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Beschluss

13 TG 3227/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0131.13TG3227.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1995, mit der der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und mit der sie unter Androhung der Abschiebung in ihr Heimatland zur Ausreise innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung aufgefordert worden ist. Zu Unrecht hat es das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, der Antragstellerin gegen die vorgenannte ausländerbehördliche Verfügung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Zutreffend ist die Vorinstanz allerdings davon ausgegangen, daß der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig ist. Die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzbegehren deshalb über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen, weil ihr als Folge der Stellung ihres Antrages vom 26. Januar 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde ein vorläufiges gesetzliches Bleiberecht nach § 69 AuslG zustand, das durch eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann (vgl. hierzu grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272). Allerdings galt der Aufenthalt der Antragstellerin bis zum Erlaß des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 1995 nicht lediglich - wie das Verwaltungsgericht meint - nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG als geduldet. Vielmehr stand der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AuslG ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zu. Zur Einholung der Aufenthaltsgenehmigung nach ihrer Einreise (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG) war die Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG deshalb berechtigt, weil sie im Zeitpunkt der Einreise als marokkanische Staatsangehörige unter 16 Jahren im Besitz eines eigenen Nationalpasses ihres Heimatlandes deshalb vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, weil ihr in der Bundesrepublik Deutschland lebender Vater im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war (und auch weiterhin ist) und diese Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebietes oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war. Die Antragstellerin hat überdies die Aufenthaltsgenehmigung auch entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 6 Satz 1 DVAuslG vor Ablauf der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung, nämlich noch vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 21. Februar 1995, beantragt. Dem Antrag eines Ausländers auf Anordnung der - gemäß § 72 Abs. 1 AuslG bzw. §§ 187 Abs. 3 VwGO, 12 Satz 1 HessVwGO kraft Gesetzes ausgeschlossenen - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und Androhung der Abschiebung ist dann zu entsprechen, wenn bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen das private Interesse des Ausländers, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, das öffentliche Interesse an einer umgehenden Ausreise des Ausländers überwiegt, wobei maßgeblich auf die erkennbaren Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen ist. In der Regel fällt deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Ausländers aus, wenn sich die Entscheidung der Ausländerbehörde bereits bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung eines solches rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt wird der Eilantrag regelmäßig dann abzulehnen sein, wenn sich die angegriffene Verfügung bereits bei überschlägiger Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb davon auszugehen ist, daß der Ausländer mit seinem Widerspruch und seiner Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, entscheidet über den Erfolg des Aussetzungsantrages eine Abwägung der sich im übrigen gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen, wobei insbesondere die Folgen einer Ausreise des Ausländers bzw. die eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet Berücksichtigung zu finden haben. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 15. Mai 1995 nicht bereits wegen einer schon im vorliegenden Eilverfahren offenbar werdenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überwiegendes Gewicht zu. Der Senat vermag nämlich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht festzustellen, daß die von der Antragstellerin beanstandete Entscheidung der Ausländerbehörde offensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr stellt sich die Verfügung vom 15. Mai 1995 nach derzeitiger Sachlage als rechtsfehlerhaft dar, und es ist durchaus denkbar, daß die Widerspruchsbehörde diesen Bescheid aufheben und der Antragstellerin die von ihr begehrte Aufenthaltsgenehmigung erteilen wird. Der Senat vermag indessen auch nicht auszuschließen, daß die Widerspruchsbehörde nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes und nochmaliger rechtlicher Überprüfung den Widerspruch der Antragstellerin zurückweisen wird. Angesichts dieser im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilenden Sach- und Rechtslage und des damit offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens überwiegen die Interessen der Antragstellerin, vorerst bei ihrem Vater in Deutschland bleiben zu können, das öffentliche Interesse daran, daß die Antragstellerin umgehend das Bundesgebiet verläßt. Was die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem in Frankfurt am Main lebenden Vater anbelangt, so kann diese Entscheidung mit der hierfür von der Ausländerbehörde in dem angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Allerdings hat die Ausländerbehörde zutreffend angenommen, daß die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf Nachzug zu ihrem Vater gemäß § 20 Abs. 2 AuslG geltend machen kann. Dieser Rechtsanspruch scheitert zwar nicht daran, daß die Antragstellerin zwischenzeitlich das 17. Lebensjahr vollendet und damit die in § 20 Abs. 2 Nr. 2 bestimmte Altershöchstgrenze für den Kindernachzug von 16 Jahren überschritten hat, denn für die Erfüllung des in der vorgenannten Regelung normierten Alterserfordernisses ist allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen (Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, EZAR 622 Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 11 S 2545/91 -, InfAuslR. 