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Urteil

12 UE 181/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0829.12UE181.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die fristgerecht eingelegte und auch im übrigen gemäß § 124 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Beklagten vom 1. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 29. Juli 1993 sind rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, 27.09.1987 - 1 C 79.76 -, BVerwGE 56, 246 = EZAR 100 Nr. 4; BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, NJW 1989, 3233; Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333 = NVwZ-RR 1992, 210 ). Wenn das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist maßgeblich der Zeitpunkt der Entscheidung, die (spätestens) mit der Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle vorliegt (§ 116 Abs. 3, Abs. 2 VwGO). Damit ist im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin das derzeit geltende Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) in der Fassung der letzten Änderung vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792) zugrunde zu legen. Danach ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin ist schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn die Ausländerin mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund ihrer Angaben im Visumantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist. Die Klägerin ist am 5. Juni 1992 mit einer von dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul am 3. Juni 1992 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks für die Zeit vom 4. Juni bis 3. September 1992 mit dem Zusatz "Besuchsaufenthalt - Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Beklagte hatte zuvor unter dem 8. April 1992 in einer Bescheinigung zur Vorlage bei dem Generalkonsulat in Istanbul bestätigt, daß die für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks erforderlichen Voraussetzungen für einen Besuchsaufenthalt bei ihrem in K lebenden Vater nachgewiesen worden seien. Gegen die Einreise und den Aufenthalt zu dem angegebenen Aufenthaltszweck bestünden keine Bedenken. Sie stimme der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks für eine Geltungsdauer von drei Monaten zu. Unter "Auflagen/Bedingungen" ist vermerkt: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet - Besuchsaufenthalt". Dieser Sichtvermerk, den die Klägerin als im Zeitpunkt der Einreise volljährige türkische Staatsangehörige gemäß § 3 Abs. 3 AuslG vor der Einreise einholen mußte, da sie nicht nach § 1 Abs. 1 DVAuslG und insbesondere § 2 Abs. 2 DVAuslG von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war und auch nicht gemäß § 9 DVAuslG die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen durfte, ist "ohne Zustimmung" der Ausländerbehörde erteilt worden, auch wenn die Beklagte in ihrer genannten Bescheinigung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks "zugestimmt" hat. Ob eine Ausländerbehörde der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks zugestimmt hat, bestimmt sich nicht allein danach, ob die Ausländerbehörde in ihrer Stellungnahme zur vorgesehenen Erteilung eines Visums die Worte "Zustimmung" oder "zustimmen" verwendet, obwohl eine solche Zustimmung für den vorgesehenen Aufenthaltszweck und das dafür erteilte Visum nicht erforderlich ist, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 DVAuslG nicht vorliegen. Von einer "Zustimmung" zu einem Sichtvermerk kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn eine solche Zustimmung rechtlich notwendig ist und deshalb zugrundegelegt werden kann, daß die Ausländerbehörde auf dieser Grundlage eine erforderliche "Zustimmung" zu einem Sichtvermerk erteilen wollte. Nur wenn die Ausländerbehörde eine nach § 11 Abs. 1 DVAuslG für die Erteilung eines Visums erforderliche Zustimmung abgegeben hat, kann diese als Zustimmungserklärung im Sinne des § 11 DVAuslG qualifiziert werden. Dabei ist ausreichend, daß die Ausländerbehörde eine nach außen eindeutig als Zustimmung in diesem Sinne erkennbare Erklärung - auch wenn diese versehentlich erfolgt sein sollte - abgegeben hat (Hess. VGH, 29.06.1994 - 12 TH 1290/94 -; Hamb. OVG, 31.03.1993 - Bs IV 23/93 -). Nach diesen Kriterien ist zugrunde zu legen, daß die Beklagte in der oben dargestellten Bescheinigung nicht die Zustimmung zur Erteilung eines Sichtvermerks im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG erteilt hat. Denn eine