darüber hinaus -- trotz der körperlichen Behinderung -- von seiner damaligen Arbeitsfähigkeit und -- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -- auch Arbeitswilligkeit ausgegangen werden kann, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie vielen anderen Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelungen wäre, sich und die Klägerinnen vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und -- auch unter Einsatz des durch den Verkauf des Traktors und anderer Habe erzielten Geldes (vgl. Bl. 167 d.A. sowie Bl. 24 f. der Bundesamtsakte 163/05174/84, Bl. 27 u. 33 der Bundesamtsakte 163/05175/85 und Bl. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) -- eine Existenz aufzubauen, die es ihm ermöglicht hätte, jedenfalls seinen Unterhaltsbedarf, den der Klägerinnen und den seiner eigenen Familie zu befriedigen. 5. Sind demnach die Klägerinnen unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 181, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Wie oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerinnen aus der Türkei im Februar 1984 allgemein und insbesondere in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Hieran hat sich im Ergebnis bis heute nichts geändert. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 f.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtiges Amtes (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist. 6. Ferner kann für die Klägerin zu 1) nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung droht. Für die hinsichtlich des Rückkehrfalles anzustellende Prognose ist davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1) allein in die Türkei zurückkehren wird. Zwar lassen Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --). In bezug auf die Klägerin zu 1) greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht, weil ihr Ehemann rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist und bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 26. März 1990 (Bl. 210 d.A.) eindeutig und glaubhaft erklärt hat, daß eine Rückkehr für ihn keinesfalls in Betracht komme. Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen; eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Eine gerade der Klägerin zu 1) im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung vermag der Senat derzeit weder in bezug auf das Dorf Kantar festzustellen, wo die Klägerin zu 1) geboren und aufgewachsen ist, noch in bezug auf das Dorf Gündükschükrü, wo sie während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat. Die Klägerin zu 1) könnte vielmehr in diesen beiden Orten ebenso wie anderswo in der Türkei ohne unmittelbar drohende Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 2. b u. 5.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der Christen ausgewirkt und hat sich hieran im Ergebnis bis heute nichts geändert. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit auch keine Bezugsfälle, in denen Christinnen im Alter der jetzt 62jährigen Klägerin zu 1) ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind. Mithin kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Klägerin zu 1) im Rückkehrfalle von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt wäre. Insbesondere kann hinsichtlich der Klägerin zu 1) angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihr -- wie dies der Senat in bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt (für eine 44jährige Frau etwa 29.05.1989 -- 12 UE 2643/85 -- und für eine 39jährige 20.03.1989 -- 12 UE 2192/86 --) -- im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. dazu noch unten unter II. 7.). Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß die jetzt 62jährige Klägerin zu 1) weder in ihren früheren Heimatorten Kantar bzw. Gündükschükrü noch in Istanbul in der Lage sein würde, eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erlangen. In Kantar wird ihr dies schon deshalb kaum möglich sein, weil ihre Eltern verstorben sind und ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Geschwister, soweit sie noch leben und ihr Aufenthaltsort nicht -- wie hinsichtlich der beiden entführten Schwestern -- unbekannt ist, sich ebenfalls nicht mehr in der Türkei befinden, und in Gündükschükrü deshalb nicht, weil der dortige Familienbesitz anläßlich der Übersiedlung der Klägerinnen und I D aufgegeben worden ist und dort keine weiteren Angehörigen -- auch keine ihres Ehemannes -- mehr leben, die die Klägerin zu 1) beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen könnten. Ähnlich stellt sich die Situation in Istanbul dar, wo die Klägerin zu 1) sich nur kurz auf der Durchreise aufgehalten hat, wo ihr ebenfalls kein verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht und wo sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schwerlich Arbeit finden wird. Die Klägerin zu 1) kann nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch nicht damit rechnen, etwa vom türkischen Staat Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten (62.; 67.; 68; 71.). Möglicherweise könnte sie mit Geldüberweisungen seitens ihrer im Bundesgebiet lebenden Angehörigen rechnen. All dies ist aber ohnehin nur von ausländerrechtlicher und nicht von asylrechtlicher Bedeutung, so daß diesbezüglich weitere Ermittlungen, sollten sie sich überhaupt aufdrängen, unterbleiben konnten. Zwar hatte der erkennende Senat zugunsten einer als vorverfolgt anzusehenden mindestens 72jährigen türkischen Christin zunächst eine im Rückkehrfalle drohende existentielle Notlage als asylrelevant anerkannt (16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Dieses Urteil ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben worden, daß mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit eine Asylanerkennung selbst dann nicht in Betracht komme, wenn die durch eine frühere Verfolgungsgefahr veranlaßte Flucht dadurch nachwirke, daß der Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde (31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24). Im Hinblick darauf hält der erkennende Senat an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest (vgl. schon Hess. VGH, 23.05.1989 -- 12 TE 3945/87 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 -- 7. 