OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UE 1310/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0323.12UE1310.95.0A
8mal zitiert
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und im übrigen auch zulässige Berufung (§§ 84 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 1; 124 VwGO in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 01.11.1996, BGBl. I, S. 1626) ist nur teilweise begründet. Die Klage ist analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Es liegt Erledigung vor. Was unter Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu verstehen ist, wird durch § 43 Abs. 2 HVwVfG konkretisiert. So liegt eine Erledigung insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Eine Erledigung auf andere Weise ist dann gegeben, wenn die Aufhebung des Verwaltungsaktes sinnlos geworden ist, weil von diesem keinerlei Wirkungen mehr ausgehen und allenfalls noch ein Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit besteht (vgl. Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, 4. Aufl., 1996, S. 88 Rz. 310 ff.). Eine Erledigung ist eingetreten, als die Klägerin den an sie gerichteten Verwaltungsakt erfüllte und die Ausländer am 15. Oktober 1993 mit Flug AH 2071 nach A flog. Da diese Erledigung bereits vor Erhebung des Widerspruchs und damit vor Klageerhebung erfolgte, ist die Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anzuwenden. Ein Vollzug eines Verwaltungsaktes liegt hier nicht vor, da Vollzugsmaßnahmen seitens des Grenzschutzamtes nicht erfolgt sind. Im übrigen muß der Vollzug eines Verwaltungsaktes noch nicht zu dessen Erledigung führen, wie § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO bestätigt, der die prozessuale Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs i.V.m. der Aufhebung eines vollzogenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, also wenn die Erledigung des Verwaltungsakts bereits vor Klageerhebung eingetreten ist, kann nicht mit der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses bejaht werden (vgl. BVerwG, 20. 01. 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 228). Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts läßt sich jedoch im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr bejahen, da in Zukunft ähnlich verfahren werden soll. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Bescheid des Grenzschutzamtes Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 20. September 1994 ist rechtmäßig hinsichtlich der Rückbeförderungspflicht, aber rechtswidrig hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme. Bezüglich der Verpflichtung zur Rückbeförderung der liberianischen Staatsangehörigen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei darf sich die Begründung nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 26. 05. 1981, - 18 A 383/81 -, NVwZ 1982, 326; OVG Nordrhein-Westfalen, 01. 07. 1983, - 4 A 248/82 -, DÖV 1983, 986, 987;OVG Lüneburg, 14. 12. 1982, -9 A 34/81 -, NJW 1984, 1138, 1139; OVG Lüneburg, 11. 08. 1982, - 2 A 181/76 -, NJW 1984, 1631, 1642). Die Begründung muß vielmehr so abgefaßt sein, daß sie den Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inhaltlich mit der Entscheidung auseinanderzusetzen (OVG Nordrhein-Westfalen, 01. 07. 1983, - 4 A 248/82 -, DÖV 1983, 986, 987). Die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt vom 14. Oktober 1993 genügt diesen Anforderungen nicht. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Formblatt, in dem Namen und Paragraphen der einschlägigen Normen sowie der Zielort und das Datum der Rückbeförderung eingetragen worden sind. Die Begründung besteht also lediglich aus der Wiederholung des Gesetzestextes und abstrakter Formeln ohne Fallbezug (vgl. auch Badura, JA 1981, 33 ff. (36)). Der bloße Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der §§ 73 Abs. 1 und 3; 60 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 18 a AsylVfG reicht nicht aus. Es fehlen insbesondere Ausführungen zu den Varianten des Art. 73 Abs. 3 AuslG, wonach der Beförderungsunternehmer den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen hat, in dem seine Einreise gewährleistet ist. Auch wurde nicht weiter ausgeführt, welche Gründe die Behörde veranlaßt haben, festzulegen, daß spätestens bis zum 15. Oktober 1993, 16 Uhr, die Zurückgewiesenen nach A zu befördern seien. Letztlich kommt es aber auf die unzureichende Begründung nicht an, da die erforderliche Begründung im Widerspruchsbescheid vom 20. September 1994 nachgeholt wurde, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen, von denen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, wiedergegeben sind. Somit ist Heilung gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG eingetreten. Nicht als Verfahrensfehler ist anzusehen, daß keinerlei Stellungnahmen zur Frage erfolgten, daß und warum die Ausländer nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder des erforderlichen Visums gewesen seien, da diese Voraussetzungen nur nach § 73 Abs. 2 AuslG von Belang sind, auf den die Verfügung aber nicht gestützt wurde. Die Tatsache, daß es sich nicht um liberianische Reisepässe gehandelt hat, sondern um beninische, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Im übrigen kommt eine Feststellung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO genauso wenig in Betracht wie eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Rahmen einer Anfechtungsklage, wenn ein Verfahrensmangel nach § 46 HVwVfG unbeachtlich ist, weil ohnehin keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers, den Ausländer unverzüglich außer Landes zu bringen, nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung ergeht, wäre ein Verfahrensmangel gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Gegen die Rückbeförderungsverpflichtung bestehen auch materiellrechtlich keine Bedenken. Die Rückbeförderungsverpflichtung ist auf § 73 Abs. 1 und 3 AuslG gestützt. Es handelt sich bei den beiden Beförderten jedenfalls um Ausländer, die mit einem Luftfahrzeug eingereist sind. Sie wurden gemäß § 60 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG i.V.m. § 18 a AsylVfG nach A zurückgewiesen. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung kommt es im Rahmen des § 73 Abs. 1 AuslG nicht an. Sie wird auch nicht inzidenter überprüft. Insoweit gibt § 73 Abs. 1 AuslG nur die Grundgedanken der Standard Nr. 3.36 von Annex 9 zum ICAO-Übereinkommen wieder, daß Ausländer, denen im Rahmen des Luftverkehrs die Einreise in ein Staatsgebiet verweigert wird und die auch nicht unendlich lange im Transitbereich verbleiben können, vom Luftfahrtunternehmen zurückzubefördern sind. Die Rückbeförderungspflicht knüpft also nur an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an. Aber auch dann, wenn man im Rahmen des § 73 Abs. 1 AuslG voraussetzen würde, daß die gegen den Ausländer gerichtete Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sein dürfe, hätte dies keine Auswirkung auf die Entscheidung, da die Einreiseverweigerung gegenüber den ausländischen Staatsangehörigen einer gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren vor dem VG Frankfurt/Main (Beschluß vom 13.10.1993, Az. 13 G 20259/93.A) standgehalten hat. Gegen die Anwendung von § 73 AuslG bestehen hier auch nicht deswegen Bedenken, weil es sich bei den Passagieren um Asylbewerber mit nicht ordnungsgemäßen Reisepapieren handelte. Mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Einreisebestimmungen sind für die schon aus den internationalen Übereinkommen über die Durchführung des Luftverkehrs in der Zivilluftfahrt folgende Rückbeförderungspflicht der Flugunternehmer ohne Bedeutung (zum Transportverbot vgl. BverfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92 u.a. -). Gemäß § 73 Abs. 1 AuslG hat der Beförderungsunternehmer die zurückgewiesenen Ausländer "unverzüglich" außer Landes zu bringen. Schreibt die Behörde dem Beförderungsunternehmer vor, bis zu welchem genau angegebenen Zeitpunkt spätestens die Rückbeförderung zu erfolgen hat, so muß dieser Zeitraum mit dem