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Beschluss

8 B 397/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1109.8B397.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1999, soweit darin der Antrag zu 3. abgelehnt worden ist, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1999, soweit darin der Antrag zu 3. abgelehnt worden ist, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 48.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat - ungeachtet der Frage, ob eine (vorläufige) Feststellung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen werden kann oder ob ein solches Begehren grundsätzlich unstatthaft ist, so: OVG NRW, Beschluß vom 23. Januar 1992 - 22 B 646/92 -; Beschluß vom 28. September 1987 - 14 B 2486/87 - und vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 311; a.A. HessVGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 - HPV TL 2246/91 - (Personalvertretungsrecht), ESVGH Band 42, Nr. 100, S. 216 (218 f.) m.w.N.; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1821/95 -, NJW 1996, S. 538; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. (1998), § 17 Rdn. 250 m.w.N.; BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 u.a. -, BVerfGE 71, 305, 347; Beschluß vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249, und ob insbesondere in bezug auf die Staatsangehörigkeit und die Statusdeutscheneigenschaft eine einstweilige Feststellung wegen der an diese anknüpfenden weitreichenden Folgen (z.B. Einbürgerungsanspruch nach § 6 Abs. 1 StAngRegG a.F. für Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bzw. Überleitung als Deutscher nach § 3 Nr. 4 a, § 40 a RuStAG) möglich ist - keinen Erfolg, weil ihm das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Antragsschrift rechtfertigen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es maßgeblich ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Mai 1999 - 8 B 415/99 -, m.w.N. Nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur ist die - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn im Falle des Abwartens auf die Hauptsache für den Antragsteller unzumutbare, im nachhinein nicht mehr zu beseitigende oder rückgängig zu machende Nachteile entstehen (1.) und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (2.). Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, S. 827; BVerwG, Beschluß vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, S. 110 f.; HessVGH, Beschluß vom 8. November 1995 - 14 TG 3375/95 -, NVwZ-RR 1996, 325 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1821/95 -, NJW 1996, S. 538; vgl. auch Finkelnburg/Jank, a.a.O., § 16 II 1., Rdn. 212 m.w.N. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. 1. Die Antragsteller haben unzumutbare, nicht mehr zu beseitigende Nachteile, die ihnen im Falle des Abwartens auf die Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Nachteile sind nicht schlechthin unzumutbar. Die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragsteller ist jedenfalls mit Mitteln nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und - dem Vortrag der Antragsteller zu ihrem PKH-Gesuch im Hauptsacheverfahren zufolge - durch zusätzliche Hilfeleistungen hier lebender Verwandter gesichert. Der vorläufige Aufenthalt der Antragsteller ist derzeit durch eine Duldung bis zum 27. Januar 2000 gewährleistet, deren Verlängerung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 55 AuslG). Für die Antragstellerin zu 3. ist der Aufenthalt inzwischen aufgrund ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen sichergestellt. Ungeachtet dessen können die mit einer etwaigen Abschiebung in ihre Heimat verbundenen Nachteile nicht zugunsten der Antragsteller durchschlagen, weil sie die Ursache für ihren jetzigen ungesicherten Aufenthaltsstatus gesetzt haben. Notlagen, die der Betreffende selbst in Kenntnis des Risikos herbeiführt, stellen keinen Grund dafür dar, daß im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einstweilige Maßnahmen getroffen werden müßten. Vgl. HessVGH, Beschluß vom 9. Februar 1995 - 8 TG 292/95 -, NVwZ 1995, S. 612 (613); OVG Hamburg, Beschluß vom 6. Januar 1997 - Bs III 157/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 314; BayVGH, Beschluß vom 7. Oktober 1991 - 7 CE 91.1723 u.a. -, NVwZ-RR 1992, S. 302 (304); vgl. auch Finkelnburg/Jank, a.a.O., § 13, Rdn. 155 m.w.N. Die Antragsteller haben vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Aufnahmeverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt den für den abgeleiteten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Bezugsperson des Spätaussiedlers (Art. 116 Abs. 1 GG) maßgeblichen Sachverhalt nicht offengelegt, daß der Vater der Antragstellerin zu 1. bzw. Großvater der Antragsteller zu 2. und 3. am 25. August 1995, also noch vor Erlaß des Einbeziehungsbescheides vom 13. September 1995, gestorben ist. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Abkömmling des Spätaussiedlers im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Bezugsperson, von der die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, zum Zeitpunkt des Nachzuges des nicht deutschen Abkömmlings noch ständig im Bundesgebiet lebt. Sinn und Zweck der Einbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten des von Art. 116 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises der deutschen Volkszugehörigen ist die Herstellung einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit mit diesem nach Aufnahme im Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37.90 -, NVwZ-RR 1993, S. 105 f. m.w.N.; Beschluß vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 -, NVwZ-RR 1990, S. 658 (659); vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 1998, Rdn. 40 zu Art. 116 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, UA S. 20. Eine solche ist nach dem Tod des Spätaussiedlers nicht mehr möglich. Die unterlassene Mitteilung ist den Antragstellern unabhängig davon zuzurechnen, ob sie - wie dies in den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 1999, mit denen der Einbeziehungsbescheid vom 13. September 1995 aufgehoben worden ist, erwähnt wird - vor Erlaß des Einbeziehungsbescheides keine Kenntnis vom Tod des Vaters bzw. Großvaters hatten. Jedenfalls war ihnen dieser Umstand vor der Einreise ins Bundesgebiet bekannt, wie ihr Antrag auf Verteilung durch das Bundesamt am Tage der Einreise ausweist, in dem die Antragstellerin zu 1. als Grund für die beabsichtigte Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalen angegeben hat, daß ihr Vater gestorben sei und ihre Mutter allein lebe. Abgesehen davon hatten die Antragsteller im Einbeziehungsverfahren ihre in W. lebende Tante bzw. Großtante bevollmächtigt, die an ihrer Stelle den Tod des Vaters bzw. Großvaters hätte gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen müssen. 2. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegen nicht. Wie dargelegt, dürften die Antragsteller, nachdem ihr Vater bzw. Großvater schon vor ihrer Einreise verstorben ist, nicht als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 3 BVFG im Bundesgebiet Aufnahme gefunden haben. Die Erteilung des Einbeziehungsbescheides vom 13. September 1995 rechtfertigt unabhängig davon, ob dessen Bestand mit Blick auf die zwischenzeitlich ausgesprochene Rücknahme (Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 1999) gesichert ist, keine andere Wertung. Dieser vermittelt keine über das Einreiserecht hinausgehenden Rechte, insbesondere ist er für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 BVFG) nicht vorgreiflich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 -, UA S. 7 f.; Makarov/ v. Mangoldt, a.a.O., Rdn. 22 zu Art. 116 m.w.N. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei sich der Senat an Nr. II 41.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563) orientiert und im Hinblick auf die hier begehrte - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache von einer Kürzung abgesehen hat (vgl. Nr. I. 7. Satz 2 des Streitwertkataloges). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).