Urteil
12 UE 1562/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1101.12UE1562.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 124 VwGO). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Berufungsschriftsatz vom 31. Mai 1993 nicht unterzeichnet ist. Denn aus den näheren Umständen läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Berufungsschrift vom Kläger herrührt und mit dessen Willen abgesandt wurde (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, § 81 Rdnr. 6 m.w.N.). Der Schriftsatz vom 31. Mai 1993 stammt der Absenderangabe, dem Schriftbild und dem Stil zufolge vom Kläger, wenn man ihn mit früheren vom Kläger unterschriebenen Schreiben vergleicht, dessen Anschrift ist auf dem Briefumschlag angegeben, und der Brief wurde in der Schweiz zur Post gegeben. Die Berufung ist aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Offenbleiben kann, ob der Kläger im Erfolgsfalle nur die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder auch die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde verlangen könnte. Im übrigen besteht im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Hess. VGH, 27.05.1991 - 12 UE 4615/88 -, EZAR 275 Nr. 3 = InfAuslR 1992, 16; Hess. VGH, 11.11.1991 - 12 UE 2263/90 -, InfAuslR 1992, 101). Denn das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 1. November 1989 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung bestritten und den auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gerichteten Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG in der Fassung des Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I, S. 982) durch Geburt als eheliches Kind einer Deutschen erworben; denn er erwarb durch Geburt das Schweizer Bürgerrecht, weil sein Vater Schweizer Bürger ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a schweizerisches Bundesgesetz vom 29.09.1952, zit. nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, unter "Schweiz", S. 6) und war damit nicht staatenlos, wie es § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG a. F. verlangte. Durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 -, hat er ebenfalls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Diese Bestimmung sieht vor, daß das nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht war auf drei Jahre - bis Ende 1977 - befristet und konnte bei unverschuldeter Fristversäumnis noch innerhalb von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses ausgeübt werden; Kinder unter 18 Jahren wurden durch den Personensorgeberechtigten vertreten (Art. 3 Abs. 5 bis 7 RuStAÄndG 1974). Der Kläger erfüllt die Abstammungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974, er hat jedoch die Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Drei-Jahres-Frist abgegeben, und die Versäumung dieser Frist ist nicht als unverschuldet anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen gegen die hier einschlägigen Vorschriften über den Erklärungserwerb nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen die Folgen des verfassungswidrigen Zustandes aufgrund der früheren Regelung des § 4 RuStAG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise beseitigt. Er war nicht dazu verpflichtet, den früher von dem Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt ausgeschlossenen Kindern deutscher Mütter kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen, sondern durfte sich auf eine Überleitungsregelung beschränken, die den Betroffenen das Recht einräumte, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 festgelegte Frist von drei Jahren dient der alsbaldigen Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und kann auch hinsichtlich ihrer Länge verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil sie im Regelfall von den Betroffenen eingehalten werden konnte und die Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausreichend denjenigen Fallkonstellationen Rechnung trägt, in denen die Betroffenen ohne Verschulden zur Einhaltung der Frist außerstande waren (BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.86 -, BVerwGE 75, 86 = EZAR 271 Nr. 15 = NJW 1987, 856 = DVBl. 1987, 317 = BayVBl. 1987, 245 = VBlBW 1987, 411 = InfAuslR 1987, 41 = Jus 1988, 480; OVG Hamburg, 21.04.1989 - Bf 111 20/89 -). Die im Schrifttum geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Erklärungserwerb (Löwer, FamRZ 1992, 23; Sturm, FamRZ 1974, 617 und 1975, 198) geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und dem Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen, wie es der Kläger angeregt hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (a.a.O.) war der Gesetzgeber verpflichtet, für die Zukunft die fortwirkenden Folgen der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von ehelichen Kindern deutscher Mütter aus gemischt-nationalen Ehen für den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu beseitigen