Urteil
12 UE 2263/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1111.12UE2263.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen des Beklagten sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Ausstellung von Urkunden über die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger verpflichtet. Der Senat teilt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten die Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Nachfrist abgegeben. Für die Entscheidung über die Berufungen kommt es nicht darauf an, ob die Kläger eine Einbürgerung beanspruchen können; denn ihr Begehren bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 -, der vorsieht, daß das nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Offenbleiben kann auch, ob die Kläger im Erfolgsfalle nur die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder aber die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde hätten verlangen können. Im übrigen bestehen in Fällen vorliegender Art keine durchgreifenden Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Hess. VGH, 27.05.1991 - 12 UE 4615/88 -). Die Kläger erfüllen die materiellen Voraussetzungen, von denen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung abhängig macht; denn sie sind zwischen dem 31. März 19 und dem 1. Januar 19 als eheliche Kinder einer deutschen Mutter geboren. Auf die Geburt im Ausland kommt es ebensowenig an wie darauf, daß ihr Vater im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2) noch staatenlos war und bei der Geburt des Klägers zu 1) die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besaß. Schließlich hängt der hier allein streitbefangene Erklärungserwerb nicht davon ab, ob die Kläger mit ihrer Geburt oder später die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erworben haben. Da die Kläger die gesetzliche Frist für den Erklärungserwerb, die gemäß Art. 3 Abs. 6 und Art. 6 RuStAÄndG 1974 am 31. Dezember 1977 ablief, versäumt haben, konnten sie die Erklärung, wenn sie ohne Verschulden zur Einhaltung der Erklärungsfrist außerstande waren, nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben sie die Drei-Jahres-Frist nicht unverschuldet versäumt. Während der Kläger zu 1) während des dreijährigen Erklärungszeitraums und auch bei der Abgabe der Erklärung noch nicht 18 Jahre alt und deshalb durch seine Eltern vertreten war (Art. 3 Abs. 4 und 5 RuStAÄndG 1974), hatte der Kläger zu 2) schon am 31. Mai 1973 die Erklärungsfähigkeit erlangt, so daß für ihn bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis und bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Erklärung allein auf seine Person und nicht auf diejenige seiner Eltern abzustellen ist. Auf das erst seit 1. Januar 1975 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Volljährigkeitsalter von 18 Jahren (Ges. vom 31.07.1974, BGBl. I S. 1713) kommt es nach alledem nicht an. In dem Schreiben der Mutter der Kläger vom 25. März 1985 ist schon vom Inhalt her keine auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung zu sehen. Außerdem ist in diesem Schreiben ohnehin nur der Kläger zu 2) erwähnt und hat dieser das Schreiben nicht selbst unterzeichnet, obwohl er damals schon über 18 Jahre alt war. Das Schreiben vom 2. Oktober 1985 enthält anders als das erste Schreiben der Mutter der Kläger eine Willensäußerung, die den Anforderungen an eine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 genügen kann. Hinsichtlich des Klägers zu 2) steht ihrer Wirksamkeit aber ebenfalls entgegen, daß dieser die Erklärung nicht selbst abgegeben hat, obwohl er damals bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nicht mehr durch seine Eltern vertreten wurde (Art. 3 Abs. 4 und 5 RuStAÄndG 1974). Hinsichtlich des Klägers zu 1) fehlt es an einer Erklärung des Vaters, dem das Sorgerecht über die Person des Klägers zu 1) zusammen mit der Mutter zustand (Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Familienrecht, unter: Vereinigte Staaten von Amerika, S. 33, 61, 103; Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Der Mutter des Klägers zu 1) hätte zwar die Möglichkeit offengestanden, die Erklärung für den Kläger zu 1) alleine abzugeben, hierzu hätte es aber der Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts bedurft (Art. 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 RuStAÄndG 1974). Nach alledem haben die Kläger eine formell wirksame Erklärung erst unter dem 25. Oktober 1987 abgegeben, da dieses Schreiben sowohl von ihren Eltern als auch dem Kläger zu 2) unterzeichnet ist. Der Wirksamkeit der Erklärung steht nicht entgegen, daß sie nicht an die zuständige Behörde gerichtet war und nicht bei dieser rechtzeitig eingegangen ist. