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Urteil

11 K 1955/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:1205.11K1955.99.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde am 26.7.1965 im Kreis , , in der damaligen geboren. Seine im November 1937 in der geborene Mutter ist seit ihrer im September 1944 erfolgten Einbürgerung deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit September 1993 in . Ihre Ehe mit dem Vater des Klägers ist seit 1975 geschieden. In der Geburtsurkunde des Klägers wird die „Nationalität“ seines Vaters mit „Deutscher“ bezeichnet. Im russischen Inlandspass des Klägers von 1981 ist als seine eigene „Nationalität“ ebenfalls „Deutscher“ angegeben. Mit Schreiben vom 16.9.1996 bat der Kläger den Funktionsvorgänger des Beklagten zu 2. sinngemäß, ihm die amtlichen Vordrucke für eine Erklärung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 - RuStAÄndG 1974 - zukommen zu lassen. Er wolle die Staatsangehörigkeit seiner Mutter annehmen und habe über seine Mutter bereits mehrfach versucht, seine Staatsangehörigkeit klären zu lassen. In der ehemaligen Sowjetunion sei seiner Mutter von der deutschen Botschaft mitgeteilt worden, er könne nur auf Grund eines Aufnahmebescheides nach Deutschland einreisen. Sein anschließender Aufnahmeantrag sei aber mit der Begründung abgelehnt worden, er sei kein deutscher Volkszugehöriger. Der Antrag seiner Mutter habe hingegen Erfolg gehabt. Auf das Erklärungsrecht sei weder seine Mutter noch er selbst hingewiesen worden. Auch der Funktionsvorgänger des Beklagten zu 2. habe seiner Mutter erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit könne nur nach 1975 von der Mutter erworben werden. Der Funktionsvorgänger des Beklagten zu 2. leitete das Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 1. weiter, bei der es aber zunächst nicht ankam. Durch einen im September 1997 an die Stadt gerichteten sinngemäßen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher kam der Vorgang in Erinnerung. Im Oktober 1998 erteilte die Beklagte zu 1. dem Kläger eine Zwischennachricht und gab ihm Gelegenheit, zur von ihr beabsichtigten Ablehnung des Antrags nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 Stellung zu nehmen. Daraufhin antwortete der Kläger Anfang Dezember 1998 - unter Übersendung dreier Gerichtsentscheidungen -, er bitte um schnellstmögliche Überprüfung der Sache und werde, wenn die Beklagte zu 1. ihm die erforderlichen Formularvordrucke nicht zusenden wolle, dies gerichtlich erzwingen. Mit Bescheid vom 14.1.1999 lehnte die Beklagte zu 1. einen von ihr als gestellt angesehenen „Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit“ ab, weil der Kläger die Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht fristgerecht abgegeben habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit der Begründung, er sei an einer früheren Erklärung auf Grund von Maßnahmen seines Herkunftsstaates unverschuldet gehindert gewesen, wies die Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 18.5.1999 zurück. Am 18.6.1999 hat der Kläger Klage gegen die Beklagte zu 1. erhoben mit dem Begehren, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihm „einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen“. Nach der Erwiderung der Beklagten zu 1., sie sei für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht zuständig, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.7.1999 den „Tenor insoweit berichtigt, als es sich um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974 handelt“. Er meint, sein Erklärungsrecht sei bis heute nicht erloschen. Nach bisheriger Hinderung, seinen ständigen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen, habe er inzwischen seinen Wohnsitz bei seiner Mutter genommen, sodass er nunmehr die Erklärung abgeben könne. Er sei aber auch als Vertriebener nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher geworden und habe außerdem nach § 40 a und § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Kläger, der im September 1999 mit einem für einen Monat erteilten Besuchsvisum von aus ins Bundesgebiet eingereist ist, wo er sich auch jetzt noch aufhält, hat Ende 1999 beim erkennenden Gericht mehrfach einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.12.1999 - 2 L 1493/99 - hat die 2. Kammer des Gerichts seinen gegen beide Beklagte des jetzigen Verfahrens gerichteten Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sei, wegen unzulässig begehrter Vorwegnahme einer Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren abgelehnt und ergänzend die Auffassung geäußert, nach dem Beschluss des OVG NRW vom 4.7.1997 - 25 A 977/94 - sei für die Ausstellung einer Urkunde gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 wohl nicht die Beklagte zu 1. des vorliegenden Verfahrens, sondern die Kreisordnungsbehörde zuständig; insofern spreche viel dafür, dass auch die vorliegende Klage gegen eine falsche Beklagte gerichtet sei. Den unmittelbar nach diesem Beschluss gestellten Antrag des Klägers, die jetzige Beklagte zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Urkunde gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974 zu erteilen, hat die 2. Kammer des Gerichts durch ebenfalls rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20.12.1999 - 2 L 1737/99 - mit einer dem Beschluss vom 14.12.1999 inhaltlich entsprechenden Begründung abgelehnt und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe eine fristgerechte Abgabe der Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht glaubhaft gemacht. Mit Bescheid vom 4.11.1999 hat der Beklagte zu 2. einen Antrag des Klägers „auf Erteilung einer Duldung sowie einer Aufenthaltsgenehmigung“ abgelehnt und ihm für den Fall der Nichtausreise bis zum 19.11.1999 die Abschiebung angedroht, vorrangig nach . Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen jenen Bescheid erhobenen Widerspruchs hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10.2.2000 - 11 L 1738/99 - abgelehnt; dabei hat die Kammer auch ausgeführt, weshalb der Kläger sich nicht auf Art. 116 Abs. 1 GG berufen könne. Wegen eines Antrags des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss ist das Verfahren zurzeit beim OVG NRW anhängig. Unter Übersendung des vorgenannten Bescheides vom 4.11.1999 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2000 zum vorliegenden Verfahren erklärt, für den Fall, dass die Beklagte zu 1. tatsächlich nicht zuständig sei, beantrage er hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Bescheide; weil diese ihn dann zu Unrecht belasteten, dürften sie nicht in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gelte für die „Feststellungsklage“, die auch gegenüber der Beklagten zu 1. erhoben werden könne, weil sie seinen Status bestritten habe. Die Klage werde - nunmehr - ausdrücklich auch gegen „das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kreis , dieser wiederum vertreten durch den Landrat“, erhoben; die Feststellung der Staatsangehörigkeit sei Landessache. Der Kläger hat beim Beklagten zu 2. mit einem weiteren Schriftsatz vom 4.1.2000 unter Bezugnahme auf die genannten beiden Beschlüsse der 2. Kammer des erkennenden Gerichts einen „Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und einer Urkunde gemäß Art. 3 StAÄndG 1974“ gestellt. Durch Beschluss vom 17.4.2000 - 11 L 463/00 -, rechtskräftig auf Grund des Beschlusses des OVG NRW vom 19.5.2000 - 2 B 734/00 -, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers, den Beklagten zu 2. durch eine einstweilige Anordnung zu verpflichten, „irgendwie dahingehend tätig zu werden“, den Kläger „als Vertriebenen in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und ihm eine entsprechende Bescheinigung hierüber zu erteilen“, abgelehnt mit der Begründung, der Antrag ziele wiederum auf eine unzulässige Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung und es fehle an einem Anordnungsanspruch für eine Aufnahme des Klägers als Vertriebener. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die gegen den Beklagten zu 2. erhobene Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt jetzt noch, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 14.1.1999 und vom 18.5.1999 zu verpflichten, ihm eine Urkunde gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 auszustellen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich in Fällen eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 für zuständig. In der Sache verweist sie auf ihre angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorgenannten sonstigen, vom Kläger beim erkennenden Gericht anhängig gemachten Verfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe : Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war, denn insoweit hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Im Übrigen ist die jetzt nur noch gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen - StA-UrkVwV -), hier durch Erklärung gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974 (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974). Das ergibt sich schon aus einem sinnvollen Verständnis des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags i.V.m. der ergänzenden Erklärung des Klägers im Schreiben vom 28.7.1999 sowie dem Inhalt der in der Klageschrift genannten Bescheide der Beklagten zu 1. und wird bestätigt durch die entsprechende Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort gestellten Klageantrag. Mit diesem Begehren ist die Klage zulässig. Insbesondere hat hierfür sowohl ein Antrags- als auch ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung stattgefunden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er selbst davon ausgeht, schon vor dem Erlass des Ausgangsbescheides der Beklagten zu 1. vom 14.1.1999 einen entsprechenden ausreichenden Antrag gestellt zu haben. Seine im Schreiben vom 5.12.1998 an die Beklagte zu 1. geäußerte Bitte, „die Sache schnellstmöglich zu überprüfen“, lässt den Rückschluss auf eine damit bereits erfolgte Antragstellung auch objektiv zu, selbst wenn der Kläger damals gleichzeitig noch die Zusendung amtlicher Antragsvordrucke verlangt hatte. Die Beklagte zu 1. hat es mit dem Bescheid vom 14.1.1999 abgelehnt, dem Kläger eine entsprechende Urkunde auszustellen. Sie hat zwar nach dem Tenor ihres Ausgangsbescheides einen „Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ... abgelehnt“. Aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides und aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen folgt aber, dass nur die Ablehnung der Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAUrkVwV gemeint gewesen sein konnte. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nämlich nicht durch behördliche Stattgabe eines dahingehenden Antrags, sondern kraft Gesetzes allein dadurch erworben, dass die Einbürgerungsbehörde eine entsprechende Erklärung des Erklärungsberechtigten (Art. 3 Abs. 4 und 5 RuStAÄndG 1974) entgegennimmt. Entscheiden kann die Behörde nur über die Ausstellung einer den Erklärungserwerb nachweisenden Urkunde. Auf die Versagung der vorgenannten Urkunde bezieht sich demgemäß auch das als solches ordnungsgemäß durchgeführte Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO). Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben hat. Die Beklagte zu 1. ist für dieses Begehren passivlegitimiert. Sie ist als Bezirksregierung sachlich zuständig. Nach Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RuStAÄndG 1974 ist die Erklärung einer in Abs. 1 der Norm genannten Person, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, wirksam mit ihrer Entgegennahme durch die Einbürgerungsbehörde, die dann zum Nachweis des Staatsangehörigkeitserwerbs eine Urkunde auszufertigen hat. Wer Einbürgerungsbehörde ist, wird nicht durch dieses oder ein anderes Bundesgesetz bestimmt, sondern gem. § 16 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch landesrechtliche Regelungen. Als Reaktion auf den Beschluss des OVG NRW vom 4.7.1997 - 25 A 977/94 - (NWVBl. 1998, 147 = InfAuslR 1997, 465), der sich teilweise kritisch mit der damals in Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen (StAZustVO NRW) vom 20.6.1989 auseinander gesetzt hatte, hat die Landesregierung am 9.12.1997 eine neue Verordnung erlassen (StAZustVO NRW 1997), die seit dem 1.1.1998 in Kraft ist. In § 1 Abs. 1 StAZustVO NRW 1997 ist enumerativ und abschließend aufgeführt, in welchen Einbürgerungsfällen und für die Ausstellung welcher Staatsangehörigkeitsurkunden die Kreisordnungsbehörden bzw. die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte zuständig sind. Zu den dort genannten Fallgruppen gehört weder der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 noch die Ausstellung einer diesen Erwerb nachweisenden Urkunde gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAUrkVwV. Damit ist in solchen Angelegenheiten die sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen begründet, denn sie sind nach § 1 Abs. 2 StAZustVO NRW 1997 in allen übrigen, nicht in § 1 Abs. 1 StAZustVO NRW 1997 genannten Fällen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig. Deshalb vermag die erkennende Kammer der gegenteiligen Auffassung der 2. Kammer des Gerichts in den Beschlüssen vom 14.12.1999 - 2 L 1493/99 - und vom 20.12.1999 - 2 L 1737/99 - nicht zu folgen. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten zu 1. ergibt sich aus Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (StARegG), weil zwar der Kläger selbst niemals seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte, aber seine Mutter sich dauernd im Regierungsbezirk Detmold aufhält. In der Sache bleibt das Verpflichtungsbegehren gegenüber der Beklagten zu 1. erfolglos. Der Kläger hat seine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 - sofern er sie bislang überhaupt schon wirksam abgegeben hat, dann zumindest nicht vor dem 18.9.1996 (Eingang des „Antrags“ beim Beklagten zu 2.) - ungeachtet der Grundvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 auf jeden Fall zu spät abgegeben. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. Da das Gesetz am 1.1.1975 in Kraft trat (Art. 6 RuStAÄndG 1974), endete diese Frist am 31.12.1977. Bis dahin hatte der Kläger bzw., weil er selbst seinerzeit noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, der Inhaber der Personensorge für ihn (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974) das Erklärungsrecht nicht ausgeübt. Wer allerdings ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Der Kläger hat jedoch auch diese sechsmonatige Nachfrist nicht eingehalten. Zu Gunsten des Klägers kann dabei unterstellt werden, dass bis Ende 1977 auf Grund der damaligen politischen Verhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion ein von ihm bzw. seinem Personensorgeberechtigten nicht verschuldetes Hindernis bestand, das Erklärungsrecht auszuüben. Dieses Hindernis fiel, wie schon die Beklagte zu 1. zu Recht angenommen hat, aber jedenfalls im Jahre 1989 infolge der einschneidenden Änderung der politischen Verhältnisse in der Sowjetunion („Glasnost“, Perestrojka“) weg. Seither bestand für den - damals bereits über 18 Jahre alten - Kläger objektiv kein Hindernis mehr, das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 gegenüber einer deutschen Behörde, insbesondere einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Sowjetunion (vgl. Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 20 StARegG 1955), auszuüben. Die Abgabe der Erklärung frühestens im Jahre 1996 liegt weit außerhalb der im Jahre 1989 begonnenen sechsmonatigen Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974. Der Kläger meint, ihm sei es bis 1996 wegen Unkenntnis der Rechtslage und unterbliebener Hinweise auf sie durch die deutschen Behörden ohne sein Verschulden unmöglich gewesen, die Erklärung abzugeben; erst nach Fortfall dieses Hindernisses beginne die Nacherklärungsfrist zu laufen. Mit dieser Auffassung verkennt er die Bedeutung der Begriffe „Hindernis“ und „ohne Verschulden“. Hindernis ist der in Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStA-ÄndG 1974 umschriebene Tatbestand, ohne Verschulden außer Stande zu sein, die Erklärungsfrist einzuhalten. Das Hindernis ist weggefallen, wenn der Erklärungsberechtigte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung gehindert ist. Daher kommt es auf den Zeitpunkt an, ab dem die Rechtsunkenntnis des Erklärungsberechtigten nicht mehr unverschuldet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 = DVBl. 1996, 615 = NJW 1996, 1687 = InfAuslR 1996, 180 = StAZ 1996, 305 = Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 1 = EZAR 275 Nr. 8. Verschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Rechtsirrtum und Gesetzesunkenntnis schließen das Verschulden an einem Fristversäumnis grundsätzlich nicht aus; nur unter besonderen Umständen kommt im Einzelfall eine abweichende Beurteilung in Betracht. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich grundsätzlich nach ihnen zu erkundigen. Auch Ausländer und im Ausland lebende Personen haben sich bei gegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Sie können sich deshalb z.B. nicht darauf verlassen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretungen oder auf andere Weise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit informiert und ihrerseits dafür Sorge trägt, dass diese Informationen die Betroffenen erreichen und erreichen können. Ein Verschulden entfällt nur, wenn der Betroffene bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle eine sachgerechte Auskunft nicht einholen kann, ihm eine falsche Auskunft erteilt wird, er sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet - ihm z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist - oder er auf die Rechtslage berechtigt vertraut hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, dass der Betroffene sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert hat. Bereits dessen Abstammung aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil - wie im Falle des Klägers - legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet daher für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/91 -, NWVBl. 1993, 305 = InfAuslR 1993, 216 = StAZ 1994, 14 = EZAR 275 Nr. 4; VGH Kassel, Urteile vom 11.11.1991 - 12 UE 2263/90 -, InfAuslR 1992, 101, und vom 1.11.1993 - 12 UE 1562/93 -, FamRZ 1994, 1174 = EZAR 275 Nr. 6. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Kläger ein Verschulden an dem Versäumnis, zumindest die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 einzuhalten. Seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres - lange vor 1989 - oblag es nicht mehr seinen Personensorgeberechtigten, sondern ihm persönlich, sich über seine deutsche Staatsangehörigkeit sowie über Möglichkeiten ihres Erwerbs zu informieren. Ohne rechtlichen Belang ist deshalb, welche Auskünfte die Mutter des Klägers - zumal erst nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1993 - als bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit wahrscheinlich Personensorgeberechtigte möglicherweise von der Beklagten zu 1. erhalten hat; es bestand für die Kammer folglich kein Anlass, dem diesbezüglichen streitigen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nachzugehen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er selbst jedenfalls nicht einmal versucht, eine Auskunft einer rechtskundigen Stelle, insbesondere einer deutschen Auslandsvertretung in der Sowjetunion, über die Möglichkeiten, deutscher Staatsangehöriger zu werden, zu erhalten. Seine in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die deutschen Auslandsvertretungen erteilten regelmäßig keine oder unzutreffende Auskünfte hierzu, ist zum einen völlig unsubstantiiert und durch nichts belegt. Zum anderen aber kommt es nicht darauf an, welche Auskünfte in anderen Fällen angeblich erteilt oder unterlassen wurden, sondern nur darauf, dass der Kläger sich, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, vor 1996 überhaupt nicht darum bemüht hat, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation durch Einholung rechtskundigen Rates zu klären. Für seine im Schreiben vom 16.9.1996 aufgestellten Behauptungen zu angeblichen Aktivitäten ist er nicht nur jeden Nachweis schuldig geblieben, sondern auf Grund der abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Grund ausdrücklicher, gezielter und mehrfacher Nachfragen des Gerichts steht fest, dass er tatsächlich bis 1996 nichts unternommen hat, um seine Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten ihrer etwaigen Änderung sachkundig klären zu lassen. Selbst unter der zu Gunsten des Klägers unterstellten Voraussetzung, dass es ihm bis 1989 nicht zumutbar war, eine deutsche Auslandsvertretung in der Sowjetunion aufzusuchen oder anzuschreiben, um sich über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren, ist dem Kläger die auch anschließende noch jahrelange Untätigkeit als Verschulden anzulasten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.