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Beschluss

14 TG 3375/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1108.14TG3375.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin eine gaststättenrechtliche Konzession zum Betrieb eines Billard-Cafes mit Diskothek zu erteilen. In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht geht der beschließende Senat davon aus, daß wegen der mit dieser vorläufigen Verpflichtung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn ansonsten die Antragstellerin Nachteile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihr nicht zuzumuten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach Auffassung des Senats beispielsweise angenommen werden, wenn ohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde (s. beispielsweise Hess. VGH, Beschluß vom 20. April 1988 - 8 TG 1019/88 -). In einem auf die (vorläufige) Erteilung einer gaststättenrechtlichen Konzession gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls dann zulässig, wenn ein übernommener und im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG rechtmäßig weitergeführter Gaststättenbetrieb bereits eine legale wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Betroffenen darstellte, die durch das Auslaufen der vorläufigen Erlaubnis und die Versagung der endgültigen Konzession nach § 2 Abs. 1 GastG gefährdet wird. Zwar löst auch die wiederholte Erteilung der vorläufigen Erlaubnis materiell-rechtlich keine Bindungswirkung der Erlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die endgültige Erlaubnis aus (s. Michel/Kienzle, a. a. O., § 11 Rdnr. 4), der Gastwirt investiert also auf eigenes Risiko. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes ist aber für die Einschätzung der drohenden Existenzgefährdung des Betroffenen auch auf die von ihm bei Übernahme des Betriebes eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und die von ihm getätigten Investitionen abzustellen. Die Antragstellerin hat mit ihrer dem Gericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 30. Oktober 1995 glaubhaft gemacht, daß sie ohne den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würde. Bei der Übernahme des Gaststättenbetriebes ist die Antragstellerin mietvertragliche Bindungen eingegangen, wonach sie monatliche Mietzahlungen von insgesamt 9.775,- DM zu leisten hat. Des weiteren hat sie für den Diskothekenbetrieb erhebliche Investitionen getätigt, die von ihrem Bruder, der Grundstückseigentümer und Vermieter der betreffenden Räumlichkeiten ist, zwar vorfinanziert wurden, die von der Antragstellerin aber auszugleichen sind. Über eigenes Vermögen verfügt die Antragstellerin nicht und seit Mai dieses Jahres kann sie - nach Ablauf der vorläufigen Erlaubnis - aus dem Betrieb auch keine Einnahmen mehr erzielen. Wegen der auch vom Bruder der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf und der Vermietung des Betriebes an die Antragstellerin eingegangenen finanziellen Verpflichtungen ist es für den Senat nachvollziehbar, daß auch der Bruder künftig nicht mehr in der Lage sein wird, seine Zahlungsansprüche gegenüber der Antragstellerin weiterhin zu stunden, vielmehr ist bei einem weiteren Nichtbetreiben der Gaststätte mangels Erlaubnis auch eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu erwarten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin, die wegen zahlreicher Verknüpfungen nicht losgelöst von der wirtschaftlichen Situation ihres Bruders betrachtet werden kann, wird auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 30. Oktober 1995 und die als Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten eingereichten weiteren Unterlagen Bezug genommen, die der Senat als ausreichend für eine Glaubhaftmachung der drohenden Existenzgefährdung der Antragstellerin betrachtet. Die der Antragstellerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile sind von dieser auch nicht als zumutbar hinzunehmen, denn die Antragstellerin hat sich mit der Ausübung des Gaststättengewerbes in Form des Betriebes einer Diskothek aufgrund der ihr erteilten und mehrfach verlängerten vorläufigen Erlaubnis eine legale, wenn auch nur vorläufige, wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen. Der Senat zweifelt nicht daran, daß die Antragstellerin eine vorläufige Erlaubnis für die gaststättenrechtliche Betriebsart 'Diskothek' und nicht - wie die Antragsgegnerin meint - für ein 'Tanzlokal' beantragt und auch erhalten hat. Wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte zu entnehmen ist, hat bereits die Vorgängerin der Antragstellerin in denselben Räumlichkeiten eine Diskothek betrieben, und diese Betriebsart führte die Antragstellerin nach Übernahme des Betriebes weiter fort. Daß die typischen Merkmale einer Diskothek, wie eine großdimensionierte Musikanlage oder eine Plattentheke, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, das Auftreten eines Diskjockeys, eine überdurchschnittlich laute Musikbeschallung und ein schneller Wechsel der Besucher, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bestehen (siehe dazu: Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, § 3 Rdnr. 15: Regelmäßige Musikaufführungen; siehe auch Urteil des Senats vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 -), für den Betrieb der Antragstellerin ebenso wie zuvor für den Betrieb der Vorgängerin der Antragstellerin gegeben sind bzw. waren, ist nach Lage der Akten nicht in Zweifel zu ziehen. Da sich die vorläufige Erlaubniserteilung gemäß § 11 Abs. 1 GastG nach dem in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Betriebskontinuität streng an dem Inhalt der Erlaubnis für den übernommenen Betrieb auszurichten hatte (s. Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, § 11 Rdnr. 6) und der Behörde hier die von der Vorgängerin der Antragstellerin betriebene und von der Antragstellerin dann übernommene Nutzungsform bekannt war, ist davon auszugehen, daß der Antragstellerin mit der mehrfach verlängerten und ohne nachträgliche Einschränkungen erteilten Erlaubnis die gaststättenrechtliche Nutzung als Diskothek vorläufig genehmigt worden ist, auch wenn in dem Genehmigungsbescheid - wie im übrigen bei der der Vorgängerin der Antragstellerin erteilten Genehmigung auch - die Bezeichnung 'Tanzlokal' verwendet worden ist. Des weiteren ist für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache zu fordern, daß das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch dies ist hier zu bejahen. Da - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - personenbezogene Versagungsgründe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) bei der Antragstellerin unstreitig nicht vorliegen, könnte allein der von der Behörde für die Versagung der Konzession herangezogene Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, nämlich eine dem öffentlichen Interesse widersprechende örtliche Lage, der Erlaubniserteilung entgegenstehen. Letzteres kann nach Auffassung des Senats hier nicht angenommen werden; die Behörde hat bei ihrer Ablehnung der Gaststättenerlaubnis die Bindungswirkung der für den Gaststättenbetrieb erteilten (letzten) Baugenehmigung verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Senat teilt, regelt die (positive) baurechtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, daß ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind. Diese feststellende Regelung der Baugenehmigung entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren insoweit Bindungswirkung, als es um Rechtsfragen geht, die zwar für die Entscheidung über die Gaststättenerlaubnis bedeutsam sind, deren Beurteilung aber in die originäre Regelungskompetenz der Baurechtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug hat. Die Frage, ob eine Gaststätte den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (unter Umständen in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) entspricht, fällt in die originäre Regelungskompetenz der Baurechtsbehörde. Da aber die Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO der Sache nach mit denen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG übereinstimmen, wird durch die baurechtliche Genehmigung einer konkreten Gaststätte nicht nur deren Vereinbarkeit mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend festgestellt, sondern zugleich bindend entschieden, daß sich die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gaststätte typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten. Daher darf eine Gaststättenerlaubnis dann, wenn die betreffende Gaststätte baurechtlich genehmigt ist, nicht mit der Begründung versagt werden, der Gewerbebetrieb sei nach der Überzeugung der Gaststättenbehörde bauplanungsrechtlich unzulässig und widerspreche somit im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG (siehe BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, GewArch 1989, S. 100 und Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, GewArch 1990, S. 29 sowie Diefenbach, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gaststättengesetz, GewArch 1992, S. 249 (250)). Diese Bindungswirkung der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai 1979 erteilten Baugenehmigung ist von der Antragsgegnerin bei der Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb eines Billard-Cafes und einer Diskothek verkannt worden. Daß die Antragstellerin - wie auch ihr Bevollmächtigter im vorliegenden Eilverfahren deutlich gemacht hat - mit ihrem Antrag die Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer Diskothek und nicht eines Tanzlokals anstrebt, ist für den Senat nicht zweifelhaft; dazu wird auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes verwiesen. Diese gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten auf dem besagten Grundstück als Diskothek ist nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung an Hand der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegten Bauakten nach Auffassung des Senats - wie auch bereits des erstinstanzlichen Gerichts - und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch bauaufsichtlich genehmigt. Aufgrund der