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Erklärung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 erst mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde wirksam wird und das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 nur bis zum Ablauf des Jahres 1977 oder im Falle der unverschuldeten Versäumung dieser Erklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden konnte, ist für die Wirksamkeit der Erklärung eigentlich vorausgesetzt, daß sie innerhalb der jeweiligen Frist bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde einging. Zuständig war für den Kläger zu 2) der Regierungspräsident in da der Kläger zu 2) zumindest vom 1. August 1957 bis 8. Mai 1964 im Landkreis gelebt und mangels anderer Anhaltspunkte damals seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte. Hat nämlich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands, so ist die Einbürgerungsbehörde zuständig, in deren Bereich er zuletzt einen dauernden Aufenthalt gehabt hat (Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.1979, BGBl. I S. 1061 - StAngRegG -). Hinsichtlich des Klägers zu 1) ergab sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in daraus, daß dieser Kläger niemals seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte und deshalb darauf abzustellen ist, wo sein Vater oder seine Mutter im Inland zuletzt ihren dauernden Aufenthalt hatten (Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG); die Mutter der Kläger wohnte aber, bevor sie im Oktober 1953 nach USA verzog, im Landkreis. Obwohl danach die Erklärung zunächst nicht bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde abgegeben wurde und einging, konnte die Erklärungsfrist aber durch Eingang bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Boston gewahrt werden; denn die Erklärungsfrist ist gemäß Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 20 StAngRegG auch dann eingehalten, wenn die Erklärung innerhalb der Frist bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist. Unschädlich ist dabei, daß das Schreiben vom 25. Oktober 1987 - ebenso wie das vom 2. Oktober 1985 - nicht an die Einbürgerungsbehörde des Regierungspräsidenten in gerichtet war; denn auch die Angabe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde ist nicht unbedingt erforderlich. Die Erklärung ist indes nicht rechtzeitig abgegeben; denn die Kläger waren nicht ohne Verschulden außerstande, die Erklärungsfrist einzuhalten. Unverschuldet ist die Versäumung der Erklärungsfrist, wenn der Berechtigte sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte (Hailbronner/Renner, StAngR, 1991, § 19 StAngRegG Rdnr. 3; Makarov/ von Mangoldt, Dt. StAngR, Stand: November 1987, Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rdnr. 45; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2724/86 -, StAZ 1987, 226; VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989 - 13 S 334/89 -, NJW 1990, 1438 = VBlBW 1990, 195; VGH Baden- Württemberg, 17.09.1990 - 13 S 146/90 -, EZAR 275 Nr. 2; OVG Bremen, 31.08.1990 - 2 B 234/90 -, EZAR 275 Nr. 1; Hess. VGH, 27.05.1991 - 12 UE 4615/88 -). Die Streitfrage, ob die Unkenntnis der in Art. 3 RuStAÄndG 1974 getroffenen Regelung ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 dieser Vorschrift sein kann, ist dahin zu beantworten, daß es auch insoweit auf ein Verschulden ankommt und mangelnde Rechtskenntnis nicht in jedem Fall und unwiderlegbar als verschuldet anzusehen ist (Hailbronner/Renner, a.a.O.: "bloße Unkenntnis" genügt nicht; Makarov/von Mangoldt, a.a.O.: "bloße Unkenntnis... dürfte nicht ohne weiteres ausreichen"; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - a.a.O.: "auch die Unkenntnis... kann ein unverschuldetes Hindernis... sein"; ebenso VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.). Wenn das OVG Bremen (a.a.O.) den Eindruck erweckt, es weiche von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (StAZ 1987, 226) zur Frage der Nichtkenntnis des Erklärungsrechts ab, so trifft dies in Wirklichkeit nicht zu. Es ist dem OVG Bremen zuzugeben, daß der Lauf der sechsmonatigen Nachfrist allein durch das subjektive Merkmal der Unkenntnis des Erklärungsrechts nicht verhindert wird und daß sonst die Nacherklärungsfrist nie endete. Unzutreffend ist jedoch die Überlegung, wer mangels Rechtskenntnis innerhalb der