1992, 349 (350); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 -, NVwZ-RR 1994, 692; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 86). Die Antragstellerin erfüllt indessen nicht die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG für den Nachzugsanspruch bestimmte weitere gesetzliche Voraussetzung, daß auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist. Die Mutter der Antragstellerin, die bereits seit dem 1. September 1992 von ihrem Ehemann geschieden ist, lebt nämlich weiterhin in Marokko. Es erscheint indessen möglich, daß der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AuslG erteilt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Danach kann der Nachzug eines noch nicht 16 Jahre alten Kindes auch bei dem Verbleiben eines Elternteils im Heimatland zu dem in Deutschland lebenden anderen Elternteil ermöglicht werden, wenn die Ehe der Eltern - wie im vorliegenden Fall - geschieden wurde. Ob dem nachzugswilligen Ausländer unter diesen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat die zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 - und Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, am jeweils angegebenen Ort; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 9 zu § 20 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 1992, Rdnr. 10 zu § 20 AuslG; anderer Ansicht: Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 85, wonach es sich bei der Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG um einen den Rechtsanspruch nach § 20 Abs. 2 AuslG ergänzenden Ausnahmetatbestand handeln soll). Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung über die Zulassung des Nachzugs der Antragstellerin zu ihrem in Deutschland lebenden Vater hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 1995 nicht getroffen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob sich die Behörde des durch § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG eröffneten Ermessensspielraums bewußt war und deshalb überhaupt eine an der vorgenannten Bestimmung ausgerichtete Ermessensentscheidung getroffen hat. In der Begründung des Bescheides wird § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nämlich nicht einmal erwähnt, obwohl die Ausländerbehörde im übrigen die von ihr angewendeten Vorschriften, nämlich § 20 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 AuslG, unter Darlegung des jeweiligen Gesetzeswortlauts ausdrücklich genannt hat. Allerdings hat die Ausländerbehörde in der Begründung ihrer Verfügung ausgeführt, der Nachzug zu einem im Bundesgebiet allein lebenden Elternteil sei "grundsätzlich" ausgeschlossen, und hat im nachfolgenden dargelegt, Anhaltspunkte, daß die Mutter der Antragstellerin, die weiterhin im Heimatland lebe und deren Nachzug in die Bundesrepublik nicht vorgesehen sei, an der Erziehung und Betreuung ihrer Tochter gehindert gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Offensichtlich lägen dem Nachzug der Antragstellerin zu ihrem Vater lediglich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, da sie - die Antragstellerin - bisher den überwiegenden Teil ihres Lebens bei ihrer Mutter in Marokko verbracht habe. Daß die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater am Kindeswohl orientiert sei, sei nicht nachvollziehbar. Ob die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Behörde tatsächlich - wie das Verwaltungsgericht meint - als Beleg für eine auf die Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgerichtete Ermessensausübung der Ausländerbehörde gewertet werden können, ist fraglich, da der rechtliche Bezugspunkt dieser Ausführungen durch die Behörde nicht bezeichnet worden ist und die betreffenden Darlegungen im übrigen im unmittelbaren Kontext zu § 20 Abs. 2 AuslG stehen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, daß der Bescheid der Ausländerbehörde vom 15. Mai 1995 eine Ermessensentscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG über den Nachzug der Antragstellerin zu ihrem Vater enthält, könnten die von der Ausländerbehörde insoweit dargelegten Gründe die ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nicht tragen, denn diese lassen eine zureichende Berücksichtigung der für die Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG maßgeblichen Gesichtspunkte vermissen. Diese Ermessensentscheidung hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ob der begehrte Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Hierbei hat die Ausländerbehörde der Bindung des Kindes an diesen Elternteil und seinem Wunsch, bei diesem im Bundesgebiet leben zu wollen, angemessen Rechnung zu tragen. Hält sich das Kind bereits längere Zeit bei seinem Vater bzw. seiner