noch darzustellenden inhaltlichen Reichweite der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilten (jüngsten) Baugenehmigung vom 9. Mai 1979 kommt den vorangegangenen baurechtlichen Genehmigungen in bezug auf die hier interessierende Nutzung der baulichen Anlage als Diskothek keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Mit Baugenehmigung vom 9. Mai 1979 (Az.: 28/1166/78) erteilte die damals zuständige Bauaufsichtsbehörde des Kreises den "Einbau einer Empore in der Diskothek" auf dem genannten Grundstück. Sowohl der damalige Bauantragsteller als auch die Bauaufsichtsbehörde gingen dabei von einem bereits vorhandenen Diskothekbetrieb aus. In der vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 3. August 1978, in der Baubeschreibung vom selben Tage und auch in den eingereichten Plänen wird die bauliche Nutzung der Räumlichkeiten, in denen nachträglich eine Empore eingebaut werden soll, als Diskothek angegeben. Diese Bezeichnung ist dann auch von der Bauaufsichtsbehörde in die Baugenehmigung übernommen worden. Die vom damaligen Bauherrn vorgelegten Unterlagen haben der Bauaufsichtsbehörde und den von dieser in das Verfahren mit einbezogenen Behörden eine umfassende Prüfung ermöglicht. So finden sich in der Bauakte ein Plan betreffend die Flächengestaltung, in dem die gesamte Grundstückssituation einschließlich Parkfläche (29 Stellplätze) festgehalten ist, desweiteren eine detaillierte Grundrißzeichnung der gesamten Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Grundstück sowie ein Einrichtungsplan, der Auskunft über die bereits vorhandenen sowie die auf der Empore neu geplanten Sitzplätze gibt. Ferner sind in der Akte ein amtlicher Lageplan und die von der Bauaufsichtsbehörde eingeholte Stellungnahme der Antragsgegnerin nach § 36 BBauG vom 8. August 1978 zu finden; in dieser Stellungnahme teilt die Antragsgegnerin mit, daß das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Aus einem in der Akte befindlichen Vermerk des damaligen Sachbearbeiters ergibt sich weiterhin, daß auch der Stellplatznachweis nachträglich noch einmal überprüft worden ist. Alle genannten Unterlagen mit Ausnahme der gemeindlichen Stellungnahme sind - wie die Baugenehmigung selbst ausführt - Bestandteile derselben. Deshalb ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß die im Bauantrag vorausgesetzte Nutzung der Räumlichkeiten als Diskothek bauaufsichtlich nicht nur informatorisch zur Kenntnis genommen worden ist, sondern überprüft wurde und von der Genehmigung vom 9. Mai 1979 notwendigerweise miterfaßt wird. Für diese Wertung spricht auch, daß die dem Bauschein als Anlage beigefügten Bedingungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Gießen nach §§ 120 a und b GewO und § 22 BImSchG zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurden. Aus der dem Bauherrn in der Nr. 2 dieser Bedingungen aufgegebenen Verpflichtung, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken, aber auch aus den weiteren angeordneten Auflagen wird deutlich, daß es der Bauaufsichtsbehörde darum ging, Regelungen zu treffen, die sich auf die Nutzung der gesamten baulichen Anlage als Diskothek beziehen und nicht ausschließlich auf die mit dem nachträglichen Einbau einer Empore verbundenen baulichen Veränderungen. Damit legt die Genehmigung zum "Einbau einer Empore in der Diskothek" vom 9. Mai 1979 zugleich auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung der gesamten baulichen Anlage als Diskothek fest. Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß die Baugenehmigung bereits im Jahr 1979, also vor 16 Jahren, erteilt worden ist. Die typischerweise von einer Diskothek ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere die durch den Zu- und Abfahrverkehr zur Nachtzeit und das Verhalten der Besucher bei ihrer Ankunft und beim Verlassen der Diskothek auftretenden Störungen waren auch bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung den Bauaufsichtsbehörden bekannt (vgl. etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 1979, § 4 a Rdnr. 23). Wegen des Zeitabstandes zur Erteilung der Baugenehmigung kann deshalb heute nicht von einem Wandel in bezug auf die Interpretation des Begriffs 'Diskothek' und der damit einhergehenden typischen Immissionen ausgegangen werden. Da auch ansonsten Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung in den Verhältnissen nicht zu erkennen sind, ist von der oben beschriebenen Bindungswirkung der Baugenehmigung vom 9. Mai 1979 auszugehen. Das heißt mit der bestandskräftigen, positiven baurechtlichen Genehmigung ist nicht nur über die Vereinbarkeit der genehmigten Nutzung mit den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend entschieden, sondern zugleich wird damit bindend für die Gaststättenbehörde festgestellt, daß sich die von der Nutzung der Diskothek typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten, mithin also eine Versagung der Gaststättenerlaubnis nicht zulassen. Bei den den Gegenstand der Anliegerbeschwerden darstellenden Störungen handelt es sich auch um