solche Zustimmung war angesichts der für die Erteilung des Visums gemachten Angaben, die Klägerin wolle nur zu einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Vater in K einreisen, nicht erforderlich. Die Beklagte hat auch ausdrücklich in der oben angegebenen Bescheinigung klargestellt, daß gegen die Einreise und den Aufenthalt "zu dem angegebenen Aufenthaltszweck" keine Bedenken beständen und anschließend ausdrücklich erwähnt, daß der Sichtvermerk eine Geltungsdauer von drei Monaten für einen Besuchsaufenthalt ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeit haben solle. Damit steht fest, daß die Beklagte keine Zustimmung zu einem Visum im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG gegeben hat. Einer solchen vorherigen Zustimmung hätte das der Klägerin erteilte Visum aber bedurft, da sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollte (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG). Insoweit gilt die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG, nach dem in den Fällen auch des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vermutet wird, daß schon im Zeitpunkt der Einreise die Ausländerin visumpflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war. Die Ausländerin kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn sie den Nachweis führt, daß sie erst im Bundesgebiet den Entschluß zu einem längerfristigen bzw. dauerhaften Aufenthalt gefaßt hat. Dabei ist zur Entkräftung der Vermutung grundsätzlich der volle Beweis nötig. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus (Hamb. OVG, 04.06.1991 - Bs V 93/91 -, EZAR 622 Nr. 12; GK-AuslR, Stand: März 1994, § 71 Rdnr. 9). Mit den von der Klägerin vorgetragenen Gründen ist die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht entkräftet. Die Klägerin hat übereinstimmend in allen Verfahrensstadien vorgetragen, der entscheidende Grund für die Einreise zu ihren Eltern in Deutschland sei die Zerstörung des elterlichen Hauses in E gewesen; eine Rückreise in die Türkei sei erst dann vorgesehen gewesen, wenn das elterliche Haus dort wieder aufgebaut worden sei. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. August 1992, also gut zwei Monate nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, hat die Klägerin vorgetragen, das elterliche Haus in der Türkei sei so baufällig, daß keiner mehr dort leben könne. Sie habe nach der Zerstörung des Hauses durch das Erdbeben Ende März 1992 schon rund zwei Monate in einem Zelt dort verbracht. Das Haus sei so stark beschädigt, daß der Vater der Klägerin dies nicht ohne weiteres reparieren lassen könne. Er spare derzeit, um in den nächsten Monaten einen Auftrag für die Reparatur des beschädigten Hauses zu erteilen. Der Vater gehe davon aus, daß das Haus in einigen Monaten repariert werden könne, so daß die Klägerin im Frühjahr 1993 dorthin zurückkehren könne. Später gab die Klägerin dann zur Begründung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an, das elterliche Haus in der Türkei sei "vollständig zerstört worden". Ein Wiederaufbau sei nicht möglich, da ihr Vater die dafür erforderlichen Mittel nicht besitze. Im Widerspruchsverfahren hat sie vorgetragen, sie habe bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht von Anfang an die Absicht gehabt, sich hier dauernd aufzuhalten. Bestimmte Pläne hätten bei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgebracht, sie sei zu ihrer Familie nach Deutschland gereist, weil sie nach der Zerstörung ihres elterlichen Hauses in der Türkei keine Unterkunft mehr gehabt habe. Die Familie habe zunächst geplant, das Haus wieder aufzubauen; es habe sich dann aber herausgestellt, daß die finanziellen Mittel der Familie für einen Wiederaufbau nicht ausreichten. Im Berufungsverfahren hat sie ergänzend vorgetragen, Ziel ihrer Einreise sei gewesen, zu ihren Eltern zu fliehen, nachdem das Haus in der Türkei durch das Erdbeben zerstört worden sei. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin nicht plausibel und substantiiert dargelegt, daß sie sich bei der Einreise nicht zumindest vorbehalten hat, länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß sie schon im Zeitpunkt ihrer Einreise vorhatte, zumindest so lange in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, bis das völlig zerstörte elterliche Haus wieder aufgebaut worden war. Nach den äußeren Gegebenheiten und den von der Klägerin vorgetragenen Überlegungen für ihre Einreise nach Deutschland ist nach alledem zugrunde zu legen, daß die Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt plante, sich länger als drei Monate in Deutschland aufzuhalten, wenn - was realistischerweise auch für die Klägerin durchaus nahelag, da sie schon zweieinhalb Monate in der Türkei gelebt hatte, ohne daß mit dem Aufbau des Hauses begonnen worden war - der Wiederaufbau und die Bezugsfertigkeit des völlig zerstörten Hauses sich nicht innerhalb von drei Monaten bewerkstelligen ließen. Angesichts dieser Umstände kann die gesetzliche Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht als von der Klägerin widerlegt angesehen werden. Aufgrund dieser Vermutung ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin schon bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum benötigte, das der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurfte. Da sie bei der Einreise nicht im Besitz eines solchen Visums war, ist sie ohne das erforderliche Visum im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eingereist. Aus diesem Grunde ist die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz zu versagen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in Betracht, nach dem die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz offensichtlich erfüllt sind. Denn gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG können vor der Ausreise der Ausländer Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der besondere Versagungsgrund, hier des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nicht vorliegt (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Nach dieser Vorschrift, die nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum Ausländergesetz 1991 (BT- Drs. 11/6321, S. 81) der Straffung und Beschleunigung der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren durch Konzentration auf die zunächst allein entscheidungserhebliche Frage dient und die Bedeutung vor allem bei Verstößen gegen die Visumspflicht hat, ist die Berücksichtigung von materiellen Gründen, die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG begründen könnten, ausgeschlossen. Um die Wirksamkeit der Visumspflicht als Instrument zur Kontrolle der Zuwanderung von Ausländern durchzusetzen, soll die materielle Frage, ob der Ausländer sich im Bundesgebiet aufhalten darf oder nicht, bei visumspflichtigen Ausländern allein von der für die Erteilung des Visums zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland geprüft und entschieden werden (so die Begründung des Gesetzentwurfes a.a.O.). Bei einer Einreise unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften, wie er in § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bezeichnet ist, ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Ausländerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Rechtsschutz darf sich insoweit nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erstrecken (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 71 AuslG Rdnr. 6; GK-AuslR, a.a.O., § 71 AuslG Rdnr. 5). Liegt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - wie im hier zu entscheidenden Falle - vor, so hat die Ausländerin zunächst die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend den Visumsvorschriften von ihrem Heimatland aus zu beantragen (Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67 = NVwZ-RR 1993, 213 ). Damit kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob sich aus anderen Vorschriften ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben kann. Auf solche Vorschriften kann sich die Klägerin erst wieder berufen, wenn sie nach der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß nach den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften ein Visum vom Ausland her beantragt. Auch die zulässige Anfechtungsklage gegen die in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 1. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1993 enthaltene Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit dieses belastenden Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, 24.08.1987 - 1 S 2796/86 -, EZAR 134 Nr. 3 = InfAuslR 1987, 335 = DÖV 1988, 521; a. M., da im Hinblick auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aus Gründen einheitlicher Handhabung mit Abschiebungsandrohungen im Asylverfahren auch für ausländerrechtliche Abschiebungsandrohungen als maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage bei der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sei: GK-AuslR, a.a.O., § 50 Rdnr. 115). Damit ist insoweit zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung das Ausländergesetz in der Änderungsfassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) zugrunde zu legen. Nach § 50 Abs. 1 AuslG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (§ 50 Abs. 2 AuslG). Die Beklagte hat der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1. März 1993 die Ausreise gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 AuslG in ihr Heimatland angedroht, sofern ihre Ausreise nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung ihres Bescheides erfolgt sein sollte. Die von der Beklagten gesetzte Frist zur Ausreise ist aufgrund der Nichtbefolgung dieser Frist durch die Klägerin zwar abgelaufen, sie ist aber dadurch nicht gegenstandslos geworden (Kanein/Renner, a.a.O., § 50 AuslG Rdnr. 10). Diese ausweislich der Begründung unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse der Klägerin, ihre persönlichen Belange zu regeln, festgesetzte Ausreisefrist ist rechtmäßig. Besondere Umstände, die eine längere Ausreisefrist erfordert hätten, sind von der Klägerin weder dargetan noch im übrigen ersichtlich. Das Fehlen des Hinweises auf die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG, daß der Ausländer auch in einen anderen als den in der Androhung bezeichneten Abschiebestaat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, führt im Unterschied zu Verstößen gegen § 50 Abs. 2, 1. Halbsatz AuslG, nach dem die Ausländerbehörde ausdrücklich aufgrund Ermessensausübung im Einzelfall den Abschiebestaat bezeichnen soll (Hess. VGH, 20.10.1993 - 12 TH 1303/93 -, EZAR 044 Nr. 6) - wie es die Beklagte hier getan hat -, nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, da es sich insoweit nur um einen deklaratorischen Hinweis auf die sich unmittelbar aus dem Gesetz allgemein ergebende, nicht im Hinblick auf den jeweiligen Ausländer zu konkretisierende Rechtslage handelt. Der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in einen anderen Staat soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur Neufassung des § 50 AuslG 1992 erfolgen, weil die androhende Behörde nicht in der Lage sei, abschließend alle für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaaten zu nennen. Erweise sich beim Vollzug der Abschiebung, daß die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich sei oder eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit (zum Beispiel in einen zur Rückübernahme verpflichteten Nachbarstaat) bestehe, solle die Abschiebung nicht daran scheitern, daß der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet sei (BT- Drs. 12/2062, S. 43). Wie der Senat schon in seinem oben zitierten Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 12 TH 1303/93 -, a.a.O., dargelegt hat, wird damit die Abschiebung eines Ausländers ganz erheblich erleichtert. Da der Hinweis auf andere Abschiebungsmöglichkeiten nicht weiter konkretisiert werden muß, wird der Abschiebebehörde damit das jederzeitige und sofortige Ausweichen auf einen anderen Zielstaat für die Abschiebung erlaubt (Kanein/ Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, Nachtrag 1993, § 50 AuslG Rdnr. 4). Zugleich wird dadurch die Position des betroffenen Ausländers ganz erheblich verschlechtert, da er im Hinblick auf die in § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG genannten Staaten gezwungen ist, vorsorglich Einwendungen zu erheben, ohne konkret zu wissen, welche Zielstaaten die Behörde insoweit in Betracht zieht (Kanein/Renner, a.a.O., 5. Aufl., § 50 AuslG Rdnr. 5). Unabhängig davon, ob eine Abschiebung in die in § 50 Abs. 2 genannten Staaten ohne weitere Voraussetzung - dafür könnte die Gesetzesbegründung ("daß die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich ist und daß eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit zum Beispiel in einen zur Rückübernahme verpflichteten Nachbarstaat, besteht") sprechen - oder nur dann zulässig ist, wenn die Abschiebung in den in der Androhung genannten Zielstaat nicht (mehr) möglich oder zulässig ist (Kloesel/Christ, Dt. AuslR, Stand: Dezember 1993, § 50 AuslG Rdnr. 37; Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 4; anders Jakober u. a., Aktuelles Ausländerrecht, Stand: 14. Ergänzungslieferung 1994, § 50 AuslG Rdnr. 31, nach dem das Gesetz dem Ausländer (!) insoweit eine Wahlmöglichkeit eröffne), wird aus der Begründung des Gesetzes jedenfalls deutlich, daß der Gesetzgeber