Beschluss
13 TZ 2135/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0708.13TZ2135.97.0A
5mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist nach § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 10. Juni 1997 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind nicht gegeben. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe, aus welchen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Stützt ein Beteiligter seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ist es erforderlich, daß im Zulassungsantrag dargelegt wird, warum einzelne entscheidungstragende Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Die gerichtliche Überprüfung des Zulassungsantrages hat sich auf die dementsprechend dargelegten Gründe, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen sollen, zu beschränken. Eine ungeachtet der Darlegungen in der Antragsschrift von Amts wegen vorzunehmende unbeschränkte Überprüfung der angegriffenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit widerspräche der Regelung des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenso wie der Absicht des Gesetzgebers, die Bearbeitung von Beschwerdeverfahren zu beschleunigen. Aus der Antragsschrift vom 10. Juni 1997 läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß der Antragsteller die von ihm geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt darauf stützt, daß entgegen der Annahme der Vorinstanz die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht vorlägen. Seine - des Antragstellers - persönlichen Umstände veranlaßten eine Abweichung von der Regel des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, so daß über seine Ausweisung eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen wäre. Die Darlegungen in der Antragsschrift vermögen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen, ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, wonach ein Ausländer zwingend auszuweisen ist, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sei nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 2 AuslG sich auf Regelfälle beziehen, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, und daß Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 -, BVerwG 1 B 238.94 -, InfAuslR 1996, 54; vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 -, InfAuslR 1995, 5; vom 13. November 1995 - BVerwG 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103 und 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96 -). Gleiches hat zu gelten, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. aus Art. 6 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.04 -, DVBl. 1997, 186 und Beschluß vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96). Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1995, a.a.O. und vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256/96 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG rechtfertigt, nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat in der Bundesrepublik Deutschland seit seinem 17. Lebensjahr in kontinuierlicher Folge Eigentums- und Straßenverkehrsdelikte verübt. Diese Straftaten waren Gegenstand von insgesamt acht rechtskräftigen Verurteilungen, zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 17. Januar 1996 wegen Hehlerei in Tatmehrheit mit zwei Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie eines gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Bedeutsame Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers, die trotz der Begehung dieser erheblichen Straftaten ausnahmsweise das Absehen von einer Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen könnten, sind unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Antragsschrift nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die verschiedenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht als "Jugenddelikte" relativieren. Sie sind nicht als Taten zu erklären, die durch die spezifischen Verhältnisse und Schwierigkeiten in der vorübergehenden Phase des Heranwachsens begangen wurden. Vielmehr belegt die Tatsache, daß der Antragsteller die überwiegende Zahl der Straftaten nach Erreichen der Volljährigkeit im Dezember 1990 begangen hat, daß sich die bereits aufgrund seiner Jugendverfehlungen konstatierten schädlichen Neigungen zu einer manifesten kriminellen Haltung verfestigt haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft die Begehung weiterer erheblicher Straftaten erwarten läßt. Die kriminelle Vergangenheit des Antragstellers belegt, daß auch seine in Deutschland lebende Familie erkennbar nicht dazu in der Lage ist, auf ihn positiv einzuwirken und das weitere Abgleiten in eine kriminelle Karriere noch zu verhindern. Die Familie des Antragstellers hat sich schon während seiner Jugendzeit nicht als stabilisierender Faktor erwiesen. Insoweit kann nicht mit dem Antragsteller davon ausgegangen werden, es sei "gewissermaßen gesichert, daß strafrechtliche Verfehlungen mit Sicherheit nicht mehr vorkommen". Ein Ausnahmefall kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und eine Rückkehr nach Marokko für den Antragsteller mit Nachteilen verbunden sind. Allerdings kann kein Zweifel daran bestehen, daß der nunmehr 25jährige Antragsteller in Marokko vor gewisse soziale und wirtschaftliche Probleme gestellt wäre, da er sich seit dem 13. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß er, da er seine ersten 13 Lebensjahre in Marokko verbracht hat, zumindest über gewisse sprachliche und kulturelle Beziehungen zu seinem Heimatland verfügen dürfte. Ungeachtet dessen ist jedenfalls davon auszugehen, daß er aufgrund seines marokkanischen Elternhauses in kürzester Zeit seine Sprachkenntnisse wird wieder auffrischen können und ihm auch die übrigen Verhältnisse im Land seiner Staatsangehörigkeit zumindest nicht völlig unbekannt sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß es dem Antragsteller gänzlich unmöglich sein soll, sich im Land seiner Staatsangehörigkeit eine Existenz aufzubauen, insbesondere auch im Hinblick auf die in Deutschland absolvierte Schulbildung. Ein Ausnahmefall ist auch nicht deswegen gegeben, weil die Ausweisung des Antragstellers dessen durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Belange beeinträchtigte. Der Antragsteller hatte zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ohne daß dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt wurde, vorgetragen, er pflege seine an Diabetes leidende Mutter, indem er den Haushalt seiner Eltern und Geschwister führe und auch Insulinspritzen verabreiche. Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, die Annahme eines von der Regel abweichenden Ausnahmefalles zu rechtfertigen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG können sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen für den Ausländer nämlich nur ergeben, wenn die familiären Beziehungen als Lebensgemeinschaft und nicht als bloße Begegnungsgemeinschaft ausgestaltet sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10). Solche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996, 195). Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, daß er seiner an Diabetes leidenden Mutter mitunter (vgl. dazu seinen Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 1997 (Bl. 31 d. GA)) Insulinspritzen verabreicht sowie seinen Eltern und Geschwistern den Haushalt führt, weil er im übrigen beschäftigungslos ist und weil es ihm um den Erhalt der an ihn für seine Hilfeleistungen gezahlten finanziellen Unterstützung geht. Daß seine Mutter auf seine Pflegeleistungen als Lebenshilfe angewiesen sei (vgl. hierzu den oben zitierten Beschluß des BVerfG vom 25. Oktober 1995), trägt der Antragsteller nicht vor. Im übrigen spricht die vom Antragsteller mehrfach bekundete Absicht, einer geregelten Arbeit nachgehen zu wollen, gegen ein Angewiesensein seiner Mutter oder der übrigen Familienangehörigen auf seine Hilfe. Auch die vom Antragsteller behauptete Absicht, demnächst die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingehen zu wollen, kann einen Ausnahmefall nicht begründen. Das dahingehende Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift ist nach Zeit und Person, die er zur ehelichen gedenkt, derart unsubstantiiert, daß es dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht genügt. Im übrigen vermag, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ergibt, erst die existente, nicht jedoch die lediglich beabsichtigte familiäre Beziehung ein Absehen von der Regel des § 47 Abs. 2 AuslG zu rechtfertigen. Ein Ausnahmefall liegt letztlich auch nicht deshalb vor, weil die Ausländerbehörde in dem Antragsteller das schutzwürdige Vertrauen erzeugt hätte, die von ihm begangenen Straftaten nicht zum Anlaß einer Ausweisung zu nehmen. Soweit der Antragsteller sich darauf bezieht, die Ausländerbehörde habe ihn im Dezember 1995 zu einer damals beabsichtigten Abschiebung angehört und anschließend in einem Gespräche gegenüber seiner Schwester erklärt, die Androhung der Abschiebung sei bloß als Abschreckung gedacht gewesen, ergibt sich zunächst aus der Verwaltungsakte (siehe Vermerk Blatt 87), daß das Gespräch zwischen der Schwester des Antragstellers und der Ausländerbehörde am 27. August 1995 stattgefunden hat. Der vom Antragsteller behauptete Verzicht der Ausländerbehörde auf eine Abschiebung kann sich allenfalls auf die zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers beziehen. Da die letztlich für die Ausweisungsverfügung maßgebliche Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgerichts Langen vom 17. Januar 1996 datiert, kann sich der Antragsteller insoweit auf Vertrauensschutz nicht berufen. Auch der Umstand, daß die Ausländerbehörde dem Antragsteller noch am 3. Dezember 1996 bescheinigte, daß sein Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 3 AuslG bis zur Entscheidung über die von ihm am 21. November 1996 beantragte Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt gelte und die Bescheinigung bis zum 2. Mai 1997 gültig sei, konnte in dem Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen darauf erzeugen, daß die Ausländerbehörde die Verurteilung des Amtsgerichts Langen vom 17. Januar 1996 nicht zum Anlaß für eine Ausweisung nehme. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich bei dieser Maßnahme nämlich nicht um die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bis zum 2. Mai 1997, sondern lediglich um die Bescheinigung der aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG mit der Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung eintretenden Rechtsfolge des fiktiven Aufenthaltsrechts. Der Ausländerbehörde kann mithin nicht entgegengehalten werden, daß sie in Kenntnis eines Ausweisungsgrundes vorbehaltlos eine Aufenthaltsgenehmigung verlängert habe und deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausweisung nicht mehr auf diesen Tatbestand stützen könne (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 14. März 1996 - 12 TG 360/96 -, ESVGH 46, 203). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen schließlich auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges bejaht hat. Der Vollzug der Ausweisungsverfügung erweist sich insbesondere als eilbedürftig. Das Verhalten des Antragstellers begründet die konkrete Besorgnis, daß er bei einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erneut in schwerwiegender Weise durch Straftaten auffällig werden würde, so daß das öffentliche Interesse an einer umgehenden Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers dessen Interesse, von Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Die Tatsache, daß die vom Amtsgericht Langen am 17. Januar 1996 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nach Ablauf von zwei Dritteln am 24. November 1996 gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, hindert die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte (vgl. Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, München 1994, § 80 Rdnr. 72) nicht daran, eine eigene Prognose hinsichtlich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten anzustellen. Daß die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus weiteren Gründen ernstlichen Zweifeln unterliegen könnte, wird vom Antragsteller nicht dargelegt. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).