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß auf eine sog. inländische Fluchtalternative nur verwiesen werden kann, wenn dem Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten auch keine asylunabhängigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. oben unter II. 4. u. 6.). Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil gegenwärtig eine politische Verfolgung der Klägerin zu 1) landesweit auszuschließen ist und deshalb -- mangels Betroffenheit von mindestens regionaler politischer Verfolgung -- gar kein Raum für die Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine zumutbare inländische Fluchtalternative angenommen werden kann (BVerwG, 31.01.1989 -- 9 C 43.88 --, EZAR 200 Nr. 24; Hess. VGH, 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Nach alledem kann die die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Heimatstaat möglicherweise erwartende existentielle Notlage nicht bei der Entscheidung über die vorliegende Asylverpflichtungsklage, sondern nur bei der Frage berücksichtigt werden, ob ihr ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der weitere Aufenthalt zu gestatten ist; dem ist durch die der Klägerin zu 1) erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits Rechnung getragen. 7. Demgegenüber droht der Klägerin zu 2) bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei ihr ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) allein in die Türkei zurückkehren wird. Die an sich bestehende tatsächliche Vermutung, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (vgl. oben unter II. 6.), greift schon deshalb nicht ein, weil ihr Vater rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist und weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1), ebenfalls nicht ausreisepflichtig ist, da sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist. Darüber hinaus haben die Eltern der Klägerin zu 2) bei ihrer diesbezüglichen Vernehmung am 26. März 1990 (Bl. 210 d.A.) eindeutig und glaubhaft erklärt, daß eine Rückkehr für sie keinesfalls in Betracht komme, und deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin zu 2) wenigstens zusammen mit ihrer Mutter als "Rumpffamilie" in die Türkei zurückkehren wird (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Klägerin zu 2) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Nach den Eintragungen in dem für ihre Mutter ausgestellten türkischen Nationalpaß und in dem in der über ihren Bruder A geführten Ausländerbehördenakte befindlichen Auszug aus dem Personenstandsregister ist die Klägerin zu 2) am 1. Februar 1977 geboren; danach wäre sie jetzt also 13 Jahre alt. Den Angaben ihrer Mutter bei der Vorprüfungsanhörung am 19. Juni 1984 und ihren Angaben vor dem Verwaltungsgericht am 20. August 1986 und bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 zufolge könnte die Klägerin zu 2) 14 oder 15 oder sogar 17 Jahre alt sein. Im Hinblick darauf, daß sie vor ihrer Ausreise etwa zwei Jahre lang in der Türkei zur Schule gegangen sein will, und mit Rücksicht auf ihr persönliches Erscheinungsbild und ihr Auftreten, von dem sich der Berichterstatter des Senats bei der Vernehmung am 23. Januar 1990 und der Senat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 1990 einen Eindruck verschaffen konnten, spricht viel dafür, daß die Klägerin zu 2) derzeit ungefähr 14 oder 15 Jahre alt und deshalb in der Türkei nicht mehr schulpflichtig ist. Da die Klägerin zu 2) ebenso wie ihre Mutter weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügt (vgl. oben unter II. 6.) und die türkischen Behörden sich im Rückkehrfalle primär an dem aus den Personaldokumenten ersichtlichen Alter orientieren dürften, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß der Klägerin zu 2) wegen der ihr unter diesen Umständen notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in einem staatlichen türkischen Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Glaubens droht (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 --, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --). Wenn ein syrisch-orthodoxes minderjähriges Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und Verwandten allesamt im Ausland befinden, werden Versuche der syrisch-orthodoxen Kirche, es in einer christlichen Familie oder in einem Kloster unterzubringen, aufgrund der gegenüber nicht verwandten Personen nur sehr eingeschränkten Aufnahmebereitschaft und aufgrund der -- infolge der fortlaufenden Abwanderung -- stark begrenzten Kapazitäten regelmäßig erfolglos bleiben (vgl. 51.; 52.; 54., S. 1 ff.; 60., S. 5; 64., S. 11; 66., S. 2; 70., S. 51 f., 57 u. 60; 76., S. 5). In eigene Sozialeinrichtungen, insbesondere Waisenhäuser, kann die syrisch-orthodoxe Kirche alleinstehende Minderjährige nicht aufnehmen, da sie solche Einrichtungen in der Türkei nicht betreiben darf (58., S. 4; 60., S. 5; 63., S. 7). Die entsprechenden Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen in der Türkei sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme syrisch-orthodoxer Kinder legal nicht möglich (51.; 52.; 54., S. 8; 60., S. 6). Danach müssen alleinstehende syrisch-orthodoxe Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson -- dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens -- zum Vormund bestellt wird (60., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (54., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (31.