zugrundelegt, die Abschiebung "scheitere" dann, wenn ohne den Hinweis nach § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG ein Zielstaat nicht konkret in der Androhung bezeichnet sei. Deshalb ist zwar nach der gesetzgeberischen Konzeption die Angabe eines Zielstaates für die Abschiebung nach § 50 Abs. 2, 1. Halbsatz AuslG notwendiger Bestandteil der Abschiebungsandrohung, der Hinweis nach § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG aber, da es insoweit an einer konkreten Regelung für den Einzelfall fehlt, nicht konstitutiver Teil des Verwaltungsaktes Abschiebungsandrohung. Die dort geregelte Abschiebungsmöglichkeit ergibt sich allein schon aus der gesetzlichen Regelung, eine weitere Konkretisierung durch die Ausländerbehörde ist (zunächst) nicht erforderlich (Kanein/Renner, a.a.O., 6. Aufl., § 50 Rdnr. 15). Die Abschiebebehörde ist allerdings grundsätzlich dann, wenn sie von dem in der Androhung bezeichneten Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, abweichen will, gehalten, mit regelnder Wirkung, gegebenenfalls einer schriftlichen Abschiebungsandrohung, den endgültigen Zielstaat für die Abschiebung dem Ausländer gegenüber zu bestimmen (GK-AuslR, a.a.O., § 50 Rdnr. 25). Diese Bestimmung eines abweichenden Zielstaates für die Abschiebung kann durch eine Änderung der Abschiebungsandrohung selbst oder in einer Abschiebungsanordnung erfolgen - auch wenn grundsätzlich eine schriftliche Anordnung der Abschiebung vor ihrem Vollzug nicht notwendig ist (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 49 Rdnr. 10) - um so dem Ausländer effektiven Rechtsschutz gegen die Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat zu ermöglichen. Die Abschiebung eines Ausländers in einen in der Abschiebungsandrohung nicht benannten Staat setzt jedenfalls voraus, daß dieser Staat gegenüber dem Ausländer konkret mit regelnder und auf den Einzelfall bezogener Wirkung bezeichnet wird. Dies bedeutet aber andererseits für die rechtliche Qualifizierung des in § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG vorgesehenen Hinweises, daß mit der in die Abschiebungsandrohung aufzunehmenden Wiederholung dieses Hinweises eine im Einzelfall die rechtliche Position des abzuschiebenden Ausländers betreffende, konkrete Regelung noch nicht vorliegt. Fehlt in einer Abschiebungsandrohung der Hinweis nach § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG, führt dies deshalb mangels des konstitutiven, die Rechtsposition des Ausländers gestaltenden Charakters dieses Hinweises - im Unterschied zur unterlassenen Bezeichnung des Abschiebestaates nach § 50 Abs. 2, 1. Halbsatz AuslG - nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die am 1. April 1971 in (Türkei) geborene Klägerin, die türkische Staatsangehörige ist, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie reiste am 5. Juni 1992 mit einem bis zum 12. Mai 1997 gültigem Paß und einem Visum des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul für die Zeit vom 4. Juni bis 3. September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beklagte hatte gegen die Einreise zu einem Besuchsaufenthalt (Erwerbstätigkeit nicht gestattet) keine Bedenken erhoben und insoweit der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerks für drei Monate zugestimmt. In der Aufenthaltsanzeige der Klägerin vom 9. Juni 1992 ist als Aufenthaltszweck "Besuchsaufenthalt" für "ca. drei Monate" angegeben. Auf entsprechenden Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde das Visum bis zum 3. Dezember 1992 verlängert und der Klägerin mit Verfügung der Beklagten vom 4. Dezember 1992 für die Zeit bis zum 4. März 1993 eine Duldung "aus humanitären Gründen" erteilt. Mit am 22. Februar 1993 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Klägerin. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Klägerin wolle in Deutschland bei ihrer Familie bleiben. Ihre Eltern und fünf ihrer Geschwister lebten in Deutschland. In der Türkei habe sie keine Verwandten mehr, ihr elterliches Haus in E sei bei einem Erdbeben im März 1992 zerstört worden. Dazu legte er eine entsprechende Bestätigung des Ortsbeiratsvorsitzenden der Heimatgemeinde der Klägerin, in, vor. Da die Familie die notwendigen Mittel in Höhe von 100.000 DM für den Wiederaufbau des Hauses nicht aufbringen könne, könne die Klägerin in der Türkei nicht mehr leben. Mit Bescheid vom 1. März 1993, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. März 1993 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zugleich drohte sie der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland an, sofern diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei. Zur Begründung führte sie aus, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen, da die Klägerin mit einem Visum eingereist sei, das aufgrund ihrer Angaben im Visumantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden sei. Da sie von vornherein einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt habe, habe sie ein Visum mit Zustimmung der Ausländerbehörde für die Einreise benötigt. Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis komme auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in Betracht, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung habe. Dieser könne sich, da die Klägerin volljährig sei, nur aus § 22 AuslG ergeben. Die danach vorausgesetzte "außergewöhnliche Härte" liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht auf familiäre Hilfe in Deutschland angewiesen. Sie könne mit finanzieller Unterstützung auch in der Türkei leben. Dem stehe, da sie volljährig sei, auch nicht entgegen, daß sie dort allein leben müsse. Die gesetzte Ausreisefrist sei angemessen; sie gebe der Klägerin genügend Gelegenheit, die notwendigen Reisevorbereitungen für ihre Rückkehr zu treffen. Besondere Umstände, die eine noch längere Frist angezeigt sein ließen, seien nicht ersichtlich. Mit am 7. April 1993 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der frühere Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen diese Verfügung. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, es liege eine "außergewöhnliche Härte" im Sinne des § 22 AuslG vor, da es für eine junge Türkin schwierig sei, in der Türkei allein zu leben. Es bestehe die Gefahr, daß sie "Freiwild" für andere Männer werde. Da ihr Elternhaus in der Türkei zerstört sei und sie dort keine Verwandten mehr habe, müsse sie dort obdachlos und ohne finanzielle Mittel leben. Sie habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an die Absicht gehabt, sich hier dauernd aufzuhalten. Bestimmte Pläne hätten bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1993 wies das Regierungspräsidium K den Widerspruch der Klägerin im wesentlichen unter Wiederholung der Gründe des Bescheides der Beklagten zurück. Zusätzlich verwies es darauf, daß die Klägerin auch keine Rechte aus Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 und aus Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 19. Mai 1972 herleiten könne, da diese Vorschriften kein unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft darstellten. Auch die Vorschriften des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 ergäben nichts anderes, da diese einer Versagung oder Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen als dem des Arbeitsmarktschutzes, insbesondere einwanderungspolitischen und entwicklungshilfepolitischen Gründen, nicht entgegenständen. Die Abschiebungsandrohung sei recht- und zweckmäßig, die festgelegte Ausreisefrist erscheine unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände angemessen. Gegen diesen dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin nach seinen Angaben am 2. August 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser mit am 1. September 1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere aus seinem Widerspruch, wiederholt hat. Er hat insbesondere nochmals darauf verwiesen, daß die Rückkehr der Klägerin in die Türkei für sie eine außergewöhnliche Härte darstelle, da sie dort obdachlos und alleinstehend sei, weshalb sie dort als "Freiwild" angesehen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 29. Juli 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf ihre Verfügung vom 1. März 1993 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K vom 29. Juli 1993 bezogen. Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 1993 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Dem stehe der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Da die Klägerin bereits bei ihrer Einreise beabsichtigt habe, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, habe sie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ein Visum mit vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde haben müssen. Da es daran gefehlt habe, sei sie ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Vorliegen dieses Versagungsgrundes scheitere auch nicht daran, daß die Klägerin die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG widerlegt hätte. Die Klägerin habe einen nachträglichen Sinneswandel hinsichtlich des Aufenthaltszweckes nicht plausibel gemacht. Insoweit fehle es an einer schlüssigen Darlegung der für die angebliche Absichtsänderung maßgeblichen Umstände. Die von der Klägerin für den beabsichtigten Daueraufenthalt geltend gemachte Situation in der Türkei sowie die Situation in der Bundesrepublik Deutschland hätten schon vor der Einreise bestanden und sich bis zu dem angeblichen Entschluß, im Bundesgebiet zu bleiben, nicht verändert. Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin nicht "nur wegen des Zweckes oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes visumspflichtig" sei. Für türkische Staatsangehörige bestehe eine generelle Visumspflicht; § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gelte nur für sogenannte "Positivstaater" gemäß der Anlage I zur Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz, in der die Türkei nicht aufgeführt sei. Auch aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG- Türkei über die Entwicklung der Assoziation ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Klägerin habe nämlich nicht die Genehmigung erhalten, als Familienangehörige zu einem dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Insbesondere beständen gegen die Festsetzung der Ausreisefrist von zwei Monaten keine Bedenken, da § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG hier nicht analog anzuwenden sei, denn die Klägerin habe sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beklagten noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Gegen dieses der Klägerin am 14. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat der (jetzige) Bevollmächtigte der Klägerin mit am 10. Januar 1994 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, die Klägerin habe bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keinen Daueraufenthalt beabsichtigt. Ziel ihrer Einreise sei gewesen, zu ihren Eltern zu fliehen, nachdem das Haus in der Türkei durch das Erdbeben zerstört worden sei. Bei dieser Sachlage könne ein Verstoß gegen die Einreisevorschriften nicht so schwer bewertet werden, daß der Klägerin damit ein für allemal der Weg verbaut werde, eine Aufenthaltserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Zumindest müsse der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, diesen Verstoß dadurch zu heilen, daß sie mit einer Vorabzustimmung der Bundesrepublik Deutschland (Ausländerbehörde in Kassel) ausgerüstet, sich in der Türkei ein entsprechendes Visum besorgen könne. Die Rückkehr der Klägerin in die Türkei bedeute für sie eine außergewöhnliche Härte, da sie dort allein und ohne finanzielle Mittel leben müsse. Bekannte der Eltern der Klägerin, welche seinerzeit in Erzincan zusammen mit der Klägerin gewohnt und auf diese aufgepaßt hätten, seien nach Istanbul verzogen und bewohnten dort eine kleine Etagenwohnung. Sie seien aus räumlichen und auch aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Klägerin dort aufzunehmen oder sich um diese zu kümmern. Eine junge Frau, die sich in der Türkei allein eine Wohnung nehme, werde von anderen Männern als Freiwild aufgefaßt und dort schnell ins soziale Abseits geraten. Eine zusätzliche Härte ergebe sich daraus, daß dem Vater der Klägerin durch eine erzwungene Rückkehr seiner Tochter in die Türkei größere Aufregung bereitet werde, der er wegen seiner Herzerkrankung nicht ausgesetzt werden dürfe. Dazu hat der Bevollmächtigte der Klägerin ein Attest eines Arztes vom 17. Februar 1994 vorgelegt, nach der sich der Vater der Klägerin seit Jahren in seiner Behandlung befinde. Dieser leide an einer Ulcus-Krankheit. Er sei im Februar 1992 am Herzen operiert worden und psychisch labil. Die Labilität habe sich verstärkt durch die äußerst heimtückische und schwer verlaufene Herzerkrankung. Der Vater der Klägerin sei deshalb mehrere Monate schwer krank gewesen. Erfahrungsgemäß sei familiäre Geborgenheit und Ruhe einer endgültigen Genesung förderlich. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. November 1993, der Verfügung der Beklagten vom 1. März 1993 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 29. Juli 1993 die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 12 TG 364/94 und die die Klägerin betreffenden ausländerrechtlichen Vorgänge der Beklagten (1 Band und 1 Hefter) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.