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Beschluss

7 G 1940/97 (5)

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0508.7G1940.97.5.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.12.1997 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.11.1997 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung des Antragstellers anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO. Soweit sich der Antrag gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung richtet, ergibt sich die Zulässigkeit daraus, daß dem am ...1982 geborenen Antragsteller - türkischer Staatsangehöriger - durch die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch Bescheid des Antragsgegners vom 19.11.1997 eine nach § 80 Abs. 5 VwGO durch gerichtliche Anordnung wiederherstellbare Rechtsposition entzogen wurde. Denn sein Aufenthalt galt seit seinem am 07.04.1997, also vor Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AuslG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Antragsteller war nämlich gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG zur Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung nach seiner Einreise (§ 69 Abs. 1 S. 1 AuslG) berechtigt, weil er im Zeitpunkt seiner letzten Einreise am 12.10.1996 (Blatt 10 der Behördenakte) als türkischer Staatsangehöriger unter 16 Jahren nach § 3 Abs. 1 S. 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG in der damals gültigen Fassung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit war, da sein in Deutschland lebender Vater im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war. Soweit sich der Antrag gegen die Androhung der Abschiebung des Antragstellers richtet, ist er statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 19.11.1997 überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, weil sich diese unter Zugrundelegung des für die Berurteilung des Rechtsschutzbegehrens maßgeblichen derzeitigen Zeitpunktes nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist deswegen die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung im Verwaltungsverfahren über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch nicht ergangen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, 21.12.1989, EZAR 622 Nr. 7). Das Gericht sieht sich in diesem Zusammenhang allerdings zu dem Hinweis veranlaßt, daß die am 19.11.1997 getroffene Entscheidung, dem Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern, zu jenem Zeitpunkt rechtswidrig war. Denn der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller, der - wie vor erwähnt - vor Vollendung seines 16. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist ist und sich als türkischer Staatsangehöriger, dessen Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, zunächst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F., der mit Wirkung vom 15.01.1997 außer Kraft getreten ist (VO vom 11.01.1997 , VO vom 02.04.1997 ) erlaubnisfrei im Bundesgebiet aufhielt, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 96 Abs. 4 AuslG in der seit Änderung durch Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2594) gültigen Fassung. Verfahrensrechtlich bestimmt § 28 Abs. 4 S. 1 DVAuslG in der seit Änderung vom 02.04.1997 gültigen Fassung, daß die Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen zu erteilen ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist § 96 Abs. 4 AuslG allerdings nicht geeignet, Kindern aus den ehemaligen Anwerberstaaten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch noch nach dem 16. Lebensjahr zu vermitteln bzw. die Rechtsfolge auszulösen, daß bei dessen Anwendbarkeit für einen Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem 16. Lebensjahr die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 20 Abs. 2, 3 AuslG nicht gelten sollen. Zu einer derartigen Annahme könnte man gelangen, wenn man die Auffassung vertritt, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an ein Kind über 16 Jahren stellte die Verlängerung eines vormals gesetzlich erlaubten Aufenthaltes dar, so daß sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 21 Abs. 2 AuslG analog richten. Allerdings entsprach es ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nach alter Rechtslage, bei Kindern aus den ehemaligen Anwerberstaaten, die sich vor Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F. erlaubt im Bundesgebiet aufhielten, bei Eintritt der Aufenthaltsgenehmigungspflichtigkeit nach dem 16. Lebensjahr die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2, 3 AuslG zu prüfen (st.Rsp. Hess. VGH, vgl.: Hess. VGH, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 - EZAR 622 Nr. 19; 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - EZAR 022 Nr. 5; BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161 ff.). Anlaß, hiervon abzuweichen, besteht auch nicht durch Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 AuslG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Übergangsregelung, die - wie auch der Überschrift zu entnehmen ist - die "Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer", die von dem Außerkrafttreten der Befreiung von der Visumspflicht nach § 2 Abs. 2 DVAuslG betroffen sind, bezweckt. Aus alledem ergibt sich, daß für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den nunmehr 16-jährigen Antragsteller § 20 AuslG einschlägig ist. Die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller begegnet danach keinen Bedenken. Da sich die Mutter des Antragstellers noch in der Türkei befindet, kommt eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller allenfalls nach § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG in Betracht. Die Vorschrift eröffnet der Behörde ein Ermessen, einem Kind eines alleine im Bundesgebiet lebenden, auch alleine sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob ein Ermessen der Ausländerbehörde nach § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG überhaupt eröffnet ist, da nicht ersichtlich ist, daß der Vater des Antragstellers tatsächlich das alleinige Sorgerecht hat. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners in der Verfügung vom 19.11.1997, daß der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Gemeindevorstehers der Gemeinde Tazogul vom 20.11.1996, wonach ein nicht namentlich bezeichnetes unehelich geborenes Kind der Eltern O. und R. C. dem Vater zugesprochen worden ist (Blatt 26 f. der Behördenakte), bzgl. einer Sorgerechtsübertragung für den Antragsteller an dessen Vater kein hinreichender Beweiswert zukommt. Zum einen vermag die Vorlage jener Bescheinigung nicht eine auch in der Türkei erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Sorgerechtsübertragung an einen Elternteil zu ersetzen (vgl. hierzu Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 19.11.1997, Blatt 59 f der Behördenakte), zum anderen steht der Inhalt jener Erklärung des Gemeindevorstehers nicht in Übereinstimmung mit der ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten notariellen Bescheinigung vom 25.09.1996 (Blatt 43, 45 der Behördenakte). Darin hat die Mutter des Antragstellers, Frau R. C., bekundet, zuzustimmen, daß der Antragsteller bei seinem Vater in Deutschland auf Dauer bleiben könne, da sie wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage sei, seine Erziehung und seinen Unterhalt zu bestreiten. Eine derartige Erklärung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Vater alleiniger Inhaber des Sorgerechts für den Antragsteller gewesen wäre. Die Entscheidung, dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis im Wege des Familiennachzuges zu seinem Vater zu erteilen, erweist sich allerdings auch in Außerachtlassung der Frage, ob dessen Vater alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, als rechtmäßig. Eine nach § 20 Abs. 3 S. 1 AuslG vorzunehmende Ermessensentscheidung, ob der Nachzug des Kindes zu dem in Deutschland lebenden Elternteil zu gestatten ist, ist am Kindeswohl zu orientieren (st. Rspr., Hess. VGH, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - EZAR 022 Nr. 5). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang auch, ob für die Beurteilung der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen der derzeitige Zeitpunkt entscheidend ist (so Hess. VGH, 20.02.1996 - 12 TG 4149/95 -, InfAuslR 1996, 170 = EZAR 024 Nr. 6 und OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1996 - 17 A 1032/32 -) oder ob insoweit auf den Einreisezeitpunkt (so Hess. VGH, 29.05.1995 - 13 TH 3165/94 -, NVwZ-RR 1996, 236 und Beschluß vom 31.01.1996, a.a.O.) oder allgemein auf die Lebensverhältnisse vor Vollendung des 16. Lebensjahres (so jüngst BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96 - = InfAuslR 1998, 161 ) abzustellen ist. Unter Zugrundelegung der zum Einreisezeitpunkt gegebenen und auch jetzigen Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller einen Familiennachzug zu seinem hier lebenden Vater nicht zu genehmigen, unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, daß sich der Antragsteller über 14 Jahre bei der leiblichen Mutter in der Türkei aufgehalten habe und im türkischen Kulturkreis aufgewachsen sei. Zusätzlich ist auf die schlechten Berufsperspektiven speziell für den Antragsteller im Hinblick auf die naturgemäß mit dem bisherigen langen Aufenthalt in seinem Heimatland verbundenen Ausbildungs- und Sprachdefizite hingewiesen worden. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zielen mithin im wesentlichen darauf, daß im Bundesgebiet angesichts des neuen Kulturkreises, des neuen sozialen Umfeldes und Sprachschwierigkeiten mit weiteren erheblichen Problemen für den Antragsteller zu rechnen ist und demzufolge das Kindeswohl dem Familiennachzug entgegensteht. Daß diese sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Schlußfolgerungen unzutreffend sind und in seinem Heimatland eine ausreichende altersgemäße Personensorge für den Antragsteller nicht (mehr) geleistet war, ist demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Vater des Antragstellers in der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10.12.1997 hierzu angibt, der Antragsteller sei in der Türkei nicht von der Kindesmutter betreut worden, da diese neben dem Antragsteller noch weitere 5 Kinder habe und sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, auch den Antragsteller zu betreuen, sind dadurch keine konkreten Umstände vorgetragen, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, warum eine Betreuung des Antragstellers, wie sie vor der Ausreise erfolgte, durch die Mutter nicht mehr gewährleistet ist. Dies gilt um so mehr, als ältere Kinder in geringerem Maße auf eine umfassende persönliche Betreuung durch die Mutter angewiesen sind (vgl. dazu auch: BVerwG, 18.11.1997 a.a.O. S. 162). Im übrigen ist der notariellen Erklärung der Mutter vom 25.09.1996 zu entnehmen, daß sie sich allein aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gesehen hat, Erziehung und Unterhalt des Antragstellers zu bestreiten. Dies kann als rein wirtschaftliche Erwägung nicht überzeugen, zumal der Vater in dem Rahmen, wie er in Deutschland dem Antragsteller finanzielle Unterstützung zuteil werden läßt, dies auch mittels Überweisungen von Deutschland aus in der Türkei leisten kann. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller steht im übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluß vom 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - EZAR 022 Nr. 5 Seite 4), der dort ausdrücklich feststellt, daß es grundsätzlich dem Wohl eines Kindes entspricht, es in seiner vertrauten Umgebung zu belassen und nicht durch den Umzug nach Deutschland in eine völlig fremde Umgebung zu versetzen. Das gelte auch dann, wenn der im Heimatland lebende Elternteil nicht zur Ausübung der Personensorge berechtigt ist und der Nachzug für das Kind wirtschaftliche und berufliche Vorteile hätte (Hess. VGH, a.a.O.). Nach alledem kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob sich derzeit die Wohnverhältnisse des Vaters des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau hier in Deutschland räumlich verbessert haben. Dem Antragsteller könnte auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG erteilt werden, da angesichts seiner bisherigen Aufenthaltsdauer von ca. 1 1/2 Jahren Anhaltspunkte weder für die nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG vorausgesetzten Sprachkenntnisse sowie eine günstige Integrationsprognose noch für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles bestehen. Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19.11.1997 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da der Antragsteller vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, konnte ihm gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gemäß § 50 Abs. 2 AuslG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides war auch ausreichend bemessen und wird im übrigen von dem Antragsteller auch nicht angegriffen. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrundegelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.