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (51.; 52.; 54., S. 5 f. u. 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zur syrischorthodoxen Kirche nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (51.; 52.), so führt der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (54., S. 9; vgl. auch 60., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß syrisch-orthodoxe Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im christlichen Sinne erzogen werden (31.; 54., S. 5 u. 7); insbesondere können sie nicht an einer Unterweisung durch syrisch-orthodoxe Religionslehrer oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilnehmen (54., S. 7; 60., S. 7); die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (60., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (52.; 54., S. 11 f.; vgl. auch 60., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein syrisch-orthodoxes Kinder zwangsläufig zum Verlust seines christlichen Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Gleichwohl wird nämlich bei einem Kind, das -- wie die 14- oder 15jährige Klägerin zu 2) -- bisher in einem christlichen Familienverband aufgewachsen ist und deshalb zweifellos eine eigene, ihm bewußte religiöse Identität besitzt, durch die ihm in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrende Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Es mag dahinstehen, ob ein syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Teilnahme an einem syrischorthodoxen Gottesdienst nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --) -- lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15/89 --). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für syrisch-orthodoxe Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil christliche Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (54., S. 7; 60., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten christlicher Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren christlichen Glauben verlieren werden (dahin neigend auch OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --). Mit der -- asylrechtlich irrelevanten -- Situation christlicher Schüler während des islamischen Religionsunterrichts (vgl. oben unter II. 2. a bb) ist die Lage der in Waisenhäusern untergebrachten christlichen Minderjährigen schon hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht vergleichbar, denn für letztere besteht überhaupt keine Möglichkeit mehr -- auch nicht in der Familie und außerhalb des Schulunterrichts --, im christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Erst recht haben christliche Kinder dort, eben weil sogleich mit der Waisenhausaufnahme ihr religiöses Existenzminimum angetastet wird, mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung in einem staatlichen türkischen Waisenhaus großgezogen werden. Christliche Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 -- 10 UE 1647/84 -- u. 03.06.1986 -- 10 OE 40/83 --; offengelassen von BVerwG, 27.02.1987 -- 9 C 264.86 --). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für syrisch-orthodoxe Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 --). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Im Hinblick darauf, daß -- ähnlich wie bei allein in die Türkei zurückkehrenden christlichen Frauen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt (vgl. dazu sogleich unten S. 63 ff) -- effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat in besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften -- etwa vergleichbar den zum Religionsunterricht ergangenen (vgl. oben II. 2. a bb) -- sicherstellt, daß christliche Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zum Gespräch mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Kontakt zur syrisch-orthodoxen Kirche halten und an kirchlichen Gottesdiensten in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ihrer Konfession teilnehmen können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen bisher nicht getroffen; vielmehr nimmt er die christlichen Kinder in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Dies im Rückkehrfall bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit mehr als zwei Jahre lang zu erdulden, kann der Klägerin zu 2) nicht abverlangt werden; anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn die Klägerin zu 2) bereits 17 Jahre alt wäre oder die Vollendung des 18. Lebensjahres sogar schon in einem knappen Monat anstünde (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Klägerin zu 2) hätte die ihr in einem staatlichen türkischen Waisenhaus drohenden Einschränkungen überhaupt oder doch für die begrenzte Zeit bis zu ihrer Volljährigkeit hinzunehmen, so stünde ihr dennoch Asyl zu. Dasselbe gilt für den Fall, daß sie der türkische Staat entgegen der Einschätzung des Senats gar nicht in ein Waisenhaus einweisen sollte und sie deshalb gezwungen wäre, gleichsam auf der Straße zu leben. Denn dann droht der Klägerin zu 2) zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Einzelverfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --, 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85, 12 UE 2192/86 u. 12 UE 3003/86 --, InfAuslR 1989, 253, 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 u. 12 UE 2643/85 --, 20.11.1989 -- 12 UE 2536/85 -- u. 