Mutter in Deutschland auf und übt dieser Elternteil das Sorgerecht über das Kind aus, wird es in der Regel sachgerecht sein, dem ausländischen Kind die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Umgekehrt wird die Ausländerbehörde dem Kind den Nachzug regelmäßig dann verwehren können, wenn es bisher bei dem im Heimatland zurückgebliebenen Elternteil gelebt hat. In diesem Falle wird es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entsprechen, es in seiner vertrauten Umgebung zu belassen und es nicht durch den Umzug nach Deutschland in eine völlig fremde Umgebung zu versetzen. Dies gilt auch dann, wenn der im Heimatland lebende Elternteil nicht zur Ausübung der Personensorge berechtigt ist und der Nachzug für das Kind wirtschaftliche und berufliche Vorteile hätte. Dem Kindeswohl ist im vorgenannten Falle bei einem Verbleib im Heimatland allerdings nur dann gedient, wenn Erziehung und Betreuung durch den dort lebenden, nicht sorgeberechtigten Elternteil sichergestellt sind. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wird dem Kind der Nachzug zu dem sorgeberechtigten Elternteil zur Gewährleistung der erforderlichen Pflege und Erziehung nicht versagt werden können, wobei Art und Umfang der notwendigen Betreuung allerdings von dem Alter des Kindes abhängig sind (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994 - 13 B 12522/93 - und Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, am jeweils angegebenen Ort; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 11 S 1354/93 - und vom 30. März 1993 - 1 S 2801/92, EZAR 022 Nr. 3; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 12 zu § 20 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 1992, Rdnr. 10 ff. zu § 20 AuslG). Den vorstehend dargestellten Maßstäben für die im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorzunehmende Ermessensbetätigung hält die in dem Bescheid vom 15. Mai 1995 wiedergegebene Begründung nicht stand. Die Ausländerbehörde hat hierin entscheidend darauf abgestellt, daß überzeugende Gründe für den Nachzugswunsch der Antragstellerin nicht ersichtlich seien, weil sie den überwiegenden Teil ihres Lebens bei ihrer Mutter in Marokko verbracht habe und nichts dafür vorgetragen worden sei, daß diese an der Betreuung ihrer Tochter gehindert sei. Diese Argumentation läßt außer acht, daß der Vater der Antragstellerin, dem ausweislich der durch die Notariatsabteilung des Gerichtes 1. Instanz in Nador/ Marokko ausgestellten Scheidungsurkunde vom 1. September 1992 durch Verzicht seiner früheren Ehefrau das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zusteht, in seinem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 21. April 1995 darauf hingewiesen hatte, daß seine Tochter seit der Scheidung ohne ihn und ohne die Mutter in Marokko gelebt habe; die Mutter habe die Kinder nach der Scheidung bei ihm - dem Vater - gelassen und "sei weg". Schon aufgrund dieses Vortrages konnte die Behörde nicht davon ausgehen, daß die erforderliche Betreuung der Antragstellerin in Marokko durch die - nicht sorgeberechtigte - Mutter sichergestellt und deshalb dem Wohl der Antragstellerin eher bei einem Verbleib in der ihr vertrauten Umgebung im Heimatland gedient war. Aus Sicht des derzeit bekannten Sachverhaltes ist diese Annahme um so weniger gerechtfertigt, als die Mutter der Antragstellerin in einer in Marokko am 22. September 1995 aufgenommenen Erklärung bestätigt hat, daß sich ihr geschiedener Ehemann seit dem Jahre 1992 allein um die Kinder gekümmert habe, und darüber hinaus mitteilt, daß sie keine Arbeit, kein Einkommen und keine eigene Wohnung habe und die Kinder nicht in die neue Ehe, die sie zu schließen beabsichtige, mitbringen könne. Angesichts dieser - zum Teil allerdings erst während des Beschwerdeverfahrens bekanntgewordenen - Umstände vermag der Senat der Ansicht der Ausländerbehörde und der Vorinstanz nicht zu folgen, die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Antragstellerin im Jahre 1992 sei nicht zu deren Wohl erfolgt. Im Heimatland ergangene Sorgerechtsentscheidungen stellen ein wesentliches Indiz für die Gewährleistung des Kindeswohls durch einen Elternteil dar. Hiervon abzuweichen ist nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Übertragung bestehen oder wenn die Entscheidung über die Ausübung des Sorgerechts durch nachträglich eingetretene Umstände in Frage gestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. Februar 1994, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 20 AuslG). Derartige Bedenken sind im vorliegenden Fall nicht angebracht. Daß bei der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Antragstellerin sachwidrige Gründe und Motive, insbesondere die Absicht, den Kindern die Übersiedlung nach Deutschland zu ermöglichen, im Vordergrund gestanden haben könnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, daß für diese - bereits längere Zeit vor der Einreise der Antragstellerin getroffene - Entscheidung, der nach dem Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren eingehende Ermittlungen der marokkanischen Stellen vorangegangen sind, maßgeblich die fehlende Bereitschaft der Mutter zur Versorgung der Kinder maßgeblich war, die sich durch ihr späteres Verhalten nachdrücklich bestätigt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen auch nicht etwa deshalb Gründe des Kindeswohls gegen den Nachzug der Antragstellerin zu ihrem Vater, weil sich auch dieser in den ersten Jahren nach der Scheidung nicht persönlich um seine Tochter und