Begriff "unverzüglich" im Einklang stehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch eine später erfolgende Rückbeförderung als "unverzüglich" zu qualifizieren ist, wenn nicht vorherzusehende Ereignisse eine frühere Beförderung ausgeschlossen haben. Damit läßt sich immer erst nach der Rückbeförderung beurteilen, ob diese "unverzüglich" erfolgt ist. "Unverzüglich" im Sinn des hier dem Rechtsgedanken nach anwendbaren § 121 Abs. 1 BGB heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Palandt- Heinrichs, § 121 Rdnr. 3, 55. Aufl., 1996), so daß die Verpflichtung besteht, bei der nächsten Rückbeförderungsmöglichkeit die Ausländer zurückzubefördern. Die Verwendung des Wortes "unverzüglich" schließt es aus, dem Beförderungsunternehmer hierbei Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. Da der Rücktransport nach § 73 Abs. 1 AuslG nicht als höchstpersönliche Pflicht des Beförderungsunternehmens ausgestaltet ist, müssen unter Umständen auch andere Beförderungsunternehmer von dem Verpflichteten in Anspruch genommen werden. Der Beförderungsunternehmer kann nur dann einen Flug der eigenen Fluggesellschaft wählen, der nicht der nächste Flug an den Zielort ist, wenn sich dadurch die Rückreise nur unerheblich verzögert. Gelingt es dem Beförderungsunternehmer nicht, bei fremden Beförderungsunternehmen Plätze zu reservieren, hat der Beförderungsunternehmer spätestens beim planmäßig nächsten Flug seiner eigenen Gesellschaft für den Rücktransport zu sorgen. Würde man eine unverzügliche "Rückbeförderung" auch dann noch annehmen, wenn der Ausländer erst nach mehreren Tagen zurückbefördert wird, weil sämtliche Flüge des Beförderungsunternehmens ausgebucht sind oder aber flugplanmäßig keine frühere Beförderungsmöglichkeit durch eigene Maschinen besteht, würde man dem Ziel der Bestimmung, den Transitbereich so schnell wie möglich wieder zu räumen, nicht nachkommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob beim nächsten Flug der eigenen Gesellschaft noch ein Platz frei ist oder dieser erst noch geschaffen werden muß. Da der nächste Flug AH 2071 am 15. Oktober 1993 um 14 Uhr erfolgte, konnte damit die Verpflichtung ausgesprochen werden, bei diesem Flug die Ausländer wieder zurück nach A zu transportieren. Da es im Bescheid des Grenzschutzamtes F heißt: "Ich fordere Sie hiermit auf, den/die Zurückgewiesene(n) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober 1993, 16 Uhr, außer Landes/nach A zu befördern", kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß der Bescheid keine Verpflichtung ausspricht, die liberianischen Staatsangehörigen bis spätestens 15. Oktober 1993, 16 Uhr, nach A zurückzubefördern. Es wäre für den Adressaten nur noch schwer verständlich, sollte er sich auf den klaren Wortlaut einer Verfügung nicht mehr verlassen können, sondern komplizierte teleologische und systematische Auslegungsmethoden anwenden müssen, um den hinter den Worten stehenden Sinngehalt zu erschließen. Jedenfalls war die Zeitbestimmung in der Verfügung des Beklagten mit dem § 73 Abs. 1 AuslG und dem Begriff "unverzüglich" im Einklang. Es erfolgte keine Rückbeförderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 AuslG. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert wurden und ob sie bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden konnten, weil sie sich auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 AuslG bezeichneten Umstände beriefen. Den liberianischen Staatsangehörigen war, wie der Bescheid vom 14. Oktober 1993 ausdrücklich anführt, die Einreise nach § 18 a AsylVfG verwehrt worden. Sie sind nicht über den Transitbereich hinausgekommen. Unmittelbar nach Abschluß des für die Ausländer negativ verlaufenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte dann die Zurückweisung an der Grenze nach § 60 AuslG, die die Rückbeförderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 1 AuslG zur Folge hat. Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, daß der Aufforderung, die liberianischen Staatsangehörigen zurückzubefördern, nicht Folge geleistet würde, war allerdings rechtswidrig. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG ist der betroffenen Person in der Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine solche Fristsetzung fehlt. Die Aufforderung in der Verfügung des Beklagten, die Zurückgewiesenen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober 1993 nach A zu befördern, ist nicht als Fristbestimmung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG zu qualifizieren, da damit lediglich der Begriff der "Unverzüglichkeit" umschrieben wird. Im übrigen handelte es sich auch nicht um eine angemessene Frist, da das Eintreten unvorhergesehener Ereignisse auch dann eine unverzügliche Rückbeförderung zulassen würde, obwohl die angedrohte Frist für die Ersatzvornahme bereits abgelaufen wäre. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die Androhung, wie in § 13 Abs. 7 S. 1 VwVG gefordert, zugestellt wurde. Als teilweise unterlegene Beteiligte haben die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung der Frage, ob es für die Anwendung von § 73 AuslG von rechtlicher Bedeutung ist, daß es sich bei dem zu befördernden Passagier um einen Asylbewerber ohne ordnungsgemäße Reisepapiere handelt. _ Die Klägerin beförderte mit Flugnummer AH 2070 am 24. September 1993 die liberianischen Staatsangehörigen E R und dessen Ehefrau F von A nach F. Bei der Kontrolle durch das Grenzschutzamt Frankfurt/Main wurde festgestellt, daß die Passagiere im Besitz von verfälschten beninischen Pässen waren. Sie legten Flugscheine der A mit der Flugstrecke A - F vor. Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach vorangehender Anhörung mit Bescheid vom 26. September 1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Daraufhin verweigerte das Grenzschutzamt F mit Bescheid vom gleichen Tag die Einreise. Ein dagegen gestellter Eilrechtsschutzantrag wurde mit Beschlüssen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 13. Oktober 1993 (Az.: 13 G 20259/93.A) abgelehnt. Das Grenzschutzamt F verfügte am 14. Oktober 1993 gegenüber der Klägerin, daß sie als der gemäß § 73 Abs. 1 und 3 AuslG verpflichtete Beförderungsunternehmer gehalten sei, die Ausländer unverzüglich nach Algier zurückzubringen. Ergänzend wurde auf Standard Nr. 3.36 von Annex 9 zum ICAO-Übereinkommen hingewiesen. Weiter wurde die Klägerin aufgefordert, die Zurückgewiesenen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober 1993, 16 Uhr, nach A zu befördern. Für den Fall, daß dieser Aufforderung nicht Folge geleistet würde, wurde die Entfernung der Zurückgewiesenen aus Deutschland auf Kosten der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Der Bescheid wurde am 15. Oktober 1993 der Klägerin ausgehändigt. Die Klägerin kam der Verfügung durch Rückbeförderung der Ausländer am 15. Oktober 1993 mit Flug AH 2071, Abflugzeit 14 Uhr, nach Algier nach. Mit Schreiben vom 5. November 1993 legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Nach Erhebung des Widerspruchs wurde der Klägerin mit Schreiben des Grenzschutzamtes F vom 25. November 1993 mitgeteilt, die beiden liberianischen Staatsangehörigen R seien im Besitz von verfälschten liberianischen Reisepässen gewesen, welche bei der grenzpolizeilichen Kontrolle am Luftfahrzeug vorgelegt worden seien. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren geltend, die Rückbeförderungsverpflichtung sei nicht wirksam ergangen, da ihr nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, zu überprüfen, ob und aus welchen Gründen die Voraussetzungen einer Rückbeförderungspflicht gegeben sein sollten. Das Grenzschutzpräsidium Mitte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1994 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuslG ein Beförderungsunternehmen einen von ihm beförderten Ausländer, der an der Grenze zurückgewiesen wird, unverzüglich zurückzubefördern habe. Die Rückbeförderungsverpflichtung ergebe sich allein aus der objektiv festzustellenden Tatsache, daß die Klägerin die im Rückbeförderungsbescheid genannten Ausländer nach Deutschland transportiert habe, ohne daß diese im Besitz der erforderlichen Grenzübertrittsdokumente gewesen seien. Auf ein Verschulden seitens des Beförderungsunternehmers hinsichtlich fehlender oder verfälschter Grenzübertrittsdokumente komme es insoweit nicht an. Bei der Anwendung des § 73 AuslG seien nicht die gleichen Maßstäbe wie beim schwereren Eingriff nach § 74 AuslG anzuwenden. In den Fällen des § 73 Abs. 1 AuslG sei der Beförderungsunternehmer bereits dann zur Rückbeförderung verpflichtet, wenn die Grenzbehörde den Ausländer zurückweise. Diese Zurückweisung könne auch auf einer Ermessensentscheidung der Grenzbehörde beruhen, die vom Beförderungsunternehmer nicht vorhersehbar sei. Hier seien die Passagiere mit verfälschten Pässen befördert worden. Damit seien die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt. Auf ein Kontrollverschulden oder die Zumutbarkeit der Kontrolle komme es, anders als bei § 74 AuslG, nicht an. Aber selbst wenn man den Maßstab des § 74 AuslG zugrundelegte, wäre das Erkennen einfacher Fälschungen zumutbar. Zu diesem Zweck sei umfangreiches Informationsmaterial mit englischer Übersetzung sowie Originalmuster von deutschen Visaetiketten und Aufenthaltsgenehmigungen zur Verfügung gestellt worden. Bei den in Rede stehenden verfälschten Reisepässen handele es sich eindeutig nicht um professionelle Fälschungen, die nur nach eingehenden Untersuchungen von Fachleuten zu erkennen gewesen seien. Die vorhandenen Beweismittel ermöglichten eine zweifelsfreie Zuordnung der Beförderung der genannten Ausländer nach Deutschland und belegten zugleich, daß diese ohne die erforderlichen gültigen Grenzübertrittsdokumente befördert worden seien. Am 11. Oktober 1994 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit des am 15. Oktober 1993 ausgehändigten Rückbeförderungsbescheids festzustellen. Sie vertritt die Ansicht, der Rückbeförderungsbescheid mit einem vorgedruckten Formular entspreche nicht den Anforderungen für die Begründung eines Verwaltungsaktes, da es für die Klägerin überhaupt nicht überprüfbar sei, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AuslG, nämlich Visums- bzw. Paßlosigkeit der beförderten Ausländer, vorgelegen hätten. Außerdem sei die Zurückweisungsanordnung auf die unzutreffende Vorschrift des § 73 Abs. 1 und 3 AuslG gestützt worden. In sachlicher Hinsicht werden Bedenken erhoben, weil die Klägerin zu einer Rückbeförderung bis spätestens 16 Uhr am 15. Oktober 1993 verpflichtet und die Anordnung erst wenige Stunden zuvor der Klägerin übergeben worden sei. Man habe die Klägerin damit gezwungen, die Ausländer bereits mit dem Flug AH 2071, Abflugzeit 14 Uhr, nach A zu befördern, da dies der einzige Flug an diesem Tag nach A gewesen sei. Damit sei die Klägerin in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt worden. Außerdem macht die Klägerin geltend, daß keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, da die unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen des Verwaltungsaktes fortwirkten und die Klägerin insoweit noch beschwert werde. Sie habe nämlich für die beiden zurückbeförderten Passagiere auf eigene Kosten Flugtickets ausstellen müssen, deren Kosten sich auf 891,00 DM belaufen hätten. Auch bestehe ein Interesse an der begehrten Feststellung, um Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, da die zuständigen Zivilgerichte kaum über die sachliche Kompetenz verfügten, um die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zutreffend beurteilen zu können. Ferner sei eine Wiederholungsgefahr gleichgelagerter Verwaltungsakte gegeben, da die Beklagte an der Auffassung festhalte, daß im Rückbeförderungsbescheid aufgegeben werden dürfe, daß die Ausländer am gleichen Tage bis 16.00 Uhr außer Landes zu befördern seien. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der ihr am 15. Oktober 1993 zugestellte Rückbeförderungsbescheid des Grenzschutzamtes F vom 14. Oktober 1993 - Az.: 3-3657-93- A - betreffend die Passagiere E R und F R mit Fristsetzung bis zum 15. Oktober 1993, 16 Uhr, rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. März 1995 ab. Die Klage wird als Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig erachtet, da sich der Verwaltungsakt erledigt habe. Das Feststellungsinteresse wird im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Wiederholungsgefahr bejaht. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Bescheid des Grenzschutzamtes Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 20. September 1994 rechtmäßig sei. Ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 39 HVwVfG liege nicht vor, da das Grenzschutzamt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt habe. Es seien die Rechtsgrundlagen des § 73 Abs. 1 und 3 AuslG genannt und es sei dargelegt worden, daß die liberianischen Staatsangehörigen mit einem Luftfahrzeug der Klägerin einreisen wollten und nach § 60 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 18 a AsylVfG zurückgewiesen wurden. Daß keinerlei Ausführungen dazu erfolgten, daß und warum die Ausländer nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder des erforderlichen Visums gewesen seien, sei kein verfahrensrechtlicher Mangel, da diese Voraussetzungen nur nach § 73 Abs. 2 AuslG von Belang seien, auf den sich die Verfügung aber ausdrücklich nicht gestützt habe. Im übrigen seien Begründungsmängel auch nach § 45 HVwVfG durch den Widerspruchsbescheid geheilt, der ausführlich Darlegungen enthalte, daß die Pässe verfälscht gewesen seien. Es habe hier ohnehin keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können, da die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers, den Ausländer unverzüglich außer Landes zu bringen, an die gebundene Voraussetzung einer Zurückweisung geknüpft und keinerlei Ermessen eröffnet sei, so daß ein Verfahrensmangel nach § 46 HVwVfG unerheblich wäre. Die Rückbeförderungsverpflichtung begegne auch materiellrechtlich keinen Bedenken, da sie zutreffend auf den § 73 Abs. 1 und 3 AuslG gestützt werde. Den liberianischen Staatsangehörigen sei die Einreise nach § 18 a AsylVfG verwehrt worden. Unmittelbar nach Abschluß des für die Ausländer negativ verlaufenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei die Zurückweisung an der Grenze nach § 60 AuslG erfolgt, die die Rückbeförderungsverpflichtung der Klägerin nach § 73 Abs. 1 AuslG zur Folge habe. Diese Rückbeförderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 1 AuslG sei lediglich an die Zurückweisung geknüpft, so daß eine Inzidentüberprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenüber den Ausländern ausgesprochenen Einreiseverweigerung und der Zurückweisung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückbeförderungsverpflichtung nicht eröffnet sei. Auch die Ersatzvornahmeandrohung begegne keinen Bedenken. Nach § 73 Abs. 1 AuslG bestehe die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers, den zurückgewiesenen Ausländer unverzüglich außer Landes zu bringen. Damit werde zum Ausdruck gebracht, daß die Verpflichtung bis zur nächsten sicher eröffneten Rückbeförderungsmöglichkeit bestehe. Die von der Klägerin geforderten Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich des Rückfluges sehe die gesetzliche Regelung nicht vor. Es sei aber keine Verpflichtung ausgesprochen worden, die liberianischen Staatsangehörigen bis spätestens 15. Oktober 1993, 16.00 Uhr, nach A zurückzubefördern. Im übrigen sei die Rückbeförderungsverpflichtung nicht höchstpersönlich, so daß auch ein anderes Beförderungsunternehmen diese durchführen könne. Gegen den ihr am 16. März 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. April 1995 durch ihre Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Die Klägerin ist der Ansicht, daß im Bescheid durchaus eine Verpflichtung ausgesprochen werde, die liberianischen Staatsangehörigen bis zum 15. Oktober 1993, 16 Uhr, nach A zurückzubefördern, und verweist dabei auf einen anderen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (XI/1 E 2582/91). Ferner enthalte der angefochtene Bescheid eine Ersatzvornahmeandrohung für den Fall, daß die zurückgewiesenen Ausländer nicht unverzüglich außer Landes gebracht würden. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich eine sichere Rückbeförderungsmöglichkeit mit dem genannten Flug am 15. Oktober 1993 um 14 Uhr eröffnet habe, da Feststellungen dazu fehlten, welcher Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheids und dem planmäßigen Abflug dieser Maschine lag. Im übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung, daß die gesetzliche Regelung keine Dispositionsmöglichkeiten vorsehe, da das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" bei verständiger Würdigung nur dahingehend ausgelegt werden könne, daß dem Luftfahrtunternehmer eine Beförderung mit dem vorgesehenen Flug organisatorisch möglich und zumutbar sein müsse. Die Klägerin werde in ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit durch Angabe des spätesten Abflugdatums, nämlich 15. Oktober 1993, 16 Uhr, derart eingeengt, daß die Grenzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit überschritten seien. Die Klägerin beantragt, gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Sie weist darauf hin, daß die Fluggesellschaft über die Ausgabe von Steuern, nämlich von Übernachtungs- und Verpflegungskosten, entscheiden könnte, stünde ihr die Auswahl der Maschine zu, mit welcher der Ausländer befördert würde. Außerdem könne damit der gesetzgeberische Zweck, die unmittelbare Außerlandesbringung nach Abschluß des Asylverfahrens unterlaufen werden. Es bleibe der Klägerin unbenommen, auf eine Rücknahme des Verwaltungsaktes oder aber eine zeitliche Verschiebung hinzuwirken. Im übrigen sei nach den allgemeinen Ausführungen zu § 121 BGB "unverzüglich" nicht mit "sofort" gleichzustellen, was im Flugverkehr auch gar nicht zu gewährleisten sei, da keine unmittelbare Außerlandesbringung im Sinne von "sofort" möglich sei. Ferner sei die Zeit ausreichend gewesen, die Ausländer außer Landes zu schaffen, da in den Fällen der vorliegenden Art kein ordnungsgemäßes Check-in wie sonst üblich durchgeführt werden müsse. Im übrigen habe sich die Fluggesellschaft darauf einzustellen, zugunsten der Außerlandesbringung von Ausländern andere Passagiere von der Beförderung auszuschließen, wenn sie "problembehaftete" Passagiere befördere. Der These, daß dies nicht zuzumuten sei, setzt die Beklagte die im Flugverkehr allgemein übliche Überbuchungspraxis entgegen, bei der aus rein finanziellen Erwägungen heraus bestimmte Sitzkapazitäten doppelt vergeben würden, so daß die Möglichkeit, notfalls Passagiere zurückzuweisen, billigend in Kauf genommen werde. Zur Berufungserwiderung nimmt der Klägerin-Vertreter Stellung und weist darauf hin, daß der Begriff "unverzüglich" zu verstehen sei als "ohne schuldhafte Verzögerung" und eine solche nicht vorliege, wenn auf der nächstmöglichen Maschine des Unternehmers bereits sämtliche Plätze ausgebucht und nach Abfertigung der Passagiere auch vollständig besetzt seien und deshalb eine Mitnahme nicht erfolge. Auch sei dem Luftverkehrsunternehmer durchaus eine gewisse Dispositionsfreiheit eingeräumt worden, um eben keine unzumutbaren Störungen in dem ordnungsgemäßen Ablauf des Gewerbebetriebes des Luftverkehrsunternehmers zu bewirken. Auch seien die zuständigen Behörden nicht befugt, dem Beförderungsunternehmer vorzuschreiben, bis zu welchem genau angegebenen Zeitpunkt spätestens die Rückbeförderung zu erfolgen habe. Im übrigen weist die Klägerin das weitere Vorbringen der Beklagten zurück. So könne es der Klägerin keineswegs zugemutet werden, durch Verhandlung mit der zuständigen Behörde darauf hinzuwirken, den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber eine zeitliche Verschiebung zu erreichen. Die Argumente hinsichtlich der problembehafteten Passagiere und der allgemein üblichen Überbuchungspraxis werden als gänzlich unrichtig bzw. als gänzlich neben der Sache liegend zurückgewiesen. Im übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.