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 -- u. OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 -- sowie 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 u. 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in Gündükschükrü, in Istanbul oder anderswo in der Türkei zu leben versuchte. Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; sie ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Für die Klägerin zu 2) wird dann in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Gündükschükrü zu prüfen sein, wo sie zuletzt vor ihrer Ausreise gelebt hat. Indessen hat die Klägerin zu 2) dort mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort innerhalb ihres Heimatstaats, an dem sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und auch sonst nicht existentiell gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich. In ihrem Heimatort Gündüschükrü kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) allenfalls noch 15 christliche Familien leben, jedoch keine Angehörigen der Klägerin zu 2) mehr, nachdem ihre Eltern und sämtliche noch lebenden Geschwister sich nunmehr im Bundesgebiet befinden und zuvor die verkäuflichen Teile des Hausrats und der Traktor veräußert worden sind. Es erscheint deshalb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in Gündükschükrü etwa den früheren -- zwischenzeitlich höchstwahrscheinlich von Muslimen übernommenen -- Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 2. b u. 5.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62.; 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein -- also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Nüfus zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereits andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) und die Erkenntnisse, die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat, belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH. 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 -- ). Eine andere Christin, die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- ). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- ). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig, die mit schutzbereiten Personen -- insbesondere eingebunden in ihre Familie -- in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen -- an sich wenig realistischen -- Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 und 9 C 16.89 --). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 16.89 --). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 16.89 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 u. 9 C 16.89 --, allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich -- wie oben dargelegt -- typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung die Neigung staatlicher Stellen abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen vereinbaren Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 68.; 71.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden -- insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Diese Auffassung des erkennenden Senats hat im Ergebnis schon der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertreten, und sie ist seither weder von der Beklagten noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen worden, so daß insoweit keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Einschätzung widerspricht auch nicht den oben (unter II. 2. b u. 5.) getroffenen Feststellungen, daß sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert und daß sich dies auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in anderen Landesteilen ausgewirkt habe. Denn die Situation, in der sich allein zurückkehrende Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in der Türkei befinden, unterscheidet sich von der Lage aller übrigen türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den bereits angesprochenen Punkten erheblich, und deshalb ist trotz der allgemein verbesserten Sicherheitslage ihre Situation praktisch unverändert geblieben. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für allein zurückkehrende Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen -- etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit -- ab. Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Eltern und Geschwister allesamt ausgereist sind. Es ist von der Beklagten oder dem Bundesbeauftragten auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) sonst ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß die Klägerin zu 2) unbehelligt an irgendeinem Ort in der Türkei leben kann. Die Klägerin zu 2) verfügt offenbar nur über aramäische Sprachkenntnisse, hat ihren Angaben zufolge lediglich etwa zwei Jahre lang eine Schule in der Türkei besucht und noch keine Berufsausbildung erhalten. In Istanbul oder einer anderen westtürkischen Großstadt hat sie sich lediglich auf der Durchreise kurz aufgehalten, dort aber nicht für längere Zeit gelebt. Die Klägerin zu 2) ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes -- selbst wenn ihr Vater oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen -- nicht in der Lage, sich im Rückkehrfalle allein eine Existenz irgendwo in der Türkei aufzubauen und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 -- 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 -- 2 BvR 627/87 --, Bay.VBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -- als allgemeine Leitlinie -- nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 -- 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 -- 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert -- etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 -- 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 -- 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 -- 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 -- 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 -- 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 -- 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 -- 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) -- und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 -- A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst -- etwa durch ihre Ausreise -- herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß auch ihre Eltern und ihre übrigen Verwandten, die sie im Rückkehrfalle hätten aufnehmen können, vorher oder zugleich ebenfalls die Türkei verlassen haben und daß insbesondere ihr jetzt als asylberechtigt anerkannter Vater ebenso wie ihre Mutter zu einer Rückkehr zusammen mit der Klägerin zu 2) nicht bereit sind (dahin tendierend auch BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89, 9 C 15.89 u. 9 C 16.89 --). Selbst wenn man gleichwohl die für subjektive Nachfluchttatbestände entwickelten Maßstäbe anwenden wollte, stünde dies im vorliegenden Fall einer Asylanerkennung der Klägerin zu 2) nicht entgegen, weil sie sich schon vor ihrer Ausreise, also erst recht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des "Nachfluchtgrundes", in der Türkei zur Überzeugung des Senats in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Hierbei ist zu bedenken, daß sich die persönliche Situation der Klägerin zu 2) (nur) insofern verändert darstellt, als sie vor ihrer Ausreise den Schutz ihres Familienverbandes genoß, während sie im Falle ihrer -- prognostisch zugrundezulegenden -- jetzigen alleinigen Rückkehr den vorgenannten Schutz entbehren müßte. Dies führt zu der Einschätzung, daß schon vor der Ausreise eine latente Gefährdungslage gegeben war, in der zwar keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung, aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine solche Verfolgung bestand, und daß deshalb keine Vorverfolgung anzunehmen ist, daß aber infolge der veränderten tatsächlichen objektiven Situation bei der jetzt anzustellenden Prognose für den Rückkehrfall von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin zu 2) drohenden Aufnahme in ein staatliches Waisenhaus und damit notwendigerweise der zwangsweisen Aufgabe ihres christlichen Glaubens oder -- sozusagen hilfsweise -- einer der Klägerin zu 2) drohenden Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam ausgegangen werden muß. Der Asylanerkennung der Klägerin zu 2) steht auch nicht § 2 Abs. 1 AsylVfG entgegen, denn sie war nicht bereits in Österreich, wo sie sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet drei Tage lang aufgehalten hat, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht -- bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben -- in dem betreffenden Drittland ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.06.1988 -- 9 C 12.88 --, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 -- 9 C 41.88 --). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Klägerin zu 2) sich in Österreich ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt hat, zu ihren im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen weiterzureisen. Die ... 1928 -- laut Paß in Nusaybin, Provinz Mardin, -- geborene Klägerin zu 1) und der im Jahre 1931 -- laut Paß ebenfalls in Nusaybin -- geborene I D sind seit 1949 verheiratet; die -- laut Paß -- am 1. Februar 1977 geborene Klägerin zu 2) ist eines ihrer gemeinsamen Kinder. Beide Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie flogen am 8. Februar 1984 von Istanbul nach Wien und reisten drei Tage später über Passau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) verfügte über einen am 11. März 1980 in Mardin ausgestellten und -- nach 1983 erfolgter Verlängerung -- bis zum 15. November 1985 gültigen Nationalpaß, in dem auch die Klägerin zu 2) eingetragen war. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung ist die Klägerin zu 1) in dem Dorf Kantar, Bezirk Nusaybin, Provinz Mardin, registriert. Die Klägerin zu 1) ist im Besitz eines Fremdenpasses und -- seit dem 27. Februar 1986 -- einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Der Ehemann bzw. Vater I D der Klägerinnen war bereits am 29. Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; er wurde rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt (VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83). Aus der Ehe zwischen der Klägerin zu 1) und I D sind -- abgesehen von der Klägerin zu 2) -- weitere acht Kinder hervorgegangen. Die am 3. Februar 1950 geborene M ist seit 1965 verheiratet und lebt in Schweden. Die am 1. Januar 1953 geborene K kam nach den Angaben mehrerer Familienangehöriger in deren Asylverfahren im Alter von sieben oder acht Jahren durch einen Steinwurf eines muslimischen Mädchens ums Leben. Der am 1. Januar 1956 geborene I und seine Familie reisten zusammen mit den Klägerinnen ein; ihr Asylverfahren ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess.VGH 12 UE 2998/86). Die am 1. Januar 1958 geborene L war schon am 24. Dezember 1979 ins Bundesgebiet gekommen; sie ist rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Wiesbaden X/2 E 5620/83). Der am 13. März 1960 geborene A war bereits am 17. März 1979 eingereist, und seine Ehefrau H und das gemeinsame Kind E waren ihm am 24. Dezember 1979 -- zusammen mit L D -- gefolgt; A D ist rechtskräftig anerkannter Asylberechtigter (VG Wiesbaden I/1 E 5614/80); das Asylverfahren von H und E D schwebt dagegen noch in zweiter Instanz (Hess.VGH 12 UE 2970/86); die Asylanträge der erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen gemeinsamen Kinder K und M sind bestandskräftig abgelehnt. Der am 1. Januar 1961 geborene D kam -- den Angaben mehrerer Familienangehöriger in deren Asylverfahren zufolge -- gegen Anfang oder Mitte der 70er Jahre in der Türkei zu Tode. Der am 22. Juni 1966 geborene A reiste am 29. Juni 1980 zusammen mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein; auch sein Asylverfahren ist noch in der Berufungsinstanz rechtshängig (Hess.VGH 12 UE 2997/86). Der am 18. April 1971 geborene A kam ebenfalls zusammen mit seinem Vater am 29. Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland; er hat kein Asylverfahren betrieben, ist aber im Besitz eines Fremdenpasses und -- seit dem 13. Mai 1987 -- einer Aufenthaltserlaubnis. Den Angaben der Klägerin zu 1) zufolge sind ihre Eltern verstorben, ihre Schwestern N und S aus dem Elternhaus entführt und ihr jüngerer Bruder I bei dieser Gelegenheit so schwer verletzt worden, daß er einige Tage später starb; von ihren beiden älteren Brüdern lebt -- so die Klägerin zu 1) -- einer in der Bundesrepublik Deutschland und einer in Syrien. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 1984 beantragte die Klägerin zu 1) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie gehöre als syrisch-orthodoxe Christin einer Gruppe an, die als solche in der Türkei verfolgt werde. Nach der Ausreise ihres Ehemannes im Juni 1980, auf dessen tatsächliches Vorbringen in seinem Asylantrag für die Zeit bis dahin verwiesen werde, habe sie zusammen mit ihrem Sohn I weiter in Odabasi gewohnt und versucht, den Bauernhof der Familie zu bewirtschaften. Sie habe gehofft, daß sich die Situation so verbessern würde, daß ein Verbleib in der Türkei möglich sei. Diese Hoffnung habe sich jedoch -- insbesondere aufgrund einiger Vorfälle im Jahre 1983 -- nicht erfüllt. So seien im September 1983 bei hellichtem Tag Moslems in die Scheune eingebrochen und hätten die Getreidevorräte in Brand gesteckt. Obwohl gezielte Hinweise betreffend die Täter hätten gegeben werden können, weil diese von anderen Christen beobachtet worden seien, habe die Gendarmerie die Anzeige nach Zahlung eines Bestechungsgeldes zwar entgegengenommen, jedoch nichts gegen die Täter unternommen. Außerdem sei ihrer Familie von der moslemischen Bevölkerungsmehrheit nicht genügend Wasser für die Bewässerung ihrer Baumwollfelder zugestanden worden, so daß der größte Teil der Ernte vertrocknet sei. Als ihre Familie deswegen den Bürgermeister um Hilfe gebeten habe, habe dieser sie der Lügerei bezichtigt und abgewiesen. Während dieser Zeit sei der Traktor ihrer Familie zweimal von Unbekannten angezündet worden; vermutlich habe es sich um Racheakte von Moslems wegen der beim Bürgermeister geführten Beschwerde gehandelt. Im Oktober und November 1983, nachdem ihre Familie den Rest der Baumwollernte verkauft gehabt habe, seien häufig moslemische Banden erschienen und hätten unter Androhung von Gewaltmaßnahmen Geld von ihnen gefordert mit dem Bemerken, daß Christen in diesem moslemischen Land nur gegen Bezahlung geduldet würden. Ein Ende dieser Erpressungen sei nicht abzusehen gewesen; zur Gendarmerie sei man wegen der früheren Erfahrungen nicht gegangen. Auch die Möglichkeit des Kirchenbesuchs habe sich immer mehr verschlechtert. Teilweise hätten Gottesdienste nur stattfinden können, nachdem junge Männer vor der Kirche Wache bezogen hatten. Trotzdem sei es anläßlich des Osterfestes 1981 zu einer Schlägerei zwischen den Wächtern und störenden Moslems gekommen. Da die Familie von Bekannten, die zunächst nach Istanbul übergesiedelt waren, erfahren gehabt habe, daß für Christen auch dort keine Alternative bestehe, hätten sie beschlossen, direkt in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 3. April 1984 gab die Klägerin zu 1) als Geburtsort "Nusaybin" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Kantar" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde "aramäisch" eingetragen. Außerdem wurde das Asylbegehren durch Ankreuzen auch auf die Klägerin zu 2) erstreckt. Anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19. Juni 1984 in Schwalbach, die in Anwesenheit des Sohnes A in Kurmanci durchgeführt wurde, ließ die Klägerin zu 1) die Eintragung unter der Rubrik Sprachkenntnisse in "wenig aramäisch/und (Kurmandschi) Kurdisch" und die letzte Anschrift im Herkunftsland in "Odabasi