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Beschluss

10 UZ 2329/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0917.10UZ2329.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. 1. Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann dieser keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 -- 2 BvR 920/79 --, BVerfGE 53, 109; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 19 ff. zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 -- 1 BvR 1379/80 --, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 -- 12 TE 1580/88 --, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 -- 1 BvR 1365/78 --, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 23.10.1995 -- 13 UZ 2713/94 --; Hess. VGH, 17.02.1995 -- 12 UZ 328/95 --). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe das Klagevorbringen in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör versagt. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsantrag vom 14. Juni 1996 diesbezüglich ausgeführt, sie sehe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Gericht ihren Vortrag und die benannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage der Ahmadiyya-Muslime in Pakistan nur unvollständig oder gar nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Insbesondere fehle eine Auswertung der Berichte der letzten Jahre vor dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung. Damit seien die Feststellungen zur Vorverfolgung der Klägerin und zur Frage der Gruppenverfolgungssituation nicht tragfähig, weil wesentlicher Parteivortrag übergangen worden sei. Diese Ausführungen vermögen die erhobene Gehörsrüge nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den individuellen Vortrag der Klägerin ersichtlich zur Kenntnis genommen und in seiner Entscheidung verwertet (S. 17 f. der UA). Diesbezüglich greift die Klägerin das ergangene erstinstanzliche Urteil auch nur pauschal und unsubstantiiert an. Für die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indes zwingend zu fordern, dass seitens des die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten dargelegt wird, welcher tatsächliche Vortrag vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist oder was -- bei nicht erfolgter Gewährung dieser Möglichkeit -- im Fall des weiteren Vortrages dem Gericht noch unterbreitet worden wäre. Mit der Begründung des Zulassungsantrages stellt die Klägerin vielmehr hauptsächlich darauf ab, das Gericht habe die eingeführten Erkenntnisquellen nur selektiv zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung unzureichend verwertet. Das rechtliche Gehör der Klägerin kann hier aber nicht bereits dadurch verletzt sein, dass das erstinstanzliche Gericht nicht jede zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erkenntnisquelle in seiner Entscheidung ausdrücklich benannt hat. Diesbezüglich wäre -- wenn überhaupt -- allenfalls der Zulassungsgrund der fehlenden Begründung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) in Betracht zu ziehen. Allein die fehlende Angabe eines Belegs oder einer Fundstelle für die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil ist indes regelmäßig auch kein Begründungsmangel, da es hierbei nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ankommt (vgl. Hess. VGH, 18.07.1996 -- 12 UZ 4015/95 --). Die fehlende Benennung einzelner Erkenntnisquellen rechtfertigt es regelmäßig nicht, eine solche Entscheidung als ein Urteil anzusehen, in dem keine oder nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen verwertet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin aber auch insoweit nicht verletzt, als es nicht alle in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bei der Urteilsfindung berücksichtigt haben soll. Grundsätzlich setzt die Bildung der notwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts voraus (vgl. BVerwG, 24.101.1984 -- 6 C 59.84 --, BVerwGE 70,222,225), welche in der mündlichen Verhandlung zu geschehen hat, § 101 Abs. 1 VwGO. Die in Asylverfahren zur Erforschung der Tatsachen durchgehend notwendige Heranziehung von Erkenntnisquellen bringt es aber mit sich, dass diese Dokumente in der mündlichen Verhandlung in aller Regel nicht verlesen werden können. Daher ist es sinnvoll und üblich, dass das Gericht diese Quellen in der mündlichen Verhandlung benennt und ihre Verwendung, d.h. ihre Auswertung im Urteil den Beteiligten in Aussicht stellt. In Anwendung der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht dabei schon wegen des Grundsatzes der Beschleunigung und der Konzentration des Prozesses gehalten, die für die Erledigung des Verfahrens in der angesetzten mündlichen Verhandlung voraussichtlich notwendigen Unterlagen und Erkenntnisquellen vorbereitend zu erforschen, zu ordnen und den Beteiligten zugänglich zu machen (§ 108 Abs. 2 VwGO). Ebenso ist es aus der Natur der Sache heraus unumgänglich, bei der Prognose, welche Erkenntnisquellen voraussichtlich für die Erledigung des Rechtsstreits notwendig werden könnten, eine möglichst umfassende Berücksichtigung anzustreben. Da sich auch bei sachgerechter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht von vornherein die individuelle Situation des jeweiligen Asylsuchenden hinreichend zuverlässig einschätzen lässt, der Asylbewerber in der mündlichen Verhandlung bisher gemachte Angaben zudem präzisieren, richtig stellen oder ergänzen kann, ist eine gewisse Bandbreite der mutmaßlich für die Entscheidungsfindung in Betracht kommenden Erkenntnisquellen über die Situation des Ausländers, seines Heimatlandes oder der Gruppe, auf deren Verfolgung er sich beruft, unerlässlich. Auch sind die Erkenntnisquellen oft nicht von individueller, sondern von allgemeiner Bedeutung für die Entscheidungsfindung des Gerichts. Aus ihnen können sich zwar Sachverhalte ergeben, die einen direkten oder aber einen mittelbaren Bezug zu dem konkreten Lebensschicksal des Ausländers haben; indes weicht die in Erkenntnisquellen berichtete Situation auch in nicht seltenen Fällen von dem konkret zu bewertenden Vortrag des Asylsuchenden ab oder ihr Inhalt betrifft andere Landesteile, andere ethnische, politische oder religiösen Gruppen oder andere Zeiträume, die für die durch das Gericht konkret zu treffende Entscheidung nicht einschlägig