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Urteil

12 UE 1847/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1221.12UE1847.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die am 31. Mai 1989 eingegangene, vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. November 1988, zugestellt am 26. Mai 1989, ist zulässig; daran hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) -- AsylVfNG -- nichts geändert (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG). Grundlage der Sachentscheidung ist das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Asylverfahrensgesetz. Die Berufung ist auch begründet (A.); daraus ergeben sich kosten- und sonstige verfahrensrechtliche Konsequenzen (B.). A. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, denn sie hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG), weil sie politisch Verfolgte ist (I.), sowie darauf, daß die Beklagte feststellt, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (II.). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, des Inhalts der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin als aramäische Volkszugehörige und Angehörige der syrisch-orthodoxen Religionsgruppe zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr in ihre Heimat Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, die ihre Anerkennung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (4.), wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung rechtfertigen (5.). Daß dieser Verfolgungstatbestand erst während des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet eingetreten ist, nimmt ihm nicht die asylrechtliche Erheblichkeit (6.). 1. Die Klägerin, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer Herkunft aus dem Ort ... (aramäisch: ...) und der Eintragung in ihrem Nüfus "Hristiyan" keine Zweifel bestehen, kann ihre Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Band 89 , S. 64) erreichen. Da die Klägerin erst 1966 geboren ist und die Türkei im März 1985 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 7.08.1986 -- X OE 189/82 --, 1.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 -- und -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9 und Hess. VGH, 15.03.1991 -- 10 UE 1538/86 --). 2. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei im März 1985 als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Hess. VGH, 21.09.1992 -- 12 UE 1990/91 --, 12.10.1992 -- 12 UE 1883/90 -- und -- 12 UE 3357/90 --) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei festzustellen ist. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 -- BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34 ). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.). Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift; die mit der politischen Verfolgung verbundene Ausgrenzung würde damit fortdauern. Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.). Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 -- 2 BvR 945/90 --). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nr. der Liste von S. 7 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode (38., S. 18), in der einigen der christlichen Kirchen -- allerdings nicht der syrisch-orthodoxen (3., S. 46) -- der Status als "millat" zuerkannt wurde, so daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14; 7.; 24., S. 6; 38., S. 9 u. 18 f.; 48., S. 18); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 40.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3., S. 46; 5., S. 6; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63., S. 7; 68.). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen und der syrisch-katholischen (1., S. 3; 6., S. 5 f. u. 16 f.; 38., S. 8 f.). Die alte apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1., S. 12; 6., S. 15 f.). Das Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende -- diesmal extrem monophysitische -- Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1., S. 12; 6., S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer altsyrischen Liturgiesprache (1., S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im 16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residiert (nach Vereinigung der früheren Patriarchate von Babylon und Mosul) heute in Bagdad (1., S. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 16; 29.; 38., S. 9). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische Kirche (1., S. 3 u. 12; 3., S. 46; 5., S. 5; 6., S. 6 u. 16 f.; 38., S. 9). Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46 u. 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 25.000 bzw. 35.000 (6., S. 17; 58., S. 1), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2), 1980 noch ca. 13.000 (70., S. 7), 25.000 (5., S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32., S. 17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48., S. 14; 63., S. 5; 70., S. 4 f., 7 u. 14) oder 12.000 (58., S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76., S. 13 u. 16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 27.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 35.; 37., S. 11; 58., S. 2; 63., S. 5; 70., S. 4); derzeit dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64., S. 3; 66., S. 1). In der Bezirksstadt Midyat sollen schon im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland nur noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin im März 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. türk. Verf. vom 07.11.1982; 18., S. 23; 41., S. 3; 57., S. 17 f.). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 3., S. 46; 5., S. 6 u. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 32., S. 17 u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 68.