Köy" ändern. Außerdem ergänzte sie ihre Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt: Ihr Sohn D sei 1972 von Moslems getötet worden. Nach ihrem Umzug von Kantar in das eine Stunde Fußmarsch entfernte Odabasi hätten sie die entsprechenden Eintragungen in ihren Personalpapieren nicht ändern lassen. In Odabasi hätten sie drei Kühe besessen und hundert Dönum Land von einem Christen namens H zur eigenen Bewirtschaftung erhalten. Als Gegenleistung hätten sie anderes Land für diesen mitbewirtschaftet und die dortige Ernte an ihn abgeführt. Außerdem habe ihr Sohn I auf fremden Feldern Lohnarbeit verrichtet, um Geld zur Bewirtschaftung des von H überlassenen Landes zu verdienen. Manchmal sei ihm der Lohn allerdings vorenthalten worden; oft hätten Moslems auch die gekaufte Baumwolle nicht bezahlt; in solchen Fällen habe H ihnen Geld zum Kauf von Saatgut vorgestreckt. Sie selbst, die Klägerin zu 1), sei nicht schon mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen Aslan und Abdulbaki zusammen ausgereist, weil sie ihren Sohn I und dessen Familie, die seinerzeit keinen Paß erhalten hätten, nicht allein habe zurücklassen wollen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes und der genannten Söhne hätten sie und die Klägerin zu 2) bei ihrem Sohn I gewohnt. Sie sei, weil sie Angst um ihn gehabt habe, oft dabei gewesen, wenn er mit dem Traktor Felder bestellt habe, und dann als Gottlose beschimpft und beleidigt worden. Etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise sei eines Abends ihr eigener -- nicht der ortseigene -- Silo, in dem sie ihre Baumwollernte gelagert hätten, von zwei Unbekannten in Brand gesetzt worden. Außerdem sei ihr Traktor zweimal angezündet worden. Ferner seien oft -- und zwar jeweils nach dem Verkauf der Ernte -- Leute gekommen und hätten Geld von ihnen erpreßt; wenn sie keines hatten, habe man ihnen Vieh oder anderes gestohlen. Zur Finanzierung ihrer Ausreise hätten sie ihren Traktor und ihre Möbel verkauft. Die Klägerin zu 2) sei entgegen der Eintragung im Paß jetzt elf Jahre alt; sie sei in Odabasi drei Jahre zur Grundschule gegangen; während dieser Zeit sei ihr nichts geschehen, da keine Moslems die Schule besucht hätten. Im übrigen bezog sich die Klägerin zu 1) auf die Angaben ihres Mannes und ihres Sohnes I in deren Asylverfahren. Mit Bescheid vom 20. Mai 1986 -- der Klägerin zu 1) ausgehändigt am 7. Juli 1986 und dem Bevollmächtigten zugestellt am 1. August 1986 -- lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine dem türkischen Staat zurechenbare asylrelevante Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Gebiet des Tur'Abdin könne jedenfalls seit dem Machtantritt des Militärs im September 1980 nicht mehr angenommen werden. Denn seither seien ernsthafte Verfolgungsmaßnahmen der moslemischen Bevölkerung gegenüber Christen von asylrelevanter Schwere, die über vom Staat niemals verhinderbare, aber sofort geahndete Einzelfälle hinausgingen, nicht bekannt geworden, so daß die christlichen Gemeinden bei entsprechendem Zusammenstehen durchaus Überlebenschancen hätten. Derzeit und für die absehbare Zukunft sei davon auszugehen, daß die syrischen Christen im Tur'Abdin -- wie in Istanbul bereits vor dem 12. September 1980 -- bei Übergriffen der moslemischen Bevölkerung ausreichenden staatlichen Schutz erhielten. Dementsprechend sei zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerinnen jedenfalls eine früher bestanden habende Gruppenverfolgung bereits abgeschlossen gewesen und die Ausreise deshalb nicht mehr im Kontext damit erfolgt. Vor diesem Hintergrund und bei verständiger Würdigung des Gesamtvortrages und -sachverhaltes lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerinnen aus einer nicht mehr hinnehmbaren Verfolgungssituation heraus ihr Heimatland hätten verlassen müssen oder bei Rückkehr einer Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere sprächen einige Ungereimtheiten innerhalb ihres Vorbringens und bei dessen Vergleich mit Angaben ihres Ehemannes bzw. Vaters sowie ihres Sohnes bzw. Bruders I in deren Asylverfahren gegen die Glaubwürdigkeit ihres Sachvortrags betreffend die näheren zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umstände der für September 1983 behaupteten Brandstiftung an einem landwirtschaftlichen Gebäude in Odabasi, so daß zweifelhaft bleibe, ob überhaupt und ggfs. inwieweit die Familie der Klägerinnen tatsächlich in ihrem Besitz und Recht beeinträchtigt worden sei. Auch sei ungeklärt und unglaubhaft, inwieweit dem türkischen Staat Schutzunwillig- oder Schutzunfähigkeit anzulasten sei, zumal weder die Klägerin zu 1) noch ihr Sohn I erklärt hätten, bei den Sicherheitsbehörden vorstellig geworden und dort wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit ihren Anliegen mißachtet worden zu sein, und zumal sie -- auch nach der zweimaligen Inbrandsetzung des Traktors und nach einem Raubüberfall auf I D -- nicht in der Lage gewesen seien, den Ermittlungsbehörden substantiierte Hinweise für ein aussichtsreiches Eingreifen zu geben. Davon abgesehen sei durch die behauptete Brandstiftung am Traktor die Existenz der Familie nicht bedroht gewesen, da dieser jeweils habe repariert werden können. Gegen eine individuelle Vorverfolgung der Klägerinnen spreche überdies, daß sie erst im Februar 1984 ausgereist seien, obgleich sie seit März 1980 über einen Paß verfügten. Der Einwand der Klägerin zu 1), daß sie ihren Sohn I nebst Familie nicht