typischerweise von Diskotheken ausgehende Immissionen. Anhaltspunkte dafür, daß diese sich auf atypische Betriebseigentümlichkeiten, die mit der Person des Betreibers und seiner besonderen Betriebsweise zusammenhängen, zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht untypisch für einen Diskothekenbetrieb, daß dieser (zeitweise) eine große Besucherzahl anlockt, etwa weil die dort veranstalteten Musikdarbietungen den Musikgeschmack vieler, vor allem jüngerer Menschen ansprechen, mit anderen Worten gerade im Trend liegen. Die (auch bei den durchgeführten polizeilichen Kontrollen) festgestellte große Besucherzahl in der Diskothek gibt aber für die Antragsgegnerin Anlaß zur Prüfung, ob nicht Auflagen zu der nach Gerichtsbeschluß vorläufig zu erteilenden Gaststättenerlaubnis gemäß § 5 GastG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Gäste sowie der im Betrieb Beschäftigten geboten sind. Wie aus einem Schreiben der von den Lärmimmissionen der Diskothek betroffenen Anlieger vom 22. November 1994 an die Antragsgegnerin hervorgeht (siehe Bl. 110 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte), wurde bei einer Besichtigung der Diskothek diese von den an der Besichtigung teilnehmenden Anliegern ebenfalls als "völlig überfüllt" empfunden, und es wurden insoweit Bedenken hinsichtlich eines ausreichenden Schutzes der Gäste für den Fall eines Brandes geäußert. Besteht Anlaß zur Besorgnis, daß es wegen Überfüllung des Gastraumes zu Gefahren für Leben und Gesundheit der Gäste und Beschäftigen kommt, so kann - sofern sich kein milderes Mittel der Gefahrenabwehr bietet - eine angemessene Limitierung der Besucherzahl durch Auflage in Betracht kommen (siehe BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1990 - 1 B 12.90 -, Buchholz, 451.41, § 5 Rdnr. 4), wobei von der Behörde auf die Erfahrungswerte, die in den Versammlungsstättenrichtlinien ihren Niederschlag gefunden haben, zurückgegriffen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1993 - 14 UE 1155/87 -). Desweiteren wird die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung zu prüfen haben, ob es der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse zumutbar ist, dieser die Schaffung weiteren Parkraums für die Besucher der Diskothek aufzuerlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf die bestandskräftige Baugenehmigung von der Antragstellerin der Nachweis weiterer Stellplätze nach dem Bauordnungsrecht gefordert werden kann. Desgleichen wird die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen den gleichfalls bereits im erstinstanzlichen Widerrufsvergleich angesprochenen Gesichtspunkt miteinzubeziehen haben, nämlich ob der Einsatz eines privaten Wachdienstes zur Überwachung des Parkverkehrs auf und auch außerhalb des angelegten Parkplatzes der Diskothek der Antragstellerin im Hinblick auf die bekannten Mißstände durch eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis verbindlich vorgegeben werden kann. In Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wird die Antragsgegnerin ferner zu prüfen haben, ob zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen und/oder die Festsetzung von das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei aufeinandertreffenden unverträglichen Nutzungen konkretisierenden Lärmgrenzwerten (siehe dazu etwa: Michel/Kienzle, Gaststättenrecht, § 5 Rdnr. 13) geboten sind; die bestandskräftige Baugenehmigung enthält insoweit keine verbindlichen Vorgaben. Im Zusammenhang mit der vom Gericht der Antragsgegnerin aufgegebenen Verpflichtung, die Möglichkeit von Auflagen nach § 5 GastG umfassend zu prüfen, hält es der Senat für angebracht, darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe eines Gerichtes - schon gar nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - sein kann, der Antragsgegnerin diese Prüfung abzunehmen. Eine solche Prüfung hätte von der Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats schon vor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vorgenommen werden müssen, und deren Ergebnis hätte sie auch im Versagungsbescheid darlegen müssen. Aus den vorgelegten Behördenakten ist nicht ersichtlich, daß eine solche Prüfung erfolgt ist. Diese wird deshalb in dem angesprochenen Umfang von der Antragsgegnerin auch in bezug auf das eingeleitete Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Wie das erstinstanzliche Gericht hält es auch der Senat für sachgerecht, die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Konzessionserteilung zeitlich auf den Abschluß des Widerspruchsverfahrens zu beschränken; die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Beschränkung ist daher zurückzuweisen. Sollte die Antragsgegnerin nach vorläufiger Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG unter Beifügung der vom Gericht in ihre Prüfung gestellten Auflagen im Widerspruchsverfahren nicht zu einer Abhilfe des Widerspruchs kommen und die zuständige Widerspruchsbehörde nach ihrer Prüfung an der Versagung der Erlaubnis festhalten, berücksichtigt diese Widerspruchsentscheidung aufgrund der vorangegangenen Prüfung dann neue Erkenntnisse, die möglicherweise zusätzlich noch dadurch gewonnen werden können, daß die Wirksamkeit von Auflagen, die der vorläufig erteilten Erlaubnis beigefügt waren, nunmehr abschließend beurteilt werden kann. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch also voraussichtlich neue Erkenntnisse vorliegen werden, rechtfertigt eine Beschränkung der vorläufigen Erlaubniserteilung bis zu dem genannten Zeitpunkt. In Anlehnung an den in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken ist es der Antragstellerin für den Fall, daß das Widerspruchsverfahren zu ihren Ungunsten ausgeht, dann freigestellt, erneut um eiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anwendbaren § 14 GKG. I. Die Antragstellerin erhielt auf ihren Antrag vom 30. November 1993 von der Antragsgegnerin am 17. Dezember 1993 die vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG zum Betrieb einer Schankwirtschaft (Tanzlokal und Billard-Cafe) in P. Die Betriebszeit für den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin war auf 4 Tage (donnerstags, freitags, samstags, sonntags) beschränkt; eine Verkürzung der Sperrzeit erfolgte nicht. Den Vorgängern der Antragstellerin war für dieselben Räumlichkeiten von der Antragsgegnerin bereits die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft und einer Diskothek (s. Erlaubnisse vom 8. September 1977 und vom 10. Januar 1979), einer Schankwirtschaft mit einem Tanzlokal (s. Erlaubnis vom 7. September 1979) und für eine Schankwirtschaft (Tanzlokal und Billard-Cafe; Erlaubnis vom 15. Oktober 1990) erteilt worden. Baurechtliche Genehmigungen in bezug auf die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude liegen vor in Gestalt eines Bauscheines aus dem Jahr 1959 zur Errichtung eines Bildwerferraumes für ein ständiges Kinotheater, eines Bauscheines aus dem Jahr 1961 für den Anbau einer Toilettenanlage an eine Gastwirtschaft (mit zwei Gastzimmern und einem Saal), eines Bauscheines aus dem Jahr 1971 für einen Wohnhausanbau sowie einer Baugenehmigung vom 9. Mai 1979 für den Einbau einer Empore in einer Diskothek. Weitere Baugenehmigungen in bezug auf das betreffende Grundstück existieren nach Angaben der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nicht. Zu Beginn des Jahres 1994 kam es von in der Nähe des Gaststättenbetriebes der Antragstellerin wohnhaften Nachbarn zu Beschwerden. Sie beklagten sich bei der Antragsgegnerin vor allem über den dem Diskothekenbetrieb der Antragstellerin zuzurechnenden Lärm, den angetrunkene Gäste auf dem Parkplatz, die an- und abfahrenden Autos der Besucher sowie der Diskothekenbetrieb selbst verursachten; des weiteren würden die Gehwege von den Gästen zugeparkt und Vorgärten und Gehwege nach Verlassen der Diskothek von den Gästen verunreinigt. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wurde der Antragstellerin mehrfach - letztmalig bis zum 30. April 1995 - verlängert. Den einzelnen Verlängerungen vorausgegangen waren eine Ortsbesichtigung der Diskothek durch die Verwaltung während der Betriebszeit und mehrere Gespräche der Antragstellerin mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin, in denen die Antragstellerin ihre Bereitschaft erklärt hatte, das ihr Mögliche und Zumutbare zu veranlassen, um den Nachbarbeschwerden, soweit sie berechtigt seien, abzuhelfen. Diese Absichtsbekundung wurde von der Antragstellerin auch durch den Einbau verschiedener Schallschutzmaßnahmen sowie die Beauftragung eines privaten Wachdienstes für den Parkplatz in die Tat umgesetzt. Eine Gemeinschaft von Anliegern, die sich durch den Betrieb der Diskothek in ihrer Nachtruhe gestört fühlten, zeigte noch einmal im April 1995 die von der Diskothek ausgehenden Lärmbelästigungen beim Magistrat der Antragsgegnerin an. Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenkonzession nach § 2 Abs. 1 GastG ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Antragstellerin betreibe auf dem Grundstück eine Diskothek, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis bislang nicht erteilt worden sei. Wegen der von dem Betrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Form der von den Nachbarn angezeigten Lärmbeeinträchtigungen sei die Erlaubnis bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu versagen. Eine Baugenehmigung für die geänderte Nutzung der Gaststätte als Diskothek liege ebenfalls nicht vor und komme auch nicht in Betracht, da ein Diskothekenbetrieb in dem vom einschlägigen Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Gebiet nicht genehmigungsfähig sei. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 1995 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit ihrem Eilantrag, dem das erstinstanzliche Gericht mit einer zeitlichen Einschränkung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid stattgegeben hat, begehrt die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihr eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG für den Betrieb eines Billard- Cafes mit Diskothek" in der in zu erteilen.