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Beschluss

4 A 613/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 613/15 5 K 1046/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen die Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts Springerstraße 8, 04105 Leipzig - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Gewährung von Altersruhegeld hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 19. September 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Oktober 2015 - 5 K 1046/13 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse des Klägers sein am 24. November 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben entgegen seinem Wortlaut nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihm am 2. November 2015 zugestellte Urteil aus, sondern allein als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu dieser Auslegung des durch den anwaltlich noch nicht vertretenen Kläger gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch, soweit die Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein vom Kläger persönlich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil er sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO selbst vertreten könnte. 1 2 3 Der zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO). Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es allerdings nicht bereits deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO, weil zwischenzeitlich die Frist für den Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124 a Abs. 1 VwGO) verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf seine fortbestehende Bedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) gestellt und diese in der Folgezeit belegt, so dass ihm nach Entscheidung des Prozesskostenhilfegesuchs auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre. Der mittellose Prozessbeteiligte wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet den nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob es dem Antragsteller gelingt, dem Berufungsgericht die seines Erachtens vorliegenden und die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens notwendig machenden Zulassungsgründe "darzulegen". Hat das Berufungsgericht - wie in Fällen der vorliegenden Art - im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob das 3 4 5 4 beabsichtigte Zulassungsbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so bedeutet dies zwangsläufig, dass in einem solchen Prozesskostenhilfeantrag nicht auf die Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers vorliegenden Zulassungsgründe verzichtet werden kann. Anderenfalls wäre nämlich das Gericht gezwungen, sich selbst anhand des Akteninhalts, insbesondere des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erster Instanz, einen Eindruck davon zu verschaffen, ob nach seiner Auffassung eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe der gesetzlichen Zulassungsgründe in Betracht käme. Ein solches Ermitteln eventueller Zulassungsgründe von Amts wegen wäre aber mit der Notwendigkeit, dass die Zulassungsgründe von dem ein Rechtsmittelverfahren anstrebenden Prozessbeteiligten darzulegen sind, und damit mit der Absicht des Gesetzgebers, das Berufungsgericht durch diese Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu entlasten, unvereinbar. An die Darlegungspflicht des nicht vertretenen Prozessbeteiligten dürfen allerdings nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie in den Fällen der rechtskundigen Vertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Andernfalls würde der Zugang zur Rechtsmittelinstanz, der gerade dadurch eröffnet werden soll, dass der Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht gilt, auf andere Weise wieder unzumutbar erschwert (HessVGH, Beschl. v. 27. Mai 1997 - 13 UZ 1213/97 -, juris Rn. 7). Da einerseits nach den vorstehenden Ausführungen ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer Begründung bedarf, andererseits an den von einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller gestellten Antrag nicht die gleichen Anforderungen wie bei einer anwaltlichen Vertretung gestellt werden können, sind in diesen Fällen die Gründe - wenn auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nur kursorisch und in groben Zügen - bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014, SächsVBl 2014, 218; Beschl. v. 24. Mai 2016 - 3 A 220/16 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Juni 2009, NVwZ-RR 2009, 784). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen begründet werden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so gilt das 6 7 5 gleiche für den entsprechenden Antrag und seine Begründung (OVG Lüneburg, a. a. O. und Beschl. v. 12. März 2003, NVwZ-RR 2003, 906). Hier hat der Kläger zwar innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; seine innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe zeigen jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf, weil er sich nicht wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig auseinandergesetzt und keinerlei Gründe dargetan hat, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sein soll. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 8. Oktober 2015 (- 5 K 1046/13 -, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt, dass die Versorgung des Klägers auf der aktuellen Versorgungssatzung der Beklagten vom 18. Januar 2010 beruhe, die nach der Übergangsregelung in ihrem § 33 Abs. 2 für den Versorgungsfall des Klägers anwendbar sei. Anwendbar sei auch die in § 7 Abs. 3 der Versorgungssatzung enthaltene Kürzungsregelung für Bezieher von Ersatzruhegehalt nach § 4 Abs. 2 der Versorgungssatzung, wonach eine Kürzung um 2 % für jedes angefangene Jahr erfolge, um das der Notar vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Amt des Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse ausgeschieden sei, höchstens jedoch um 20 %. Diese Regelung beruhe auf § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO und damit auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Zur Begründung seien Prozesskostenhilfegesuchs trägt der Kläger vor, die Beklagte habe zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 ihrer Versorgungssatzung seinen Ruhegeldanspruch um 20 % sowie wegen eines Versorgungsausgleichs um einen weiteren Betrag gekürzt. Er hält die Kürzung des Ruhegeldes wegen des Ausscheidens vor Erreichen der Regelaltersgrenze für unwirksam, weil der Beklagten insoweit die Satzungskompetenz fehle. Der vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Rechtmäßigkeit dieser Regelung herangezogene Vergleich mit beamtenrechtlichen Regelungen, namentlich dem Altersgeldgesetz, gehe fehl. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass eine Kürzung höchstens im gleichen Umfang wie bei Beamten hätte erfolgen dürfen, nämlich um nicht mehr als 10,8 %. Das Bundesverwaltungsgericht habe den hier in Rede stehenden Sachbereich für eine Ermessensausübung durch die Beklagte ausgeschlossen und die Zuweisung an die Parlamentsgesetzgebung bestätigt. Dies ergebe sich aus § 113 BNotO, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. 8 9 6 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege in der vorgenommenen Kürzung eine nicht hinzunehmende echte Rückwirkung, die gegen Art. 14 GG verstoße und ihm nicht das gesetzlich geschützte Existenzminimum belasse. Die Kürzungsregelungen verstießen auch gegen Art. 12 GG. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Dieses Vorbringen rechtfertigt auch in Ansehung der herabgesetzten Anforderungen nicht, dem Kläger für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Beklagte war nach § 113 Abs. 19 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BNotO zum Erlass der Versorgungssatzung befugt. Im Rahmen ihrer Satzungshoheit konnte - und musste - die Beklagte auch Regelungen zur Höhe des Ruhegehalts und zu dessen Bemessungsgrundlage treffen. Es war ihr zudem nicht verwehrt, eine Kürzung des Ruhegehalts wegen des Ausscheidens vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzusehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend (a.a.O., Rn. 22, 25) ausgeführt, dass wegen der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung zugunsten einer an beamtenrechtlichen Maßstäben orientierten Versorgung der Notare auch Kürzungsregelungen wie die hier im Streit stehende zulässig und von der Satzungsbefugnis der Beklagten gedeckt sind. Für die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begrenzung der zulässigen Kürzungen fehlt es an einem normativen Ansatz. Das Vorbringen des Klägers lässt zudem nicht erkennen, dass rechtliche Bedenken gegen die Kürzung des Ruhegehalts wegen eines Versorgungsausgleichs bestehen. Dies ist in § 22 der Versorgungssatzung so vorgesehen. Die Einbeziehung des Ruhegehalts in den Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 1587 BGB i. V. m. § 2 Abs. 1 VersAusglG. Ohne Erfolg bleibt schließlich das Vorbringen des Klägers zu einem Verstoß der Kürzungsregelungen gegen Art. 12 und Art. 14 GG. Die Regelungen über die Höhe des Ruhegehalts sind vielmehr verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010, SächsVBl. 2011, 108). Das Oberverwaltungsgericht folgt im Übrigen der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 10 11 12 7 VwGO, zumal der Kläger in der Sache nichts Neues vorträgt, von einer weiteren Begründung ab. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dr. John Ranft Döpelheuer 13 14