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 30 bis 40 Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12.; 53.; 76., S. 3), verfügen die etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf bis sieben weiteren Kirchen zu Gast (18., S. 49; 26.; 27.; 35., S. 6; 37., S. 3, 8 u. 13; 64., S. 9; 66.; 76., S. 4 f.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben (58., S. 4; 63., S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen (58., S. 5), die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gab es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch gibt es Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5; 12., S. 5; 45., S. 6 f.; 46., S. 6; 48., S. 19; 60., S. 2). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40., S. 3; 46., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 32., S. 18; 46., S. 5; 76., S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (43., S. 3 f.; 45., S. 3; 46., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei aber nicht herleiten. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 55.). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen -- hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen -- nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer solchen Untergruppe -- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört -- ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen -- etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder der alleinstehenden minderjährigen Kinder -- ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -- weil lebenswichtigen -- Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und 1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw. Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55.; 63., S. 20). Dieser war aber jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35.) und schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt (55.). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrischorthodoxen Christen eingegriffen, die die Menschenwürde und das sog. religiöse Existenzminimum antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw. Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise der Klägerin auch nicht aus der Art und Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 -- 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der Erkenntnisse aus den in letzter Zeit entschiedenen zahlreichen Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36.). Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch -- nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes -- Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden nicht auszuschließen waren (33.; 36.) und es -- nach den Äußerungen anderer Sachverständiger -- darüber hinaus vielfach zur Betrauung mit besonders unangenehmen Aufgaben, zu verbalen Beleidigungen, zum Versuch der Bekehrung zum Islam und zur Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39.; 40.; 42.) und christliche Wehrpflichtige mit Abitur meist -- anders als Muslime -- nicht als Offiziersanwärter rekrutiert wurden (und werden) (41.). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in seltenen Einzelfällen festzustellen (42.). Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben, bestätigt. Die vom Senat gehörten Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953 und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- , 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- , 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- , 29.05.1989 -- 12 UE 2586/85 -- , 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- , 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ). Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Schon deshalb kann daraus für die Zeit vor dem Militärputsch und in den ersten Jahren danach nicht auf eine Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Eine andere Entwicklung ist erst später eingetreten (vgl. Hess. VGH, 12.10.1992 -- 12 UE 1883/90 --). In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40., S. 3; 45., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1., S. 112 f. u. 115 f.; 3., S. 46 ff.; 5., S. 32 ff. u. 106 ff.; 11., S. 5 ff.; 14.; 16.; 32., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3 u. 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils wird die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff. u. 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. u. 32.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur Machtübernahme der Militärs im September 1980 und unmittelbar danach in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. An dieser Einschätzung hat sich auch bezogen auf die heutige Zeit nichts geändert (vgl. unten S. 34 ff). Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. 3. Ebensowenig hat der Senat festzustellen vermocht, daß die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hat oder daß ihr -- was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/95 u. a. --, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) -- eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Weder die allgemeine Lebenssituation der Klägerin vor ihrer Ausreise noch die von ihr geschilderten Umstände begründen -- insoweit stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht überein -- die Einschätzung, daß die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war. Zwar erscheinen ihre Angaben zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei im wesentlichen glaubhaft; die Klägerin hat hierzu allerdings inhaltliche Angaben lediglich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht und auf diese bei ihrer Anhörung bei dem