Urteil
13 UE 567/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0127.13UE567.89.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Asylverpflichtungsklage der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1) zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist dabei neben der im Verfahren erster Instanz allein in Streit stehenden Anerkennung der Klägerinnen als Asylberechtigte auch die von ihnen nunmehr zusätzlich begehrte Feststellung, daß in ihrem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) vorliegen. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. Mai 1991 seine Berufung in vollem Umfange aufrechterhalten hat, ist davon auszugehen, daß er sich mit seinem Rechtsmittel gegen das Asylbegehren der Klägerinnen in der oben bezeichneten erweiterten Form wenden will. Die so verstandene Berufung des Bundesbeauftragten hat Erfolg, denn den Klägerinnen steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts weder ein Anspruch auf Asylanerkennung noch ein solcher auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zu. B. Zunächst können die Klägerinnen nicht verlangen, als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt zu werden. I. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). In Fällen religiöser Unterdrückung ist diese Schwelle zur politischen Verfolgung hin dann überschritten, wenn die von den Angehörigen der betreffenden religiösen Gruppe zu erduldenden Maßnahmen zwar nicht mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefährdung bzw. mit einer Entziehung der persönlichen Freiheit (etwa durch Deportation), wohl aber mit anderweitigen schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich der religiösen Freiheit verbunden sind. Verfolgungsintensität erreichen derartige Maßnahmen beispielsweise dann, wenn die Angehörigen der betreffenden Glaubensgemeinschaft unter Androhung von Gewalt zur Preisgabe ihrer religiösen Identität (etwa zur Abschwörung wesentlicher Glaubensinhalte) gezwungen oder etwa daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben unter sich zu bekennen und auszuüben. Hierzu gehört neben der Möglichkeit der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich auch die Gelegenheit, abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen zu beten und den Gottesdienst abzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 , 159; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, InfAuslR 1991, 140, 141). Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist grundsätzlich nur die von dem Staat bzw. seinen Organen ausgehende "unmittelbare" Verfolgung. Übergriffe Dritter, die den betreffenden Asylbewerber gezielt in einem unveräußerlichen persönlichen Merkmal treffen oder treffen sollen, sind vom Tatbestand des Asylgrundrechtes nur dann mitumfaßt, wenn diese Maßnahmen dem Verfolgerstaat deshalb als eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung zuzurechnen sind, weil er die betreffenden Personen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 358; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. -, BVerwGE 72, 269, 270). Die Zuerkennung eines Asylanspruches setzt, da Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinem Charakter nach ein Individualgrundrecht ist, die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraus. Den Schutz des Asylgrundrechts genießt unmittelbar deshalb nur derjenige, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung begründet zu befürchten hat (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230)). Auch Angehörige von politisch Verfolgten können selbst ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits wegen der familiären Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten beanspruchen, sondern können nur verlangen, daß ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen des sogenannten Familienasyls in § 7 a Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Ziffer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) eine der Asylanerkennung gleichwertige Asylberechtigung zuerkannt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 -, DVBl. 1991, 1087, 1088). Die individuelle Ausrichtung des Grundrechtes aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schließt es allerdings nicht aus, daß der um Asylanerkennung nachsuchende Ausländer auch aus Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte die begründete Besorgnis schöpfen kann, in naher Zukunft selbst Opfer ähnlicher Übergriffe zu werden. Eine solche, aus fremden Schicksal abgeleitete Verfolgungssituation setzt allerdings voraus, daß die von politischer Repression betroffenen Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und daß er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgrundbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 231). In eine solche, die Gewährung asylrechtlichen Schutzes rechtfertigende Zwangslage kann der - selbst in eigener Person noch nicht von Verfolgung betroffene - Asylbewerber zunächst dann geraten, wenn nahe Familienangehörige bereits gezielten Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt waren. Soweit es um das Schicksal von Familienangehörigen politisch Verfolgter geht, ist nämlich stets in Betracht zu ziehen, daß die primär gegen ein Familienmitglied gerichteten Maßnahmen des Staates kraft der gegenseitigen Abhängigkeit mittelbar Auswirkungen auch auf die Lage seiner Angehörigen haben und sich - je nach Art und Schwere dieser Folgen - auch für diese als Verfolgung darstellen können. Anhaltspunkte für den Willen des Staates, auch diese Personen in die Verfolgung mit einzubeziehen, können in der Schwere der Maßnahmen und ihrer Folgen, dem Stellenwert, der der Familie aus der Sicht des Regimes zukommt sowie in den allgemeinen politischen Verhältnissen des Verfolgerstaates zu finden sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob und inwieweit Familienangehörige von Verfolgten, soweit sie im Land zurückbleiben oder dorthin zurückkehren müssen, in die Gefahr geraten können, daß der Verfolgerstaat sich ihrer geiselähnlich bedient, um auf den Angehörigen Druck auszuüben (BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 -, BVerwGE 65, 245 (249)). Einer besonderen Gefährdung unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten, da totalitäre Staaten erfahrungsgemäß auf diese der Zielperson nahestehende und von ihm abhängige Personen Zugriff nehmen, um sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahmen zu treffen. Um dieser besonderen potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen, wird für Ehegatten und minderjährige Kinder von politisch Verfolgten eine - widerlegliche - Vermutung eigener politischer Verfolgung wirksam, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber solchen Personen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehegatten oder der Eltern ergriffen hat. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren Überprüfung, ob die festgestellten Fälle Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind, ob die ihnen zugrunde liegenden Umstände konkrete Rückschlüsse auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestattet, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft, und ob die befürchteten Maßnahmen Ausdruck eines gerade gegen den Angehörigen gerichteten staatlichen Verfolgungswillens sind. Die für die eigene Verfolgung des Familienmitglieds streitende Vermutung kann nur auf Grund besonderer Umstände, deren Darlegung und Nachweis der Beklagten obliegt, als widerlegt gelten, etwa wenn erkennbar ist, daß es sich bei den Übergriffen gegen Angehörige politisch Verfolgter um atypische Einzelfälle gehandelt hat, die sich nicht wiederholt haben (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 -, NVwZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (312, 313)). Auch außerhalb des Familienverbundes kann die Verfolgung anderer Personen die Annahme eigener Gefährdung rechtfertigen, wenn der oder die Betreffende einer Bevölkerungsgruppe angehört, die als Ganzes oder in signifikanten Teilen Ziel staatlicher bzw. vom Staate befürworteter oder hingenommener Angriffe aus politischen Gründen ist. Eine solche Zwangslage ist zunächst dann anzunehmen, wenn die vom Staate ausgehende oder ihm zurechenbare Repression bereits das Ausmaß einer gruppengerichteten Verfolgung angenommen hat und jedes einzelne Gruppenmitglied deshalb in ständiger Furcht vor schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchtigungen leben muß, weil der Staat selbst die betreffende Bevölkerungsminderheit mit unnachgiebiger Härte und Ausdauer verfolgt oder - bei von Dritten ausgehenden Übergriffen - das Verfolgungsgeschehen in Form von flächendeckenden Ausschreitungen abläuft (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 231, 232). Auch unterhalb der Schwelle einer bereits vorliegenden Gruppenverfolgung kann sich für den um Asyl nachsuchenden Ausländer die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung dann ergeben, wenn Fälle von Verfolgungseingriffen gegen Mitglieder seiner Gruppe zu registrieren sind, die nicht mehr als bloße einzelfallbezogene individuelle Verfolgung aufzufassen, sondern bereits im Übergangsbereich zu einer gruppengerichteten Kollektivverfolgung anzusiedeln sind. Einer solchen Gefährdungslage muß, selbst wenn diese für jeden einzelnen Angehörigen der betreffenden Gruppe noch nicht die Besorgnis rechtfertigt, selbst jederzeit von Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden, Rechnung getragen werden, um das Phänomen politischer Verfolgung sachgerecht zu erfassen und tatsächlich bestehende asylerhebliche Gefährdungslagen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts verkürzenden Weise zu mißachten (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 233; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -). Asylrechtliche Bedeutung gewinnen derartige "Referenzfälle" allerdings nur dann, wenn der Asylbewerber aufgrund der festzustellenden Verfolgungsumstände, der allgemeinen Situation seiner Gruppe im Herkunftsland und der dort herrschenden politischen Situation gute Gründe für die Annahme haben muß, daß ihn in absehbarer Zeit ebenfalls unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung ereilen wird, und es ihm deshalb unter Würdigung objektiver Umstände nicht zuzumuten ist, im Land zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Ob eine solche Zwangslage im Einzelfall anzunehmen ist, wird vor allem davon abhängen, ob ein vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., S. 233). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch gezielter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131). Die vorbezeichneten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte erfüllen die Klägerinnen nicht. Die erforderliche Prognose des künftigen Schicksals der Klägerinnen im angenommenen Fall der Rückkehr in ihr Heimatland auf der Grundlage ihres eigenen Asylvorbringens und der dem Senat über die Verhältnisse im Iran vorliegenden Erkenntnisse läßt keine begründeten Hinweise auf eine den Klägerinnen dort augenblicklich oder in absehbarer Zeit drohende politische Verfolgung zu Tage treten. Ihnen ist deshalb die Rückkehr in das Heimatland nicht wegen der begründeten Gefahr staatlicher oder dem Staat im asylrechtlichen Sinne zuzurechnende Repression aus politischen Gründen unzumutbar. Die Zumutbarkeitsgrenze ist dabei vorliegend anhand des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu bestimmen, denn die Klägerinnen haben ihr Heimatland nicht wegen einer dort erlittenen oder bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen und sind deshalb nicht dem Kreis der unter erleichterten Voraussetzungen anzuerkennenden vorverfolgten Asylbewerber zuzurechnen. II. Eine Vorverfolgung vermag der Senat im Falle der Klägerinnen im einzelnen weder unter dem Gesichtspunkt einer bereits erfolgten (1.) oder unmittelbar bevorstehenden (2.) Individualverfolgung, noch unter dem Blickwinkel einer bestehenden oder sich durch "Referenzfälle" andeutenden Gruppenverfolgung der christlichen Bevölkerungsminderheit im Iran (3.) festzustellen. 1) Eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgungssituation bestand für die Klägerinnen zunächst nicht aufgrund eines selbst erlebten, die eigene Person bzw. nahe Familienangehörige betreffenden Verfolgungsgeschehens. a) Daß die Klägerinnen in ihrem Heimatland gegen sich selbst gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, läßt sich aus keiner ihrer im Verlaufe des Verfahrens gemachten Aussagen zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Iran entnehmen. Zwar haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Klägerin zu 2) während des gesamten Verfahren detailliert und im wesentlichen gleichbleibend von Konflikten mit Angehörigen staatlicher Organe bzw. mit Mitbürgern moslemischen Glaubens im Iran berichtet. Hierbei waren die Klägerinnen indessen keinen Verfolgungseingriffen ausgesetzt, sondern hatten lediglich Beeinträchtigungen und Diskriminierungen zu erdulden, die von der Schwere und Intensität der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen nicht mit aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzenden Rechtsverletzungen im oben dargelegten Sinne gleichzusetzen sind. Was zunächst die nach der Ausreise des Sohnes der Klägerin zu 1) einsetzenden Hausbesuche durch Angehörige der Pasdaran anbelangt, so beschränkten sich diese Vorsprachen jeweils auf bloße Kontrollen, Durchsuchungen und Vernehmungen. Weder die Klägerin zu 1), die von den erwähnten Besuchen zumeist allein betroffen war, noch die Klägerin zu 2) waren anläßlich dieser Fahndungsmaßnahmen weitergehenden Eingriffen, wie körperlichen Mißhandlungen oder Freiheitsentziehungen, ausgesetzt. Ohne weitere Folgen blieben auch die Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, denen nach ihrer Aussage vor allem die Klägerin zu 2) hinsichtlich ihrer Bekleidung und ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit durch Revolutionswächter und Patrouillen des örtlichen Komitees ausgesetzt war. Die für die Klägerin zu 2) mit diesen Aktionen verbundenen Belastungen erschöpften sich, wie sich vor allem in Verlaufe ihrer nochmaligen ausführlichen Vernehmung im Berufungsverfahrens ergeben hat, wiederum in bloßen Belästigungen, die für sie keine weitergehenden, in den Bereich der Verfolgung hineinreichenden Konsequenzen hatten. Abgesehen davon, daß das dargestellte Verhalten der staatlichen Organe somit von der Intensität der hiermit für die Klägerinnen verbundenen Beeinträchtigungen nicht als Verfolgung angesehen werden kann, fehlt es diesem Verhalten auch an der von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzten politischen Zielrichtung. Weder die im Hause der Klägerinnen durch Pasdaran durchgeführten Ermittlungen noch die von den Klägerinnen zu erduldenden öffentlichen Kontrollen und Überwachungen durch Revolutionswächter und Komiteepatrouillen waren erkennbar darauf gerichtet, sie selbst oder ihre Familienangehörigen gezielt in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung bzw. in einem sonstigen unveränderbaren persönlichen Merkmal zu treffen und sie damit aus der übergreifenden staatlichen Friedensordnung auszuschließen. Hintergrund der Vorsprachen durch Pasdaran war vielmehr erkennbar der Umstand, daß der Sohn der Klägerin zu 1) das Land illegal verlassen und sich dadurch in einer der iranischen Rechtsordnung widersprechenden Weise unbefugt seiner Schul- und Wehrpflicht entzogen hatte. Diese Annahme ist vor allem auf dem Hintergrund der Aussage der Klägerin zu 1) bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerechtfertigt, bei der sie ausdrücklich bemerkte, daß ihr Sohn noch habe zur Schule gehen müssen und täglich "Leute vom Komitee oder von der Schule" gekommen seien, um nach ihm zu fragen. In keiner der vorliegenden Äußerungen der Klägerinnen bzw. ihres verstorbenen Ehemannes (Vaters) findet sich darüber hinaus ein Hinweis darauf, daß nach dem Sohn der Klägerin zu 1) etwa wegen seiner bis zur Ausreise ausgeübten religiösen Betätigung im kirchlichen Bereich oder wegen einer bei ihm vermuteten regimefeindlichen Einstellung gefahndet und auf sie selbst etwa deshalb Druck ausgeübt wurde, weil man sie, das heißt die Eltern und Geschwister, für eine staatsfeindliche Gesinnung und Betätigung des Sohnes bzw. Bruders mitverantwortlich gemacht hätte. Gegen die Absicht der staatlichen Stellen, gegen die im Land verbliebenen Angehörigen des illegal ausgereisten Sohnes der Klägerin zu 1) statt seiner aus politischen bzw. religiösen Gründen vorzugehen, spricht auch der Umstand, daß diese Hausbesuche nur wenige Male, nach Aussage der Klägerin zu 1) bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge insgesamt nur vier- bis fünfmal, stattgefunden haben. Zwar hatte die Klägerin zu 1) später, nämlich bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht und bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren, davon gesprochen, sie sei von den Revolutionswächtern "ständig belästigt" worden bzw. diese seien "sehr oft, das heißt mindestens einmal die Woche" gekommen. Diese Behauptung ist jedoch unglaubhaft. Zum einen hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senates auf Nachfrage keine befriedigende Erklärung für diesen Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen geben können. Zum anderen steht diese Aussage im deutlichen Gegensatz zu den Angaben ihres Ehemannes dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber, wonach die Familie nach der Ausreise des Sohnes "einige Male" belästigt worden sei. Auch bei seiner Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Ehemann der Klägerin zu 1) in Übereinstimmung mit seiner Aussage bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon gesprochen, die Pasdaran seien "jeden dritten Monat" gekommen. Auch den von Pasdaran und Angehörigen des Komitees im täglichen Bereich ausgeübten Schikanen und Belästigungen lagen - geht man von der Schilderung der Klägerin zu 2) aus - keine im oben genannten Sinne politischen Zielvorstellungen zugrunde. Diese Maßnahmen waren lediglich Ausfluß der rigiden, mit einer äußerst strengen Überwachung der gesamten Bevölkerung verbundenen Politik der iranischen Obrigkeit zur Sicherstellung von ihr auf der Grundlage einer orthodox-islamischen Gedankenwelt vertretener Sittlichkeitsvorstellungen. Die sich aus diesen Vorstellungen ergebenden Verhaltensmaßregeln galten und gelten nicht nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, sondern betrafen und betreffen, wenn auch (vor allem hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit) in unterschiedlicher Ausprägung, alle iranischen Staatsbürger gleichermaßen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen derartige Verhaltensvorschriften ist deshalb grundsätzlich keine den Betroffenen aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgrenzende politische Verfolgung. Die Klägerinnen waren darüber hinaus auch nicht in einer verfolgungsbegründenden Art und Weise durch staatliche Eingriffe in der Ausübung ihrer Religion behindert. Zwar haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch ihr Ehemann während der informatorischen Befragung durch das Verwaltungsgericht am 25. November 1988 angegeben, die Familie sei des öfteren bei dem Kirchgang durch Pasdaran angesprochen und belästigt worden. Auch bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senates hat die Klägerin zu 1) davon gesprochen, daß Kirchenbesucher oftmals von Angehörigen des Komitees, dessen Gebäude sich unmittelbar neben der Kirche befunden habe, bedroht und belästigt worden seien. Offenbar sind die Klägerinnen und ihre Familienangehörigen jedoch zu keinem Zeitpunkt gewaltsam an dem Besuch des Gottesdienstes gehindert oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt worden. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge übereinstimmend angegeben haben, am Kirchgang "nicht behindert" bzw. hierbei "nicht belästigt" worden zu sein. b) Der Senat vermag auf der Grundlage des von den Klägerinnen unterbreiteten Sachverhaltes schließlich auch nicht zu erkennen, daß sie selbst vor ihrer Ausreise in der Heimat einer mittelbaren, dem iranischen Staat zurechenbaren politischen Verfolgung durch moslemische Mitbürger ausgesetzt waren. Allerdings hat sich die Klägerin zu 1) während des gesamten Verfahrens mehrfach darauf berufen, als Christin beim Einkauf von Lebensmitteln als "unrein" behandelt und benachteiligt worden zu sein. Sie habe beispielsweise im Gemüseladen das Obst nicht anfassen dürfen und trotz Aufforderung kein frisches Gemüse, sondern lediglich Abfall erhalten können. Auch diese glaubhaften, weil durchweg in gleicher Weise geschilderten und darüber hinaus durch vorliegende Informationen über Vorfälle ähnlicher Art bestätigten Angaben (vgl. Auskunft der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach) belegen indessen keine politische Verfolgung im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Zwar waren die von der Klägerin zu 1) geschilderten Herabsetzungen unmittelbar auf ihr Bekenntnis zum christlichen Glauben gerichtet. Die von ihr zu erduldenden Diskriminierungen und Benachteiligungen bewegten sich jedoch hinsichtlich ihrer Intensität wiederum unterhalb der Verfolgungsschwelle. Es sind nämlich keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin zu 1) bzw. ihre Familienangehörigen seien von ihrer islamisch geprägten Umgebung darüber hinaus in einer ihre wirtschaftliche Existenz gefährdenden Weise isoliert oder boykottiert worden. 2) Die Klägerinnen sind weiterhin auch nicht deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil sie mit Rücksicht auf die von ihnen bzw. von ihren Familienangehörigen erlebten Ereignisse die begründete Befürchtung hätten hegen müssen, demnächst Opfer gezielter politischer Repression zu werden. a) Was das von den Klägerinnen und ihrem Ehemann (Vater) geschilderte Verhalten der staatlichen Stellen bzw. der mit staatlichen Funktionen ausgestatteten Revolutionswächter anbelangt, mangelte diesem schon wegen der fehlenden politischen Ausrichtung jegliche indizielle Bedeutung für eine künftige, gegen die Klägerinnen und ihre Familie gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Ehemann der Klägerin zu 1), anders als sie selbst und ihre Tochter, staatlichen Eingriffen ausgesetzt war, die von der Schwere der hiermit einhergehenden Rechtsgutbeeinträchtigungen Verfolgungscharakter hatten. Sowohl aus den Aussagen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und im erstinstanzlichen Verfahren, als auch aus ihren eigenen, im Beweistermin am 6. Mai 1991 nochmals bestätigten Aussagen geht hervor, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) zumindest einmal verhaftet, zum Komitee mitgenommen und dort mit der Peitsche geschlagen worden ist. Es gibt jedoch auch hier keine begründeten Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine gegen die religiöse Überzeugung des Ehemannes oder gegen eine bei ihm vermutete staatsfeindliche Gesinnung gerichtete Bestrafungsaktion gehandelt hat. Vielmehr lag der eigentliche Grund für die Verhaftung und Auspeitschung des Ehemannes erkennbar darin, daß dieser gegen das geltende Verbot verstoßen hatte, Alkohol zu trinken. Diese Annahme wird - ungeachtet der im einzelnen bestehenden Abweichungen hinsichtlich Ort und Zeit des erwähnten Vorfalles - durch alle vorliegenden Aussagen bestätigt. Schon in der Begründung des Asylantrages hatte der Ehemann der Klägerin zu 1) angegeben, er sei "wegen einiger Flaschen Alkohol" festgenommen worden. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat er dann unter anderem behauptet, an seiner Arbeitsstelle in Bandar Abas mit einigen Arbeitskollegen beim Konsum von Alkohol erwischt worden zu sein, was die erwähnten Maßnahmen zur Folge gehabt habe. Von seiten des Komitees habe man ihm Vorwürfe gemacht, daß er Alkohol getrunken habe. Dies sei nicht erlaubt. Auch die Klägerin zu 1) hat im Verlaufe ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Grund für die Festnahme und Auspeitschung ihres Ehemannes den verbotenen Alkoholgenuß genannt, wenn sich auch der erwähnte Vorfall nach ihrer Behauptung zu Hause anläßlich einer Vorsprache von Pasdaran wegen des Verbleibs ihres Sohnes ereignet hat. Während ihrer Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren hat die Klägerin zwar nunmehr - insoweit in Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen und zu den Aussagen ihres Ehemannes - die Behauptung aufgestellt, ihr Ehemann sei in Wahrheit zweimal Opfer derartiger Übergriffe durch Pasdaran geworden, einmal in Teheran, das andere Mal in Bandar Abas. Sie hat indessen nochmals bestätigt, daß unmittelbarer Anlaß der Verhaftung und Bestrafung des Ehemannes die Feststellung gewesen sei, daß er gegen das Alkoholverbot verstoßen habe. Auch bei den gegen den Sohn der Klägerin zu 1) vor dessen Ausreise im Jahre 1982 ergriffenen Maßnahmen handelte es ersichtlich nicht um gezielte, auf die religiöse Überzeugung des Sohnes bzw. auf dessen Engagement für die Kirche abzielende Verfolgungsmaßnahmen. Wie aus den Angaben der Klägerin zu 1) bei der Anhörung im Vorprüfungstermin am 4. Februar 1986 eindeutig hervorgeht, lag der Grund für das Eindringen von Pasdaran in die Kirche, das Anlaß für anschließende Schlägereien mit Kirchenbesuchern (zu denen auch der Sohn der Klägerin zu 1) gehörte) und zu dessen anschließender Festnahme war, darin, daß die Revolutionswächter die Einhaltung des Kopftuchzwanges durch die weiblichen Besucher des Gottesdienste kontrollieren wollten. Da das Vorgehen der Revolutionswächter somit erkennbar nicht darauf abzielte, die Gläubigen an der Ausübung ihrer religiösen Tätigkeit zu hindern, sondern nur darauf, die Befolgung der allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu kontrollieren, kann nicht angenommen werden, daß die sich anschließende Verhaftung des Sohnes der Klägerin zu 1) ihn gezielt in seiner christlichen Überzeugung treffen sollte. Dagegen spricht auch der Umstand, daß er nach Intervention des Pfarrers nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde. b) Verfolgung drohte den Klägerinnen zu 1) und 2) schließlich auch nicht wegen ihres Schwiegersohnes bzw. Schwagers, der wegen seiner monarchistischen Einstellung und seiner engen Beziehung zu führenden Repräsentanten der Schah-Dynastie verhaftet und über längere Zeit inhaftiert worden war. Eine hieraus folgende Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft ist schon deshalb auszuschließen, weil der Schwiegersohn bzw. Schwager der Klägerinnen selbst einige Zeit vor der Ausreise der Klägerinnen aus dem Gefängnis freigelassen worden war und zusammen mit seiner Ehefrau legal das Land verlassen konnte. c) Schließlich lassen sich aus den Angaben der Klägerinnen und des Ehemannes der Klägerin zu 1) zu ihrem eigenen Verfolgungsschicksal auch keine Gesichtspunkte gewinnen, die auf eine unmittelbar bevorstehende, gegen sie selbst gerichtete mittelbare staatliche Verfolgung durch moslemische Mitbürger etwa im Sinne allgemeiner Isolierung oder sonstiger asylrelevanter Übergriffe hindeuten würden. 3) Letztendlich bestand für die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran die Situation einer asylrechtlich bedeutsamen Vorverfolgung auch nicht wegen einer bestehenden oder drohenden, die gesamte christliche Bevölkerungsgruppe oder signifikante Teile der christlichen Minderheit im Iran erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. a) Daß Christen im Iran zur damaligen Zeit von einer umfassenden, allein an die religiöse Überzeugung anknüpfenden staatlichen bzw. staatlich befürworteten oder geduldeten Gruppenverfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht waren, vermag der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse zur Lage der christlichen Bevölkerungsminderheit im Iran nicht festzustellen. Aus diesen Informationen ergibt sich für die Situation der Christen im Iran im wesentlichen das folgende - bis in die Gegenwart weitgehend unverändert fortbestehende - Bild: Christen (Armenier und Assyrer) gehören zusammen mit Juden und Zoroastriern zu den privilegierten religiösen Minderheiten im Iran, deren Autonomie sowohl in der Verfassung von 1979 als auch nunmehr in Art. 13 der Verfassung der islamischen Republik Iran vom 28. Juli 1989 anerkannt ist. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Schutz beinhaltet dem Grundsatz nach sowohl eine institutionelle Garantie für kirchliche Einrichtungen und christlich geführte Schulen als auch die Anerkennung der Rechtssetzungsbefugnis in Fragen des Personalstatuts im Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie die Gewährleistung ungehinderter religiöser und kultureller Betätigung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Dezember 1987 an das Verwaltungsgericht Ansbach, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 1988 (Stand: 1. Juli 1988) sowie Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 8. Mai 1991). In der Rechtswirklichkeit hat sich dieser verfassungsrechtlich verankerte Minoritätenschutz für die Christen im Iran allerdings nicht in einer weitgehenden, etwa mit der sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Rechtsstellung vergleichbaren Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. So sehen sich die Angehörigen der christlichen Minderheit im Iran zunächst dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Die missionarische Tätigkeit der Christen und der von ihnen im Land unterhaltenen Kirchen und Institutionen wird vom iranischen Staat nicht als legitimer Teil der den Christen zugestandenen Minoritätsrechte anerkannt, sondern vielmehr als Verstoß gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Diese Einschätzung kann auf der Grundlage eindeutiger Erkenntnisse der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Teheran als gesichert angesehen werden. So betont die Deutsche Botschaft in ihrer Auskunft vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt, daß eine Verfolgung durch iranische Behörden aufgrund des katholischen Glaubens solange mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wie die betreffende Person nicht durch eine "allerdings verbotene" Missionierungstätigkeit gegenüber Moslems in Erscheinung getreten sei. In die gleiche Richtung geht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 1990, wonach ein zum Christentum übergetretener Moslem so lange unbehelligt bleibe, wie er sich unauffällig verhalte und keine Missionierungstätigkeit ausübe. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen darüber hinaus den Rückschluß zu, daß der iranische Staat auf christliche Bekehrungsversuche oder missionarische Betätigungen von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaften dann besonders sensibel und unnachgiebig reagiert, wenn diese Bestrebungen von Personen ausgehen, die zuvor vom Islam zum Christentum übergetreten waren. Daß die iranische Obrigkeit aufgrund ihrer islamisch-fundamentalistischen Ausrichtung eine von Konvertiten getragene Ausbreitung des christlichen Glaubens in die moslemische Bevölkerung hinein als besondere Gefahr ansieht und hierauf mit aller Härte reagiert, zeigt sich an mehreren Beispielfällen, die bis in die jüngste Vergangenheit hineinreichen. So wurde erst kürzlich der vom Islam zum Christentum konvertierte Reverend Hossein Soodmand zu einem Zeitpunkt verhaftet, als er die Leitung der Gemeinde in Gorgan übernehmen sollte. Er wurde wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) und wegen Verbreitung des christlichen Glaubens sowie wegen Gründung einer illegalen Kirche angeklagt, zum Tode verurteilt und im Dezember 1990 hingerichtet (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1991 an das Regierungspräsidium Darmstadt sowie Stellungnahme von amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). In der zuletzt erwähnten Stellungnahme berichtet die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international darüber hinaus von weiteren Fällen aus den Jahren 1983, 1987 und 1990, in denen Konvertiten verhaftet, zum Teil über lange Zeit hinaus inhaftiert und unter Anwendung von Gewalt zum Widerruf ihres christlichen Glaubens gezwungen wurden. Abgesehen von diesen, die Verbreitung christlicher Glaubensinhalte nach außen unterbindenden Eingriffen sind die christlichen Kirchen und Gemeinden auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Nach einvernehmlichen Berichten des Auswärtigen Amtes und von amnesty international gibt es massive Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluß zu nehmen. So hat die iranische Regierung als Vorbedingung für die Anerkennung von Zeugnissen dieser Schulen die Abhaltung des gesamten Unterrichtes in persischer Sprache gemacht. Schulbücher in assyrischer und armenischer Sprache wurden eingezogen und als ungeeignet verboten. Nach einer Anordnung des iranischen Erziehungsministeriums müssen die Hälfte der Lehrer und Schüler an diesen Schulen Moslems sein. Im Religionsunterricht darf nach den staatlichen Richtlinien nur eine von offizieller Seite lizensierte, umgeschriebene Bibelfassung in persischer Sprache verwendet werden (sogenannte Barnabas-Bibel), in der nach assyrischen Angaben wesentliche christliche Glaubensinhalte verfälscht wiedergegeben werden. Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran wurden Mitte der achtziger Jahre armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Nach Angaben von amnesty international soll es im Juli 1989 auf Anordnung des Ministeriums für Kultur und Islamische Führung auch zu einer Schließung des kirchlichen Ausbildungszentrums im Norden Teherans und zu einem Verbot der Abhaltung christlicher Tagungen gekommen sein (amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). Darüber hinaus hat der ihnen nach der Verfassung zustehende Minderheitenschutz die Christen im Iran auch nicht vor religiös bedingten Diskriminierungen und Verdächtigungen durch Staat und moslemische Bevölkerung bewahren können. So wurden Iraner christlichen Glaubens nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Auch heute noch werden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems benachteiligt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 1988). Im täglichen Umgang werden Iraner christlichen Glaubens von moslemischen Mitbürgern oft als "unrein" betrachtet. Dies äußert sich beispielsweise in der Weigerung, sie zu berühren oder ihnen die Hände zu schütteln. Vielfach wird Christen auch untersagt, Lebensmittel zu berühren und in moslemischen Restaurants zu essen (Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen sind die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen, die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen können. So wurden nach Informationen von amnesty international beispielsweise im Anschluß an eine Erklärung Khomeinis im Dezember 1985, der Vatikan sei ein Zentrum der Korruption, mehrfach assyrische und armenische Priester unter der Beschuldigung verhaftet, sich als Spitzel für den Westen betätigt zu haben. Unter dem gleichen Vorwurf soll es auch zu Übergriffen gegen "einfache" Christen gekommen sein. Daneben wird davon berichtet, daß Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft im Iran wegen ihres Glaubens auf der Straße beschimpft, bedroht und geschlagen wurden. Mehrfach soll es auch zu Hause zu Durchsuchungen durch Pasdaran bei christlichen Familien gekommen sein, bei denen Bücher, Musikkassetten und Bilder religiösen Inhalts beschlagnahmt und zerstört wurden (Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). In jüngerer Zeit soll es, amnesty international zufolge, in Ahwas zur Inhaftierung von Christen gekommen sein, bei denen es sich zumeist um Konvertiten gehandelt habe. Anderen Christen soll mit der Inhaftierung gedroht worden sein. Der Pastor der Gemeinde in Ahwas sei 1987 für einen Monat inhaftiert und danach mit der Auflage freigelassen worden sein, sich wöchentlich beim Komitee in Teheran zu melden. Sein Nachfolger soll danach ebenfalls festgenommen, die Kirche geschlossen und deren Vermögen konfisziert worden sein (vgl. amnesty international vom 30. April 1991 "Verfolgungsgefahr für Christen im Iran"). Deutliche Hinweise liegen schließlich auch dafür vor, daß Christen im Iran ständigen Überredungsversuchen ausgesetzt sind, zum Islam zu konvertieren (vgl. Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Die vorstehend wiedergebenen, als verläßlich zu betrachtenden Erkenntnisse lassen andererseits nicht die Annahme zu, daß sich jeder zum christlichen Glauben bekennende iranische Staatsbürger in seinem Heimatland schon aufgrund seiner Religionszugehörigkeit fortwährender, akuter Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sieht. Zwar lassen die von dem Senat herangezogenen Auskünfte und Stellungnahmen keinen Zweifel daran erkennen, daß Christen im Iran von ihrer moslemischen Umgebung oft als minderwertig betrachtet, vom gesellschaftlichen Umgang ausgeschlossen und damit in ihrer Menschenwürde herabgesetzt werden. Darüber hinaus schlägt ihnen - wohl wegen ihrer offenen, an westlichen Wertordnungen orientierten Vorstellungen - mehr als Iranern moslemischen Glaubens politisches Mißtrauen entgegen. Auch wenn angesichts der dargestellten Beispielfälle nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich diese offenbar durchgängig vorhandene ablehnende Einstellung gegenüber Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften in Einzelfällen auch in staatlicher Repression oder mit staatlicher Billigung oder Duldung ablaufender Verfolgung von dritter Seite niederschlagen kann, kann von einer allgemeinen, allein an das religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das "religiöse Existenzminimum" eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung läßt sich aufgrund der derzeitigen Auskunftslage eine gegen die christliche Bevölkerungsminderheit im Iran als Gruppe gerichtete politische Verfolgung nicht bejahen. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Überzeugung und Betätigung ist für die Christen im Iran vielmehr grundsätzlich gewahrt. Aus den vorliegenden Informationen lassen sich keine Hinweise auf breit angelegte Versuche von staatlicher oder privater Seite entnehmen, die Ausübung des christlichen Glaubens als solche unter Anwendung von Gewalt und Zwang zu unterbinden oder Christen im Iran etwa durch Drohungen zum Übertritt zum Islam zu zwingen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß Christen, die ihren Glauben nicht werbend nach außen tragen, sondern diesen allein im Familien- und Bekanntenkreis oder aber in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen innerhalb der örtlichen Gemeinde praktizieren, grundsätzlich unbehelligt bleiben. Ernsthafte Bestrebungen staatlicher Organe oder moslemischer Kreise, Christen beispielsweise bei Gebeten im häuslichen Bereich durch Gewaltanwendung zu stören oder die Abhaltung von Gottesdiensten zwangsweise zu verhindern, sind nicht erkennbar. Vielmehr finden christliche Gottesdienste offenbar allgemein unbelastet von Verboten und Behinderungen statt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Auch Erkenntnisse über den Einsatz unmittelbaren staatlichen Zwangs zur Herbeiführung von Übertritten im Islam liegen nicht vor (vgl. amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Der iranische Staat verfolgt offensichtlich auch nicht das Ziel, die Basis der christlichen Gemeinden im Lande durch Maßnahmen gegen ihre Einrichtungen und Institutionen insgesamt zu zerstören oder so nachhaltig zu schwächen, daß ein Fortbestand der christlichen Glaubensgemeinschaften im Iran längerfristig in Frage stünde. Zwar kann nach Betrachtung der einschlägigen Erkenntnisquellen kein Zweifel daran bestehen, daß die iranische Regierung, offenbar unter Einfluß und Druck orthodoxer Kräfte vor allem in der islamischen Geistlichkeit, bemüht ist, den Einfluß der christlichen Kirchen vor allem im Erziehungswesen einzudämmen und durch restriktive administrative Maßnahmen über den Betrieb der christlich geführten Schulen weitgehende Kontrolle zu gewinnen. Dabei schrecken die Regierungsstellen erkennbar auch nicht vor einer mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie unvereinbaren Einmischung in interne Glaubensangelegenheiten der christlichen Gemeinschaften und bei ihnen entgegengesetzten Widerständen auch nicht vor weitergehenden Maßnahmen, wie Verhaftungen, Kirchenschließungen usw., zurück. Dagegen fehlen jegliche Anhaltspunkte für planmäßige Bestrebungen der iranischen Obrigkeit, die Arbeit der christlichen Kirchen und Einrichtungen durch umfassende und fortwährende Schikanen und Repressalien, etwa durch die massenweise Schließung von Kirchen oder Schulen oder durch Verhaftung oder Absetzung einer großen Zahl von Priestern, zum Erliegen zu bringen und dadurch auf die Gläubigen mittelbar einen Vertreibungs- bzw. Konvertierungsdruck zu erzeugen. Im Gegenteil wird die Existenz und die auf den internen Bereich beschränkte seelsorgerische und soziale Arbeit der christlichen Kirchen und Gemeinden von dem iranischen Staat offenbar weitgehend hingenommen und respektiert. So unterhalten nach den inhaltlich nicht in Zweifel zu ziehenden Auskünften der Deutschen Botschaft in Teheran christliche Gemeinden unterschiedlicher Glaubensrichtungen (Katholiken, Orthodoxe, Protestanten und Anglikaner) eigene Kirchen im Iran. Nach diesen Auskünften gibt es allein in Teheran mehrere katholische Kirchen sowohl der lateinischen als auch der armenischen Richtung. Im Februar 1990 wurde mit Genehmigung der iranischen Regierung nach mehrjähriger Vakanz ein neuer Erzbischof der katholisch-lateinischen Kirche eingesetzt. Wie die Deutsche Botschaft weiter mitteilte, leben und arbeiten im Iran Geistliche aller oben genannten christlichen Konfessionen seit der Schah-Zeit ununterbrochen im Land. Die christlichen Religionsgemeinschaften sind darüber hinaus auch mit drei Abgeordneten im iranischen Parlament vertreten (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt und vom 8. Mai 1991 an das Regierungspräsidium Darmstadt). Iranische Staatsbürger, die sich zum christlichen Glauben bekennen, sind schließlich, ungeachtet ihrer Diskriminierung im staatlichen Bereich, auch von keiner ihre wirtschaftliche Existenz ernsthaft in Frage stellenden beruflichen Ausgrenzung betroffen. Iranische Christen können sich, legt man die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zugrunde, im privatwirtschaftlichen Bereich ungehindert beruflich betätigen. In einigen Spezialbereichen (zum Beispiel dem Gold- und Silberschmiedehandwerk) nehmen Christen (Armenier) offenbar sogar weiterhin eine dominierende Stellung ein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß Beschäftigte christlicher Konfession in Firmen mit moslemischer Leitung unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen zu leiden hätten. Vielmehr scheint auch im beruflichen Bereich die religiöse Eigenständigkeit der Christen zumindest teilweise Anerkennung zu finden. Zwar sind Christen wie alle im öffentlichen und privaten Sektor beschäftigte Personen zur Teilnahme an islamischen Religionsveranstaltungen verpflichtet, können sich indessen vom gemeinsamen Gebet mit den Moslems ausschließen (vgl. Auskunft von amnesty international vom 2. März 1988 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Die Situation der christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften im Iran unterscheidet sich damit wesentlich von der Situation nicht geschützter religiöser Minderheiten, vor allem der der Bahai, die in der Vergangenheit massiver staatlicher oder vom Staate geförderter Verfolgung ausgesetzt waren und die auch heute noch ohne Anerkennung wesentlicher religiöser und staatsbürgerlicher Rechte im Iran leben müssen (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. September 1991 (Stand: 1. August 1991)). b) Für die Klägerinnen bestand schließlich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Vorverfolgungssituation auch nicht aufgrund einer zwar noch nicht bestehenden oder unmittelbar drohenden, sich aber durch "Referenzfälle" andeutenden unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Was das staatliche Vorgehen gegen Angehörige christlicher Glaubensgemeinschaften aufgrund ihrer missionarischen Betätigung anbelangt, konnten diese Verfolgungsfälle in den Klägerinnen nicht die begründete Besorgnis hervorrufen, in naher Zukunft von ähnlichen Maßnahmen betroffen zu werden. Das staatliche Handeln zielt in diesen Fällen nämlich erkennbar nicht auf die religiöse Überzeugung der betroffenen Personen als solche ab, sondern ist in allererster Linie von der Absicht getragen, eine Ausbreitung des christlichen Glaubens in der moslemischen Bevölkerung zu verhindern. Damit war und ist es unwahrscheinlich, daß das staatliche Eingreifen in Fällen missionarischer Betätigung von Christen über den hiervon betroffenen, eng begrenzten Personenkreis hinaus zum Ausgangspunkt einer umgreifenden, die gesamte christliche Bevölkerungsgruppe im Iran erfassenden gruppengerichteten Verfolgung werden könnte. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt auch durch die Behandlung der vom Islam übergetretenen Christen bestätigt. Obgleich der Abfall vom Islam (Apostasie) nach dem überlieferten islamischen Strafrecht, der Scharia, als verabscheuungswürdiges Verbrechen mit dem Tode bedroht ist, werden Konvertiten offenbar, von Einzelfällen abgesehen, solange nicht behelligt, wie sie sich unauffällig verhalten und vor allem keine missionarische Betätigung aufnehmen. Dieses vom Auswärtigen Amt bzw. von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran mehrfach bestätigte Faktum (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1985 an das Verwaltungsgericht Schleswig und vom 1. Juni 1990 an das Regierungspräsidium Darmstadt; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 8. August 1990 an die Caritas Ingolstadt) ist auch aus den vorliegenden Erkenntnissen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international erkennbar. Sowohl bei dem in der Stellungnahme der Organisation vom 30. April 1991 über die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran mitgeteilten Fall des zum Christentum konvertierten Reverends Hossein Soodmand, als auch in einem im gleichen Zusammenhang genannten Fall der Inhaftierung eines Konvertiten lag der Übertritt zum Christentum bereits lange Zeit zurück (20 bzw. 25 Jahre), so daß die Schlußfolgerung zulässig ist, daß gegen die Betreffenden erst mit Aufnahme eines kirchlichen Amtes bzw. dem Beginn einer missionarischen Betätigung Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. Soweit staatliche bzw. mit Billigung oder Duldung des Staates durchgeführte Übergriffe im übrigen auch gegen nicht missionarisch tätige Christen erfolgt sind, verdienen diese im Übergangsbereich zwischen einzelfallbezogener und gruppengerichteter Verfolgung anzusiedelnden Beispielsfälle zwar als mögliche Anzeichen einer auf die gesamte Gruppe der christlichen Minderheit im Iran übergreifenden Verfolgung Beachtung. Für die Annahme einer sich hieraus für "einfache" Christen, wie die Klägerinnen, ergebenden ausweglosen Situation fehlt es aber - geht man von den vom Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 23. Januar 1991 genannten Kriterien aus - nicht nur an einer signifikanten Häufung dieser Verfolgungsfälle, sondern auch daran, daß die Christen im Iran nicht generell rechtlos gestellt sind und im übrigen auch nicht in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen bzw. allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind. III. Da die Klägerinnen nach alledem nicht dem in asylrechtlicher Hinsicht bevorzugten Personenkreis der bereits in ihrem Heimatland vorverfolgten Asylantragsteller zuzurechnen sind, könnten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte nur unter der Voraussetzung verlangen, daß ihnen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche bzw. dem Staate zurechenbare Verfolgung aus politischen Gründen droht. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn die Klägerinnen unterliegen nicht der Gefahr, bei Rückkehr in den Iran gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer gezielter staatlicher Repression zu werden. 1) Umstände, die eine solche Besorgnis der Klägerinnen zu 1) und 2) als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind zunächst nicht in ihrer eigenen Person begründet. Bestrafung bzw. sonstige asylrechtlich bedeutsame Maßnahmen der Christentum konvertierten Reverend Hossein Soodmand, als auch während ihrer Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland in politischer Hinsicht völlig unauffällig verhalten haben, insbesondere nicht allein wegen der Stellung des Asylantrages. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob nach den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles der Asylbeantragung im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG überhaupt Relevanz beigemessen werden kann. Die Stellung eines Asylantrages im Zufluchtsland ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich den sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen zuzurechnen, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Ausnahmefällen asylrechtlich beachtlich sind. Für die Asylbeantragung wird dabei, um ihre ausnahmsweise Erheblichkeit als Asylgrund annehmen zu können, verlangt, daß sich der Ausländer bereits im Heimatstaat in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hatte, also entweder politische Verfolgung bereits erlitten oder eine solche als konkret bevorstehend zu befürchten hatte oder zumindest der Gefahr politischer Verfolgung latent ausgesetzt war (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131; Urteil v. 9. April 1991 - BVerwG 9 C 80.89 -). Da die Klägerinnen ihr Heimatland - wie bereits ausgeführt - nicht im Zustand unmittelbar drohender Verfolgung verlassen haben, könnte allenfalls eine latente Gefährdungssituation im oben genannten Sinne vorgelegen haben. Auch dies ist indessen zweifelhaft, denn eine politische Verfolgung zeichnete sich aus den bereits oben umfassend dargelegten Gründen weder im Sinne einer gegen die Klägerinnen unmittelbar gerichteten Individualverfolgung noch im Sinne einer die christliche Minderheit im Iran erfassenden Gruppenverfolgung ab. Die vorstehend aufgeworfene Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung, denn die Klägerinnen haben wegen den mit der Asylbeantragung in Zusammenhang stehenden Umständen im Falle der Rückkehr keine politische Verfolgung zu befürchten. Auch bei sachlicher Betrachtung vermag dieser Gesichtspunkt dem Asylbegehren der Klägerinnen deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie eine Analyse der zu dieser Frage vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ergibt, wird die Asylantragstellung im Ausland als solche von den zuständigen iranischen Behörden nicht zum Anlaß genommen, gegen einen zurückkehrenden iranischen Asylbewerber vorzugehen. Diese Aussage läßt sich auf der Grundlage zahlreicher gleichlautender Auskünfte aus neuerer Zeit mit hinreichender Sicherheit treffen, wonach die Stellung eines Asylantrages im Ausland im Gegensatz zur Praxis der iranischen Stellen in den ersten Jahren nach der Machtübernahme Khomeinis nicht mehr als Ausdruck einer Ablehnungshaltung gegenüber der Islamischen Republik Iran bewertet und deshalb nicht mehr als Straftat verfolgt wird. So weist das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. November an den BMI 1985 darauf hin, daß sich im Zuge der Novellierung des islamischen Strafgesetzes im November 1983 eine Konsolidierung des iranischen Rechtswesens eingestellt habe. Die bisher bestehende Unsicherheit über die Gültigkeit der Rechtsnormen sei beseitigt. Nach der feststellbaren Entwicklung werde die Bedeutung der Sondergerichte zugunsten einer Stärkung der herkömmlichen Justizverwaltung abnehmen. Iraner, die sich im Ausland nicht politisch betätigt hätten, könnten in aller Regel zurückkehren. Diese Einschätzung deckt sich mit der des Deutschen Orient-Institutes in seiner Auskunft vom 21. Juli 1988 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach nur in den Anfangszeiten der Revolution, bedingt durch die Unsicherheit über die Gültigkeit von Rechtsnormen und den Machtmißbrauch von Revolutionswächtern und Sondergerichten, die Stellung des Asylantrages als Straftat verfolgt worden sei. Mit der Wiederherstellung der Rechtssicherheit durch die Kodifizierung des islamischen Rechts 1984 sei die Strafbarkeit der Asylantragstellung entfallen. Die gegenteilige Aussage in der Auskunft des Institutes vom 13. August 1985 werde nicht mehr geteilt. Überdies hat das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 11. November 1985 und in zahlreichen nachfolgenden Auskünften betont, daß ihm keine Erkenntnisse über die Strafverfolgung iranischer Staatsangehöriger allein im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland vorlägen bzw. bislang kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein zurückkehrender Iraner allein deshalb belangt worden sei, weil er im Ausland um Asyl nachgesucht habe. Die gleiche Auskunft hat das Orient-Institut am 20. Juni 1989 dem Senat im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren erteilt. Hierin heißt es, daß nach den dort vorliegenden Informationen die Stellung eines Asylantrages nicht zu Maßnahmen der iranischen Behörden geführt habe. Den staatlichen Stellen in Iran sei bekannt, daß sehr viele Emigranten in Westeuropa Asylanträge stellten, um Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten. Den iranischen Behörden sei auch bekannt, welche Maßstäbe hierzulande an die Anerkennung als politisch Verfolgter gestellt würden. Den zuständigen Stellen sei deshalb auch bewußt, daß unsubstantiiertes Vorbringen zur Ablehnung des Asylgesuches führe. Weiterhin hat sich das Auswärtige Amt darauf berufen, daß seit Mitte 1986 wiederholt Regierungsvertreter des Iran in öffentlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Asylantragstellung kein Grund für eine Strafverfolgung des Betreffenden sei, wenn dieser sich keiner schweren Straftat schuldig gemacht habe (vgl. zuletzt Lagebericht v. 9. September 1991 (Stand: 1. August 1991)). Schließlich hat es nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes Fälle von Abschiebungen iranischer Asylantragsteller aus mehreren europäischen Ländern gegeben, ohne daß sich konkrete Hinweise darauf ergeben hätten, daß gegen die abgeschobenen Personen Maßnahmen ergriffen worden seien (vgl. Lagebericht v. 21. September 1990). Auch sei es in Einzelfällen vorgekommen, daß selbst anerkannte Asylbewerber bei der Deutschen Botschaft in Teheran vorgesprochen hätten, um einen Einreisesichtvermerk für die Bundesrepublik zu beantragten (Auskunft v. 9. Juni 1989 an das VG Hannover). Die neueren Auskünfte des Auswärtigen Amtes enthalten allerdings neben der Aussage, daß die bloße Stellung des Asylantrages kein Grund sei, gegen den Zurückkehrenden Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten, den Hinweis, daß bei Bekanntwerden der Asylantragstellung diese von den iranischen Behörden zum Anlaß genommen werden könne, gegen den Betreffenden Ermittlungen mit dem Ziel einzuleiten, herauszufinden, ob dieser aus iranischer Sicht als politischer Gegner anzusehen ist. So seien dem Amt Einzelfälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer intensiv über ihr Leben in der Bundesrepublik und ihre Beweggründe für die Stellung des Asylantrages befragt worden seien. Die Betroffenen hätten Namen und Adressen ihrer Verwandten angeben müssen; außerdem seien die Nachbarn eines Rückkehrers über ihn ausgefragt worden. Zudem hätten sich die betroffenen Personen täglich bei dem für sie zuständigen Revolutionskomitee melden müssen. Auch eine geheimdienstliche Überwachung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Betroffenen hätten, soweit sich ihre Unschuld ergebe, nach Abschluß der Ermittlungen mit keinen weiteren Überwachungsmaßnahmen, wohl aber mit gewissen beruflichen Nachteilen zu rechnen (vgl. Auskunft an den Senat v. 9. April 1990). Amnesty international (Auskunft v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg) und das Deutsche Rote Kreuz (Auskunft v. 15. Oktober 1987 an das VG Köln) sehen es demgegenüber als wahrscheinlich an, daß der zurückkehrende Asylbewerber bereits wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten habe, weil sich diese in den Augen der iranischen Machthaber als Ausdruck oppositioneller Überzeugung darstelle. Allerdings weisen beide Stellen einschränkend darauf hin, daß ihnen zu dieser Frage keine bzw. nur wenige eigene Erkenntnisse vorlägen. Amnesty international berichtet zwar mehrfach von der Verhaftung und Hinrichtung abgeschobener iranischer Staatsangehöriger (Auskünfte v. 21. März 1988 an das VG Oldenburg sowie v. 27. Juni 1989 an den Hess. VGH), betont jedoch zugleich, daß ein näherer Einblick in die Verfolgungsgründe wegen des willkürlichen und weitgehend geheimgehaltenen Verfahrensablaufes nicht möglich sei. Ungeachtet dessen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß ein iranischer Staatsangehöriger, der im Ausland um Asyl nachgesucht habe, allein wegen der schon durch die Antragstellung in den Augen der iranischen Behörden zum Ausdruck kommenden oppositionellen Gesinnung dem dringenden Verdacht ausgesetzt sei, ein aktiver Regimegegner zu sein. Als Folge des durch die Asylantragstellung ausgelösten Mißtrauens habe der/die Betreffende bei der Rückkehr in den Iran im Rahmen einer intensiven, oft mehrere Tage in Anspruch nehmenden Befragung umfassend zu den Gründen für die Asylantragstellung und über eventuelle Kontakte zu Oppositionsgruppen im Ausland Stellung zu nehmen. Bei der Bewertung des asylrechtlichen Risikos aufgrund der Asylantragstellung sei es deshalb äußerst problematisch, den Asylantrag in Inhalt und Form gleichsam auseinanderzudividieren und letztendlich nur noch den bloßen Akt der Asylantragstellung allein als möglichen Auslöser politisch begründeter Verfolgungsmaßnahmen zu berücksichtigen (Stellungnahme von amnesty international vom 1. Oktober 1991 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Der Senat ist in zurückliegenden Entscheidungen auf der Grundlage der ihm damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisse in mehreren Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stellung des Asylantrages im Ausland für einen iranischen Asylbewerber selbst nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Repressalien bei Rückkehr in das Heimatland begründet (vgl. Urteile des Senats vom 2. Oktober 1989 - 13 UE 3090/86 -, vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 - und vom 21. Oktober 1991 - 13 UE 1629/88 -). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse und auch angesichts der von amnesty international in der zuletzt genannten Stellungnahme geäußerten Vorbehalte gegen eine isolierte Bewertung der Asylantragstellung als möglicher Verfolgungsgrund fest. Zwar ist es in der Tat verfehlt, bei der notwendigen Prognose des künftigen Verfolgungsschicksals eines in den Iran zurückkehrenden Asylbewerbers die Betrachtung auf die möglichen Folgen der Stellung des Asylantrages als solche zu beschränken und die Verhältnisse im Heimatland und die sich aus der Begründung des Asylbegehrens ergebenden weiteren Verfolgungsaspekte unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr ist unter Einbeziehung aller möglicherweise verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob dem Asylbewerber insgesamt mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (auch) wegen der Asylantragstellung droht. Auch diese notwendige Gesamtbetrachtung führt indessen zu dem Ergebnis, daß die Stellung des Asylantrages als solche, soweit keine weiteren Verfolgungsgründe hinzutreten, von den iranischen Behörden nicht zum Anlaß genommen wird, gegen den Betroffenen mit Verfolgungsmaßnahmen vorzugehen. Eine andere Einschätzung wäre schwerlich mit der Tatsache vereinbar, daß gegen iranische Asylbewerber wegen der Stellung des Asylantrages nach der Rückkehr nicht sofort Sanktionen verhängt werden, sondern zunächst im Rahmen eines intensiven Verfahrens geprüft wird, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Regimegegner handelt. Andererseits zeigt dieses sowohl durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes als auch durch die Erkenntnisse der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international belegte Vorgehen der iranischen Staatsorgane, daß in ihrer Haltung gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern eine grundsätzliche Änderung nicht eingetreten ist. Wenn auch die Asylbeantragung als solche nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr zum Anlaß genommen wird, gegen den Rückkehrer Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wird ihm im Hinblick auf das von ihm im Ausland gestellte Asylgesuch offenkundig nach wie vor mit großem Mißtrauen begegnet. Daß die Stellung des Asylantrages als Anhaltspunkt für eine jedenfalls potentielle Regimegegnerschaft gewertet wird, wie dies amnesty international in der Auskunft vom 1. Oktober 1991 betont, zeigt sich mit Deutlichkeit an den intensiven Nachforschungen, die nach Bekanntwerden der Asylantragstellung gegen den Betreffenden zur Ermittlung der Hintergründe des Asylgesuches ergriffen werden. Es ist deshalb - nach wie vor - davon auszugehen, daß ein in den Iran zurückkehrender Asylantragsteller nur dann unbehelligt bleibt, wenn die iranischen Behörden aufgrund ihrer Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, daß der Asylantrag von dem Betreffenden nicht aus politischen Gründen, sondern nur deshalb gestellt wurde, um sich aus anderen Gründen ein sonst nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Sollten demgegenüber in der Person des Rückkehrers begründete weitere Umstände erkennbar werden, die ihn in den Augen der iranischen Stellen in irgendeiner Form als Gegner der islamischen Republik ausweisen, hat der Betreffende mit Verfolgung zu rechnen (vgl. die bereits zitierten Urteile des Senats vom 2. Oktober 1989 - 13 UE 3090/86 - und vom 11. März 1991 - 13 UE 3545/89 -). Danach ist im Falle der Klägerinnen eine durch die Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland begründete hinreichende Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran zu verneinen, denn sie sind weder vor noch nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in irgendeiner Weise durch Verhaltensweisen auffällig geworden, die sie in den Augen der iranischen Machthaber als Regimegegner ausweisen könnten. Zwar ist angesichts des willkürlichen, letztlich nicht voraussehbaren Vorgehens der iranischen Behörden nicht mit letztlicher Sicherheit auszuschließen, daß die Asylantragstellung in Verbindung mit der Religionszugehörigkeit der Klägerinnen gleichwohl zu asylrelevanten Maßnahmen gegen sie führen wird. Eine für die Zuerkennung des Asylanspruches notwendige Wahrscheinlichkeit besteht hierfür indessen aus den oben dargelegten Gründen nicht. 2) Politische Verfolgung droht den Klägerinnen bei dem angenommenen Fall der Rückkehr in ihr Heimatland weiterhin auch nicht allein deshalb, weil nahe Familienangehörige, nämlich die Tochter/ Schwester und der Schwiegersohn/Schwager der Klägerinnen in der Bundesrepublik zwischenzeitlich als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Der Berücksichtigung dieses Sachverhaltes stehen allerdings die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die asylrechtliche Beachtlichkeit subjektiver Nachfluchttatbestände nicht entgegen. Die danach geltenden Einschränkungen beziehen sich nach der von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 gegebenen Definition ausschließlich auf solche Nachfluchtgründe, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., S. 65). Dagegen sind nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts objektive Nachfluchttatbestände, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden, im Rahmen des Asylrechtes gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unbeschränkt zu berücksichtigen. Diesen durch objektive Veränderungen im Heimatland eingetretenen Verfolgungsgründen ist der Verfolgungstatbestand gleichzusetzen, der nicht durch eigenes Zutun des Asylbewerbers selbst, sondern durch ein von ihm nicht beeinflußtes und auch nicht beeinflußbares Verhalten Dritter in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 -, DVBl. 1991, 1077; Urteil des Senats vom 26. Oktober 1989 - 13 UE 4007/88 -). Es läßt sich jedoch aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlung zurückkehrender Familienangehöriger von im Ausland verbliebenen und dort als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsangehörigen nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, daß die Klägerinnen allein wegen der Asylanerkennung ihrer Familienangehörigen bei dem angenommenen Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland politischen Repressalien ausgesetzt wären. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Regelvermutung eigener politischer Verfolgung von Familienangehörigen bei festgestellten Verfolgungsfällen im betreffenden Herkunftsland können sich die Klägerinnen dabei nicht stützen, denn diese Regelvermutung gilt ausdrücklich nur für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 -, NVWZ 1986, 487 und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (312, 313)). Auch den vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen sachinformierter Stellen vermag der Senat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die iranischen Behörden schon die Asylanerkennung eines nahen Familienangehörigen zum Anlaß nehmen, gegen einen zurückkehrenden iranischen Staatsangehörigen in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Allerdings enthalten die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen deutliche Hinweise darauf, daß es nicht nur in den Anfangsjahren der Revolution nach 1979, in denen es nach den insoweit übereinstimmenden Auskünften und Berichten nahezu aller befragten Stellen wahllose Verfolgungen ganzer Familien von gesuchten oder verhafteten Regimegegnern gegeben hat (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 6. Februar 1986 an das Bundesamt und v. 27. März 1990 an den VGH Baden-Württemberg, Auskunft von amnesty international v. 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin sowie Auskunft des Deutschen Orient-Instituts v. 13. August 1985 an das Bundesamt), sondern auch bis in die jüngste Zeit hinein noch in erheblichem Umfang zu Fällen von staatlichen Gewaltakten gegen Angehörige von Regimegegnern in Iran gekommen ist. So hat die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international in ihren Auskünften vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und vom 27. Juni 1989 an den Senat verschiedene Fälle von staatlichen Übergriffen auf Angehörige von gesuchten Regimegegnern aus den Jahren 1986 und 1987 genannt und ausgeführt, daß in Iran weiterhin Angehörige von Personen, die als Regimegegner verdächtigt bzw. gesucht würden, inhaftiert oder als Geiseln festgehalten würden, um entweder Informationen über den Aufenthalt des Geflüchteten in Erfahrung zu bringen oder diesen so lange unter Druck zu setzen, bis er sich selbst den Behörden stelle. In diesen Fällen komme es zu tätlichen Angriffen auf die betroffenen Familienangehörigen, zu Hausdurchsuchungen, Verhören, Inhaftierungen über mehrere Jahre ohne Anklage und Verfahren, Verurteilungen im Schnellverfahren zu hohen Gefängnisstrafen, zu physischen und psychischen Folterungen und - bei weiblichen Gefangenen - zu Vergewaltigungen (vgl. das zitierte Urteil des Senats v. 26. Oktober 1989 - 13 UE 4007/88 -). Das Fortbestehen dieser Praxis hat amnesty international in einer seiner neuesten Auskünfte nochmals bestätigt (Auskunft vom 1. Oktober 1991 an das Regierungspräsidium Stuttgart). Der Senat geht aufgrund der in den genannten Auskünften wiedergegebenen Erfahrungsberichte deshalb nach wie vor davon aus, daß es in Iran eine fortbestehende Praxis der Verfolgung von Familienangehörigen gesuchter oder bereits inhaftierter Regimegegner gibt, um über die Angehörigen den Aufenthalt des Gesuchten zu erfahren oder an sonstige Informationen heranzukommen bzw. mit Hilfe von Repressionen gegen die Familienangehörigen Druck auf den politischen Gegner auszuüben, wobei das Vorgehen der Sicherheitsorgane gegenüber den in den Anfangsjahren der Revolution anzutreffenden Zuständen allerdings eher zielgerichtet und auf den Einzelfall abgestellt ist. Die in den zitierten Auskünften von amnesty international dargestellten Fälle von Verhaftungen, Bedrohungen und Mißhandlungen von Familienangehörigen im Zuge der Fahndung nach gesuchten Mitgliedern der Opposition beruhen erkennbar auf authentischen Berichten Betroffener bzw. deren Angehöriger oder auf Zeugenaussagen von Mitgefangenen. Es gibt keinen Grund, diese teilweise ausführlich und detailliert wiedergegebenen Schilderungen in Zweifel zu ziehen, zumal auch andere Stellen die Praktizierung sippenhaftähnlicher Verfolgung - wenn auch zumeist ohne Angabe von Einzelbeispielen - bestätigt haben (vgl. z.B. Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes v. 24. Februar 1987 an den Hessischen Minister des Innern). Bei den von amnesty international angeführten Beispielen handelt es sich erkennbar auch nicht um außergewöhnliche, der üblichen Verfahrensweise der staatlichen Organe in Iran offenkundig nicht entsprechende Einzelfälle. Vielmehr gehen nach Mitteilung von amnesty international in den Auskünften vom 27. Juni 1989 an den Senat und vom 1. Oktober 1991 an das Regierungspräsidium Stuttgart laufend Berichte über derartige Verfolgungsfälle bei der Zentrale der Organisation in London ein. Die Tatsache, daß in der angeführten Auskunft diese weiteren Beispielfälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige nicht durch die Wiedergabe des konkreten Sachverhaltes erläutert werden, sondern nach Mitteilung von amnesty international zum Schutz der Betroffenen bzw. der Informanten geheimgehalten werden müssen, stellt die Glaubwürdigkeit der in dieser Auskunft enthaltenen Mitteilung über das Vorliegen weiterer Fälle von Repressionen gegen Angehörige von Regimegegnern nicht in Frage. Auch soweit von amnesty international in den zitierten Auskünften einschränkend darauf hingewiesen wird, daß es in den meisten Fällen wegen der willkürlichen Handhabung des Strafverfahrens in Iran nicht möglich sei, eine genaue Unterscheidung zu treffen, ob Familienmitglieder allein wegen ihrer familiären Beziehung zu Regimegegnern oder aber wegen eigener politischer Aktivitäten verfolgt würden, vermag dies die Aussagekraft der wiedergegebenen Berichte über Fälle von Sippenhaft oder sippenhaftähnlicher Verfolgung aus den zurückliegenden Jahren nicht zu entkräften. Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Familienangehörigen in den angeführten Beispielfällen wegen eigener politischer Aktivitäten belangt werden sollten. Aus den vorliegenden Berichten wird im Gegenteil deutlich, daß bei den geschilderten Repressalien gegen Familienmitglieder gesuchter Regimegegner die Absicht der iranischen Sicherheitsbehörden im Vordergrund stand, hierdurch Informationen über den Gesuchten zu erlangen bzw. diesen zu veranlassen, sich den Behörden zu stellen, um weitere Maßnahmen gegen seine Familie zu verhindern. Eine darüber hinausgehende exakte Feststellung, daß diese Personen gerade wegen ihrer familiären Verbundenheit zu einem gesuchten Regimegegner in Anspruch genommen werden sollten, ist weder möglich noch erforderlich. Da hinsichtlich der mit einem Verfolgungseingriff verbundenen staatlichen Ziele grundsätzlich unmittelbare Beweise aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden können, ist insoweit in besonderer Weise auf Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zurückzugreifen. Erfahrungsgemäß neigen aber totalitär geprägte Staaten dazu, sich in ihrem Kampf gegen Oppositionelle gerade deren enge Beziehungen zu ihren Familienangehörigen zunutze zu machen und die Angehörigen unabhängig davon, ob sie selbst durch eigene politische Aktivitäten hervorgetreten sind, als Druckmittel gegen den Regimegegner einzusetzen. Überdies ist immer in Betracht zu ziehen, daß der Verfolgerstaat bei dem Angehörigen eines Regimegegners schon aufgrund der Familienzugehörigkeit ebenfalls eine staatsfeindliche Gesinnung voraussetzt und deshalb um so eher geneigt ist, sich seiner bei der Verfolgung des Familienmitglieds zu bedienen. Eine solche auf Erfahrungen abstellende allgemeine Betrachtungsweise ist angesichts der in Iran herrschenden Verhältnisse um so mehr geboten, als dort der Ablauf der Ermittlungs- und Strafverfahren völlig undurchsichtig ist und keinerlei näheren Einblick in die im Einzelfall für die Verfolgung maßgeblichen Gründe gestattet (vgl. hierzu Auskünfte von amnesty international v. 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin und v. 15. Februar 1989 an das Verwaltungsgericht Ansbach sowie Referat "Die Todesstrafe in Iran" v. 21. März 1989, Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 27. März 1990 an den VGH Baden-Württemberg). Die im Gegensatz zu den vorgenannten Erkenntnissen stehenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes rechtfertigen nach Auffassung des Senates kein anderes Ergebnis. Zwar ist nach übereinstimmender Mitteilung beider Stellen dort kein Fall einer Sippenhaft aus den zurückliegenden Jahren bekanntgeworden (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 13. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und v. 27. März 1990 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts v. 2. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Bremen). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß es in dem besagten Zeitraum gleichwohl Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige von Gegnern des in Iran herrschenden Regimes gegeben hat, die dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Orient-Institut nicht bekanntgeworden sind. Eine zurückhaltende Bewertung der in den Auskünften des Auswärtigen Amtes enthaltenen Aussagen ist schon deshalb angebracht, weil das Auswärtige Amt selbst hat anklingen lassen, daß ihm wegen der Unübersichtlichkeit der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Teheran ein näherer Einblick in das Verhalten der Sicherheitsorgane gegenüber Mitgliedern oppositioneller Gruppen verwehrt ist und bei der zu beobachtenden uneinheitlichen Praxis der Behörden von ihm eine verbindliche Aussage über deren Vorgehen letztlich nicht getroffen werden könne (Auskünfte v. 9. Januar 1987 an das Bundesamt, v. 16. Dezember 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und v. 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Vor diesem Hintergrund kann dem in den vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes wiederholt enthaltenen Hinweis auf den Fall des unbehelligt in Teheran lebenden Bruders eines im Exil lebenden Führungsmitgliedes der iranischen Opposition sowie auf die legale Ausreise von Angehörigen anerkannter oder auch abgelehnter Asylbewerber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Diese Erkenntnisse betreffen ein Einzelbeispiel bzw. einen vergleichsweise eng begrenzten Personenkreis, so daß hieraus auf das Schicksal von Angehörigen Oppositioneller in anderen Fällen mit hinreichender Verläßlichkeit nicht geschlossen werden kann. Überdies ist zu berücksichtigen, daß es nach Aussage des Auswärtigen Amtes der üblichen Verfahrensweise der iranischen Strafverfolgungsbehörden entspricht, nahe Angehörige über den Aufenthalt gesuchter Personen zu vernehmen und dazu gegebenenfalls kurzfristig zu inhaftieren. Zwar sind die Verhöre und die vorübergehende Haft für den Betroffenen nach Angaben des Auswärtigen Amtes nur bei dem Verdacht eigener Teilnahme an oppositionellen Aktivitäten mit der Gefahr körperlicher Übergriffe verbunden (vgl. z.B. Auskünfte v. 5. Mai 1988 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, v. 16. September 1988 an das Verwaltungsgericht Kassel und v. 26. Mai 1989 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Diese Einschränkung ist aber schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Vernehmungsmethoden der iranischen Strafverfolgungsorgane, wie das Auswärtige Amt an anderer Stelle selbst betont hat, in den wenigsten Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und davon auszugehen ist, daß bei den Verhören zum Zwecke der Informationsgewinnung auch gefoltert wird (vgl. Auskunft v. 9. Juni 1989 an das Verwaltungsgericht Hannover). Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob dem Familienangehörigen selbst staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen wird, ausschließlich aus iranischer Sicht. Das Regime bestimmt, wie das Auswärtige Amt in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt hat, selbst, wer als politischer Gegner anzusehen ist. Es ist daher wahrscheinlich, daß beispielsweise bereits die Weigerung, Auskunft über den Aufenthalt und die politische Betätigung des Gesuchten zu geben, oder gegebenenfalls auch eine ungenügende Beantwortung der bei dem Verhör gestellten Fragen in den Augen der Strafverfolgungsbehörde als aktive Unterstützung staatsfeindlicher Bestrebungen angesehen wird und zu körperlicher Mißhandlung und weiterer Inhaftierung führen kann. Die nach alledem weiterhin festzustellende Praxis der iranischen Behörden, Angehörige politischer Gegner in die Verfolgung mit einzubeziehen, ist auch für die Prognose des Schicksals zurückkehrender Familienangehöriger von im Ausland lebenden Oppositionellen von Bedeutung. Wie durch anderweitige Auskünfte zweifelsfrei belegt ist, verfolgt die iranische Regierung die Tätigkeit der im Ausland aktiven Oppositionsgruppen und die ihrer Mitglieder mit großem Interesse. Zum Zwecke der Überwachung und Bespitzelung dieses Personenkreises hat sie in der Bundesrepublik ein weitverzweigtes Agenten- und Spitzelnetz aufgebaut, über das systematisch Informationen über hier lebende Regimegegner gesammelt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juni 1991 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Auskunft von amnesty international v. 31. März 1988 an das Verwaltungsgericht Oldenburg). Überdies erging im Jahre 1985 ein Aufruf des damaligen iranischen Generalstaatsanwalts an alle im Ausland lebenden Iraner, Regimegegner zu überwachen und gegebenenfalls zu denunzieren (Auskunft von amnesty international v. 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin). Aufgrund dieser Umstände und der vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlung von in Iran lebenden Familienangehörigen geflüchteter Oppositioneller ist anzunehmen, daß die iranischen Sicherheitsorgane die Gelegenheit nutzen, über zurückkehrende Iraner an Informationen über die im Ausland tätigen Exilorganisationen und ihre möglichen Verbindungen in den Iran heranzukommen und die einreisenden Familienangehörigen gegebenenfalls auch als Druckmittel zu benutzen, um den im Ausland befindlichen Regimegegner zur Rückkehr zu zwingen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Auskunft des Deutschen Orient- Institutes an den Senat vom 20. Juni 1989 ein Zugriff vor allem auf Angehörige von im Ausland als Asylberechtigte anerkannten Iranern in Betracht zu ziehen. Daß in der Praxis mit Hilfe von Repressalien gegen Angehörige Pressionen auf iranische Oppositionelle ausgeübt werden, die in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt wurden, zeigen die von amnesty international in der Auskunft vom 15. Oktober 1987 an das Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilten Fälle, in denen die Rückkehr von rechtskräftig anerkannten Iranern mit der Drohung erpreßt wurde, ihre in Iran verbliebenen Kinder an die vorderste Kriegsfront zu stellen. Die Gefahr, nach Rückkehr in den Iran wegen der politischen Aktivitäten ihrer in der Bundesrepublik als Asylberechtigte lebenden Angehörigen Verfolgungsmaßnahmen der geschilderten Art ausgesetzt zu werden, besteht für iranische Staatsangehörige allerdings nicht ohne Einschränkung. Wie die von der Deutschen Botschaft in Teheran gewonnenen Erkenntnisse belegen, sind in einer ganzen Reihe von Fällen auch Angehörige von anerkannten Oppositionellen unbehelligt geblieben. Nach den vom Auswärtigen Amt wiedergegebenen Berichten der Deutschen Botschaft sind in vielen Fällen von Angehörigen abgelehnter, aber auch anerkannter Asylbewerber Einreisesichtvermerke beantragt worden, ohne daß diese Personen auch nur behauptet hätten, selbst politisch verfolgt zu sein. Diese Personen könnten nach Ausstellung des Sichtvermerks auch auf legalem Wege ausreisen, was bei politisch Verfolgten nicht möglich sei (vgl. zuletzt Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 27. März 1990 an den VGH Baden-Württemberg). Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Asylanerkennung eines Iraners nicht zwangsläufig dazu führt, daß seine Angehörigen im Falle ihrer Rückkehr eingehenden Verhören und eventuellen weiteren Maßnahmen unterworfen werden, sondern daß die iranischen Sicherheitsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob ihnen ein Vorgehen gegen die in den Iran zurückgekehrten Familienangehörigen opportun erscheint. Dabei wird aus der Sicht der iranischen Behörden möglicherweise die Überlegung mitbestimmend sein, daß die im Ausland lebenden Asylberechtigten - anders als in Iran verbliebene Personen - ihrem unmittelbaren Zugriff ohnedies entzogen sind und in der Regel eine geringere Bedrohung der innerstaatlichen Ordnung darstellen als in Iran selbst operierende Regimegegner. Die danach gebotene differenzierte Betrachtungsweise führt zu dem Ergebnis, daß bei der Rückkehr von Angehörigen anerkannter iranischer Staatsangehöriger nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgungseingriffe bejaht werden kann, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylberechtigten oder der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein gesteigertes Interesse des iranischen Staates entweder an der Erzwingung seiner Rückkehr oder an der Aufdeckung seines Verhaltens in Iran oder im Ausland bzw. eventueller politischer Verbindungen zur Opposition in Iran anzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats v. 26. Oktober 1989 - 13 UE 4007/88 -). Legt man diesen Maßstab einer Prognose des Schicksals der Klägerinnen in dem angenommenen Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland zugrunde, erscheint ihre Befürchtung, wegen ihrer in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen politischen Repressalien ausgesetzt zu werden, als unbegründet. Abgesehen davon, daß der Schwiegersohn/Schwager der Klägerinnen, ebenso wie seine Ehefrau, im Jahre 1985 unbehelligt aus dem Iran ausreisen konnte und deshalb angenommen werden kann, daß schon damals ein nachhaltiges Interesse der iranischen Behörden, gegen ihn aus politischen Gründen weiter vorzugehen, nicht vorlag, sind auch im Nachhinein keine Umstände eingetreten, die ein solches Verfolgungsbedürfnis der zuständigen iranischen Ordnungsbehörden begründen könnten. 3) Schließlich besteht für die Klägerinnen eine erkennbare Gefahr, in ihrem Heimatland augenblicklich oder in absehbarer Zeit Opfer politischer Repression zu werden, auch nicht wegen ihrem Bekenntnis zum christlichen Glauben. Einer Gruppenverfolgung war und ist die christliche Bevölkerungsminderheit im Iran - wie bereits umfassend dargelegt - nicht ausgesetzt. Das Auftreten einer derartigen gruppengerichteten Verfolgung steht für die absehbare Zukunft auch nicht zu erwarten, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß auch hinsichtlich der Lage der in der Vergangenheit massiv verfolgten religiösen Minderheiten im Iran in den letzten Jahren eine gewisse Entspannung zu verzeichnen ist. Waren beispielsweise bis Mitte der 80er Jahre Hinrichtungen von Angehörigen der Bahai an der Tagesordnung, ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 9. September 1991 (Stand: 1. August 1991)) in den zurückliegenden Jahren über derartige Fälle nichts mehr bekannt geworden. In dem gleichen Lagebericht führt das Auswärtige Amt darüber hinaus aus, daß sich die Zahl der inhaftierten Bahai weiter vermindert und die Diskriminierung der sich zu diesem Glauben bekennenden iranischen Staatsbürger im täglichen Leben weiter nachgelassen habe. 4) Auch eine Gesamtbetrachtung der vorstehend genannten einzelnen Verfolgungsaspekte führt zu keinem für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis. Vor allem wegen ihres eigenen völlig unauffälligen Verhaltens vor und nach der Ausreise und angesichts des Umstandes, daß auch ihre Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch irgendwelche regimekritischen Aktivitäten nach außen in Erscheinung getreten sind, ist es insgesamt unwahrscheinlich, daß gegen die Klägerinnen nach Rückkehr in den Iran asylrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden. C. Die Verpflichtungsklage der Klägerinnen hat zuletzt auch nicht deshalb - teilweise - Erfolg, weil die Beklagte entsprechend dem von den Klägerinnen im Berufungsverfahren erweiterten Klagebegehren verpflichtet wäre, im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, brauchen die Klägerinnen bei Rückkehr in ihr Heimatland keine lebens- oder freiheitsbedrohenden staatlichen Maßnahmen zu befürchten, die sich gegen ihre Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder gegen ihre politische Überzeugung richten. Die 1928 geborene Klägerin zu 1) und ihre Tochter, die 1952 geborene Klägerin zu 2), sind iranische Staatsangehörige assyrischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Sie verließen den Iran zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann bzw. Vater am 8. Mai 1985 und reisten am selben Tage auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Mai 1985 meldeten sie sich bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises als Asylbewerber. In einer handschriftlich in Landessprache verfaßten Erklärung vom 13. Mai 1985 führte der Ehemann der Klägerin zu 1) zu den Gründen des Asylbegehrens aus, er selbst und seine Ehefrau hätten in Deutschland deshalb Zuflucht gesucht, weil die Situation für sie selbst und ihre Tochter im Iran unerträglich geworden sei. Sie hätten dort ohne religiöse Freiheit und ohne Sicherheit vor Übergriffen des Regimes und moslemischer Mitbürger leben müssen. Seine Ehefrau und seine Tochter hätten in der ständigen Gefahr geschwebt, auf der Straße verprügelt zu werden. Mehrmals sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Er selbst sei einmal festgenommen und mit körperlicher Mißhandlung bedroht worden, nur weil er einige Flaschen Alkohol bei sich gehabt habe. In einer eigenen, ebenfalls auf den 13. Mai 1985 datierenden handschriftlichen Erklärung gab die Klägerin zu 2) zu ihren eigenen Asylgründen im wesentlichen folgendes an: Als Christin sei es ihr unerträglich gewesen, sich den im Iran geltenden strengen Kleidungsvorschriften und Verhaltensmaßregeln in der Öffentlichkeit zu unterwerfen. Aufgrund dieser Bestimmungen seien sie als Frauen gezwungen gewesen, zu jeder Jahreszeit einen Überzug, ein Kopftuch, Hosen und dicke Strümpfe anzuziehen. Es sei ihnen untersagt gewesen, sich zu schminken und zu viel zu lachen. Auch sei es verboten gewesen, sich mit männlichen Personen, die nicht zur Verwandtschaft gehört hätten, in der Öffentlichkeit zu zeigen. Die Einhaltung dieser Maßregeln sei fortlaufend durch spezielle Streifen der örtlichen Komitees und der Revolutionswächter überwacht worden. Dauernd habe man damit rechnen müssen, von diesen Streifen angehalten, kontrolliert und bei einer Zuwiderhandlung gegen die geltenden Vorschriften verhaftet und schwer bestraft zu werden. Auch sie selbst sei von derartigen Maßnahmen betroffen gewesen. So habe man sie einmal wegen ihrer Haare, die unter dem Kopftuch sichtbar gewesen seien, angehalten, verwarnt und dann wieder freigelassen. Mehrfach sei sie durch motorisierte Streifen belästigt und bedroht worden. Einige Male sei sie, als sie mit ihren Familienangehörigen mit dem Auto unterwegs gewesen sei, angehalten und danach kontrolliert worden, ob sie etwa mit einem Freund unterwegs sei. Auch zu Hause habe man zu keinem Zeitpunkt vor staatlichen Übergriffen sicher sein können. Vor allem bei der Abhaltung religiöser oder privater Feiern seien oftmals Pasdaran mit Waffengewalt in Häuser eingedrungen und hätten diese durchsucht. Im besten Falle seien die betreffenden Personen dann freigelassen worden, wenn sie versprochen hätten, keine Feier mehr zu veranstalten bzw. an Feierlichkeiten dieser Art nicht mehr teilzunehmen. Von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden die Klägerinnen am 4. Februar 1986, der Ehemann der Klägerin zu 1) am 18. April 1986 im Rahmen der Vorprüfung zu ihren Asylgründen vernommen. Die Klägerin zu 1) gab im Rahmen ihrer Befragung dabei folgendes an: Der Entschluß, den Iran zu verlassen, sei etwa vier bis fünf Monate vor der Ausreise gefallen. Damals habe ihnen die Situation in ihrem Heimatland derart mißfallen, daß sie nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Lebensumstände weiter zu ertragen. Zwar hätten sie sonntags die Kirche besuchen können, ohne durch Pasdaran am Kirchgang gehindert zu werden. Gleichwohl habe es eine ganze Reihe von staatlichen Maßnahmen und Schikanen gegeben, die ihnen das Leben in ihrem Heimatland unerträglich gemacht hätten. Die Situation habe sich insbesondere nach der Ausreise ihres Sohnes drei Jahre zuvor zusehends verschlimmert. Der Sohn sei, bevor er das Land verlassen habe, in der Kirche aktiv gewesen. Dabei sei er in eine Schlägerei mit Revolutionswächtern verwickelt worden, die versucht hätten, in die Kirche einzudringen, um zu kontrollieren, ob die dort anwesenden Frauen Kopftücher trügen. Ihr Sohn und einige andere junge Christen seien zum Komitee mitgenommen und erst wieder freigelassen worden, nachdem sich der Pfarrer für sie verbürgt habe. Einmal seien sie, als sie mit dem Auto auf dem Nachhauseweg von einer befreundeten Familie gewesen seien, von Revolutionswächtern angehalten und mit vorgehaltener Waffe ohne Angabe von Gründen durchsucht worden. Möglicherweise habe es sich dabei um eine Verwechselung gehandelt. Mehrfach seien ihre Kinder von ähnlichen Kontrollen betroffen gewesen, wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien. Man habe sie dann jeweils erst weitergehen lassen, wenn sie sich durch Vorlage der Geburtsurkunde als Geschwister ausgewiesen hätten. Nach der Ausreise ihres Sohnes habe es dann mehrfach Vorsprachen durch Leute vom Komitee oder von der Schule gegeben, die nach ihm gefragt hätten. Ihr Sohn habe damals noch zur Schule gehen müssen. Insgesamt habe es vier oder fünf derartiger Besuche gegeben. Bei einer dieser Kontrollen sei auch ihr Ehemann verhaftet, zum Gebäude des Komitees mitgenommen und dort mit der Peitsche geschlagen worden. Dies sei deshalb geschehen, weil man bemerkt habe, daß ihr Ehemann Alkohol getrunken habe. Sie selbst sei des öfteren bei dem Einkauf von Lebensmitteln benachteiligt und diskriminiert worden. Zwar habe sie von der Moschee letztlich immer Lebensmittelbezugsmarken bekommen, habe sich jedoch mehrfach hinten an die Schlange anstellen müssen. Zudem sei es ihr verwehrt worden, Obst anzufassen, da die Christen aus moslemischer Sicht unreine Hände hätten. Einmal habe sich der Obsthändler auch geweigert, ihr frisches Gemüse zu verkaufen, und habe ihr stattdessen nur Abfall angeboten. Die Klägerin zu 2) sagte bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzend zu ihren Angaben im Asylantrag noch folgendes aus: Den Iran habe sie nicht aufgrund eines bestimmten Ereignisses, sondern aufgrund einer Vielzahl von Vorfällen verlassen. Sowohl vor der Ausreise ihres Bruders als auch danach hätten sie und ihre Familienangehörigen ständig Kontrollen durch Pasdaran und Komitee-Angehörige erdulden müssen. Wenn sie mit ihrem Bruder spät abends unterwegs gewesen sei, seien sie regelmäßig durch Pasdaran angehalten, kontrolliert und durchsucht worden. Nach der Ausreise ihres Bruders sei sie dann mit Verwandten auf der Rückfahrt von einer Geburtstagsfeier in eine Kontrolle durch Pasdaran geraten. Mit vorgehaltener Waffe seien sie darüber befragt worden, wohin sie wollten. Erst nach einem längeren Verhör hätten sie weiterfahren können. Ähnliche Vorfälle dieser Art habe es mehrfach gegeben. Einen Monat vor der Ausreise sei sie in einem Geschäft von einer verschleierten Frau, einer Revolutionswächterin, angesprochen worden. Diese habe ihr vorgehalten, sie trage zu dünne Strümpfe und habe Make-up aufgetragen. In einer Umkleidekabine habe sie die Revolutionswächterin dann vom Gegenteil überzeugen können. Abgesehen von diesen Vorfällen habe es auch in religiöser Hinsicht für sie im Iran keine Freiheit gegeben. So würden etwa in Schulbüchern über die Person von Jesus Christus Unwahrheiten verbreitet. Die Kinder hätten auch keine Freiheiten in bezug auf die Wahl ihrer Sprache. An ihrem Arbeitsplatz habe sie dagegen keine Schwierigkeiten gehabt. Sie habe sich immer an die Kleidervorschriften gehalten. Der Ehemann der Klägerin zu 1) erklärte im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, er habe zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter den Iran deshalb verlassen, weil die Familie nach der Machtübernahme Khomeinis ständigen staatlichen Übergriffen und Belästigungen ausgesetzt gewesen sei. Es habe für sie keinerlei Bewegungsfreiheit gegeben. Während der Schah-Regierung sei es ihnen dagegen im Iran nicht schlecht gegangen. Die vielen Aufregungen hätten ihn sehr belastet und schließlich dazu geführt, daß er schwer herzkrank geworden sei. Er habe sich deshalb in Deutschland einer Operation unterziehen müssen. Belästigungen habe es zunächst einige Male wegen seines Sohnes gegeben, der drei Jahre zuvor aus dem Iran ausgereist sei und zwischenzeitlich in den Vereinigten Staaten lebe. Persönlich habe er nur zweimal derartige Nachfragen erlebt, da er wegen seiner Arbeit nur etwa alle drei Monate zu Hause gewesen sei. Es seien damals zwei Personen in Zivil erschienen, die sich nach dem Aufenthalt seines Sohnes erkundigt hätten. Er selbst habe zweimal Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen gehabt. In beiden Fällen sei es um Alkohol gegangen. Das erste Mal, dies sei an Weihnachten 1984 gewesen, sei er zusammen mit einigen Kollegen an der Arbeitsstelle bei dem Genuß von Alkohol angetroffen worden. Zusammen mit seinen Freunden sei er zum Komitee mitgenommen und dort verhört worden. Man habe ihm dort vorgehalten, unerlaubt Alkohol getrunken zu haben. Danach seien ihm 25 Peitschhiebe versetzt worden. Auf Intervention seiner Firma sei er dann nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Einen Monat später sei er beim Fischen von einer Person angehalten worden, die seine Angelerlaubnis habe überprüfen wollen. Nachdem der Betreffende bemerkt habe, daß er - der Ehemann der Klägerin zu 1) - eine Flasche Alkohol bei sich gehabt habe, habe er ihm einige Ohrfeigen versetzt. Zu einer Dienststelle sei er jedoch nicht mitgenommen worden. Wenn er in Teheran gewesen sei, habe er regelmäßig die Kirche besucht. In Bandar Abbas, wo er gearbeitet habe, habe es keine Kirche gegeben. Wegen des Kirchganges sei er nicht belästigt worden, und man habe auch nicht versucht, ihn von dem Besuch des Gottesdienstes abzuhalten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes mit Bescheid vom 3. Juli 1986 und den Asylantrag der Klägerin zu 2) mit einem gesonderten Bescheid vom gleichen Tage ab. In beiden Bescheiden wurde zur Begründung der jeweiligen ablehnenden Entscheidungen im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann bzw. die Klägerin zu 2) seien in ihrer Heimat zwar gewissen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Diese seien jedoch ausschließlich darauf gerichtet gewesen, die Einhaltung allgemein geltender Vorschriften und Verhaltensmaßregeln, wie die Bekleidungsvorschriften und das Verbot des Alkoholkonsums, zu kontrollieren und sicherzustellen. Hierin könne eine asylrelevante Einschränkung der persönlichen Freiheitssphäre nicht gesehen werden. Auch eine gegen ihre religiöse Überzeugung gerichtete staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung hätten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann bzw. die Klägerin zu 2) nicht glaubhaft machen können. Die angestammten Rechte der christlichen Minderheit seien im Iran verfassungsrechtlich abgesichert. Die Praktizierung des christlichen Glaubens werde im Iran jedenfalls nicht in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt, daß dies asylrechtlich zu beachten wäre. Belästigungen bzw. Übergriffe einzelner Personen ließen sich nicht als vom Staat initiierte bzw. von ihm geduldete Maßnahmen auslegen. Nach den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles sei auch nicht davon auszugehen, daß die Stellung des Asylantrages als solche im Falle der Rückkehr zu irgendwelchen Konsequenzen für die Klägerinnen bzw. ihren Ehemann (Vater) führen könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden staatliche Maßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nur aus besonderen Gründen ergriffen, an denen es jedoch vorliegend gerade fehle. Die Ablehnungsbescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden zusammen mit an die Klägerin zu 1), ihren Ehemann und die Klägerin zu 2) jeweils getrennt gerichteten Bescheiden des Landrates des Landkreises Limburg-Weilburg, jeweils vom 30. Juli 1986, am 31. Juli 1986 zugestellt. In den Bescheiden vom 30. Juli 1986 wurden die jeweiligen Empfänger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbar der Ablehnung eines Asylantrages aufgefordert. Am 6. August 1986 erhoben die Klägerin zu 1) und ihre Ehemann sowie - getrennt hiervon - die Klägerin zu 2) bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Zur Begründung der von ihnen erhobenen Klage trugen die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann im wesentlichen vor, sie seien sowohl unter dem Gesichtspunkt einer gegen die christliche Minderheit im Iran gerichteten Gruppenverfolgung als auch unter dem Blickwinkel einer gegen sie persönlich gerichteten individuellen Verfolgung als politisch Verfolgte anzusehen. Das gegenwärtige islamische Regime betreibe bekanntermaßen eine Politik der Unterdrückung und Ausrottung anderer Kulturen und Religionen. Von diesen Repressionen seien auch sie, die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann sowie ihre gesamte Familie, betroffen gewesen. Da sie als streng gläubige Christen die mit ihren Vorstellungen unvereinbaren totalitären islamischen Grundsätze abgelehnt hätten, seien sie in ihrer persönlichen Freiheit erheblichen Einschränkungen unterworfen gewesen und hätten zum Teil Diskriminierungen zu erdulden gehabt. So hätten sie beispielsweise bei jedem Kirchenbesuch damit rechnen müssen, von Pasdaran belästigt zu werden. Darüber hinaus habe der Ehemann der Klägerin zu 1) bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in der ständigen Furcht leben müssen, daß sein Bekenntnis zum christlichen Glauben bekannt werde. Nur durch strikte Verheimlichung seiner Religionszugehörigkeit habe er überhaupt solange seinem Beruf nachgehen können. Unter Druck seien sie, die Klägerin zu 10 und ihr Ehemann, vor allem nach der Ausreise ihres Sohnes geraten. Dieser habe die Absicht gehabt, im Iran Priester zu werden und habe deshalb schon frühzeitig Dienste in der Kirche verrichtet. Hierbei sei er des öfteren in Auseinandersetzungen mit Revolutionswächtern verwickelt gewesen, die grundlos auf Kirchenbesucher eingeschlagen hätten. Da ihr Sohn schließlich keine Möglichkeit mehr gesehen habe, sein Berufsziel im Iran zu verwirklichen, habe er sich schließlich im Jahre 1982 dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Nachdem die Ausreise den staatlichen Stellen bekannt geworden sei, sei es zu ständigen Befragungen durch Pasdaran über den Verbleib des Sohnes gekommen. Ihnen sei dringend angeraten worden, für die umgehende Rückkehr ihres Sohnes zu sorgen. Anderenfalls sei ihnen mit erheblichen Nachteilen und sogar der Inhaftierung gedroht worden. Einige Monate vor der Ausreise sei dann der Ehemann der Klägerin zu 1) von Revolutionswächtern festgenommen und mitgenommen worden. Unter Drohungen habe man ihn wiederum aufgefordert, den Aufenthaltsort seines Sohnes preiszugeben. Als er sich geweigert habe, sei er schwer geschlagen worden. Die gesamte Situation habe schließlich zu einer unerträglichen nervlichen Belastung und zu einer schweren körperlichen Erkrankung des Ehemannes geführt. In dieser Lage hätten sie sich entschlossen, ebenfalls das Land zu verlassen. Die Klägerin zu 2) führte in der Begründung ihrer Klage im wesentlichen aus, für sie habe es als überzeugte Christin im Iran keine Möglichkeit gegeben, gemäß ihrem Glauben zu leben. Die iranische Regierung versuche zunehmend, die aktive Ausübung des christlichen Glaubens zu unterbinden. Dies zeige sich zum einen darin, daß es den Assyrern verboten werde, sich in ihrer Sprache zu unterhalten. Auch gebe es für Christen keine Möglichkeit, sich durch eigene Bücher und Schriften verläßlich über den Inhalt ihres Glaubens zu informieren. In den allein zugänglichen offiziellen Veröffentlichungen werde die christliche Lehre völlig verfälscht dargestellt. In der Entfaltung ihrer persönlichen Freiheit sei sie auch durch den Zwang, sich den herrschenden Bekleidungsvorschriften und sonstigen Verhaltensmaßregeln zu unterwerfen, in erheblichem Maße eingeschränkt gewesen. Des öfteren sei sie wegen ihres Aussehens und Verhaltens festgehalten und vernommen worden. Auch habe es mehrfach Durchsuchungen, Leibesvisitationen und Razzien gegeben. Auch bei der Ausübung ihrer Arbeit habe sie sich zu keinem Zeitpunkt frei und ungezwungen bewegen können. Immer habe sie als Christin in der Gefahr gestanden, als Regimegegnerin verdächtigt und entsprechend behandelt zu werden. Die ständigen Schikanen und Diskriminierungen hätten sie schließlich derart belastet, daß sie sich zur Ausreise aus dem Iran gezwungen gesehen habe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran werde sie nicht nur wegen ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit verfolgt, sondern habe staatliche Repressionen auch deshalb zu befürchten, weil ihre Schwester und deren Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden seien. Die von ihnen jeweils gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Klagen nahmen die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann sowie die Klägerin zu 2) zurück. Sie beantragten jeweils, die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 1986 aufzuheben und dieses zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den Inhalt der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hörte die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann sowie die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 25. November 1988 nochmals informatorisch zu ihren Asylgründen an. Der Ehemann der Klägerin zu 1) erklärte dabei ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im wesentlichen folgendes: Er habe, nachdem auch seine zweite Tochter zusammen mit ihrem Ehemann den Iran verlassen habe, dort keine engeren Verwandten mehr. Diese Tochter sei, ebenso wie der Ehemann, zwischenzeitlich als Asylberechtigte anerkannt worden. Auch sein Sohn lebe als Asylberechtigter im Ausland, und zwar in den USA. Dieser habe schon einige Zeit zuvor den Iran verlassen müssen, weil er christliche Theologie habe studieren wollen und deshalb Schwierigkeiten mit den Pasdaran bekommen habe. Seinetwegen sei auch er selbst von Revolutionswächtern belästigt worden. Sie seien jeden dritten Monat gekommen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Einmal sei er sogar von Pasdaran mitgenommen und auf dem Komitee mit der Peitsche geschlagen worden. Anlaß für die Schläge sei gewesen, daß er anläßlich der Nachricht, daß sein Sohn gut in den USA angekommen sei, beim Fischfangen Alkohol getrunken habe. Daneben seien sie auch wegen ihrer Religion belästigt worden. Beispielsweise seien sie auf dem Weg zur Kirche von Revolutionswächtern gefragt worden, wielange sie dies noch tun wollten. Politisch hätten sie sich im Iran nicht betätigt, das islamische Regime jedoch aufgrund ihres Glaubens abgelehnt. Die Klägerin zu 1) sagte im Verlauf ihrer Befragung im wesentlichen aus, sie sei noch wesentlich mehr als ihr Ehemann von den Vorsprachen der Revolutionswächter betroffen gewesen, da sie ständig zu Hause gewesen sei. Dauernd hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr Sohn aufhalte. Daneben habe es auch bei dem Besuch der Kirche Schwierigkeiten gegeben. Jedesmal seien sie von Pasdaran belästigt worden. Auch im täglichen Leben, vor allem bei dem Einkauf von Lebensmitteln, habe sie als Christin Diskriminierungen zu erdulden gehabt. Wegen der unsicheren Situation habe sie in ständiger Angst um ihre Kinder und ihrer Familie gelebt. Die Klägerin zu 2) wiederholte bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht im wesentlichen ihre bereits dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber gemachten Angaben. Das Verwaltungsgericht verband das Verfahren der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes sowie das der Klägerin zu 2) zur gemeinsamen Entscheidung und verpflichtete mit Einzelrichterurteil vom 25. November 1988 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Aufhebung seiner Bescheide vom 3. Juli 1986, die Klägerinnen und den Ehemann der Klägerin zu 1) als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens seien deshalb als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie ihr Heimatland aus begründeter Verfolgungsfurcht verlassen hätten und dort nicht ohne das ernsthafte Risiko weiterer staatlicher Repression zurückkehren könnten. Zwar hätten sie politisch begründete Verfolgung nicht allein wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit zu befürchten gehabt. Die Kläger seien jedoch bei den staatlichen Behörden als Christen und Andersdenkende bekannt und vor allem wegen der Ausreise ihrer Familienangehörigen verdächtig gewesen. Angehörigen von Regimegegnern werde im Iran generell mit großem Mißtrauen begegnet. Die Kläger hätten deshalb bei einem weiteren Verbleib im Iran mit stärkeren Repressalien rechnen müssen. Mit asylrechtlich bedeutsamen Konsequenzen hätten die Kläger darüber hinaus auch wegen der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen. Gegen das ihm am 10. Januar 1989 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 8. Februar 1989 Berufung ein. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, das Gericht erster Instanz habe den Klägern zu Unrecht einen Asylanspruch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft zuerkannt. die vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes enthielten keinerlei Hinweise darauf, daß im Iran gegen Angehörige politisch Verfolgter in asylrelevanter Weise vorgegangen werde. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verteidigt und darauf hingewiesen, daß sie unter den gegenwärtigen Verhältnissen sowohl wegen ihrer religiösen Überzeugung als auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft akut von politischer Verfolgung bedroht seien. Der Ehemann der Klägerin zu 1) ist am 13. November 1990 verstorben. Insoweit hat der Senat das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Nach gerichtlichem Hinweis haben die Klägerinnen zu 1) und 2) ihren erstinstanzlichen Klageantrag erweitert. Sie beantragen nunmehr darüber hinaus, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, festzustellen, daß in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind im Verlaufe des Berufungsverfahrens als Beteiligte durch den Berichterstatter des Senats zu ihren Asylgründen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vom 6. Mai 1991 verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ihnen ist eine Liste der dem Senat für Iran vorliegenden Erkenntnisse und darüber hinaus eine Aufstellung der vorliegenden, die Situation der christlichen Minderheit im Iran betreffenden Auskünfte und Stellungnahmen übersandt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.