Beschluss
12 TP 379/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0724.12TP379.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes G im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag erweist sich indessen nicht als unzulässig, sondern als unbegründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, wie die Beschwerdeschrift vermuten läßt, ein Antrag "der Kläger" auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Denn den dieses Verfahren auslösenden Antrag hat allein der Kläger zu 1) gestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1990, in dem einleitend bei der Bezeichnung der Beteiligten nur der Kläger zu 1) angeführt wird und in dem im Antrag lediglich von "dem Kläger" gesprochen und sodann auf die Bescheinigung des Kreisausschusses des S Kreises vom 20. September 1990 hingewiesen wird, die ebenfalls nur den Kläger zu 1) betrifft. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluß vom 17. Januar 1991 nur über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers zu 1) entschieden. Da die Bevollmächtigten des Klägers zu 1) auf den schriftlichen Hinweis des früheren Berichterstatters des Senats, der in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 1991 formulierte Antrag werde, soweit er über den Kläger zu 1) hinausreiche, im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos betrachtet, nicht reagiert haben, hält der Senat die Formulierung in der Beschwerdeschrift für ein Versehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht einer Sachentscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag vom 11. Dezember 1990 nicht bereits dessen Unzulässigkeit entgegen. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen wiederholten Prozeßkostenhilfeantrag, weil das erste vom Kläger zu 1) zusammen mit den Klägern zu 2) bis 6) angestrengte Prozeßkostenhilfeverfahren nach der Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. August 1990 durch den (Einstellungs-) Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1990 -- 12 TP 2891/90 -- seinen Abschluß gefunden hat. Ob im Hinblick auf die fehlende materielle Rechtskraft von ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschlüssen (vgl. hierzu: Kopp, Kommentar zur VwGO, 8. Aufl., § 166 Rdnr. 15; Hess. VGH, 03.06.1987 -- 9 TP 265/86 --) nach Abschluß eines Prozeßkostenhilfeverfahrens im Rahmen eines noch anhängigen Klageverfahrens ein weiterer Prozeßkostenhilfeantrag zulässig ist, ist umstritten. Eine gesetzliche Regelung dieser Rechtsfrage ist nicht vorhanden. In der Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil ein wiederholter Prozeßkostenhilfeantrag als unzulässig erachtet, wenn der Rechtsuchende gegenüber dem ursprünglichen Antrag keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vorbringt (OLG Köln, 22.02.1988 -- 2 W 195/87 --, MDR 1988, 501; Hess. VGH, 03.06.1987 -- 9 TP 265/86 --; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 49. Aufl., § 127 Anm. 20). Stützt sich der wiederholte Prozeßkostenhilfeantrag hingegen nicht auf neue Tatsachen oder rechtliche Gründe, wird er nach dieser Rechtsauffassung als unstatthaft oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der oben genannten Entscheidung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie -- soweit ersichtlich -- der zitierten Entscheidung des OLG Köln lagen Sachverhalte zugrunde, in denen es um die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs ging. In diesen Verfahren stellte sich folglich die Frage, ob es ein gegenüber dem ursprünglichen Prozeßkostenhilfeantrag identischer Sachvortrag oder eine unverändert gebliebene Rechtslage trotz der fehlenden materiellen Rechtskraft des ablehnenden Prozeßkostenhilfebeschlusses rechtfertigen, über den wiederholten Prozeßkostenhilfeantrag in der Sache zu entscheiden. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, einen wiederholten Prozeßkostenhilfeantrag unabhängig von der dogmatischen Begründung als unzulässig abzulehnen. Anders ist indessen der hier vorliegende Fall zu beurteilen, in dem das Prozeßkostenhilfegesuch an der mangelnden Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden gescheitert ist und dieser die erforderlichen Unterlagen nachreicht. Bei dieser Fallkonstellation sprechen weder Sinn und Zweck des Prozeßkostenhilfeverfahrens noch prozeßökonomische Gründe dafür, einen Rechtsuchenden (weiterhin) von der Bewilligung der begehrten Prozeßkostenhilfe auszuschließen. Zwar dient die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dazu, das Prozeßkostenhilfeverfahren zu straffen und durch Bestimmung einer richterlichen Frist innerhalb einer angemessenen Zeit eine Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch auch dann zu ermöglichen, wenn der Rechtsuchende Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Da ablehnende Prozeßkostenhilfebeschlüsse indessen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, kann die Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht dahingehend interpretiert werden, ein ablehnender Prozeßkostenhilfebeschluß stünde weiteren Prozeßkostenhilfegesuchen unter Nachholung der zunächst versäumten Angaben entgegen (Hess. VGH, 28.12.1990 -- 12 TP 3020/90 --). Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobene Gefahr einer ständigen Wiederholung von Prozeßkostenhilfegesuchen vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, ob die Annahme realistisch ist, ein Rechtsuchender werde die Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ohne sachlichen Grund beliebig oft ändern und dies immer wieder zum Anlaß nehmen, neue Prozeßkostenhilfeanträge zu stellen, kann einem solchen Vorgehen gegebenenfalls der Einwand des auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatzes der Verwirkung (vgl. hierzu: Kopp, Kommentar zur VwGO, § 74 Rdnr. 18 ff.) entgegengehalten werden. Der -- hier allein streitige -- Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers zu 1) ist jedoch unbegründet. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers zu 1) ist hinsichtlich der Asylverpflichtungsklage nicht erfolgversprechend und erscheint hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils mutwillig. Für die Überprüfung der Erfolgsaussichten der Verbundklage ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag bzw. darüber, ob der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags abgeholfen werden sollte, abzustellen (vgl. Hess. VGH, 01.12.1987 -- 12 TP 2840/87 --; 08.11.1988 -- 12 TP 1096/88 --; 26.07.1989 -- 12 TP 4465/88 --). In dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt waren die Erfolgsaussichten der Asylverpflichtungsklage des Klägers zu 1) zu verneinen. In der Regel ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO gegeben, wenn sich eine persönliche Anhörung oder Vernehmung des Asylbewerbers über dessen Verfolgungsbehauptungen aufdrängt, weil diese bei summarischer Betrachtung eine asylrechtlich relevante Verfolgung schlüssig ergeben und Zweifel an der Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Angaben oder der Glaubwürdigkeit des Klägers nur aufgrund einer persönlichen Einvernahme geklärt werden können (Hess. VGH, 09.03.1982 -- X TE 1/88 --, EZAR 613 Nr. 9 = InfAuslR 1982, 208; Hess. VGH, 04.04.1989 -- 12 TP 756/89 --, DVBl. 1989, 728). Ein Vorbringen kann in diesem Sinne nur als schlüssig angesehen werden, wenn der Asylbewerber von sich aus die seine persönliche Sphäre betreffenden Ereignisse und Erlebnisse, die seinen Asylanspruch stützen sollen, in sich stimmig und lückenlos vorträgt sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegt (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Dem Vorbringen des Klägers zu 1) läßt sich indessen ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig entnehmen. Soweit der Kläger zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung durch das Bundesamt einen Vorfall geschildert hat, wonach er und die übrigen Dorfbewohner um die Jahreswende 1989/1990 wegen Hilfeleistungen für bewaffnete Kurden von Soldaten auf die Wache mitgenommen, dort drei Tage festgehalten und geschlagen worden seien, bestehen schon Zweifel, ob dieses Ereignis im Hinblick auf die geschilderte Dauer und Intensität geeignet ist, ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal darzutun. Selbst wenn der Kläger zu 1) außerdem in der Zeit zuvor und auch in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise wiederholt festgenommen worden sein sollte, wozu freilich hinreichend substantiierte Angaben fehlen, spricht einiges für die Annahme, die staatlichen Sicherheitsbehörden wollten damit nicht den Kläger zu 1) in seiner politischen Gesinnung oder in anderen asylrelevanten personalen Merkmalen treffen, sondern ihnen sei es darum gegangen, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit vom Kläger, aber auch den anderen Dorfbewohnern -- der Kläger zu 1) spricht insoweit von einer "großen Familie" --, Informationen über kurdische Separatisten zu erhalten. Soweit sich der Kläger zu 1) als Anhänger der TKP/ML ausgibt, die er finanziell unterstützt, deren Zeitschriften er gelesen und an deren Versammlungen er teilgenommen haben will, fehlt es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag, aufgrund welcher Umstände die türkischen Behörden von den diesbezüglichen Aktivitäten des Klägers zu 1) Kenntnis erlangt haben sollen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist jedenfalls, wie der