deren Geschwister in Marokko gekümmert, sondern diese der Obhut seiner Mutter überlassen und seine Fürsorge während dieser Zeit auf finanzielle Zuwendungen beschränkt hat. Diese Umstände könnten dem Nachzugswunsch der Antragstellerin nur dann entgegengehalten werden, wenn ihre Mutter für den im Ausland lebenden sorgeberechtigten Vater eingesprungen und die Betreuung der Antragstellerin in Marokko übernommen hätte. Dies ist indessen - wie bereits ausgeführt - gerade nicht geschehen. Keine wesentliche Bedeutung kann weiterhin der Tatsache beigemessen werden, daß die Antragstellerin während der Abwesenheit ihres Vaters, ebenso wie ihre beiden noch in Marokko lebenden jüngeren Geschwister, durch ihre Großmutter versorgt wurde. Ob die Betreuung durch eine andere Person als den im Heimatland zurückgebliebenen anderen Elternteil überhaupt als ausreichend angesehen werden kann, ist fraglich (vgl. hierzu: Kanein/Renner, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 14 zu § 20 AuslG), kann vorliegend aber offenbleiben. Eine zureichende Erziehung und Betreuung der Antragstellerin war nämlich schon wegen des hohen Alters und der Diabetes-Erkrankung ihrer Großmutter, die durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung der Großmutter vom 22. September 1995 hinreichend belegt ist, nicht mehr gewährleistet und mußte deshalb durch den in Deutschland lebenden Vater der Antragstellerin sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu beachten sein, daß der Vater der Antragstellerin bei der Bewältigung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben nicht auf sich allein gestellt war. Er ist nämlich im Jahre 1994 mit einer deutschen Staatsangehörigen eine neue Ehe eingegangen und lebt seither mit seiner Ehefrau und deren zwölfjährigen Sohn zusammen. Die Antragstellerin konnte deshalb in Deutschland - anders als in ihrem Heimatland - auf den Rückhalt einer offensichtlich intakten Familie zurückgreifen, dessen sie als damals knapp 16 Jahre alte Jugendliche noch bedurfte. Daß die Antragstellerin zwischenzeitlich das 17. Lebensjahr vollendet hat und deshalb nicht mehr in gleichem Umfange auf die Betreuung durch ihren Vater und durch ihre Familie angewiesen ist wie zum Zeitpunkt der Einreise, ist für die Entscheidung für die Zulassung des Nachzugs gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG unerheblich. Wie bei der Einhaltung der Altersgrenze gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann es auch bei der Feststellung der für die Ermessensentscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG maßgeblichen Tatsachen allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreise ankommen. Anderenfalls könnte einem ausländischen Kind, das vor Vollendung des 16. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist ist und damals der Betreuung durch den in Deutschland lebenden Elternteil bedurfte, allein wegen seiner im Laufe des Verfahrens erlangten Selbständigkeit eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Ein solches Ergebnis wäre mit den maßgeblich auf die Altersgrenze von 16 Jahren ausgerichteten Regelungen in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zu vereinbaren. Ungeachtet der dargestellten, sämtlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin sprechenden Umstände vermag der Senat die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde nicht abschließend zu beurteilen. Dem vorliegenden Sachverhalt ist nämlich nicht zu entnehmen, ob für den Nachzug der Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG erfüllt sind, von denen im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht abgesehen werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -, a. a. O.; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 85). Es besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt hinsichtlich der in den vorgenannten Bestimmungen geregelten wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug weiter aufzuklären. Entsprechende Ermittlungen, die bislang - aufgrund des von der Ausländerbehörde eingenommenen Rechtsstandpunktes folgerichtig - unterblieben sind, sind vielmehr dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten. Angesichts des somit offenen Verfahrensausganges ist dem privaten Interesse der Antragstellerin, vorerst bei ihrem Vater in Deutschland bleiben zu können, höheres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der durch den Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde begründeten Ausreisepflicht der Antragstellerin. Die Ausreise und die Rückkehr nach Marokko wären für die Antragstellerin mit erheblichen Nachteilen verbunden. Ihre in Deutschland erfolgreich eingeleitete Integration würde unterbrochen und die Wiedereingewöhnung in die Verhältnisse ihres Heimatlandes wären, da die Antragstellerin in ihre Heimat nicht auf zureichende persönliche Unterstützung durch ihre Familie zurückgreifen könnte, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diesen Nachteilen stehen gewichtige öffentliche Belange, die für eine sofortige Ausreise der Antragstellerin in ihr Heimatland sprechen, nicht entgegen. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Ablehnung der von ihr beantragten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 15. Mai 1995 angeordnet wird, ist auch die in diesem Bescheid zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung außer Vollzug zu setzen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin als unterliegender Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).