Verwaltungsgericht am 28. November 1988 und bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin am 8. September 1992 Bezug genommen, ohne von sich aus zusätzlich in der Sache vorzutragen, obwohl sie hierzu ausdrücklich Gelegenheit erhalten hatte. Danach läßt sich den von der Klägerin geschilderten Umständen nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit entnehmen, daß sie Maßnahmen ausgesetzt war, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen, für die den türkischen Staat Verantwortung trifft. Die Klägerin stammt aus ... (aramäisch: ...), einem Ort, in dem -- wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (z. B. Hess. VGH, 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 --) -- zahlreiche Christen lebten; zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin waren es ihren Angaben zufolge noch etwa 50 christliche Familien, während die Dörfer der Umgebung von Muslimen bewohnt waren. Die Klägerin hat keine Schule besucht, sondern sich immer nur im elterlichen Haus aufgehalten. Grund dafür war die Angst vor Entführungen christlicher Mädchen durch Muslime allgemein. Die Familie besaß zunächst ein Haus, Vieh und Ackerland, wovon sie offenbar ihre Existenz bestreiten konnte. Zwar hat die Klägerin davon berichtet, daß ihr Haus -- etwa im Sommer 1983 -- von Muslimen angezündet worden, dabei auch das Vieh umgekommen und ein Bruder am Auge verletzt worden sei; dieser Vortrag ist jedoch sehr allgemein gehalten und im Laufe des Verfahrens nicht weiter vertieft worden. Aus den Angaben der Klägerin kann weder mit hinreichender Gewißheit entnommen werden, daß der Familie damit die Lebensgrundlage völlig entzogen worden wäre, noch wird hinreichend deutlich, daß diesen Angriffen von Muslimen in erster Linie religiöse Motive zugrunde lagen bzw. daß den türkischen Staat deswegen eine asylrelevante (Mit-) Verantwortung träfe, weil er der Familie der Klägerin keinen hinreichenden Schutz gegen derartige Straftaten gewährte bzw. sie nicht hinreichend verfolgte. Die Klägerin konnte keine genauen Angaben darüber machen, wo die einzelnen Familienmitglieder nach dem Brand des Hauses lebten; sie selbst kam ihren Angaben zufolge bei einer Tante unter. Ähnlich allgemein und vage sind die Angaben zu den angeblichen Entführungsversuchen bzw. den ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen, sie zu entführen, geblieben. Danach kann auch nicht angenommen werden, insoweit habe ihr politische Verfolgung unmittelbar bevorgestanden. Soweit die Klägerin in allgemeiner Form von "schlechter Behandlung" durch die Muslime berichtet hat sowie davon, daß sie von diesen wegen der Weigerung, Arbeiten für sie zu verrichten, geschlagen worden seien, gilt die gleiche Einschätzung. Irgendwelche Umstände, die einen Eingriff in das sogenannte religiöse Existenzminimum darstellen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 4. Ist demnach davon auszugehen, daß die Klägerin unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, ist für den Fall der Rückkehr der sogenannte "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984, -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 -- 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25). Dabei kann nach Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei kann nach Auffassung des Senats weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die Rechts- und Tatsachenlage seit Anfang der achtziger Jahre verändert hat. Was die Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen angeht, so sehen die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen Verfassung vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und --lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (46., S. 5; 55.; 57., S. 9 ff.; 58., S. 5; 63., S. 20; 64, S. 5; 69.). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, der im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219, veröffentlicht wurde (Anlage zu 50.; 57., S. 21 ff.), wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57., S. 28 ff.). Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50. u. Nr. 4 in 57., S. 23). Durch ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987, Nr. 23, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 9. Februar 1987, Nr. 2227, wurde zudem klargestellt, daß christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in der Klasse anwesend sein müssen (57., S. 31 ff.). Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines beim Höchsten Gerichtshof anhängigen Prozesses sind (63., S. 24 ff.), keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife zum jetzigen Zeitpunkt unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Weise ein, die die Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20.; 57., S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch jetzt vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen Gebeten teilnehmen (vgl. 34.; 45., S. 3; 50.; 57., S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff; 58., S. 5; 63. S. 20 f.; 64., S. 5 ff.; 69.; 75.; 76., S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil auch gegenwärtig Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden können (vgl. 58., S. 5). Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat -- so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen --, geht der Senat nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder der christlichen Wehrpflichtigen aus. Er hat aber in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 -- 12 UE 2588/85 --, 30.07.1990 -- 12 UE 2572/85 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 12.08.1991 -- 12 UE 149/86 --, 12.10.1992 -- 12 UE 1883/90 -- und -- 12 UE 3357/90 --; im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, EZAR 202 Nr. 22). Ebensowenig droht im Rückkehrfall der Klägerin allgemein mittelbare staatliche Gruppenverfolgung im Hinblick auf mögliche Übergriffe muslimischer Eiferer, für die der türkische Staat Verantwortung zu tragen hätte. Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18. S. 34; 21.; 26.; 27.; 28.; 33.; 35.; 37.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33.). Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (28.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (30., S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte. Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oehring an das Verwaltungsgericht Kassel vom 11. Juli 1988 (59.) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger strafrechtlichen Schutz nicht erhielten; entsprechend ist das Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63., S. 13 ff.) zu würdigen. Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- und 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 und 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa 14.05.1990 -- 12 UE 62/86 -- m.w.N.). 5. Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- und -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte. Für die anzustellende Verfolgungsprognose bleibt außer Betracht, ob die Klägerin aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in ihre Heimat gezwungen werden könnte; es ist deshalb ohne Bedeutung, daß sie derzeit aufgrund ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Asylberechtigten im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist und im übrigen unabhängig davon auch aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßlage als syrisch-orthodoxe Christin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet bleiben dürfte (vgl. Erlaß des Hess. Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 30.12.1991 -- II A 51-23 d --, nach dem Christen aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sind, gemäß § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist). Die durch den Aufenthalt in Deutschland eingetretene Unerreichbarkeit des Asylbewerbers für Verfolgungsmaßnahmen ist nämlich bei der anzustellenden Gefahrenprognose außer Betracht zu lassen (BVerwG, 08.09.1992 -- 9 C 8.91 --, AuAS 11/1992, S. 8, und -- 9 C 69.91 --). Für diese Prognose ist hier außerdem angesichts der persönlichen Lebensumstände der Klägerin davon auszugehen, daß sie allein in die Türkei zurückkehren müßte. Der Senat hat bisher in vergleichbaren Fällen seiner Gefahrenprognose dann eine solche Annahme zugrunde gelegt -- insoweit in Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17 = InfAuflR 1990, 211, und -- 9 C 15.89 --) --, wenn er die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, als widerlegt erachtete; diese tatsächliche Vermutung berechtigt nach bisheriger Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts z. B. zu der Annahme, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre. Vorliegend ist diese Vermutung schon deswegen als widerlegt anzusehen, weil der Ehemann der Klägerin, den sie erst im Juli 1986 im Bundesgebiet nach ihrer im März 1985 erfolgten Ausreise geheiratet hat, selbst rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist, so daß ihm von Rechts wegen nicht angesonnen werden könnte, seine zurückkehrende Ehefrau zu begleiten, weil ihm dies nur um den Preis der Hinnahme eigener Verfolgungsgefahr möglich wäre. Nur wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gäbe, daß der Ehemann der Klägerin diese auf jeden Fall unabhängig von seinem bestehenden Asylrecht bei ihrer erzwungenen Rückkehr in die Türkei begleiten würde -- etwa wenn er eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte --, stünde ein abweichender Lebenssachverhalt fest, den der Senat seiner Prognose zugrunde zu legen hätte. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes bedarf es an dieser Stelle keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1992 (-- 9 C 8.91 --, AuAS 11/1992, S. 8, -- 9 C 69.91 --) und der darin vorgenommenen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 GG. In diesen Entscheidungen wird in Auseinandersetzung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats unter teilweiser Aufgabe der im Urteil vom 6. März 1990 (-- 9 C 14.89 -- a.a.O.) vertretenen Auffassung ausgeführt, daß "in den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt," auch "zu unterstellen ist, daß -- ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland -- der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist"; das Bundesverwaltungsgericht wirft dem Senat vor, sich "grundlos von der Realität zu entfernen" und für seine Prognose "eine Lage zu simulieren, die sich grundlegend von den früheren Umständen des Aufenthalts im Heimatstaat unterscheidet, indem eine Situation zugrunde gelegt wird, durch die zuvor nicht vorhandene Gefahren erst geschaffen werden". Inwieweit diese Überlegungen überzeugen, kann vorliegend deswegen offenbleiben, weil der hier gegebene Lebenssachverhalt so entscheidend von dem abweicht, wie er den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, daß eine Übertragung auf den Fall der Klägerin ausscheidet. Daß der anzustellenden Gefahrenprognose eine gänzlich andere Lage zugrunde zu legen ist, als sie während des Aufenthalts der Klägerin im Heimatland gegeben war, beruht nicht auf einer vom Senat vorgenommenen "einschneidenden Veränderung der Grundlagen für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr", sondern auf einem entscheidenden Wandel der tatsächlichen Lebensumstände. Während die bei ihrer Ausreise bereits volljährige Klägerin im Heimatland schon