sind. Andererseits darf das Verwaltungsgericht keine Erkenntnisquellen oder sonstigen Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen, zu denen sich die Beteiligten nicht vorher äußern konnten (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung: BVerwG, 29.04.1983 -- 9 B 2968.80 --, Buchholz 310 § 108 Nr. 134; Hess. VGH, 24.02.1994 -- 12 UZ 2865/93 --, InfAuslR 1994, 245). Die Beteiligten erhalten aber durch die rechtzeitige Benennung der Unterlagen gerade die Möglichkeit, zu dem Inhalt und der Bedeutung der Quellen aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen oder deren Beiziehung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht ist daher zwar gehalten, möglichst umfassend die im zur Entscheidung anstehenden Asylverfahren notwendig werdenden Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen, ohne dass hieraus eine Notwendigkeit oder gar eine Verpflichtung entstehen könnte, tatsächlich jede zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erkenntnisquelle in der zu treffenden Entscheidung ausdrücklich zu verwerten oder zu zitieren. Ebenso wie die Würdigung des Beteiligtenvorbringens ist auch die Bewertung von Erkenntnisquellen nämlich grundsätzlich nicht Gegenstand des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vielmehr handelt es sich hierbei um einen Akt wertender Erkenntnis, der erst im Rahmen der Entscheidungsfindung selbst stattfindet. Das Gericht ist deswegen auch nicht verpflichtet, schon vor der eigentlichen Urteilsfindung seine Bewertung den Beteiligten offenzulegen (vgl. Hess. VGH, 18.08.1995 -- 12 UZ 4015/95 --). Ist ein Beteiligter daran interessiert, dass ein von ihm als wichtig angesehenes Dokument besonders bei der Urteilsfindung berücksichtigt und auch in dem schriftlich niederzulegenden Urteil erwähnt wird, steht es ihm frei, hierauf in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich ausdrücklich hinzuweisen und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Erkenntnisquelle darzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im hier vorliegenden Fall die in seinem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen rechtzeitig benannt und ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Die Beteiligten hatten mithin ausreichend Gelegenheit, zu dem Inhalt dieser Dokumente Stellung zu nehmen. Darüber hinaus bestand für das Verwaltungsgericht -- wie dargestellt -- nicht die Verpflichtung, schon in der mündlichen Verhandlung zu erkennen zu geben, wie es den Vortrag der Klägerin im einzelnen würdigen würde und welchen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen es maßgebende Bedeutung für die Entscheidungsfindung im konkreten Fall beimessen würde. 2. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z.B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B 2.76 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH, 15.02.1995 -- 12 UZ 191/95 --, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 -- 22 A 3120/91 A --, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 -- 12 UZ 1178/95 --; Hess. VGH, 20.12.1993 -- 12 UZ 1635/93 --; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, Rdnr. 19 zu § 132). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geeignet, eine Divergenz tatsächlich festzustellen. Die Klägerin rügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. August 1992 -- 2 BvR 293/90 u.a. -- und vom 3. Mai 1995 -- 2 BvR 2236/94 u. a. -- (AuAS 1995, 176) unvereinbar und in sich widersprüchlich. Dies begründet sie damit, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorverfolgung der Klägerin in ihrer Heimat nicht beantwortet, sondern diese Frage habe dahingestellt sein lassen. Mit dieser Begründung wird ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender und von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Bundesverfassungsgerichtes abweichender Rechtssatz indes nicht benannt, so dass die behauptete Divergenz nicht nachgeprüft werden kann. Der Senat ist nämlich nicht berechtigt, die erstinstanzliche Entscheidung gleichsam von Amts wegen auf mögliche Abweichungen von Entscheidungen z.B. des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Vielmehr ist es Sache des die Berufungszulassung anstrebenden Beteiligten, den vermeintlichen Zulassungsgrund darzulegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dem Darlegungserfordernis wird im Hinblick auf rechtliche Fragen nur dann genügt, wenn sich widersprechende Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung einerseits und der Entscheidung eines der insoweit nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG maßgeblichen Gerichte andererseits aus der Begründung des Antrages auf Zulassung des Rechtsmittels unmittelbar entnehmen lassen (vgl. BVerwG, 05.12.1996 -- 11 B 83/96 -- und 24.05.1996 -- 9 B 239.96 --; Schenk in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 1999, Rdzf. 68 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Die Überprüfungsbefugnis des zur Entscheidung über den Zulassungsantrag berufenen Gerichts beschränkt sich sodann auf die insoweit angestellten Erwägungen. Keine Relevanz besitzen in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Klägerin zur inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Eine unrichtige Rechtsanwendung würde, selbst wenn sie vorläge, wie oben ausgeführt nicht die Annahme einer Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen. Von welchen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesverwaltungsgerichtes das erstinstanzliche Gericht mit seiner Entscheidung abgewichen sein soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Soweit sie eine Abweichung des Verwaltungsgerichtes von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes rügt, ist das unerheblich, da insoweit nur eine Abweichung von einer Entscheidung des jeweils zuständigen Oberverwaltungsgerichtes -- hier also des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes -- von Bedeutung sein kann (Schenk, a.a.O., Rdzf. 74 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Die weiteren Ausführungen in dem Zulassungsantrag, die sich mit der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung befassen, sind im Verfahren nach § 78 AsylVfG unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG unanfechtbar.