Beschluss
12 UZ 2944/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0728.12UZ2944.94.0A
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Leitsätze
1. Nimmt das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts keine regionale Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei an, beruht das Urteil nur dann nicht auf dieser Abweichung, wenn erkennbar Sicherheit vor Verfolgung und vor existenziellen Bedrohungen anderer Art in den Gebieten der Fluchtalternative festgestellt wurde.
2. Ein Urteil ist noch mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr 6 VwGO, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen, die zu einem alle maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen umfassenden Obersatz getroffen wurden, das (Nicht-) Vorliegen einzelner tatbestandlicher Voraussetzungen ohne weitere ausdrückliche Begründung festgestellt wird, sofern das Beteiligtenvorbringen
insoweit keine eingehendere Auseinandersetzung gebietet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts keine regionale Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei an, beruht das Urteil nur dann nicht auf dieser Abweichung, wenn erkennbar Sicherheit vor Verfolgung und vor existenziellen Bedrohungen anderer Art in den Gebieten der Fluchtalternative festgestellt wurde. 2. Ein Urteil ist noch mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr 6 VwGO, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen, die zu einem alle maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen umfassenden Obersatz getroffen wurden, das (Nicht-) Vorliegen einzelner tatbestandlicher Voraussetzungen ohne weitere ausdrückliche Begründung festgestellt wird, sofern das Beteiligtenvorbringen insoweit keine eingehendere Auseinandersetzung gebietet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen ist. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist der Antrag unbegründet. Der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt allerdings nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat die in seinem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen so in das verfahren eingeführt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zu diesen Dokumenten und den dort wiedergegebenen Tatsachenschilderungen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls die Mindestanforderungen zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erfüllt, indem es die Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 2968.80 -, Buchholz 310 5 108 Nr. 134; vgl. auch BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82 -, DVBl. 1983, 34 ~ EZAR 610 Nr. 19; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1-1983, 206 = EZAR 610 Nr. 20; Hess. VGH, 22.07.1994 - 12 UZ 1544/94 -; Hess. VGH, 24.02.1994 - 12 UZ 2865/93 -, InfAuslR 1994, 245)). Ob die ordnungsgemäße Kenntnisnahme vom Inhalt der Unterlagen seitens der Beteiligten dadurch gewährleistet war, kann dahinstehen; denn in der Vorinstanz sind die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken nicht vorgetragen worden. Selbst wenn mithin rechtliches Gehör nicht in dem gebotenen Umfang gewährt worden sein sollte, wäre dies unerheblich, weil es der Kläger dann versäumt hätte, sich durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und faktischer Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337; BVerwG, 23.09.1987 - 1 B 97.87 -, EZAR 124 Nr. 8; Hess. VGH, 12.05.1986 - 10 TE 1702/85 -; Hess. VGH, 31.10.1986 - 10 TE 2382/86 -). Entgegen der Ansicht des Klägers ergab sich ein hinreichender Anlass zur Befassung mit den Erkenntnisquellen, die in mehreren, an die Beteiligten übersandten Listen aufgeführt waren, schon aus dem damit verbundenen Hinweis, dass das in den Listen aufgeführte Informationsmaterial der Vorbereitung einer Entscheidung dient. Soweit der Kläger in Zusammenhang mit dieser Rüge Widersprüche in den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Gruppenverfolgung rügt, handelt es sich um einen Angriff gegen inhaltliche Wertungen des Urteils, die als solche einer Überprüfung im Zulassungsverfahren nicht zugänglich sind. Jedoch liegt die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf' dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu 5 132). Nach diesen Grundsätzen weicht das angegriffene Urteil von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 24. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - ab, da festgestellt wird, dass "das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit asylrechtlich relevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat" (S. 7 des Urteilsabdrucks). obwohl damit eine Verfolgungsfreiheit für kurdische Volkszugehörige bezogen auf das gesamte Gebiet der Türkei festgestellt wurde, indem das Verwaltungsgericht unter dem Obersatz, ob es dem Kläger "zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren" unter Berücksichtigung der Situation "insbesondere in den Notstandsprovinzen" das Fehlen einer Gruppenverfolgung festgestellt hat (S. 7 des Urteilsabdrucks), kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruht. Es fehlt nämlich nicht nur an einer ausdrücklichen und eindeutigen Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern außerhalb der Notstandsprovinzen für kurdische Volkszugehörige ein verfolgungsfreies Leben jenseits des Existenzminimums möglich ist, sondern es ist auch nicht erkennbar, welchen Prognosemaßstab das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Gefahren bei Rückkehr angelegt hat. Zum einen wird der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung zugrunde gelegt (S. 7, 2. Absatz des Urteilsabdrucks), während an anderer Stelle festgestellt wird, "dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sein wird". Bei den hierzu getroffenen Feststellungen wird zudem nicht zwischen Vorverfolgungssituation und Situation bei Rückkehr differenziert und deshalb nicht deutlich, welcher der zunächst angeführten Prognosemaßstäbe letztlich Verwendung findet. Feststellungen zur Zumutbarkeit der Rückkehr in die - auch nach Ansicht des beschließenden Senats - verfolgungsfreien Gebiete im Westen der Türkei, vor allem im Hinblick auf die dortigen Existenzmöglichkeiten, werden überhaupt nicht getroffen. Insgesamt lässt sich deshalb aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es auch bei Bejahung einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Bereich der Notstandsprovinzen zu demselben Ergebnis bezogen auf den übrigen Bereich der Türkei gekommen wäre. Mit dem Zulassungsantrag wird hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils zu Unrecht geltend gemacht, das angegriffene Urteil sei hinsichtlich der Feststellung fehlender Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht mit Gründen versehen und verletze deshalb den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit eine fehlende Urteilsbegründung auch eine Gehörsverletzung darstellt und nicht nur als Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO gerügt werden kann. Der Antrag kann insoweit in jedem Fall nur dann Erfolg haben, wenn das angegriffene Urteil entweder überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 5 VwGO enthält und ihm deshalb nicht entnommen werden kann, worauf die Entscheidung beruht (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 26 ff. zu § 138; Hess. VGH, 10.01.1994 - 12 UZ 2635/93 Hess. VGH, 27.03.1984 - 10 TE 38/83 -; zu § 138 Nr. 6 VwGO) und ob das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt wurde. Vorliegend kann dem Urteil jedoch entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Klagevorbringen auseinandergesetzt hat und dabei entgegen der Ansicht des Klägers offenbar auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG geprüft und hierüber entschieden hat. Die Ausführungen in dem Urteil zur Gefahr für den Kläger, bei Rückkehr in die Türkei polizeilichen Kontrollen unterzogen zu werden (S. 9 des Urteilsabdrucks), stehen jedenfalls auch im Zusammenhang mit dem im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe enthaltenen Obersatz, wonach "der Kläger ausreisepflichtig" ist, "ohne dass Abschiebungshindernisse entgegenstehen" und "auch die angegriffene Abschiebungsandrohung des Beklagten zu 2. (ist) rechtlich nicht zu beanstanden" ist und tragen damit auch die Feststellung "Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG ebenfalls nicht vor" (S. 10 des Urteilsabdrucks) . Damit ist das Verwaltungsgericht den oben beschriebenen Anforderungen an die Begründungspflicht auch deshalb gerecht geworden, weil der Kläger selbst weder in der Klagebegründung noch sonst im Verfahren Ausführungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemacht und somit keinen Anlass für das Gericht gegeben hat, sich mit weiteren Einzelheiten auseinanderzusetzen. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO) . Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Im Übrigen folgt sie der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG)