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Beschluss

13 TH 1981/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0720.13TH1981.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihren zulässigen, insbesondere in der gesetzlichen Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu Unrecht abgelehnt. Dem Aussetzungsantrag der Antragsteller hätte entsprochen werden müssen, denn es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1988, mit denen sie den Antragstellern nach Ablehnung des von diesen gestellten Asylfolgeantrages durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet - gemäß den §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung androhte, nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung im Verfahren zur Hauptsache als rechtswidrig erweisen und deshalb die Antragsteller mit ihrer Klage Erfolg haben werden. Unter diesen Umständen gebührt dem privaten Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Für die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 11. November 1988 den nach rechtskräftigem Abschluß des ersten Asylverfahrens gestellten erneuten Asylantrag der Antragsteller vom 19. September 1986 gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG zu Recht als unbeachtlich bewertet und nach § 11 Abs. 1 AsylVfG rechtsfehlerfrei als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung der Ausländerbehörde, den Antragstellern aufgrund des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes unter Fristsetzung die Abschiebung anzudrohen, deshalb, weil die Behörde Hinweisen auf das Vorliegen eines asylunabhängigen Bleiberechtes der Antragsteller nicht nachgegangen ist. Gemäß § In Abs. 2 AsylVfG droht die Ausländerbehörde dem Ausländer im Falle der Unbeachtlichkeit seines Asylantrages (§§ 7 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1 AsylVfG) oder nach Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet (§ 11 Abs. 1 und 2 AsylVfG) die Abschiebung unter Fristsetzung schriftlich an, es sei denn, daß der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder ihm ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Die letztere Alternative bezeichnet Fälle, in denen dem Ausländer entweder aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird oder aber ihm wegen eines Abschiebungshindernisses der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest vorläufig ermöglicht werden muß. Ein von der Ausländerbehörde bei Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Rahmen des Asylverfahrens zu beachtendes Abschiebungshindernis kann sich vor allem daraus ergeben, daß der Antragsteller in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 14 Abs. 1 AuslG befürchten müßte oder er im Falle der Rückkehr von einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht wäre. Diesen Hinderungsgründen ist, gemessen an der Schwere der dem Ausländer im Falle der Abschiebung drohenden Nachteile, der Fall gleich zu erachten, in dem für ihn die Abschiebung mit schweren gesundheitlichen Gefahren oder gesundheitlich bedingten unzumutbaren Risiken verbunden wäre. Die Pflicht der Ausländerbehörde, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen, wenn diese das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des betreffenden Ausländers gefährden könnten, folgt zunächst aus der umfassenden staatlichen Schutzverpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Brunn in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 137 zu 5 29 AsylVfG). Überdies beansprucht in diesen F Fällen I en auch der bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über die Ausweisung und Abschiebung allgemein zu beachtende Grundsatz der Menschenwürde als oberstes Prinzip unsere Rechtsordnung Beachtung (vgl . BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 WO). Ebenso wie es mit diesem Grundsatz unvereinbar wäre, daß der Staat durch die zwangsweise Überstellung des Ausländers in ein Land, in dem ihm Folter oder ähnliche Maßnahmen bevorstünden, an der menschenrechtswidrigen Behandlung eines Betroffenen mitwirkt, würde es gegen das Prinzip der Menschenwürde verstoßen, einen Ausländer durch Abschiebung einer Lebens- oder unabsehbaren Gesundheitsgefahr zu überliefern. Anlaß Für die Überprüfung eines Bleiberechtes aus den obengenannten Gründen bestand im Falle der Antragsteller deshalb, weil in der Niederschrift über die Vorprüfung bei dem Bundesamt in Zirndorf vom 18. Oktober 1988, die der Ausländerbehörde zusammen mit dem Ablehnungsbescheid vom 11. November 1988 zugeleitet wurde (Blatt 144 der den Antragsteller zu 1) betreffenden Ausländerakten), eine Erklärung des Antragstellers zu 1) festgehalten wurde, wonach seine Ehefrau "wegen totaler Orientierungslosigkeit und Sprachschwierigkeiten" nicht zur Anhörung erscheinen könne. Überdies ist in dem Protokoll vermerkt, daß der Antragsteller zu 1) ein Schreiben des Gesundheitsamtes Wiesbaden vorgelegt habe, das seine Ausführungen bestätige. Aufgrund dieses ihr durch das Verfahren vor dem Bundesamt bekannt gewordenen Sachverhaltes hätte sich der Ausländerbehörde die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2) aufdrängen müssen. Selbst wenn der Ausländerbehörde die von dem Antragsteller zu 1) dem Bundesamt vorgelegte Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 5. Januar 1988 :in der festgestellt wird, daß die Antragstellerin zu 2) unter starkem zerebralem Abbau und hierdurch bedingter totaler 0rientierungslosigkeit leidet und deshalb beständiger Aufsicht und Pflege bedarf, nicht vorlag, mußte die Behörde bereits aus den im Protokoll niedergelegten Angaben des Antragstellers zu 1) erkennen, daß für seine Ehefrau und für ihn selbst eine Rückkehr in das Heimatland zu ernsthaften Problemen führen kann. Die Ausländerbehörde wäre deshalb gehalten gewesen vor Erlaß der Abschiebungsandrohung durch Rückfrage bei dem Gesundheitsamt und ggfls. durch Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen und sonstiger geeigneter Auskünfte die Frage zu klären, ob die Antragstellerin zu 2) aufgrund ihres Gesundheitszustandes überhaupt reisefähig ist und ob ihr in Syrien - als, derzeit allein erkennbarem Aufnahmeland - jedenfalls die für die Aufrechterhaltung einer menschenwürdigen Existenz notwendige Behandlung und Betreuung zur Verfügung stünde. Zweifel hieran sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand schon deshalb angebracht, weil sich, soweit ersichtlich, sämtliche Kinder der Eheleute in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und sich die Antragsteller deshalb bei Rückkehr in ihr Heimatland nicht in die Obhut ihrer Familie begeben könnten. Diese offenen Tatsachenfragen einer Klärung zuzuführen, würde den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen. Es wird gegebenenfalls im Verfahren zur Hauptsache zu klären sein, ob der Antragstellerin zu 2) aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ein asylunabhängiges Bleiberecht zusteht und deshalb auch ihrem Ehemann der Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen ist oder ob den Antragstellern eine Rückkehr in ihr Heimatland auch ohne ihre in der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden volljährigen Kinder zumutbar ist. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin als unterliegender Teil zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu ändern. Die von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Verminderung des Streitwertanteiles für die Antragstellerin zu 2) in Höhe der Hälfte des bei dem Antragsteller zu 1) zugrundegelegten Anteiles von 3.009,--DM ist nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Antragstellerin zu 2) keine eigenen Asylgründe geltend machen können. Jedoch ist ihrem Interesse, von eine-- Abschiebung aufgrund der gegen sie ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, aus den dargestellten Gründen im Rahmen der Streitwertbemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG kein geringeres Gewicht beizumessen, als dem entsprechenden Interesse ihres Ehemannes. Deshalb erscheint es angemessen, für beide Antragsteller einheitlich, jeweils einen Betrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).