und zu diesem Zweck dafür Sorge zu tragen, daß auch die bisher ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können Ein automatisch kraft Gesetzes eintretender Staatsangehörigkeitserwerb war verfassungsrechtlich nicht geboten, es genügte vielmehr die Einräumung einer Option im Rahmen einer Überleitungsregelung. Das Bundesverfassungsgericht schloß zudem eine Differenzierung nach dem Alter der Kinder aus, weil dies eine neue, verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichheit schaffen würde. Danach mußte zwar den Betroffenen die Möglichkeit des uneingeschränkten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden; dies schloß aber die Befristung der Option nicht aus, weil dies der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für angemessen halten durfte, und die Erklärungsfrist von drei Jahren ist zumindest angesichts der bei unverschuldeter Fristversäumnis eingeräumten Nachfrist von sechs Monaten nicht unangemessen und unzumutbar kurz (BVerwG, 21.10.1986 - 1 c 44.84 -, a.a.O.; BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 100.87 -, NJW 1990, 1433; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987, StAZ 1987, 226; OVG Hamburg, a.a.O.). Eine vollständige Gleichstellung von ehelichen Kindern deutscher Mütter aus gemischt-nationalen Ehen mit den ehelichen Kindern deutscher Väter war ohnehin vom Gesetzgeber nicht zu erreichen, sondern lediglich eine nachträgliche möglichst vollständige Beseitigung eines über 20 Jahre währenden verfassungswidrigen Zustands. Das Interesse an einer möglichst baldigen Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse war hinsichtlich der ehelichen Kinder deutscher Mütter anders gelagert als bei den ehelichen Kindern deutscher Väter, die in dem Zeitraum zwischen 1. April 1953 und 1. Januar 1975 geboren worden waren. Bei den letzteren erfolgte der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und war deshalb allein aufgrund der ehelichen Geburt und der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters alsbald und zweifelsfrei festzustellen. Hingegen führte die für sich genommen mit Verfassungsrecht in Übereinstimmung stehende Optionslösung zugunsten der ehelichen Kinder deutscher Mütter notwendigerweise zu einem Schwebezustand, in dem nicht sicher war, ob diese Kinder von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs Gebrauch machen würden. Diesen Zeitraum zu befristen war nicht unsachgerecht und führte im Verhältnis zu den ehelichen Kindern deutscher Väter nicht zu einer Ungleichbehandlung, die ihrerseits gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstieß. Die Befristung durfte vielmehr vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Beseitigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die im Staatsangehörigkeitsrecht besonders bedeutsame Rechtssicherheit als auch sonst in der Rechtsordnung bekanntes Instrument gewählt werden. Der Kläger erfüllt die materiellen Voraussetzungen, von denen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung abhängig macht; denn er ist zwischen dem 31. März 1953 und dem 10. Januar 1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter geboren. Die Mutter des Klägers, die durch Geburt deutsche Staatsangehörige geworden war (§ 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 - RuStAG -), hatte diese nicht durch die im Mai 1961 erfolgte Eheschließung mit einem Schweizer Bürger verloren. Denn sie hat dadurch zwar aufgrund der damals noch geltenden Vorschrift des Art. 2 des Schweizerischen Bürgerrechtsgesetzes die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., unter "Schweiz" S. 4), damit aber nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil in dem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Eheschließung kein Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG zu sehen ist (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 17 RuStAG Rdnr. 8 f., § 25 RuStAG Rdnr. 16 f., Art. 16 GG Rdnr. 23; Makarov/von Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 1987, § 17 RuStAG Rdnr. 14 f., § 25 RuStAG Rdnr. 28 ff.). Auf die Geburt des Klägers im Ausland kommt es hier ebensowenig an wie darauf, ob der Kläger mit seiner Geburt oder später die Schweizer Staatsangehörigkeit erworben hat. Da der Kläger die gesetzliche Frist für den Erklärungserwerb, die gemäß Art. 3 Abs. 6, Art. 6 RuStAÄndG 1974 am 31. Dezember 1977 ablief, versäumt hat, konnte er die Erklärung, wenn er ohne Verschulden zur Einhaltung der Erklärungsfrist außerstande war, nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Zu Recht hat das Verwaltungsgerichts angenommen, daß die Drei-Jahres-Frist nicht unverschuldet versäumt ist. Da der Kläger während des dreijährigen Erklärungszeitraums noch nicht 18 Jahre alt und deshalb durch seine Eltern vertreten war (Art. 3 Abs. 4 und 5 RuStAÄndG 1974), ist für ihn bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis und bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Erklärung für diesen Zeitraum auf seine Eltern abzustellen. Es kann offen bleiben, ob in dem von dem Kläger erwähnten Schreiben an das deutsche Generalkonsulat in Genf vom 23. Juni 1989 bereits eine wirksame Erklärung zu sehen ist oder erst in dem Schreiben vom 10. August 1989, das am 14. August 1989 bei dem insoweit zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt eingegangen ist. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Erklärung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 erst mit der Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungsbehörde wirksam wird und das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 nur bis zum Ablauf des Jahres 1977 oder im Falle der unverschuldeten Versäumung dieser Erklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden konnte, ist für die Wirksamkeit der Erklärung eigentlich vorausgesetzt, daß sie innerhalb der jeweiligen Frist bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde einging. Zuständig war für den Kläger das Regierungspräsidium Darmstadt, da die Mutter des Klägers bis zu ihrer Eheschließung im damaligen Landkreis F (Hessen) gelebt hatte. Hat nämlich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands, so ist die Einbürgerungsbehörde zuständig, in deren Bereich er zuletzt einen dauernden Aufenthalt gehabt hat (Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.1979, BGBl. I S. 1061 - StAngRegG -). Hinsichtlich des Klägers ergab sich die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt daraus, daß der Kläger niemals seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte und deshalb darauf abzustellen ist, wo sein Vater oder seine Mutter im Inland zuletzt ihren dauernden Aufenthalt hatten (Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG). Für die Berufungsentscheidung kommt es aber letztlich hierauf nicht an, weil die Erklärungsfrist auch mit dem - nicht vorliegenden - Schreiben vom 23. Juni 1989 nicht eingehalten gewesen wäre. Die Erklärung ist nicht rechtzeitig abgegeben, und der Kläger war nicht ohne Verschulden außerstande, die Erklärungsfrist einzuhalten. Unverschuldet ist die Versäumung der Erklärungsfrist, wenn der Berechtigte sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte (Hailbronner/Renner, a.a.O., §, 19 StAngRegG Rdnr. 3; Makarov/von Mangoldt, a.a.O., Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rdnr. 45; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2724/86 -, StAZ 1987, 226; VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989 - 13 S 334/89 -, NJW 1990, 1438 = VBlBW 1990, 195; VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 - 13 S 146/90 -, EZAR 275 Nr. 2; OVG Bremen, 31.08.1990 - 2 B 234/90 -, EZAR 275 Nr. l; Hess. VGH, 27.05.1991 - 12 UE 4615/88 -, 11.11.1991 - 12 UE 2263/90 -). Die Streitfrage, ob die Unkenntnis der in Art. 3 RuStAÄNdG 1974 getroffenen Regelungen ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 dieser Vorschrift sein kann, ist dahin zu beantworten, daß es auch insoweit auf ein Verschulden ankommt und mangelnde Rechtskenntnis nicht in jedem Fall und unwiderlegbar als verschuldet anzusehen ist (Hailbronner/Renner a.a.O.: "bloße Unkenntnis" genügt nicht; Makarov/von Mangoldt, a.a.O.: "bloße Unkenntnis... dürfte nicht ohne weiteres ausreichen"; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - a.a.O.: "auch die Unkenntnis... kann ein unverschuldetes Hindernis... sein"; ebenso VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Wenn das OVG Bremen (a.a.O.) den Eindruck erweckt, es weiche von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (StAZ 1987, 226) zur Frage der Nichtkenntnis des Erklärungsrechts ab, so trifft dies in Wirklichkeit nicht zu. Es ist dem OVG Bremen zuzugeben, daß der Lauf der sechsmonatigen Nachfrist allein durch das subjektive Merkmal der Unkenntnis des Erklärungsrechts nicht verhindert wird und daß sonst die Nacherklärungsfrist nie endete. Unzutreffend ist jedoch die Überlegung, wer mangels Rechtskenntnis innerhalb der gesetzlichen Frist oder Nachfrist das Erklärungsrecht nicht ausgeübt habe, sei durch den Fristablauf nicht betroffen, weil er nicht zu den eigentlichen Adressaten des Gesetzes gehöre. Daß das OVG Bremen in Wirklichkeit in Übereinstimmung mit den in Literatur und Rechtsprechung sonst vertretenen Auffassung auf das Verschulden oder Nichtverschulden an der Rechtsunkenntnis abstellt, wird durch die in der Entscheidung vom 31. August 1990 (a.a.O.) enthaltenen weiteren Ausführungen belegt, wonach sich, wer verspätet von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs Kenntnis erlange, entgegenhalten lassen müsse, daß er die von einem am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Interessierten zu fordernde Sorgfalt im Rechtsverkehr nicht beachtet und damit in der Form der Fahrlässigkeit schuldhaft gehandelt habe. Nach alledem kommt es für die Entscheidung über die Berufung letztlich darauf an, daß dem Kläger die Nichtkenntnis der Möglichkeit des Erklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄNdG 1974 als Verschulden angelastet werden muß. Entgegen dahin geäußerten Bedenken im Schrifttum (vgl. Löwer, a.a.O.) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Prüfung des Verschuldens nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich angenommen wird, daß Rechtsunkenntnis nicht in jedem Fall unverschuldet ist. Es besteht auch im Rahmen der vorliegenden Optionsregelung zur Beseitigung verfassungswidrigen Unrechts keine Veranlassung, von dem allgemeinen Grundsatz abzugehen, daß von den Rechtsunterworfenen die Kenntnis des geltenden Rechts verlangt wird und nur ausnahmsweise die Unkenntnis der gesetzlichen Regelung als unverschuldetes Hindernis angesehen wird (ebenso OVG Hamburg, a.a.O.; vgl. Baumbach/ Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., 1992, § 233 Anm. 4 unter "Gesetzesunkenntnis" m.w.N.). Der Gesetzgeber des RuStAÄndG 1974 hat zwar die subjektive Unmöglichkeit des Zuzugs in das Bundesgebiet als unverschuldetes Hindernis anerkannt (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974), für die durch objektive Umstände verursachte Rechtsunkenntnis eine entsprechende Regelung aber nicht getroffen. Dies kann nicht als verfassungswidrig angesehen werden; denn den besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Kinder kann durch eine sachgerechte Auslegung des Verschuldensbegriffs im übrigen Rechnung getragen werden. Für die Vorwerfbarkeit der Nichtkenntnis sind die individuellen Lebensumstände, Nachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnisse maßgeblich. Dabei ist aber immer zu bedenken, daß es sich bei dem Erklärungsberechtigten um eine Person handelt, die als eheliches Kind einer deutschen Mutter eine gewisse Beziehung zu Deutschland aufweist und nur deshalb vom regulären Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen war, weil die bei Geburt des Klägers geltende Fassung des § 4 RuStAG in der hier in Betracht kommenden Variante nur den Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem deutschen Vater vorsah. Unter diesen Umständen kann und muß von dem nichtdeutschen ehelichen Kind einer deutschen Mutter wie von jedem anderen Rechts- unterworfenen in Deutschland grundsätzlich verlangt werden, daß er von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen unternahm, um die durch das RuStAÄndG 1974 eingetretene Änderung der Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Die im Zusammenhang mit dem vorangehenden Gesetzgebungsverfahren stehenden Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk haben in der Regel dazu beigetragen, daß in Deutschland lebende Erklärungsberechtigte ohne weiteres von der Einführung der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erfahren haben und erfahren konnten (ähnlich VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Für die sich ständig im Ausland aufhaltenden Erklärungsberechtigten stellte sich die Situation insoweit anders dar, als sie von den im Inland gegebenen Informationsmöglichkeiten nur teilweise Gebrauch machen konnten. Desungeachtet kann der ständige Aufenthalt des Erklärungsbewerbers im Ausland allein nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄNdG 1974 anerkannt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der jeweilige Erklärungsbewerber bei Aufwendung der ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt von der Gesetzesänderung erfahren konnte (ebenso VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Gemäß § 19 Abs. 2 StAngRegG gilt zwar auch der Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der ehemals sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, dem ehemals sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der ehemals fremdverwalteten deutschen Gebiete hatte, als unverschuldetes Hindernis; diese Regelung ist aber auf das Erklärungsrecht des Art. 3 RuStAÄNdG 1974 nicht entsprechend anwendbar, und außerdem bekräftigt diese Sonderregelung gerade den Grundsatz, daß ein Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht schon für sich ein Hindernis für die Ausübung staatsangehörigkeitsrechtlicher Rechte und Optionen darstellt, das für sich genommen als unverschuldet zu gelten hat. Von den Eltern dem Klägers konnte verlangt werden, daß sie sich, falls Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger bestand, allgemein über die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage in Deutschland auf dem Laufenden hielten, da die Mutter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Solange eine dem Gleichberechtigungsgrundsatz genügende Neuregelung nicht in Sicht war, bestand hierfür zwar kein Anlaß; dies änderte sich aber mit der Diskussion um eine Änderung des § 4 RuStAG a. F., die bereits vor Anfang der 70er Jahre begann. Die Möglichkeit