OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 UZ 3167/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0207.13UZ3167.94.0A
5mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft und auch im übrigen zulässig und führt zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem im Tenor bezeichneten Umfang. Im Hinblick auf die Abweisung seiner auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung, zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichteten Klage macht der Kläger zu Recht geltend, daß ihm durch das Verwaltungsgericht im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt worden ist. Das "rechtliche Gehör" im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO ist mit dem entsprechenden Begriff in Art. 103 GG deckungsgleich. Die vorgenannte Verfassungsnorm verpflichtet das zuständige Prozeßgericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen und hierauf in ihren wesentlichen Teilen in der Entscheidung einzugehen (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 1 BvR 614/80 -, BVerfGE 63, 80 (85); Beschluß des Senats vom 6. November 1992 - 13 TE 1736/91 -). Im Verwaltungsprozeß hat der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs seine Ausprägung unter anderem in der Regelung des § 108 Abs. 2 VwGO erfahren, wonach das Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung dieser unmittelbar der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dienenden Vorschrift stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Bundesverfassungsgericht - 1. Kammer des Zweiten Senats -, Beschluß vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, 769) und verwirklicht im Asylstreitverfahren den Berufungszulassungsgrund gemäß §§ 78 Abs. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO. Zu den Tatsachen, zu denen gemäß § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur vorherigen Äußerung zu geben ist, gehören nicht nur solche tatsächlichen Umstände, von denen das Verwaltungsgericht aufgrund des konkreten Einzelfalls und der hierzu durchgeführten Ermittlungen als entscheidungserheblich ausgeht. Gelegenheit zur Äußerung ist auch zu sonstigen gerichtskundigen Tatsachen und Beweisergebnissen zu geben, von denen das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang, insbesondere im Rahmen früherer Verfahren, Kenntnis erlangt hat, soweit es eine Verwertung dieser Fakten auch in dem zu entscheidenden Fall beabsichtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 -, BVerfGE 10, 177 (183); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 844.80 -, InfAuslR 1983, 60). Die vorgenannten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen mit der Folge, daß die Berufung gegen sein Urteil vom 12. September 1994 im oben genannten Umfang wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen ist. Die Vorinstanz hat ausweislich der von ihr gegebenen Begründung das Asylvorbringen des Klägers wegen einer Reihe aus Sicht des Verwaltungsgerichts hervorgetretener Ungereimtheiten und falscher Einlassungen als unglaubhaft bewertet. Keinen Glauben hat das Verwaltungsgericht dabei zunächst der Behauptung des Klägers geschenkt, er sei in seinem Heimatland Generalsekretär der "UNRC" gewesen. Hierbei hat es bereits Bedenken daran geäußert, ob es sich bei der von dem Kläger benannten Organisation überhaupt um eine politische Partei handelt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht dem Kläger vorgehalten, ihm begegneten "des öfteren" Asylbegehren zairischer Staatsangehöriger, die mit politischer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei UNRC begründet würden. Die jeweiligen Einlassungen über die politischen Ziele der Partei, ihre Protagonisten und die angeblichen Orte ihres Hauptquartiers in Kinshasa wichen derartig weit voneinander ab, daß tatsächlich von der Nichtexistenz dieser Partei in Zaire ausgegangen werden müsse. Bei dieser für die abschließende Würdigung des Asylvortrags wesentlichen Einschätzung hat das Verwaltungsgericht auf Erfahrungen aus anderen Asylverfahren und damit auf gerichtskundige Tatsachen zurückgegriffen. Diese konnten nur dann zu Lasten des Kläger in dem Urteil verwertet werden, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den Erkenntnissen des Gerichtes aus anderen Verfahren zairischer Staatsangehöriger zu äußern und den bei der entscheidenden Einzelrichterin aus diesen Asylstreitverfahren entstandenen Eindruck, daß es sich bei der UNCR offenbar um keine politische Partei handele, in geeigneter Weise zu entkräften. Diese erforderliche Anhörung des Klägers ist nach seiner Behauptung in der Begründung des Zulassungsantrages nicht erfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, sind weder der Sitzungsniederschrift vom 12. September 1994 noch den sonstigen Umständen zu entnehmen. Der vorliegende Verfahrensmangel erweist sich für die von dem Kläger begehrte Berufungszulassung auch nicht deshalb als unbeachtlich, weil die oben dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichts nur eine von mehreren, das gefundene Ergebnis jeweils selbständig tragenden Begründungen darstellt, für die, um dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen, sämtlich Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylVfG hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -). Vielmehr betrifft der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler einen von mehreren kumulativ zu der Gesamtwürdigung führenden Begründungsteilen, so daß der vorliegende Gehörsverstoß zwangsläufig auch auf die abschließende Bewertung des Asylvorbringens durch das Verwaltungsgericht durchschlagen muß. Auf den Zulassungsantrag des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit zuzulassen, als die Klage nicht nur hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Asylanerkennung, sondern auch bezüglich der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen worden ist. Auch hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf den aus seiner Sicht unglaubhaften Vortrag des Klägers als Nachweis einer gerade ihm in Zaire drohenden Gefährdung abgestellt, so daß für den Kläger keine Veranlassung bestand, für diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils eigenständige Zulassungsgründe geltend zu machen. Keinen Erfolg haben kann der Zulassungsantrag des Klägers dagegen insoweit, als er sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. August 1993 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet. Hierzu enthält der Antrag keinerlei Ausführungen, so daß schon dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) nicht genügt ist. Soweit die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen worden ist, wird das vorliegende Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedürfte (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).