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Urteil

12 UE 2313/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0813.12UE2313.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom 11. November 1986 (10 TE 2234/84) zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, denn er hat nach der Sach- und Rechtslage im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a.--, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --). Asylrelevante politische Verfolgung -und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --; BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht schon kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war (2.) und er ebenso bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen nicht zu rechnen hat (3.). 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1955 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 sowie 14.05.1990 -- 12 UE 151/86 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitig hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15, und zu Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK BVerwG, 25.10.1988 -- 9 C 76.87 --, EZAR 200 Nr. 22). 2. Der Kläger war in der Türkei vor seiner Ausreise am 1. Februar 1979 nicht politisch verfolgt. Ein Vorfluchttatbestand ergab sich weder aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (a) oder aus deswegen erlittenen persönlichen Diskriminierungen (b) noch wegen seiner Verbindung zur KAWA (c) noch aus einer ihm drohenden unmittelbar bevorstehenden Verhaftung (d), noch war der Kläger mittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. a) Der Kläger kann sich zur Darlegung von Vorfluchttatbeständen insbesondere nicht mit Erfolg auf seine kurdische Volkszugehörigkeit berufen. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt war (vgl. Hess. VGH, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 06.11.1986 -- X OE 444/82 --, 13.11.1986 -- X OE 416/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 28.03.1988 -- 12 UE 376/84 --, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --; ferner die Nachweise über die Entscheidungspraxis des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Bollermann, ZAR 1986, 129, 134 f., Fn. 77 und 78). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt. In diesem Zusammenhang bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung damals behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellen und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Wie allgemein im Asylrecht genügt dabei nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden, es kommt vielmehr auch hier auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben (S. 7 ff.) aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Die Vorschriften der Art. 38 bis 45 dieses Vertrags befassen sich fast ausschließlich mit nicht-muslimischen Minderheiten; nicht-türkische Minderheiten sind dort nicht erwähnt. Nach der Proklamation der türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -- "Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, Kurdisch als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, wo die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Nach der Niederschlagung verschiedener Aufstände in den Jahren 1925 bis 1930 kam es zu groß angelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Im übrigen belegt schon der Abschluß der oben genannten Vereinbarung vom 30. Juni 1928, daß sich eine große Anzahl kurdischer Volkszugehöriger bereits im ersten Jahrzehnt nach Beendigung des Ersten Weltkriegs veranlaßt sah, die Türkei aus Verfolgungsgründen zu verlassen. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staates -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP), Ürgüplü (unabhängig), Demirel (AP), Erim (parteilos), Melen (GP), Talu (unabhängig), Ecevit (CHP) und Irmak (GGP) verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers am 1. Februar 1979 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Denn auch bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Umstände, daß der türkische Staat ihre Existenz leugnet, den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, sie in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentritt, läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten (so aber Roth u.a., Geographie der Unterdrückten, S. 69 ff, 178 bis 261). Eine solche Schlußfolgerung wäre zwar dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Kurden offen auffordern würden oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung der Türkei bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land wiederherzustellen, die kurdischen Volksteile und die von ihnen bewohnten Regionen bewußt vernachlässigte oder sonst gezielt benachteiligte. Hierfür gibt es indes keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Es mag sein, daß die Kurden in der Türkei auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen werden, die vom türkischen Staat erwünscht, aber nicht zwangsweise durchgesetzt wird; das Asylrecht schützt jedoch nicht vor derartigen langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund von veränderten Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152, BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. 1501/84 --, InfAuslR 1990, 34 ). aa) Verfolgung einer ethnischen Minderheit kann sich vor allem im Leugnen der Existenz einer eigenständigen Volksgruppe äußern. Insoweit liefert bereits das historisch gewachsene Selbstverständnis der Türkischen Republik ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß Kurden in der Türkei offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert werden. Bei der Republik Türkei handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden wird u.a. daraus deutlich, daß in den letzten Jahrzehnten offiziell nur von "Bergtürken" gesprochen worden ist (Dokumente I 5., 9. u. 10). Das Leugnen der Existenz der kurdischen Volksgruppe läßt indessen -- auch in Zusammenschau mit den weiteren Restriktionen -- den Schluß auf eine asylerhebliche Zwangsassimilierung nicht zu. bb) Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, wiegt wohl am schwersten das Verbot der eigenen Sprache. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit überhaupt entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache wie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängig ist. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, sind Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik zwar nicht ganz zweifelsfrei; es kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrags vom Juli 1923, dessen Art. 39 den öffentlichen Gebrauch jeder Sprache sichert, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (Roth u.a., a.a.O., S. 61; Dokumente I 5. u. 26). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein; dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (Dokument I 7.). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebener Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen; damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (Dokumente I 7. u. 20.). Wenn demgegenüber von einzelnen Sachverständigen ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (Dokumente I 4., 9. u. 17) bzw. die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar (Dokumente I 5., 13., 25. u. 29.), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen; denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (Dokumente I 20. u. 23.) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wird seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus ist wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (Dokumente I 13. u. 25.). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr ist der Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar gewesen (Dokumente I 7., 14., 19. u. 23.). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unbekannt. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht und aus dem Behördenverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, damit werde die kurdische Minderheit verfolgt; denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. cc) Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache und ihres Akzents beim Gebrauch der türkischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (Dokument I 14.). dd) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betreibt. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (Roth u.a., a.a.O., S. 187 ff). Unsichere Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und die Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und in den Industrieländern Mitteleuropas haben zusammen mit der eklatanten Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 20 Jahre dazu geführt, daß immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen haben, und diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Zusätzlich wurde die Macht der Scheichs und Agas noch durch die nur mit großem Kapitaleinsatz mögliche Mechanisierung, Meliorisierung und Intensivierung in der Landwirtschaft vergrößert. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung vernachlässige die kurdischen Provinzen in der Absicht, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik spiele dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle (so aber etwa Dokumente I 15. u. 27.). Denn immerhin ist festzuhalten, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, yezidische und islamische Türken betroffen sind (Dokument I 5.). Insgesamt gesehen sind gewiß ganz verschiedenartige Faktoren für die Benachteiligungen der kurdischen Regionen verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme ist wohl mit dem desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei und damit zu erklären, daß Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen an Bedingungen gebunden sind, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei bisher nicht zugelassen haben. b) Der Kläger hat auch vor seiner Ausreise keine gegen ihn persönlich gerichteten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erlitten. Soweit er angegeben hat, er sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit geschlagen und ihm auch "der Weg abgeschnitten" und er sei wegen seiner kurdischen Sprache aufgefallen und auch gefoltert worden, ist sein Vortrag nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Diskriminierung zu begründen. Abgesehen davon, daß der Kläger auf diesen Vortrag im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr zurückgekommen ist, hat er nicht mitgeteilt, von wem er geschlagen wurde, wie häufig das geschehen ist, wann und wo er gefoltert wurde und welches Ausmaß die sonstigen behaupteten Benachteiligungen gehabt haben; zudem ist jedenfalls nicht zu erkennen, daß die Diskriminierungen, sollten sie die Schwelle der Asylerheblichkeit überschritten haben, dem türkischen Staat zurechenbar sind. Dies ist nämlich nur der Fall, wenn der Staat sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und seinen Bürgern damit jeglichen erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 17.01.1980 -- 1 B 573.79 --, EZAR 201 Nr. 4; BVerwG, 01.03.1981 -- 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a., BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). c) Der Kläger hat auch wegen seiner Verbindung zur KAWA vor seiner Ausreise keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen erlitten. Aufgrund der Angaben des Klägers und des als Zeugen vernommenen Bruders M ist der Senat allerdings überzeugt, daß der Kläger etwa seit 1975/76 über seinen Bruder Kontakte zur KAWA, eine aus der DDKD (revolutionärer demokratischer Kultur-Verein) hervorgegangenen Vereinigung mit dem Ziel der Herbeiführung eines autonomen kurdischen Staates (Dokument II 1., 3.), hatte, jedoch keine herausragenden Aktivitäten entfaltete, sondern -- wie er selbst vor dem Verwaltungsgericht einräumte -- nicht in "einer gehobenen Position" war. Daß der Kläger nicht in einem besonderen Maße politisch aktiv war und sich nicht intensiv mit dem Gedankengut der KAWA beschäftigte, zeigt sich unter anderem darin, daß er den Beginn der Aktivitäten der KAWA und das Gründungsdatum mit 1971 statt 1975/76 (Dokument II 1., 3.) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht fehlerhaft angegeben hat. Auch die Aussagen seines Bruders, der als Zeuge von der Berichterstatterin des Senats vernommen wurde, vermögen nicht zu belegen, daß der Kläger in besonderem Maße sich bei der KAWA aktiv betätigt hat. Denn der Zeuge hat insoweit auch widerspruchsfrei zu den Angaben des Klägers geäußert, daß der Kläger durch seine Familie, die mit der KAWA sympathisierte, sich mehr oder weniger als Mitläufer dort anschloß. Der Zeuge, der selbst aktiv in führender Position bei der KAWA mitarbeitete, hat weiterhin in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers bekundet, daß der Kläger an Versammlungen teilnahm und auch Flugblätter verteilte. Desweiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Kläger auch an dem unter anderem von der KAWA unterstützen Bau von Hütten in einem Stadtteil von Istanbul (Ümraniye) -- genannt "1. Mai" -- beteiligte, mit welchem zugezogenen Arbeitern, Kurden, die vom Land kamen und keine Bleibe hatten, geholfen werden sollte. Ebensowenig zweifelt der Senat an den Angaben des Klägers und auch des Zeugen, daß diese Hütten von der Polizei und dem Militär mit Panzereinsatz abgerissen wurden. Der Kläger ist indessen wegen der zuvor geschilderten Aktivitäten vor seiner Ausreise nicht politisch verfolgt worden. Er hat zwar bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, beim Verteilen von Flugblättern von der Gendarmerie festgenommen und auch geschlagen sowie im Zusammenhang mit dem Abriß der vorgenannten Hütten festgenommen worden zu sein; diesen Vortrag hat er aber bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin nicht weiterverfolgt. Zwar hat der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers angeführt, es könne möglich sein, daß der Kläger bei einer Demonstration zum 1. Mai verhaftet worden sei. Der Senat hat angesichts der vagen Angaben des Zeugen und der insoweit auch nur allgemein gehaltenen Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, die der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens und insbesondere bei seiner Vernehmung am 30. April 1990 -- auch auf Befragen -- nicht wiederaufgegriffen hat, erhebliche Zweifel daran, daß der Kläger vor seiner Ausreise für einen nennenswerten Zeitraum von der Polizei festgenommen worden ist und insbesondere daran, daß eine solche Festnahme, wäre sie erfolgt, mit seiner Betätigung für die KAWA in Verbindung gestanden hätte. Hierzu braucht der Senat jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil eine politische Zielrichtung der behaupteten Freiheitsentziehung weder vom Kläger selbst substantiiert dargetan noch mit hinreichender Deutlichkeit sonst ersichtlich ist. d) Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, daß die Polizei ihn vor seiner Ausreise überhaupt und speziell wegen seiner Aktivitäten für die KAWA gesucht hat, so daß hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, zum Zeitpunkt der Ausreise habe eine ihm drohende politische Verfolgung unmittelbar bevor gestanden. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung am 30. April 1990 lediglich pauschal angegeben, er sei ausgereist, weil er befürchtet habe, daß die "Junta an die Macht kommt". Zwar hat der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers ausgeführt, er habe seinen Bruder zur Ausreise gedrängt, weil er befürchtet habe, daß es zu Verhaftungen komme, jedoch hat weder der Kläger noch der Zeuge ausgeführt, daß der Kläger wegen seiner Aktivitäten bei der KAWA mit einer Verhaftung rechnen mußte. Die global ausgesprochene Furcht vor Verhaftung reicht indessen für die Annahme einer damals bestehenden Verfolgungsgefahr nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen der politischen Aktivitäten des als Zeuge vernommenen Bruders -- der rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist -- kann eine unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr nicht angenommen werden. Generell gibt es im türkischen Strafrecht kein Institut der "Sippenhaft" (Dokument IV 1., 9., 15., 16.). Während Wiesner (Dokumente 6.) kein Fall sogenannter "Sippenhaft" bekannt ist, auch nicht im Zusammenhang mit der Anklage oder Verurteilung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Muttersprache, denen Strafrechtsverstöße vorgeworfen wurden, verweisen andere Dokumente (Dokument 2., 3., 7. und 9.) darauf, daß Fälle bekannt sind, in denen Ehepartner oder Verwandte verhört wurden oder es insbesondere in ländlichen Gebieten zu Übergriffen kam; zu einem Gerichtsverfahren wegen der Verwandtschaft oder Ehe ist es nie gekommen (so schon Hess. VGH, 28.03.1988 -- 12 UE 2873/84 -- und 31.05.1990 -- 12 TH 2694/88 --). Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich vorgetragen, nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt und von der Polizei eine Nacht verhört worden zu sein, weitergehende Übergriffe auf seine Person oder die Einleitung eines Strafverfahrens hat er nicht substantiiert behauptet. e) Der Kläger war vor seiner Ausreise auch keiner mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt. Zwar hat der Kläger zum einen bei der Asylantragstellung angegeben, Mitglieder der sogenannten "Grauen Wölfe" hätten ihm -- wäre er nicht ausgereist -- mit Sicherheit nachgestellt, und zum anderen im Rahmen der Vorprüfung angegeben, daß ihm von Faschisten "der Weg abgeschnitten" worden sei; es fehlt aber an substantiierten Angaben und Anhaltspunkten dafür, weshalb er mit Übergriffen der "Grauen Wölfe" rechnete, und ebenso an substantiierten Angaben hinsichtlich Zeit, Ort und insbesondere auch der Intensität des behaupteten Eingriffs. Ob "das Abschneiden des Weges" von der Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da es jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit zum türkischen Staat fehlt. Übergriffe von Privatpersonen wären dem türkischen Staat asylrechtlich nur zurechenbar, wenn er sie mindestens tatenlos hingenommen und damit dem Kläger den erforderlichen Schutz versagt hätte (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. -- m.w.N., BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Da der Kläger -- in den ohnehin nicht näher konkretisierten Fällen -- die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch Erstatten einer Anzeige oder ähnlichem nie behauptet hat, kann bereits eine Aussage darüber nicht getroffen werden, ob der türkische Staat dem Kläger den erforderlichen Schutz versagt hat, so daß es keiner weiteren Ausführungen bedarf, ob der türkische Staat zum damaligen Zeitpunkt zur Verhinderung von Übergriffen durch Privatpersonen prinzipiell oder auf Dauer in der Lage war (hierzu bejahend Hess. VGH, 28.03.1988 -- 12 UE 376/84 --). Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt hat, Rechtsanwalt Y als Zeugen dazu zu vernehmen, daß die Familie K, der Kläger und seine Geschwister der türkischen Gendarmerie als Regimegegner bekannt seien und bei ihrer Rückkehr mit ihrer Festnahme rechnen müßten, ist diesem nicht nachzugehen. Einmal hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert das Beweisthema umrissen, so daß der für sein Verfolgungsschicksal asylrechtlich relevante Bezug nicht deutlich wird (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 14.83 --, EZAR 630 Nr. 13). Zum anderen hat er diesen in der mündlichen Verhandlung am 13. August 1990 nicht wiederholt; eine Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag vermag die Stellung des Beweisantrages nicht zu ersetzen (BVerwG, 27.12.1988 -- 3 B 29.88 --, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36). Schließlich drängte sich dem Senat eine Vernehmung des Zeugen Y nicht auf, weil auch nach der Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin nicht erkennbar war, in welcher Weise der Kläger überhaupt politisch tätig war und staatliche Stellen deshalb auf ihn hätten aufmerksam werden können. 3. Ist danach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, und 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 2 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger eine asylerhebliche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (a) noch wegen seiner Aktivitäten vor der Ausreise (b) noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (c) noch wegen exilpolitischer Betätigung im Bundesgebiet (d) oder wegen der Durchführung des Asylverfahrens (e). a) Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit muß der Kläger auch im Falle einer jetzigen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten (ebenso Dokumente I 42., 48., 49., 52., 63. und 65.). Der Senat kann nämlich -- trotz seit der Ausreise des Klägers eingetretener erheblicher politischer Veränderungen -- nicht feststellen, daß die kurdische Bevölkerungsgruppe im gegenwärtigen Zeitpunkt (August 1990) allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt ist. Auch insoweit stützt sich der Senat sowohl auf allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch auf Tatsachenangaben aus den oben (S. 6 ff.) aufgeführten Unterlagen. Knapp eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Klägers, nämlich am 12. September 1980, übernahm General Evren mit dem "Nationalen Sicherheitsrat" die Macht in der Türkei. Nach einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren wurde eine neue Verfassung von der verfassunggebenden Versammlung erarbeitet, am 18. Oktober 1982 vom Nationalen Sicherheitsrat verabschiedet und nach der Bestätigung in der Volksabstimmung vom 7. November 1982 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde General Evren für sieben Jahre zum Staatspräsidenten gewählt. Aufgrund der am 6. November 1983 durchgeführten Parlamentswahlen amtierte Özal (AP) als Ministerpräsident bis November 1989; bei den Wahlen im November 1989 wurde er zum achten Staatspräsidenten der Republik Türkei gewählt, wobei allerdings seine Legitimität insoweit in Frage gestellt wird, als seine Partei (AP) bei den Lokalwahlen im Frühjahr 1990 erhebliche Einbußen hinnehmen mußte, die sich Umfrageergebnissen zufolge noch vergrößert haben (Dok. I 64.). Das Kriegsrecht ist inzwischen in allen Provinzen aufgehoben; nur in acht Provinzen des Südostens gilt weiter der Ausnahmezustand. Der politische Bann für Prominente aus der Zeit des Militärputschs wurde am 6. September 1987 durch Referendum aufgehoben. Der zunehmenden Instabilität der Lage im Südosten des Landes -- bedingt durch terroristische Übergriffe der PKK -- versucht die Regierung durch Verschärfung und regionale Ausdehnung des Geltungsbereiches des Ausnahmezustandsgesetzes (Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft über weitere Maßnahmen für die Dauer des Notstandes aus Gründen der ernsthaften Störung der öffentlichen Ordnung und der Ausbreitung von Gewalthandlungen Nr. 424 vom 09.05.1990) entgegenzuwirken (vgl. zum Ganzen insbesondere Dokumente I 46., 48., 49., 53. und 67., 68). Trotz der mit den neuen politischen Verhältnissen verbundenen Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe kann eine ethnisch motivierte Verfolgung auch gegenwärtig nicht angenommen werden, obgleich der kurdische Staat nach wie vor die Existenz der Kurden leugnet (aa), den Gebrauch der kurdischen Sprache behindert (bb), die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkt (cc) und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte einsetzt (dd). aa) Der Konzeption als Einheitsstaat gemäß ist die Türkische Republik in der Präambel und in Art. 2 der seit 9. November 1982 geltenden neuen Verfassung u.a. als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet und in Art. 3 betont, daß sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes darstellt und ihre Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 der Verfassung unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staates, und Art. 6 bezeichnet die türkische Nation als den uneingeschränkten und unbedingten Souverän. Der Begriff der unteilbaren Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk kehrt wiederholt in der Verfassung wieder, um die Beschränkung von Grundrechten und Grundfreiheiten zu umschreiben, etwa in Art. 13 (Beschränkung der Grundrechte und -freiheiten), Art. 14 (Mißbrauch der Grundrechte und -freiheiten), Art. 27 (Freiheit der Wissenschaft und Kunst), Art. 28 (Pressefreiheit), Art. 30 (Schutz der Pressemitglieder) und Art. 33 (Vereinsgründungsfreiheit). Diese Vorschriften entsprechen ähnlichen Regelungen früherer Verfassungen sowie offiziellen Verlautbarungen maßgeblicher Repräsentanten der Türkischen Republik und politischen Äußerungen vorwiegend rechtsgerichteter Parteiführer. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also ähnlich wie die bereits genannten Formeln von der Einheit von Staatsgebiet und Staatsvolk sowie von der Souveränität der türkischen Nation eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge nunmehr auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck und auch durch die Änderung des Ausnahmezustandsgesetzes durch Rechtsverordnung vom 9. Mai 1990, die zum Teil erhebliche Eingriffe in Grund- und Menschenrechte zuläßt, gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nach wie vor nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. bb) In den letzten Jahren sind freilich auch die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85). Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staates Türkei; im Verfassungsentwurf vom 17. Mai 1982 hatte es noch geheißen: "Die offizielle Sprache ist Türkisch". Obwohl die Überschrift des Abschn. III des Ersten Teils der Verfassung lautet "Die Einheit, Amtssprache ...", ist damit der allgemeine Gebrauch der türkischen Sprache und nicht nur die Verwendung im amtlichen Verkehr gemeint; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 176 der Verfassung kommt es insoweit allein auf den Wortlaut des Verfassungstextes an und nicht auf die Überschriften der einzelnen Vorschriften. Die damit erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" ist dadurch verstärkt, daß bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2) und daß in den Erziehungs- und Lehranstalten den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden darf als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 11). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, Dokument I 20.). Inzwischen ist jedoch am 19. Oktober 1983 das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" (Dokumente I 41. u. 45.) ergangen, das die Grundlagen und das Verfahren regelt, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staates ist. Art. 3 bestimmt, daß Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen ist, und verbietet jegliche Aktivität mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verbreitung einer anderen als der türkischen Sprache sowie die Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betrifft und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen scheint, geht der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßt auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestehen gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (Dokumente = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 06.12.1988 -- 9 C 91.87 -- EZAR 630 Nr. 27). Der Kläger hat bereits einen subjektiven Nachfluchttatbestand nicht substantiiert dargelegt, so daß sich für den Senat die Frage der Asylrelevanz selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände nicht stellt (vgl. hierzu BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- a.a.O.). Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung am 30. April 1990 hat der Kläger angegeben, daß er in Rüsselsheim bis etwa 1981/82 bei der ATIF mitgearbeitet, das heißt Probleme im Zusammenhang mit Kurdistan diskutiert habe. Nachdem das Haus geschlossen worden sei, habe er an Versammlungen der ATIF in Frankfurt am Main teilgenommen. Seit etwa einem Jahr habe er sich einer Vereinigung "Dersim sporo", deren Aktivitäten sich derzeit im Sportbereich bewegten, angeschlossen (Bl. 176 d. GA.). Der Kläger hat seine Aktivitäten bei der ATIF weder in irgendeiner Form belegt noch hinsichtlich Zeit, Ort, Art und inhaltlicher Gestaltung und Zielsetzung -- auch auf Befragen durch die Berichterstatterin -- näher konkretisiert, so daß er seiner Darlegungspflicht bereits hinsichtlich des Vorliegens eines Nachfluchttatbestandes nicht nachgekommen ist. Selbst wenn die Aktivitäten als selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände anzusehen wären, hätten sie nach Einschätzung des Senats bereits nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, daß sie den türkischen Sicherheitsbehörden als exilpolitische Betätigung bekannt geworden sind. Ebensowenig kann sich der Kläger auf seine Mitgliedschaft bei der Vereinigung "Dersim sporo" berufen. Denn hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei "Dersim sporo" liegt bereits eine exilpolitische Betätigung nicht vor. Bei dem am 15. Februar 1989 beim Amtsgericht Rüsselsheim in das Vereinsregister eingetragenen Verein handelt es sich um einen Sportverein. Der Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung am 30. April 1990 angegeben, daß der Verein derzeit keine politischen Aktivitäten entfalte; auch dem Zeugen waren politische Ziele nicht bekannt. Mithin ist auch nicht davon auszugehen, daß der türkische Sicherheitsdienst Interesse an "Dersim sporo" zeigen könnte und bei einer Rückkehr deshalb mit Strafverfolgungsmaßnahmen zu rechnen wäre. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (15.03.1990 -- 2 BvR 496/89 --) ein Nachfluchttatbestand in einem von den Mitteln der Volkskunst liegenden geprägten Engagement liegen, jedoch fehlen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, und es ist vom Kläger auch nicht behauptet, daß der Verein in dieser Weise öffentlich in Erscheinung tritt. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 2. Mai 1988 (-- 12 UE 503/82 --) ausgeführt, daß seit etwa 1985/86 eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen sei. Die in dieser Entscheidung zugrundegelegte Erkenntnislage (Dokument III 25., 27.) hat sich nach Einschätzung des Senats bis heute nicht geändert. Eindeutig anderslautende Auskünfte oder Erfahrungsberichte liegen nicht vor; soweit überhaupt Erkenntnisse über Verhaftungen zurückkehrender türkischer Staatsangehöriger -- zum Teil auch kurdischer Volkszugehörigkeit --, handelt es sich offenbar um solche Personen, die an herausragender Stelle tätig waren (Dokument III 31., 32., 34.). Der türkische Geheimdienst ist zwar in der Bundesrepublik Deutschland weiter aktiv und versucht, Informationen über politisch aktive türkische Staatsangehörige und Organisationen etc. zu erhalten (Dokument III 29., 31., 34. und 35.), jedoch geht die Einschätzung des Auswärtigen Amts dahin, daß sich die Beobachtungen auf wichtigere Mitglieder von oppositionellen Gruppen beschränken, wegen der Mitgliedschaft in kurdischen Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland oder wegen der Teilnahme an Demonstrationen allein in der Türkei höchstwahrscheinlich nicht mit einer Strafverfolgung zu rechnen sei und nur solche Personen strafrechtlich belangt würden, die sich an subversiven gegen das eigentliche Sicherheitsinteresse des türkisches Staates gerichteten Aktivitäten beteiligen (Dokument III 33., 34.). All dies trifft auf den Kläger nicht zu. Er hat weder substantiiert dargelegt, sich in herausragender Weise betätigt zu haben, noch liegen Anhaltspunkt dafür vor, daß die von ihm geschilderte Mitgliedschaft bei dem Verein "Dersim sporo" einen politischen Bezug hätte, so daß bereits insoweit das Vorliegen eines Nachfluchttatbestandes zu verneinen ist. Nach alledem braucht vorliegend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylerheblichkeit von selbstgeschaffenen Nachfluchttatbeständen, die in der Regel nur dann eine Asylberechtigung in Betracht kommen lassen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18), nicht eingegangen zu werden. Zu dieser im Schrifttum vorwiegend auf Kritik gestoßenen Rechtsprechung (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DVBl. 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f), der sich das Bundesverwaltungsgericht inzwischen angeschlossen hat (vgl. u.a. 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135), hat sich der Senat noch nicht grundsätzlich geäußert. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung, da der Kläger einen Nachfluchttatbestand nicht substantiiert dargelegt hat. e) Letztendlich hat der Kläger wegen der Durchführung seines Asylverfahrens keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu erwarten. Zwar kann die Begründung eines Asylgesuchs den Straftatbestand des Art. 140 TStGB erfüllen, falls das Asylvorbringen Achtung und Ansehen des türkisches Staates zu schädigen geeignet ist (Dokumente III 2.und 10.). Die immer wieder geäußerte Befürchtung, schon die Stellung des Asylantrages als solche führe zu politisch motivierter strafrechtlicher Verfolgung nach Rückkehr, läßt sich aber nach wie vor nicht bestätigen (Dokument I 17., 22., 26., 33., 35. u. 38, III 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 11. bis 20.). Für erfolglose Asylbewerber kurdischer Zugehörigkeit gilt nichts anderes (Dokument I 48. und 49.), wenn auch staatliche Maßnahmen in Form von Befragungen und Verhören, die für sich betrachtet die Schwelle zur Asylerheblichkeit kaum erreichen, nicht völlig ausgeschlossen werden können (Dokument III 12. und 14.). Der Kläger, dessen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs -- auch soweit hierzu vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin des Senats Angaben gemacht wurden -- weitgehend von Zurückhaltung gegenüber dem türkischen Staat geprägt war, hat danach asylrelevante Eingriffe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der ... 1955 in T geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 1. Februar 1979 mit dem Flugzeug von Istanbul kommend über Frankfurt am Main mit einem am 23. Januar 1979 und bis 22. April 1979 gültigen Nationalpaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. März 1979 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zu Begründung vor, sein Antrag sei im Zusammenhang mit dem Asylantrag seines Bruders M K zu sehen. Er sei ebenso wie sein Bruder als Mitglied der kurdischen Befreiungsorganisation KAWA bei den türkischen Behörden und bei rechtsextremen Untergrundorganisationen bekannt. Da sich sein Bruder nach der erneuten Anberaumung einer Strafverhandlung zur Ausreise entschlossen habe, habe er auch nicht länger in der Türkei leben können, da er mit Verfolgungsmaßnahmen hätte rechnen müssen. Selbst wenn er nicht von staatlichen Behörden verhaftet worden wäre, hätten ihm mit Sicherheit Mitglieder der sog. "Grauen Wölfe" nachgestellt. Anläßlich der am 12. März 1980 im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt durchgeführten Anhörung ergänzte der Kläger sein Vorbringen folgendermaßen: Sein Bruder sei 1971 für sechs Monate inhaftiert gewesen, weil er kurdischen Freunden Unterschlupf gewährt habe. Sein Bruder und er seien Mitglieder der KAWA gewesen. Da sein Bruder eigenverantwortlich Flugblätter herausgebracht habe, sei er polizeibekannt gewesen. Seit der Verhaftung seines Bruders sei alljährlich die Polizei gekommen und habe sich nach dessen Verbleib erkundigt. Als er sich geweigert habe, den Fluchtort bekanntzugeben, sei ihm unterstellt worden, die Staatsorgane irrezuführen. Schließlich sei er, weil er keine Ruhe gehabt und auch keinen Arbeitsplatz gefunden habe, nach Istanbul gezogen. Dort habe er ohne Genehmigung ein kleines Haus gebaut. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, Kurden Unterschlupf zu gewähren, und habe ihn eine Nacht auf der Polizeiwache festgehalten und verhört. Er persönlich habe für die KAWA keine konkreten Aufgaben übernommen, sondern lediglich die Idee als solche befürwortet. In Istanbul sei er mehrmals von Faschisten verprügelt worden, weil er Kurde sei. Letztlich sei die Tätigkeit seines Bruders bei der KAWA auf ihn zurückgefallen. Er habe schließlich seinen Laden schließen müssen und damit seine Existenzgrundlage verloren. Mit Bescheid vom 28. Mai 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geschilderten Fahndungsmaßnahmen richteten sich nicht gegen den Kläger selbst und seine politische Einstellung, sondern es handele sich um Reflexwirkungen der auf seinen Bruder gerichteten Nachforschungen. Der Kläger selbst habe keine asylerheblichen Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit erfahren. Im übrigen seien die Angriffe und Gefahren, denen der Kläger ausgesetzt gewesen sein wolle, Ausdruck einer angespannten politischen Lage in der Türkei, der ebensoviele andere Landsleute ausgesetzt gewesen seien. Der Bescheid des Bundesamts wurde dem Kläger zusammen mit der Ausreiseaufforderung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung des Oberbürgermeisters der Stadt Rüsselsheim vom 16. März 1981 am 20. März 1981 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. März 1981, eingegangen am 23. März 1981, erhob der Kläger Klage gegen Bundesamtsbescheid und Ausreiseaufforderung. Zur Begründung trug er vor, er sei selbst Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, da er als Mitglied der KAWA für diese Organisation Flugblätter verteilt habe. Auch wenn er als Zugehöriger der kurdischen Minderheit sich für deren Gleichberechtigung nur mit untergeordneter Tätigkeit eingesetzt habe, habe er mit Verfolgungsmaßnahmen durch die Polizei bei einer eventuellen Rückkehr zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 30. April 1984 bestätigte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, daß sein Bruder der Vorsitzende der KAWA in Istanbul gewesen sei. Er selbst habe an der Vereinsarbeit teilgenommen, allerdings nicht in der höchsten Führungsebene. So habe er Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen. In Rüsselsheim habe er sich mit Freunden bei der ATIF versammelt. Er habe auch an Protestdemonstrationen gegen die Verhältnisse in der Türkei in Köln, Frankfurt am Main (1983), Bonn und Hamburg teilgenommen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 1980 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt R vom 16. März 1981 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 1984 unter Nichtzulassung der Berufung ab. Der Kläger sei nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Er sei weder in seinem Heimatstaat vorverfolgt gewesen, noch habe er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten. Die Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der KAWA ließen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen entstehen. Abgesehen davon habe er nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten eigenen Tätigkeiten er bei der KAWA in der Türkei entfaltet habe. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, daß der Kläger sich dem Vorbringen seines Bruders M K lediglich angeschlossen habe, zumal er bei seiner Asylantragstellung bereits darauf verwiesen habe, sein Antrag sei im Zusammenhang mit dem seines Bruders zu sehen. Der Kläger habe weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung substantiiert dargelegt. Der Abriß seiner Hütte sei nicht als unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahme anzusehen, da hier nur ein baurechtswidriger Zustand von der Polizei nicht geduldet worden sei. Ebensowenig habe er eine mittelbare staatliche Verfolgung durch Mitglieder der "Grauen Wölfe" oder Faschisten dargelegt. Der Kläger könne sich auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen. Er habe weder behauptet, daß es sich bei der ATIF um eine illegale Vereinigung handele, noch habe er substantiiert vorgetragen, bei Demonstrationen in einer Weise aktiv gewesen zu sein, die eine Feststellung seiner Person und damit die mögliche Verfolgung nach sich ziehen könnte. Gegen das ihm am 10. Juli 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. Der damals zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. November 1985 (-- 10 TE 2234/84 --) die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1984 gestellten Beweisanträge. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. April 1984 hinsichtlich der Beklagten zu 1) abzuändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 15. Februar 1990 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten sowie durch Vernehmung des Bruders des Klägers, M K, als Zeugen durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. April 1990 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägige Akte des Bundesamts (Tür-T-13103), die über den Kläger geführten Ausländerakten der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt ... (zwei Hefte), die Ausländerakte der Ehefrau des Klägers (Oberbürgermeister der Stadt ...), die Bundesamtsakte des Bruders M des Klägers (Tür-T-11872), die Gerichtsakten des Bruders M (VG Wiesbaden V/2 E 5135/80) sowie der Ehefrau des Bruders (S K, VG Wiesbaden V/2 E 6036/81) und der Schwester F des Klägers (F K, VG Wiesbaden IX E 6058/83), Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor dem VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor dem VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor dem VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an BMdJ 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bayer. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor dem VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor dem VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor dem VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger Sternberg-Spohr vor dem VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor dem VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Prof. Dr. Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Prof. Dr. Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Prof. Dr. Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Prof. Dr. Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH -- 10 OE 88/83 -- 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Oktober 1984 Dr. Oguzhan: "Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei" 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Prof. Dr. Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 InfAuslR 9/85: Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf) 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt -- Lagebericht -- 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht -- 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht -- 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 53. 14.11.1988 Auswärtiges Amt Lagebericht Türkei (Stand: 30.10.1988) 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 amnesty international an VG Kassel 58. 28.04.1989 amnesty international an VG Schleswig 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 63. 15.11.1989 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- (Stand: 15.10.1989) 64. 12.02.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- (Stand: 01.02.1990) 65. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 66. 20.04.1990 FR: Bericht "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 67. 03.07.1990 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 68. 31.07.1990 Dr. Rumpf an Hess. VGH II. 1. 18.04.1983 Turanli an VG Düsseldorf 2. 14.06.1983 BMDJ an OVG Nordrhein-Westfalen 3. 04.02.1984 Taylan an VGH Baden-Württemberg 4. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 5. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 6. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 7. 18.08.1989 AA an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 8. 28.03.1990 AA an VG Minden 9. 29.03.1990 amnesty international an VG Hamburg 10. 11.05.1990 AA an VG Hamburg III. 1. 07.11.1982 Roth an VG Hamburg 2. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 3. 19.06.1983 amnesty international an VG Hamburg 4. 10.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 5. 28.10.1984 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 6. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 7. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 08.05.1984 Sachverständige Dietert-Scheuer vor VG Hamburg 9. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 10. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 11. 09.05.1984 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Hamburg 12. 30.07.1984 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 29.08.1984 Sachverständiger Oberdiek vor VG Hamburg 15. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH X OE 282/82 -- (mit Anhang) 16. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 17. 29.05.1985 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 23.09.1985 amnesty international an VG Ansbach 19. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 20. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 21. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 22. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 23. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 24. 28.08.1986 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 26. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Koblenz 27. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 02.09.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 29. 11.01.1988 Zeugenvernehmung vor VG Hamburg 30. 25.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 31. 14.05.1988 FR "Konsulat bespitzelt Türken" 32. 11.04.1989 FR "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 33. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 34. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 35. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" IV. 1. 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Mannheim 2. 04.12.1985 Taylan an VG Hannover 3. 10.01.1986 Auswärtiges Amt an VG Hannover 4. 07.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 5. 20.06.1986 Auswärtiges Amt -- Lagebericht 6. 11.01.1987 Wießner an VG Stuttgart 7. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 8. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht 9. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 10. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht 11. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei 12. 28.04.1989 amnesty international an VG Schleswig 13. 29.11.1989 Auswärtiges Amt an BayVGH 14. 16.02.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 15. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover 16. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 17. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade V. 1. April 1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 2. 13.02.1980 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 3. 16.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 4. 03.12.1980 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 5. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor dem VG Hamburg 6. 10.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 7. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 8. 30.06.1982 Deutsche Botschaft in Ankara an Auswärtiges Amt 9. 07.06.1983 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 10. 07.02.1984 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Stuttgart 11. 11.03.1984 Binswanger an Bay. VGH 12. 08.05.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 13. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 14. 12.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 15. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht -- 16. 30.05.1988 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 17. 10.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 18. 04.09.1989 Taylan OVG Rheinland-Pfalz 19. 13.02.1990 amnesty international an VG Hamburg 20. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg