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Beschluss

13 TH 1652/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0802.13TH1652.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Eilantrag der Antragsteller zu entsprechen und ihnen nach Ablehnung des Antrages des Antragstellers zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Androhung der Abschiebung durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Mai 1993 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der von den Antragstellern hauptsächlich gestellte Rechtsschutzantrag ist, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres rechtzeitig eingelegten Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 18. Mai 1993 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Aufenthalt des ohne Visum eingereisten Antragstellers zu 2. galt nämlich aufgrund seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 2. Dezember 1992 bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG als geduldet. Dieses fiktive Bleiberecht kann durch eine Aussetzungsentscheidung des Gerichtes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden. Der Ausschlußgrund gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG, wonach die in § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG bestimmten Wirkungen der Antragstellung bei unerlaubter Einreise des Ausländers nicht eintreten, greift im Falle des Antragstellers zu 2. nicht ein. Er gehörte nämlich zum Zeitpunkt seiner Einreise am 7. September 1992 als Jugoslawe zu den Staatsangehörigen der in der Anlage I zur Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - in der damals geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 1992 (BGBl. I Seite 865) genannten Staaten. Diese sogenannten Positivstaater reisen wegen der ihnen durch § 1 Abs. 1 DVAuslG eingeräumten Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch bei der erkennbaren Absicht eines längerfristigen Aufenthaltes oder eines Aufenthaltes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet ein (vgl. Beschluß des Senats vom 12. März 1993 - 13 TH 2742/92 -, EZAR 622 Nr. 20). Ob die Antragstellerin zu 1. darüberhinaus geltend machen kann, durch die ihrem Ehemann verweigerte Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein und deshalb die für die Zulässigkeit eines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Antragsbefugnis besitzt, ist fraglich (ablehnend zu der Antragsbefugnis des deutschen oder ausländischen Ehegatten im Aussetzungsverfahren gegen die Wirkungen einer Versagung der Aufenthaltsgenehmigung etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, FamRZ 1994, 41 (45, 46)), kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg, denn der Bescheid des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Mai 1993 stellt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - schon bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig dar. Im Hinblick darauf gebührt dem öffentliche Interesse daran, daß der Antragsteller zu 2. umgehend das Bundesgebiet verläßt, der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller, vorerst im Bundesgebiet bleiben bzw. hier die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu 2. die von ihm am 2. Dezember 1992 beantragte Aufenthaltsgenehmigung zu versagen. Ob die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller zu 2. schon auf Grund des besonderen Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist, weil dieser offensichtlich schon bei der Einreise ein dauerndes Zusammenleben mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet beabsichtigte und deshalb womöglich ohne das dem angestrebten Aufenthalt entsprechende Visum im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AuslG eingereist ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat bisher (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. Oktober 1993 - 13 TH 1072/93 -) die Frage offengelassen, ob dem Staatsangehörigen einer der in der Anlage I zur DVAuslG aufgeführten Staaten, der mit der Absicht einer längerfristigen Verbleibs im Bundesgebiet oder eines Erwerbsaufenthaltes eingereist ist, die beantragte Aufenthaltsgenehmigung schon auf Grund des Ausschlußtatbestandes in § 8 Abs. 1 AuslG zu versagen ist (so Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 45, verneinend dagegen: Hess. VGH, Beschluß vom 30. September 1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 und Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Anm. 8 zu § 8 AuslG). Auch das vorliegende Verfahren bietet keine Veranlassung, diese Frage abschließend zu beantworten. Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller zu 2. - zumindest nach dem bislang bekannten Sachverhalt - nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Ausländerbehörde einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen muß oder kann. Keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat der Antragsteller zu 2. zunächst nach den Bestimmungen des § 18 AuslG über den Ehegattennachzug. Zwar gehört der Antragsteller zu 2. zu dem Kreis der grundsätzlich nachzugsberechtigten Personen, denn er ist der Ehemann einer im Bundesgebiet geborenen, zwischenzeitlich volljährigen Ausländerin, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich 8 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG). Auch dem Ehegatten eines im Bundesgebiet geborenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation, der die in der vorgenannten Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt, darf indessen eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur unter den in § 17 AuslG bestimmten weiteren Voraussetzungen erteilt werden. Hierzu gehört unter anderem, daß der Lebensunterhalt des Ehegatten aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Über solche eigenen Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ihres Ehemannes verfügt die Ehefrau des Antragstellers zu 2. offensichtlich nicht. Sie ist, legt man die Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten vom 29. Dezember 1993 zugrunde, offenbar weiterhin arbeitslos und mangels Vermögens oder sonstiger Einkünfte auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen. Auch der Antragsteller zu 2. besitzt offenbar kein eigenes Vermögen oder sonstige bereits jetzt verfügbare Mittel, um seinen Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, denn er erhielt, wie seine Ehefrau, im Jahre 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und ist auch derzeit bemüht, wieder durch Mittel der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Ob der Antragsteller zu 2. nach Erteilung von Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland durch eigene Arbeitstätigkeit gewährleisten könnte, ist demgegenüber ohne Bedeutung, weil eine durch ausreichende Eigenmittel gesicherte Lebensgrundlage für den nachzugswilligen Ausländer schon bei Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bestehen muß. Da die Antragsteller auch von anderer Seite, etwa von den hier lebenden Schwiegereltern des Antragstellers zu 2., keine zureichende wirtschaftliche Unterstützung erfahren, besteht auch keine Möglichkeit, dem Antragsteller zu 2. trotz des Fehlens einer eigenständigen Sicherung der Lebensgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Bestimmung kann nämlich in dem hier vorliegenden Fall eines Ehegattennachzugs gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten anderweitig gesichert ist, ohne daß öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller zu 2. in der Form einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG kommt von vornherein nicht in Betracht. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 AuslG kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis unter anderem nur dann erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung, nämlich einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach § 18 AuslG an den Antragsteller zu 2. ist, wie bereits dargelegt, grundsätzlich möglich und scheitert lediglich an dem Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. In einem solchen Fall ist auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen, denn die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 AuslG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung absolut und ausnahmslos ausgeschlossen ist (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 98). Erfüllt der Antragsteller zu 2. somit die nach dem Ausländergesetz notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht, ist weder die Möglichkeit zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung nach freien Ermessen eröffnet (Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126, und vom 16. März 1993 - 12 TH 2542/92 -, EZAR 021 Nr. 3), noch kann der Antragsteller etwa allein aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 GG verlangen, unabhängig von den hierfür geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet verbleiben zu können. Darüberhinaus stellt Art. 6 GG auch keine Grundlage für einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland dar. Weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen nämlich einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen oder - umgekehrt - einen Anspruch des hier lebenden Ausländers auf Herstellung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit dem nachzugswilligen Ehegatten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die näheren Voraussetzungen für den Familiennachzug unter Abwägung der privaten Interessen der Ausländer an der Herstellung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland mit dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle eines Zuzugs von Ausländern in das Bundesgebiet festzulegen. Dabei begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Nachzug eines Familienangehörigen von der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung des hier lebenden Ausländers, insbesondere von der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes, als Voraussetzung für die rasche und sichere Eingliederung auch des nachziehenden Familienangehörigen abhängig gemacht wird. Fehlt es an einer solchen Integration des hier lebenden Ausländers, kann es ihm, auch wenn es sich um einen in Deutschland geborenen oder hier aufgewachsenen Ausländer der sogenannten zweiten Generation handelt, grundsätzlich zugemutet werden, die eheliche oder familiäre Einheit in seinem Heimatland oder aber im Heimatland des Ehegatten oder Familienangehörigen herzustellen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 (47, 56)). Entgegen der Ansicht der Antragsteller gewährt schließlich auch der in Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - niedergelegte Anspruch auf Achtung des Familienlebens dem Antragsteller zu 2. kein über das nationale Recht hinausgreifendes Aufenthaltsrecht. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 - 3/1987/126/177 - (Fall Berrehab), InfAuslR 1993, 84 ff., ausgeführt hat, kann die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Voraussetzung eines tatsächlich praktizierten Familienlebens zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Ein solcher Eingriff ist jedoch - so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der genannten Entscheidung - dann gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt und überdies notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Das letzte Erfordernis sei immer dann erfüllt, wenn die Eingriffsmaßnahme einem dringendem sozialen Bedürfnis entspringe und in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehe. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, die Einwanderungspolitik eines Staates als solche zu beurteilen. Unter diesen Prämissen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen nachzugswilligen Ehegatten bei Fehlen einer sicheren wirtschaftlichen Existenzgrundlage durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem oben bezeichneten Urteil die Verfolgung eines legitimen staatlichen Ziels im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bei der Forderung nach einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Sicherung der Ausländer als Voraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes grundsätzlich anerkannt und ein zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs führendes Mißverhältnis zwischen der Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung und dem verfolgten Ziel in dem zu entscheidenden Fall nur deshalb angenommen, weil der betreffende Ausländer in dem Unterzeichnerstaat bereits einige Jahre rechtmäßig gelebt hatte und dort über eine Wohnung und eine Arbeit verfügte. Vorläufiger Rechtsschutz kann den Antragstellern auch nicht gegen die in der Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Mai 1993 zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung gewährt werden. Auch diese Verfügung ist, wovon auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgegangen ist, offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß auch insoweit das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Ausreise des Antragstellers zu 2. das private Interesse der Antragsteller, bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zusammen in der Bundesrepublik Deutschland leben zu können, überwiegt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind rechtliche Bedenken gegen die verfügte Androhung der Abschiebung zunächst nicht deshalb zu erheben, weil der Antragsteller zu 2. durch die in der Verfügung gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung zur Ausreise unmittelbar nach der am 23. Juni 1993 erwarteten Geburt seines Kindes verpflichtet wurde. Eine unzureichende Beachtung dieses Sachverhaltes bei der Bemessung der Ausreisefrist kann der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin deshalb nicht vorgehalten werden, weil ihr von dem Antragsteller zu 2. in dessen Anhörungsschreiben vom 5. Mai 1993 zwar die Schwangerschaft seiner Ehefrau, nicht aber der voraussichtliche Entbindungstermin mitgeteilt worden war. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung wurde erst mit dem Widerspruch vom 5. Juni 1993 eingereicht. Auch im übrigen erscheint die gesetzte Ausreisefrist angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers zu 2. im Bundesgebiet als angemessen und ausreichend. Da sich der Antragsteller zu 2. bei Erlaß des Ablehnungsbescheides noch nicht ein Jahr lang rechtmäßig oder befugt im Bundesgebiet aufgehalten hatte, war die Behörde nicht verpflichtet, sich bei der Fristsetzung an der in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG normierten 3-Monats-Frist zu orientieren (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 -, EZAR 041 Nr. 1). Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen die Ablehnung ihres hilfsweise gestellten Antrages, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2. eine Duldung zu erteilen. Dieser Antrag, der zulässigerweise nur auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet sein kann, vorerst von einer Abschiebung des Antragstellers zu 2. abzusehen (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92 -), ist - die Zulässigkeit auch des Eilantrages der Antragstellerin zu 1. auch insoweit unterstellt - jedenfalls unbegründet, weil ein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers zu 2. auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Gemäß § 55 Abs. 2 ist einem Ausländer nur dann und nur so lange eine Duldung zu erteilen, wie seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Abschiebung des Antragstellers zu 2. soll weder aufgrund ausländerbehördlicher Entscheidung ausgesetzt werden, noch ist seine Abschiebung etwa aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich, wie bereits oben dargelegt, insbesondere nicht aus dem in Art. 6 GG verbürgten grundrechtlichen Anspruch auf Schutz von Ehe und Familie oder aus dem in Art. 8 EMRK normierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Da die Antragsteller mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).