Beschluss
14 TZ 385/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0217.14TZ385.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Januar 1997 gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, ist abzulehnen. Der innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist hier nicht gegeben, weil der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begründen. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob insoweit allein auf den der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Streitstand und die damalige Rechtslage abzustellen ist, oder ob auch später innerhalb der Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 VwGO vorgetragene oder sonst ersichtlich gewordene Umstände zu berücksichtigen sind, was etwa - wie hier - von Bedeutung sein kann, wenn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der erstinstanzliche Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht und dies erst im Beschwerdezulassungsverfahren nachgeholt wird. Für eine Beschränkung der Prüfung im Zulassungsverfahren allein auf die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehende Entscheidungsgrundlage spricht, dass nach der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung die Verfahren im Interesse der Entlastung der zweiten Instanz grundsätzlich in der ersten Instanz abgeschlossen werden sollen und dass für die Geltendmachung nachträglich veränderter Umstände grundsätzlich das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO bzw. das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vorgesehen ist. Dafür spricht weiterhin, dass der Zwang zu einem bereits erstinstanzlich umfassenden und abschließenden Vortrag der Konzentration und Beschleunigung der Verfahren dient. Auch der Wortlaut des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutet darauf hin, dass dieser Zulassungsgrund, wie auch der der Nr. 5 dieser Vorschrift, an die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anknüpft und damit nur der Korrektur "offensichtlicher Fehlgriffe der ersten Instanz" dienen soll, wobei bei dem Zulassungsgrund nach Nr. 1 gewichtige materiell-rechtliche Fehler und bei dem der Nr. 5 gewichtige Verfahrensfehler die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen, was aber voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht nach dem ihm vorliegenden Sach- und Streitstand materiell-rechtlich falsch (vgl. Schmieszek, NVwZ 1996 S. 1151 ) oder verfahrensfehlerhaft entschieden hat. Wenn man demgegenüber auch später vorgetragene oder ersichtlich gewordene Umstände berücksichtigen würde, wäre das "Prüfungsprogramm" im Zulassungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich identisch mit der Begründetheitsprüfung des erst noch zuzulassenden Rechtsmittels, wodurch der Entlastungseffekt insoweit eingeschränkt würde. Zudem könnte die Zulassung eines Rechtsmittels dadurch "erschlichen" werden, dass entscheidungserhebliche Umstände dem Verwaltungsgericht zunächst vorenthalten und erst im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit, neue Umstände noch im Zulassungsverfahren vorbringen zu können, dazu führen kann, dass - wie gerade im vorliegenden Streitfall ersichtlich - der jeweiligen Gegenseite nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs jeweils angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist und dadurch gegebenenfalls fraglich wird, ob nicht auch noch nach Ablauf der Fristen des § 146 Abs. 5 bzw. § 124 a Abs. 1 VwGO geltend gemachter Vortrag berücksichtigt werden muss, so dass der Abschluss des Zulassungsverfahrens dadurch verzögert wird. Andererseits könnte aber für die Einbeziehung jedenfalls der innerhalb dieser Fristen vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Umstände in die Prüfung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sprechen, dass ein Missbrauch, der die bewusste Inkaufnahme eines erstinstanzlichen Unterliegens voraussetzt, kaum zu befürchten und auch durch die Möglichkeiten des § 87 b VwGO weitgehend einzudämmen ist und dass dem Konzentrations- und Beschleunigungsgedanken auch durch die gesetzlichen Ausschlussfristen der §§ 146 Abs. 5 bzw. 124 a Abs. 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Es ließe sich weiterhin dahin argumentieren, der Gesetzgeber habe durch diese Fristen eine deutliche Zäsur für den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gesetzt, so dass nur nach deren Ablauf eingetretene oder bekannt gewordene Umstände ins Wiederaufnahme- oder Abänderungsverfahren gehören könnten. Weiterhin könnte für eine Einbeziehung der jedenfalls innerhalb dieser Fristen vorgetragenen Gründe angeführt werden, dass der hier fragliche Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich dazu dienen solle, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und (im Ergebnis) grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds 13/3993 S. 13 zu Nr. 15 ), so dass ein