der Erkundigung stand den Eltern des Klägers jederzeit offen, obwohl sie sich ständig in der Schweiz aufhielten; zumindest befanden sie sich nicht in einer ähnlichen Lage wie der durch § 19 Abs. 2 StAngRegG erfaßte Personenkreis. Deshalb kommt es auch nicht auf die vom Kläger angesprochene und vom Beklagten eingeräumte besondere Behandlung von Betroffenen an, die in ehemaligen Ostblockstaaten lebten. Wie die spätere Entwicklung des Falles zeigt, konnte eine mündliche oder schriftliche Anfrage bei einer deutschen Auslandsvertretung die notwendige Klärung herbeiführen und zu einer sachgemäßen Antragstellung beitragen. Wenn der Kläger erst im Laufe des Jahres 1989 von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs erfahren hat, so ist dies allem Anschein nach allein darauf zurückzuführen, daß er offenbar erst während seines Studiums Interesse an einer Aufklärung über die Rechtslage gezeigt hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß angenommen werden, daß er und seine Eltern zuvor einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gewünscht oder zumindest nicht in Aussicht genommen haben. Hätten sie zuvor, insbesondere in den Jahren 1975 bis 1977 ein dahingehendes Begehren verfolgt und sich an irgendeine sachkundige Stelle gewandt, hätten sie die notwendige Aufklärung erreichen können. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, daß es für sie in der Zeit vor 1989 unzumutbar gewesen ist, entsprechende mündliche oder schriftliche Erkundigungen einzuholen. Er hat selbst nicht behauptet, daß seine Eltern sich bei irgendeiner deutschen Stelle oder einem Rechtsanwalt über die Rechtslage informiert haben oder dazu nicht imstande waren. Gerade wegen ihrer fortdauernden Bindungen und Verbindungen zu Deutschland wäre es ihnen möglich gewesen, vom Erlaß des RuStAÄndG 1974 vor Ende 1977 zu erfahren, falls sie irgendeinen Versuch unternommen hätten. Wenn nach alledem alle Umstände dafür sprechen, daß ihre ursprüngliche Unkenntnis auf mangelndem Interesse beruht, so kann diese nicht als unverschuldet angesehen werden. Letztlich ist es unerheblich, ob die Fristversäumnis auf Interesselosigkeit oder Nachlässigkeit beruhte; in jedem Fall war sie nicht unverschuldet (ebenso VGH Baden-Württemberg, 02.10.1989, a.a.O.). Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Weise die Rechtsänderungen von den Auslandsvertretungen in der Schweiz amtlich veröffentlicht und sonst in Rundfunk und Presse bekanntgegeben worden sind. Es mag zweifelhaft erscheinen, ob die vom Auswärtigen Amt veranlaßte Unterlassung amtlicher Hinweise in der ausländischen Presse durch außenpolitische Interessen oder mit Rücksicht auf die Belange der Betroffenen angezeigt war. Das Informationsbedürfnis interessierter Kinder oder Sorgeberechtigter konnte jedenfalls aufgrund der Hinweise in Auslandsvertretungen und deutschen Schulen im Ausland befriedigt werden. Ebensowenig entscheidungserheblich ist, wie oft und wie lange sich der Kläger und seine Eltern in den Jahren 1975 bis 1977 in Deutschland aufgehalten haben. Denn es steht nach Überzeugung des Senats fest, daß die Eltern des Klägers ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wären, von der Einführung des Erklärungsrechts und von dessen Modalitäten Kenntnis zu erhalten, falls sie sich in den Jahren 1975 bis 1977 allgemein für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger interessiert hätten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß ihm das Verschulden seiner Mutter im Rahmen von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 als eigenes Verschulden zugerechnet wird. Es ist zwar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger nicht vereinbar, daß Eltern ihre Kinder kraft elterlicher Vertretungsmacht nach § 1629 BGB bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten konnten (BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84 -, BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859). Die zu dieser Frage angestellten Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts sind aber auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Es besteht gerade im Hinblick auf das aus Art. 6 Abs. 2 GG fließende Wächteramt des Staats eine Verpflichtung des Gesetzgebers, zur Regelung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen Minderjähriger eine gesetzliche Vertretung sicherzustellen (vgl. dazu allgemein Ramm, NJW 1989, 1708; Schmidt, NJW 1989, 1712). Wenn der Gesetzgeber dabei an die allgemein bestehende Altersgrenze zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit anknüpft und die Vertretung Minderjähriger durch ihre Eltern oder andere gesetzliche Vertreter vorsieht, verletzt er damit nicht das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die weitreichenden Folgen von Entscheidungen im Staatsangehörigkeitsrecht. Der am ... in L (Schweiz) geborene Kläger ist Schweizer Bürger. Seine 1938 in B in geborene Mutter lebt seit 1961 in der Schweiz, wo sie am ... 