gesetzlichen Frist oder Nachfrist das Erklärungsrecht nicht ausgeübt habe, sei durch den Fristablauf nicht betroffen, weil er nicht zu den eigentlichen Adressaten des Gesetzes gehöre. Daß das OVG Bremen in Wirklichkeit in Übereinstimmung mit den in Literatur und Rechtsprechung sonst vertretenen Auffassung auf das Verschulden oder Nichtverschulden an der Rechtsunkenntnis abstellt, wird durch die in der Entscheidung vom 31. August 1990 (a.a.O.) enthaltenen weiteren Ausführungen belegt, wonach sich, wer verspätet von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs Kenntnis erlange, entgegenhalten lassen müsse, daß er die von einem am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Interessierten zu fordernde Sorgfalt im Rechtsverkehr nicht beachtet und damit in der Form der Fahrlässigkeit schuldhaft gehandelt habe. Nach alledem kommt es für die Entscheidung über die Berufung letztlich darauf an, daß den Klägern die Nichtkenntnis der Möglichkeit des Erklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 als Verschulden angelastet werden muß. Für die Vorwerfbarkeit der Nichtkenntnis sind die individuellen Lebensumstände, Nachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnisse maßgeblich. Dabei ist aber immer zu bedenken, daß es sich bei dem Erklärungsberechtigten um eine Person handelt, die als eheliches Kind einer deutschen Mutter eine gewisse Beziehung zu Deutschland aufweist und nur deshalb vom regulären Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen war, weil die alte Fassung des § 4 RuStAG nur den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem deutschen Vater vorsah. Unter diesen Umständen kann und muß von dem nichtdeutschen ehelichen Kind einer deutschen Mutter wie von jedem anderen Rechtsunterworfenen in Deutschland grundsätzlich verlangt werden, daß er von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen unternahm, um die durch das RuStAÄndG 1974 eingetretene Änderung der Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Die im Zusammenhang mit dem vorangehenden Gesetzgebungsverfahren stehenden Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk haben in der Regel dazu beigetragen, daß in Deutschland lebende Erklärungsberechtigte ohne weiteres von der Einführung der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erfahren haben und erfahren konnten (ähnlich für das Inland VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Für die sich ständig im Ausland aufhaltenden Erklärungsberechtigten stellte sich die Situation insoweit anders dar, als sie von den im Inland gegebenen Informationsmöglichkeiten nur teilweise Gebrauch machen konnten. Desungeachtet kann der ständige Aufenthalt des Erklärungsbewerbers im Ausland allein nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 anerkannt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der jeweilige Erklärungsbewerber bei Aufwendung der ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt von der Gesetzänderung erfahren konnte (ebenso VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Gemäß § 19 Abs. 2 StAngRegG gilt zwar auch der Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der ehemals sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, dem ehemals sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der ehemals fremdverwalteten deutschen Gebiete hatte, als unverschuldetes Hindernis; diese Regelung ist aber auf das Erklärungsrecht des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht entsprechend anwendbar, und außerdem bekräftigt diese Sonderregelung gerade den Grundsatz, daß ein Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht schon für sich ein Hindernis für die Ausübung staatsangehörigkeitsrechtlicher Rechte und Optionen darstellt, das für sich genommen als unverschuldet zu gelten hat. Für den Kläger zu 2), der am 31. Mai 19 das 18. Lebensjahr vollendet hatte und für den deshalb von diesem Zeitpunkt an auf seine Person abzustellen ist, ist von Bedeutung, daß er zwar vom 3. Oktober 1973 bis 6. Juli 1977 in polizeilich gemeldet war, sich aber allem Anschein nach nur während eines Urlaubs oder mehrerer Urlaube in dieser Zeit jeweils kurzfristig dort aufgehalten und im übrigen in seiner Heimat in USA gelebt und studiert hat. Sowohl von den Eltern der Kläger als auch von dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres konnte verlangt werden, daß sie sich, falls Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kläger bestand, allgemein über die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage in Deutschland auf dem Laufenden hielten, da die Mutter der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und ihr Vater zunächst staatenlos war. Solange eine dem Gleichberechtigungsgrundsatz genügende Neuregelung nicht in Sicht war, bestand hierfür zwar kein Anlaß; dies änderte sich aber mit der Diskussion um eine Änderung des § 4 RuStAG a. F., die bereits vor Anfang der 70er Jahre begann. Die Möglichkeit der Erkundigung stand sowohl den Eltern der Kläger als auch dem Kläger zu 2) nach Vollendung des 18. Lebensjahres jederzeit offen, obwohl sie sich ständig in USA aufhielten; zumindest befanden sie sich nicht in einer ähnlichen Lage wie der durch § 19 Abs. 2 StAngRegG erfaßte Personenkreis. Wie die spätere Entwicklung des Falles zeigt, konnte eine mündliche oder schriftliche Anfrage bei einer deutschen Auslandsvertretung die notwendige Klärung herbeiführen und zu einer sachgemäßen Antragstellung beitragen. Wenn die Mutter der Kläger erst im Laufe des Jahres 1985 von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erfahren hat, so ist dies nach Überzeugung des Senats allein darauf zurückzuführen, daß sie offenbar erst anläßlich eines Gesprächs mit einem Konsul der Bundesrepublik Deutschland am 25. März 1985 ihr Interesse an einer Aufklärung über die Rechtslage bekundet hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß angenommen werden, daß sie zuvor einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihre Kinder nicht gewünscht oder zumindest nicht in Aussicht genommen hat. Hätte sie zuvor, insbesondere in den Jahren 1975 bis 1977 - allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann - ein dahingehendes Begehren verfolgt und sich an irgendeine sachkundige Stelle gewandt, hätte sie die notwendige Aufklärung erreichen können. Es ist weder von ihr vorgetragen noch ersichtlich, daß es für sie in der Zeit vor 1985 unzumutbar gewesen ist, entsprechende mündliche oder schriftliche Erkundigungen einzuholen. Sie hat selbst nicht behauptet, sich damals bei irgendeiner deutschen Stelle oder einem Rechtsanwalt über die Rechtslage informiert zu haben oder dazu nicht imstande gewesen zu sein. Gerade wegen ihrer fortdauernden Bindungen und Verbindungen zu Deutschland wäre es ihr möglich gewesen, vom Erlaß des RuStAÄndG 1974 vor Ende 1977 zu erfahren, falls sie irgendeinen Versuch unternommen hätte. Wenn nach alledem alle Umstände dafür sprechen, daß ihre ursprüngliche Unkenntnis auf mangelndem Interesse beruht, so kann diese nicht als unverschuldet angesehen werden. Dieselben Überlegungen gelten für ihren Ehemann und den Kläger zu 2). Letztlich ist es unerheblich, ob die Fristversäumnis auf Interesselosigkeit oder Nachlässigkeit beruhte; in jedem Fall war sie nicht unverschuldet (ebenso VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Weise die Rechtsänderungen von den Auslandsvertretungen in den USA amtlich veröffentlicht und sonst in Rundfunk und Presse bekanntgegeben worden sind. Ebensowenig entscheidungserheblich ist, wie oft und wie lange sich der Kläger zu 2) in den Jahren 1973 bis 1977 in Eschwege aufgehalten hat. Denn es steht nach Überzeugung des Senats fest, daß sowohl die Eltern der Kläger als auch der Kläger zu 2) selbst ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wären, von der Einführung des Erklärungsrechts und von dessen Modalitäten Kenntnis zu erhalten, falls sie sich in den Jahren 1975 bis 1977 allgemein für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit interessiert hätten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Eltern der Kläger und der Kläger zu 2) die Pflicht gehabt haben, jeweils deutsche Zeitungen zu lesen, sich mit Änderungen des Staatsangehörigkeitsrecht auseinanderzusetzen und in die Tagespolitik einzusteigen. Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Auskunft des des Generalkonsulats in Boston vom 2. April 1985 vollständig und zutreffend oder aber so mißverständlich war, daß es den Klägern nicht als Verschulden angelastet werden kann, wenn sie daraufhin die Angelegenheit nach dem Schreiben vom 2. Oktober 1985 fast zwei Jahre auf sich beruhen ließen (zum Verschulden bei einer derartigen Fallgestaltung vgl. Hess. VGH, 27.05.1991 - 12 UE 4615/88 -). Denn die Eltern der Kläger und den Kläger zu 2) trifft ein Verschulden an der Fristversäumnis unabhängig davon, ob sie bereits im April 1985 ausreichend über die Rechtslage unterrichtet wurden und mit ihrer Erklärung vom 25. Oktober 1987 in diesem Fall die Sechs-Monats-Frist nicht eingehalten hätten. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geborenen Kläger begehren die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1) ist am 23. Juni 19 und der Kläger zu 2) am 31. Mai 19 in H (Connecticut, USA) geboren. Ihre Eltern haben dort am 12. November 19 die Ehe geschlossen. Während ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war ihr Vater zunächst staatenlos, bis er am 12. Dezember 1958 die amerikanische Staatsbürgerschaft erwarb. Der Kläger zu 2) war vom 1. August 1957 bis 8. Mai 1964 und vom 3. Oktober 1973 bis 6. Juli 1977 in gemeldet. Unter dem 25. März 1985 wandte sich die Mutter der Kläger an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Boston und bezog sich dazu auf ein Gespräch mit Konsul vom vorangegangenen Tag. Sie erwähnte darin den Kläger zu 2) und dessen Wunsch nach dem Besitz der deutschen neben der amerikanischen Staatsangehörigkeit und bat um Auskunft über die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit für diesen Sohn. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Boston antwortete ihr am 2. April 1985, ihr Sohn könne die deutsche Staatsangehörigkeit leider nicht mehr geltend machen. Daraufhin schrieb die Mutter der Kläger am 2. Oktober 1985 erneut an das erwähnte Generalkonsulat und erklärte, sie "ersuche... nochmals um die deutsche Staatsangehörigkeit" für ihre "beiden Kinder". Hierauf erhielt sie den Behördenakten zufolge keine schriftliche Antwort, sondern wurde, wie sich aus ihrem Schreiben vom 7. September 1987 ergibt, lediglich durch einen telefonischen Anruf informiert, der von ihrem Ehemann entgegengenommen wurde. Mit Schreiben vom 7. September 1987 bat sie um Angabe der Veröffentlichungen der maßgebenden Vorschriften in den USA und darum, "ob eine Einsetzung in den vorherigen Stand möglich ist". Das Generalkonsulat nannte ihr mit Schreiben vom 21. September 1987 die Institutionen und Vereinigungen, in denen die Veröffentlichung für den Amtsbezirk des Generalkonsulats Boston durch Aushänge erfolgt war, und unterrichtete sie über die Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung bei unverschuldeter Versäumung der gesetzlichen Erklärungsfrist. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1987 erklärten die Kläger - und für den Kläger zu 1) dessen Eltern - den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit Begleitschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 1987 machten sie geltend, sie hätten erst im August 1987, genau genommen jedoch erst durch die nachfolgende Korrespondenz mit dem Generalkonsulat in Boston, von der Möglichkeit des nachträglichen Erklärungserwerbs bei unverschuldeter Fristversäumung erfahren. Mit Bescheiden vom 6. Juli 1988 lehnte der Regierungspräsident in die Anträge der Kläger ab, weil diese an der rechtzeitigen Ausübung des Erklärungsrechts nicht durch Beschränkungen rechtlicher oder tatsächlicher Art gehindert gewesen seien. Der Kläger zu 2) habe sich vom 3. Oktober 1973 bis 6. Juli 1977 in aufgehalten, als die Abgabe der Einbürgerungserklärung möglich gewesen und in erheblichem Umfang in den Medien besprochen worden sei. Für den Kläger zu 1) müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, daß dessen Mutter von den Vorschriften über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung Kenntnis gehabt habe; denn das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Boston habe die gesetzlichen Bestimmungen in seinem Amtsbezirk veröffentlicht, und darüber hinaus seien diese in verschiedenen Institutionen und Vereinigungen, die mit Deutschen eng zusammenarbeiteten, zugänglich gemacht und veröffentlicht worden. Die hiergegen rechtzeitig eingelegten Widersprüche wurden mit Bescheiden vom 27. Oktober 1988 zurückgewiesen, nachdem der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 5. Oktober 1988 die Anerkennung einer unverschuldeten Fristversäumung abgelehnt hatte. Zur Begründung ist ausgeführt, angesichts einer weiten Verbreitung der Informationen über das Erklärungsrecht könne ein unverschuldetes Hindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art in der Person der erklärungsberechtigten Eltern der Kläger nicht anerkannt werden. Die Kläger und ihre Eltern hätten die Möglichkeit der Kenntniserlangung durch Kontakte zu anderen Deutschen oder zu deutschen Auslandsdienststellen ausschöpfen müssen; zudem habe sich der Kläger zu 2) vom 3. Oktober 1973 bis 6. Juli 1977 in aufgehalten und im Rahmen dieser Verbindung zu Deutschland rechtzeitig von dem Erklärungsrecht Kenntnis erlangen können. Hiergegen haben die Kläger, nachdem die Widerspruchsbescheide am 2. November 1988 zugestellt worden waren, am 30. November 1988 Klage erhoben und zusätzlich geltend gemacht, der Kläger zu 2) habe sich nur bis Anfang September 1974 in aufgehalten und ihre Mutter habe von dem Erklärungsrecht erst bei einem Gespräch mit Konsul Anfang des Jahres 1985 erfahren. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften seien in H und in den dort vorhandenen deutschorientierten Institutionen nicht veröffentlicht worden, und sie und ihre Eltern seien auch nicht verpflichtet gewesen, in Boston auf derartige Veröffentlichungen zu achten. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in vom 6. Juli und 27. Oktober 1988 für verpflichtet zu erklären, ihrem Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung stattzugeben. Der Beklagte hat sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide bezogen und beantragt, die Klagen abzuweisen. Die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1988 in der Fassung der Beschlüsse vom 24. April 1990 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat zu den Klagen keine Stellung genommen und auch keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteilen vom 10. Mai 1990 unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in vom 6. Juli und 27. Oktober 1988 verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auszustellen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger erfüllten die materiellen Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung, und die an das Deutsche Generalkonsulat in Boston gerichtete Erklärung ihrer Mutter vom 2. Oktober 1985 stelle ausreichend ihre Absicht klar, für ihre Söhne die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der dreijährigen Erklärungsfrist erhalten zu wollen. Die Fristversäumung könne den Klägern persönlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die von ihrer Mutter geltend gemachte Unkenntnis ein unverschuldetes Hindernis darstelle. Der Kläger zu 2) sei zwar im fraglichen Zeitraum bereits volljährig gewesen und habe sich auch mehrmals in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten; ihm könne aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er während seiner kürzeren Besuchsaufenthalte in Deutschland nicht eingehend die deutschen Zeitungen studiert und sich nicht mit den bevorstehenden Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auseinandergesetzt habe. Den Klägern und ihren Eltern sei es darüber hinaus nicht zumutbar gewesen, jeweils jahresweise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu erfragen, ob sich etwa die lange Jahre bestehende Rechtslage, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einer deutschen Mutter ausgeschlossen habe, verändert habe. Die Kläger hätten erst durch das Antwortschreiben des Generalkonsulats in Boston vom 2. April 1985 von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erfahren, und ihre Mutter habe mit ihrem an das Generalkonsulat gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 1985 den notwendigen Antrag gestellt. Hieran ändere nichts, daß das Generalkonsulat diese Erklärung erst später an die zuständige Stelle des Beklagten weitergeleitet habe. Der Beklagte hat gegen diese am 20. bzw. 23. Juli 1990 zugestellten Urteile am 30. Juli 1990 Berufung eingelegt und macht dazu unter teilweiser Wiederholung der Begründung der angegriffenen Bescheide geltend, der Kläger zu 2) habe auch noch nach September 1974 enge Beziehungen zu Deutschland gehabt und unabhängig davon sei es den Klägern und ihren Eltern möglich gewesen, sich in den USA die notwendigen Kenntnisse über den Erklärungserwerb zu verschaffen. Der Beklagte beantragt, die Klagen unter Aufhebung der angegriffenen Urteile abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffenen Urteile und machen insbesondere geltend, ihnen persönlich könne die Fristversäumung nicht angelastet werden. Der Kläger zu 2) weist die Behauptung des Beklagten zurück, er sei nur formal bei der Universität H eingeschrieben gewesen; er habe sich von 1974 bis 1980 nicht in der Bundesrepublik aufgehalten, sondern diese nur jährlich zu kurzen Besuchen aufgesucht. Die beiden Berufungsverfahren der Kläger sind mit Beschluß des Senats vom 27. März 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 hat der Senat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 UE 2263/90 und 12 UE 2264/90 sowie der die Kläger betreffende Akte des Regierungspräsidiums (11 - 1 c 02/03 (E)) Bezug genommen.