Beschluss
13 TH 533/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0824.13TH533.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluß zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller nach Ablehnung seiner im Jahre 1990 bzw. 1991 gestellten Anträge auf Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 29. Oktober 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung durch Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 18. Juni 1991 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Zwar ist der Eilantrag des Antragstellers, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, als Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes gemäß den §§ 72 Abs. 1 AuslG bzw. 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig, da sich der Antragsteller vor Eingang seiner Verlängerungsanträge über lange Zeit hinaus rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und deshalb infolge der Antragstellung gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG in den Genuß eines durch gerichtliche Anordnung wiederherstellbaren fiktiven Aufenthaltsrechtes gekommen war. Der Aussetzungsantrag des Antragstellers ist indessen unbegründet, denn die Ablehnung der von dem Antragsteller gestellten Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erweist sich, ebenso wie die gegen ihn zugleich verfügte Androhung der Abschiebung in sein Heimatland, schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so daß das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat. Zutreffend sind Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 15 ff. AuslG oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG nicht zusteht. Daß dem Antragsteller aufgrund seiner am 10. Juli 1985 geschlossenen und am 18. November 1988 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die nur bis zum 19. November 1987 bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein eigenständiges, von der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht gem. § 19 Abs. 1 AuslG nicht erwachsen ist und ihm auch für die von ihm in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 AuslG i. V. m. der hierzu erlassenen Rechtsverordnung (Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl. I S. 2994) nicht erteilt werden kann, hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Auch die Erteilung einer nur für vorübergehende Aufenthaltszwecke vorgesehenen Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG scheidet wegen des von dem Antragsteller beabsichtigten Daueraufenthaltes von vornherein aus, wie bereits die Ausländerbehörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 1991 ohne Rechtsfehler erkannt hat. Soweit der Antragsteller schließlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus seinem langjährigen beanstandungsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet herleitet, kommt allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG in Betracht. Eine solche kann gemäß § 30 Abs. 2 AuslG einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer aus dringenden humanitären Gründen dann erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und für ihn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen schon deshalb nicht erfüllt, weil keine dringenden humanitären Gründe die weitere Anwesenheit des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen. Wie aus § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz, AuslG folgt, kann eine längere Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet allenfalls dann einen für den weiteren Verbleib des Ausländers sprechenden humanitären Grund darstellen, wenn dieser aufgrund außergewöhnlicher Umstände mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Auf derartige besondere Umstände vermag sich der Antragsteller vorliegend aber gerade nicht zu berufen. Daß der Aufenthalt des Antragstellers während des im Jahre 1978 eingeleiteten und am 19. Februar 1987 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht geeignet war, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß unter zutreffender Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt. Auch insoweit kann - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die Darlegungen der Vorinstanz Bezug genommen werden. Auch die Tatsache, daß dem Antragsteller durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen über einen gewissen Zeitraum hinaus der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht worden ist, konnte in dem Antragsteller nicht die begründete Erwartung hervorrufen, daß ihm auch nach Scheitern dieser Ehe der weitere dauernde Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht werden würde. Die Voraussetzungen, unter denen nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen für den ausländischen Ehepartner ein hiervon unabhängiges Aufenthaltsrecht erwächst, sind von dem Gesetzgeber in § 19 AuslG erschöpfend geregelt worden. Durch diese abschließende Regelung hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, daß das Vertrauen von Ausländern, nach Beendigung oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter im Bundesgebiet bleiben zu können, grundsätzlich dann nicht schutzwürdig ist, wenn sie die in § 19 Abs. 1 AuslG genannten Anforderungen nicht erfüllen, insbesondere mit dem deutschen Ehepartner nicht zumindest 3 Jahre rechtmäßig in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Diese eindeutige Festlegung des Gesetzgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen in § 19 Abs. 1 AuslG einem Ausländer nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen dringende humanitäre Gründe i. S. v. § 30 AuslG zugestanden werden, soweit nicht besondere Gründe eine solche Entscheidung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche außergewöhnlichen Umstände, die für den Antragsteller eine Rückkehr nach Tunesien als besondere Härte erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Seine Situation unterscheidet sich vielmehr durch nichts von der Situation anderer Ausländer, die sich nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine Rückkehr in ihr Heimatland vorbereiten müssen. Sind somit für die im Falle des Antragstellers in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verliehen bzw. der Ausländerbehörde erlaubt wird, dem Ausländer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, nicht erfüllt, ist für eine von dem Verwaltungsgericht offensichtlich weiterhin für möglich gehaltene allgemeine Ermessensentscheidung gemäß den §§ 15 bzw. 7 AuslG kein Raum. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß das neue Ausländerrecht die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entsprechend dem jeweils angestrebten Aufenthaltszweck genau festlegt und damit im übrigen den Zuzug weiterer Ausländer erkennbar nur in Ausnahmefällen zuläßt, wobei allgemeine Härtegesichtspunkte grundsätzlich (vgl. die weitergehenden Möglichkeiten zur Aufnahme bzw. Übernahme von Ausländern gemäß den §§ 32 und 33 AuslG) nur unter den wiederum abschließenden Voraussetzungen der §§ 30 bzw. 31 AuslG Berücksichtigung finden können. Eine der früheren Rechtslage in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in den Fällen zu, in denen das am 1. Januar 1991 in kraft getretene Ausländergesetz für den von dem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelungen enthält, wie dies zum Beispiel bei selbständig Erwerbstätigen der Fall ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, NVWZ-RR 1992, 210 (212); Kanein-Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 6 zu § 15 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 38). Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Februar 1992 - 1 S 2653/91 -, VBlBW 1992, 311, 312). Von daher hat sich auch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 1991 zu Recht darauf beschränkt, die in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen abzuhandeln, ohne weitergehende Überlegungen anzustellen, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfestigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nach pflichtgemäßem Ermessen gleichwohl eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könnte. Auch die von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zugleich verfügte Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die festgesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland großzügig bemessen und zur Vorbereitung seiner Ausreise als ausreichend anzusehen. Der Einwand des Antragstellers, die Ausreisefrist sei deshalb zu kurz bemessen, weil sich in dieser Zeit keine Kontakte im Heimatland aufbauen ließen, geht schon deshalb fehl, weil es die dem Ausländer gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 einzuräumende Ausreisefrist nur ermöglichen soll, verbleibende wichtige Angelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu regeln und sich angemessen auf die Ausreise vorbereiten zu können, nicht jedoch, in dieser Zeit bereits berufliche oder gesellschaftliche Kontakte in sein Heimatland zu knüpfen. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).