Beschluss
12 UZ 4189/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0119.12UZ4189.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit sich der Antrag der Kläger auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht zureichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 19.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im Übrigen ist der Antrag des Klägers zu 1) zulässig und begründet; denn der Kläger zu 1) hat zu Recht geltend gemacht, dass das angegriffene Urteil von mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht und hierauf beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Der Antrag der Kläger zu 2) und 3) ist dagegen unbegründet, weil mit ihm ein Grund, der die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG rechtfertigen kann, nicht dargetan ist. Soweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann dieser keinen Erfolg haben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 23.10.1995 - 13 UZ 2713/94 -; Hess. VGH, 17.02.1995 - 12 UZ 328/95 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe das Klagevorbringen in Wirklichkeit nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör versagt. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht den Klägern dadurch rechtliches Gehör versagt hat, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers zu 1) über die angebliche Verhaftung im August oder September 1991 geäußert und dabei außer Acht gelassen hat, dass die Klägerin zu 2) bei der Anhörung durch das Bundesamt über diese Verhaftung berichtet hat. Denn eine Gehörsverletzung kann insoweit nicht festgestellt werden, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung letztlich nicht auf die geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich einerseits seine Zweifel, ob den Angaben des Klägers zu 1) überhaupt Glauben geschenkt werden könne, im Einzelnen begründet, abschließend aber ausgeführt, es brauche im Einzelnen diesen Zweifeln nicht nachzugehen, weil selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal diese vor der Ausreise keine politische Verfolgung erlitten hätten und ihnen auch keine politische Verfolgung bevorgestanden habe. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Kläger lediglich Zweifel geäußert, im Übrigen aber das gesamte Vorbringen als glaubhaft angesehen und seiner nachfolgenden rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat. Nach alledem bezieht sich die Gehörsrüge der Kläger auf eine tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, die aus Rechtsgründen für die Entscheidung ohne Bedeutung war und deswegen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. Soweit die Kläger zur Begründung der Gehörsrüge weiter ausführen, die Urteilsbegründung sei hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu 2) über Schläge mit der Folge einer Fehlgeburt im September 1991 willkürhaft, kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht festgestellt werden. Mit Angriffen gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Divergenzen liegen vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Wie die Kläger zu Recht geltend machen, weicht das angegriffene Urteil bei der Bewertung der geltend gemachten Folterungen des Klägers zu 1) in mehrfacher Hinsicht von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab, und zwar von dem Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/96 u.a. - (BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und von dem Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - (BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Das Verwaltungsgericht hat die Asylrelevanz der von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Inhaftierungen und Folterungen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 1) sei dabei nicht besonders intensiven Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, seine mehrmaligen Verhaftungen und Misshandlungen seien nicht über das damals Übliche hinausgegangen und das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen ihn habe den zum damaligen Zeitpunkt bereits üblichen Maßnahmen des türkischen Staats im Kampf gegen die terroristische PKK entsprochen. Diese Begründung steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung, das in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich ausgeführt hat, das erforderliche Maß einer Rechtsverletzung sei nicht abstrakt vorgegeben, sondern müsse der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (B. v. 10.07.1989, a.a.O.), und politische Verfolgung sei anzuerkennen, wenn der Betroffene eine Behandlung erleide, die härter sei als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich (B. v. 20.12.1989, a.a.O.). In dem von den Klägern ebenfalls zitierten Kammer-Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 - (EZAR 201 Nr. 27 = InfAuslR 1996, 318 = AuAS 1996, 122) ist unter Bezugnahme auf Senatsentscheidungen