allein habe zurücklassen wollen, stehe dem nicht entgegen, da sie in ihrem Alter und mit einem eigenen Kleinkind ohnehin keinen Schutz habe gewähren können. Offenbar seien einige Familienmitglieder -- unter Zurücklassung der schwächeren -- als "Vorhut" in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um der Familie hier bessere Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu erschließen. Da die Klägerinnen nicht aus einer durch aktuelle Verfolgungsmaßnahmen bedingten Zwangslage heraus ihre Heimat verlassen hätten, sondern trotz ihres abgeschlossenen Gruppenverfolgungsschicksals jedenfalls nicht sofort ausgereist seien, kämen ihnen die erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen nicht zugute, so daß ihnen politische Repressalien im Falle der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen müßten, um sie als Asylberechtigte anerkennen zu können. Für diesen -- angesichts der Anerkennung des Ehemannes bzw. Vaters -- rein hypothetischen Fall könnten die Klägerinnen auf Istanbul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wo sie zusammen mit ihrem mitausgereisten Sohn bzw. Bruder I leben könnten. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1986, der am folgenden Tage einging, erhoben die Klägerinnen hiergegen Klage. In der mündlichen Verhandlung am 20. August 1986 erklärte die informatorisch gehörte Klägerin zu 1): Obgleich sie sich an ihr Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung nicht mehr genau erinnern könne, zumal sie damals mit dem Dolmetscher Sprachprobleme gehabt habe, bestätige sie dieses Vorbringen und halte es aufrecht, und zwar insbesondere ihre Angaben bezüglich der Inbrandsetzung des Silos und des Traktors ihrer Familie. Zu ergänzen sei noch, daß vor ca. 20 bis 30 Jahren zwei ihrer Schwestern -- eine sei ledig, eine verheiratet gewesen -- von Moslems entführt worden und seither verschollen seien, daß ferner vor ca. elf Jahren ihr Sohn D getötet und vor ca. acht Jahren einer ihrer Cousins von Moslems ermordet worden sei. Das genaue Todesdatum des Sohnes könne sie nicht nennen, weil sie mit Jahreszahlen Schwierigkeiten habe. Die Klägerin zu 2) erklärte: Sie sei elf Jahre alt und erinnere sich noch an die Zeit in der Türkei. Als sie dort zur Schule gegangen sei, hätten ihr moslemische Mitschüler das Kreuz vom Hals gerissen und darauf gespuckt; sie hätten auch sie selbst bespuckt und manchmal geschlagen. Die Klägerinnen beantragten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Mai 1986 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte stellte zu der Klage keinen Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 20. August 1986 der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Klägerinnen seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegenden Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Klägerinnen, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Zeit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 -- Tür-T-13538 --) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Klägerinnen nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch -- bedingt durch zunehmende Abwanderung -- nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägerinnen Asyl zu gewähren. Gegen dieses ihm am 16. September 1986 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 30. September 1986 -- eingegangen am 2. Oktober 1986 -- Berufung eingelegt. Er macht geltend: In dem angefochtenen Urteil werde abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte eine Gruppenverfolgung christlicher Minderheiten in der Türkei angenommen. Auch das individuelle Schicksal der Klägerinnen weise keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. August 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beziehen sich auf das angefochtene Urteil und ihr bisheriges Vorbringen und machen darüber hinaus geltend, daß eine Verweisung syrisch-orthodoxer Christen auf Istanbul als inländische Fluchtalternative jedenfalls gegenwärtig nicht mehr möglich sei, weil dort ihr religiöses Existenzminimum nicht gewährleistet wäre. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 29. November 1989 und vom 8. März 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe der Klägerinnen und über die Frage der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes durch Vernehmung der Klägerinnen als Beteiligte und deren Ehemannes bzw. Vaters I D als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 23. Januar und vom 26. März 1990 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05174/84 -- und die über die Klägerin zu 1) geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/34735 -- (2 Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Ehemann bzw. Vater I D der Klägerinnen (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) sowie auf die über deren Kinder bzw. Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II E 5475/86 = Hess.VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess.VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/28503) sowie A D (Bundesamt 163/05897/84, VG Wiesbaden II E 5438/86 = Hess.VGH 12 UE 2997/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/32389 ) geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G D des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D der Klägerin zu 1) (Bundesamt Tür-S-25331) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Koblenz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH