Urteil
2 K 2990/19.F
VG Frankfurt 2 Kammer. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0216.2K2990.19.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Kosten der Rückführung in Höhe von 672.62 Euro, festgesetzt durch Leistungsbescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 01.08.2019, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer im Falle der Zurückweisung nach § 64 Abs. 1 AufenthG für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Nach § 67 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AufenthG umfassen die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet, die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Die in § 67 Abs. 2 AufenthG genannten Kosten werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 AufenthG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Bundespolizeigesetz - BPolG - in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten durch die Bundespolizei festgesetzt. Allerdings haftet ein zurückgewiesener Ausländer nach § 66 Abs. 1 AufenthG und damit auch der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 AufenthG für die Kosten, die durch die Durchführung u.a. einer Zurückweisung entstanden sind, nur, soweit die zur Durchsetzung der Zurückweisung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Dabei ist für die rechtliche Beurteilung des Kostenbescheids auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2019 abzustellen. Die inzident vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Zurückweisungsmaßnahme beurteilt sich dagegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage, wobei die behördliche Sicht bei der Durchführung maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 10. 12. 2014, 1 C 11/14; 08.05.2014, 1 C 3/13 und 16.10.2012, 10 C 6/12). Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die inzident zu überprüfende Zurückweisungsentscheidung vom 07.03.2018 erweist sich als rechtmäßig. Die Einreiseverweigerung der Beklagten stützte sich auf Artikel 14 Schengener Grenzkodex (SGK) in Verbindung mit § 15 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der d Staatsangehörige E F wurde am 07.03.2018 von der Klägerin mit deren Flug PS ... aus B-Stadt 810 kommend zum Flughafen Frankfurt am Main, somit an die Grenze der Bundesrepublik, befördert. Wie sich aus den Feststellungen des Bescheides vom 07.03.2018 ergibt führte Herr F eine total gefälschte g Identitätskarte mit sich. Auch war der Ausländer in dem I von H Behörden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Zwar waren Staatsangehörige der Republik J gemäß Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der VO (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 in der Fassung vom 15.05.2014 zum Zeitpunkt der beabsichtigen Einreise der Ausländerin für einen Aufenthalt von 90 Tage von dem Erfordernis eines Visums befreit. Da der d Staatsangehörige jedoch zudem eine total gefälschte g Identitätskarte mit sich führte bestand der Verdacht, dass dieser diese benutzen wollte, um sie zur Täuschung im Rechtsverkehr einzusetzen und somit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 d Schengener Grenzkodex (SGK) zu begehen. Gemäß § 17 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25.11.2004 in der Fassung vom 02.02.2016 bedürfen d Staatsangehörige eines Visums, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. G Staatsangehörige sind hingegen freizügigkeitsberechtigt. Auch war der Ausländer gemäß Artikel 6 Abs. d im Schengener Informationssystem I von H Behörden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Einreiseverweigerung konnte deshalb auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 lit d und e SGK in Verbindung mit 15 Abs.2 Nr. 1 und 3 AufenthG gestützt werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert keine abweichende Beurteilung. Zwar werden in der Literatur neben den geschriebenen Haftungsbeschränkungen zusätzliche Beschränkungen der verschuldensunabhängigen Haftung vertreten, die aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden, (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, § 64 AufenthG Rn. 7), jedoch kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Haftungsbeschränkung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahinstehen. Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 22. 01. 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris). Im Übrigen handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche Kosten, die durch atypische Umstände des Einzelfalls entstanden sind. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Personal als auch die Kosten für einen Übersetzer. Es handelt sich um einen üblichen Vorgang, dass der Einreisewillige sich ohne das erforderliche Visum einreisen, weil vorgeben eine visumsfreie touristische Reise unternehmen zu wollen. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie nicht erkennen konnte, dass der Ausländer beabsichtigte in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben und im I zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Die Kostenhaftung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG trägt allein dem Risiko einer unberechtigten Einreise Rechnung. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Risikohaftung (BVerwG, Urteil vom 29. 06.2000, 1 C 25/99; Urteil vom 23. 11.1999, 1 C 12/98; Hess. VGH, Urteil vom 02.08.1999, 12 UE 1943/99). Für eine Haftung der Klägerin kommt es daher weder darauf an, ob die Klägerin alles Zumutbare zur Sicherung und Kontrolle unternommen, noch ob sich die fehlende Einreiseberechtigung ihrer objektiven Erkennbarkeit entzogen hat. Auch darauf, ob der Ausländer beim Check-In in das Flugzeug der Klägerin ein Reisedokument vorzeigen konnte, kommt es nicht an. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, dass dem Ausländer die Einreise in Frankfurt am Main wegen diverser Rechtsverstöße die Einreise verweigert wurde. Die Rückbeförderungspflicht knüpft nur an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an (Hess. VGH, Urteil vom 23. 03.1998, 12 UE 1310/95). Worauf die Zurückweisung beruht und ob der Beförderungsunternehmer sie in irgendeiner Weise zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen auch die von ihr angeführten weiteren Bestimmungen der Ziffern 5.1 und 5.9.1 im Anhang 9 zu der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht entgegen. Die erkennende Einzelrichterin folgt insoweit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in ihrem Urteil vom 09.04.2019 deren Begründung sie sich wie folgt zu eigen macht: „Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Dolmetscherkosten ergibt sich dies bereits aus Folgendem: Die Dolmetscherkosten sind bei der Befragung der Passagierin über den Zweck ihres Aufenthalts und über die Finanzierung des Aufenthalts und der Kosten für die Rückreise entstanden. Diese Befragung diente der Vorbereitung der Entscheidung der Bundespolizei über eine Einreise oder Zurückweisung der Passagierin. Sie sind daher in dem Zeitraum zwischen Eintreffen der Passagierin am Flughafen und der Entscheidung der Bundespolizei, ihr die Einreise zu gestatten oder zu verweigern, entstanden. Für diesen Zeitraum enthalten die von der Klägerin angeführten Ziff. 5.1 und 5.9.1 des Anhangs 9 zu der Konvention keine Aussage. Sowohl die Regelung über eine Kostenverantwortung des Luftfahrtunternehmens (Ziff. 5.9) als auch die Regelung über eine Kostenverantwortung des Staates (Ziff. 5.9.1) betreffen, wie die Klägerin selbst zutreffend dargestellt hat, jeweils den Zeitraum ab der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreisegestattung oder –verweigerung („… from the moment that person is found inadmissible…“ bzw. „… from the moment these persons are found inadmissible“.) Demnach enthalten die Bestimmungen des Anhangs 9 für die in dem Zeitraum vor der Entscheidung über die Einreiseverweigerung entstandenen Dolmetscherkosten keine und damit auch keine von den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Regelungen, so dass sich die Frage einer eventuellen Normenkollision insoweit nicht stellt. Die Kosten für den Transport der Passagierin zum Flugzeug sind dagegen unstreitig nach der Entscheidung der Bundespolizei, der Passagierin die Einreise zu verweigern, entstanden. Allerdings spricht aus Sicht der Kammer insoweit vieles dafür, dass diese Kosten zugleich nach dem von den entsprechenden Bestimmungen des Anhangs 9 erfassten Zeitraum liegen, der – unstreitig – endet, wenn die Person an das Luftfahrtun-ternehmen zurückgeschickt wird („ … is…“ bzw. „are returned to the aircraft operator for removal from the State“). Der Transportvorgang des zurückgewiesenen Passagiers zum Flugzeug liegt sowohl dann, wenn man (schon) in der administrativen Entscheidung über die Rückbeförderungspflicht des Luftfahrtunternehmens das Zurückschicken des zurückgewiesenen Passagiers sieht als auch dann, wenn man ihn als mit der Einleitung des Transports des Passagiers zum Flugzeug erreicht ansieht, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Nur wenn man den Zeitpunkt, zu dem der Passagier an das Luftfahrtunternehmen zurückgeschickt wird, erst dann als erreicht ansieht, wenn der Passagier dem Luftfahrtunternehmen am Flugzeug übergeben wird, stellt sich die Frage des Verhältnisses der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu den Bestimmungen des Anhangs 9 zu der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt überhaupt. Die Richtlinien und Empfehlungen des Anhangs 9, die gemäß Art. 54 Buchst. l des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt keinen Bestandteil des Abkommens bilden, sondern durch den Rat der International Civil Aviation Organization (ICAO) angeommen werden - sie sind damit im Unterschied zu dem Abkommen selbst nicht Bestandteil des Völkerrechts –, entfalten indessen keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen. Sie sind vielmehr als Rahmenvorschriften zu klassifizieren, die erst durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen, um innerstaatliche Geltung zu erlangen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die ICAO als lediglich „internationale“ Organisation anders als eine „supranationale“ Organisation wie etwa die Europäische Union keine eigenen Hoheitsbefugnisse hat, so dass von ihr keine in den ICAO-Mitgliedstaaten verbindlich geltende Rechtsvorschriften erlassen werden können (vgl. Schenke/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl. Köln 2013, Kapitel 2 Rdnr. 4; Schaefer, Recht des Luftverkehrs, München 2017, Kapitel 1, Rdnr. 30). Diese, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Literatur unbestrittene Auffassung liegt auch der nationalen Gesetzgebung zugrunde. So bestimmt etwa § 32 Abs. 3 Satz 1 Luftverkehrsgesetz - LuftVG -, dass Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Die Anhänge enthalten somit lediglich Richtlinien („International Standards“) und Empfehlungen („Recommended Practices“), deren Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften den Staaten überlassen bleibt (vgl. Art. 37 der Konvention). Zwar werden hinsichtlich der Verbindlichkeit der Verpflichtung der ICAO-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Anhänge in nationale Rechtsvorschriften unterschiedliche Auffassungen vertreten: während nach einer Meinung den Regelwerken der ICAO insgesamt nur Empfehlungscharakter zukommt, unterscheidet eine andere Ansicht zwischen bindenden Richtlinien und nicht bindenden Empfehlungen (vgl. Schaefer, a.a.O. Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 7. April 2016 zu dem technische Regelungen enthaltenden Anhang 10 zu der Konvention den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO insgesamt nur einen ausfüllungsbedürftige Spielräume belassenden Empfehlungscharakter beigemessen, ohne dabei zwischen Standards, wie sie die von der Klägerin in Bezug genommenen Regelungen des Anhanges 9 enthalten, und Recommended Practices zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 07.04.2016, 4 C1/15 -, BVerwGE 154, 377). Indessen ergäbe sich selbst bei Annahme einer Rechtspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Anhänge der Konvention keine unmittelbare innerstaatliche Rechtswirkung der dort getroffenen Regelungen, die abweichende Regelungen des innerstaatlichen Rechts verdrängen würde; denn eine dahingehende Auslegung stände bereits in Widerspruch zu Art. 25 GG, der das Verhältnis von Völkerrecht und Bundesrecht in der Weise regelt, dass nur den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, nicht aber dem Völkervertragsrecht, dem die Regelungen der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt zuzurechnen sind, als innerstaatliches Recht unmittelbar Vorrang vor den nationalen Gesetzen einräumt. Da zudem selbst bei Annahme einer strikten völkerrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Anhang-Regelungen in innerstaatliches Recht der Adressat dieser Verpflichtung stets allein die Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates ist, ergibt sich aus dieser Verpflichtung kein Recht eines Dritten – wie vorliegend der Klägerin – auf Umsetzung oder unmittelbare Anwendung der im Anhang getroffenen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.1989 – 1 D 2/86 –, BVerwGE 86, 99 zur rechtlichen Wirkung