ausgeführt, die Asylerheblichkeit der Folter könne in solchen Fällen nur verneint werden, wenn festgestellt würde, dass selbst massive Folter in der Türkei auch bei der Ahndung anderer normaler krimineller Taten angewendet werde. Das Verwaltungsgericht hat zwar keinen dem widersprechenden Rechtsgrundsatz aufgestellt, es hat aber seiner Entscheidung ganz offensichtlich einen divergierenden Grundsatz zugrunde gelegt, wobei unerheblich ist, ob dies dem Verwaltungsgericht bewusst war. Hierfür spricht, dass das Verwaltungsgericht eingangs zur Kennzeichnung politischer Verfolgung einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zitiert und auszugsweise wiedergegeben hat, dass sich darunter aber keine Entscheidungen zur Asylrelevanz von körperlichen Misshandlungen und von nicht anlassbezogenen Inhaftierungen befinden. Dass sich das Verwaltungsgericht damit in einem grundlegenden Gegensatz zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bewegt, erhellt zusätzlich durch den Zusammenhang, in dem die von den Klägern gerügten Ausführungen stehen. Hierauf haben die Kläger zwar nicht abgestellt, zum objektiven Verständnis der Ausführungen über die fehlende Intensität können die Begründungen des Verwaltungsgerichts, die hiermit in engem Zusammenhang stehen, jedoch herangezogen werden, zumal sie, jeweils für sich genommen, ebenfalls der Grundsatzrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widersprechen. Den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen verneint das Verwaltungsgericht zunächst mit der Überlegung, dass ein konkreter Verdacht, etwa der PKK-Unterstützung, nicht vorgelegen habe und der Kläger zu 1) auch jeweils freigelassen worden sei, weil ihm nichts habe nachgewiesen werden können (vgl. BVerfG-Kammer, 24.09.1998 - 2 BvR 2470/96 -, EZAR 201 Nr. 29). Zudem sei der Kläger zu 1) nicht allein von den Verhaftungen betroffen gewesen, sondern es seien mehrere Personen festgenommen worden; deswegen hätten sich die Maßnahmen auch nicht jeweils auf den Kläger zu 1) als Person bezogen und auf unverfügbare asylerhebliche Merkmale abgezielt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 982/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Soweit das Verwaltungsgericht abschließend ausführlich darauf eingeht, dass Terrorismusbekämpfung grundsätzlich nicht zur Asylanerkennung führen könne, weil staatliche Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus keine politische Verfolgung darstellten, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehme, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen, haben die Kläger hiergegen keine Divergenzrüge erhoben. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht auch insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht, weil diese nur auf Personen zutrifft, die ihre bereits im Heimatstaat begonnene terroristische Tätigkeit und Unterstützung im Schutze des asylrechtlichen Bleiberechts in Deutschland fortsetzen (vgl. BVerfG, 20.12.1989, a.a.O.; BVerfG-Kammer, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -, EZAR 201 Nr. 23 = InfAuslR 1991, 257 ; 13.10.1994 - 2 BvR 126/94 -, EZAR 630 Nr. 33 = InfAuslR 1995, 69 ; vgl. auch BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94 -, EZAR 206 Nr. 10 = NVwZ 1996, 86; dazu Dawin, NVwZ 1991, 349; zu weiteren Fallgestaltungen vgl. VGH Baden-Württemberg, 01.12.1997 - A 12 S 676/95 -). Über entsprechende Aktivitäten des Klägers zu 1) in Deutschland ist aber nichts festgestellt, zumal die von den Klägern vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten vom Verwaltungsgericht nicht als Unterstützungshandlungen für die PKK charakterisiert und eingereiht worden sind. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Thema stehen andererseits nicht der Annahme entgegen, dass das angegriffene Urteil auf den von den Klägern gerügten Divergenzen beruht. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit der Terrorismus-Rechtsprechung nur für den Fall befasst, dass der Kläger zu 1) bei den beiden Verhaftungen im August/September 1991 und März/April 1992 wegen der von ihm geleisteten PKK-Unterstützung verhaftet und insbesondere gefoltert worden sein sollte. Dies haben aber die Kläger, wie das Verwaltungsgericht selbst betont, selbst gar nicht geltend gemacht, und im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dahingehende Feststellungen nicht getroffen. Diese Sachverhaltsvariante war also nicht Gegenstand des Verfahrens und gehörte daher nicht zu dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Prüfungsprogramm; insoweit ist es rein theoretischer Natur und kann auch im Berufungszulassungsverfahren keine Bedeutung erlangen. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Die von den Klägern bezeichnete Grundsatzfrage, ob es sich bei den staatlichen Maßnahmen um solche des türkischen Staats zur Terrorismusabwehr oder um terroristische Maßnahmen handele, mit denen der Widerstand des kurdischen Volkes gegen die kemalistische Politik gebrochen werden solle, ist der begehrten grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Kläger damit eine Rechtsfrage aufwerfen, ist sie in dieser allgemeinen Form nicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinaus anhand des vorliegenden Falles klärungsfähig. Soweit sie auf die Notwendigkeit der Beantwortung einer rechtstatsächlichen Frage hinausläuft, betrifft sie sowohl die Individual- als auch die Kollektivverfolgung. Soweit es die Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei angeht, hat der beschließende Senat die in Betracht kommenden Fallgestaltungen geklärt (zuletzt: U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97, 2091/97, 2185/97 und 2263/97), und die Kläger haben hierzu nicht dargetan, dass insoweit anhand ihres Falles eine weitergehende Klärung möglich und notwendig sei. Soweit es um die Bewertung der Maßnahmen geht, welche die Kläger ihrem Vortrag zufolge vor ihrer Ausreise in der Türkei erlitten haben, führt die von den Klägern formulierte Frage nicht weiter. Die Bewertung der individuell gegen die Kläger gerichteten Maßnahmen hat sich nämlich an den Grundsatzentscheidungen zur Frage der Abgrenzung von asylrelevanter und asylirrelevanter Verfolgung durch Inhaftierung und Misshandlung auszurichten, und insoweit nehmen die Kläger lediglich eine andere Bewertung vor als das Verwaltungsgericht, ohne dass in diesem Zusammenhang klärungsbedürftige Grundsatzfragen aufgezeigt sind. Nach alledem wird das Verfahren gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG hinsichtlich des den Kläger zu 1) betreffenden asylrechtlichen Verfahrensteils als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kläger zu 2) und 3) haben dagegen mit ihrem Zulassungsbegehren keinen Erfolg, weil die zu Recht gerügten Divergenzen allein das asylrechtliche Schicksal des Klägers zu 1) betreffen und sie selbst darüber hinaus keine Zulassungsgründe hinsichtlich ihres eigenen Schicksals geltend gemacht haben. Insoweit genügt es nicht, wenn in einem künftigen Berufungsverfahren des Klägers zu 1) festgestellte Verfolgungsmaßnahmen sich mittelbar auch auf sie auswirken könnten. Es ist auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen angezeigt, das Verfahren der Kläger zu 2) und 3) auszusetzen und ein eventuelles rechtskräftiges Urteil über die Asylanerkennung des Klägers zu 1) abzuwarten (vgl. dazu VG Würzburg, 24.06.1998 - 7 K 97.31931 -, EZAR 215 Nr. 18). Zugunsten der Klägerin zu 2) kommt nämlich die Gewährung von Familienasyl auch bei einer rechtskräftigen Asylanerkennung des Klägers zu 1) nicht in Betracht, da sie mit diesem lediglich nach islamischen Ritus verheiratet ist und deswegen zwischen ihnen keine staatlich anerkannte Ehe besteht (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) und weil der Zulassungsantrag des Klägers zu 3) auch im Falle einer rechtskräftigen Asylanerkennung seines Vaters, des Klägers zu 1), keinen Erfolg haben kann. Der Kläger zu 3) erfüllt zwar die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl, weil er im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährig und ledig war und von dem Kläger zu 1) abstammt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AsylVfG). Aus der rechtskräftigen Anerkennung seines Vaters können aber keine weiteren Gründe für die Zulassung der Berufung erwachsen; die Möglichkeit der Gewährung von Familienasyl allein rechtfertigt noch nicht die Zulassung der Berufung. Eine Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 3) ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil dessen Aufenthaltsgestattung mit Ablehnung des Zulassungsantrags erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) und der Kläger zu 3) nicht allein dadurch ein Aufenthalts- oder Bleiberecht erwirbt, dass über das Asylbegehren seines Vaters noch nicht endgültig entschieden ist und dieser deshalb weiterhin eine Aufenthaltsgestattung besitzt. Allerdings kommt eine Aussetzung der Abschiebung des Klägers zu 3) abweichend von § 55 Abs. 4 AuslG in Betracht, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen (§ 43 Abs. 3 AsylVfG). Ungeachtet dessen verbleibt dem Kläger zu 3) die Möglichkeit, nach einer rechtskräftigen Asylanerkennung seines Vaters unter Berufung auf die damit veränderte Verfahrenssituation einen Folgeantrag zu stellen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. BVerfG-Kammer, 05.08.1998 - 2 BvR 153/96 -, EZAR 201 Nr. 28). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) sowie hinsichtlich des den Kläger zu 1) betreffenden ausländerrechtlichen Verfahrensteils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Im Übrigen folgt sie der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren des Klägers zu 1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG; § 152 Abs. 1 VwGO).