Urteil
12 UE 2145/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0321.12UE2145.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach der im Zeitpunkt der Verkündung des angegriffenen Urteils geltenden Rechtslage (§ 43 Nr. 4 AsylVfG 1991, § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869, § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126, § 87 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1062). Nach den im Verkündungszeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 23. Januar 1990 geltenden Vorschriften war die Berufung zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. An der Zulässigkeit der Berufung hat sich nichts geändert. Die Berufung des Klägers, deren Gegenstand sowohl die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, noch darauf, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt wird. Das Asylbegehren ist in der Sache nach Art. 16a GG und dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (a.a.O.) zu beurteilen. In Asylstreitverfahren ist, soweit Gegenstand die Entscheidung der Beklagten über einen Asylantrag ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, und zwar auch bei der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten, bei der es sich der Klageart nach um eine Anfechtungsklage handelt. Denn bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u. a. -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5); ob dies auch für eine auf § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982/1991 gestützte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gilt (verneinend: VGH Baden-Württemberg, 07.12.1992 - A 13 S 2687/92 -, BVerwG, 08.03.1993 - 9 C 41.92 -, EZAR 631 Nr. 23 = AuAS 1993, 179), kann hier dahingestellt bleiben. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt liegen weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG (A.) noch für die Feststellung vor, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (B.). Eine Feststellung über Abschiebehindernisse gemäß § 53 AuslG ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (C.). A. Der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) in das Grundgesetz anstelle des durch Art. 1 Nr. 1 des gleichen Gesetzes aufgehobenen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eingefügte Art. 16a GG enthält in seinem Absatz 1 mit dem Text "politisch Verfolgte genießen Asylrecht" den gleichen Wortlaut wie der aufgehobene Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, so daß grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden kann. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht bereits deshalb verwehrt, weil er über Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und Italien Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist und die Schweiz nach der als Anlage 1 zu § 26a AsylVfG erlassenen Länderliste zu den sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zählt. § 26a AsylVfG findet auf den Kläger aufgrund der Übergangsvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine Anwendung. Diese Regelung erfaßt nicht solche Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Zwar gilt diese Übergangsvorschrift nur für die einfachgesetzliche Norm des § 26a AsylVfG, nicht jedoch auch für Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Verfassungsnorm ist gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1993 am Tage der Verkündung des Gesetzes, also am 29. Juni 1993, in Kraft getreten; dabei enthält das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes keine dem § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entsprechende Übergangsregelung für Asylanträge, die bei Inkrafttreten der Grundgesetzänderung bereits anhängig waren. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß sich Asylbewerber, die vor Inkrafttreten der Änderung des Grundgesetzes aus einem nunmehr als sicher bezeichneten Drittstaat eingereist waren, aufgrund der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen können. Vielmehr folgt aus einer sachgerechten Betrachtung, daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nur auf solche Ausländer Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung in Deutschland um Asyl nachsuchen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 - und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Daß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG keine Rückwirkung auf schon anhängige Asylverfahren haben soll, ist bereits unmittelbar dem Wortlaut dieser Norm ("einreist") zu entnehmen. Hätte der Verfassungsgeber die Regelung auch auf Asylbewerber erstrecken wollen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bereits in Deutschland befanden, hätte er nicht das Präsens, sondern das Perfekt ("eingereist ist") wählen müssen (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87 -). Diese Auslegung wird noch dadurch erhärtet, daß im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die in dem ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 12/4450) vorgesehene Übergangsvorschrift, wonach § 26a Abs. 1 AsylVfG auch für solche Ausländer gelten sollte, die vor dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes einen Asylantrag gestellt hatten, soweit diese unter anderem aus Österreich eingereist sind (vgl. Art. 4 Ziffer 2 b des vorgenannten Gesetzentwurfes), ausdrücklich nicht übernommen, sondern im Hinblick auf die während der Anhörung geäußerten Bedenken durch die nunmehr in Kraft getretene Regelung ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 49). Dieser im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille, die Drittstaatenregelung nur auf künftige, nach der Rechtsänderung gestellte Asylanträge anzuwenden, kann auch bei der Auslegung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben (Hess. VGH, 25.10.1993 - 13 UE 375/91 -). Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Der Kläger ist nach seinen glaubhaften Angaben, die durch den Inhalt seines damaligen Passes bestätigt werden, über Italien und die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich seines damaligen Passes (S. 11) erhielt der Kläger unter dem 27. April 1978 von der Botschaft der Schweiz in Rom ein bis zum 15. Mai 1978 gültiges Transitvisum für die Schweiz. Nach seiner Aussage bei der Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats am 15. Juli 1993 ist der Kläger zunächst nach Italien gereist, wo er einen Bekannten bei der Botschaft gehabt habe. Dort habe er gehört, daß man in der Schweiz oder in der Bundesrepublik Deutschland Asyl bekommen könne und sei deshalb nach 40 Tagen nach Deutschland weitergereist. Bei der Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er dazu angegeben, er habe in Rom keinerlei Kontakt zu den Behörden gehabt und dort auch keinen Asylantrag gestellt. Aufgrund dieser Angaben ist nicht festzustellen, daß der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Italien oder in der Schweiz im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Denn § 27 Abs. 1 AsylVfG findet - wie der zuvor geltende gleichlautende § 2 Abs. 1 AsylVfG 1991 - nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Asyl bedeutet Zuflucht als Abschluß eines Fluchtvorgangs. Dies war auch dem Gesetzgeber, der im Rahmen des § 2 AsylVfG 1982 darauf abstellte, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden habe, bewußt. Denn er hat insoweit Zwischenaufenthalte für möglich gehalten, die für die Asylanerkennung unschädlich seien (vgl. dazu m.w.N.: Kanein/Renner, 6. Auflage, 1993, § 27 Rdnr. 28). Die Beendigung der Flucht ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nachvollziehbar feststellbaren Absichten des Flüchtlings zu bestimmen (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14). Benutzt der Flüchtling den Drittstaat erkennbar lediglich zur Durchreise, ohne sich dort niederzulassen oder sonst auf einen Verbleib einzurichten, ist die Flucht nicht beendet (Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 29). So liegt der Fall hier. Der Kläger beabsichtigte nach seinen Darlegungen von vornherein, von Italien in ein Land weiterzureisen, in dem er nach seiner Auffassung erfolgreich um Asyl nachsuchen konnte. Da dies nach seinen Informationen in der Bundesrepublik Deutschland möglich sein sollte, ließ er sich in Rom von der Schweizer Botschaft ein Transitvisum ausstellen, um über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Daraus wird deutlich, daß der Kläger endgültig erst seine Flucht in Deutschland beenden wollte. Seine Durchreise durch Italien und die Schweiz können deshalb nicht zu der Beurteilung führen, daß eine Flucht in einem dieser Länder schon ihr Ende gefunden hätte und deshalb zu untersuchen wäre, ob er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er im Januar 1982 über Belgien nach Großbritannien ausreiste, um dort nach seinen Angaben seinen dort schwer erkrankten Bruder zu besuchen. Ausweislich der entsprechenden Stempel der zuständigen Behörden in Belgien und Großbritannien reiste er am 4. Januar 1982 nach Belgien und am 6. Januar 1982 nach Großbritannien ein, das er am 17. Januar 1982 wieder verließ. Danach lebte er nach seinen Angaben wieder in Deutschland. Zwar fällt, wer sich nach der Asylantragstellung in Deutschland in einen Drittstaat begibt und dort Verfolgungssicherheit erlangt, nicht mehr unter den Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG. Die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland läßt grundsätzlich die Schutzmöglichkeit der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Der Ausschluß vom Asylrecht und damit die Unanwendbarkeit des Art. 16a Abs. 1 GG gilt aber nur für den Fall nachträglicher Verfolgungssicherheit (Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 23). Dies kann im vorliegenden Falle nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 möglicherweise unter Verstoß gegen die für ihn geltenden Aufenthaltsvorschriften verlassen, um seinen schwer erkrankten Bruder in England zu besuchen. Damit hat er aber nicht dauerhaft die Bundesrepublik Deutschland verlassen und entsprechend Verfolgungssicherheit in einem anderen Land - hier Belgien oder Großbritannien - auf Dauer erlangt. Aus diesem Grunde ist nachträgliche Verfolgungssicherheit im oben dargestellten Sinne nicht eingetreten und der Kläger durch diese vorübergehende Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu einem Besuch in England nicht vom Asylrecht ausgeschlossen worden. Als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG ist anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, des Ergebnisses seiner Vernehmung und des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka (I.) weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen (1.) noch aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und daß er auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (II.) dort wegen Bestehen seiner inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor einer politischen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Tamilen (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) ist. I. Der Kläger hat bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im März 1978 keine politische Verfolgung erlitten. 1. Er wurde insbesondere nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß bis zur Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland Tamilen auf Sri Lanka weder als Gruppe insgesamt noch als Teilgruppe - Männer im wehrfähigen Alter - politischer Verfolgung ausgesetzt waren. Wie der früher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der nunmehr für derartige Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war (vgl. 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 = EZAR 202 Nr. 21, u. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 = EZAR 202 Nr. 23). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Nach der Überzeugung des Senats hat bis zur Ausreise des Klägers weder in den Nordprovinzen noch in den übrigen Gebieten Sri Lankas eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Tamilen stattgefunden, die Ursache für seine Ausreise gewesen sein könnte. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka bis zur Ausreise des Klägers und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden mit der entsprechenden Nummer der am Ende des Tatbestandes aufgeführten Liste bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung Sri Lankas unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Tamilen zugrunde. a) Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den 1990 etwa 17 Mio. Einwohnern (33., S. 11) sind etwa 11 Mio. (74 %) zumeist buddhistische Singhalesen und etwa 2,6 Mio. (18,2 %) überwiegend hinduistische Tamilen (53.). Diese bilden die stärkste Minderheit, daneben gibt es noch die muslimischen Moors (1,1 Mio.; 7,1 %), Burgher (Nachkommen der ersten Kolonisten aus Portugal und Holland) und Malayen (insgesamt etwa 0,1 Mio.; 0,7 %). Etwa 70 % der Tamilen, die sogenannten Ceylon-Tamilen, die auf Einwanderer aus Südindien zurückgehen, die bereits vor mehr als tausend Jahren in das Land gekommen sind, bewohnen den Norden und Osten der Insel. Sie gelten als Alteingesessene. Sie haben im Norden der Insel einen Bevölkerungsanteil von über 90 %, während der Osten der Insel zu etwa je einem Drittel von ihnen, den Singhalesen und den muslimischen Moors besiedelt wird (12.). Das Siedlungsgebiet dieser Ceylon-Tamilen umfaßt etwa ein Drittel des Staatsgebiets. Die restlichen 30 % der Tamilen, die sogenannten Indien-Tamilen, besiedeln das zentrale Hochland um Kandy. Es handelt sich um die Nachfahren von Plantagenarbeitern südindischer Herkunft, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bis etwa 1930 als billige Arbeitskräfte für die Teeplantagen von den Briten auf die Insel geholt wurden. Ihr Bevölkerungsanteil im zentralen Hochland schwankt zwischen 20 und 50 %. Sie gehören im Kastensystem des Hinduismus den niedrigsten Kasten an und werden nicht zuletzt deshalb von den Ceylon-Tamilen verachtet (33, S. 12). Da die Asylbewerber aus Sri Lanka zumeist aus dem Norden, insbesondere der Jaffna- Halbinsel, und dem Osten stammen, können die Indien-Tamilen für die weitere Betrachtung außer acht gelassen werden. In der Vergangenheit hat es immer wieder Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen gegeben, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildung (Christianisierung, Missionsschulen) eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren; sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (2, S. 5). Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot (4). Nach der Unabhängigkeit erlassene Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, daß nur derjenige als Staatsbürger, woran auch das Wahlrecht anknüpfte, registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen (4; 33, S. 19); die volle Staatsbürgerschaft erhielten damals lediglich 140.000 von insgesamt annähernd 1 Mio. Indien-Tamilen (4). Bei der ersten Parlamentswahl, die noch vor diesen Gesetzen und vor der Erlangung der Unabhängigkeit im August/September 1947 stattgefunden hatten, hatten die tamilischen Parteien dreizehn der etwa einhundert Sitze im Repräsentantenhaus erlangen können (4). Bis zur Parlamentswahl im April 1956 (und dann wieder von 1965 bis 1970 und ununterbrochen seit 1977) regierte die als liberalkonservativ eingestufte United National Party (UNP). Bei diesen, den dritten, Parlamentswahlen siegte ein Wahlbündnis mehrerer linksgerichteter Parteien unter der Bezeichnung "Mahajana Eksat Peramuna" (MEP, Vereinigte Volksfront), an dem maßgeblich die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des neuen Ministerpräsidenten S.W.R.D. Bandaranaike (September 1959 durch einen fanatischen buddhistischen Mönch ermordet, Nachfolgerin als Regierungschefin wird nach kurzzeitig amtierenden Zwischenregierungen und Neuwahlen seine Frau Sirimawo Bandaranaike ab 7. Mai 1960) beteiligt war, die noch zwischen 1951 und 1953 für die Gleichberechtigung von singhalesischer und tamilischer Sprache eingetreten war (33., S. 44). Das Wahlbündnis MEP war durch eine Verbindung sozialistischer Ideen mit einem - gerade auch gegen die hinduistischen Tamilen gerichteten - singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt (4.; 33., S. 44). Als Folge dessen wurde im Juli 1956 mit dem "Official Language Act" Singhalesisch als einzige Staats- und Unterrichtssprache statt des Englischen eingeführt. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilenpogrom seitens des singhalesischen Mobs führten, das nach Ausrufung des Notstands durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet wurde (4). Mit dem "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt; die offizielle Politik wurde aber weiterhin von einer systematischen Diskriminierung der tamilischen Bevölkerungsgruppe bestimmt. So wurde mit dem Anfang 1961 erlassenen, zwei Jahre später in Kraft getretenen "Language of the Courts Act", das Englische als Amts- und Gerichtssprache allein durch Singhalesisch ersetzt, was im März/April 1961 zu Protesten im Norden und Osten führte (4). Nach dem Sieg der UNP bei den sechsten Parlamentswahlen im März 1965, die zur Ablösung von Frau Bandaranaike als Regierungschefin und zu einer Koalitionsregierung, der auch die tamilische "Federal Party" (FP) angehörte, führten, kam es zu einer Übereinkunft zwischen der UNP und der FP, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte (4); die Regierung legte 1966 in Ausführungsbestimmungen dazu fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte; öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden (4). Bei der siebten Parlamentswahl im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen deren "tamilenfreundlicher" Sprachenpolitik einen erdrutschartigen Sieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Die 1971 in Kraft getretene "Standardisierung-Verordnung" regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz (zu Einzelheiten vgl. 2, S. 6). Die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen fühlten sich dadurch benachteiligt und protestierten; es kam zur Radikalisierung der tamilischen Jugend (33, S. 22, 48). Die Verordnung war bis zum UNP-Sieg bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977 in Kraft. Mit der neuen Verfassung vom 22. Mai 1972, der ersten republikanischen Verfassung, wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum folgenden 4). Die Verfassung enthielt keine Schutzgarantien mehr für Minderheiten, das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Die Religionen sollten Kulturfreiheit genießen, es war allerdings ausdrücklich vorgesehen, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" billigte die neue Verfassung nur den Singhalesen zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "Registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: Die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die "Registrierten Bürger" (überwiegend die Ceylon-Tamilen) und fast eine Million staatenlose Indien-Tamilen. Amts- und Gerichtssprache blieb Singhalesisch, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der "Tamil Language Act" aus dem Jahr 1958 blieb in Kraft. Als Reaktion auf diese politische Entwicklung entstand noch 1972 die Tamil United Front (TUF) als Zusammenschluß dreier konservativer tamilischer Parteien, darunter der FP. Im Mai 1976 erfolgte die Umbenennung der TUF in Tamil United Liberation Front (TULF), die die Notwendigkeit der Schaffung eines freien, souveränen, säkularen, sozialistischen Staates, genannt Tamil Eelam, der auf dem Recht der Selbstbestimmung basiert, propagierte (33, S. 47; sog. "Vaddukoddai Resolution"). Bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977, die zu einem Erdrutschsieg der UNP (140 von 168 Sitzen) führten, wurde die TULF mit 18 Sitzen stärkste Oppositionspartei; sie konnte im Norden fast 70 % der Stimmen und alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der 12 Sitze für die Ostprovinz erringen. Ein weiterer Tamile kam als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene (4). Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 erneut zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die zwar von Jaffna ausgingen, jedoch vornehmlich in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4.000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen (4). Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (4; 33, S. 24, 38). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dadurch verstärkte sich jedoch zugleich der Zulauf zu radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen suchten (vgl., auch zum folgenden, 33, S. 48 ff.). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF), die Eelam Revolutionary Organisation (EROS), die Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), die Peoples Liberation Organisation of Tamileelam (PLOT(E)) und die Eelam National Democratic Liberation Front (ENDLF). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers unter einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom srilankischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Trotz der schwierigen Lage, in der sich die tamilische Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka seit Jahrzehnten wegen der strikten Ablehnung ihrer Autonomiebestrebungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit befindet, und trotz des zunehmend gewalttätigeren und in weiten Teilen völkerrechtswidrigen Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte gerade auch im Norden der Insel, der Heimatregion des Klägers, vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Tamilen erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht der Schluß ziehen, der srilankische Staat unterdrücke und verfolge die Tamilen bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung Sri Lankas bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen, gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit als solche gezielt in menschenrechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Hierfür gibt es indessen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Asylerheblicher Zwangsassimilierung oder gar Vertreibung oder Vernichtung waren die Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit bis zur Ausreise des Klägers nicht ausgesetzt (vgl. zum folgenden insbesondere, auch mit Schilderung der Geschichte der beiden Volksgruppen, 5. "Sonderblatt ad 1.10"). Zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen ist seitens maßgeblicher staatlicher Organe Sri Lankas nie, weder offen noch versteckt, aufgefordert worden. Vielmehr sind die Tamilen als solche als Teil der Bevölkerung Sri Lankas immer akzeptiert worden, selbst wenn Teile von ihnen nach den ersten Verfassungen vor 1978 nicht die Staatsbürgerschaft Sri Lankas erhielten und das Auswärtige Amt im September 1985 faktische Diskriminierungen feststellte (13). Allein die auf Errichtung eines souveränen Tamilenstaates im Norden und Osten Sri Lankas gerichteten Autonomiebestrebungen tamilischer Bevölkerungsteile hat der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte srilankische Staat nie akzeptiert. Im Gegensatz zur Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -) hat der srilankische Staat die Existenz der Tamilen als eigenständige Volksgruppe zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Sie wurden auch in seiner Verfassungs- und Rechtsordnung jedenfalls seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene uneingeschränkt anerkannt. Nach Ablösung der vorherigen, mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Sirimawo Bandaranaike war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und zunächst für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht (3). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Insgesamt kann deshalb bis zur Ausreise des Klägers im Frühjahr 1978 keine politische Verfolgung aller der Gruppe der tamilischen Bevölkerungsminderheit Angehörigen festgestellt werden. 2. Es ist auch nicht festzustellen, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im März 1978 aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihm seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte. Der Senat kommt zu dieser Beurteilung aufgrund der Aussagen des Klägers bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. August 1980, bei seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 1990 und dessen Aussage bei der Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme am 15. Juli 1993. Aus diesen Bekundungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger vor seiner Ausreise Maßnahmen politischer Verfolgung ausgesetzt war oder solche ihm in diesem Zeitpunkt unmittelbar drohten. Der Kläger hat als einzige staatliche Verfolgungsmaßnahme in Sri Lanka, der er ausgesetzt gewesen sei, eine Verhaftung durch die Polizei im Dezember 1977 angegeben, für die er einen Grund nie erfahren habe. Er sei vier Tage in "Vorsorgehaft" geblieben und danach wieder freigelassen worden. Er vermute, daß er verhaftet worden sei, weil er noch jung gewesen sei und nach Meinung der Polizei junge Leute Probleme bereitet hätten. Bei der Beweisaufnahme im Juli 1993 hat er dies dahingehend konkretisiert, daß die Verhaftung erfolgt sei, als während einer größeren Vereidigung von Mitgliedern der Jugendorganisation der TULF, "Tamilar Ilangar Peravai", eine Nationalflagge und auch Reifen angezündet worden seien. Daran habe auch er mitgewirkt. Er sei nach der Festnahme bei einem Verhör nach drei bis vier Tagen gefragt worden, ob er die Nationalflagge bzw. die Reifen angezündet habe. Sein Vater sei dann zur Polizeistation gekommen und er sei freigelassen worden. Er wisse nicht, ob sein Vater dies aufgrund von Gesprächen oder durch Zahlung von Geld erreicht habe. Er sei der zuständige Sekretär der genannten Jugendorganisation in seinem Stadtteil gewesen und habe als solcher Geld für die Organisation gesammelt und sei politisch aktiv gewesen, indem er Flugblätter verteilt habe und Versammlungen organisiert und besucht habe. Da es immer wieder Probleme und Schwierigkeiten gegeben habe, hätten seine Eltern ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen. Er habe sich dann 1977 einen Paß besorgt, sei aber erst 1978 ausgereist, da er Geld von Freunden und Verwandten für die Ausreise habe sammeln müssen. Aus diesen Angaben kann eine politische Vorverfolgung des Klägers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht entnommen werden. Dies gilt zunächst für die von dem Kläger im Rahmen seiner Bundesamts- Anhörung geschilderten Verhaftung im Jahre 1977. Der Kläger vermutete als Grund für die Verhaftung allein sein jugendliches Alter; er wurde auch ohne bestimmte Vorwürfe und Auflagen nach vier Tagen wieder freigelassen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgungsmaßnahme. Vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 1990 auf diese Verhaftung nicht zurückgekommen. Erstmals bei der Beweisaufnahme im Juli 1993 hat er als Anlaß für die Verhaftung das Anzünden von Reifen und der Nationalflagge während einer größeren Vereidigung angegeben. Diese nicht nachvollziehbare Steigerung im Hinblick auf den Grund für die Verhaftung erstmals 13 Jahre nach seiner Anhörung vor dem Bundesamt und mehr als drei Jahre nach der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lassen es höchst zweifelhaft erscheinen, ob dieser Vortrag glaubhaft ist. Aber auch wenn man dies zugrunde legte, ist der geschilderte Vorfall nicht als Maßnahme politischer Verfolgung zu qualifizieren. Denn es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt, daß die Verhaftung in Anknüpfung an seine politische Tätigkeit bei der Jugendorganisation der TULF erfolgte. Sie hatte ihren Anlaß und Grund nach dem Vortrag des Klägers eindeutig in dem Verbrennen von Reifen und einer Nationalflagge, erfolgte also durchaus im Hinblick auf "normale" Straftaten wie Brandstiftung u. a. Zudem wurde der Kläger nach einem Verhör ohne weitergehende Beeinträchtigungen nach drei bis vier Tagen wieder freigelassen, ohne daß ihm Auflagen gemacht worden wären oder die Sache von der Polizei weiterverfolgt worden wäre. Nach alledem kann nicht zugrundegelegt werden, daß der Kläger insoweit eine asylrelevante Maßnahme politischer Verfolgung erlitten hätte. Zudem hielt er sich nach diesem Ereignis auch noch weitere vier Monate in seinem Heimatort auf, ohne daß es zu weiteren asylrelevanten staatlichen Maßnahmen gegen ihn gekommen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger sich ohne Schwierigkeiten einen Paß besorgen und über den Flughafen Colombo ausreisen konnte, ist nicht festzustellen, daß er vor seiner Ausreise politischer Verfolgung ausgesetzt war oder ihm Maßnahmen dieser Art damals unmittelbar drohten. II. Da der Kläger somit bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht politisch verfolgt war, kommt eine Asylanerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen. Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 AsylVfG, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar in den Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere in den Großraum Colombo, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Allerdings droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Gruppe der tamilischen Volkszugehörigen in seiner Heimat auf der Jaffna-Halbinsel politische Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung durch den srilankischen Staat. 1. a) Dem Kläger droht in seiner Heimatregion auf der Jaffna- Halbinsel politische Verfolgung wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit sowohl in den von der LTTE beherrschten als auch in den von den srilankischen Streitkräften kontrollierten Gebieten durch an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE. Dieser Beurteilung liegt zugrunde, daß der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel nur in einigen Bereichen die Gebietsgewalt inne hat, sie aber im überwiegenden Gebiet dort an die LTTE verloren hat. Dies beruht auf einer Entwicklung, die sich seit etwa Ende 1984 vollzog. Bis dahin hatte der srilankische Staat noch überwiegend die Herrschaftsmacht auf der Jaffna-Halbinsel, verlor aber in der Folgezeit zunehmend die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Hoheitsgewalt. Dies war vor allem Folge der massiven Reaktion der srilankischen Regierung auf eine am 19. November 1984 eröffnete Offensive der LTTE, vor allem durch Razzien und Massenverhaftungen (10.; 11.). In der Folge kam es zu großen Versorgungsschwierigkeiten; die Zivilverwaltung brach zusammen, auch die Gerichte arbeiteten vielfach nicht mehr. Als von Indien nach Vereinbarung eines dreimonatigen Waffenstillstandes initiierte Verhandlungen zwischen Tamilen und Singhalesen im August 1985 ergebnislos abgebrochen worden waren, flammten die Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und tamilischen Widerstandsgruppen, insbesondere der LTTE, wieder auf (13). Insgesamt konnte Ende 1985 wegen der zahlreichen Übergriffe beider kämpfenden Seiten sowie der tatsächlich nicht mehr funktionierenden Zivilverwaltung und Rechtspflege von einer Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nicht mehr die Rede sein. Die Staatsautorität war nur noch durch die Streitkräfte präsent (13). Anfang 1986 verschärfte die srilankische Regierung den militärischen Kampf gegen die tamilischen bewaffneten Gruppen durch erhebliche Aufrüstung der Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen (15). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswege auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen (16). Mitte 1987 kam es zu größeren Säuberungsaktionen des Militärs auf der Halbinsel Jaffna, bei denen auch eine größere Zahl von Zivilisten umkam (17). Am 29. Juli 1987 wurde ein Abkommen zwischen Sri Lanka und Indien geschlossen (19), durch das der Jaffna-Distrikt mit der Ostprovinz zu einer Verwaltungseinheit vereinigt wurde, für die neue Provinzparlamente und Provinzräte gewählt werden sollten und die größere autonome Kompetenzen haben sollte. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischen Gefangenen vorgesehen, die auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act - PTA - festgenommen waren, sowie die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Zur Kontrolle der Einhaltung des Abkommens wurden zunächst etwa 10.000 indische Soldaten auf der Jaffna-Halbinsel stationiert (18.). Diese übten dort in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt statt des srilankischen Staates aus (32.); zu weiteren wesentlichen Kampfmaßnahmen zwischen srilankischen Streitkräften und tamilischen Untergrundgruppen kam es zunächst nicht mehr (18.). Allerdings führte die Nichteinhaltung des Abkommens durch die LTTE, vor allem ihre Weigerung, die Waffen abzugeben, zu militärischen Aktionen der indischen Truppen gegen die LTTE insbesondere in der Stadt Jaffna selbst, in deren Verlauf die indischen Truppen Jaffna eroberten. Eine endgültige Befriedung der Lage trat aber nicht ein, da die LTTE mit etwa 5.000 bis 10.000 Mitgliedern stark genug blieb, weiterhin Aktionen und Überfälle gegen die indischen Truppen zu organisieren (20.). Ende 1987 kam es wieder zu größeren Militäraktionen zwischen den auf fast 40.000 Mann angewachsenen indischen Streitkräften und der LTTE. Die Kämpfe forderten auch erhebliche Opfer unter der Zivilbevölkerung, nach realistischen Schätzungen etwa 8.000 bis 10.000 Tote (21.). Auch wenn im Frühjahr 1988 das tägliche Leben auf der Jaffna-Halbinsel relativ beruhigt erschien, war es durch die schlechte Versorgungslage und nächtliche Ausgangssperren erschwert (22.). Die Truppenstärke der indischen Armee war nach offiziellen Angaben Mitte 1988 auf 75.000 Mann angestiegen, nach indischen Angaben auf 52.000 (25.); die Zahl der kämpfenden Mitglieder der LTTE wurde zu dieser Zeit auf 2.000 Mann geschätzt, nach indischen Angaben auf 5.000 Mann, nach anderen Einschätzungen noch erheblich höher (23.). Es kam immer wieder zu Anschlägen der LTTE auf Einrichtungen der indischen Streitkräfte, bei deren Vergeltungsaktionen zum Teil auch unbeteiligte Zivilpersonen umkamen (24.). Auch wenn die indischen Streitkräfte formell unter der Oberhoheit der srilankischen Regierung standen, übten sie doch jedenfalls im Jaffna-Distrikt tatsächlich die Macht aus. Die in dem oben genannten Abkommen vereinbarten Wahlen zu den Provinzräten, die dann auch ihre Arbeit aufnahmen, konnten ordnungsgemäß durchgeführt werden (26.; zweifelnd 29.). Anfang 1989 begann Indien auf Druck der srilankischen Regierung mit dem Abzug seiner zu diesem Zeitpunkt etwa 60.000 Mann starken Truppen (27.), der später nach ultimativer Forderung des srilankischen Staatspräsidenten Premadasa vom 2. Juni 1989 und einer entsprechenden Abzugsvereinbarung zwischen Indien und Sri Lanka vom 18. September 1989 (30) verstärkt und bis März 1990 abgeschlossen wurde (32). Schon während der Zeit des Abzugs der indischen Truppen, in der zwischen diesen und der LTTE weitgehend ein Waffenstillstand eingehalten wurde, kam es zu schweren Kämpfen zwischen verschiedenen Tamilenorganisationen, insbesondere der LTTE und der EPRLF im Norden und Osten Sri Lankas um die Herrschaft (31). Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in die geräumten Gebiete ein (zu vorhergehenden erfolglosen Verhandlungen zwischen Regierung und LTTE: 39; zu den Umständen des erneuten Kampfbeginns: 50), übte dort die militärische Kontrolle ungehindert von der srilankischen Regierung und eine "quasi-staatliche" Ordnungsfunktion (unter anderem Ausbau einer Polizei- und einer Steuerverwaltung) aus (32). Die LTTE übernahm im Frühjahr 1990 im Norden und Nordosten Sri Lankas die "Defacto- Herrschaft" (34). Danach kam es wieder zu sich steigernden Auseinandersetzungen mit srilankischen Streitkräften in diesen Gebieten, insbesondere durch Überfälle der LTTE auf Einrichtungen der srilankischen Polizei und Armee (36). Ende 1990 kontrollierten srilankische Regierungstruppen nach Angaben des srilankischen Verteidigungsministeriums nur noch 15 % der Jaffna-Halbinsel, wobei sich die effektive Gebietsgewalt im wesentlichen auf die nähere Umgebung von Armeestützpunkten beschränkte (40). Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (40; 42; 44; 47; 49). Die LTTE übte in den Orten Einfluß durch Dorfräte aus, die unter anderem für die Einziehung von Steuern verantwortlich waren und sind, und durch sogenannte "vigilance groups", die das Eindringen srilankischer Truppen verhindern und die Dorfbevölkerung kontrollieren sollen (45). Die Ausreise aus Jaffna war und ist nur mit einer (u. a. gegen hohe Geldbeträge) schwierig zu erhaltenden Ausreisegenehmigung der LTTE möglich (43; 46). Auch im Laufe des Jahres 1991 gelang es der Armee nicht, unter der Gebietsgewalt der LTTE stehende Gebiete dieser zu entreißen und dort auf Dauer wieder staatliche Macht auszuüben (51). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Auch nach Auflösung des Provinzrates für die Nordost-Provinz durch den srilankischen Staatspräsidenten Premadasa und der Begründung einer alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Provinzgouverneurs dominierte die LTTE das öffentliche und private Leben der Jaffna- Halbinsel bis auf Teile der Orte Kankesanthurai (Marine- Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai und Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln wie insbesondere Kayts, Delft und Karaitivu, dort vor allem wegen des Marine-Stützpunktes Karainagar. Allerdings wohnte dort kaum noch tamilische Zivilbevölkerung. Zudem kontrollierte und kontrolliert die srilankische Armee den Elephant Paß, den einzigen Landzugang über einen Deich zur Jaffna-Halbinsel. Die LTTE beherrschte aber weiterhin die Verwaltung der Jaffna-Halbinsel einschließlich der von der srilankischen Regierung eingesetzten und bezahlten Beamten, auch durch Ernennung von Dorfvorstehern (52). Alle Nicht-Tamilen hat die LTTE von der Jaffna-Halbinsel vertrieben (63). Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete insbesondere um Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versucht, wieder eine zivile Verwaltung aufzubauen (65). Insgesamt aber stand die Jaffna- Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Die Regierungsverwaltung konnte und kann - vor allem zur Verteilung von Versorgungsgütern - in den von der LTTE kontrollierten Gebieten weiterhin nur insoweit tätig sein, wie die LTTE dies duldet (64). Im Herbst 1992 wurden aufgrund vermehrter Erfolge der LTTE der Vormarsch und weitere Gebietsgewinne der Regierungstruppen zunächst gestoppt (66.). Bis Ende 1992 sollen die Regierungstruppen höchstens ein Drittel der Jaffna- Halbinsel sowie die der Halbinsel vorgelagerten Inseln unter ihre Kontrolle bekommen haben (68.). Daran hat sich grundsätzlich auch im Frühjahr 1993 nichts geändert (74.). Auch Mitte 1993 kontrollierten die Sicherheitskräfte nur punktuell Gebiete auf der Jaffna-Halbinsel wie den Flughafen Palali, den Hafen KankesantHurai und den "Elephant Pass". Im übrigen ist die Halbinsel, auch wenn die Streitkräfte zum Teil wieder an Boden gewonnen haben sollen, unter Kontrolle der LTTE (77, 80). Die LTTE übt weiterhin Polizeifunktionen im überwiegenden Teil der Jaffna-Halbinsel, insbesondere auch in der Stadt Jaffna, aus, treibt Steuern ein und betreibt weiterhin den Aufbau einer Justiz (73). Sie läßt die staatliche srilankische Zivilverwaltung (durch tamilische Beamte) weiter agieren, insbesondere durch die Verteilung von Lebensmitteln (80). Insgesamt läßt sich feststellen, daß der srilankische Staat im weitaus größten Teil der Jaffna-Halbinsel keine Gebietsgewalt inne hat, sondern dort versucht, die von der LTTE beherrschten Gebiete mit militärischen Mitteln zurückzuerobern. Im Sommer und Herbst 1993 sind bei schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der LTTE mehrere hundert Menschen ums Leben gekommen (84). Bei Angriffen insbesondere der Luftwaffe werden auch weiterhin Zivilisten durch zum Teil wahllose Bombardierungen getötet oder verletzt (85). Dabei handelt es sich teilweise auch um Vergeltungsaktionen der Regierungstruppen, die derzeit auf der Jaffna-Halbinsel nur einen schmalen Korridor zwischen dem Luftwaffenstützpunkt Palali und dem Hafen von Kankesanthurai kontrollieren (81). In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel droht einem tamilischen Volkszugehörigen politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpfen. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist festzustellen, daß die srilankischen Regierungstruppen die Angehörigen der tamilischen Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verfolgen. Freilich handelt es sich dabei in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht um staatliche Verfolgung seitens der srilankischen Zentralgewalt, da die Friedensordnung dort prinzipiell aufgehoben ist. Denn der srilankische Staat hat dort - wie oben dargestellt - keine effektive Ordnungsmacht mehr, weshalb er gegen die LTTE dort nur mit militärischen Mitteln vorgehen kann. Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat aber de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Auch wenn militärische Maßnahmen der staatlichen Zentralgewalt in dieser Situation grundsätzlich nicht mehr den Charakter asylrechtlicher Verfolgung haben, können sie doch asylrelevant sein, wenn sie über Handlungen hinausgehen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sind. Dies gilt vor allem, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personengruppen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzungen des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der srilankischen Regierungstruppen in den von der LTTE beherrschten Gebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Aktionen der Streitkräfte sind jedenfalls seit Mitte 1990 bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet. Zwar soll sich der Kampf nach wiederholten Erklärungen der srilankischen Zivilregierung gegen die LTTE richten und die Zivilbevölkerung dabei soweit wie möglich geschont werden (37.; 38.; 41.; 55.). Tatsächlich kommt es in der Praxis aber in einer Vielzahl von Fällen zu gezielten Angriffen auf Zivilpersonen (60.). Dabei werden auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wahllos zivile Objekte bombardiert (sogenannte "indiscriminate bombings", 41; 52). Verluste unter der Zivilbevölkerung werden dabei so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden ist (40). Auch nach der Einnahme von Orten kommt es öfters zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, bis hin zu Tötungen. Solche Übergriffe, die in ihrer Häufigkeit und Intensität vom Kommandeur der jeweiligen Einheit abhängen, werden von der militärischen Führung in der Regel hingenommen, um den Handlungsspielraum und die Moral der einzelnen Einheiten nicht einzuengen oder zu schwächen (40). Die von der srilankischen Armee oft unter dem Vorwand der Bekämpfung der LTTE vorgenommenen Aktionen, denen in einer Vielzahl von Fällen keine begründeten Vermutungen für LTTE-Aktivitäten zugrundeliegen, dienen oft nur der Einschüchterung und Abschreckung der tamilischen Zivilbevölkerung (45). Zum Teil werden zivile Ziele auch willkürlich angegriffen, oft aus Frustration über die Unfähigkeit der Regierungstruppen, Stellungen der LTTE aufzuspüren und zu zerstören (54). Insgesamt lassen die angeblich nur gegen vermutete LTTE-Ziele gerichteten Angriffe ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung und auch Tötung von Zivilpersonen erkennen. Die Streitkräfte nehmen in der Regel bewußt das hohe Risiko in Kauf, unbeteiligte Zivilisten zu treffen. Dabei ist es durchaus üblich, daß wahllos auf Menschenansammlungen geschossen wird in der Hoffnung, ein LTTE-Kämpfer werde sich schon unter den Opfern befinden (55). Auch wenn im Einzelfall schwer auseinanderzuhalten sein mag, ob es tatsächlich begründete Anhaltspunkte für LTTE-Aktivitäten gab oder diese nur willkürlich unterstellt wurden, ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen bewußt Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen werden, und sei es nur, um militärische Macht zu demonstrieren und so die Zivilbevölkerung von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört, die vor allem auch von den seit dem Mai 1992 wieder aufgenommenen großflächigen Luftbombardements betroffen sind (65). So wurden etwa nach zuverlässigen Berichten am 18. Mai 1992 in einem Tempel im Bezirk Mullaittivu 23 Zivilisten durch Granaten, die aus einem nahegelegenen Militärcamp abgefeuert wurden, getötet und 30 verletzt (63.). Im Januar 1993 soll es nach Darstellung der Gruppe "University teachers for human rights, Jaffna" zu weiteren Bombardierungen ziviler Ziele auf der Halbinsel Jaffna, so unter anderem einer Reismühle bei Vaddukoddai gekommen sein, in deren Nähe LTTE-Angriffsziele nicht auszumachen gewesen sein sollen (74.). Auch bei seit Anfang Mai 1993 verstärkten Aktionen der Armee im Norden Sri Lankas, bei denen die Luftwaffe wieder in großem Umfange vermeintliche LTTE-Objekte bombardierte, gab es wieder zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung (77). Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelt, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielen. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung werden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar soll die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen werden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen werden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen werden. So sollen in den nördlichen Gebieten von 500 Tempeln, die teilweise nur kleinere Gebäude sind, die meisten schwerbeschädigt worden sein (67.). Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen (51.). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen (62.). Bei der Bombardierung solcher Ziele kommt es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51.; 61.). Auch bei den seit Mitte 1992 erstmals unter Einsatz von Panzern verstärkt vorgetragenen Angriffen auf LTTE-Basen werden häufig auch zivile Objekte getroffen auf LTTE-Basen werden häufig auch zivile Objekte getroffen (63). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der srilankischen Streitkräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der srilankischen Streitkräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Dabei trägt die große Zahl von Zerstörungen ziviler Objekte und von Opfern unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zu dem Vorgehen der srilankischen Armee im Osten, in dem die verschiedenen Volksgruppen Singhalesen, Tamilen und Moors (Muslime) zusammenleben, zu der Einschätzung bei, daß diese Vorgehensweise gerade auch deshalb erfolgt, weil es sich bei der Zivilbevölkerung praktisch ausschließlich um Tamilen handelt. Im Osten machen die Regierungstruppen von Bombardierungen und Flächenbeschuß mit Granaten offensichtlich deshalb nicht Gebrauch, um in der gemischten ethnischen Besiedlung nicht auch Angehörige der Bevölkerungsgruppen der Singhalesen und Moors zu treffen (74). Auf der Jaffna-Halbinsel werden dagegen zum Teil nur vage vermutete LTTE-Objekte von den Streitkräften auch dann angegriffen, wenn die Verletzung oder Tötung unbeteiligter Zivilpersonen zu befürchten ist (55). Die nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte an die tamilische Volkszugehörigkeit der Zivilbevölkerung anknüpfende Verfolgung wird durch die Zentralregierung stillschweigend geduldet bzw. billigend in Kauf genommen und ist ihr deshalb als unmittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen. Zwar setzt die srilankische Regierung bei spektakulären Übergriffen, insbesondere bei Massakern durch einzelne Truppenteile, Untersuchungskommissionen ein, zum Teil erfolgt auch eine offizielle Entschuldigung der zivilen Regierungstruppen für die Zerstörung ziviler Objekte (65; 67). Allerdings handelt es sich dabei nur um einzelne Aufklärungsanstrengungen seitens der Regierung, über deren Konsequenzen in Form von Sanktionen gegenüber Militärpersonen in größerem Umfang nichts bekannt geworden ist (52). Die strafrechtliche Verfolgung von Übergriffen durch Armeeangehörige bleibt die Ausnahme. So wurden im März 1993 "erstmals seit mehreren Jahren" 23 Soldaten wegen der Tötung von 35 tamilischen Zivilisten angeklagt, die zur Vergeltung für die Tötung hoher Offiziere bei einer Minenexplosion, die von tamilischen Rebellen ausgelöst worden sein soll, die Morde an Zivilpersonen begangen hatten (73). Gegen die Bewertung der militärischen Aktionen gegen die tamilische Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel als politische Verfolgung spricht auch nicht, daß die Zentralregierung auf der anderen Seite versucht, die Lage der tamilischen Bevölkerung dort zu verbessern, indem sie Lebensmittellieferungen aus dem Süden des Landes - zum Teil unter dem Schutz internationaler Hilfsorganisationen - organisiert und auch die medikamentöse Versorgung zuläßt, soweit es sich dabei nicht um militärisch verwertbare Güter handelt (62; 63; 75). Der srilankische Staat stellt sich insofern als ein "mehrgesichtiger" Staat dar, der die Einheit seines Staatsgebiets dadurch zu erhalten versucht, daß er einer Bevölkerungsminderheit grundsätzlich hilft, überhaupt das Existenzminimum sichern zu können, andererseits es aber zuläßt, daß durch Aktionen der unter eigener Verantwortung operierenden Militärkräfte die tamilische Zivilbevölkerung zur Abschreckung vor der Unterstützung terroristischer Organisationen wie der LTTE und zur generellen Einschüchterung unter "den Druck brutaler Gewalt" gesetzt wird. Auch soweit die srilankische Zentralgewalt in einem kleinen Teil der Jaffna-Halbinsel die Gebietsgewalt durch die Regierungstruppen aufgrund militärischer Machtausübung innehat, kann sie sich dort nicht als effektive innere Ordnungsmacht im zivilen Bereich entfalten, sondern ist auch dort im wesentlichen nur als militärisch kämpfende Bürgerkriegspartei präsent (vgl. zu dieser Einschätzung allgemein: BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). In den von der srilankischen Zentralgewalt durch die Regierungstruppen beherrschten bzw. kontrollierten Gebieten insbesondere um den Marine-Stützpunkt Kankesanthurai, den Luftwaffenstützpunkt Palali sowie die Orte T, K und die der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln Kayts, Delft und Karaitivu kommt es nach den oben genannten Berichten zur Abwehr vermuteter LTTE- Angriffe ebenso zu gezielten Angriffen auf die Zivilbevölkerung wie bei Aktionen der Streitkräfte in von der LTTE beherrschten Gebieten. Dies belegen die oben genannten Berichte, nach denen Opfer unter der Zivilbevölkerung auch aufgrund von Angriffen aus Militärlagern der Regierungsstreitkräfte hinaus zu beklagen sind, bei denen offenbar auch bewußt Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden. Soweit die Regierungstruppen zur Abwehr von LTTE-Angriffen auf von ihnen kontrollierte Gebiete in der oben beschriebenen Weise Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vornehmen, um diese dadurch insbesondere einzuschüchtern und von einer Unterstützung angreifender oder einsickernder LTTE-Trupps abzuhalten, stellt dies dort, wo sie staatliche Gewalt tatsächlich noch ausüben können und soweit sie dort nicht nur als kämpfende Kriegspartei auftreten, der srilankischen Zentralgewalt zuzurechnende politische Verfolgung durch den Staat Sri Lanka dar. Soweit der Staat seine Gebietsgewalt prinzipiell wiedererlangt, entsteht damit erneut auch wieder die Möglichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Der Gegenterror durch die Angriffe der Regierungstruppen, die die Zivilbevölkerung mit gezielten Angriffen unter den Druck brutaler Gewalt setzen, ist auch ein konkretes asylrelevantes Geschehen und nicht nur ein vorübergehender, nicht faßbarer Stand in einem ständig wechselnden Kriegsgeschehen. Zwar ist der ständige Wechsel der Situation als Element und Bestandteil einer kriegerischen Auseinandersetzung nicht ein jeweils neu entstandenes Ereignis im Sinne eines Nachfluchttatbestandes. Einen Nachfluchttatbestand stellt aber ein als herausragendes Ereignis faßbares Geschehen dar, das eine grundlegende Änderung eines vorherigen Zustandes darstellt und damit als ein eigenständig faßbares, als objektiver Nachfluchttatbestand zu qualifizierendes Geschehnis zu beurteilen ist (BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). Dieses konkret faßbare asylrelevante Geschehen liegt hier in dem verstärkt und gezielt auf die Zivilbevölkerung ausgerichteten Vorgehen der Regierungsstreitkräfte nach dem Abzug der indischen Truppen im Kampf gegen die LTTE seit etwa Mitte 1990. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellten eine neue Dimension der Kriegsführung der Regierungsstreitkräfte dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die LTTE die tamilische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, der LTTE keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Diese in großem Umfang durch untergeordnete Truppenteile angewandte Taktik ist als solche unverändert geblieben, unabhängig davon, wie der Stand des Kriegsgeschehens im Hinblick auf den Grad der Überlegenheit der einzelnen Kriegspartei in Ansehung von Geländegewinn oder Beherrschung von Gebietsteilen zu qualifizieren ist. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen auf der Jaffna-Halbinsel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen droht, da Angriffe der Regierungstruppen gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der LTTE abzuhalten. b) Ein tamilischer Volkszugehöriger kann aber nach Sri Lanka zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederläßt. In diesem Gebiet besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist, die wegen ihrer Intensität und Zielgerichtetheit unter Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal politische Verfolgung darstellen könnten. Dort ist er auch nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn ein nur regional von politischer Verfolgung betroffener Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates, in denen ihm politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit nicht droht, eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerwG, 14.08.1981 - 9 B 1307.80 -, EZAR 200 Nr. 5). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Für den unverfolgt ausgereisten Kläger ist im Hinblick auf die inländische Fluchtalternative der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Tamilen auf der Jaffna-Halbinsel politische Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung durch das Handeln des srilankischen Regierungstruppen als Kriegspartei droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher Hess.VGH, 26.7.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung im vorliegenden Falle ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes aber nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in den Süden und Westen seines Heimatlandes, insbesondere in den Großraum Colombo, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist; damit steht auch fest, daß ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung dort droht. Junge Tamilen können den Ort der inländischen Fluchtalternative, das Gebiet im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere den Großraum Colombo und Umgebung, auch bei der Einreise über den Flughafen Colombo erreichen, ohne auf dem Weg dorthin und dort politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie unterliegen allerdings Kontrollen durch die Sicherheitskräfte auf dem Flughafen Katunayake, über den aus Deutschland abgeschobene srilankische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückkehren. Die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID -) führt dort Routine- und Verdachtskontrollen durch. Insbesondere nach Attentaten, als deren Urheber die LTTE vermutet wird, werden vor allem junge Tamilen zwischen etwa 16 und 35 Jahren, die keinen ständigen Wohnsitz im Süden und Westen Sri Lankas haben, erkennungsdienstlich behandelt, um feststellen zu können, ob es sich um LTTE-Unterstützer handelt (51). Es kommt in der Regel zu unregelmäßigen Kontrollen von aus dem Westen einreisenden Tamilen. Dabei ist die Gefahr, sich einem Verhör unterziehen zu müssen oder vorübergehend festgenommen zu werden - wobei bei der Anordnung dieser Maßnahmen ein gewisses Maß an Willkür festzustellen ist -, zwar nicht ausgeschlossen. Es kann aber nicht zugrundegelegt werden, daß aus dem Westen einreisende Tamilen grundsätzlich mit einer Verhaftung rechnen müssen (65); jedenfalls werden die weitaus meisten nach einer Befragung über eventuelle Kontakte zur Exil-LTTE wieder freigelassen. Nur wenn sich der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung (79). Insgesamt ergeben sich bei der Einreise über den Flughafen von Katunagake allerdings nur wenige Probleme; das Risiko einer längeren Festnahme oder Mißhandlung durch staatliche Sicherheitskräfte bei der Einreise über den Flughafen mit ordnungsgemäßen Reisedokumenten ist als gering einzustufen. Eine erhöhte Gefährdung für abgeschobene Personen besteht im Vergleich zu freiwilligen Rückkehrern nicht (81). Steht der Name der einreisenden Person auf einer Fahndungsliste muß allerdings mit einer weitergehenden Befragung gerechnet werden (82). Auch wenn Festnahmen junger Tamilen im genannten Alter insbesondere zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorkommen (68), ist in einer solchen Kontrollmaßnahme der Sicherheitsbehörden auf dem Flughafen Colombo schon unter dem Gesichtspunkt der Intensität kein asylrelevanter Eingriff zu sehen. Im übrigen stellen sich diese Kontrollen als vorbeugende Fahndungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der mit terroristischen Mitteln operierenden LTTE dar. Insoweit handelt es sich um eine anlaßbezogene und auch präventiv dem Schutz der Rechtsgüter der srilankischen Bürger dienende Sicherheitsmaßnahme, die nach der erkennbaren Gerichtetheit nicht allein wegen eines asylrelevanten Merkmals erfolgt. Soweit darüber berichtet wird, daß die Gefahr einer vorübergehenden Verhaftung oder eines Verhörs bestehe (52), kann daraus nicht entnommen werden, daß die realistische Möglichkeit einer willkürlichen längeren Verhaftung und von asylrelevanten Eingriffen wie Mißhandlungen und ähnlichem unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit und das Alter des Einreisenden besteht. Nur soweit der Verdacht auf Unterstützung der LTTE sich verdichtet hat, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbunden von Folter, um Geständnisse oder Informationen von dem Verdächtigen zu bekommen (79). Ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der nach der Einreise sich im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederläßt, hat grundsätzlich die Möglichkeit, dort, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben. Es finden dort allerdings häufig sogenannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes u. ä. dienen. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen werden zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (51; 67). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem "screening" und Verhör unterzogen werden sollen, aussortiert werden. Betroffene von Razzien können bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein (56). Verhaftungsaktionen von Tamilen, sogenannte "Round-ups" finden häufig aufgrund von Gerüchten statt, deren Wahrheitsgehalt für Außenstehende kaum zu verifizieren ist. Der Umfang der Polizeiaktionen deutet nicht darauf hin, daß es sich immer um anlaßbezogene Maßnahmen handelt. Tamilen sind oft bereits verdächtig, nur weil sie Tamilen sind (81). Längere Inhaftierungen erfolgen aber in der Regel nur, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligte Personen bestehen (51). Razzien zur Aufspürung von LTTE-Aktivisten im Süden werden meist nur aufgrund konkreten Anlasses durchgeführt. Dabei werden kurzfristige Festnahmen (für ein bis zwei Tage) vorgenommen. Fast alle Festgenommenen - etwa 90 % - werden nach dem screening wieder freigelassen (52; 60; 64; 72; 83). Vorläufig festgenommen werden bei Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen "valid reason" haben, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnen, arbeiten oder im Familienverband leben (65). Ein solcher Grund kann auch darin liegen, daß der Betroffene nicht "registriert" ist. Mitte 1991 und Anfang 1992 hat das srilankische Verteidigungsministerium alle nicht dauernd im Süden lebenden Personen, die sich außerhalb von Flüchtlingslagern aufhielten, aufgerufen, sich registrieren zu lassen (60). Die Registrierung stellt mittelbar gleichzeitig einen Schutz gegen das Risiko einer Verhaftung bei Razzien dar, die insbesondere junge Tamilen betreffen (64). Eine größere Zahl von Einzelfällen längerer Verhaftung im Südwesten und Süden Sri Lankas ist informierten Berichterstattern 1992 nicht bekannt geworden (67). Gezielte Einzelverhaftungen dienen oft nur der Erpressung von Lösegeld von Angehörigen der Verhafteten, die dann nach Zahlung des Lösegeldes nach wenigen Tagen wieder freigelassen werden (81). Belegte Fälle von Folterungen aus Europa zurückgekehrter Tamilen sind nach den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, auch wenn Folterungen von der LTTE- Unterstützung oder Mitgliedschaft konkret verdächtiger Tamilen im kampffähigen Alter nicht ganz auszuschließen sind (52). Insgesamt ist festzustellen, daß sich die allgemeine Sicherheitslage im Süden seit Mitte 1992 deutlich entspannt hat (65). Menschenrechtsverletzungen sind im Süden deutlich weniger zahlreich, als dies für den Osten und Norden Sri Lankas festzustellen ist; zwar besteht noch das Risiko einer Folterung bei einer Inhaftierung, aber der Gebrauch der Folter bei Internierung hat sich erheblich reduziert (72). Wegen der günstigeren Sicherheitslage in und um C ist seit 1992 eine deutliche Verbesserung der Menschenrechtsbeachtung dort eingetreten (64, 84). Die knapp 300.000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachen, leben dort aufgrund der allgemein erheblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im allgemeinen unbehelligt (66). Über Fahndungsmaßnahmen gegen zurückkehrende Tamilen ist konkret nichts bekannt geworden. Eine Reihe von Asylberechtigten, die sich zum Urlaub in Colombo aufgehalten haben, konnten dort ohne Beeinträchtigung leben (62). Auch junge Tamilen, die mit einer deutschen Aufenthaltsbefugnis zum Urlaub nach Sri Lanka gereist sind und sich dort bei der Polizei gemeldet haben, haben bei der Deutschen Botschaft angegeben, daß sie keinerlei Schwierigkeiten bei Einreise und Aufenthalt im Großraum Colombo gehabt hätten (85). Auch an die Stellung eines Asylantrages in Deutschland werden keine nachteiligen Folgen durch Behörden Sri Lankas geknüpft. Dies entspricht der Einschätzung auch anderer westlicher Botschaften und des UNHCR in Colombo (64). Ähnlich stellt sich auch die Sicherheitslage für die aus Indien zurückkehrenden Tamilen dar; bei 27.000 Rückkehrern sind nur 16 Fälle von Verhaftungen junger Tamilen wegen mutmaßlicher LTTE-Mitgliedschaft bekannt geworden, die alle wieder freigelassen wurden (66). Auch wenn es zu Razzien, anschließenden Screenings und gegebenenfalls kurzfristigen Festnahmen vor allem junger männlicher Tamilen bis zu 40 Jahren auch im Großraum Colombo kommt, ist doch insgesamt festzustellen, daß seit Ende 1991 in diesem Gebiet die Sicherheitslage und auch die Menschenrechtssituation sich so verbessert haben, daß für dorthin aus Europa zurückkehrende und sich dort aufhaltende junge Tamilen eine "relative Sicherheit" besteht (54). Darauf deutet auch hin, daß amnesty international aus dem Süden Sri Lankas im Verlauf des Jahres 1992 kein Fall eines langfristigen "Verschwindens" gemeldet wurde, auch wenn es nach wie vor immer noch illegale Festnahmen gibt, durch die Folter und Mißhandlung erleichtert werden (69). Auch wenn immer noch tausende politische Häftlinge ohne Gerichtsverfahren inhaftiert waren, ging ihre Zahl 1992 doch deutlich zurück. Bis Ende 1992 sollen fast 5.000 politische Häftlinge freigelassen worden sein, fast ebenso viele sollen sich aber noch in Inhaftierungslagern, Gefängnissen, Polizeigewahrsam und Rehabilitationslagern befunden haben (70). Im Februar 1993 hat die Regierung von Sri Lanka einige Notstandsverordnungen, die sich auf Festnahme, Haft und Verhör beziehen, gelockert (79). Nach der Ermordung des srilankischen Präsidenten Premadasa am 1. Mai 1993 änderte sich die Sicherheitslage nicht grundlegend. Auch wenn die Polizei zunächst die LTTE trotz ihres Dementis als Hauptverdächtige für das Attentat betrachtete, sind doch keinerlei nennenswerte Übergriffe auf Tamilen jedenfalls im Süden Sri Lankas und insbesondere im Großraum Colombo bekannt geworden. Der damals amtierende Präsident Wijetunga versprach der tamilischen Minderheit sofort nach dem Attentat Schutz (74). Das Verteidigungsministerium verhängte zur Vermeidung möglicher Übergriffe auf Angehörige der tamilischen Minderheit ein Ausgehverbot (75). Der dann zum neuen Staatspräsidenten gewählte Präsident Wijetunga stellte in der Folgezeit vielmehr fest, daß es keinen Hinweis dafür gebe, daß die LTTE für das Attentat auf Premadasa verantwortlich sei. Der Übergang zum neuen Präsidenten verlief ohne Übergriffe auf Tamilen trotz gewisser Bezichtigungen durch die staatlichen Medien unerwartet ruhig, was auch darauf zurückgeführt wurde, daß nur wenige Singhalesen glaubten, die LTTE sei für dieses Attentat verantwortlich gewesen (76). Auch aufgrund der Zusicherung der Regierung, der tamilischen Bevölkerung Schutz zu gewähren, kam es in der Folgezeit zu keinen Ausschreitungen gegen Tamilen (84). Seit Anfang 1993 und verstärkt nach dem Attentat auf Premadasa sind nach Presseberichten allerdings mehrere tausend Tamilen im Großraum von Colombo - offensichtlich auch in Verbindung mit den Untersuchungen der Mordanschläge auf Oppositionsführer Athulathmudali und Präsident Premadasa - festgenommen worden, die meisten Personen allerdings nur kurzfristig (bis zu 24 Stunden); sie wurden nach dem Verhör durch die Polizei oder zum Teil nach Haftprüfungsterminen vor Gerichten wieder freigelassen (79, 81). Größere Gefahr für Leib und Leben von Tamilen besteht aber in den singhalesischen Gebieten nicht. Die Lage hat sich nach den Einschränkungen des Notstandsrechts vom Februar und Juni 1993 (81) erkennbar stabilisiert. Die Zahl der Verschwundenen ging deutlich zurück (80, 84, 85); im Süden und Westen wurden seither keine derartigen Fälle mehr bekannt (80). Tamilen über 40 Jahre werden bei den "Screenings" kaum noch inhaftiert (78). Allerdings hat sich die Zahl der Kontrollen und Razzien auch in der zweiten Jahreshälfte 1993 insgesamt nicht vermindert (81, 85). Insgesamt ist festzustellen, daß ein nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile, auch im Alter bis zu 40 Jahren, vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet hinreichend sicher ist. Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen haben, daß sie bei Razzien, vor allem aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und im Wege des sogenannten "Screenings" erkennungsdienstlich behandelt werden, handelt es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpfen nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienen anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen sind objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt werden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen werden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie sind aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgen. Diese Ermittlungsaktionen werden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u. a. -, a.a.O.). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie zu etwa 90 % kurzfristig, das heißt in einem Zeitraum von bis zu ein oder zwei Tagen freigelassen werden, einer härteren Behandlung unterlägen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich ist. Soweit es bei etwa 10 % der vorläufig Festgenommenen zu längeren Inhaftierungen kommt, beruht dies in der Regel - wie oben dargestellt - darauf, daß es konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung von Organisationen gibt, die terroristische Straftaten begehen. Einzelfälle längerer Inhaftierungen - zum Teil sind solche, wie oben dargelegt, auch landeskundigen Sachverständigen in jüngerer Zeit nicht bekannt geworden (67) - erfolgen nach den oben genannten Erkenntnissen grundsätzlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente, die auf eine Unterstützung terroristischer Gruppen wie der LTTE hindeuten (51, 62, 78, 83, 85). Insoweit knüpft die Verfolgungsmaßnahme nicht maßgeblich an die Volkszugehörigkeit und das Alter eines jungen Tamilen an, sondern an weitere zusätzliche Gesichtspunkte, die aufgrund konkreter weiterer Anhaltspunkte individuell in seiner Person begründet sind, wie vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über Verbindungen der festgenommenen Personen zur LTTE in Sri Lanka oder auch durch exilpolitische Tätigkeit. Die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung (so die Konkretisierung der "Gerichtetheit" der Maßnahme durch BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.) bezieht sich auf den konkreten Verdacht der LTTE-Unterstützung, nicht aber auf die asylrelevanten Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter an sich. Soweit die Auffassung vertreten wird, daß die tatsächlich große Gefahr der Verhaftung an sich wegen der ihr innewohnenden - wenn auch prozentual erheblich geringeren - Gefahr einer längeren Inhaftierung und aufgrund der oft willkürlich erscheinenden Handlungsweise der Sicherheitskräfte hierbei selbst als drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Übergriffe zu bewerten sei (Bay. VGH, 25.01.1994 - 24 BZ 88.31043 u. a. -), ist nach Auffassung des erkennenden Senats aber zu differenzieren zwischen oft willkürlichen Festnahmen im Rahmen von "round ups" und Razzien, nach denen die Festgenommenen in der Regel nach einer Überprüfung kurzfristig wieder freigelassen werden, und einer längeren Inhaftierung mit der Gefahr asylrelevanter Eingriffe wie körperlichen Mißhandlungen insbesondere durch Folter, die in der Regel nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unterstützung insbesondere der LTTE erfolgt (insoweit ohne entsprechende Differenzierung: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -). Um politische Verfolgung kann es sich allerdings in den Fällen handeln, in denen Festgenommene durch Schläge mißhandelt und sogar in Einzelfällen gefoltert werden. Zwar soll die srilankische Polizei auch bei "normalen" kriminellen Delikten wie zum Beispiel Diebstahl routinemäßig prügeln (63; 70). Es bestehen aber deutliche Hinweise dafür, daß gerade die konkret der LTTE- Unterstützung verdächtigen Tamilen weit über die "üblichen" Mißhandlungen hinausgehenden Folter-Methoden ausgesetzt sind, die entscheidend durch das von den Sicherheitskräften angenommene Eintreten für die politischen Ziele der LTTE bedingt sind (72). Diese Verfolgungsmaßnahmen gehen über die zum Rechtsgüterschutz notwendige und bei vergleichbaren Taten übliche Behandlung von Inhaftierten hinaus und zielen unmittelbar auch auf die der vorgeworfenen Tat zugrundeliegende politische Überzeugung des Verdächtigen. Diese deshalb als politische Verfolgung zu charakterisierenden Maßnahmen drohen jungen Tamilen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung terroristischer Aktionen, insbesondere der LTTE, in Betracht zu ziehen sind. Für die etwa 90 % der jungen Tamilen, die nach einer Festnahme zwecks screenings wieder freigelassen werden, und für die Verdächtigen, bei denen sich auch bei längerer Inhaftierung konkrete Tatsachen für eine aktive LTTE-Unterstützung nicht ergeben, besteht die "realistische" (das Bundesverwaltungsgericht - 09.04.1991 - 9 C 91.90 - verwendet den Begriff "reale") Möglichkeit, solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, daß ein tamilischer Volkszugehöriger im Alter bis zu 40 Jahren, der aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrt und sich im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo niederläßt, dort vor einer politischen Verfolgung, die an die genannten asylrelevanten Merkmale seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters anknüpft, hinreichend sicher ist, soweit bei ihm nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht der Unterstützung der LTTE oder einer anderen terroristischen Gruppierung besteht. Nach den dargelegten Kriterien besteht für tamilische Volkszugehörige auch hinreichende Sicherheit vor einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung. Tamilen droht dort nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich mache. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine wenn auch bescheidene Lebensgrundlage finden können, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglicht. So haben Zehntausende von Tamilen sich nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie leben dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (52). In den Flüchtlingslagern werden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel gibt es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung (51). Für einen aus Deutschland nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen dürfte es allerdings schwierig sein, in einem von der Regierung betriebenen Flüchtlingslager ("welfare camp") eine Unterkunft zu finden (52). Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen ist im Süden auch wegen der dort herrschenden hohen Arbeitslosenquote insgesamt unbefriedigend (47). Zwar ist es auch für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (60). Durch Gelegenheitsarbeiten, die allerdings meist schlecht bezahlt werden, ist ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich (65). Soweit eine Unterstützung nicht durch die Solidarität unter den Tamilen erfolgt (64, dazu skeptisch 67), ist für in den Süden oder Westen Sri Lankas kommende Tamilen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz schwierig. Angesichts des Konkurrenzkampfes um Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten bereits unter Singhalesen bieten sich tamilischen Zuzüglern noch geringere Aussichten, wirtschaftlich Fuß zu fassen (85). Sie haben in der Regel Probleme, dort überhaupt Arbeit zu finden (81). Insbesondere wenn persönliche Beziehungen und ausreichende singhalesische Sprachkenntnisse fehlen, haben Ortsfremde fernab ihres verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Einfluß- und Wirkungskreises zunächst nur geringe Chancen bei der Neugründung einer Existenz (58). Grundsätzlich können Tamilen, die sich ohne familiären Rückhalt im Raum Colombo ansiedeln, dort oft nur auf dürftige Weise existieren (64). Neben der Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten kann sich der Flüchtling oder Rückkehrer in der Regel durch Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen oder durch staatliche Unterstützungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (64), auch außerhalb von Flüchtlingslagern verteilt der srilankische Staat Trockenrationen (67), notdürftig versorgen. Insgesamt kann deshalb nicht festgestellt werden, daß im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, lebenden Tamilen dort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zu ihrem Tode führte (a. M.: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -, allerdings ohne konkrete Belege dafür, daß grundsätzlich ein zum Tode führendes Verhungern und Verelenden der im Großraum Colombo lebenden Tamilen zugrunde zu legen ist). Danach ist zusammenfassend festzustellen, daß für tamilische Volkszugehörige auch im Alter zwischen 11 und 40 Jahren - und jedenfalls für Tamilen über 40 Jahre - hinreichende Sicherheit vor asylrelevanten Maßnahmen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht (a. M.: VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 08.06.1993 - A 16 S 926/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 27.01.1993 - 21 A 10085/85 -; Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -; Bay. VGH, 25.01.1994 - 24 BZ 8831043 u. a. -). Dort droht auch keine existentielle Gefährdung insbesondere aufgrund eines Dahinvegetierens unter dem wirtschaftlichen Existenzminimum, die so in der Heimatregion des Asylbewerbers nicht bestände. 2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch aus individuellen Gründen keine politische Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative. Er ist dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Nach den obigen Darlegungen zur Frage einer generellen Verfolgung junger Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, besteht hinreichende Sicherheit vor Verfolgung für diese Gruppe, soweit keine besonderen und konkreten Verdachtsmomente individuell in der einzelnen Person vorliegen. Nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente besteht die realistische Gefahr einer längeren Inhaftierung und damit verbunden mit Mißhandlungen und möglicherweise Folter. Insoweit müssen mindestens ernsthafte Zweifel an einer Sicherheit vor Verfolgung bestehen, die auf "objektiven Anhaltspunkten" für einen politische Verfolgung begründenden Übergriff beruhen (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Eine realistische Gefahr, daß die srilankischen Sicherheitsbehörden aus der früheren Unterstützung der TULF durch den Kläger konkrete Verdachtsmomente entnehmen könnten, aufgrund derer ihm heute politische Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten, besteht nicht. Die TULF ist eine zugelassene politische Partei, die mit Fraktionsstärke auch bei den Parlamentswahlen 1989 in das srilankische Parlament eingezogen ist (20.07.1993, AA an VG Gelsenkirchen). Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger wegen seiner früheren Unterstützung für die TULF bei einer Rückkehr in den Süden und Westen Sri Lankas heute durch den srilankischen Staat politisch Verfolgung drohen könnte. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch nicht deshalb politische Verfolgung, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Nach Sri Lanka zurückkehrende Asylbewerber werden nach einer Befragung zu eventuellen Kontakten zur Exil-LTTE wieder freigelassen, wenn sich kein Verdacht auf Unterstützung der LTTE ergibt (79). Hinweise darauf, daß allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland ein Tamile in Sri Lanka politische verfolgt würde, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger droht auch unter Berücksichtigung seines Konfliktes mit Mitgliedern der LTTE in Deutschland bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine politische Verfolgung durch den srilankischen Staat. Eine unmittelbare Verfolgung durch staatliche Stellen wegen seiner ablehnenden Haltung gegenüber der LTTE, wie sie in Deutschland in der Verweigerung der Zahlung von Spenden an die LTTE zum Ausdruck gekommen ist, wird vom Kläger selbst nicht befürchtet; dafür gibt es angesichts der massiven Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der LTTE durch die Regierung in Sri Lanka auch keinerlei Anhaltspunkt. Der Kläger hat in der Beweisaufnahme am 15. Juli 1993 auf die Frage, ob der srilankische Staat dem Kläger nicht dankbar sei und es auch gutheißen müsse, daß er durch seine Aussage in dem Prozeß gegen LTTE-Mitglieder vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mittelbar dazu beigetragen habe, daß die TIGER-Bewegung jedenfalls für drei Jahre in Deutschland erheblich weniger Spenden bekommen habe, erklärt, er könne sich dies von der srilankischen Regierung nicht vorstellen. Die srilankische Regierung werde sich keine großen Gedanken darüber machen, ob er für oder gegen die TIGER-Bewegung sei. Als Tamile werde er als gegen die Regierung eingestellt angesehen. Daraus ergibt sich, daß der Kläger selbst nicht von unmittelbaren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen der srilankischen Regierung gegen ihn wegen seiner Gegnerschaft zur LTTE ausgeht. Soweit er darauf hinweist, daß er sich bei einer Einreise nach Sri Lanka "der komplexen Situation" gegenübersehe, daß das gesonderte Augenmerk der Sicherheitsbehörden bei der Einreisekontrolle auf ihn gerichtet sei, weil sein Name den srilankischen Sicherheitskräften durch das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, in dem er als Nebenkläger und Zeuge aufgetreten sei, bekannt geworden sei, ist der Kläger auch insoweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Wie oben dargestellt, führen nämlich allein die Personenüberprüfungen und Verhöre auf dem Flughafen Kattunayake nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen. Auch wenn es zu einem Verhör oder einer vorübergehenden Festnahme kommen sollte, erfolgt nach kurzer Zeit die Entlassung, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Unterstützung der LTTE ergeben (65, 79). Nur wenn sich der Verdacht auf Unterstützung der LTTE verdichtet, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung. Davon kann bei dem Kläger gerade nicht ausgegangen werden, da er in Deutschland seine ablehnende Haltung zur LTTE deutlich gemacht hat und diese, falls den srilankischen Sicherheitsbehörden sein Name aufgrund des Konfliktes mit der LTTE in Deutschland bekannt geworden sein sollte, auch den srilankischen Behörden bekannt wäre. Soweit der Kläger eine Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen durch den srilankischen Staat deshalb sieht, weil er - wie er in der Beweisaufnahme am 15. Juli 1993 bekundet hat - "als Tamile" als Gegner der Regierung angesehen werde, gilt für ihn im Hinblick auf asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung allein an die tamilische Volkszugehörigkeit nichts anderes als das oben für die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative für Tamilen im Süden Sri Lankas Ausgeführte. Dem Kläger droht auch keine mittelbare staatliche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter dem Gesichtspunkt, daß der srilankische Staat Übergriffe der LTTE gegen ihn dulden oder ihm dagegen keinen Schutz gewähren würde. Die Regierung Sri Lankas geht - wie oben ausgeführt - auch präventiv mit massiven Verfolgungsmaßnahmen gegen alle Unterstützer der LTTE vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der srilankische Staat dem Kläger nicht ebenso wie anderen Personen Schutz in einer vergleichbaren Situation gewähren würde, also Personen, von denen die LTTE weiß, daß sie ihr negativ gegenüberstehen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang in der Beweisaufnahme am 15. Juli 1993 darauf verwiesen hat, der srilankische Staat könne nicht ausreichend Schutz gewähren, wie sich auch aus der Ermordung des srilankischen Staatspräsidenten ergebe, ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß ein absolut sicherer Schutz des Klägers weder in Sri Lanka noch auch in Deutschland möglich ist. Dies legt offensichtlich auch der Kläger selbst zugrunde, wenn er, wie in der Beweisaufnahme am 15. Juli 1993 bekundet, davon ausgeht, daß die LTTE gegen Personen, die die Geldzahlung an die LTTE verweigern, und ihre Familienangehörigen auch in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Kanada oder anderswo, vorgehe. Damit wird deutlich, daß auch in Ländern außerhalb Sri Lankas dem Kläger kein sicherer Schutz gegen Übergriffe der LTTE gewährt werden kann. Soweit auch die srilankische Regierung dem Kläger diesen Schutz in seinem Heimatland nicht gewähren kann, stellt dies aber keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine von privaten Dritten betriebene Verfolgung wird dem Staat nur dann zugerechnet, wenn dieser dem Betroffenen nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Verhalten, durch das der Staat die ihm im Interesse des inneren Friedens, insbesondere zwecks Gewährleistung der gewaltfreien Austragung der Konflikte, Gegensätze und Auseinandersetzungen verliehene Macht in einer Weise einsetzt, die den Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. "Mittelbare" Verfolgung ist in diesem Sinne gekennzeichnet durch den Nichtgebrauch der dem Staat zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutze eines von privaten verfolgten Staatsbürgers. Maßgeblich ist deshalb, ob der jeweilige Staat diejenigen Mittel einsetzt, die er "allgemein zur Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung bereithält" (BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 46.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 130). Dafür, daß der srilankische Staat, was asylrelevant wäre, den Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insofern aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzte, als er asylrelevante Übergriffe der LTTE gegen den Kläger duldete oder diesem, obgleich möglich und auch gegenüber anderen Personen in vergleichbarer Lage üblich, dagegen keinen Schutz gewährte, gibt es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel und im Nordosten des Landes mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE und in den übrigen Gebieten, vor allem im Süden und Westen, mit massiven - wie dargestellt auch präventiven - Verfolgungsmaßnahmen vorgeht, keinerlei Anhaltspunkt. Der Kläger hat auch im Hinblick auf seine Person keinerlei tatsächlichen Ansatzpunkt dafür dargelegt, daß der srilankische Staat seiner Person unter Anknüpfung an asylrelevante Merkmale nicht wie anderen srilankischen Staatsbürgern gegen Übergriffe der LTTE Schutz böte. Unter diesem für die Frage einer dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden politischen Verfolgung maßgeblichen Gesichtspunkt der Ausgrenzung des Klägers aus der staatlichen Friedensordnung in Sri Lanka durch mittelbare staatliche Verfolgung bedurfte es der von dem Kläger angeregten Einholung von Sachverständigen-Gutachten zur spezifischen Gefährdungslage des Klägers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung "seiner bisherigen Biographie" nicht. Der Umstand, daß der srilankische Staat dem Kläger möglicherweise keinen sicheren Schutz gegen Übergriffe der LTTE bieten kann, bedeutet nicht, daß der srilankische Staat den Kläger unter Anknüpfung an asylrelevante Merkmale mittelbar verfolgt. Insgesamt ist daher festzustellen, daß die realistische Möglichkeit politischer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und einem Aufenthalt im Süden oder Westen, insbesondere im Großraum Colombo, nicht besteht und er damit am Ort der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher ist. Dort drohen dem Kläger auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Kläger ebenso wie für andere Tamilen oben dargestellt grundsätzlich die Möglichkeit, sich dort auch unter Berücksichtigung von Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen ein bescheidenes Existenzminimum zu schaffen, das ihm ein menschenwürdiges Dasein ohne existenzbedrohende Gefahren ermöglicht. B. Der Asylantrag des Klägers kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als dieser die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist in das laufende Asylstreitverfahren einzubeziehen, denn in § 13 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Dies gilt auch bei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91 -, EZAR 231 Nr. 4). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Asylantrag des Klägers kann auch insoweit keinen Erfolg haben, da dieser - wie oben dargelegt - wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, in diesem Teil seines Heimatlandes leben kann, ohne daß dort sein Leben oder seine Freiheit insbesondere wegen seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. dazu BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92 -). Die Prognose der Verfolgungsgefahr ist dabei ebenso wie bei der Asylanerkennung aufgrund Art. 16 a Abs. 1 GG allein nach objektiven Maßstäben zu treffen, also nicht nach dem subjektiven Element der "begründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Flüchtlingsbegriffs des Art. 1 A. Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - GK - (vom 28. Juli 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II S. 619, und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1969, BGBl. II, S. 1293). Hinsichtlich des für die Prognose drohender politischer Verfolgung anzuwendenden Maßstabes besteht ein Unterschied zwischen dem objektiven Prognosemaßstab des Art. 33 Abs. 1 GK, dem § 51 Abs. 1 AuslG entspricht, und der an ein durch objektive Tatsachen begründetes subjektives Gefühl anknüpfenden "begründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 A. Nr. 2 GK (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Insoweit stimmt der Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A. Nr. 2 GK nicht mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG überein (so aber BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwG 89, 296 = EZAR 232 Nr. 2; ebenso Bay. VGH, 17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, EZAR 231 Nr. 2). Soweit die Auffassung vertreten wird, "der Umstand, daß Art. 1 A. GK das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung zum Ausgangspunkt nimmt, während das deutsche Asylrecht einschließlich des Abschiebungsschutzrechts bei der Frage der Verfolgungsgefahr von einem objektiven Ansatz ausgeht, führt (dies) jedenfalls in der praktischen Rechtsanwendung nicht zu unterschiedlichen Abgrenzungen" (BVerwG 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -), erscheint dies unter Berücksichtigung der Auslegung und Anwendung des Prognosemaßstabes des Art. 1 A. Nr. 2 GK in der Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten zu Art. 1 A. Nr. 2 GK fraglich. Auch wenn die Rechtsprechung eines Unterzeichnerstaates der Genfer Konvention und dadurch bewirkte Rechtsfortbildung hinsichtlich des in das nationale Recht dieses Staates transformierten Vertrages nicht auch den Vertrag als transformiertes nationales Recht eines anderen Vertragsstaates ergreift, "werden Verständnis und Interpretation der vertraglichen Regelungen in einem oder mehreren Staaten von besonderem Gewicht für die Interpretation in anderen Unterzeichnerstaaten sein" (BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92 -). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Auslegung und Anwendung des Prognosemaßstabes im Rahmen des Art. 1 A. Nr. 2 GK auch "von besonderem Gewicht" für die Interpretation dieses Maßstabes im Rahmen der Rechtsprechung deutscher Gerichte, weshalb der erkennende Senat zur Auslegung des Prognosemaßstabes nach Art. 1 A. Nr. 2 GK und dem für § 51 AuslG als Vorbild dienenden Art. 33 Abs. 1 GK auf die Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten hingewiesen hat (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -; vgl. dazu Koisser/Nikolaus, ZAR 1991, 9; Marx ZAR 1992, 3). Da sich daraus eine durchaus unterschiedliche Anwendung der Prognose-Maßstäbe in Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK - und damit auch gemäß § 51 Abs. 1 AuslG - entnehmen läßt, ist insoweit nicht ohne weiteres feststellbar, daß der unterschiedliche rechtliche Ansatz der Prognosemaßstäbe in § 51 Abs. 1 AuslG und in Art. 1 A. Nr. 2 GK sich "in der praktischen Rechtsanwendung nicht auswirkt" (so ohne nähere Begründung und Heranziehung der Interpretation dieser vertraglichen Regelungen der Genfer Konvention durch die Rechtsprechung in anderen Vertragsstaaten, die das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Entscheidung hinsichtlich der Qualifikation "politischer Verfolgung" als "staatliche" Verfolgung für das Verständnis dieser Regelungen als "von besonderem Gewicht" für die Auslegung beurteilt: BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92 -). Nach Auffassung des erkennenden Senats spricht auch die Auslegung und Anwendung in anderen Vertragsstaaten dafür, daß Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK - und damit der dieser Norm nachgebildete § 51 Abs. 1 AuslG - auch in der Anwendung unterschiedliche Prognosemaßstäbe im Hinblick auf die Feststellung drohender politischer Verfolgung enthalten (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - mit näherer Begründung). Aber auch bei Anwendung des Prognosemaßstabes des Art. 1 A. Nr. 2 GK bei der Feststellung, ob dem Kläger politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht, ist wie bei Anlegung des rein objektiven Maßstabes nach Art. 16 a Abs. 1 GG festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Die in Art. 1 A. Nr. 2 GK vorausgesetzte "begründete Furcht vor Verfolgung" ("well-founded fear") stellt neben den Begriff der Furcht als Ausdruck seelischer Verfassung und subjektiven Empfindens als Einschränkung das Wort "begründet". Dies bedeutet, daß nicht nur die seelische Verfassung der betreffenden Person über die Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dieses subjektive Gefühl durch objektive Tatsachen begründet sein muß (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 38.). Dies setzt voraus, daß der Antragsteller in der Regel "gute Gründe" nennen muß, weshalb er persönlich eine Verfolgung befürchtet. Begründete Furcht vor Verfolgung kann insbesondere bestehen, wenn eine Person schon einmal Opfer einer Verfolgung aus den in der Genfer Konvention aufgezählten Gründen war (UNHCR, Handbuch, Nr. 45). Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist das Wissen um die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers. Befürchtungen eines Antragstellers sind im allgemeinen als begründet anzusehen, wenn er ausreichend nachweisen kann, daß der weitere Verbleib in seinem Heimatland für ihn aus den in Art. 1 A. Nr. 2 GK genannten Gründen unerträglich geworden ist oder aus denselben Gründen unerträglich würde, wenn er dorthin zurückkehrte (UNHCR, Handbuch, Nr. 42.). Auf dieser Grundlage ist angesichts der oben dargestellten Umstände, die nach Überzeugung des Senats eine hinreichende Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründen, festzustellen, daß es gute Gründe für eine Furcht des Klägers vor einer politischen und damit asylrelevanten, staatlichen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gibt. Nach den obigen Ausführungen bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger wegen seiner Betätigung für die TULF vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 1978 oder wegen seines Konfliktes mit der LTTE in Deutschland mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müßte. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen (BVerwG, 21.08.1992 - 9 B 140/92 -, 02.12.1992 - 9 B 288/92 -). Auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG gilt die Subsidiarität der Asylgewährung im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den Heimatstaat des Asylbewerbers (Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnr. 16). Dies entspricht auch den Grundsätzen der Genfer Konvention, nach der sich allerdings Furcht vor Verfolgung nicht immer auf das gesamte Territorium des Landes erstrecken muß, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt. Soweit die Verfolgung insbesondere einer bestimmten ethnischen oder nationalen Gruppe nur auf einen Teil des Landes beschränkt ist, wird einer Person die Flüchtlingseigenschaft nicht vorenthalten, nur weil sie Zuflucht in einem anderen Teil des Landes hätte suchen können, wenn - nach allen Umständen zu urteilen - ein solches Verhalten vernünftigerweise von ihr nicht erwartet werden konnte (UNHCR, Handbuch, 91). Nach den obigen Darlegungen ist für nach Sri Lanka zurückkehrende junge Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren und insbesondere auch für den Kläger mit hinreichender Sicherheit ein verfolgungsfreies Leben im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum C, möglich. Danach ist dem Kläger vernünftigerweise eine Rückkehr in diesen verfolgungsfreien Teil seines Heimatstaates auch nach den Maßstäben der Genfer Konvention - im Hinblick auf Art. 1 A. Nr. 2 GK und Art. 33 Abs. 1 GK - zuzumuten. C. Eine Feststellung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, wie sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge grundsätzlich in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge vorzunehmen hat, ist im vorliegenden Asylstreitverfahren nicht zu treffen. Die Feststellungen zu § 53 AuslG erfolgen gesondert im Verhältnis zu einer Abschiebungsandrohung (Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, Nachtrag 1993, § 31 AsylVfG Rdnr. 4). Die den asylrechtlichen Streitgegenstand betreffende Klage bezieht sich auf die Feststellungen über die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Kanein/Renner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 8). In Übergangsfällen, in denen die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 ergangen sind, sind §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar (Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AsylVfG). Ist eine Abschiebungsandrohung nach §§ 11, 10 Abs. 2, 28 AsylVfG 1982/1991 Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, hat eine gerichtliche Überprüfung der Berücksichtigung der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 24.02.1993 - 12 UZ 2623/92 -) im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausländerrechtlichen Bescheides zu erfolgen. Ist - wie hier - eine Abschiebungsandrohung nicht (mehr) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, ist wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vorzunehmen (Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, AuAS 1993, 163; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - A 16 S 1591/93 -). Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat dieser die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), für das gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - dieser stellt insofern eine der allgemein für Regelungsgegenstände des Gerichtskostengesetzes geltenden Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 GKG vorgehende Spezialvorschrift dar - Gerichtskosten nicht erhoben werden (Hess. VGH, 14.07.1993 - 12 UE 1789/91 -; BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94 -; im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, 08.07.1993 - 13 UZ 1392/93 -, EZAR 613 Nr. 28,). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Rechtssache hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil der erkennende Senat mit seiner Feststellung, daß auch jüngere Tamilen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum C, hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, insoweit zu einer anderen Einschätzung als andere Oberverwaltungsgerichte kommt. Dabei handelt es sich um Feststellungen zu Tatsachenfragen, die einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind. Dies wird auch darin deutlich, daß das Bundesverwaltungsgericht insoweit unterschiedliche Tatsachenfeststellungen zu einer möglichen verfolgungsfreien Rückkehr von Tamilen nach Sri Lanka unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -, zu VGH Baden- Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, 13.05.1993 - 9 C 58.92 -, zu OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91.A -, 26.02.1993 - 9 B 334.92 - zu Hess. VGH, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -, nach dem eine verfolgungsfreie Rückkehr auch jüngerer Tamilen nach Sri Lanka möglich sei). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder - ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger, der srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit ist, erstrebt die Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde ausweislich eines auf seinen Namen ausgestellten srilankischen Passes 1957 in Kopay South auf der Jaffna-Halbinsel (Sri Lanka) geboren. Am 20. März 1978 reiste er laut einem Stempel der "Sri Lanka Immigration" in seinem Paß aus Sri Lanka aus und über Italien und die Schweiz nach seinen Angaben am 29. April 1978 mit dem bis zum 15. September 1980 gültigen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 8. Mai 1978 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus, die Tamilen würden in Sri Lanka politisch verfolgt. Er gehöre seit 1974 der Tamil United Liberation Front (TULF) an, deren Sekretär er in seinem Heimatort gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit werde er verfolgt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. August 1980 führte er ergänzend dazu aus, er sei seit 1977 Sekretär der Jugendorganisation der TULF gewesen, für die er Flugblätter verteilt und Versammlungen arrangiert habe. Im Dezember 1977 sei er von der Polizei auf der Straße festgenommen und nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Vermutlich sei er verhaftet worden, weil er noch jung gewesen sei und nach Meinung der Polizei junge Leute Probleme bereiteten. Er habe dann auf Anraten seiner Eltern sein Heimatland verlassen. Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 11. September 1980 im wesentlichen mit der Begründung ab, eine politische Verfolgung von Tamilen finde in Sri Lanka nicht statt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1980 stellte der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main dem Kläger den Bescheid der Beklagten zu und forderte ihn zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bescheide auf; zugleich drohte er ihm für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise die Abschiebung an. Gegen diese dem Kläger am 13. Januar 1981 zugestellten Bescheide hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers mit am 6. Februar 1981 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 1. September 1982 ausgeführt, entgegen dem Bescheid der Beklagten, der auf falschen und unzureichenden Informationen über die politische Situation der Tamilen in Sri Lanka beruhe, werde diese Volksgruppe dort politisch verfolgt. Auf diesem Hintergrund sei auch das von dem Kläger geschilderte Einzelschicksal glaubhaft. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main sei rechtswidrig, weil zuvor eine Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG nicht stattgefunden habe und der Bescheid auch nicht den Begründungserfordernissen des § 39 VwVfG entspreche. Ausweislich entsprechender Stempel in seinem Paß (Bl. 8 und 10 der vorliegenden Kopien in der Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, Bl. 19 und 20) reiste der Kläger am 4. Januar 1982 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien aus und am 6. Januar 1982 ausweislich des Stempels des "Immigration Officer" Heathrow nach Großbritannien ein, das er ausweislich Stempeleindrucks der gleichen Behörde am 17. Januar 1982 wieder verließ. Am 28. Oktober 1983 stellte der Kläger unter Vorlage eines auf den Namen lautenden srilankischen Reisepasses einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Dazu gab er an, er sei am 20. September 1983 aus seinem Heimatland nach Indien ausgereist und von dort am 25. Oktober 1983 über Berlin-Ost wieder in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main stellte in einem Schreiben vom 5. Juni 1985 gegenüber der Beklagten fest, daß es sich bei dem Paßinhaber um den Asylbewerber handele, wie aufgrund des Vergleichs von Fingerabdrücken und Fotos festgestellt worden sei. Nachdem der Kläger laut Niederschrift vom 16. August 1985 bei dem Ordnungsamt des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main angegeben hatte, er habe sich 1983 in Berlin bei seinem Bruder aufgehalten und dort, da er dafür keine Erlaubnis besessen habe, einen neuen Nationalpaß unter falschen Personalien gekauft und daraufhin erneut einen Asylantrag gestellt, stellte das Bundesamt das betreffende Asylverfahren laut Schreiben vom 5. November 1985 ein. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1987 wurde der Kläger wegen dieses Mißbrauchs eines Ausweispapieres gemäß § 281 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 27. November 1987 hat der Kläger ergänzend zu seiner Klagebegründung ausgeführt, er sei von Mitgliedern der LTTE in der Bundesrepublik Deutschland tätlich angegriffen worden und deshalb Zeuge in einem Strafverfahren gegen führende Mitglieder der LTTE in Deutschland. Er habe somit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch von der dortigen Tiger-Bewegung Verfolgung zu erwarten, gegen die er staatlichen Schutz nicht erhalten werde. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1989 ist der Kläger wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Januar 1990 hat der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen ausgeführt, er sei Distriktsekretär der TULF gewesen. Heute sei die TULF, nachdem 90 % ihrer Hauptpersonen getötet worden seien, politisch praktisch nicht mehr aktiv. Er sei in Deutschland von Anhängern der LTTE bedroht und geschlagen worden, weil er kein Geld für die Tiger bezahlt habe. Er selbst sei nach seiner Ausreise auch in Deutschland nicht mehr politisch tätig gewesen. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main die ausländerrechtliche Verfügung vom 30. Dezember 1980 mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten insofern das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. März 1989 abgetrennt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. September 1980 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beteiligt gewesen. Mit Urteil vom 23. Januar 1990 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine politische Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu befürchten. Auch die von dem Kläger befürchteten Angriffe der Tiger auf seine Person stellten keine politische Verfolgung dar, da sie allenfalls auf seiner Weigerung beruhten, den Kampf der Tiger in Sri Lanka mit Geld zu unterstützen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger kriminellen Angriffen der Tiger ohne staatlichen Schutz ausgesetzt sein werde, lägen nicht vor. Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 1990 zugestellte Urteil hat dieser mit am 5. Juli 1990 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz die zugelassene Berufung eingelegt, die er im wesentlichen damit begründet, daß dem Kläger individuelle Verfolgung durch die LTTE in Sri Lanka drohe, weil er sich geweigert habe, sie finanziell zu unterstützen, und zudem aufgrund seiner Aussagen gegen führende Mitglieder der westdeutschen Tiger-Bewegung in einem Prozeß vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die Gefahr bestehe, daß er in Sri Lanka von der LTTE liquidiert werde. Darüber hinaus drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch als Zugehöriger der Volksgruppe der Tamilen politische Verfolgung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 11. September 1980 als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen keinen Antrag und äußern sich nicht zur Sache. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 22. Juni 1993 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am 15. Juli 1993 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten und der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 20. Juli 1993 und die Erkenntnisquellen, die in der den Beteiligten mit Schreiben vom 22. Februar 1994 übermittelten Liste aufgeführt sind: 1. 23.06.1982 Hofmann an VG Wiesbaden 2. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden 3. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 4. 1983 VG Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle für Asyl- u. Ausländerrecht: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, 2. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983 5. 30.12.1983 Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt 6. Februar 1984 Bericht der Internationalen Juristen-Kommission Genf: Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983 7. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984" 8. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt 9. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom 11. bis 20. August 1984 10. 17.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Trier 11. 08.01.1985 Auswärtiges Amt (Deutsche Botschaft vom 8. Januar 1985) 12. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - a Nation Dividing Report of a visit 13. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 14. 03.01.1986 Hofmann an VG Neustadt 15. 16.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 16. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 17. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht 18. 22.08.1987 Hofmann an VG Ansbach (Hinweis: mit engl. Text des lankisch-indischen Abkommens vom 29.07.1987) 19. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Text des Friedensvertrags zwischen Rajiv Gandhi und J. R. Jayewardene 20. 21.12.1987 Hofmann an VG Ansbach 21. 22.12.1987 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 22. 15.04.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht 23. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 24. 09.08.1988 Hofmann an Hess. VGH 25. 11.08.1988 Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH 26. 10.02.1989 Keller vor Hess. VGH 27. 14.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. Mai 1989 amnesty international: Sri Lanka -Anhaltende Menschenrechtsverletzungen (Zusammenfassung) 29. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 30. 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht 31. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 32. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt 33. Mai 1990 Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen im Asylverfahren 34. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 35. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 36. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 37. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 38. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht 39. Okt. 1990 amnesty international, Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt (ai-info 10/90) 40. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln 41. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990 42. 14./21.12.1990 Keller vor Hess.VGH 43. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 44. 20.01.1991 Wingler an VG Köln 45. 23.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Köln 46. 25.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Ansbach 47. 12.04.1991 amnesty international an VG Ansbach 48. 23.06.1991 Wingler: Abschiebehindernisse, Sri Lanka 49. 25.06.1991 amnesty international: Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka 50. Juli 1991 Hofmann: Zur Situation der Tamilen in Sri Lanka 51. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 52. 07.09.1991 Keller-Kirchhoff an VGH Baden-Württemberg 53. Sept. 1991 amnesty international: Sri Lanka - Der Nordosten, Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 54. 05.11.1991 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen 55. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 56. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht 57. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 58. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 59. 31.01.1992 UNHCR, betr. De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka 60. 23.04.1992 Keller-Kirchhoff an Hess. VGH 61. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach 62. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 63. 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 64. 31.08.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 65. Okt. 1992 Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde? - Situationsbericht zur Lage in Sri Lanka 66. 14.10.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht 67. 27.10.1992 Keller-Kirchhoff vor Bay. VGH 68. Dez. 1992 amnesty international: Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka 69. Jan. 1993 amnesty international: Bericht Sri Lanka 70. 12.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 71. Feb. 1993 amnesty international: Sri Lanka, Die jüngsten Änderungen der Notstandsverordnungen 72. März 1993 Wingler: Mitteilungen und Berichte zur Verfolgungssituation in Sri Lanka 73. 04.03.1993 FAZ: Soldaten in Sri Lanka wegen Massaker an Tamilen angeklagt 74. 05.05.1993 SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter 75. 08.05.1993 NZZ: Verdrängung der blutigen Realität in Sri Lanka 76. Juni 1993 Wingler: Bericht Sri Lanka 77. 14.06.1993 Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe 78. 07.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 79. 08.07.1993 amnesty international an VG Karlsruhe 80. 21.07.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht 81. Sept. 1993 Keller-Kirchhoff an VG Karlsruhe 82. 20.09.1993 Pax Christi an VG Karlsruhe 83. 13.10.1993 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 84. 14.10.1993 Nachtrag zum Lagebericht Sri Lanka 85. 03.01.1994 Auswärtiges Amt, Ergänzung zum Lagebericht Sri Lanka