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Beschluss

13 UZ 1213/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0527.13UZ1213.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen. Der Senat legt den Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 1997 dahingehend aus, daß mit ihm - entgegen dem Wortlaut - die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt, sondern allein die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag begehrt wird. Zu dieser Auslegung des durch die anwaltlich noch nicht vertretene Klägerin gestellten Antrages sieht sich der Senat veranlaßt, weil gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Dies gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch, soweit die Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein von der Klägerin persönlich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist dagegen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß die Klägerin nicht durch einen Anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist. Denn für die Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof besteht der Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht. Dies ergibt sich aus §§ 166 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und 78 Abs. 3 ZPO. Danach kann der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zu Protokoll erklärt werden. Für Prozeßhandlungen, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können, gilt der Anwaltszwang nicht (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG V C 0102.60 -, DVBl. 1960, 935). Ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, ist der gestellte Antrag jedoch unbegründet, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es allerdings nicht bereits deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO, weil zwischenzeitlich die Frist für den Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124 a Abs. 1 VwGO) verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn die mittellose Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beifügung vollständiger Unterlagen gestellt, so daß ihr nach Entscheidung des Prozeßkostenhilfegesuchs auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre (vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluß vom 23. März 1987 - BVerwG 3 B 72.86 -, Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2). Der mittellose Prozeßbeteiligte wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozeßkostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. Dem beabsichtigten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mangelt es jedoch an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil Gründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO, wegen derer die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen wäre, nicht hinreichend dargelegt sind. Nach § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Tatsache, daß vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet die nicht im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO vertretene Klägerin nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO (a. A. Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, Rdnr. 308 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob es dem Antragsteller gelingt, dem Berufungsgericht die seines Erachtens vorliegenden und die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens notwendig machenden Zulassungsgründe "darzulegen". Hat das Berufungsgericht - wie in Fällen der vorliegenden Art - im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu prüfen, ob das beabsichtigte Zulassungsbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so bedeutet dies zwangsläufig, daß in einem solchen Prozeßkostenhilfeantrag nicht auf die Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers vorliegenden Zulassungsgründe verzichtet werden kann. Anderenfalls wäre nämlich das Gericht gezwungen, sich selbst anhand des Akteninhalts, insbesondere des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erster Instanz, einen Eindruck davon zu verschaffen, ob nach seiner Auffassung eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe der gesetzlichen Zulassungsgründe in Betracht käme. Ein solches Ermitteln eventueller Zulassungsgründe von Amts wegen wäre aber mit der Notwendigkeit, daß die Zulassungsgründe von dem ein Rechtsmittelverfahren anstrebenden Prozeßbeteiligten darzulegen sind, und damit mit der Absicht des Gesetzgebers, das Berufungsgericht durch diese Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu entlasten, unvereinbar. An die Darlegungspflicht des nicht vertretenen Prozeßbeteiligten dürfen allerdings nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie in den Fällen der rechtskundigen Vertretung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Andernfalls würde der Zugang zur Rechtsmittelinstanz, der gerade dadurch eröffnet werden soll, daß der Anwaltszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO - wie oben ausgeführt - für die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrages nicht gilt, auf andere Weise wieder unzumutbar erschwert. Denn gerade wegen der Einführung der Zulassungsberufung und den damit einhergehenden weitgehenden Darlegungspflichten nach § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO war die Einführung des Vertretungszwangs vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen unausweichlich (vgl. dazu Stüer, DVBl. 1997, 326 (334); Schenke NVwZ 1997, 81 (85)). Vor diesem Hintergrund vertritt der Senat die Auffassung, daß es dem nicht durch einen Anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertretenen Rechtsmittelführer zuzumuten ist, gemäß der ihm im angefochtenen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung zumindest in laienhafter Weise und in großen Zügen (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16, m. w. N. für einen anwaltlich vertretenen Prozeßkostenhilfeantragsteller) darzulegen, welchen Berufungszulassungsgrund er beabsichtigt geltend zu machen und warum er die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes für gegeben erachtet. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin diesen herabgesetzten Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO hinreichend nachgekommen ist. Zweifel bestehen insoweit, als sie in ihrer Antragsschrift vom 24. März 1997 keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe, über die sie in der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung belehrt wurde, benennt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beziehen wollte, würde dies der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgaussicht verleihen. Wie der Senat bereits in dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Verwaltungsgerichts Kassel in diesem Verfahren zurückweisenden Beschluß vom 16. Oktober 1996 ausgeführt hat, verkennt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, daß diese Bestimmung keinen unmittelbaren Anspruch auf die von ihr begehrte unbefristete Aufenthaltserlaubnis einräumt. Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, daß ein Verstoß der Regelung des § 24 AuslG - auch soweit sie die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis davon abhängig macht, daß kein Ausweisungsgrund und mithin in der Person des Ausländers gemäß § 46 Nr. 6 AuslG keine Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt - gegen das Grundgesetz nicht ersichtlich ist. Der Schutz von Ehe und Familie verlangt nicht die strikte Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Denn mit der Verweigerung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwangsläufig die Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verbunden. Vielmehr ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zwingend eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 AuslG zu erteilen, auch wenn die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen. Da § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewährt, nur auf § 17 Abs. 1 AuslG verweist und nicht auch auf § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht, daß der Lebensunterhalt des ausländischen Ehegatten eines Deutschen aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Da aber § 23 Abs. 3 AuslG die Bestimmung des § 17 Abs. 5 AuslG im Rahmen des Anspruchs des ausländischen Ehegatten eines Deutschen auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für entsprechend anwendbar erklärt, kann allerdings die befristete Aufenthaltserlaubnis auch bei Vorliegen eines Anspruchs versagt werden, wenn gegen den ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Ausweisungsgrund gemäß § 46 Nr. 6 AuslG) steht es mithin im Ermessen der Ausländerbehörde, die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis trotz des Bestehens eines Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG abzulehnen. Die behördliche Ermessensentscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG hat dann bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, InfAuslR 1993, 55; Urteil vom 8. März 1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45 S. 198). Im übrigen hat die Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie bereits dazu geführt, daß die Antragsgegnerin trotz der Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Klägerin in der Vergangenheit eine jeweils befristete Aufenthaltserlaubnis - zuletzt am 5. Juli 1996, gültig bis zum 4. Juli 1997 - erteilt hat. Soweit die Klägerin im übrigen behauptet, ihre Sozialhilfebedürftigkeit sei nicht von ihr oder ihrem Ehemann verschuldet, sondern auf das Verhalten der Stadt Kassel zurückzuführen, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG besagt, daß bei objektivem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht besteht. Folglich ist der Grund, der zu der Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin geführt hat, unerheblich. Er kann allenfalls im Rahmen des nach § 46 AuslG eröffneten Ausweisungsermessens oder im Rahmen des nach § 17 Abs. 5 AuslG eröffneten Versagungsermessens berücksichtigt werden, nicht jedoch bei der zwingend zu erfolgenden Ablehnung der begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).