Kläger zu 1) selbst einräumt, gegen ihn zu keinem Zeitpunkt eingeleitet worden. Letztlich müßte sich der Kläger zu 1) auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich der Kläger zu 1) nicht vor seiner Ausreise und auch nicht im Falle seiner jetzigen Rückkehr an einen anderen Ort in der Türkei -- also außerhalb des Bezirks, in dem es seit längerem zu Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitsbehörden und kurdischen Separatisten kommt -- zumutbar hätte niederlassen können bzw. niederlassen könnte. Auch die Berufung des Klägers zu 1) auf seine kurdische Volkszugehörigkeit kann für sich allein nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen. Nach der Rechtsprechung des Senats droht einem türkischen Staatsangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung (Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 502/82 --, InfAuslR 1988, 267, 13.06.1988 -- 12 OE 106/83 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --, 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --). Unterlagen, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger zu 1) nicht in das Verfahren eingeführt. Schließlich hat der Kläger auch keine konkreten Tatsachen angegeben, aus denen sich ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal wegen seiner Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft der Aleviten ergeben könnte. Solche Umstände sind für den Senat auch sonstwie nicht ersichtlich. Die vom Kläger zu 1) erhobene Anfechtungsklage gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Landrats des S Kreises vom 7. Mai 1990 erscheint gemäß § 114 Satz 1 ZPO als mutwillig. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 14.08.1984 -- 10 OE 967/84 --, 28.10.1987 -- 12 TE 1883/86 --, EZAR 221 Nr. 28 = ESVGH 38, 48, u. 20.03.1989 -- 12 TP 1056/88 --). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern sie nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Eintritt der Rechtskraft in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (vgl. BVerwG, 11.04.1989 -- 9 C 60.88 --, EZAR 633 Nr. 7 = NVwZ 1989, 772 ; Hess. VGH, 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- u. 28.10.1987 -- 12 TE 1883/86 --, a.a.O.). Der Kläger zu 1) hat nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der auf § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch den Beklagten zu 2) nicht vorgelegen haben. Der Kläger zu 1) reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern, also den Klägern zu 2) bis 6) in dem diesem Prozeßkostenhilfeverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren, im Januar 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablehnung der von den Klägern gestellten Asylanträge erließ der Landrat des S Kreises gegenüber den Klägern zu 1), 2) und 6) mit Abschiebungsandrohungen verbundene Ausreiseaufforderungen. Mit beim Verwaltungsgericht Kassel am 5. Juni 1990 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger Klage und beantragten zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Den Prozeßkostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß vom 31. August 1990 -- 2/3 E 8514/90 -- mit der Begründung ab, die Kläger hätten trotz gerichtlicher Aufforderung ihre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Es fehle der Bescheid des Sozialamtes über die gewährten Hilfeleistungen. Nachdem die Kläger gegen diesen Beschluß unter Vorlage einer nur den Kläger zu 1) benennenden Bescheinigung des Kreisausschusses des S Kreises über die erbrachten Sachleistungen zunächst Beschwerde eingelegt hatten, nahm der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1990 die Beschwerde zurück und beantragte gleichzeitig wiederum die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Mit Beschluß vom 17. Januar 1991 -- 2/3 E 8514/90 -- lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung als unzulässig ab, trotz fehlender materieller Rechtskraft einer ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung sei ein wiederholter Prozeßkostenhilfeantrag nur statthaft, wenn neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht würden. Bei der erst nach Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung über den ersten Prozeßkostenhilfeantrag vorgelegten Bescheinigung handele es sich jedoch nicht um einen neu entstandenen Umstand. Gegen den am 4. Februar 1991 zugestellten Beschluß haben "die Kläger" Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Prozeßkostenhilfeverfahren sowie in dem zugrundeliegenden, beim Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Klageverfahren 2/3 E 8514/90 und auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes (zwei Hefter) und des Landrats des S Kreises (ein Heft) Bezug genommen.