des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation). Nach dieser Maßgabe ist es daher für die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren auch unerheblich, ob die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der im AufenthG enthaltenen Abweichungen bei der Regelung über die Kostenhaftung des Beförderungsunternehmers hinsichtlich an der Grenze zurückgewiesener Ausländer diese Abweichungen dem Rat der ICAO angezeigt hat, wie es Art. 38 der Konvention vorsieht – dies ist, soweit ersichtlich, nicht geschehen – oder ob – was, soweit ersichtlich, gleichfalls nicht geschehen ist – gegen die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen nach Art. 84 ff. der Konvention zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Umsetzung der Anhang-Reglungen getroffen worden sind. Die Klägerin kann sich jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die in Ziff. 5.1 und 5.9.1 des Anhangs 9 zu der Konvention aufgestellten Regelungen über die Kostentragungspflicht von Beförderungsunternehmen bzw. des Staates im Falle der Einreiseverweigerung eines von ihr beförderten Passagiers berufen.“ Daher haftet die Klägerin für die Kosten, die durch die Zurückweisung des Ausländers entstanden sind. Umfasst von dieser Haftung sind auch die Personalkosten, die für die Begleitung zum Luftfahrzeug entstanden sind. Auch sind die Kosten für den Dolmetscher, deren Entstehen nachvollziehbar dokumentiert sind, zu ersetzen Schließlich ist auch die Festsetzung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 55,00 Euro rechtmäßig. Sie hat, wie in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2019 angegeben, ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 1, 2 AufenthG i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 Aufenthaltsverordnung - AufenthV -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 672,62 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in B-Stadt in der C-Land, wendet sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Kosten in Höhe von 617,62 Euro, die aus Anlass der Zurückweisung einer am Flughafen Frankfurt am Main eingetroffenen ausländischen Staatsangehörigen durch die Bundespolizei entstanden sind, und gegen die Festsetzung einer Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 55,00 Euro. Am 07.03.2018 traf der d Staatsangehörige E F mit Flug PS ... der Klägerin von B-Stadt kommend am Flughafen Frankfurt/Main ein. Ausweislich der Feststellungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten hatte sich der Ausländer mit einer g ID-Karte ausgewiesen, die total gefälscht war. Überdies hatten die H Behörden den Ausländer zur Einreiseverweigerung in die Schengener Staaten ausgeschrieben. Die Bundespolizei und verweigerte dem Ausländer mit Bescheid vom 07.03.2018 gemäß § 15 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1, 5 lit. h, i Schengener Grenzkodex (SGK) die Einreise. Der Bescheid wurde dem Ausländer ausgehändigt. Die Einreise des Ausländers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit dar. Der Ausländer, der auch im Besitz eines d Reisepasses war, habe eine totalgefälschte g Identitätskarte mit sich geführt und sei zur Einreiseverweigerung im I ausgeschrieben. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 07.03.2018 zur Rückbeförderung des Passagieraufgefordert und die Ersatzvornahme angedroht. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 09.03.2018 zugestellt. Die Rückführung erfolgte am 08.03.2018 mit Flug PS ... nach J. Mit Leistungsbescheid vom 29.05.2018 setzte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main nach § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 2 und 3 AufenthG Kosten aus Anlass der Zurückweisung des Herrn F in Höhe von 617,62 Euro gegen die Klägerin fest. Ausweislich der Aufstellung auf Blatt 18 der Behördenakte wurden zur Begleitung zum Luftfahrzeug drei Beamte des mittleren Dienstes eingesetzt, die jeweils zwei und eine halbe Stunden mit der Begleitung beschäftigt waren. Es wurden Kosten für den Einsatz von Kraftfahrzeugen geltend gemacht sowie Personalkosten für den Transport zum Transit. Hinzugesetzt wurden Kosten für den Dolmetscher in Höhe von 77,90 Euro. Darin enthalten sind anteilige Kosten für die Anfahrt des Dolmetschers mit öffentlichen Transportmitteln. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2018 Widerspruch. Die Beklagte sei durch Punkt 5.1 der Anlage 9 zu der am 09.05.1956 ratifizierten Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO) rechtlich gehindert Normen zu erlassen, die dem Luftfahrtunternehmen die Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Rückführung auch in den Fällen auferlegten, in denen diese alles erforderlich getan hätten, um das Vorliegen der erforderlichen Dokumente zu kontrollieren. Die Konvention sei unmittelbar anwendbares Recht und es sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass die Ausländerin nicht die erforderlichen Dokumente bei sich geführt habe. Das Bundespolizeipräsidium wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 55,00 Euro den Widerspruch zurück. Der angefochtene Leistungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 64 ff AufenthG. Gemäß § 66 Abs.3 Satz 1 AufenthG habe der Beförderungsunternehmer die Kosten zu tragen, welche für die Durchführung der Zurückweisung entstünden. Der Umfang der Kosten ergebe sich § 67 Abs.1 und 2 AufenthG. Die Kosten umfassten gemäß § 67 Abs.1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten sowie sämtliche durch die erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich Personalkosten. Fehler im Kostenbescheid seien diesbezüglich nicht zu erkennen. Alle im Leistungsbescheid aufgeführten Kosten seien im Zusammenhang mit notwendigen Amtshandlungen entstanden. Die Kostenhaftung des Luftfahrunternehmens bestehe verschuldensunabhängig. Punkt 5.9.1 des Anhangs 9 zum ICAO werde nicht verletzt. Danach obliege dem Staat eine Mitverantwortung über die Personen, denen die Einreise nicht gestattet werde. Dieser Verantwortung entziehe sich die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vielmehr würden die Personen nach ihrer Feststellung der Aufsicht der Beklagten unterstellt. Dort verblieben die Personen bis zu ihrem Abflug. Auch werde durch die Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsrechtes nicht gegen Anhang 9 Punkt 5.14 des ICAO verstoßen. Bei der streitgegenständlichen Kostenanforderung handele es sich nicht um Strafen im Sinne der Richtlinie. Gegen den Bescheid vom 01.08.2019 hat die Klägerin hat am 06.09.2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, bei der Kontrolle der Einreisepapiere alles Erforderliche unternommen zu haben. Die gegenüber der Flugreisenden ergangene Einreiseverweigerung beruhe auf Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen, die außerhalb der Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit des Einflussbereiches der Klägerin gelegen habe. Der Kostenbescheid der Beklagten verstoße gegen die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt Gemäß Ziffer 5.9. des 9. Anhangs des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO) hafte das Luftfahrtunternehmen im Fall der Einreiseverweigerung nur dann für die Unterbringung- und Versorgungskosten des Ausländers, wenn dieser Reisedokumente gehabt habe, die ungenügend seien und dies im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens gelegen habe. Nach Ziffer 5.9.1 des 9. Anhangs habe dagegen in allen anderen Fällen der Einreiseverweigerung der Staat die für Schutz und Verpflegung der betreffenden Person in dem bezeichneten Zeitraum entstandenen Kosten zu tragen und zwar einschließlich der Problemfälle mit Dokumenten, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Luftfahrtunternehmens liegen. Danach scheide eine Haftung der Klägerin für die Unterbringungs- und Versorgungskosten der Ausländerin im vorliegenden Fall aus. Denn die Ausländerin habe augenscheinlich über gültige Reisedokumente verfügt. Auch sei es nach Punkt 5.14 der Anlage 9 des ICAO es unzulässig, dem Luftfahrtunternehmen Strafen aufzuerlegen, falls sich die Anreisenden und Transitpassagiere ohne gehörige Unterlagen erwiesen hätten und die Luftfahrtunternehmen beweisen könnten, dass sie alle möglichen Maßnahmen zur Sicherstellung von Tatsachen ergriffen hätten, damit diese Personen die Anforderung erfüllten, die an Unterlagen zur Einreise in einem aufzunehmenden Staat gestellt würden. Die Klägerin beantragt: den vom 29.05.2018 datierten Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main, Aktenzeichen: SB 33-130206 PS-352/18, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019, Aktenzeichen 25-11 0209-0004 27/2018, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und stützt sich auf die Ausführungen im Leistungsbescheid und im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.