Rechtsmittel dann zuzulassen ist, wenn das Rechtsmittelgericht bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangt, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982 S. 157 ). Zudem sind auch bei den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gemäß Nr. 3 und 4 dieser Vorschrift nachträgliche Entwicklungen in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen und deckt sich der mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vergleichbare Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß Nr. 2, für den wohl auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene oder ersichtliche Umstände zu berücksichtigen sein könnten, nicht mit dem hier fraglichen Zulassungsgrund der Nr. 1 (vgl. Schmieszek a. a. O.), so dass die angestrebte Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit innerhalb des Zeitrahmens der Monats- bzw. Zweiwochenfrist bei einer Beschränkung allein auf die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht lückenlos gewährleistet wäre. Schließlich könnten auch prozessökonomische Gründe dafür sprechen, eine erstinstanzliche Entscheidung, an deren Ergebnisrichtigkeit beim Rechtsmittelgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachträglich ernstliche Zweifel entstanden sind, noch im laufenden Rechtsmittelverfahren und nicht erst in einem erneut beim Verwaltungsgericht anhängig zu machenden Wiederaufnahme- bzw. Abänderungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil selbst unter Berücksichtigung der noch im Zulassungsverfahren bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist am 4. Februar 1997 vorgetragenen und sonst ersichtlichen Umstände nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung an der Richtigkeit der mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. Januar 1997 erfolgten Ablehnung der von der Antragstellerin - nach sachgerechter Auslegung - begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Da die Gültigkeitsdauer der der Antragstellerin bisher gemäß § 11 Abs. 1 GastG befristet erteilten und verlängerten vorläufigen Erlaubnis am 14. Januar 1997 abgelaufen ist und sich damit auch der dagegen erhobene Widerspruch des Beigeladenen erledigt hat, konnte ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag auch schon im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf eine Verlängerung ihrer vorläufigen Erlaubnis und mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 VwGO auch nicht auf Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern nur auf die (erneute) Erteilung einer widerruflichen und grundsätzlich auf drei Monate befristeten vorläufigen Gaststättenerlaubnis gerichtet sein. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis abgelehnt, ohne dass an der Richtigkeit dieser Entscheidung nach dem berücksichtigungsfähigen Vortrag der Antragstellerin mehr als bloße, nämlich in dem Sinne "ernstliche" Zweifel bestünden, dass die Entscheidung (im Ergebnis) als "grob ungerecht" anzusehen wäre. Da die begehrte einstweilige Anordnung, wenn auch nur vorübergehend, die Hauptsache vorwegnehmen würde, sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. November 1995 - 14 TG 3375/95 - GewArch 1996 S. 252 f.), die hier jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer (weiteren) vorläufigen Gaststättenerlaubnis ohne grobe Fehleinschätzung als offensichtlich nicht erfüllt angesehen werden können. Unabhängig davon, ob hinsichtlich der Erteilung einer solchen Erlaubnis entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 GastG ein Ermessensspielraum der Behörde oder ob unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Gewerbefreiheit bei Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen ein Rechtsanspruch angenommen wird, besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin, dass eine einmal erteilte vorläufige Gaststättenerlaubnis keinen Besitz- oder Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer weiteren Erteilung begründet und dass deren Ablehnung dann gerechtfertigt ist, wenn gegen die Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis Bedenken von einigem bzw. von derartigem Gewicht bestehen, dass deren Versagung wahrscheinlicher ist als ihre Erteilung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1983 - 8 TG 60/83 - GewArch 1984 S. 68 m. w. N.). Das kann hier aber bei summarischer Prüfung des berücksichtigungsfähigen Sachverhalts durchaus bejaht werden, weil den Bedenken, die die Antragsgegnerin im Erteilungsverfahren und der Landrat des Landkreises G. im Aussetzungsverfahren wegen der Einflussnahme ihres Ehemannes an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geltend gemacht haben, auch unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im vorliegenden Verfahren erhebliches Gewicht im obigen Sinne zukommt. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr durch Vorlage einer - allerdings nur in einfacher Kopie eingereichten und damit nicht strafbewehrten (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. 1991, Rdnr. 19 zu § 156) - Eidesstattlichen Versicherung und einer polizeilichen Abmeldung glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem Ehemann getrennt und in Scheidung lebe, dieser in ihrem Betrieb nicht tätig sei und nicht mehr auf dem Betriebsgrundstück wohne, und hat sie auch den Vorfall vom 9./10. November 1996 nunmehr substantiiert bestritten. Die - nach dem Vortrag des Beigeladenen ohnehin fragliche - private Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann schließt jedoch ein weiteres wirtschaftliches Zusammenwirken und damit dessen Einflussnahme auf ihren Gaststättenbetrieb nicht aus, die zudem auch nicht allein aus dem Vorfall vom 9./10. November 1996 hergeleitet worden ist. Die von den Behörden und insbesondere von dem Beigeladenen im Einzelnen darüber hinaus dargestellten Ereignisse, bei denen ihr Ehemann auch schon während der Konzessionszeit des Herrn F. als Betreiber bzw. Mitinhaber der Diskothek aufgetreten ist, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht substantiiert bestritten, und insbesondere auch der Umstand, dass sie danach wegen der Schließung der Diskothek noch am 24. Januar 1997 mit ihrem Ehemann gemeinsam ein Interview gegeben hat, lässt die Befürchtung einer Einflussnahme ihres Ehemannes als durchaus gerechtfertigt erscheinen. Dem steht auch nicht der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Februar 1997 geltend gemachte Einwand der Antragstellerin entgegen, ihr (Noch-) Ehemann sei bei dem Interview in ihrer Diskothek "zufällig" hinzugekommen, weil er gerade dabei gewesen sei, die ihm seitens der Antragstellerin gekündigte Halle auszuräumen. Ob dieser Vortrag schon - wie oben ausgeführt - wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist nicht berücksichtigt werden kann, kann offenbleiben, weil das "zufällige" Hinzutreten des Ehemannes der Antragstellerin angesichts der gesamten Umstände des Falles jedenfalls wenig glaubhaft erscheint. Soweit schließlich unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes Zweifel bestehen könnten, ob diese Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin die gänzliche Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis rechtfertigen oder ob ihnen nicht vielmehr nur durch eine Auflage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG in Form eines gegen ihren Ehemann gerichteten Beschäftigungs- und Betretungsverbotes hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 8 TG 1022/88 - GewArch 1988 S. 337 f.), sind diese Bedenken hier jedenfalls nicht durchschlagend, weil die Wirksamkeit einer solchen Auflage nach den bisher bekannten Umständen sehr zweifelhaft erscheint; insbesondere angesichts der erkennbaren Charaktereigenschaften des Ehemannes der Antragstellerin und ihres offensichtlichen Unvermögens, hinsichtlich seiner Beteiligung an der Diskothek klare Verhältnisse zu schaffen. Da nach obigen Ausführungen der Streitfall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, konnte die Frage der Einbeziehung des nicht ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls offenbleiben und war der Zulassungsantrag deshalb abzulehnen. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek "E." mit Bistro und Biergarten (vormals "F.") in B., Ortsteil R., A. Z. 3. Nachdem ihr Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis im Jahre 1995 mit der Begründung bestandskräftig abgelehnt worden war, dass ihr wegen zahlreicher Eintragungen im Bundeszentralregister gaststättenrechtlich unzuverlässiger Ehemann auf den Betrieb Einfluss nehmen werde, erteilte die Antragsgegnerin unter dem 20. Dezember 1995 einem Herrn M. F. aus H. die Gaststättenerlaubnis. Unter Vorlage seiner zu ihren Gunsten abgegebenen Verzichtserklärung vom 7. Mai 1996 beantragte die Antragstellerin mit einem Formularantrag gleichen Datums, den ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 10. Juni 1996 bei der Antragsgegnerin einreichte, erneut die Erteilung einer - endgültigen und vorläufigen - Gaststättenerlaubnis. Mit Anhörungsschreiben vom 2. Juli 1996 kündigte die Antragsgegnerin eine Antragsablehnung an, weil der Ehemann der Antragstellerin aufgrund früherer Straftaten und wegen seiner in zahlreichen Äußerungen gegenüber Nachbarn der Diskothek gezeigten Charaktereigenschaften (leicht erregbar, Drohungen gegenüber den Anwohnern) als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei und auf die Führung des Gaststättenbetriebes Einfluss nehme, wie sich daran zeige, dass er Verhandlungen mit Automatenaufstellern geführt habe, bei der Einstellung der Musikanlage anwesend gewesen sei und hier wesentlich zu den Verhandlungen beigetragen habe. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 1996 geltend gemacht hatte, dass die Antragstellerin sich von ihrem Ehemann getrennt habe und auch von ihm getrennt lebe, erteilte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Juli 1996 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine auf drei Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis, die am 10. Oktober 1996 auf Widerruf bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis, spätestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 1997 wiederum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verlängert wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 1997 setzte der Landrat des Landkreises G. die Vollziehung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin auf einen entsprechenden Antrag des Beigeladenen, der als Nachbar unter dem 14. August 1996 gegen die vorläufige Erlaubnis Widerspruch erhoben hatte, mit im Wesentlichen der Begründung aus, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht in der Lage sei, ihren unzuverlässigen Ehemann von dem Gaststättenbetrieb fernzuhalten, und deshalb selbst als unzuverlässig anzusehen sei. Zahlreichen Beschwerden zufolge solle er schon während der Betriebszeit des Herrn F. maßgeblich an dem Geschäftsbetrieb der Gaststätte mitgewirkt haben. Auch die Antragstellerin habe sich gegenüber der Widerspruchsbehörde als "Angestellte" von Herrn F. bezeichnet, obwohl nur gaststättenrechtlich zuverlässige Personen hätten beschäftigt werden dürfen. Nachdem ihr die vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt worden sei, halte sich ihr Ehemann nach wie vor auf dem Betriebsgrundstück auf, was nicht weiter verwundere, weil er Eigentümer des Anwesens sei und Räumlichkeiten in dem Gebäude zur persönlichen Lebensführung nutze. Seine bislang vermutete Einflussnahme auf den Gaststättenbetrieb sei durch einen Vorfall in der Nacht von Samstag, den 9., auf Sonntag, den 10. November 1969, bestätigt worden, als er im Vorraum der Diskothek neben zwei Türstehern selbst die Eingangskontrollen durchgeführt habe. Auch in der Folgezeit habe er maßgeblich am Geschäftsbetrieb teilgenommen und sich mit diesem identifiziert. So sei er gegenüber einem Anwohner, der zahlreiche Eingaben gegen die Diskothek eingelegt habe, gewalttätig geworden, indem er einen Stein nach diesem geworfen und wüste Beschimpfungen und Drohungen ausgestoßen habe. Mit Anhörungsschreiben vom 14. Januar 1997 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit im Wesentlichen entsprechender Begründung mit, dass die Ablehnung ihres Erlaubnisantrages beabsichtigt sei. Daraufhin beantragte die Antragstellerin unter dem gleichen Datum die Verlängerung ihrer vorläufigen Gaststättenerlaubnis bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis. Am 17. Januar 1997 hat sie beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Sie lebe seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann getrennt in W.; das Scheidungsverfahren sei rechtshängig. Der Umstand, dass sich ihr Ehemann gelegentlich in der Diskothek aufhalte, sei irrelevant. Der Vorfall vom 9./10. November 1996 werde in dieser Form bestritten, weil ihr (Noch-) Ehemann die Diskothek lediglich als Gast besucht habe; jedenfalls wäre es auch der einzige Vorfall dieser Art während ihrer Konzessionszeit gewesen. Sie sei auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die Fortführung des Gaststättenbetriebes angewiesen, während der Beigeladene zwischenzeitlich einen Wohnsitzwechsel vorgenommen habe und deshalb durch den Diskothekenbetrieb nicht mehr betroffen sei. Mit am 21. Januar 1997 zugestelltem Beschluss vom 17. Januar 1997 - 8 G 74/97 (1) - hat das Verwaltungsgericht Gießen den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt und dies u. a. wie folgt begründet: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verlängerung ihrer vorläufigen Gaststättenerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung scheide aus, weil die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht offensichtlich unbegründet seien. Die Annahme einer Einflussnahme ihres unzuverlässigen Ehemannes werde durch den unsubstantiierten und nicht glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin, sie lebe mit ihrem Ehemann in Scheidung, und durch das bloße Bestreiten seiner Einflussnahme nicht entkräftet. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass er in dem Betriebsgebäude wohl eigene Wohnräume unterhalte, nach Angaben der Widerspruchsbehörde Eigentümer des Grundstücks sei und in der Gaststätte agiere; und zwar offenbar nicht als Gast. Seine Einflussnahme auf den Gaststättenbetrieb erscheine deshalb zumindest nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin könne sich demgegenüber nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, denn die ihr zuletzt erteilte vorläufige Erlaubnis sei bis zum 14. Januar 1997 befristet gewesen, so dass sie Dispositionen über diesen Zeitraum hinaus auf eigenes Risiko getroffen habe. Am 24. Januar 1997 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses gestellt und den Antrag u. a. damit begründet, dass die bisherige Erteilung und Verlängerung ihrer vorläufigen Gaststättenerlaubnis bestätige, dass sie über die notwendige Zuverlässigkeit verfüge bzw. die Antragsgegnerin insoweit keinerlei Bedenken gehabt habe. Der in dem Anhörungsschreiben vom 14. Januar 1997 beschriebene Vorfall vom 9./10. November 1996, der allein wegen einer Einflussnahme ihres (Noch-) Ehemannes bei der Antragsgegnerin habe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen lassen, werde ausdrücklich bestritten. Unter Bezugnahme auf ihre Eidesstattliche Versicherung vom 20. Januar 1997 versichere sie, dass sie mit ihrem auf dem Betriebsgrundstück wohnhaften Ehemann in Scheidung lebe und dass dieser weder geschäftsführende noch sonstige Tätigkeiten in ihrem Diskothekenbetrieb ausübe; sofern er sich in den Räumen aufgehalten habe, sei dies lediglich als Gast geschehen. Mit weiteren Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Januar und 3. Februar 1997, die jeweils am gleichen Tage bei Gericht eingegangen sind, hat sie u. a. noch vorgetragen, es habe sich inzwischen herausgestellt, dass die Angaben hinsichtlich des Vorfalls vom 9./10. November 1996 von den Söhnen der Hauptinitiatoren der gegen die Diskothek gerichteten Bürgerinitiative stammten, so dass sich der Beweiswert dieser Zeugenaussagen erheblich relativiere und diese insbesondere von der Antragsgegnerin nicht ungeprüft zur Grundlage der Erlaubnisversagung gemacht werden dürften. Der Vorfall habe sich auch nicht wie geschildert abgespielt, denn ihr (Noch-) Ehemann bestreite, jemals einen Gast als Türsteher abgetastet zu haben, und er habe auch zu der hier fraglichen Zeit nicht als Türsteher gearbeitet, sondern sich im Bistro aufgehalten. Er bewohne zudem - wie die beigefügte Abmeldung vom 21. Januar 1997 belege - nunmehr nicht mehr das Betriebsgrundstück, sondern sei in eine Wohnung in K. umgezogen. Anfang Januar 1997 habe die Antragsgegnerin ihr auch noch die Gaststättenerlaubnis erteilen wollen, wie sich aus einem Vorlageschreiben der Sachbearbeiterin für die Sitzung des Gemeindevorstandes am 6. Januar 1997 ergebe; allein der angebliche Vorfall vom 9./10. November 1996 solle jetzt zur Versagung führen. Zudem gehe aus diesem Vorlagebericht hervor, dass Beschwerden über die Lautstärke der Diskothek nicht haltbar seien, weil Messungen des TÜV keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hätten. Auch der Umstand, dass ihr Ehemann am Wochenende vom 10. auf den 11. Januar 1997 in ihrem Betrieb beobachtet worden und dabei "wie ein Chef" zwischen Bistro und Diskothek hin- und hergelaufen sein soll, deute nicht auf seine Einflussnahme hin, da dieses Verhalten für alle Gäste möglich und von ihr auch erwünscht sei. Der Beigeladene hat mit Schriftsätzen vom 17. und 30. Januar 1997, die am 17. Januar und 3. Februar 1997 bei Gericht eingegangen sind, u. a. vorgetragen, er sei mit seiner Ehefrau Eigentümer eines ca. 80 m von der Diskothek entfernt liegenden Wohngrundstücks. Die Antragstellerin fungiere nicht nur für den auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Fußbodenverlegebetrieb ihres Ehemannes, sondern auch für die hier fragliche Diskothek lediglich als "Strohfrau" für ihren wegen seiner Vorstrafen unzuverlässigen Ehemann, vor dessen Beteiligung an dem Gaststättenbetrieb auch die Ger Polizei eindringlich gewarnt habe. Auch während der Betriebszeit des Herrn F. seien ihr Ehemann und die Antragstellerin die eigentlichen Betreiber der Diskothek gewesen und als solche z. B. bei im Einzelnen aufgeführten polizeilichen und behördlichen Kontrollen bis Juni 1996 in Erscheinung getreten. Der Ehemann der Antragstellerin betrachte auch nach wie vor die Diskothek als seinen eigenen Betrieb; dementsprechend halte er sich - wie etwa vom 10. bis 12. Januar 1997 - während der Betriebszeiten in der Diskothek auf und habe er sich auch polizeilich unter der Diskothekenanschrift angemeldet, obwohl das Grundstück der Antragstellerin gehöre; eine wirtschaftliche Trennung der Eheleute sei also nicht vollzogen worden. Dementsprechend hätten sie auch wegen der Schließung der Diskothek am 24. Januar 1997 gemeinsam ein Interview gegenüber einem Reporter des "F. M." in G. gegeben. Zudem sei in einem an ihn, den Beigeladenen, gerichteten Schreiben eines vom Ehemann der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwalts vom 27. Januar 1997 als Anschrift des Ehemanns wieder die gemeinsame Ehewohnung in W. angegeben worden; offenbar hätten sich die Eheleute wieder versöhnt. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin am 11. Februar 1997 mitgeteilt, dass der Beigeladene noch unter seiner bisherigen Wohnanschrift gemeldet sei und der Gemeindevorstand am 3. Februar 1997 die Ablehnung der Konzessionserteilung an die Antragstellerin beschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.