1961 mit dem Vater des Klägers die Ehe schloß. Sie erwarb durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit und durch Eheschließung das Schweizer Bürgerrecht, da ihr Ehemann Schweizer Bürger ist. Mit am 14. August 1989 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eingegangenem Schreiben vom 10. August 1989 erklärte der Kläger, nach Art. 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Seine Eltern hätte eine rechtzeitige Erklärung nicht abgegeben, da sie von dem Recht des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit a matre nichts gewußt hätten. Seine Mutter sei über diese Möglichkeit vom deutschen Konsulat in Genf nicht belehrt worden, und in der welschschweizer Presse seien keine entsprechenden Anzeigen erschienen. Er selbst sei erst im Sommer 1989 von Professor Dr. Sturm auf die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung nach Art. 3 Abs. 1 und 7 RuStAÄndG 1974 anläßlich einer Lehrveranstaltung hingewiesen worden, die er an der juristischen Fakultät der Universität Lausanne besucht habe. Einen entsprechenden Antrag an das deutsche Generalkonsulat in Genf vom 23. Juni 1989 habe dieses nicht weitergeleitet, sondern ihn an die zuständige Behörde verwiesen, deren Adresse aber nicht bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 1. November 1989 beschied das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger dahin, daß für ihn ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht in Betracht komme, da eine Nachfrist nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 niemandem allein deswegen zukomme, weil er im Zeitpunkt des Erklärungsrechts noch minderjährig gewesen sei; er müsse sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Unkenntnis über das Erklärungsrecht löse eine Nachfrist grundsätzlich nicht aus. Im Ausnahmefall könne eine unverschuldete Kenntnis als Hindernisgrund für eine fristgerechte Ausübung des Erklärungsrechts anerkannt werden. Ein derartiger Ausnahmefall sei bei dem Kläger jedoch nicht erkennbar. Mit am 15. November 1989 erhobenem Widerspruch begehrte der Kläger die Feststellung, daß er durch Ausübung seines Erklärungsrechts deutscher Staatsangehöriger geworden sei, und machte vor allem unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (- 1 BvL 21/72 -, BVerfGE 37, 217 = FamRZ 1974, 579) geltend, es bei verfassungswidrig, wenn die Wiedereinsetzungsklausel in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nur auf Personen beschränkt würde, die dich in einem Gebiet aufhielten, in dem sie schlechterdings von der Optionsregelung keine Kenntnis hätten erhalten können. Schließlich handele es sich bei dem Erklärungsrecht um die Wiedergutmachung von Unrecht, das deutsche Mütter durch ein verfassungswidriges Gesetz erfahren hätten. Entscheidend sei allein, ob der Betroffene tatsächlich Kenntnis vom Optionsrecht gehabt habe und es durch Zeitablauf habe verwirken können. Seine Mutter bei vom deutschen Konsulat nicht informiert worden und habe in den fraglichen Jahren auch das Konsulat nicht aufgesucht, um einen Paß zu beantragen oder verlängern zu lassen. Darüber hinaus müsse er sich das Verhalten seiner Eltern nicht zurechnen lassen; selbst wenn diese Kenntnis von dem Optionsrecht gehabt hätten, könne ihm dies nicht mehr angelastet werden. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid Vom 19. Januar 1990 zurückgewiesen, weil nicht festzustellen sei, daß das Versäumnis der Eltern des Klägers ausnahmsweise ohne ihr Verschulden erfolgt sei. Lausanne sei kein Ort, an dem Informationen aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zu erhalten wären. Im übrigen habe die Möglichkeit bestanden, Anfragen an eines der bundesdeutschen Konsulate in der Schweiz zu richten. Außerdem sei die Gesetzesänderung einschließlich ihrer praktischen Auswirkungen auch in Schweizer Medien zumindest erwähnt worden. Schließlich bestünden über die Mutter des Klägers verwandtschaftliche Beziehungen in die Bundesrepublik, die es erlaubten, von der Gesetzesänderung Kenntnis zu erlangen. Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 1990 Klage erhoben und zusätzlich darauf hingewiesen, daß das Land Hessen jahrelang in ähnlichen Fällen großzügig verfahren sei und gerade in der französischen Schweiz viele Kinder deutscher Mütter nachträglich als deutsche Staatsangehörige anerkannt worden seien. Er regte an, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide festzustellen, daß er durch Erklärung vom 10. August 1989 deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach ist die vom Kläger beanstandete Fristenregelung verfassungsgemäß. Die durch die Verfassungswidrigkeit des früheren § 4 RuStAG entstandenen Folgen seien durch die Einräumung eines Optionsrechts in ausreichendem Maße beseitigt, die Drei-Jahres-Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 sei nicht zu kurz bemessen, die Vertretungsregelung des dortigen Abs. 5 trage den Interessen des Kindes ausreichend Rechnung, und Härten würden durch die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 berücksichtigt. Die frühere Unkenntnis des Klägers und seiner Eltern beruhe letztlich auf mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und löse keine Nachfrist aus. Nach Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Genf vom 2. Juni 1992 habe der Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 12. August 1975 Von amtlichen Hinweisen auf das RuStAÄndG 1974 in ausländischen Presseorganen abgeraten, da hierdurch die Interessen der Betroffenen hätten beeinträchtigt werden können. Es sei vielmehr für zweckmäßiger gehalten worden, die Kenntnis über die Erklärungsmöglichkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 in anderer Weise zu verbreiten, etwa durch Aushang des Merkblatts in den deutschen Schulen, im Goethe-Institut oder in den deutschen Clubs. Ein entsprechender Text sei sowohl der deutschen Schule Genf mit der Bitte um Aushang und Bekanntgabe auf der nächsten Elternversammlung übersandt als auch im Warteraum des Generalkonsulats in Genf ausgehängt und auf Anfrage ausgehändigt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. November 1982 abgewiesen, weil der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wirksam durch Erklärung erworben habe. Es bestehe kein Anlaß, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Art. 3 RuStAÄndG 1974 vorzulegen. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Vertretungsvorschrift des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974. Die Eltern des Klägers seien nicht ohne Verschulden außerstande gewesen, die dreijährige Erklärungsfrist einzuhalten. Unverschuldet sei die Versäumung der Frist generell dann, wenn der Berechtigte sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten könne. Die bloße Unkenntnis der gesetzlichen Regelung sei nicht in jedem Fall und unwiderlegbar als verschuldet anzusehen, wenn dies auch für den Regelfall zutreffen dürfte. Für die Vorwerfbarkeit der Nichtkenntnis seien die individuellen Lebensumstände, Nachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnisse maßgeblich. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Erklärungsberechtigten um eine Person handele, die als eheliches Kind einer deutschen Mutter eine gewisse Beziehung zu Deutschland aufweise. Ferner bei davon auszugehen, daß eine deutsche Mutter durch die Übersiedlung ins Ausland und den nachträglichen eigenen Erwerb der dortigen Staatsangehörigkeit für staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen sensibilisiert und ihr mit der Geburt ihres ehelichen Kindes, das aufgrund der früheren Regelung des § 4 RuStAG nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, der besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Status dieses Kindes bewußt geworden sei, spätestens jedoch mit der Ausstellung einem Kinderausweises oder Reisepasses für dieses Kind. Auch könne der ständige Aufenthalt des Erklärungsberechtigten im Ausland allein nicht als unverschuldetes Hindernis anerkannt werden, vielmehr komme es darauf an, ob hier die Eltern des Klägers bei Aufwendung der ihnen persönlich zumutbaren Sorgfalt von der Gesetzesänderung rechtzeitig hätten erfahren können. Es habe von den Eltern des Klägers verlangt werden können, daß sie sich, falls sie Interesse am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger gehabt hätten, allgemein über die staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage und Entwicklung in Deutschland auf dem laufenden hielten, zumal die Mutter des Klägers nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und über verwandtschaftliche Beziehungen nach Deutschland verfügt habe Die öffentliche Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit von § 4 RuStAG a. F. habe lange vor der Gesetzesänderung eingesetzt. Die Möglichkeit der Erkundigung habe ihnen auch in der französischen Schweiz jederzeit offen gestanden. Die Kenntnisnahme durch den Kläger im Jahre 1989 sei ein Indiz dafür, daß zuvor seine Eltern und er selbst nach Vollendung seines 18. Lebensjahres kein Interesse an einer Aufklärung über die Rechtslage bekundet hätten. Hätten sie insbesondere in den Jahren 1975 bis 1977 sich an irgendeine sachkundige Stelle gewandt, hätten sie die nötige Aufklärung erhalten. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dies für sie in den zurückliegenden Jahren unzumutbar gewesen wäre. Schließlich könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, da die lediglich pauschale Behauptung über die Anerkennungspraxis des Beklagten in identischen Fällen zu vage sei, um eine konkrete Überprüfung in einzelnen Fällen einzuleiten, und zum anderen eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht in Betracht komme. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 18. Mai 1993 zugestellte Urteil mit am 3. Juni 1993 beim Verwaltungsgericht eingegangenem - nicht unterzeichnetem - Schriftsatz vom 31. Mai 1993 Berufung eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe die jahrelange großzügige Verwaltungspraxis Hessens hinsichtlich des Erklärungsrechts nicht ermittelt und sich mit den Abhandlungen von Löwer, FamRZ 1992, 23, und Ramm, NJW 1989, 788, nicht auseinandergesetzt. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte uneingeschränkte Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit sei nur gewährleistet, wenn auch nach Fristablauf gestellte Anträge noch als rechtzeitig gestellt angesehen würden, die Drei-Jahres-Frist sei als Überlegungsfrist konzipiert, und die gegenwärtige Praxis setze die Ungleichbehandlung von Mann und Frau in Sachen Staatsangehörigkeitserwerb iure sanguinis fort. zudem dürfe bei Statusfragen kein Verschuldensmaßstab angelegt werden, der über die Erfordernisse des Art. 22 Abs. 2 FGG hinausgehe; dort sei aber anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes einen Wiedereinsetzungsgrund bildeten, wenn der Säumige die nach den Umständen gebotene und nach den Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachte. Von einer Auslandsdeutschen, die in einem französischsprachigen Kanton ohne deutsches Konsulat lebe, könne nicht verlangt werden, daß sie sich an deutsche Stellen wende, um über Neuregelungen auf dem Gebiet des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes informiert zu werden. Darüber hinaus dürfe sich der Beklagte auf den Ausfall einer Bedingung nicht berufen, deren Eintritt er selbst treuwidrig herbeigeführt habe; der Bundesminister des Innern habe nämlich durch Rundschreiben vom 12. August 1975 davon abgeraten, die Neuregelung in ausländischen Medien bekannt zu geben. Darüber hinaus sei die deutsche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Fristversäumnis wegen Unkenntnis außerordentlich großzügig gewesen und habe sich erst geändert, als sich die Aussiedlerströme über das Land ergossen hätten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur individuellen Selbstbestimmung vom 13. Mai 1986 (- 1 BvR 1542/84 -, BVerfGE 72, 155) verkannt. Danach könnten Eltern ihre minderjährigen Kinder kraft der ihnen zustehenden Vertretungsmacht nicht in einer Weise verpflichten, daß die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung und damit nicht nur einzelne Ausformungen allgemeiner Handlungsfreiheit, sondern die engere persönliche Lebenssphäre junger Menschen in erheblichem Maße betroffen würden. Wenn schon das Eingehen von Verbindlichkeiten Kinder nicht in unzumutbarer Weise belasten dürfe, um wieviel mehr müsse es Eltern dann versagt sein, durch Nichtwahrnahme eines Optionsrechts Lebenschancen ihrer Kinder zu verspielen, Lebenschancen, bei denen es nicht um Geld gehe, sondern um die Zugehörigkeit zu einem Staatsverband, um Niederlassung, Freizügigkeit und Recht zur Arbeitsaufnahme in der Europäischen Gemeinschaft. Die Schweiz habe sich gegen den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum entschieden und werde auch auf Jahre hinaus nicht in die Europäische Union aufgenommen werden können. Die Isolation der Schweiz lasse schon jetzt die Zahl von Konkursen und Entlassungen in die Höhe schnellen, viele Beamte und Angestellte müßten Gehaltskürzungen hinnehmen, und die Zahl arbeitsloser Juristen nehme laufend zu. Als Jurist, der Deutsch und Französisch beherrsche, könne er in Deutschland oder in einem anderen EG-Staat einen Beitrag zum Aufbau der Europäischen Union leisten, als Nur-Schweizer sei ihm dies aber versagt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils und Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. November 1989 und 19. Januar 1990 festzustellen, daß er durch Erklärung vom 10. August 1989 deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es treffe nicht zu, daß das beklagte Land eine jahrelange großzügige Vorgehensweise praktiziert habe. Eine unverschuldete Unkenntnis als Hinderungsgrund für eine fristgerechte Ausübung des Erklärungsrechts sei von Anfang an anerkannt worden. Dies werde immer dann angenommen, wenn sich der Betroffene in einem Gebiet aufgehalten habe, in der er objektiv keine Kenntnis von dem Recht der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung habe erlangen können, oder wenn er durch eine für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Behörde falsch beraten worden sei. Früher sei bei Betroffenen aus den Ländern Osteuropas davon ausgegangen worden, daß für diesen Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht gegeben gewesen sei. Diese Praxis habe sich seit 1. Januar 1991 geändert; seitdem würden diese Personen wie Betroffene aus dem westlichen Ausland behandelt. Im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Behördenakte des Regierungspräsidiums Darmstadt Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.