nicht mehr in einem vollständigen Familienverband lebte und ihr deswegen ohnehin nur noch beschränkt familiärer Schutz und Beistand zuteil wurde, hat sie im Bundesgebiet einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet, der rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist. Unabhängig davon, ob man daher dem Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz grundsätzlich folgen kann, wäre hier nach Auffassung des Senats ein Fall gegeben, in dem gleichwohl "aus anderen Gründen der Einzelaufenthalt im Heimatstaat unterstellt werden kann"; daß es solche Sachverhalte gibt, läßt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als Möglichkeit offen (vgl. BVerwG, 08.09.1992 -- 9 C 8.91 -- UA, S. 13, 1. Abs. am Ende). Die Verfolgungsprognose ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats anzustellen, eine Beschränkung auf etwa den Geburts- oder den letzten Herkunftsort ist nicht statthaft. Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 ). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 -- 2 BvR 403/84 u.a. --, a.a.O.). Der Senat geht davon aus, daß der Klägerin weder eine Rückkehr in ihren Heimatort ... (...) möglich ist noch daß sie irgendwo anders in der Türkei -- etwa in den Großstädten der Westtürkei wie Istanbul -- wird unverfolgt leben können. Die Klägerin hat keinerlei Verwandte mehr in der Türkei, diese leben vielmehr jetzt sämtlich in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff. u. 43 ff.; 14.; 15.; 16.; 35.; 45., S. 5 f.; 66.; 70., S. 54 ff.; 76., S. 5 f.) über die Lage der Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden (48., S. 19; 64., S. 11; 70., S. 57). Die Bemühungen der christlichen Kirchen, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer übermäßig in Anspruch genommen worden (63., S. 30; 66.; 70., S. 52 f.; 76., S. 5). Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Verwandten allein können die festgestellte Notsituation ebenfalls nicht verhindern oder beseitigen. Wenn eine aus dem Ausland zurückkehrende Christin jüngeren oder mittleren Alters danach weder in ihrem Geburts- oder letzten Wohnort in der Südosttürkei noch in Istanbul oder anderswo in der Türkei eine ausreichende materielle Lebensgrundlage und ein stabiles soziales Umfeld zu erreichen vermag, so wächst zugleich die Gefahr, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Christinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (62.; 67.; 68.; 71.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein -- also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird an der Sprache, spätestens aber bei der Nennung des Namens und bei der Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts die christliche Religionszugehörigkeit deutlich, die im Nüfus zudem ausdrücklich eingetragen ist. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Christinnen erfahrungsgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Regelmäßig werden sie nur dort unterkommen können, wo bereits andere Zuwanderer aus der Osttürkei leben. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Christinnen danach auch nicht als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) und die Erkenntnisse, die der Senat aus in jüngerer Zeit entschiedenen Berufungsverfahren erlangt hat, belegen überzeugend die nach wie vor und auch in Istanbul bestehende hohe Entführungsgefahr. So ist eine in Istanbul lebende Christin von einem Muslimen, der von Arbeitskolleginnen ihre Anschrift erfahren hatte, in der elterlichen Wohnung aufgesucht und gewaltsam zum Mitkommen gezwungen worden; auf der Straße gelang ihr dann allerdings die Flucht (Hess. VGH. 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 -- ). Eine andere Christin, die morgens in Istanbul von ihrem Onkel zur Arbeitsstelle begleitet wurde, wurde bei dieser Gelegenheit von Muslimen entführt (Hess. VGH, 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 -- ). Schließlich kam es zur Entführung einer Christin, die mit einer Freundin in Istanbul auf den Prinzeninseln spazierenging (Hess. VGH, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- ). Sind demnach sogar Entführungen von Christinnen häufig, die mit schutzbereiten Personen -- insbesondere eingebunden in ihre Familie -- in Istanbul leben, so zwingt dies unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Christinnen in weit höherem Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen (vgl. 70., S. 50 f.) tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Von einer solchen -- an sich wenig realistischen -- Situation muß hier aber aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen prognostisch ausgegangen werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Christin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, mit dieser Begründung seit 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, um die Feststellungen ergänzt, die bis dahin von dem Bundesverwaltungsgericht vermißt worden waren, vgl. BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 101.90 --, betr. Hess. VGH, 04.12.1989 -- 12 UE 63/86 --). Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise -- in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 ). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an, denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des eigenen christlichen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter -- auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) -- bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Christinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. etwa 5., S. 33 ff. u. 47 ff.; 11., S. 4 f., 7 u. 9; 22., S. 9; 35., S. 20; 64., S. 11) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O.; 05.11.1991 -- 9 C 101.90 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- a.a.O., allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Christinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich -- wie oben dargelegt -- typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesen Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Christinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade infolge der allenthalben zunehmenden Islamisierung bei staatlichen Stellen die Neigung abzunehmen scheint, der mit dem islamischen Religionsverständnis eher als mit dem christlichen zu vereinbarenden Entführungspraxis konsequent entgegenzuwirken. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat etwa z.B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Christinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (62.; 67.; 68.; 71.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden -- insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Diese Auffassung des erkennenden Senats hat im Ergebnis schon der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertreten, und sie ist seither weder von der Beklagten noch vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen worden, so daß insoweit keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen besteht. Die Einschätzung widerspricht auch nicht den oben getroffenen Feststellungen, daß sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert und daß sich dies auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in anderen Landesteilen ausgewirkt habe. Denn die Situation, in der sich allein zurückkehrende Christinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in der Türkei befinden, unterscheidet sich von der Lage aller übrigen türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens in den bereits angesprochenen Punkten erheblich, und deshalb ist trotz der allgemein verbesserten Sicherheitslage ihre Situation praktisch unverändert geblieben. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für allein zurückkehrende Christinnen jüngeren und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen -- etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit -- ab. Angesichts dieser allgemein christlichen Frauen, die allein und ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage in die Türkei zurückkehren, drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß sie über andere konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügte, die den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben ermöglichen oder in anderer Weise dazu beitragen könnten, daß sie unbehelligt an irgendeinem Ort der Türkei leben könnte. Ihren glaubhaften Angaben zufolge hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Schule besucht und erst recht keine Berufsausbildung erhalten; sie war während ihres Lebens in der Türkei nur im Haushalt tätig. Außerdem spricht sie praktisch kein türkisch. Danach ist nicht ersichtlich, wie es ihr gelingen sollte, sich im Rückkehrfall eine Existenz in der Türkei aufzubauen; infolgedessen ist sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß sie jetzt Jahre und verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung ganz junger Mädchen, sondern auch von älteren Frauen interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- oder sonstige anfallenden Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22. S. 9). 6. Die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich -- da eine Vorverfolgung verneint wird -- die im Rückkehrfall drohende Verfolgung als Nachfluchttatbestand darstellt; dem Verfolgungstatbestand fehlt auch dann nicht die asylrechtliche Erheblichkeit. Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar getätigten Überzeugung. Die den Asylanspruch der Klägerin begründenden Umstände sind nicht von ihr selbst herbeigeführt worden. Zum einen haben sich die Verhältnisse in der Türkei allgemein und die familiären Lebensverhältnisse der Klägerin im Verhältnis zum Ausreisezeitpunkt im besonderen dadurch entscheidend geändert, daß inzwischen sämtliche Familienmitglieder die Türkei verlassen haben, so daß sie nunmehr dort jeglichen familiären Schutzes entbehren müßte; zum anderen steht einer möglichen Schutzgewährung durch den Ehemann im Rückkehrfall dessen Asylberechtigung entgegen. Auch der zuletzt genannte Umstand führt nicht zur Annahme eines die Asylanerkennung ausschließenden subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 28 AsylVfG, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß die Eheschließung auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin beruht. Denn die im Rückkehrfall bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht allein Folge der Eheschließung (so aber der der Entscheidung des OVG Lüneburg, 21.01.1991 -- 21 L 324/89 --, EZAR 206 Nr. 2, zugrundeliegende Sachverhalt; anders BVerwG, 06.04.1992 -- 9 C 143.90 --, EZAR 206 Nr. 7: asylrechtlich erheblicher Nachfluchtgrund, wenn nach Intensität und Schwere asylerhebliche Verfolgung allein an die Eheschließung mit einem Menschen anderer Religionszugehörigkeit und an eine entsprechende religiöse Kindererziehung anknüpft); würde dieser Umstand hinweggedacht, wäre die Klägerin im Rückkehrfall der Entführungsgefahr genauso schutzlos ausgesetzt. II. Die Klägerin kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor zu fassen. Dies gilt unabhängig davon, daß die Klägerin bisher ihren Antrag hierauf nicht ausdrücklich erstreckt hat. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist; dies ist in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG a.F.) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats, 25.02.1991 -- 12 UE 2106/87 --, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; jetzt bestätigt durch BVerwG, 18.02.1992 -- 9 C 59.91 --, EZAR 231 Nr. 3). Die Klägerin erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die am 1. Oktober 19 ... in ... (aramäisch: ...) im Kreis S in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens und aramäischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 16. März 1985 im Besitz eines am 23. Januar 1985 ausgestellten, bis 22. Januar 1987 gültigen türkischen Reisepasses auf dem Luftwege über Ost-Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 18. März 1985 die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte sie aus, seit 1981 hätten sie und ihre Eltern als syrisch-orthodoxe Christen erhebliche Schwierigkeiten bekommen. 1983 hätten Muslime die Wohnung in Brand gesteckt und sie geschlagen. Ein Bruder, der die Familie schon damals nach Deutschland habe holen wollen, sei am Flughafen verhaftet worden und habe seinen Wehrdienst leisten müssen. 1984 hätten Muslime versucht, sie zu entführen; man habe sie ständig beobachtet, ihre Entführung sei den Eltern angedroht worden. Auch seien sie immer wieder von Muslimen geschlagen worden. Die um Hilfe ersuchte Polizei habe nichts unternommen, weil sie Christen seien. In der Türkei müsse sie mit dem Tode oder mit Haft rechnen. Entsprechende Angaben machte sie auch bei ihrer persönlichen Anhörung zu dem Asylbegehren am 1. April 1985. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 16. April 1986 gab die Klägerin weiter an, daß die im Heimatort zuletzt noch lebenden etwa 50 christlichen Familien inzwischen sämtlich vor den Muslimen der Umgebung geflohen seien. Eine Schule habe sie aus Angst nicht besucht. Sie habe sich aus Angst vor der angedrohten Entführung nicht getraut, das Haus zu verlassen. Einmal hätten Muslime das Haus und das des Onkels angezündet und dabei auch den Bruder ... so schwer verletzt, daß er auf einem Auge erblindet sei. Dieser sei inzwischen als Asylberechtigter anerkannt. Sie hätten zunächst kein Geld für die Ausreise gehabt und daher bei einer Tante gelebt; dann habe ihnen jemand in Istanbul das Geld für die Ausreise geliehen. Die Muslime hätten z. B. auch das Wasser von ihren Feldern abgeleitet, ihr Eigentum zerstört und sie geschlagen, wenn sie sich weigerten, für die Muslime zu arbeiten. Die Soldaten hätten dem Vater und dem Bruder nicht geholfen, sondern lediglich auf die christliche Religionszugehörigkeit verwiesen. Mit Bescheid vom 18. Juni 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, daß diese nicht habe glaubhaft machen können, sich derzeit tatsächlich aus begründeter Furcht vor asylerheblicher Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes aufzuhalten, noch sei ersichtlich, daß derartige Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in das Heimatland drohen könnten. Syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur' Abdin seien weder vor dem 12. September 1980 noch danach einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung durch den türkischen Staat oder durch Drittpersonen, welche dem türkischen Staat zuzurechnen wäre, ausgesetzt gewesen. Zwar seien Christen Anfeindungen bis hin zu Angriffen ausgesetzt gewesen; dabei spielten aber nur vereinzelt religiöse, ethnische oder politische Motive eine Rolle. Da die türkischen Behörden prinzipiell Anstrengungen unternommen hätten und unternehmen würden, diese Mißstände in den Griff zu bekommen, könnten ihnen diese nur in sehr seltenen Fällen zugerechnet werden. In christlichen Gegenden unterscheide sich die Kriminalitätsrate nicht maßgeblich von der der übrigen Türkei. Das Versagen einzelner Militär-, Gendarmerie- oder Polizeiangehöriger sei nicht dem Staat zuzurechnen. Diesen Bescheid stellte die Ausländerbehörde des Landkreises G, in deren Zuständigkeitsbereich die Klägerin zwischenzeitlich verzogen war, der Klägerin persönlich am 31. Januar 1987 mit Postzustellungsurkunde zu. Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob die Klägerin mit am 5. Februar 1987 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage; von dort wurde das Verfahren mit Beschluß vom 12. Februar 1987 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren zur Begründung ihres Asylanspruchs. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, zusätzlich die im einzelnen angebotenen Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweise zu erheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit Urteil vom 28. November 1988 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab; zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, daß sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei oder aber bei einer Rückkehr dorthin derartige Verfolgungsmaßnahmen befürchten müßte. Syrisch-orthodoxe Christen seien weder in den siebziger Jahren noch gegenwärtig als Gruppe durch den türkischen Staat unmittelbar oder mittelbar verfolgt. Die von der Klägerin geschilderten Übergriffe muslimischer Landsleute und das teilweise Unvermögen des türkischen Staates bei der Bekämpfung von derartigen Übergriffen seien jedenfalls nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen; der türkische Staat sei einerseits ernsthaft bemüht, diese Übergriffe zu unterbinden, andererseits seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er sein partielles Unvermögen schuldhaft herbeigeführt habe. Auch bei einer Rückkehr in die Türkei müsse die Klägerin nicht befürchten, in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Von einer Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen könne nicht ausgegangen werden; eine individuelle Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere nicht aus einer alleinstehenden Frauen im heiratsfähigen Alter drohenden Entführungsgefahr. Denn zum einen betreffe diese Gefahr nicht nur syrisch-orthodoxe Frauen, zum anderen seien mögliche Entführungen weder vom türkischen Staat veranlaßt noch würden solche Vorfälle staatlicherseits ohne strafrechtliche Sanktionen hingenommen. Man könne daher kriminellen Frauenraub durch Privatpersonen dem türkischen Staat nicht zurechnen, zumal eine solche Gefahr selbst in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Inwieweit eine in die Türkei zurückkehrende Frau dort ihren Lebensunterhalt sichern könne, sei für das Asylrecht ohne Bedeutung. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 26. Mai 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Mai 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ab, nach der syrisch-orthodoxen Christinnen ein Asylanspruch zuerkannt werde, wenn ihr Lebensalter sie für eine Entführung durch Muslime mit anschließender Zwangsverheiratung und zwangsweisen Aufgabe des religiösen Bekenntnisses attraktiv mache. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Motive für ein solches Handeln darin, die religiöse Identität der Betroffenen zu treffen. Der türkische Staat schreite in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht ein. Die bloße theoretische Strafdrohung im Gesetz erfülle ihre Schutzfunktion für die Betroffenen nicht. Dem türkischen Staat fehle es in erster Linie an dem ernsthaften Willen, gegen religiös motivierte Entführungen vorzugehen; dies müsse er sich zurechnen lassen. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. 08.09.1992 -- 9 C 69.91 --) stehe der Klägerin ein Asylanspruch zu; selbst wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen folgen wollte -- dessen Ausführungen zu Art. 6 GG seien allerdings nicht überzeugend --, müsse hier berücksichtigt werden, daß der Ehemann der Klägerin asylberechtigt und ihm die Heimkehr schon aus diesem Grund nicht zumutbar sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. November 1988 abzuändern und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18. Juni 1986 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert. Die Klägerin hat am 11. Juli 1986 den türkischen Staatsangehörigen I D geheiratet, der rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist. Seit dem 6. Oktober 1986 ist sie im Besitz eines Fremdenpasses und einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Über die Asylgründe der Klägerin ist Beweis erhoben worden durch deren Vernehmung als Beteiligte; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 8. September 1992 verwiesen (Bl. 128 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Klägerin betreffenden Behördenakten der Beklagten (Az.: 163-09075-85) sowie der die Klägerin betreffenden Ausländerakten (zwei geheftete Vorgänge) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Verfügung des Gerichts vom 24. November 1992 bekannt gegebenen Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 (Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den Assyrern 1915 -- 1918" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 28. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 29. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 35. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 37. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin" 39. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 40. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 41. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 42. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 43. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 46. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 47. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 48. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 54. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 55. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 57. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 58. Juli 1988 Auswärtiges Amt -- Bericht zur "Lage der Christen in der Türkei" 59. 11.07.1988 Dr. Oehring an VG Kassel 60. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 61. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker -- Gutachten -- 64. 09.12.1988 Pfarrer Klautke vor VG Köln 65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des islamischen internationalen Rates sind enthüllt." 66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 68. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH 69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -- Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79 70. 20.03.1989 Dr. Oehring an VG Ansbach 71. 02.04.1989 Dr. Oehring an Hess. VGH 72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 73. 01.07.1989 Sternberg-Spohr u.a. in terre des hommes "Religionsverfolgte aus der Türkei -- politische Verfolgte oder Scheinasylanten" 74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz 75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Münster 76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei", Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom 31.08. bis 11.09.1989 unter Leitung von Dr. Oehring 77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 78. 22.01.1990 Taylan vor Hess. VGH 79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH 80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden 83. 15.06.1990 Dr. Oehring an OVG Rheinland-Pfalz 84. 02.09.1990 Dr. Wießner an OVG Rheinland-Pfalz 85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 86. 25.03.1991 Dr. Oehring an VG Bremen 87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit -- Orthodoxe in Istanbul"